LVwG K KLVwG-1908/7/2019

KLVwG-1908/7/2019Landesverwaltungsgericht13.12.2019

Regest

Baurecht, Zubau, Bewilligungspflicht, Herstellung des rechtmäßigen Zustands

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1908/7/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1908.7.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, Rechtsanwalt, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.07.2019, GZ: xxx, betreffend einen Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung, über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend den Zubau zum Hauptgebäude (Bauakt xxx) und die Terrassenüberdachung (Bauakt xxx), nach der am 13.12.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich

b e s t ä t i g t .

II.Eine ordentliche Revision ist gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 18.06.2018, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle xxx der KG xxx, gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung aufgetragen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides um Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Vorhaben anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch das Abtragen der Überdachung der Terrasse mit einer bebauten Fläche von ca. 8,4 m x ca. 2,7 m, bestehend aus der Holzkonstruktion und aus der Dachkonstruktion sowie das Abtragen des an der Nordseite des Objektes errichteten Zubaus mit Nebenräumen mit einer Baulänge von 9,05 m und einer Breite von 2,70 m wiederherzustellen.

Begründet wurde hierzu im Bescheid folgendes ausgeführt:

„BEGRÜNDUNG:

Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden. Ist das der Fall, so hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands rechtswirksam. Die im Bescheid festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

Im Zuge der Verfahrensabwicklung der Aufsichtsbeschwerde des Anrainers, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx hinsichtlich der errichteten Zubauten auf Parzelle xxx der KG xxx wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung ein hochbautechnischer Sachverständiger beauftragt, die gegenständlichen Objekteile zu beurteilen.

In der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 08.11.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 18.04.2017, wird festgestellt:

Stellungnahme des

hochbautechnischen Amtssachverständigen

Mit Schreiben vom 15 Juni 20'6 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen um Durchführung eines Ortsaugenscheins und der Abgabe einer Beurteilung darüber, ob die in der Eingabe des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx vom 29 12.2015 monierten Bautätigkeiten über einen baurechtlichen Konsens verfügen, übermittelt.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 01. September 2016 konnte festgestellt werden, dass beim bestehenden Ferienhaus auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an der südöstlichen Längsseite ein eingeschoßiger Zubau besteht und nach Südwesten hin eine überdachte und teilweise geschlossene Terrasse angebaut wurde.

Der pultdachartige Zubau ist einseitig an der südöstlichen Traufenseite des Ferienhauses in einem Ausmaß von 9,05 m x 2,70 m (LxB) sowie einer Höhe von 2,31 m bzw. 2,50 m (Trauf- und Halbfirsthöhe) angebaut und mit dem Ferienhaus durch eine gemeinsame Wand und Türöffnung direkt verbunden. Der Abstand zur südöstlichen Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, beträgt laut planlicher Darstellung 2,115 m bzw. 2,305 m. Demzufolge kommt der gegenständliche Zubau in den Abstandsflächen des Wohnhauses bzw. der südöstlichen Grundstücksgrenze zu liegen.

Gemäß § 6 Abs. 10 Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx. gelten für die seitlichen Baulinien die Bestimmungen der §§ 4 - 10 K-BV.

Dahingehend wird im Hinblick auf die Wirkung von Abstandsflachen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b Folgendes normiert:

In Abstandflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich alleine errichtet werden:

a)Bauliche Anlagen ……..

b)Ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Große oder eine überdachte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa)es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhaben nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)Interessen der Sicherheit, del Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Laut der planlichen Darstellung weist der gegenständliche Zubau keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstatte auf und hat eine Grundfläche von 24,22 m² (9.05 m x 2,70 m) sowie eine maximale Höhe von 2,50 m. Der Abstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 2,12 m bzw. 2,31 m, sodass aus fachlicher Sicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht verletzt werden, wobei dies durch die Baubehörde ebenso wie das Ortsbild noch zu prüfen wäre.

Nach einem dahingehenden positiven Prüfungsergebnis kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Zubau den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 lit b, K-BV entspricht, jedoch als nicht eigenständiges Gebäude der Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit. a, K-BO unterliegt.

Die an der Südwestseite des Ferienhauses errichtete, pultdachartig überdachte und teilweise geschlossene Terrasse ist als eigenständige bauliche Anlage errichtet und überwiegend umschlossen ausgebildet, wodurch im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des VwGH, beim genannten Vorhaben von einem Gebäude ausgegangen werden kann. Den vorliegenden Plancarstellungen (Grundriss und Schnitt) ist zu entnehmen, dass das genannte Bauvorhaben eine konstruktive Grundfläche (Bruttogeschoßfläche) von 8,92 m x 2.70 m und Höher von ca. 2,35 m und 2,70 m (Trauf- bzw. Halbfirsthöhe) aufweist und ca. 2,18 m vor die südöstliche Fassadenfront des Ferienhauses vorspringend, mit Abständen zur südöstlichen Grundstücksgrenze von ca. 2,20 m bzw. 2,40 m, situiert ist. Demzufolge befindet sich das gegenständliche Bauvorhaben in den Abstandsflächen zur südöstlichen Grundstücksgrenze bzw. des ebendort angrenzenden und mit einem Wohngebäude bebauten Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx.

Dem Katasterplan (KAGIS) ist zu entnehmen, dass das am südöstlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende Wohngebäude ebenso ir den Abstandsflächen zur genannten Grundstücksgrenze situiert ist Ausgehend von einem rechtmäßigen Baubestand, kann daher festgehalten werden, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen. Dies würde aus ha. Sicht grundsätzlich eine Voraussetzung zur Verringerung der Tiefe Cer Abstandsflächen beim gegenständlichen Bauvorhaben bilden, wobei dahingehend noch weitere Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1, K-BV, zu prüfen wären.

xxx, am 08. November 2016

Der hochbautechnische Amtssachverständige:

Aus der Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen vom 14.11.2017 geht hervor:

Die österreichischen Bauordnungen, Baugesetze respektive Bautechnikgesetze der Länder definieren Gebäude als „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können." Das Bauwerk ist dabei „eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind". Bezüglich der Nebengebäude wird noch ausgeführt: „Ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab."

Die beiden Gebäudeteile (Terrassenüberdachung und Gebäudeteil mit Nebenräumen) werden deshalb einem Gebäude zugeordnet, auch wenn diese als „Zubau oder Anbau" errichtet werden.

Aus diesem Grund werden diese Bauteile auch hinsichtlich der Abstandsflächenregelung den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes 2011 der Stadtgemeinde xxx zugeordnet. Aus den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes ergeben sich folgende Regelungen:

In Abstandsflächen bis unmittelbar an die Nachbargrundstücksgrenzen können Objekte oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wie etwa an das Hauptobjekt angebaute Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und einer maximalen Dachfläche (gemessen in Vertikalprojektion) von 40,0 m2, wobei eine Gesamtlänge des (der) Objekte von max. 10,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) nicht überschritten werden darf und die zur Grundgrenzen errichtete Mauerkonstruktionen entsprechend den OIB Richtlinien 2 (Brandschutz) ausgeführt ist (wird).

In der Auslegung der Bestimmungen des § 7 der K-BO 1996 wird die Meinung vertreten, dass der Begriff „Gebäude" nicht eindeutig definiert ist. In den Bestimmungen des § 7 der K-B0 1996 - bewilligungsfreie, mitteilungspflichtigen Vorhaben - wird im Abs. 1 a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe festgelegt. In den Bestimmungen des § 7 der K-BO 1996 Abs. 1 q) wird die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, festgelegt.

Deshalb wurden die Bauteile vom amtstechnischen Sachverständigen (Terrassenüberdachung und Gebäudeteil mit Nebenräumen) den Bestimmungen des § 7 der K-BO 1996 Abs. 1 q) und § 7 der K-B0 1996 Abs. 1 a) zugeordnet.

Aufgrund der divergierenden Auslegungen der beiden Amtssachverständigen wurde dann am 28.11. 201 7 erneut ein Ansuchen um Rechtsauskunft an das Amt der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Klärung von Fragen, die für die Baubehörde noch offen waren und betreffend des weiteren Vorgehens, gestellt. Auf Grund der Urgenz seitens der Baubehörde vom 12. März 2018 gab es dann die Besprechung am 02.05. 2018 mit dem Ergebnis, dass nach Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, hinsichtlich der Auslegung des § 7 der Kärntner Bauordnung dezidiert der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen des Landes zu folgen ist.

Damit unterliegen die errichteten Bauteile (Terrassenüberdachung und Nebengebäude) den Bestimmungen des § 6 der Kärntner Bauordnung und stellen somit eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx hat der Beschwerdeführer xxx mit Eingabe vom 03.07.2018, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in der Berufung wie folgt vorgebracht:

„BERUFUNG

gegen den Bescheid vom 18.6.2018

Ich habe xxx GmbH, xxx, Vollmacht erteilt. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wir vorgebracht.

Ich erhebe gegen den Bescheid vom 18.6.2018, Bauakt Nr. xxx, GZ xxx

BERUFUNG

an den die Berufungsinstanz, den Stadtrat der Stadt xxx. Ich fechte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach an.

Begründung:

1. Mir als Grundeigentümer der Parzelle xxx der KG xxx wird vorgeworfen, „eine Terrassenüberdachung (...) sowie die Errichtung eines Zubaus für Nebengebäude" konsenslos ausgeführt zu haben. Der Vorwurf basiert im Wesentlichen auf dem Argument, es handle sich bei den beiden Vorhaben um baubewilligungspflichtige Gebäude. Das Gegenteil ist der Fall. Beide Vorhaben sind, wie ich sogleich zeigen werde, bloß anzeigepflichtig gemäß § 7 K-BO.

2. Der bekämpfte Bescheid stützt sich praktisch ausschließlich auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, xxx, datiert vom 8.11.2016. Ungeachtet dieser Stellungnahme erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt, wie ich dem bekämpften Bescheid entnehme, „ein Ansuchen [der Bescheidbehörde] um Rechtsauskunft an das Amt der Kärntner Landesregierung". Nach der Äußerung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, sei „hinsichtlich der Auslegung des § 7 der Kärntner Bauordnung dezidiert der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zu folgen."

3. Zunächst einmal grundsätzlich: Es kann nicht Aufgabe eines hochbautechnischen Sachverständigen sein, Rechtsfragen der Auslegung der Kärntner Bauordnung zu klären. Ein hochbautechnischer Sachverständiger hat Bestimmungen der K-BO nicht auszulegen. Vielmehr umgekehrt wäre es Aufgabe des Hochbausachverständigen gewesen, darzulegen, durch welche entscheidungswesentliche Merkmale sich die beiden Vorhaben konkret auszeichnen. Dazu enthält aber weder die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung noch (insbesondere) der Bescheid irgendwelche Feststellungen. Das Amt der Kärntner Landesregierung kann unmöglich hergehen und die an sie gerichtete Bitte um Rechtsauskunft durch Verweis auf die Auslegung des § 7 K-BO durch xxx erledigen.

4. Aus der Beschreibung in der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, die Pergola sei eine „überdachte und teilweise geschlossene Terrasse" ist nichts abzuleiten, um daraus rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Ebenso wenig kann aus der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung abgeleitet werden, warum die Anlage „überwiegend umschlossen ausgebildet" sei. Dazu fehlt in der Stellungnahme jeglicher Befund. Die Stellungnahme ist insoweit unvollständig und nicht nachvollziehbar, zumal ja in der Natur (siehe die Ergebnisse des Ortsausgenscheins vom 12.4.2016) ersehen werden kann, dass die Pergola zwei (von vier) völlig offene Seiten hat. Gleiches gilt für das angebaute Gebäude. Es fehlen in der Stellungnahme jegliche Feststellungen darüber, warum es sich dabei um ein „nicht eigenständiges Gebäude" handelt.

5. Diese Unbestimmtheit (und folglich der Mangel der Überprüfbarkeit) ergibt sich auch aus dem bekämpften Bescheid selbst. Nach wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 8.11.2016, wird auf Seite 5 des Bescheides auf die „definierten Gebäude als ,überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können" und zum Unterschied zu Nebengebäuden und Zubau verwiesen und daraus gefolgert, dass die Terrassenüberdachung und Gebäudeteil mit Nebenräumen „deshalb einem Gebäude zugordnet (werden), auch wenn diese als ,Zubau oder Anbau' errichtet werden." Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar. Der Bescheid kann sich unmöglich in der Wiedergabe von Gesetzen (Judikatur und Lehre) erschöpfen. Um diese anwenden zu können, bedarf es zunächst der Feststellung eines Sachverhaltes, der unter diese Gesetze subsummiert werden kann.

6. Ein Sachverhalt ist allerdings nicht festgestellt. Feststellungen darüber, in welcher Form die Ausführung der baulichen Anlage tatsächlich erfolgte, fehlen. Ich kann aus dem Bescheid nicht entnehmen, warum konkret die beiden Vorhaben als baubewilligungspflichtige Gebäude zu qualifizieren sind. Dies ist aber entscheidungswesentlich, wie ich anhand folgender Umstände begründen möchte:

a.Es lässt sich dem Bescheid nirgendwo entnehmen, ob die beiden Vorhaben überhaupt vollendet sind. Dazu gibt es keine Erkenntnisse. Erst bei einem ausgeführten und vollendeten Vorhaben steht allerdings überhaupt fest, ob es sich (immer noch) um ein bloß anzeigepflichtiges bzw mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

b.Ich entnehme dem im Bauakt erliegenden Brief der Baubehörde, gerichtet an das Amt der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2017 — dieses Schreiben datiert nach der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 8.11.2016 —, dass die Vorprüfung der von mir gesetzten Maßnahmen ergeben hätte, „dass diese [Maßnahmen] den Bestimmungen des § 7 der K-80 (...) entsprechen".

c.Exkurs: Das für mich positive Ergebnis dieser Vorprüfung (§ 5 K-BO) und mein Vertrauen auf die Richtigkeit aller diesbezüglichen Auskünfte der Baubehörde waren letztlich auch der ausschlaggebende Grund, dass ich die Maßnahmen überhaupt gesetzt habe.

d.Die gemäß Erkenntnis des KLVwG durchgeführte Besichtigung ergab, dass sich alle Vorhaben (Terrasse, Akt xxx, Zahl xxx, Terrassenüberdachung, Akt xxx; GZ xxx, Gebäudeteil samt nebenräum, Akt xxx, GZ xxx) mit einer Ausnahme (dazu siehe sogleich) gegenüber den Feststellungen „nicht verändert" hatten.

e.Ausgehend von dieser Faktenlage ist es für mich unverständlich, warum diese nach dem Standpunkt der Baubehörde I. Instanz dem § 7 K-BO entsprechenden Vorhaben jetzt auf einmal baubewilligungspflichtig nach § 6 K-BO sein sollen. Mir als Laie erschließt sich nicht, was dafür ausschlaggeben ist. Das zu wissen wäre aber entscheidungswesentlich, ansonsten ich in meinem Recht auf eine nachvollziehbare und folglich auch bekämpfbare Bescheidbegründung gebracht werde.

f.Dabei ist vor allem auch eines zu bedenken: Wie dem schon erwähnten Schreiben der Baubehörde I. Instanz an das Amt der Kärntner Landesregierung, datiert vom 28.11.2017, entnommen werden kann (Seite 4), hatte sich bei dem schon oben erwähnten „Ermittlungsverfahren" herausgestellt, dass die „Dachlänge an der Traufenseite von Außenkante zu Außenkante der Verblechung an den Giebelseiten mit 10,17cm" (Seite 4) festgestellt wurde. Die Dachlänge hatte die gem dem „Textlichen Bebauungsplan xxx", höchstzulässige Länge von 10m um 17cm überschritten (§ 6 Abs 6 litera b Abs 1 der Verordnung).

g.Nachdem mir dieses Überprüfungsergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid gemäß § 36 der K-BO vom 12.5.2016 bekanntgegeben worden war, habe ich diesen Mangel natürlich sofort behoben (siehe das Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 21.3.2017, Seite 5, unten des erwähnten Schreibens).

h.Höchst vorsorglich vertrete ich dazu aber den Rechtstandpunkt, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.5.2016, der das „Ergebnis" des vom KLVwG angeordneten „Ermittlungsverfahrens" zusammenfasst und sich ausschließlich in der Anordnung der Kürzung der Dachlänge erschöpfte, das Bauauftragsverfahren erledigt war. Grundsätzlich muss die Behörde nach dem Prinzip ne bis in idem vor Erlassung eines weiteren Bauauftrages überprüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegensteht (W. Pallitsch et al, Kärntner Baurechts [2015], Rz 22 zu § 36 K-B0). Die Behörde kann nicht einfach hergehen, und quasi sukzessive, wann es ihr beliebt, weitere Bescheide in Erledigung des ja längst erledigten Ermittlungsverfahrens erlassen.

An der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 12.5.2016 ändert auch der Umstand nichts, dass mir mit Schreiben vom gleichen Tage (außerhalb des Bescheides) mitgeteilt wurde, dass es „Auffassungsunterschiede" zwischen der Baubehörde und dem Amt der Kärntner Landesregierung geben soll. Wenn es denn noch „Auffassungsunterschiede" gab, wäre das Ermittlungsverfahren fortzusetzen gewesen und hätte der das Ermittlungsverfahren rechtkräftig erledigende Bescheid nicht ergehen dürfen. Der hiemit bekämpfte Bescheid vom 18.6.2018 verstößt gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Verfahrensgrundsatz ne bis in i-dem. Er verletzt meinen Rechtsanspruch auf eine gesetzeskonforme Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch einmalige, die Angelegenheit gänzlich erledigende (§ 59 Abs 1 AVG) Bescheiderlassung. Von einer Trennung in mehrere Punkte ist in jedem Bescheid nicht die Rede.

i.Nach Vorliegen des Bescheides vom 12.5.2016 ging ich jedenfalls davon aus, abgesehen von der Frage der Dachlänge, den Kärntner Baurechtsbestimmungen entsprochen zu haben. Dies wird auch durch das Schreiben der Baubehörde I Instanz vom 28.11.2017 gestützt. Dort referiert die Baubehörde I. Instanz zweierlei:

i.„Somit kann festgestellt werden, dass (...) die Vorhaben der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit dem textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde entsprechen (Seite 4, unten).

ii.Deshalb wurden die Bauteile (Terrassenüberdachung und Gebäudeteil mit Nebenräumen) den Bestimmungen des § 7 der K-80 1996 Abs 1 q) und § 7 der K-80 1996 Abs 1 a) zugeordnet.

j.Mir erschließt sich nicht, warum mir die Baubehörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.6.2018 von ihrem oben dargelegten klaren Rechtsstandpunkt diametral abweicht.

k.Die „Meinung des hochbautechnischen Sachverständigen" vom 8.11.2016 kann dafür sachlich nicht ausschlaggebend sein, werden darin doch, wie auch schon eingangs dargelegt, keine konkreten Gründe genannt, warum der nach dem späteren Ortsaugenschein vom 21.3.2017 geäußerte Rechtsstandpunkt der Baubehörde I. Instanz falsch sein soll. Dies wäre infolge des Verfahrensablaufs auch gar nicht möglich gewesen. Der bautechnische Sachverständige hatte seine Stellungnahme bereit 2016 abgegeben und, soweit ich das feststellen kann, am Ortaugenschein vom 21.3.2017 gar nicht teilgenommen1. In jedem Fall hat er sich nach dem Ort-saugenschein nicht noch einmal geäußert. Er bezieht sich in seiner Stellungahme auch nur auf eine „planliche Darstellung", anderswo auf „Plandarstellungen" bzw auf einen „Katasterplan" und nicht auf die konkrete Ausführung der konkreten Vorhaben bzw insb nicht auf das konkrete Ergebnis des Ortausgenscheins, der erst vier Monate nach seiner Stellungnahme stattgefunden hatte.

I.Ein gesetzeskonform begründeter Bescheid müsste — angesichts der dargelegten Widersprüche — zumindest darlegen, warum es sich im Anlassfall, entgegen der eigenen Rechtsmeinung der Behörde und entgegen meiner Rechtsmeinung, auf einmal um zwei bewilligungspflichtige Vorhaben handelt. Nur dann, wenn der Bescheid gemäß § 58 Abs 2 AVG ausreichend begründet und gemäß § 59 Abs 1 AVG hinreichend bestimmt ist, wenn mir also auch die überprüfbare Gelegenheit gegeben worden wäre, dem Bescheid zu entsprechen bzw diesem die konkreten Rechtsverletzungen zu entnehmen, könnte ich seine Gesetzmäßigkeit und Begründetheit überprüfen. So aber wird von mir verlangt, mich mit der völlig unbestimmten, auf die konkret ausgeführten (in Ausführung befindlichen Bauvorhaben) keinen Bezug habende, weitestgehend abstrakte Rechts-„Meinung" eines hochbautechnischen Sachverständigen über nicht näher bezeichnete, im Ortsaugenschein nicht gedeckte, Konsensmängel auseinanderzusetzen.

m.Der Baubehörde wäre es außerdem, zumal eingedenk ihrer eigenen Rechtsmeinung über die Konsensmäßigkeit der beiden Bauvorhaben, zumutbar gewesen, mir bzw meiner Frau (die in das Verfahren einbezogen ist) in Form eines Verbesserungsauftrages mitzuteilen, welche Nachweise ich zur Konsensfähigkeit der Bauvorhaben iS der Meinung von xxx vorzubringen habe.

n.Dadurch, dass nicht ausgeführt wird, worin die beiden Vorhaben konkret gegen die K-B0 verstoßen haben (ich verweise noch einmal auf den eigenen Standpunkt der Behörde in deren Schreiben vom 28.11.2017) werde ich jedenfalls des Rechts beraubt, jene Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Vorhaben tatsächlich bewilligungsfrei bzw bloß mitteilungspflichtig iSd § 7 K-B0 zu auszuführen. (Im Rahmen der vor Baubeginn seitens der Behörde erteilten Beratung gem § 5 der K-BO war mir ja auch noch mitgeteilt worden, dass meine Vorhaben rechtskonform wären.)

o.Genauso wie ich zB die Dachlänge um 17cm verkürzt habe, ohne sogleich eine Bau-bewilligung beantragen zu müssen, könnte ich — sofern mir konkret mitgeteilt wird, welcher Umstand dafür ausschlaggebend ist, dass die Vorhaben nicht mehr bewilligungsfrei sind — die erforderlichen Veranlassungen zum Nachweis, allenfalls zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes setzen. Dies natürlich immer vorausgesetzt, der Rechtstandpunkt der Behörde I Instanz im angefochtenen Bescheid, nämlich, dass es sich um bewilligungspflichtige Vorhaben handelt, ist überhaupt richtig.

7. Ich vertrete jedenfalls den Standpunkt, dass es sich in beiden Fällen nicht um bewilligungspflichtige Vorhaben handelt:

a.Nebengebäude: Ich verweise dazu auf beiliegendes Schreiben der Architekt xxx GmbH vom 4.7.2018 samt Beilagen (Beilage ./1). Dieses zeigt die baurechtlich relevanten Details des Nebengebäudes. Die Detailskizzen beweisen, dass das neu errichtet Nebengebäude keine konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude hat und selbsttragend ausgeführt wurde. Insb verweise ich auf die Bilder von der Bauphase, welche die plangemäße Ausführung bestätigen. Alleine daraus ergibt sich, dass es sich bei dem Nebengebäude sehr wohl um ein eigenständiges Gebäude handelt, welches infolge seiner Abmaße als Gebäude im Sinne des § 7 Abs 1 a K-B0 gilt und bewilligungsfrei ist. Diese Umstände waren in er Stellungnahme des Amtes der Kärntner LReg vom 8.11.2016 nicht berücksichtigt worden. Es hätte außerdem nur eines entsprechenden Verbesserungsauftrages bedurft, um die Beilage ./1 bereits im Ermittlungsverfahren nach Durchführung des Ortsaugenscheines vorzulegen, was ich hiemit als Verfahrensmangel rüge.

b.Terrasse: Insoweit verweise ich auf die im Akt erliegenden Feststellungen zur Terrassenüberdachung, welche eine bebaute Fläche von bloß 22,68m2 ausweist und infolge seiner Höhe von maximal 2,38m bzw minimal 2,13m die höchstzulässige Bauhöhe unterschreitet. Die Überdachung ist schräg als Pultdach ausgeführt, der höhere Teil (Stirnseite) ist nach außen hin offen, was gewährleistet, dass infolge des stirnseitigen Flächengewinnes von einer überwiegend geschlossenen Ausbildung jedenfalls keine Rede sein kann. Wie ich schon oben ausgeführt habe, kann ich mangels konkreter Bescheidbegründung gar nicht beurteilen, ob dieser Umstand für den bekämpften Bescheid ausschlaggebend war. (Auch) dieses Vorhaben entspricht jedenfalls § 7 (1) lit q der K-BO.

Ich stelle daher folgende

BERUFUNGSANTRÄGE,

die Berufungsbehörde (Stadtrat) wolle in Stattgebung dieser Berufung, den eingangs näher bezeichneten Bescheid vom 18.6.2018 ersatzlos aufheben;

in eventu wolle die Berufungsbehörde (Stadtrat) den genannten Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung, nach allfälliger Verfahrensergänzung, an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.“

Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.07.2019, GZ: xxx, wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben, wobei begründend seitens der Baubehörde zweiter Instanz folgendes ausgeführt wurde:

Im vorliegenden Fall wird nur der relevante Teil der Berufungsentscheidung für das Beschwerdeverfahren wiedergegeben:

„Sachverhalt:

Neu errichtete Nebenräume: an der nordöstlichen Traufenseite des Ferienhauses wurde eine Konstruktion mit 9,05 m Länge und einer Breite von 2,70 m und einer Höhe von 2,44 m errichtet. Die Grundfläche beträgt 24,22 m2. Es handelt sich dabei um ein selbstragendes Objekt, welches zum Haupthaus dazu gebaut wurde, jedoch frei und eigenständig stehen kann. Eine gemeinsame Verbindung mit dem Haupthaus ist über die vorhandene Türöffnung und eine Fensteröffnung gegeben. Die Konstruktion ist geteilt durch eine Zwischenwand, wobei beide Räume von außen zugänglich sind. Ein Raum wird als Waschraum/Bad benützt und der andere Teil als Wirtschaftsraum/Lager. Im Teil des Waschraumes gibt es eine Verbindungstür ins Haupthaus. Zusätzlich ist im Wirtschaftsraum noch ein Fenster im Bestandshaus vorhanden, welches eine weitere Verbindung mit der neu errichteten Konstruktion darstellt. Die neu errichtete Konstruktion ist selbsttragend und selbständig mit eigenem Dach ausgeführt.

Nach dem OA stellt sich die Situation bei den Nebenräumen so dar, dass dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben wird, als die Nebenräume jedenfalls selbsttragend ausgeführt sind und es sich um eigenständige Räumlichkeiten handelt, deren Gesamtausmaß auch nicht die Größengrenze der Bewilligungsfreiheit überschreiten. Insofern kann auch seitens des Stadtrates dem Gutachten des Landessachverständigen nicht zur Gänze gefolgt werden. Beim Ortsaugenschein des Stadtrates war jedoch definitiv eine Verbindung zwischen Hauptgebäude und Nebenräumen durch eine Tür und ein Fenster gegeben.

Die Feststellung, dass das Objekt selbstsehend und daher nur „dazugestellt" wurde, ändert jedoch nichts an der Qualifikation als Zubau. Die errichteten Nebenräume sind deshalb als Zubau zu werten, weil sie einen funktionalen Zusammenhang durch eine Verbindungstür und ein Fenster zum ursprünglichen Gebäude haben. Für die Qualifikation als Anbau ist immer noch der funktionale Zusammenhang und die Verbindung durch Tür und Fenster hinderlich.

Zubau: Darunter ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (VwGH vom 23.02. 2001, GZ 98/06/0240 und VwGH vom 03.05.2012, GZ 2010/06/0267) Ein Zubau ist eine Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Breite und Länge nach. Dazu bedarf es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür (Durchgang) oder sei es in Form einer baulichen Integration durch ein abgeschlepptes (einheitliches) Dach, das über den Zubau reicht, so dass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes (bauliche Einheit) entsteht.

Anbau: Bei einem Anbau handelt es sich um ein selbständiges Nebengebäude. Die Abgrenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubaus und einem Anbau, welcher ein selbständiges Nebengebäude bildet, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der in Rede stehenden Baukörper ab.

Wie bereits durch das Gutachten des Sachverständigen des Baudienstes ausgeführt, ist im Falle der Nebenraumkonstruktion zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines vom 08.11.2018 ein Zubau vorgelegen. Dies deshalb, weil das an sich selbständige Nebengebäude über eine Verbindungstür und eine Fensteröffnung zum Haupthaus verfügt und damit ein funktionaler Zusammenhang hergestellt wird. Es kommt zu einer Vergrößerung des ursprünglichen Gebäudes. Ein Zubau ist ein Vorhaben, das nach § 6 K-BO bewilligungspflichtig ist. Demgegenüber kann auch jederzeit ein Zustand nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO hergestellt werden, indem - wie auch bereits im Gutachten des Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx ausgeführt - die funktionale Verbindung durch dauerhaftes Verschließen der Tür- und Fensteröffnungen beseitigt wird.

Der Einwand, dass es nicht sein kann, dass die Qualifikation als An- oder Zubau davon abhängt, ob eine funktionale Verbindung zum Haupthaus geschaffen wird, greift hier nicht. Dies deshalb nicht, weil § 6 K-BO eindeutig klar stellt, dass ein Eingriff in tragende Bauteile immer einer Baubewilligung bedarf. Ein Zubau und die damit verbundene funktionale Verbindung kann immer nur durch einen Eingriff in die Außenwände des Ursprungsgebäudes erfolgen und die Außenwände sind grundsätzlich tragende Bauteile. Um einer allfälligen Argumentation dahingehend vorzugreifen, dass im vorliegenden Fall Tür und Fenster nicht extra für den Zubau geschaffen worden seien, sondern bereits vorhanden waren wird auf § 7 Abs. 1 lit. c Zif 1 verwiesen, der besagt, dass eine Änderung von Gebäuden nur soweit unter § 7 K-BO fallen kann, als sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt. Auch hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass sowohl eine Erhöhung der Wohnnutzfläche, die eindeutig gegeben ist, wenn ein Bad als Zubau an ein bestehendes Gebäude angefügt wird, als auch beispielsweise ein Türdurchbruch in einer tragenden Außenwand jedenfalls baubewilligungspflichtig sind. Wie man es dreht und wendet, sind die errichteten Nebenräume zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins nicht als bewilligungsfrei zu qualifizieren. Die zitierte Bestimmung schließt auch aus, dass nachträglich aus einem Anbau ein Zubau gemacht wird, weil damit wieder in die tragende Außenwand des ursprünglichen Gebäudes eingegriffen werden müsste bzw. jedenfalls eine Erhöhung der Nutzfläche gegeben wäre. Der Einwand, durch diese Qualifizierung könne ein Anbau keine Fenster und Türen haben ist insofern unrichtig, als ein Anbau sowohl Türen und Fenster haben kann, diese nur keine Verbindung mit dem Hauptgebäude haben dürfen.

Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Nebenräume, so wie sie derzeit vorhanden sind, nach § 6 Abs. 1 lit. a K-BO bzw. nach fachmännischem Verschluss der Verbindungen, nach § 7 Abs. 1 lit, a ist auszuführen, dass sowohl der Amtssachverständige des Landes als auch Jener des Baudienstes völlig richtig ausführen, dass der einzig mögliche Hinderungsgrund für eine Bewilligung, nämlich die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, nicht vorliegt. In beiden Gutachten wird diesbezüglich auf die entsprechenden Bestimmungen der B-VO, auf den geltenden textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx bzw. auf die Rechtsprechung des VwGH dazu verwiesen. Damit wird ausführlich begründet, dass aufgrund der Tatsache, dass auf Seiten des Nachbarn, an der Grundstücksgrenze bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 -7 K-BV abweichen, die Bewilligungsfähigkeit gegeben wäre. Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 K-BV sind erfüllt. Zum gleichen Ergebnis hinsichtlich der Abstandsflächen führt auch eine Beurteilung nach § 9 Abs. 2 lit. d K-BV. Die Ausführungen dieses Absatzes treffen auch auf die Terrassenkonstruktion zu.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.08.2019 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:

„BESCHWERDE

gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG

I.Vollmachts- und Beschwerdeerklärung

1. Ich habe der xxx GmbH, xxx, Vollmacht erteilt. Ich ersuche künftige Zustellungen zu Handen meiner rechts-freundlichen Vertreter vorzunehmen. Die xxx GmbH beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht.

2. Ich erhebe gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx, Stadtrat, vom 25.07.2019, xxx, zugestellt am 01.08.2019, in offener Frist gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

II.Beschwerdeumfang

Der Bescheid vom 25.07.2019 wird nur hinsichtlich des Spruchs über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend den Zubau zum Hauptgebäude (Bauakt xxx) bekämpft. Im Übrigen bleibt der Spruch der Berufungsbehörde, insbesondere betreffend die Terrassenüberdachung (Bauakt xxx) unbekämpft.

III.Sachverhalt

1. Als Eigentümer der Parzelle xxx der KG xxx errichtete ich — gestützt auf das positive Ergebnis der Vorprüfung der Baubehörde gem § 5 iVm § 7 K-B0 — an der nordöstlichen Traufenseite meines Ferienhauses ein Nebengebäude. Nach aktuellen Feststellungen der Behörde wird das von mir errichtete Nebengebäude wie folgt beschrieben:

„Neu errichtete Nebenräume: an der nordöstlichen Traufenseite des Ferienhauses wurde eine Konstruktion mit 9,05 m Länge und einer Breite von 2,70 m und einer Höhe von 2,44 m errichtet. Die Grundfläche beträgt 24,22 m2. Es handelt sich dabei um ein selbsttragendes Objekt, welches zum Haupthaus dazu gebaut wurde, jedoch frei und eigenständig stehen kann. Eine gemeinsame Verbindung mit dem Haupthaus ist über die vorhandene Türöffnung und eine Fensteröffnung gegeben. Die Konstruktion ist geteilt durch eine Zwischenwand, wobei beide Räume von außen zugänglich sind. Ein Raum wird als Waschraum/Bad benützt und der andere Teil als Wirtschaftsraum/Lager. Im Teil des Waschraumes gibt es eine Verbindungstür ins Haupthaus. Zusätzlich ist im Wirtschaftsraum noch ein Fenster im Bestandshaus vorhanden, welches eine weitere Verbindung mit der neu errichteten Konstruktion darstellt. Die neu errichtete Konstruktion ist selbsttragend und selbstständig mit eigenem Dach ausgeführt."

2. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 02.05.2018 wurde entschieden, dass es sich bei dem gegenständlichen Nebengebäude — im Gegensatz zu bisheriger Auffassung der Baubehörde - um eine bewilligungspflichtige Maßnahme iSd § 6 K-BO handelt. Für das errichtete Nebengebäude sei um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen, indem das Objekt innerhalb von 6 Monaten abzutragen ist. Das Nebengebäude unterliege nicht der Ausnahme nach § 7 K-BO.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich meine Berufung vom 03.07.2019, welche mit dem nun bekämpften Bescheid vom 25.07.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.

IV.Beschwerdegründe

1. Der Bescheid der Stadtgemeinde xxx, Stadtrat, vom 25.07.2019, GZ xxx verletzt mich in meinen subjektiven Rechten, insbesondere in meinem Eigentumsrecht über die Liegenschaft im Rahmen der Gesetze nach meinem freien Empfinden zu verfügen. Folglich verstößt es auch gegen den von der Rsp entwickelten Grundsatz der Baufreiheit. Beim errichteten Nebengebäude handelt sich entgegen der (Rechts-)Meinung der Behörde um ein bewilligungsfreies Vorhaben iSd § 7 Abs 1 lit a K-BO.

2. Nach Ansicht der Behörde liegt grundsätzlich ein bewilligungsfreier Anbau vor, weil das Nebengebäude selbsttragend ausgeführt wurde, eine eigenständige Räumlichkeit darstellt und der Gesamtausmaß auch nicht die Größengrenze der Bewilligungsfreiheit überschreitet. Zu einer Umqualifikation in ein bewilligungspflichtiges Objekt komme es infolge des funktionalen Zusammenhangs mit dem Hauptgebäude. Durch die Verbindungstür und die Fenstereröffnung zum Hauptgebäude komme es zur Vergrößerung des ursprünglichen Gebäudes. Es läge ein Zubau, der gem § 6 K-BO zu bewilligen ist, vor.

3. Die Behörde hat zwar im Zuge der Ermittlungen festgestellt, dass eine Verbindung zwischen den Gebäuden gegeben ist, aber deren funktionellen Zusammenhang nicht weiter geprüft. Es wurde somit insbesondere nicht ermittelt oder festgestellt, ob das Nebengebäude tatsächlich im funktionalen Sinne zu Wohnzwecken dient. Somit ist die Schlussfolgerung, dass „eine Erhöhung der Wohnnutzfläche [...] eindeutig gegeben ist" (S 20 des bekämpften Bescheids), unzulässig. Wie von der Behörde festgestellt, ist das Nebengebäude auch getrennt vom Hauptgebäude betretbar und verfügt über einen Wirtschafts- bzw Lagerraum, der keinesfalls zu Wohnzwecken dient. Mangels diesbezüglicher Feststellungen hat die Behörde nicht abschließend beurteilen können, ob das gegenständliche Nebengebäude als Zubau oder Anbau zu qualifizieren ist.1

4. Nach jüngerer Judikatur des VwGH liegt kein Zubau, sondern ein Nebengebäude dann vor, „wenn es zumindest bautechnisch einen selbständigen Baukörper bilde (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes müsse es für sich alleine weiter bestehen können) sowie von Funktion und Aussehen her ein selbständiger Baukörper sein könne".2

Nach dieser Definition liegt im vorliegenden Fall zweifelsfrei ein Nebengebäude vor, denn würde man das Hauptgebäude abreißen, würde das Nebengebäude weiterhin stehen bleiben und immerhin selbstständig betretbar sein. Der primäre — nicht mit den Wohnzwecken gleichzusetzende — Zweck des Nebengebäudes, nämlich jener als Wasch- und Lagerraum, wäre ebenfalls erhalten. Dieser Definition zufolge kann es für die Unterscheidung zwischen einem bewilligungspflichtigen Zubau und einem bewilligungsfreien Anbau, im Fall, dass der Anbau die Wohnflächen des Hauptgebäudes nicht vergrößert, nicht auf die Verbindung durch eine Tür bzw durch ein (der Luftzirkulation dienendes) Fenster kommen. Indem die Behörde dies bei der Auslegung nicht berücksichtigt hat, wurde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw gegen das Gebot „Gleiches gleich", aber „Ungleiches ungleich" zu behandeln, verstoßen.

Abgesehen davon verstößt die Interpretation, wonach es überhaupt auf das Vorhandensein einer Verbindungstür ankommen soll, gegen das Legalitätsprinzip bzw gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Bei der Betrachtung ob ein Zubau oder ein Anbau vorliegt, soll es auf in erster Linie auf die objektiven Unterscheidungsmerkmale, dh auf die bautechnische Ausführung des Vorhabens ankommen.

5. Die Versuche der Behörde, die im Zuge des Verfahrens nicht erörterten Änderungen des Hauptgebäudes fallgegenständlich zu machen, „[u]m einer allfälligen Argumentation dahingehen vorzugreifen, dass im vorliegenden Fall Tür und Fenster nicht extra für den Zubau geschaffen worden seien, sondern bereits vorhanden waren" sind rechtswidrig. Diesbezügliche Feststellungen wurden im Zuge des Verfahrens weder getroffen noch erörtert und mögen die gesetzliche Qualifikation des Nebengebäudes als bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs 1 lit a K-BO nicht beeinflussen.

6. Im Übrigen verweise ich auch auf meine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2019:

„1. Nebengebäude:

Wie in der Stellungnahme des Baudienstes ausgeführt, handelt es sich bei einem Anbau um ein selbstständiges Nebengebäude. Die Abgrenzung hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionellen Zusammenhang ab. In den Feststellungen kommt der Baudienst zum Ergebnis, dass es sich beim Nebengebäude sehr wohl um „einen Anbau an das bestehende Ferienhaus, aufgrund der bautechnischen Ausführung als selbstständiges und selbststehendes Gebäude" handelt. Ich finde, dass dies alleine ausschlaggebend sein muss. Die Schlussfolgerung des Baudienstes, durch die Fensteröffnung und die Verbindungstüre „entsteht jedoch ein Zubau", ist unzulässig.

Die Fensteröffnung resultiert aus dem Altbestand. Sie hat keine Funktion (mehr). Allenfalls dient sie der Luftzirkulation. Unlogisch ist auch, wie eine Fensteröffnung aus einem Zubau einen Anbau machen soll; das würde ja bedeuten, dass ein Anbau kein Fenster haben kann.

Letzteres gilt auch für die Verbindungstür. Auch durch eine Türe kann — siehe alleine den Gang des § 7 K-BO Verfahrens anhand der Aktenlage, die Verbindungstüre war von mir von Anbeginn angezeigt worden - ein völlig vorschriftsgemäß errichteter Anbau nicht zu einem Zubau werden. Ein Anbau bleibt ein Anbau. Es kann dahingestellt bleiben, ob er eine Türe ins Freie oder eine Türe in ein weiteres Gebäude hat. Wäre man gegenteiliger Ansicht, würden ja ein späterer Einbau oder der spätere Ausbau einer Türverbindung darüber entscheiden, ob der völlig korrekt angezeigte, bewilligungsfreie Anbau sich später einmal zu einem baubewilligungs-pflichtigen Zubau verwandelt. Dies führte wohl zu absurden Ergebnissen, zumal ja selbst der spätere Einbau einer Verbindungstüre keine baurechtlich relevante Maßnahme wäre. Der Einbau einer Verbindungstüre wäre bestenfalls, wenn überhaupt, mitteilungspflichtig und führte meines Erachtens zu keiner Baubewilligungspflicht. Siehe dazu den Auffangtatbestand in § 7 Abs 1 lit t K-BO. Der Einbau der Verbindungstüre hätte keine nur irgendwie denkbaren Auswirkungen auf die Anrainer.

Ich gebe zu, dass ein „funktionaler Zusammenhang" ein Beurteilungskriterium darstellen könnte. Er ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Beim zitierten VwGH-E handelt es sich um einen Einzelfall. Liegt einmal ein Anbau vor, erübrigen sich alle weiteren Fragen."

7. Schlussendlich dürfen sich Unklarheiten im Gesetz nicht zu meinen Lasten auswirken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind gesetzliche Beschränkungen3 im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen. Es „ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen“.4

8. Darüber hinaus vertrete ich —wie bereits in meiner Berufung vom 03.07.2018 ausgeführt — den Rechtstandpunkt, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.5.2016, der das „Ergebnis" des vom KLVwG angeordneten „Ermittlungsverfahrens" zusammenfasst und sich ausschließlich in der Anordnung der Kürzung der Dachlänge erschöpfte, das Bauauftragsverfahren erledigt war.

9. Grundsätzlich muss die Behörde nach dem Prinzip ne bis in idem vor Erlassung eines weiteren Bauauftrages überprüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegensteht (W. Pallitsch et al, Kärntner Bau-recht5 [2015], Rz 22 zu § 36 KBO), Die Behörde kann nicht einfach hergehen und quasi sukzessive, wann es ihr beliebt, weitere Bescheide in Erledigung des längst erledigten Ermittlungsverfahrens erlassen. An der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 12.5.2016 ändert auch der Umstand nichts, dass mir mit Schreiben vom gleichen Tage (außerhalb des Bescheides) mitgeteilt wurde, dass es „Auffassungsunterschiede" zwischen der Baubehörde und dem Amt der Kärntner Landesregierung geben soll. Wenn es dennoch „Auffas-sungsunterschiede" gab, wäre das Ermittlungsverfahren fortzusetzen gewesen und hätte der das Ermittlungsverfahren rechtskräftig erledigende Bescheid nicht ergehen dürfen.

10. Der hiermit bekämpfte Bescheid vom 25.07.2019 verstößt gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Verfahrensgrundsatz ne bis in idem. Er verletzt meinen Rechtsanspruch auf eine gesetzeskonforme Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch einmalige, die Angelegenheit gänzlich erledigende (§ 59 Abs 1 AVG) Bescheiderlassung.

V.Beschwerdebegehren

Aus diesen Gründen stelle ich in der Sache den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

(i)gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das errichtet Nebengebäude iSd § 7 Abs 1 lit a keiner Baubewilligung bedarf.

in eventu

(ii)den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Stadtgemeinde xxx zurückverweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 18.11.2019 einen Ortsaugenschein am Grundstück des Beschwerdeführers, xxx, zum Zwecke der Besichtigung des Zubaus zum Hauptgebäude durchgeführt. An diesem Ortsaugenschein waren der Bruder des Beschwerdeführers xxx, die Vizebürgermeisterin xxx, die Amtsleiterin xxx, sowie der verfahrensführende Richter und der Amtssachverständige aus dem Fache der Hofbautechnik xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, anwesend. Im Zuge des Ortsaugenscheins wurden 13 Lichtbilder vom Amtssachverständigen xxx zur Situation vor Ort angeführt und werden diese nun auch hier in dieser Entscheidung dargestellt:

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Des Weiteren hat das hier erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten am 13.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Amtssachverständige der Stadtgemeinde xxx xxx, der Amtssachverständige für Bautechnik xxx der Gemeinde xxx, der Amtssachverständige für Hochbautechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx, sowie die Vertreterin der belangte Behörde Frau Vizebürgermeisterin xxx teilgenommen.

Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich den Spruchpunkt über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend den Zubau zum Hauptgebäude (Bauakt xxx) bekämpft somit ist der übrige Teil des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.07.2019 in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführung im Beschwerdeschriftsatz und die dort ersichtlichen Anträge verwiesen und wurde noch ergänzend vorgebracht, dass es sich hier um ein Badezimmer und einen Abstellraum bzw. ein Matratzenlager handle. Der primäre Zweck des Nebengebäudes sei, dass es als Wasch- und Lagerraum benutzt werde und als solches nicht primär den Wohnzwecken diene.

Der Amtssachverständige für Hochbautechnik xxx hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 Befund und Gutachten im engeren Sinn zum gegenständlichen Bauvorhaben (Zubau) erstattet. Der Sachverständige führte wie aus dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 zu entnehmen ist, zur Sache wie folgt aus:

„Das gegenständliche Bauvorhaben weist in den Abmessungen (aufgenommen beim Ortsaugenschein am 18.11.2019) eine Gesamtlänge von 9,98 m sowie eine Gesamthöhe (südwestlicher First) von 2,62 m sowie (nordöstlicher First) 2,68 m auf. Des Weiteren besteht eine Verbindungstüre vom Bestandsgebäude in das im Bauvorhaben situierten Badezimmer und ein Fenster im Bestand, welches eine Verbindung vom Stiegenhaus des Bestandsgebäudes zum Wirtschaftsraum (Matratzenlager) darstellt.

Durch die gegebene Verbindung zum Hauptgebäude ist in Entsprechung der Rechtsprechung des VwGH eindeutig von einem Zubau auszugehen und ist daher weder der § 6 K-BV noch § 6 Abs. 6 des Textlichen Bebauungsplanes anzuwenden, und sind für diesen Zubau eigene Abstandsflächen zu ermitteln, welche nach K-BV § 4 bis § 10 mindestens 3 m bzw. 6/10 der Verschneidungshöhe betragen müssen. Da am Nachbargrundstück, Parzelle xxx, Abstände verwirklicht sind, die bereits eine Verkürzung der Abstandsflächenbestimmungen darstellen, ist auch für das gegenständliche Bauvorhaben nach § 9 Abs. 1 K-BV die Prüfung der Verkürzung der Abstandsflächen für das gegenständliche Bauvorhaben durchzuführen. Es würde aufgrund der Ausführung des Gebäudes auf der Nachbarparzelle, welches an der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudeseite keine Aufenthaltsräume aufweist, keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse erfolgen und wären auch aus dem Verwendungszweck des Zubaus keine das Nachbargebäude beeinträchtigende Immissionen zu erwarten. Aus Sachverständigensicht wäre daher die Inanspruchnahme des § 9 Abs. 1 K-BV zulässig, wenn zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen auch die brandschutztechnischen Anforderungen der Richtlinie 2 des OIB Punkt 4.1 erfüllt werden, nach denen für Außenwände innerhalb von 2 m von der Grundstücksgrenze erhöhte brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden und hinsichtlich Dachüberständen gefordert wird, dass diese – sofern sie in diese 2 m Zone hineinragen – „zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen“ zugetroffen werden. Nach einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Vermessungsplan vom 12.9.2019, erstellt von xxx, weist der gegenständliche Zubau an der südwestlichen Seite einen Abstand von 2,00 m, an der nordöstlichen Seite einen Abstand von 2,24 m zur Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx auf. Daraus ist abzuleiten, dass lediglich für den Dachüberstand nach Südosten (laut Aufmaß 0,59 m) brandschutztechnische Maßnahmen von einem hiezu befugten Sachverständigen für Brandschutz zu prüfen und vorzuschlagen sind.“

Die Vertreterin der belangten Behörde führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 noch aus, dass sie das Gutachten des Amtssachverständigen xxx und die darin enthaltenden Schlussfolgerungen zur Kenntnis nehme, und dass es sich dabei um ein bewilligungsfähiges Vorhaben handle sofern die diversen vom Sachverständigen angesprochenen Vorgaben eingehalten werden.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden keine weiteren Fragen zum erstellten Gutachten des Amtssachverständigen xxx gestellt.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde anlässlich der durchgeführten Verhandlung am 13.20.2019 mündlich in Anwesenheit der Parteien verkündet. Die beschwerdeführende Partei hat rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

Der Entscheidung war nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen:

Der Beschwerdeführer xxx hat auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück mit der Nr. xxx der KG xxx an der Nordostseite des Bestandsobjektes (Ferienhaus) mit dem im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx mit der dort genannten Baulänge und Breite errichtet und liegt hierfür die erforderliche Baubewilligung nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen xxx liegt nach den Bestimmungen des § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 durch die Errichtung eines Zubaus eine bewilligungspflichtige Maßnahme vor. In Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten (öffentliche mündliche Verhandlung und zuvor durchgeführter Ortsaugenschein am 18.11.2019) konnten daher die Feststellungen der belangten Behörde inhaltlich bestätigt werden, dass es sich hier um einen Zubau handelt, welcher bewilligungspflichtig ist.

Durch den Amtssachverständigen xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung wurde schlüssig und nachvollziehbar in dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten dargetan, dass es sich beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers an seinem Ferienhaus in xxx um einen Zubau handelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 an, dass der primäre Zweck des „Nebengebäudes“ die Nutzung als Wasch- und Lagerraum sei und dieses nicht primär Wohnzwecken diene.

Auf den Sachverhalt sind folgende zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendende Rechtsgrundlagen anzuwenden:

Gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe keiner Baubewilligung.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden, soweit sie sich nur auf das innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, keiner Baubewilligung.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Zubau in einem funktionalen Zusammenhang mit seinem bereits bestehenden Hauptgebäude (Bestandsgebäude in Form eines Ferienhauses) verwendet und zwar dadurch, dass das im Zubau befindliche Badezimmer durch eine Türe vom Haupthaus in das Badezimmer erreichbar und nutzbar ist. Dieses Badezimmer wird daher als Raum in engen Zusammenhang mit seinem Bestandsgebäude verwendet und kann daher keinesfalls als selbstständiges Nebengebäude – wie vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen behauptet – angesehen werden. Ein Zubau ist jede Erweiterung des bereits bestehenden Gebäudes in waag- oder senkrechter Richtung (vergleiche VwGH 19.09.2006, 2005/05/0147). Ein als selbstständiges Nebengebäude aufzufassendes Bauwerk kann daher der gegenständliche Zubau nicht betrachtet werden (VwGH 20.04.2001, Zahl: 2000/05/0245).

Das gegenständliche Bauvorhaben ist jedenfalls weder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a noch nach § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 K-BO 1996 bewilligungsfrei. Dies deshalb, weil kein Fall des § 7 Abs. 1 lit. a der K-BO 1996 vorliegt und des Weiteren deshalb, weil eine Bewilligungsfreiheit für ein (Bau-)Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 K-BO 1996 nur dann vorliegt, soweit sich das Vorhaben auf das Innere von Gebäuden bezieht und keine tragenden Bauteile betreffen, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid begründend ausgeführt, dass hier eine Erhöhung der Wohnnutzfläche eindeutig gegeben ist, da das Bad als Zubau an ein bestehendes Gebäude angefügt wurde und durch den vorgenommenen Türdurchbruch einer tragenden Außenwand jedenfalls eine Baubewilligungspflicht für den Zubau gegeben ist.

Da gegenständlich ein Zubau vorliegt, ist daher nicht von einem bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Vorhaben weder nach § 7 Abs. 1 lit. a noch nach § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 K-BO 1996 auszugehen. Der verfahrensgegenständliche Zubau des Beschwerdeführers unterliegt somit gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht der zuständigen Baubehörde.

§ 36 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass wenn die Baubehörde feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauausführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 18.06.2018, GZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 erteilte und letztlich durch den Stadtrat inhaltlich bestätigte Alternativauftrag erweist sich daher als rechtens und war die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er den Rechtsstandpunkt vertrete, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.05.2016, der das Ergebnis des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angeordneten Ermittlungsverfahrens zusammenfasst und sich ausschließlich in der Anordnung der Kürzung der Dachlänge erschöpfte, das Bauauftragsverfahren erledigt war, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.07.2019 des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx herbeizuführen, da der genannte Bescheid vom 12.05.2016 inhaltlich nicht über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend den gegenständlichen Zubau abspricht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde Punkt IV. Punkte 8. bis 10. sind daher für das vorliegende Verfahren als irrelevant anzusehen und ist daher nicht mehr näher darauf einzugehen. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen seien ist nicht zu folgen, da durch die Bewilligungspflicht von Zubauten gemäß § 6 lit. b KBO 1996 gewährleistet werden soll, dass für die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Da der Zubau als bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251). Der Gesetzgeber hat daher für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachvollziehbar in der K-BO 1996 geregelt, dass bei Zubauten, wie dem verfahrensgegenständlichen, zum Schutz vor schweren Schäden durch von „Baulaien“ verursachten Baumängeln seitens des Landesgesetzgebers eine Bewilligungspflicht für diese Bauvorhaben vorgesehen ist. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Baufreiheit kann daher aus bautechnisch-sachlichen Gründen hier nicht zur Anwendung kommen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochenen Verstöße gegen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Baufreiheit, gegen das Legalitätsprinzip bzw. gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht zu erkennen. Die Bewilligungspflicht für den gegenständlichen Zubau im Sinne des § 6 K-BO 1996 dient nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten dem Schutz jener Personen, die sich in diesem Zubau aufhalten. Es soll verhindert werden, dass Personen durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung von Bauvorhaben mangels bautechnischer Kenntnisse zu Schaden kommen. Der Gesetzgeber wollte durch die Bewilligungspflicht von Zubauten eindeutig Abgrenzungen zu bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Vorhaben schaffen. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen der Unterteilung von bewilligungspflichtigen und nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben in unsachlicher Art und Weise vorgegangen wäre.

Aus all den oben genannten Erwägungen war daher wie im Spruch des Erkenntnisses ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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