LVwG K KLVwG-1016-1017/5/2019

KLVwG-1016-1017/5/2019Landesverwaltungsgericht18.12.2019

Regest

Wasseranschlussergänzungsbeitrag, Flächenwidmungsplan, Gewerberechtliches Genehmigungsverfahren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1016-1017/5/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1016.1017.5.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx und der 2.) xxx, beide xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx (Festsetzung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages für das Gebäude xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx der KG xxx – Errichtung einer Gastgartenüberdachung) abgewiesen wurde, nach am 04.12.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 5.311,25 aufgrund der Errichtung einer Gastgartenüberdachung auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, xxx, xxx, vorgeschrieben.

Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in ihrer Begründung auf die Bestimmungen der §§ 10 bis 17 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG und auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.2015, Zahl: xxx und vom 20.12.2016, Zahl: xxx, sowie auf die Bestimmungen der §§ 114 bis 200 der Bundesabgabenordnung – BAO.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx und hielten in ihrer Berufung im Wesentlichen fest, dass die gegenständliche Errichtung der Gastgartenüberdachung keine Anschluss- bzw. Benützungspflicht iSd § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz auslösen könne. Eine Versorgung mit Wasser liege gegenständlich nicht vor. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben; die durchgeführte Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Berufungswerber würden sowohl die Ermittlung der Bewertungseinheiten als auch die Errechnung der Wasseranschlussergänzungsbeiträge bestreiten. Dahingehend werde die Behörde erster Instanz eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen haben.

Zusammenfassend würden die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages nicht gegeben sei.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019, Zahl: xxx, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, nunmehr belangte Behörde, stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 10 bis 17 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – KGWVG sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.2015, Zahl. xxx und vom 20.12.2016, Zahl: xxx. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Berufungswerbern aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 24.10.2018, Zahl: xxx, für das Bauvorhaben „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 5.311,25 vorgeschrieben worden sei. Bei der Berechnung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag sei ein Altbestand von 10,683 BWE (laut bestehendem Erhebungs- und Berechnungsblatt vom 08.11.2001 Kanal) in Abzug gebracht worden. Das Aufmaß für das bestehende Erhebungs- und Berechnungsblatt vom 08.11.2001 (Kanal) sei aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 16.08.2001, Zahl: xxx, für das Bauvorhaben „Errichtung eines Zubaus für die Berufungswerber“, erfolgt. Auch dem Abgabenbescheid vom 08.01.2001, mit dem für das obigen Bauvorhaben ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 3.907,84 vorgeschrieben worden sei, liege dieses Aufmaß zugrunde.

Bereits in diesem rechtskräftigen Bescheid diene das Aufmaß als Grundlage für die Vorschreibung der BWE; der Altbestand (siehe auch Bescheid vom 17.02.1998, womit der Wasseranschlussergänzungsbeitrag für das Bauvorhaben Um- und Zubau beim Geschäftslokal – Pizzeria – vorgeschrieben worden sei), sei in Abzug gebracht worden. Durch das beantragte und rechtskräftige Bauvorhaben „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ vom 24.10.2018 hätten sich die Bewertungseinheiten geändert. Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages habe nach denselben Regeln zu erfolgen wie die Berechnung des Anschlussbeitrages. Dies bedeute, dass die durch den Umbau, Zubau, usw. hinzugekommenen neuen Einheiten mit dem Beitragssatz zu vervielfachen seien. Das entsprechende Erhebungsblatt vom 30.11.2018 war dem Bescheid als integrierender Bestandteil beigefügt.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass laut Einreichplan für das mit Bescheid vom 24.10.2018 bewilligte Bauvorhaben der Gastgarten/Vorraum eine Fläche von 22,70 m² habe und der Gastraum/Gastgarten eine Fläche von 61,15 m². Für den Punkt 10.2 Gastgewerbe/Gastgartenfläche mit einer Fläche von 22,70 m² sei ein Faktor von 0,0020 angenommen worden, da hier keine Verabreichung erfolge und dieser Bereich laut Einreichplan als Vorraum ausgewiesen sei. Für den Punkt 10.1. b Gastgewerbe/Vollpension mit einer Fläche von 61,15 m² sei ein Faktor von 0,0500 angenommen worden, da dieser Bereich ganzjährig als Gastgarten-Gastraum verwendet werde.

Hinsichtlich der Berufungspunkte im Einzelnen führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„In Pkt. 2.1 behaupten die Berufungswerber, dass „die gegenständliche Errichtung der Gastgartenüberdachung keine Anschluss- bzw. Benützungspflicht im Sinne des § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes auslösen könne. Eine Versorgung mit Wasser liege nicht vor.“

Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden, kann die Anschluss- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist (§ 6 Abs. 2 leg. cit.).

Mit Bescheid vom 24.10.2018, Zahl: xxx, wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgartenüberdachung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen: ergänzende Baubeschreibung, Baubeschreibung, Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten, alle mit Einreichdatum 12.03.2018 und 09.10.2018, erteilt.

In diesem Bescheid wird festgestellt, dass die Liegenschaft xxx an die Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gem. K-GKG und K-GWVG mit gesonderten Bescheiden vorgeschrieben.

Durch das von den Berufungswerbern beantragte und auch rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben: „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ liegt eine Erhöhung der BWE um mind. 0,25 Einheiten vor.

In Pkt. 2.2 rügen die Berufungswerber, dass „das Verfahren erster Instanz ist mangelhaft geblieben sei; die durchgeführte Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Berufungswerber bestreiten sowohl die Ermittlung der Bewertungseinheiten als auch die Errechnung der Wasseranschlussergänzungsbeiträge.

Dahingehend werde die Behörde erster Instanz eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen haben.

Zusammenfassend gehen die Berufungswerber davon aus, dass eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages nicht gegeben ist.

Die Berufungswerber behalten es sich ausdrücklich vor, eine weitergehende Begründung nachzureichen.“

Die Behörde hat im Erhebungsblatt und im Berechnungsblatt vom 30.11.2018 Feststellungen getroffen.

Aus den obigen Ausführungen zum Erhebungsblatt und Berechnungsblatt ist klar ersichtlich, wie sich die Erhöhung um die vorgeschriebenen 3,035 BWE ergibt. Grundlage bilden das Erhebungsblatt vom 08.11.2001 und die Einreichpläne des rechtskräftigen Bescheides vom 24.10.2018.

Die Berechnung des Wasseranschlussbeitrages (Wasseranschlussergänzungs- beitrages) richtet sich einerseits nach der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Objekt und andererseits nach dem Beitragssatz. Die Berechnung nach Bewertungseinheiten gewährleistet eine anteilsmäßige und somit gerechte Aufteilung der Lasten. Zu diesem Zweck ist eine Anlage als Bestandteil des K- GWVG vorgesehen, nach der die Bewertungseinheiten detailliert für bestimmte Objekte entsprechend der Zweckwidmung ermittelt werden können.

Die in dieser Anlage aufscheinenden Durchschnittswerte stellen einen keinen Gegenbeweis zulassende unwiderlegbare Rechtsvermutung dar (Heinrich/Krenn, Hrsg., Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht 2016, Mertel, Kommentar zum K-GWVG, Seite 8).

Unabhängig davon, ob das Objekt parifiziert ist oder nicht, ist das Objekt als gesamte Einheit zu bewerten (Erhebungsblatt vom 30.11.2018 und genehmigte Einreichunterlagen vom 24.10.2018) und wird davon wieder der gesamte Altbestand (Erhebungsblatt vom 08.11.2001) abgezogen.

Für die Ermittlung der Bewertungseinheiten ist es ohne Bedeutung, ob Bauwerke oder befestigte Flächen der in der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz genannten unterschiedlichen Art tatsächlich benutzt werden.

Das Unterscheidungskriterium der in dieser Anlage mit verschieden hohen Einheiten bedachten Bauwerke oder befestigten Flächen liegt nämlich nicht in deren tatsächlicher Benützung, sondern in deren Widmung zu den angeführten Zwecken. Maßgebend ist folglich die Widmung zu der für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblichen Zeit.

Dabei darf unter Widmung nicht der Wille oder die subjektive Wunschvorstellung des Abgabepflichtigen verstanden werden, sondern die in objektiven Merkmalen entsprechend der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommenden Verwendungsbestimmung.

Zu beurteilen ist diese aufgrund der Gesamtheit objektiv feststellbarer Merkmale, wie Ausstattung, Einrichtung, die tatsächliche Verwendung ua. Mitteilungen an die Gewerbebehörde können ebenso wie die tatsächliche Nutzung nur als Indizien herangezogen werden (VwGH 19.09.1986, 86/17/0091).

Mit Schreiben vom 04.02.2016 wurden die Berufungswerber darüber informiert, dass der errichtete Zubau im Bereich des teilweise bewilligten Gastgartens konsenslos errichtet wurde. Da dieser Zubau eine baubewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 6 K-BO darstellt, wurden die Berufungswerber aufgefordert, ein Bauansuchen einzureichen.

Am 12.04.2016 haben die Berufungswerber ein Ansuchen gem. § 7 K-BO für die „Aufstellung einer einfahrbaren Gastgartenüberdachung“ vorgelegt.

Am 13.04.2016 erfolgte eine Befundaufnahme vor Ort (im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens) durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx.

Der bautechnische ASV stellte in seinem Gutachten wie folgt fest:

[... ] Dabei wurde festgestellt, dass der Zubau über eine Länge von ca. 13,17 m und über eine Breite von ca. 6,47 m verfügt und sich somit eine Grundfläche von ca. 85,21 m² ergibt. Die Länge des Zubaues für die Nutzung „Zu- und Ausgang“ zu den Gastzimmern der xxx beträgt 3,69 m und somit ergibt sich eine Fläche von 23,87 m². Die Länge des als „Sitzgarten“ bezeichneten Bereiches beträgt 9,48 m und es ergibt sich somit für diesen Gästebereich eine Fläche von ca. 61,34 m².

Der Zubau ist mit einem Betonpflaster und einem darüber liegenden Belag ausgestattet und der Zubau wird im Bedarfsfall durch acht Elektrostrahler beheizt.

[ ... ]

Der oben beschriebene Zubau wurde sowohl nach der eigenen Aufnahme als auch nach der durch die xxx selbst eingebrachten Skizze als Teil der Anlage der Mitteilung gemäß § 7 vom 12.04.2016 am rechtskräftigen Flächenwidmungsplan und am Teilbebauungsplan dargestellt.

[ ... ]

Der oben beschriebene Zubau teilt sich in Nutzung „Zu/Ausgang“ mit einer Fläche von ca. 23,87 m² und einer Höhe von ca. 3,63 m² (Innenmaß). Somit wird schon hinsichtlich der Höhe das Kriterium bewilligungsfreie/mitteilungspflichtige Bauvorhaben (Höhe von max. 3,50 m) nicht erfüllt. Dieser Nutzungsabschnitt ist zwar innen teilweise vom „Sitzgarten“ durch eine Glaswand getrennt, bildet aber konstruktiv trotzdem eine bauliche Einheit mit diesem.

[ .. ]

Der gegenständliche Zubau unterliegt somit dem § 6 der Kärntner Bauordnung und stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar.

Aufgrund der eingereichten Skizze des Zubaus als Anlage zur Mitteilung gemäß § 7 K-BO ergibt sich eine geringfügige Überschreitung der Baulandwidmung, da der südliche Teil des Zubaus in einem geringen Teilbereich (ca. 1 m Breite) auf der Widmung Verkehrsfläche zu liegen kommt.

Unter Zugrundelegung der eigenen Aufnahme vor Ort vom 13.04.2016 handelt es sich im Vergleich zu jener der durch die xxx selbst eingebrachten Skizze keine wesentliche Änderung der Sachlage.

[ ... ]

Zwischenzeitig erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und wurde der gesamte Bereich des Bauvorhabens als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet und auch der Teilbebauungsplan „xxx“ aufgehoben.

Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurden die Berufungswerber nochmals aufgefordert ein Bauansuchen einzubringen.

Seitens der Behörde wurde der bautechnische Amtssachverständige mit Aktenvermerk vom 02.01.2018 um die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens für Bescheide gemäß §§ 36 und 40 K-BO ersucht, da trotz Fristerstreckung bis 31.12.2017 kein Bauansuchen eingelangt ist.

Mit Aktenvermerk vom 15.01.2018 hat der bautechnische Amtssachverständige wie folgt festgestellt:

Befund:

Der bereits bestehende Zu- und Anbau (in der Folge als Zubau bezeichnet) gemäß Aktenvermerk bzw. Schreiben der Baupolizei vom 04.02.2016 befindet sich auf der Parzelle xxx KG xxx. Das gegenständliche Grundstück ist mittlerweile zur Gänze als Bauland-Geschäftsgebiet (siehe Anlage) ausgewiesen.

Der gegenständliche Zubau ist in Metallbauweise errichtet worden und verfügt laut dem anwesenden Herrn xxx (in Vertretung für die „xxx“) im Zuge der Gewerberechtsverhandlung vom 13.04.2016 über eine elektrisch einfahrbare Überdachung. Die Überdachung und die Ausfachung der Seitenwände erfolgt durch eine Kunststoffplane. Der Zugang erfolgt von Westen durch eine selbstöffnende elektrische Glasschiebetür. Der Zubau wird im Norden als Eingangsbereich zur nördlich und östlich angrenzenden xxx und südlich, teilweise getrennt durch eine bodennahe Verglasung als „Sitzgarten“ genutzt. Da die Außenabmessungen der eingereichten Skizze und des gleichzeitig eingereichten Werkplanes nicht übereinstimmen wurde vor Ort ein gesondertes Aufmaß durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, dass der Zubau über eine Länge von ca. 13,17 m und über eine Breite von ca. 6,47 m verfügt und sich somit eine Grundfläche von ca. 85,21 m² ergibt (mittlerweile existiert auch eine vermessungstechnische Aufnahme vom 31.05.2016). Die Länge des Zubaus für die Nutzung „Zu- und Ausgang“ (Verkehrsfläche) zu den Gastzimmern der xxx beträgt von 3,69 m und somit ergibt sich eine Fläche von 23,87 m². Die Länge des als „Sitzgarten“ bezeichneten Bereiches beträgt 9,48 m und es ergibt sich somit für diesen Gästebereich eine Fläche von ca. 61,34 m².

Die Höhe der baulichen Anlage beträgt gemessen an der höchsten Stelle innen im Bereich der östlich angrenzenden Außenmauer des Objektes xxx 8 ca. 3,63 m. Angaben über die Stärke der Dachkonstruktion liegen nicht vor und diesbezügliche Abmessungen konnten vor Ort auch nicht festgestellt werden.

Der Zubau ist mit einem Betonpflaster und einem darüber liegenden Belag ausgestattet und der Zubau wird im Bedarfsfall durch acht Elektrostrahler beheizt.

Mittlerweile wurde die ursprüngliche Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück Teilbebauungsplan „xxx“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx (xxx) vom 23.06.2017 aufgehoben. Somit ist der textliche Bebauungsplan 2016 für die Beurteilung des Bauwerkes rechtskräftige Grundlage.

Eine Baubewilligung betreffend dem gegenständlichen Zu- bzw. Anbau konnte im Bauakt nicht aufgefunden werden. Es wurde diesbezüglich jedoch eine bauliche Mitteilung gemäß § 7 K-BO 1996 „Aufstellung einer einfahrbaren Gastgartenüberdachung“ datiert mit 12.04.2016 eingebracht. Die Prüfung sämtlicher Bebauungsbedingungen ist nur aufgrund eines entsprechenden Einreichprojektes möglich, welches jedoch derzeit noch nicht vorliegt.

Aufgrund der divergierenden Abmessungen hinsichtlich der Angaben laut eingebrachter Skizze und der eigenen Aufnahme wird auch auf die vermessungstechnische Aufnahme vom 31.05.2016 im Akt liegt eine Vermessung für die Grundlage für einen Widmungsantrag vor) hingewiesen. Aus dieser Aufnahme geht hervor, dass sich der Zubau auf der Parzelle xxx KG xxx.

Gutachten:

Beim gegenständlichen Bauwerk handelt es sich um ein Gebäude bzw. einen Gebäudeteil.

Der oben beschriebene Zubau teilt sich in die Nutzung „Zu-/Ausgang“ mit einer Fläche von ca. 23,87 m² und einer Höhe von 3,63 (Innenmaß). Somit wird schon alleine hinsichtlich der Höhe das Kriterium betreffend bewilligungsfreie/mitteilungspflichtige Bauvorhaben (Höhe von max. 3,50 m) nicht erfüllt. Dieser Nutzungsabschnitt ist zwar innen teilweise vom „Sitzgarten“ durch eine Glaswand getrennt, bildet aber konstruktiv trotzdem eine bauliche Einheit mit diesem.

Der als „Sitzgarten“ ausgeführte Teil könnte zwar hinsichtlich der Nutzung einer Terrassenüberdachung entsprechen, erfüllt aber weder das unter § 7 Abs. 1 q) der Kärntner Bauordnung geforderten Flächenkriterium von maximal 40 m² (It. Aufmaß 61,34 m²) noch die zulässige Höhe von 3,50 m (It. Aufmaß Innenmaß 3,63 m). Das Bauvorhaben kann auch nicht unter § 7 Abs. 2 lit t) subsumiert werden, da das Vorhaben nicht mit den in fit a) bis s) angeführten Vorhaben in Hinblick auf Größe und Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.

Der gegenständliche Zu- bzw. Anbau wäre somit dem § 6 der Kärntner Bauordnung, Abs. b) Änderung von Gebäuden zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das gegenständliche Bauwerk genehmigungsfähig. Eine Abklärung im Detail ist jedoch nur auf Grundlage eines Einreichprojekts möglich.

Schon aufgrund der vorgelegten Belege (Auftragsbestätigung der Fa. xxx, xxx vom 17.11.2009 über den Sonnenschutz und ein Angebot über eine xxx vom 13.02.2010 kann geschlossen werden, dass das Bauwerk nicht älter als 30 Jahre ist.

[ ... ]

Seitens der Berufungswerber wurde um Fristverlängerung zur Einreichung des Bauansuchens angesucht, da die für die Einreichung erforderlichen Pläne bereits in Ausarbeitung waren. Diesem Ansuchen wurde stattgegeben und die Frist zweimalig bis zum 28.02.2018 verlängert.

Das Bauansuchen für die gegenständliche Gastgartenüberdachung ist am 12.03.2018 (datiert mit 28.02.2018) eingelangt.

Den Verbesserungsaufträgen vom 11.04.2018 14.08.2018 wurde nachgekommen und am 23.10.2018 eine Verhandlung an Ort und Stelle ausgeschrieben.

Mit Bescheid vom 24.10.2018, Zahl: xxx wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgartenüberdachung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen: ergänzende Baubeschreibung, Baubeschreibung, Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten, alle mit Einreichdatum 12.03.2018 und 09.10.2018, erteilt.

In diesem Bescheid wird festgestellt, dass die Liegenschaft xxx an die Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gem. K-GKG und K-GWVG mit gesonderten Bescheiden vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 (eingelangt am 12.11.2018) haben die Berufungswerber die Vollendung des Bauvorhabens „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ der Behörde gemeldet.

Durch das von den Berufungswerbern beantragte und auch rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben: „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ liegt eine Erhöhung der BWE um mind. 0,25 Einheiten vor.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aufgrund der aufgenommenen Beweise (Gutachten des bautechnischen ASV vom 15.01.2018 und 20.04.2016; Aufmaß vom 08.11.2001; Aufmaß an Ort und Stelle vom 13.04.2016; genehmigte Einreichunterlagen laut Bescheid vom 24.10.2018; gewerberechtliches Genehmigungsprojekt, Kanalanschlussergänzungsbescheide, Bauvollendungs- meldung vom 24.10.2018) nicht erkannt werden.

Die Flächen richten sich nach den genehmigten Einreichplänen vom 24.10.2018; Größe des Vorraumes 22,70 m² und Größe des Gastgartens 61,15 m².

Laut Aufmaß an Ort und Stelle vom 13.04.2016 im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren ergaben sich für den Vorraum eine Fläche von 23,87 m² und für den Gastraum eine Größe von 61,34 m².

Die Erhöhungsfaktoren richten sich nach der Anlage zu § 12 Abs. 2 und wurde für die Gastgartenfläche/Vorraum ein Faktor von 0,0020 (ohne Verabreichung) und für den Gastgewerbe/Vollpension (ganzjährig beheizbarer Gastraum) mit einer Fläche von 61,15 m² ein Faktor von 0,050 herangezogen.

Diesen Vorwürfen kommt daher keine Berechtigung zu.

Zu Pkt. 3 - Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird auf die Ausführungen auf Seite 12 ff verwiesen, wonach aufgrund der schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen ASV 15.01.2018 und 20.04.2016 und der Baubewilligung (samt genehmigten Projektunterlagen) vom 24.10.2018 eindeutig ein Gebäude (ein Zubau zum bestehenden Gebäude) vorliegt und deshalb die Anschlussverpflichtung gegeben ist.

Der VwGH versteht unter Gebäude „jede bauliche Konstruktion, zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass der Raum völlig umschlossen ist (Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen)“ (VwSlg. 4124 A/1954).

Zur Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen liegt in Bezug auf Gebäude eine Änderung jedenfalls bei Zu- und Umbau vor.

Mit Baubescheid vom 24.10.2018 wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung für die Errichtung einer Gastgartenüberdachung gem. § 6 K-BO 1996 erteilt.

Gemäß § 9 K-BO 1996 ist ein Bauansuchen schriftlich zu stellen und hat das gegenständliche Bauvorhaben betreffend die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben.

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt maßgeblich. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die erkennbare Absicht des Einschreiters.

Mit Bescheid vom 24.10.2018, Zahl: xxx wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgartenüberdachung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen: ergänzende Baubeschreibung, Baubeschreibung, Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten, alle mit Einreichdatum 12.03.2018 und 09.10.2018, erteilt.

Aus diesen Unterlagen ist eindeutig erkennbar, dass die Bauwerber beabsichtigen, einen Vorraum und einen Gastraum zu errichten, der ganzjährig als beheizter Restaurantbetrieb geführt werden soll.

Auch der bautechnische ASV hat in seinen nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Gutachten festgestellt, dass es sich um einen Zubau handelt.

Die Bezeichnung des Bauvorhabens „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ ist irrelevant.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 (eingelangt am 12.11.2018) haben die Berufungswerber die Vollendung des Bauvorhabens „Errichtung einer Gastgartenüberdachung“ der Behörde gemeldet.

Die Behörde hat die für die Vorschreibung der Wasseranschlussergänzungsbeiträge erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen des K-GWVG eingehalten. Eine falsche rechtliche Beurteilung kann nicht erkannt werden.

Dem Vorwurf kommt keine Berechtigung zu.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Über III. Antrag auf Aussetzung des in Streit stehenden Wasseranschluss- ergänzungsbeitrages wird mit gesondertem Bescheid abgesprochen.“

Mit Schriftsatz vom 08.04.2019 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der bekämpfte Bescheid im Spruch Bezug auf einen Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019 nehme. Zuständig für die Befassung mit der eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtgemeinde xxx sei sohin der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx. Der vorliegende Bescheid weise deshalb einen formalen Mangel auf, weil dieser tatsächlich von einer unzuständigen Behörde ausgestellt worden sei. Aus dem Inhalt des Bescheides ergebe sich, dass dieser vom Vizebürgermeister der Stadtgemeinde xxx, Herrn xxx, xxx, erlassen worden sei. Ein Hinweis darauf, dass der Vizebürgermeister den Bescheid tatsächlich namens des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, sohin in Vertretung des Stadtrates, ausgefertigt habe, sei dem vorliegenden Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer würden daher davon ausgehen, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, aus welchem Grunde dieser mit Nichtigkeit behaftet sei.

Die Beschwerdeführer würden ihre Rechtsansicht weiter aufrechterhalten, dass diese eine „Gastgartenüberdachung“ errichtet hätten, hinsichtlich welcher Maßnahmen tatsächlich eine Vorschreibung von Wasseranschlussergänzungsbeiträgen nicht zu erfolgen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen Zwänge sich der Rechtsansicht der Stadtgemeinde xxx gebeugt hätten, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, die errichtete Gastgartenüberdachung zu entfernen bzw. den Auftrag zu erhalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, könne eine Gastgartenüberdachung nicht die Bezahlung von ergänzenden Abgaben, insbesondere von Wasseranschlussergänzungsbeiträgen nach sich ziehen.

Die Beschwerdeführer würden weiters einwenden, dass die Wasserversorgung der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx seit jeher gegeben sei bzw. gewesen sei. Durch die Errichtung der Gastgartenüberdachung sei diesbezüglich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten. Die Errichtung einer Gastgartenüberdachung stelle weder eine Bebauung des Grundstückes dar, noch sei eine Wasserversorgung erforderlich, welche die Anschluss- bzw. Benützungspflicht iSd § 6 Gemeindewasserversorgungsgesetz auslösen könne. Es werde daher von einem Sachverständigen festzustellen sein, inwiefern eine Änderung der Verhältnisse durch Herstellung einer Gastgartenüberdachung tatsächlich eingetreten sei, welche die Verpflichtung der Bezahlung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages auslösen könne. In dieser unterlassenen Beweisaufnahme würden die Beschwerdeführer eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicken. Weiters würden die Beschwerdeführer einwenden, dass die Bewertungseinheiten unrichtig ermittelt worden seien, dies im Hinblick auf die tatsächlich vorliegenden Baulichkeiten.

Die Beschwerdeführer begehrte, die beantragten Beweise aufzunehmen, einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Am 04.12.2019 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die Parteien sowie der Amtssachverständige xxx geladen wurden. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 04.12.2019 mit, dass sie zur gegenständlichen Beschwerdeverhandlung nicht erscheinen würden und auf die Parteieneinvernahme verzichtet werde. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass aus prozessökonomischen Überlegungen auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung nicht einschreiten wird. Die Beschwerde samt Beweisanträgen wurde jedoch ausdrücklich aufrecht erhalten.

Die belangte Behörde beantragte die Beschwerden abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx, womit Wohnungseigentum an den Wohnungen xxx, xxx, xxx und xxx verbunden ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.10.2018, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgartenüberdachung auf der Liegenschaft xxx, xxx, gelegen auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, erteilt.

Der bereits errichtete Zubau ist in Metallbauweise errichtet und verfügt über eine elektrisch einfahrbare Überdachung. Die Überdachung und die Ausfachung der Seitenwände erfolgt durch eine Kunststoffplane. Der Zugang erfolgt von Westen durch eine selbstöffnende elektrische Glasschiebetür. Der Zubau wird im Norden als Eingangsbereich zur nördlich und östlich angrenzenden Pizzeria und südlich, teilweise getrennt durch eine bodennahe Verglasung, als Sitzgarten genutzt.

Der Zubau verfügt über eine Länge von 13,17 m und eine Breite von 6,47 m, sodass sich eine Gesamtgrundfläche von 85,21 m² ergibt. Die Länge des Zubaus für die Nutzung als „Zu- und Ausgang“ zu den Gastzimmern der Pizzeria beträgt 3,69 m und somit ergibt sich eine Fläche von 23,87 m². Die Länge des als „Sitzgartens“ bezeichneten Bereiches beträgt 9,48 m und ergibt sich für diesen Bereich eine Fläche von 61,34 m². Der Zubau ist mit einem Betonpflaster und einem darüberliegenden Belag ausgestattet und wird im Bedarfsfall durch acht Elektrostrahler geheizt, welche an den Wänden und auch an den Stehern der Aluminium(Metall)konstruktion befestigt sind.

Dieser Zubau weist eine Höhe von 3,63 m auf und ist mit dem Hauptgebäude verbunden. Die Steher der Metallkonstruktion sind in Beton eingegossen und somit fix mit dem Boden verbunden.

Die Rollos an den Seitenbereichen laufen in Schienen und sind mit Gewichten und Bürsten versehen, sodass sich ein Abschluss zum Boden ergibt.

Im bekämpften Bescheid, welcher mit „der Vizebürgermeister:“ und „xxx, xxx“ gezeichnet ist, wird im Spruch darauf verwiesen, dass aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019 die Berufungen der Berufungswerber als unbegründet abgewiesen werden. Auch in der Begründung des gegenständlichen Bescheides wurde auf den Beschluss des Stadtrates vom 27.02.2019 verwiesen.

Der Bürgermeister, xxx, nahm an der Sitzung des Stadtrates vom 27.02.2019 hinsichtlich des Tagesordnungspunktes Top 1.2. (verfahrensgegenständlicher Bescheid) nicht teil und führte der Vizebürgermeister xxx den Vorsitz.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Verwaltungsverfahren, hierbei insbesondere auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf der am 04.12.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurde, ebenso wie der Amtssachverständige xxx.

Die Beschwerdeführer wurden ebenso wie deren Rechtsvertreter ordnungsgemäß zur gegenständlichen Beschwerdeverhandlung geladen, teilten jedoch schriftlich mit, dass weder die Beschwerdeführer noch deren Anwalt die gegenständliche Beschwerdeverhandlung besuchen würden.

Der Amtssachverständige xxx verwies in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht auf den von ihm angefertigten Aktenvermerk vom 15.01.2018 in welchem er festhielt wie folgt:

„Befund:

Der bereits bestehende Zu- bzw. Anbau (in der Folge als Zubau bezeichnet) gemäß Aktenvermerk bzw. Schreiben der Baupolizei vom 4.02.2016 befindet sich auf der Parzelle xxx der KG xxx xxx. Das gegenständliche Grundstück ist mittlerweile zur Gänze als Bauland-Geschäftsgebiet (siehe Anlage) ausgewiesen.

Der gegenständliche Zubau ist in Metallbauweise errichtet worden und verfügt laut dem anwesenden Herrn xxx (in Vertretung für die „xxx“) im Zuge der Gewerberechtsverhandlung vom 13.04.2016 über eine elektrisch einfahrbare Überdachung. Die Überdachung und die Ausfachung der Seitenwände erfolgt durch eine Kunststoffplane. Der Zugang erfolgt von Westen durch eine selbstöffnende elektrische Glasschiebetür. Der Zubau wird im Norden als Eingangsbereich zur nördlich und östlich angrenzenden Pizzeria und südlich, teilweise getrennt durch eine bodennahe Verglasung als „Sitzgarten“ genutzt. Da die Außenabmessungen der eingereichten Skizze und des gleichzeitig eingereichten Werkplanes nicht übereinstimmen wurde vor Ort ein gesondertes Aufmaß durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, dass der Zubau über eine Länge von ca. 13,17 m und über eine Breite von ca. 6,47 m verfügt und sich somit eine Grundfläche von ca. 85,21 m² ergibt (mittlerweile existiert auch eine vermessungstechnische Aufnahme vom 31.05.2016). Die Länge des Zubaus für die Nutzung „Zu- und Ausgang“ (Verkehrsfläche) zu den Gastzimmern der xxx beträgt 3,69 m und somit ergibt sich eine Fläche von 23,87 m². Die Länge des als „Sitzgarten“ bezeichneten Bereiches beträgt 9,48 m und es ergibt sich somit für diesen Gästebereich eine Fläche von ca. 61,34 m².

Die Höhe der baulichen Anlage beträgt gemessen an der höchsten Stelle innen im Bereich der östlich angrenzenden Außenmauer des Objektes xxx ca. 3,63 m. Angaben über die Stärke der Dachkonstruktion liegen nicht vor und diesbezügliche Abmessungen konnten vor Ort auch nicht festgestellt werden.

Der Zubau ist mit einem Betonpflaster und einem darüber liegenden Belag ausgestattet und der Zubau wird im Bedarfsfall durch acht Elektrostrahler beheizt.

Mittlerweile wurde die ursprüngliche Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück Teilbebauungsplan „xxx“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx Zahl: xxx vom 23.06.2017 aufgehoben. Somit ist der Textliche Bebauungsplan 2016 die für eine Beurteilung des Bauwerks rechtskräftige Grundlage.

Eine Baubewilligung betreffend dem gegenständlichen Zu- bzw. Anbau konnte im Bauakt nicht vorgefunden werden. Es wurde diesbezüglich jedoch eine bauliche Mitteilung gemäß § 7 K-BO 1996 „Aufstellung einer einfahrbaren Gastgartenüberdachung“ datiert mit 12.04.2016 eingebracht.

Der oben beschriebene Zubau wurde sowohl nach der eigenen Aufnahme im Gutachten vom 13.04.2016 als auch nach der durch die xxx selbst eingebrachten Skizze als Teil der Anlage der Mitteilung gemäß §7 der Kärntner Bauordnung vom 12.04.2016 dargestellt. Die Prüfung sämtlicher Bebauungsbedingungen ist nur aufgrund eines entsprechenden Einreichprojektes möglich, welches jedoch derzeit noch nicht vorliegt.

Aufgrund der divergierenden Abmessungen hinsichtlich der Angaben laut eingebrachter Skizze und der eigenen Aufnahme wird auch auf die vermessungstechnische Aufnahme vom 31.05.2016 (im Akt liegt eine Vermessung als Grundlage für einen Widmungsantrag vor) hingewiesen. Aus dieser Aufnahme geht hervor, dass sich der Zubau auf der Parzelle xxx, KG xxx befindet.

Gutachten:

Beim gegenständlichen Bauwerk handelt es sich um ein Gebäude bzw. einen Gebäudeteil.

Der oben beschriebene Zubau teilt sich in die Nutzung „Zu-/Ausgang“ mit einer Fläche von ca. 23,87 m² und einer Höhe von ca. 3,63 m (Innenmaß). Somit wird schon alleine hinsichtlich der Höhe das Kriterium betreffend bewilligungsfreie/mitteilungspflichtige Bauvorhaben (Höhe von max. 3,50 m) nicht erfüllt. Dieser Nutzungsabschnitt ist zwar innen teilweise vom „Sitzgarten“ durch eine Glaswand getrennt, bildet aber konstruktiv trotzdem eine bauliche Einheit mit diesem.

Der als „Sitzgarten“ ausgeführte Teil könnte zwar hinsichtlich der Nutzung einer Terrassenüberdachung entsprechen, erfüllt aber weder das unter § 7 Abs. 1 q) der Kärntner Bauordnung geforderten Flächenkriterium von maximal 40 m² (It. Aufmaß 61,34 m²) noch die zulässige Höhe von 3,50 m (It. Aufmaß Innenmaß von 3,63 m). Das Bauvorhaben kann auch nicht unter § 7 Abs. 2 lit. t) subsumiert werden, da das Vorhaben nicht mit den in lit. a) bis s) angeführten Vorhaben in Hinblick auf Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.

Der gegenständliche Zu- bzw. Anbau wäre somit dem § 6 der Kärntner Bauordnung, Abs. b) Änderung von Gebäuden zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das gegenständliche Bauwerk genehmigungsfähig. Eine Abklärung im Detail ist jedoch nur auf Grundlage eines Einreichprojektes möglich.

Schon aufgrund der vorgelegten Belege (Auftragsbestätigung der xxx Sonnenschutz, xxx vom 17.11.2009 über den Sonnenschutz und ein Angebot über eine xxx vom 13.02.2010) kann geschlossen werden, dass das Bauwerk nicht älter als 30 Jahre ist.

Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird eine Frist von 3 Monaten (1 Monat Vorbereitung Demontage, 2 Monate Demontage des Bauwerks mit Wiederherstellung des baulichen Bestandes und des Sitzgartens) nach den Wintermonaten (ab April 2018) vorgeschlagen.“

In der am 04.12.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Amtssachverständige fest, dass aus den Einreichplänen ersichtlich ist, dass straßenseitig das gegenständliche Lokal über die automatische Glasschiebetür erreicht wird, dort befindet sich ein Gastgartenvorraum und geht man geradeaus weiter in das ursprüngliche Lokal. Nach rechts führt eine Tür in den überdachten Gastgarten. Der Bereich zwischen überdachtem Gastgarten und Vorraum ist ebenfalls mit einer Glaswand begrenzt. Der überdachte Gastgarten ergibt eine Fläche von 61,15 m², welcher durch ein faltbares Dach abgedeckt ist und die Wände mit Rollos verschlossen werden können. Durch diese Vorrichtungen ist dieser Gastgarten ganzjährig als Gastraum nutzbar. Die Überdachung bzw. die Seitenwände basieren auf einer Aluminiumkonstruktion die am Hauptgebäude befestigt ist. Die Befestigung befindet sich sowohl im hinteren Bereich am Hauptgebäude wie auch seitlich am Zubau. Die übrigen Steher sind in Beton eingegossen und würde das Gebäude für sich alleine auch mit hoher Wahrscheinlichkeit stehen können, es ist jedoch mit dem Hauptgebäude verbunden. Das Faltdach kann an den Stirnseiten zur Mitte eingefahren werden. Wenn es geschlossen ist, ist das Dach völlig dicht und kann weder Regen noch Schnee in das Gebäudeinnere eindringen. Die Rollos an den Seitenbereichen laufen in Schienen und sind, wie sie sich aus den Lichtbildern ergibt, mit Gewichten und Bürsten versehen, sodass sich ein Abschluss zum Boden ergibt.

Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Bauakt hinsichtlich der gegenständlichen Gastgartenüberdachung eingeholt wurde und die Ausführungen des Amtssachverständigen durch zahlreiche Lichtbilder untermauert wurden. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, erschüttert werden (VwGH vom 14.04.2016, 2013/0/0008).

Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid das Gutachten des Amtssachverständigen zugrunde gelegt und sind die Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern haben vielmehr in ihrer Beschwerde unsubstanziiert festgehalten, dass die Vorschreibung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages unzulässig sei. Die Beschwerdeverhandlung, in welcher der Amtssachverständigen ergänzend einvernommen wurde haben die Beschwerdeführer unbesucht gelassen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Fertigung des angefochtenen Bescheides gehen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem auch ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates beigelegt war, hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach der gegenständliche Bescheid nichtig sei, da er von einem unzuständigen Organ, nämlich dem Vizebürgermeister der Stadt xxx erlassen worden sei, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 18 Rz 16 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 07.07.1992, 91/08/0065).

Im gegenständlichen Fall geht nunmehr aus dem Spruch desbekämpften Bescheides hervor, dass aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019 über die Berufungen entschieden wurde und wird auch darauf verwiesen, dass die Zuständigkeit des Stadtrates, auf welchen auch in der Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen wird, sich aus § 94 K-AGO ergebe. Aus dem gegenständlichen Bescheid geht daher klar hervor, dass dieser dem Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zuzurechnen ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass der gegenständliche Bescheid seitens des Vizebürgermeisters gefertigt wurde, ist festzuhalten, dass entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2010, 2009/04/0050, die, in Situationen, in denen die Genehmigung durch einen approbationsbefugten Organwalter erfolgt, durch das Unterlassen eines Hinweises auf den Behördenleiter in der Fertigungsklausel nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung führt, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dies ist im Gegenstand, dass mehrfach auf den Stadtrat als Entscheidungsträger hingewiesen wurde, nicht der Fall (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2016/05/0065).

Gemäß § 17 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO hat der Bürgermeister für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegen zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

Gemäß § 75 K-AGO haben die Vizebürgermeister den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den in § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.

Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates geht hervor, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunktes der Bürgermeister an diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen hat. Den Vorsitz diesbezüglich führte in der Sitzung des Stadtrates der Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters, dies entsprechend der Bestimmung des § 75 K-AGO. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.1993, 92/05/0222 hinsichtlich der Zulässigkeit eines Intimationsbescheides zu verweisen. Die vom Vizebürgermeister unterfertigte Bescheidausfertigung lässt auch eindeutig erkennen, dass diesem Bescheid ein Beschluss des für die Berufungserledigung zuständigen Kollegialorganes Stadtrat vorausgegangen ist. Der Vizebürgermeister war diesbezüglich, wie oben dargelegt in Vertretung des Bürgermeisters tätig.

Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass eine Nichtigkeit des gegenständlichen Bescheides keinesfalls vorliegt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert oder Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert werden, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

Gemäß § 16 Abs. 2– K-GWVG hat die Berechnung des Ergänzungsbeitrages nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.

Gemäß § 14 Abs. 1 K-GWVG sind zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

Gemäß § 14 Abs. 2 K-GWVG haftet der Grundeigentümer - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 15 K-GWVG ist der Wasseranschlussbeitrag vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

Gemäß § 12 K-GWVG ergibt die Höhe des Wasseranschlussbeitrages sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheit für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz.

Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

Gemäß § 13 K-GWVG ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.

Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde nunmehr fest, dass eine Änderung des Gebäudes nicht vorliegt, weshalb auch ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag nicht vorzuschreiben war. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Gastgartenüberdachung erteilt erhalten haben und diese Gastgartenüberdachung zwischenzeitlich auch errichtet wurde. Hierdurch ergibt sich ein Vorraum/Gastgarten im Ausmaß von 22,70 m² und ein Gastraum/Gastgarten im Ausmaß von 61,15 m², welcher ganzjährig aufgrund der angebrachten Heizstrahler nutzbar ist. Wenn die Beschwerdeführer offenbar davon ausgehen, dass diese Gastgartenüberdachung kein Gebäude bzw. keinen Gebäudeteil darstellen, und somit keine Änderung im Sinne des § 16 Abs 1 K-GWVG gegeben ist, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum bedeutet, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270, VwGH 02.04.2009, 2007/05/0158). Aus den Einreichplänen und den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich nunmehr im gegenständlichen Fall, dass die Gastgartenüberdachung hinsichtlich der Seitenwände nördlich und östlich an das Bestandsobjekt anschließt. Die beiden weiteren Seitenwände sind durch PVC-Rollos verschließbar und zwar in den Schienen der Aluminiumkonstruktion. Die gegenständliche Aluminiumkonstruktion ist auch mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und zwar durch die Betonteile, in welche die Aluminiumsteher eingegossen sind. Daraus ergibt sich bereits, dass die gegenständliche Gastgartenüberdachung ein Gebäude bzw. einen Gebäudebestandteil im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellt. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei dem Dach um ein Faltdach handelt, welches auch geöffnet werden kann und die Seitenteile durch die gegebenen PVC-Rollos ebenfalls zu öffnen sind, ist festzuhalten, dass hierdurch die raumgebende Qualifikation nicht verhindert wird und ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mehr oder weniger große Öffnungen dem Vorliegen eines allseits umschlossenen Raumes nicht schaden (VwGH 28.05.2013, 2012/05/0208 und VwGH 29.04.2015, 2012/06/0085).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, 97/17/0332, zu verweisen, in welcher er ein Großzelt als Gebäude mit raumbildendem Charakter angenommen hat und festgehalten hat, dass es unerheblich sei, ob die Seitenwände des Zeltes entfernt werden können oder nicht.

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf zu verweisen, dass der überdachte Gastgarten Platz für eine erhebliche Anzahl von Gästen bietet und - wie bereits oben dargestellt - ganzjährig nutzbar ist und auch ganzjährig genutzt wird. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, ist der gegenständliche Gastgarten auch mit entsprechenden Beleuchtungskörpern und auch mit den bereits beschriebenen Elektrostrahlern versehen. Er ist auch aufgrund des Umstandes, dass der Vorraum als Durchgang zum weiteren Gastlokal dient, in das gegenständliche Lokal integriert.

Aus der Bestimmung des §16 K-GWVG geht nunmehr hervor, dass ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten ist, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden und dadurch eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, wonach die Berechnung des Wasserergänzungsbeitrages nicht nachvollziehbar sei, ist darauf zu verweisen, dass ein konkretes Vorbringen, in welcher Weise das einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Erhebungsblatt und somit der vorgeschriebene Ergänzungsbeitrag unrichtig sei, fehlt und war daher aufgrund des diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringens der Beschwerdeführer von der Richtigkeit und Fehlerlosigkeit der im Erhebungsblatt angeführten Maße, welche auf den Einreichunterlagen der Beschwerdeführer selbst basieren, und der damit verbundenen Berechnung des Ergänzungsbeitrages auszugehen. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass aus dem angefochtenen Bescheid auch klar hervorgeht, dass von der Gesamtsumme der Bewertungseinheiten der Altbestand in Abzug gebracht wurde.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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