LVwG K KLVwG-1338-1341/7/2019

KLVwG-1338-1341/7/2019Landesverwaltungsgericht18.12.2019

Regest

Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Wohnung, Innehabung, kurzzeitige Unterbrechung, Beibehaltung, potentielle Nutzungsmöglichkeit, Reparaturarbeiten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1338-1341/7/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1338.1341.7.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) Mag. xxx, xxxstraße xxx, xxx, 2.) Dr. xxx, xxxgasse xxx, xxx, 3.) Dr. xxx, xxxgasse xxx, xxx, und 4.) Dr. xxx, xxxstraße xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx Kai xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.04.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.10.2018 Zahl: xxx (Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx-Weg xxx, xxx, für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 sowie für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 und 01.01.2017 bis 31.12.2017) abgewiesen wurden, nach am 13.11.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheiden der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.10.2018, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführerinnen für das Objekt xxx-Weg xxx, xxx, die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in einer jährlichen Höhe von € 486,-- vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde I. Instanz ging hierbei davon aus, dass das gegenständliche Objekt eine Wohnnutzfläche von mehr als 90 m² aufweist. Die Abgabenbehörde I. Instanz stützte sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes des Kärntner Abgabenorganisations- gesetzes der Bundesabgabenordnung und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, Zahl: xxx.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 12.11.2018, bei der Abgabenbehörde I. Instanz eingegangen am 15.11.2018, das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 17.04.2019, Zahl: xxx, wurde der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt und die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die Abgabenbehörde II. Instanz führte begründend aus, dass es jedenfalls unstrittig sei, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Haus – wie die Berufungswerberinnen in der Berufungseingabe selbst zum Ausdruck bringen – um einen Zweitwohnsitz iSd K-ZWAG handle und dieser damit der Zweitwohnsitzabgabepflicht unterliege. Unstrittig sei auch, dass die Berufungswerberinnen – wie aus der Berufung mehrfach abzuleiten sei – das verfahrensgegenständliche Haus auch (zukünftig) beibehalten würden.

Ebenso unstrittig sei, dass der verfahrensgegenständliche Zweitwohnsitz für Wohnzwecke entsprechend eingerichtet sei. Außer Streit gestellt werde auch die Einordnung des Zweitwohnsitzes in die Größenkategorie „Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²“.

Strittig hingegen sei, dass die Berufungswerberinnen – entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz – in der Berufungseingabe die Ansicht vertreten würden, dass die Benutzbarkeit des Zweitwohnsitzes lediglich in der Zeit vom 15.05. bis 16.09. jeden Jahres gegeben sei und daraus folgend eine Abgabenpflicht lediglich für diesen Zeitraum, welchen sie in den Abgabenerklärungen 2015, 2016 und 2017 auch angegeben hätten, bestehe.

Die Berufungswerberinnen würden ihre Berufungseingabe darauf stützen, dass nach § 5 Abs. 2 K-ZWAG die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden könne, entstehe und mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden könne, ende.

Die Berufungswerberinnen würden daraus ableiten, dass im Umkehrschluss eine Abgabepflicht (auch dann) nicht entstehe, wenn die Wohnung nicht als Zweitwohnsitz verwendet werden könne.

Nach Ansicht der Berufungswerberinnen könne daher ein Abgabenanspruch für den – ihrer Meinung nach – außerhalb der Nutzbarkeit des verfahrensgegenständlichen Zweitwohnsitzes liegenden Zeitraumes schon aus dem Gesetzwortlaut nicht abgeleitet werden.

Diese Berufungseinwände würden der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das verfahrensgegenständliche Gebäude verfüge über Strom und einen Wasseranschluss (die Versorgung erfolge über die Wassergenossenschaft xxx) und es sei das Gebäude zur Entsorgung der Abwässer an das Kanalnetz des Abwasserverbandes xxx angeschlossen.

Der Landesgesetzgeber habe die Zweiwohnsitzabgabe nach den Bestimmungen des § 5 K-ZWAG als Jahresabgabe konzipiert. Demnach dauere der Abgabenzeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Kalenderjahres.

Für das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes iSd K-ZWAG sei weder eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit noch das Vorhandensein einer Wasserentnahmestelle in der Wohnung, einer Zentralheizung oder Energieversorgung notwendig. Der Landesgesetzgeber habe schon in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf festgeschrieben, dass ein Zweitwohnsitz nicht winterfest sein müsse und auch über keine Zentralheizung, keine Energieversorgung und keine Wasserentnahmestelle verfügen müsse (EB zur RV zum K-ZWAG, 2V-LG-205/59-2005). Der Gesetzgeber habe auf einen solchen Umstand aber dahingehend Bedacht genommen, als das für das Fehlen einer Zentralheizungsanlage, einer elektrischen Energieversorgung oder einer Wasserentnahmestelle in der Wohnung die Höhe der Abgabe um 10 vH des festgelegten Abgabenbetrages zu verringern sei.

Der Gesetzgeber habe dem K-ZWAG einen weiteren Begriff der „Wohnung“ zugrunde gelegt: „… um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im weitesten Sinne) sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden …“.

Auch die Judikatur gehe im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Begriff der „Wohnung“ davon aus, dass die Beheizbarkeit und ganzjährige Wasserzufuhr nicht Voraussetzungen dafür seien, dass eine Zweitwohnung iSd K-ZWAG vorliege. Dieses Auslegungsergebnis werde überdies noch durch die teleologischen Erwägungen gestützt, verfolgt der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG doch die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können, seien aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benutzbarkeit einer Zweitwohnung abhängig (VwGH 2008/17/0046; LVWGT_KA 21050-2014/St).

Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Zweitwohnsitzabgabe verwies die Abgabenbehörde II. Instanz auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, Zahl: xxx.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 22.05.2019, bei der Abgabenbehörde II. Instanz eingegangen am 23.05.2019, das Rechtsmittel der Beschwerde, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

„Es ist völlig unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude über Strom, Wasser und Kanalanschluss verfügt und daher eine „Wohnung“ im Sinn des K-ZWAG ist. Die Ausführungen im Bescheid (Seite 13: „... vermag letztlich jedoch an der Qualifikation eines Zweitwohnsitzes wohl nichts zu ändern ...“) erwecken den Eindruck, als hätten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes bestritten. Dies trifft nicht zu. Niemals wurde ein gegenteiliger Rechtsstandpunkt eingenommen. Auch in weiterer Folge beruft sich die Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass ein Zweitwohnsitz nicht winterfest sein müsse (Seite 11), was selbstverständlich ebenfalls richtig ist. Nur ist der von der Behörde daraus gezogene Schluss, dass folglich die Abgabe auch für das ganze Jahr gezahlt werden müsse, unrichtig und durch die Qualität des gegenständlichen Gebäudes als „Zweitwohnsitz“ in keiner Weise begründet. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsfragen: Erstens: Liegt ein „Zweitwohnsitz“ vor? Diese Frage ist zu bejahen. Zweitens: Ist daher die Abgabe für das ganze Jahr zu bezahlen? Diese Frage wird von der Behörde zu Unrecht bejaht, von den Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint.

ad 2, 3, und 4

Die für die rechtliche Beurteilung entscheidende Frage lautet: Gibt es einen zeitlich beschränkten Befreiungstatbestand, wenn die Wohnung - befristet - nicht als Zweitwohnsitz verwendet werden kann?

Diese Frage wird im Bescheid zuerst pauschal verneint: „Der Landesgesetzgeber hat die Zweitwohnsitzabgabe nach den Bestimmungen des § 5 K-ZWAG als Jahresabgabe konzipiert. Demnach dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres (Bescheid, Seite 11).“

Dass diese Rechtsauffassung nicht haltbar ist, ergibt sich schon aus der Formulierung des § 5 Abs 2 K-ZWAG:

„(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.“

Die Zeiteinheit, in welcher gezählt wird, ist folglich jeweils ein Monat und nicht ein ganzes Jahr.

Demgemäß folgt auch im angefochtenen Bescheid die Einschränkung: Es gebe schon „vorübergehende Befreiungstatbestände bzw. – zeiträume“ (Bescheid, Seite 11), und solche wurden auch in vorangegangenen E-Mail-Verkehr von der Behörde beispielhaft aufgezeigt. Aber die Unbenutzbarkeit des Sommerhauses im Winter wegen der Notwendigkeit, das Wasser im Herbst ablassen zu müssen, gehöre eben nicht dazu.

Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 11, 1. Absatz) geben den von der Behörde selbst eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht korrekt wieder:

„... ziehen die Berufungswerberinnen als Begründung heran, und schließen daraus, dass die Abgabe in den Monaten, in denen wegen baulicher Maßnahmen z.B. wegen eines Wasserrohbruchs, die Zweitwohnung nicht benutzbar sei, die Abgabe daher auch nicht zu bezahlen sei.“

Dass die Abgabe nicht für das ganze Jahr zu bezahlen ist, wenn ein „unterjähriger Abgabenzeitraum“ vorliegt, wird im E-Mail-Verkehr der Behörde vom 17.09.2018 ausdrücklich festgehalten:

„Ein „unterjähriger Abgabenzeitraum“ tritt z.B. dann ein wenn eine Wohnung während des Jahres gekauft oder verkauft wird oder in einen Hauptwohnsitz umgewandelt wird, oder es wird eine Wohnung z.B. nach einer Eigentumsübertragung so umfassend renoviert, dass sie für einen gewissen Zeitraum nicht benutzbar wäre oder auch bei einer Reparatur nach einem Wasserschaden udgl .... " (Beilage ./1)

Es handelt sich also nicht -wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - um eine Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, sondern um die Darstellung der Rechtslage durch die Behörde selbst! Auch die Behörde geht davon aus, dass ein „unterjähriger Abgabezeitraum“ z.B. dann eintritt, wenn sich ein Wasserschaden oder dergleichen ereignet und die Wohnung während der Reparatur nicht benutzbar ist.

Ausdrücklich werden die aufgezählten Fälle als „Beispiele“ bezeichnet. Warum die Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund der eisigen Kälte im Winter nicht das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 2 K-ZWAG (die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnung verwendet werden kann) erfüllt, mit der Konsequenz, dass die Abgabepflicht neuerlich entsteht, wenn die Wohnung wieder als Zweitwohnung verwendet werden kann, wie es dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen entspricht, ist nicht einzusehen.

ad 5

Im angefochtenen Bescheid wird weiters die Rechtsmeinung vertreten, dass „wohl nur eine gänzliche Unbenutzbarkeit einer Wohnung in Folge eines großen Schadensereignisses über einen gewissen Zeitraum zu einer befristeten (vorübergehenden) Einschränkung der Abgabepflicht führen kann“ (Bescheid, Seite 13). Diese Rechtsmeinung wird von der Entscheidung des VwGH vom 16.09.1992, VwGH 90/13/0299 abgeleitet.

Das Zitieren eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses hat eine doppelte Wirkung: Einerseits zeigt es die profunde Befassung des Beschwerdeverfassers mit der Judikatur. Andererseits vermittelt es den Beschwerdeführerinnen das Gefühl der Chancenlosigkeit ihrer Beschwerde. Beides trifft allerdings nur dann zu, wenn das VwGH-Erkenntnis auch wirklich den Inhalt hat, der ihm vom Bescheidverfasser zugemessen wird.

Liest man das zitierte VwGH-Erkenntnis in seinem vollen Wortlaut, stellt sich allerdings überraschend heraus, dass weder der Sachverhalt, noch der Spruch mit dem hier vorliegenden Anlassfall auch nur das Geringste zu tun haben. Der VwGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1980 bei einer Prostituierten, xxx., die von 1978 bis 1982 bei ihm beschäftigt war, gewohnt hatte, sich aber auch in Spanien aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer bestritt u.a., dass er im Inland einen Wohnsitz habe, weil er einen spanischen Führerschein und eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Spanien habe. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass der vom ihm angeschaffte PKW der Marke Mercedes Benz 500 SEL mit diversen Sonderausstattungen sein betrieblich genutztes Vermögen sei.

Dazu führte der VwGH aus:

„Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes steht weder entgegen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge einen spanischen Führerschein und eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Spanien hat, noch, dass er sich - wie aus seinem vorgelegten Reisepass ersichtlich sei - überwiegend in Spanien aufgehalten habe. Da nämlich ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig mehrere Wohnsitze möglich.“

Zur Qualifikation des PKW Mercedes Benz 500 SEL gab der Beschwerdeführer an, das Fahrzeug werde „als Mietwagen an Personen des öffentlichen Lebens vermietet“. Dazu stellte der VwGH fest: „Dieses Vorbringen widerspricht ... jeglicher Lebenserfahrung.“

Es wird an der belangten Behörde liegen, aufzuzeigen, inwieweit der Sachverhalt, bei welchem der VwGH zur unbeschränkten Steuerpflicht eines Wiener Zuhälters für Einkommensteuer in Österreich gelangte, mit dem vorliegenden Anlassfall, bei welchem es um einen vorübergehenden Ausschluss von der Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnsitzabgabe für die Dauer der Unbenutzbarkeit der Zweitwohnung geht, rechtsähnlich ist. Darüber hinaus besitzt keine der Beschwerdeführerinnen einen PKW der Marke Mercedes Benz 500 SEL.

Die im Bescheid getroffene Aussage, es sei aus dem VwGH-Erkenntnis abzuleiten, dass nur ein „großes Schadensereignis“ zu einem Entfall der Abgabepflicht führen könne, ist jedenfalls dem Erkenntnis mit Sicherheit nicht zu entnehmen.

ad 6

Gänzlich missglückt ist der Vorwurf der Behörde (Bescheid, Seite 15), der Wasserschaden, der die Unbenutzbarkeit der Zweitwohnung von November 2017 bis April 2018 nach sich gezogen hat, stehe „daher wohl augenscheinlich im Widerspruch zu dieser Berufungsbegründung“. Im Bescheid wird das Entstehen des Wasserschadens verwechselt mit der Behebung des Wasserschadens. Behoben wurde der Wasserschaden von der Firma xxx in xxx in der angegebenen Zeit. Entstanden ist der Wasserschaden in der Sommerzeit 2017. Das ist der Unterschied. Die Anmerkungen im Bescheid (Seite 13), mit denen im Ergebnis die Unwahrheit der Angaben der Beschwerdeführerinnen über die Entleerung der Wasserleitungen im Winter unterstellt wird, sind - gelinde gesagt - unangebracht. Jedenfalls sind sie sachlich verfehlt. Dieses Argument wurde auch nur „aus Gründen advokatorischer Vorsicht“ in der Berufung geltend gemacht, und zwar für den unwahrscheinlichen Fall, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, für die Zeit der Unbenutzbarkeit der Zweitwohnung auch keine Abgabe vorzuschreiben, nicht Folge gegeben werden sollte.

ad 7

Zum Nachweis der Unbenutzbarkeit der Zweitwohnung im Winter haben die Beschwerdeführerinnen angeboten, den Stand der Wasseruhr im Herbst und dann wieder nach den sechs Monaten der Unbenutzbarkeit im darauffolgenden Frühling bekanntzugeben.

Wie die Beschwerdeführerinnen in der Berufung ausgeführt haben, wies die Wasseruhr am 31.10.2018 einen Stand von 00225 m³ auf. Wie dem beiliegenden Foto (Beilage ./2), aufgenommen am 10.05.2019, zu entnehmen ist, ist dieser Stand unverändert. Damit ist der Nachweis erbracht, dass während der Wintermonate kein Wasser verbraucht wurde. Dass ein im Winter leerstehendes Haus, das vollständig entwässert ist, auch im Sinn des § 5 Abs 2 K-ZWAG nicht „als Zweitwohnsitz verwendet werden kann“, ergibt sich aus der Lebenserfahrung.

Schließlich wird darauf verwiesen, dass bei den bescheidmäßigen Vorschreibungen der Umstand, dass am 31.08.2018 bereits eine Zahlung in der Höhe der von uns anerkannten Gebühr von EUR 486,00 geleistet wurde, nicht berücksichtigt wurde. Auch aus diesem Grund sind die bescheidmäßigen Vorschreibungen in der geltend gemachten Höhe nicht berechtigt.

Aus den vorgenannten Gründen wird der

A N T R A G

gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben. Der ersten Instanz möge aufgetragen werden, mit neuerlichen Bescheiden die ZWAG für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in der Höhe von EUR 40,50/Monat, sechs Monate/Jahr, unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen vorzuschreiben und dieselben Vorschreibungen auch in der Zukunft bis zu einer allfälligen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.“

Am 13.11.2019 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Erst- bis Drittbeschwerdeführerin sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der Zeuge Dr. xxx einvernommen wurde.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten ihrer Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid in der Form abzuändern, als die Zweitwohnsitzabgabe nur für jene Monate vorgeschrieben wird, in welchen das gegenständliche Objekt auch genutzt wird.

Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Das Objekt xxx-Weg xxx, xxx, steht im Eigentum (Miteigentum) der vier Beschwerdeführerinnen. Das gegenständliche Objekt hat eine Wohnnutzfläche von mehr als 90 m², verfügt über keine Heizstelle, wohl aber über elektrischen Strom und Fließwasser im Haus. Die Beschwerdeführerinnen sind an der Adresse xxx-Weg xxx, xxx, nicht Hauptwohnsitz gemeldet und nutzen das gegenständliche Objekt während der Sommermonate zeitweilig. Von September bis Mai wird das gegenständliche Objekt von den Beschwerdeführerinnen nicht genutzt und zwar aufgrund der nicht vorhandenen Heizstelle. Aufgrund des Umstandes, dass das Objekt im Winter nicht beheizt wird, wird auch die Wasserzufuhr für das Objekt im Winter unterbrochen.

Im Winter 2017 wurde ein entstandener Wasserschaden von der Firma xxx behoben, wofür ein Betrag in der Höhe von € 7.249,91 in Rechnung gestellt wurde.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 13.11.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien und der Zeuge Dr. xxx gehört wurden.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen selbst sowie auf den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx und wurden seitens der Parteien nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung – BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe für Zweitwohnsitze durch die Gemeinden im Bundesland Kärnten werden im Gesetz vom 29.09.2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG) normiert.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

Gemäß § 2 Abs. 4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

Gemäß § 26 BAO, auf welchen in § 2 Abs. 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Sowohl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich darüber einig, dass aus steuerlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 03.11.2005, 2002/15/0102). Auf die Rechtsform kommt es bei der Qualifikation einer Bleibe als „Wohnsitz“ nicht an, weshalb es ohne Belange ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (z.B. Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, 3235/79).

Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: Es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benützt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere

a)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c)Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d)Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e)Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f)Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g)Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 98/2001, und

h)Wohnwägen.

Gemäß § 3 Abs. 2 K-ZWAG schließen Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, die Ausnahme von der Abgabepflicht aus,

In der Verhandlung vom 13.11.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerinnen außer Streit gestellt, dass diese das Objekt xxx, xxx-Weg xxx, in den Jahren 2015, 2016 und 2017 innehatten und dieses auch genutzt haben. Das gegenständliche Objekt dient den Beschwerdeführerinnen auch nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Nebenwohnsitz.

Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 K-ZWAG vorliegen würde.

Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die jährliche Zweitwohnsitzabgabe zu verringern sei, zumal sie das gegenständliche Objekt nicht ganzjährig nützen würden, sondern in den Wintermonaten aufgrund der mangelnden Heizstelle keine Nutzung des Objektes möglich sei, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, 2008/17/0046, zu verweisen, aus welcher klar hervorgeht, dass im Hinblick auf das Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ im Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine (Zweit)„Wohnung“ iSd K-ZWAG vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der „Wohnung“ stimmt auch – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine „Wohnung“ im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

Dieses Auslegungsergebnis erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes überdies noch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgte doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (vgl. dazu den allgemeinen Teil der EB zur RV des K-ZWAG KAO, 1, zitierten EB zur RV zum FAG 2005, BlgNR XVIII. GP, 20), sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benutzbarkeit einer Zweitwohnung abhängig. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht – entgegen der Ansichten der Beschwerdeführerinnen - § 5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG, zumal diese Bestimmungen mit dem (Zweit)Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 4 leg. cit. durchaus in Einklang zu bringen sind.

Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass jedenfalls die Frage, ob ein Zweitwohnsitz vorliegt – von den Beschwerdeführerinnen bejaht- und die Frage ob daher die Abgabe für das ganze Jahr zu bezahlen ist – von den Beschwerdeführerinnen verneint-getrennt zu beantworten sind.

Diesbezüglich ist wie bereits oben angeführt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wobei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, 2008/17/0046 ein identer Sachverhalt wie der Verfahrensgegenständliche zugrunde lag und der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Frage ob bei einer nicht winterfesten Wohnung ein Zweitwohnsitz vorliegt, wie auch jenen ob für eine derartige Wohnung für das gesamte Kalenderjahr die Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist bejaht hat. Dies sei auch mit den Bestimmungen des §5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG in Einklang zu bringen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof festhält.

Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass der seitens der Beschwerdeführerinnen bekämpfte Bescheid keinesfalls rechtswidrig ist und die Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wie im Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommen und durch den bekämpften Bescheid bestätigt rechtskonform war.

Hinsichtlich der Einwendung, dass das gegenständliche Objekt im Jahr 2017 aufgrund eines Wasserschadens nicht nutzbar gewesen sei, ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, dass die entsprechenden Sanierungsarbeiten ab Oktober 2017 durchgeführt wurden, wobei aus den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx hervorgeht, dass diese mehrere Wochen in Anspruch genommen hätten, jedoch nicht durchgehend gearbeitet worden sei, sondern diese Arbeiten nur tageweise durchgeführt wurden, wobei sich die ausführende Firma diese Arbeiten zeitlich einteilen konnte, da sie über einen Schlüssel verfügte. Aus den Ausführungen des Zeugen geht hervor, dass die Leitungen im Badezimmer neu zu verlegen waren. Hinsichtlich der Abgabenverpflichtung während der Zeit der Reparaturarbeiten ist wiederum auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, 2008/17/0046, zu verweisen und festzuhalten, dass trotz der Reparaturarbeiten aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2017, wie von den Abgabenbehörden vorgenommen, zu bestätigen war.

Hinsichtlich der Höhe der gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe ist auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass die Höhe der Abgaben bei Objekten mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² monatlich € 45,-- beträgt (§7 Abs. 2 der zitierten Verordnung). Aufgrund des Fehlens der zentralen Heizungsanlage sind unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 7 K-ZWAG 10 % von diesem monatlichen Betrag in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag von monatlich € 40,50, aufgerechnet auf das Jahr 2015, eine Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 486,-- ergibt. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 errechnet sich, aufgrund der obigen Ausführungen, ebenfalls ein Betrag von je € 486,--

Hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführerinnen, wonach der bereits am 31.08.2018 einbezahlte Betrag in der Höhe von € 486,-- nicht im Bescheid angeführt sei, ist festzuhalten, dass Spruchbestandteile entsprechend der Bestimmung des §198 Abs. 2 BAO die Art und Höhe der Abgaben, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlage sind und Erfüllen die verfahrensgegenständlichen Bescheide diese Vorgaben.

Aufgrund der obigen Ausführungen waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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