LVwG K KLVwG-2169/4/2019

KLVwG-2169/4/2019Landesverwaltungsgericht12.12.2019

Regest

Verkehrsrecht, Führerscheinentzug, Verkehrszuverlässigkeit, Geschwindigkeitsübertretung, Radargerät, Sonderentziehungstatbestand, Bindungswirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2169/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2169.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Ing. Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.9.2019, Zahl: xxx (xxx) (xxx), betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung, beurkundet durch den von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 8.9.2014, zu Zahl: xxx, ausgestellten Führerschein unter Heranziehung des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.

In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

„... Sachverhalt:

Herr xxx hat am 13.09.2017 um 16:19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx im Gemeindegebiet xxx auf der xxx Straße, xxx, in Richtung xxx gelenkt und hat dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, laut Geschwindigkeitsmessgerät abzüglich der Messfehlergrenze um 73 km/h überschritten.

Das hieramtliche Ermittlungsverfahren wurde am 08.02.2018 eingeleitet. Mit Parteiengehör vom 10.08.2018 wurde Herr xxx von der Absicht der Behörde ihm im Falle der rechtskräftigen Bestrafung die Lenkberechtigung zu entziehen, in Kenntnis gesetzt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.02.2018 Zahl: xxx, wurde der Bescheidbetroffene wegen Übertretung nach § 52 lit. a Zif. 10 a in Verbindung mit § 99 Abs. 2e StVO, bestraft, wogegen Einspruch erhoben wurde. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.06.2018, Zahl: xxx wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.08.2019, Zahl: KLVwG-290-291/23/2019, als unbegründet abgewiesen und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Parteiengehör vom 03.09.2019 wurde Herr xxx neuerlich von der Absicht der Behörde ihm die Lenkberechtigung zu entziehen in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit geboten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Von der Möglichkeit der Gegenäußerung hat Herr xxx Gebrauch genommen und über Rechtsanwalt Ing. Mag. xxx, xxx, folgende Stellungnahme abgegeben:

„Vorauszuschicken ist, dass im Sinne meiner vorangehenden Stellungnahmen bzw. Verantwortung das gegenständliche Erkenntnis des LVwG Kärnten aufgrund eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist und ich tatsächlich die mir angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe. Ich habe das gegenständliche Fahrzeug gar nicht gelenkt und befand mich auch nicht am Tatort!!

Ungeachtet dessen hat sich aber jedenfalls der gegenständliche Vorfall am 13.09.2017, sohin vor mehr als 2 Jahren ereignet, weshalb schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden kann, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt,2 Jahre nach einer angeblichen damaligen Geschwindigkeitsüberschreitung, eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit aufweisen würde.

Schon aufgrund der von mir zwischenzeitig zurückgelegten Wegstrecke von mehreren 10.000 Kilometern, wo ich mir im Verkehrsgeschehen nichts Wesentliches zu Schulden kommen habe lassen, ergibt sich, dass - jedenfalls aktuell - nicht von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ein Entzug meiner Lenkerberechtigung nicht berechtigt ist.

Beispielsweise ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH 2004/11/0008 und anderen, dass eine Entziehung der Lenkerberechtigung in vergleichbaren Fällen dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn zwischen der Tat und der Einleitung eines Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist. Im gegenständlichen Fall habe ich erst ein paar Tage vor Ablauf eines Jahres ab der vermeintlichen Tat vom 13.09.2017, nämlich am 27.08.2018 eine Verständigung der BH xxx von einer möglichen Entziehung meiner Lenkerberechtigung erhalten, sodass die von VwGH als Maß herangezogene Frist/Zeit praktisch abgelaufen war.

Nach weiterer Judikatur des VwGH ist der Entzug einer Lenkerberechtigung „jedenfalls“ dann nicht mehr möglich, wenn zwischen der Anlasstat und dem Entzug bereits ein Jahr verstrichen ist.

Das heißt dass auch bei einer etwas kürzeren Zeitspanne (als 1 Jahr) zwischen der (angeblichen) Anlasstat und dem beabsichtigten Entzug ein solcher nicht mehr zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall sind seit der vermeintlichen Tat vom 13.9.2017 bereits mehr als 2 Jahre !! verstrichen!

Selbst wenn ich aufgrund der mir angelasteten Tat vom 13.09.2017 seinerzeit nicht verkehrszuverlässig gewesen wäre, was mangels meiner Täterschaft ausdrücklich bestritten wird, kann dies keineswegs aktuell mehr angenommen werden.

Ich wiederhole daher primär meinen Antrag auf Abstandnahme vom Ausspruch eines Führerscheinentzuges und Einstellung des gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens wegen des Fehlens einer mangelnde Verkehrszuverlässigkeit."

Zur Stellungnahme vom 18.09.2019 (ha. eingelangt am 18.09.2019) wird festgehalten, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber dem führerscheinrechtlichen Verfahren Bindungswirkung ausübt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache Im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG dar. Der VwGH hat betreffend dem zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung bereits mehrfach festgestellt, dass es als nicht rechtswidrig anzusehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Begehung der Tat ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Dabei darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass gemäß § 26 Abs. 4 bei Entziehungen gemäß § 26 Abs. 3 FSG der Ausspruch der Entziehung erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgen darf, sodass allein schon deshalb das Verstreichen eines entsprechenden Zeitraumes zwischen der Begehung der Tat und der Umsetzung führerscheinrechtlicher Konsequenzen in Kauf zu nehmen ist.

Das Führerscheinentzugsverfahren wurde innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Tatdatum 13.09.2017, rechtzeitig eingeleitet, und Hr. xxx mit Parteiengehör vom 10.08.2018 davon in Kenntnis gesetzt.

Der Tatbestand der Geschwindigkeitsübertretung ist durch die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.08.2019, Zahl: KLVwG-290-291/23/2019, als erwiesen anzusehen.

Für die Behörde gibt es daher keinen Zweifel, dass Herr xxx das Kraftfahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt hat, weshalb aufgrund des von Herrn xxx gesetzten Tatbestandes, in Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, als erwiesen anzusehen ist, dass bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A 1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere du rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

In Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung eine § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. ...“

In der dagegen mit Schriftsatz vom 22.10.2019 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„... Der Führerscheinentzugsbescheid der BH xxx vom 23.09.2019 wird vollinhaltlich angefochten und eine ersatzlose Aufhebung begehrt.

Als Beschwerdegründe werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Vorauszuschicken ist, dass ich von dem Schreiben der BH xxx vom 10.08.2018 erstmals bei Abholung am 27.08.2018 Kenntnis erlangt habe, sohin 2 Wochen vor Ablauf der Jahresfrist nach der vermeintlichen Tat.

Auch wenn die belangte Behörde vermeint, dass das Führerscheinentzugsverfahren innerhalb eines Jahres gerechnet ab Tatdatum, wobei ich die mir angelastete Tat ja gar nicht begangen habe, eingeleitet und ich davon in Kenntnis worden wäre, so erfolgte diese Einleitung bzw. Verständigung wenige Tage vor Ablauf eines Jahres nach der vermeintlichen Tat.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in meiner Stellungnahme vom 18.09.2019 dargelegt, sind nunmehr seit der Anlasstat des tatsächlichen Lenkers des auf mich zugelassenen Fahrzeuges bereits mehr als 2 Jahre verstreichen, in denen ich aktiv am Verkehr teilgenommen habe, ohne dabei wesentlich negativ in Erscheinung zu treten.

Selbst wenn ich im Sinne des objektiv unrichtigen Erkenntnisses des LVwG Kärnten KLVwG-290-291/23/2019 tatsächlich am 13.09.2017 den auf mich zugelassenen PKW gelenkt und die mir angelastete Tat begangen hätte, so wäre einerseits bei erstmaliger Kenntniserlangung von der Verständigung der BH xxx vom 10.08.2018 per 27.08.2018 bereits bis auf wenige Tage ein Jahr verstrichen gewesen, sodass ausgehend von der Judikatur des VwGH, dass „jedenfalls“ dann ein Führerscheinentzug nicht mehr möglich ist, wenn zwischen der Anlasstat und dem Entzug bereits ein Jahr verstrichen ist bzw. der Betroffene über einen derartigen Zeitraum keine Kenntnis von einem Führerscheinentzugsverfahren hatte und sich in dieser Zeit im Verkehr wohlverhalten hat, was auch hier zutrifft.

Im gegenständlichen Fall liegen selbst unter Zugrundelegung der Annahme der Behörde, dass eine objektiv unrichtige Bestrafung wegen einer tatsächlich nicht begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung auch für das gegenständliche Verfahren bindend wäre, gleich zwei Umstände vor, die einem Entzug meiner Lenkerberechtigung wie folgt entgegenstehen:

1. Von der Einleitung bzw. der Existenz eines Führerscheinentzugsverfahrens habe ich überhaupt erst wenige Tage vor Ablauf eines Jahres ab der vermeintlichen Tat, nämlich am 27.08.2018 durch Abholung des am 14.08.2018 hinterlegten Schreibens der belangten Behörde vom 10.08.2018 Kenntnis erlangt.

2. Selbst nach dieser Verständigung wenige Tage vor Ablauf eines Jahres ab der vermeintlichen Tat habe ich weiterhin aktiv am Verkehr teilgenommen und mir dabei nichts Wesentliches zu Schulden kommen lassen, sodass bis dato bereits mehr als 2 Jahre verstrichen sind.

Da der Entzug meiner Lenkerberechtigung, wie er von der belangten Behörde ausgesprochen wurde, eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit erfordert, ist für mich völlig unverständlich, wie die Behörde darauf kommt, dass bei mir mehr als2 Jahre nach dem angeblichen Anlassfall keine Verkehrszuverlässigkeit gegeben wäre, wie wohl dies doch offensichtlich bis dato, sohin über mehr als 2 Jahre der Fall war, da ich ja vorerst ein Jahr in Unkenntnis von der beabsichtigten Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens aktiv am Verkehr teilgenommen haben, andererseits auch nach der Verständigung per 27.08.2018 weiterhin häufig und viel mit Kraftfahrzeugen unterwegs war und mangels entsprechender Verstöße meine Zuverlässigkeit geradezu dokumentiert habe.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, habe ich noch vor Kenntnis der Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens mehrere 10.000 Kilometer mit Kraftfahrzeugen zurückgelegt. Auch nach der mir per 27.08.2018 zu gegangenen Verständigung vom 10.08.2018 war dies wiederum der Fall, wobei keinerlei Feststellungen getroffen wurden, dass ich in diesen mehr als 2 Jahren nicht verkehrszuverlässig gewesen wäre.

Wieso nun auf einmal bei mir die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sein sollte, lässt der angefochtene Bescheid der belangten Behörde völlig offen.

Wie in meiner Stellungnahme vom 18.09.2019 dargelegt ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH 2004/11/0008 und auch zahlreichen anderen Entscheidungen, dass eine Entziehung der Lenkerberechtigung in vergleichbaren Fällen dann nicht mehr gerechtfertigt bzw. zulässig ist, wenn zwischen der Tat und der Einleitung eines Entziehungsverfahrens mehr als 1 Jahr verstrichen ist.

In weiteren Entscheidungen hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit „jedenfalls“ nicht mehr angenommen werden kann, wenn seit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 7 FSG bereits ein Jahr verstrichen ist, was bei mir praktisch der Fall war.

Schon aus dem Terminus „jedenfalls“ ergibt sich, dass der VwGH naturgemäß den Zeitraum eines Jahres nicht als starre Grenze sieht, sondern es sich dabei um ein bewegliches System handelt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jedenfalls dem Zeitraum zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG und dem Ausspruch eines Entzuges der Lenkerberechtigung dem Verhalten des Betroffenen eine wesentliche Bedeutung beizumessen.

Wenn sich der Betroffene in dieser Zeit, noch dazu wo er keine Kenntnis von der Existenz oder Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens hatte, wohlverhalten und sich nichts zu Schulden kommen hat lassen, wodurch grundsätzlich die Verkehrszuverlässigkeit dokumentiert worden ist, kann nicht plötzlich nach einem längeren Wohlverhalten aufgrund einer Monate oder - im gegenständlichen Fall mehr als 2 Jahre - zurückliegenden Tat geradezu das Gegenteil angenommen werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass selbst dann, wenn ich im Sinne des gegen mich erhobenen unrichtigen Tatvorwurfes tatsächlich die nur angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte, was nicht der Fall war, nicht davon ausgegangen werden kann, dass ich mehr als 2 Jahre später plötzlich nicht mehr die nötige Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufweisen würde.

Eine derartige Sichtweise widerspricht auch ganz klar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Führerscheinentzügen aufgrund von ganz wesentlichen, das Leben und die Gesundheit gefährdenden Verkehrsverstößen, wie beispielsweise dem Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigen Zustand.

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist bei einer erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 5 StVO, nämlich dem Lenken eines Kraftfahrzeuges mit beispielsweise mehr als 2 Promille Alkohol eine Entzugsdauer der Lenkerberechtigung von zumindest 6 Monaten zu verhängen.

Selbst in einem Wiederholungsfall, oder wenn der Betroffene unter starkem Alkoholeinfluss auch einen Unfall verursacht, wird in der Regel die vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestentzugsdauer von 6 Monaten um 3 Monate verlängert, was aber bedeutet, dass die Behörden bzw. der Gesetzgeber davon ausgehen, dass selbst ohne aktive Teilnahme am Verkehrsgeschehen (aufgrund des Entzuges einer Lenkerberechtigung) ein nicht verkehrszuverlässiger Lenker, der stark alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, nach 6-9 Monaten wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlangt.

Im gegenständlichen Fall ist umso mehr vom Fehlen einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, weil ich ja in dem seit der vermeintlichen Anlasstat vergangenen mehr als 2 Jahren auch regelmäßig aktiv am Verkehr teilgenommen und mir nichts Wesentliches zu Schulden kommen lassen habe.

Es ist daher entgegen der Begründung der belangten Behörde in keiner Weise zu rechtfertigen, dass mir zum aktuellen Zeitpunkt meine Lenkerberechtigung entzogen wird, da überhaupt kein Hinweis auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit meinerseits besteht.

Im Sinne obiger Ausführungen stelle ich daher die

Anträge

a)eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu meiner Einvernahme und zur Erörterung der rechtlichen Umstände anzuberaumen;

und

b)jedenfalls den angefochtenen Bescheid der BH xxx vom 23.09.2019 ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass von einem Entzug meiner Lenkerberechtigung Abstand genommen wird.“

Am 4.12.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – in Ergänzung des Beschwerdevorbringens – vorgebracht, dass hinsichtlich des im Strafverfahren festgestellten Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung (73 km/h) keine Bindungswirkung bestehe. Eine solche bestehe gegenständlich nur insoweit, als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wurde.

Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Verwaltungsstrafverfahren die Verwertbarkeit des Messergebnisses bestritten und diesbezüglich die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde.

Des Weiteren wurde von ihm die Beischaffung der Verhandlungsprotokolle des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8.4.2019, Zahl: KLVwG-290-291/10/2019, und vom 17.6.2019, Zahl: KLVwG-290-291/21/2019, beantragt und das darin enthaltene Vorbringen, betreffend die Nichtverwertbarkeit des erzielten Messergebnisses, zum weiteren Beschwerdevorbringen erhoben.

Diesbezüglich wurde in der angeführten Verhandlung vom 8.4.2019 folgendes Vorbringen erstattet:

„... Zum Beweis dafür, dass die Inbetriebnahme des Messgerätes zum Vorfallszeitpunkt nicht korrekt erfolgt ist, weil nach den Zeugenangaben des Meldungslegers bei der gegenständlichen Messung die Reichweiteneinstellung „fern“ gewählt wurde, wird die Einholung eines Kfz-technischen bzw. Radartechnischen Gutachtens beantragt. Zur Begründung: Die Bedienungsanleitung des hier eingesetzten Radargerätes MUVR 6F sieht in Pkt. 6.3.3. vor, dass der Anwender bei jedem Messplatz immer die minimale Reichweite einstellen muss. Nur dann, wenn bei Einzelmessungen vermehrt Anullierungen auftreten, ist vom messenden Beamten zuerst die Neigung der Radarantenne zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Nur wenn eine derartige Veränderung der Neigung keine Verbesserung bringt, darf der Anwender bzw. messende Beamte die Reichweiteneinstellung erhöhen. Die Einstellung „fern“ die der Meldungsleger gewählt hat, darf nur bei großen Messentfernungen verwendet werden. Die dennoch getroffene Auswahl dieser höheren Reichweiteneinstellung war geeignet eine Fehlmessung im Sinne einer Doppelspiegel-Fehlmessung bzw. Tripple-Spiegel-Fehlmessung zu begünstigen, die vom Gerät selbst nicht erkannt wird. Weiters hat der messende Beamte gegen Pkt. 9.1. der Bedienungsanleitung verstoßen, wonach das Gerät mittel Visierbalken mit Kimme und Korn unter Verwendung eines lotrechten Teilstabes einzurichten wäre. Eine bloße Überprüfung, ob das Fahrzeug parallel zur Straße steht, ist nicht geeignet, die lt. Pkt. 9.1. durchzuführenden Kontrollen der Radarantenne zu ersetzen. Mangels der Durchführung einer derartigen Überprüfung im Sinne der Bedienungsanleitung, die nach den Verwendungsbestimmungen des BEV exakt einzuhalten ist, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Winkel zwischen Radarantenne und Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges 22 Grad betragen hat bzw. dem vorgeschriebenen Messwinkel entsprochen hat. Sowohl die Verwendungsbestimmungen als auch die Bedienungsanleitung sind nach dem Eichschein des BEV exakt einzuhalten. ...“

In der Verhandlung vom 17.6.2019 wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„... Im Hinblick auf die heutigen Ausführungen des Meldungslegers, dass angeblich im Messbereich der Straßenverlauf gerade wäre, was im Widerspruch zu den heute vorgelegten und noch ergänzend vorzulegenden Lichtbildern steht, wird die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür beantragt, dass entgegen der Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Messgerätes nicht zumindest 30 m vor und danach die Straße gerade verläuft.

Aufgrund der offensichtlich am Messort vorhandenen Kurve im Sinne der Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers befindlichen Rechts-Linkskurvenkombination ist davon auszugehen, dass der vom Hersteller vorgeschriebene Messwinkel von 22° nicht eingehalten wurde und es daher zu einer nicht korrekten Messung gekommen ist. Der Ortsaugenschein wird auch dazu beantragt, dass der angelastete Tatort nicht mit der auf dem vorgelegten Lichtbild ersichtlichen Tatort übereinstimmt. Vielmehr zeigt das Radarfoto in etwa die Kilometrierung 25,3. Aufgrund der auf dem Radarbild ersichtlichen Bremsung ist davon auszugehen, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug am angelasteten Tatort, nämlich 100 m nach dem Radarstandort, jedenfalls eine deutlich geringere Geschwindigkeit eingehalten hat als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Weiters zeigt sich aus den vorgelegten Lichtbildern, dass im Bereich des Messortes mehrere Metallkonstruktionen, nämlich unmittelbar unter dem Messfahrzeug eine mehretagige Leitschienenkonstruktion und auf der gegenüberliegenden Straßenseite – nämlich genau in Richtung der Radarmessung sich ebenfalls eine Metallleitschiene befindet (siehe Beilage ./A, ./C, ./D). Aufgrund dieser die Messung beeinflussenden Faktoren ist davon auszugehen, dass eine sogenannte Reflexionsmessung vorgelegen hat, sodass kein richtiges Messergebnis zustande gekommen ist.

Beweis: vorgelegter ADAC-Praxistest (Beilage ./G) und Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens für Radarmessung, Vorlage der Zulassung des gegenständlichen Messgerätes sowie der Bedienungsanleitung. ...“

Weiters wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erklärung abgegeben, mit einer Verlesung bzw. Verwertung der angeführten Verhandlungsprotokolle einverstanden zu sein und dass das Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung fortgesetzt werden kann; es sei denn, es werde von ihm nach Vorliegen des allenfalls eingeholten Sachverständigen-Gutachtens ausdrücklich eine weitere Verhandlung zur Erörterung desselben beantragt.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter unter gleichzeitiger Urkundenvorlage ein weiteres Vorbringen, mit nachstehendem Inhalt:

„...

I.

Beweisantrag

In umseits näher bezeichneter Rechtssache bringe ich zur Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit jener Geschwindigkeitsmessung, die dem angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid zugrunde gelegt wurde, ergänzend vor, dass sich aus Studien des ADAC mit ähnlichen Radargeräten, zB der Marke Traffipax, gezeigt hat, dass dann, wenn die falsche Reichweiteneinstellung gewählt wird, es teils zu einer erheblichen Mehranzeige der angeblich gefahrenen Geschwindigkeit kommt.

Bei einem Versuch hat alleine der Unterschied zwischen der Einstellung „nah“ und der Einstellung „fern“ eine Mehranzeige des Messwertes von 4 km/h !! ergeben.

Noch deutlichere Abweichungen haben sich daraus ergeben, dass der Messwinkel nicht eingehalten wurde.

Hier ist es bei einer Unterschreitung des Messwinkels zu Abweichungen von ca. 5,4 % !! gekommen, was auf den gegenständlichen Fall umgelegt einen Messfehler von rund 7 km/h bedeutet.

Beweis:

*beiliegender Praxistest des ADAC.

Im gegenständlichen Fall hat der Meldungsleger – wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.04.2019, Seite 6 ergibt – entgegen der einschlägigen Verwendungsbestimmungen die Einstellung „fern“ gewählt, sodass bereits daraus ein erheblicher Messfehler zu erwarten war.

Der Meldungsleger hat dieses vorschriftswidrige den Verwendungsbestimmungen zuwiderlaufende Verhalten mit „seiner Erfahrung“ begründet, woraus sich in Wahrheit zeigt, dass der Meldungsleger die einschlägigen Verwendungs- und Bedienungsvorschriften nicht ausreichend kennt.

Bemerkenswerterweise hat der Meldungsleger sogar zugestanden, dass ihm bekannt ist, dass man immer die „minimal erforderliche“ Entfernungseinstellung zu wählen hat.

Er hat dies aber offenbar dennoch bewusst ignoriert.

Ungeachtet der bereits hervorgekommenen Unkenntnis bzw. Ignoranz des Meldungslegers hinsichtlich der einschlägigen Aufstellrichtlinien hat der zuständige Richter im Verwaltungsstrafverfahren jene Frage des ausgewiesenen Rechtsvertreters nicht zugelassen, worauf der Meldungsleger bei Auswahl des Messplatzes achten hätte müssen.

Hintergrund dieser Frage war auch der, dass der vermeintliche Tatort entgegen der einschlägigen Aufstellrichtlinien nicht gewährleistet, dass zumindest 30 Meter vor und nach dem Messort die Straße gerade verläuft, weil tatsächlich der Straßenverkauf eine S-Kurve beschreibt.

Weiters hat der Meldungsleger die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung, nämlich die Verwendung eines Visierbalkens außer Acht gelassen, sodass zusammengefasst, vor allem auch aufgrund des nicht geraden Straßenverlaufes nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich der korrekte Messwinkel eingehalten wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Fahrergeschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges geringer war, als vom Radargerät angezeigt.

Es liegt daher kein ausreichendes Beweisergebnis dafür vor, dass tatsächlich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges, dessen Lenken mir zur Last gelegt wurde, 123 km/h betragen hätte und damit die höchst zulässige Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten worden wäre.

Beweis:

  • meine Verantwortung

  • Einholung eines Sachverständigengutachtens für Radarmessungen bzw. eines

Kfz-technischen Sachverständigen

  • beiliegende Urkunden, insbesondere ADAC-Test, Verwendungsbestimmungen

und Bedienungsanleitung

Da eine Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h nicht nachgewiesen werden kann, andererseits eine Bindungswirkung bezüglich des

Straferkenntnisses lediglich hinsichtlich einer Überschreitung von mehr als 50 km/h besteht, ist richtigerweise von einer Entzugsdauer meiner Lenkerberechtigung von 2 Wochen auszugehen.

Es wird daher höflich der

Antrag

gestellt, die Dauer des Entzugs meiner Lenkerberechtigung auf 2 Wochen herabzusetzen.

II.

Urkundenvorlage

Unter Einem lege ich zum Beweis der mangelnden Verwertbarkeit der vorliegenden Radarmessung und der Unrichtigkeit des Ausmaßes der mir zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung nachfolgende Urkunden vor:

  • Testbericht des ADAC hinsichtlich Fehlerquellen bei Radarmessungen

  • Zulassungsbestimmung des gegenständlich eingesetzten Radargerätes

  • Bedienungsanleitung des eingesetzten Radargerätes

Insbesondere aus Punkt 11 der Verwendungsbestimmungen ergibt sich die Notwendigkeit der genauen Einhaltung des Strahlwinkels der Radarantenne im Hinblick auf die Fahrbahnlängsachse und die dazu einzuhaltende Prozedur.

In Punkt 12 der Verwendungsbestimmungen ist genau normiert, dass dann, wenn die in den Verwendungsbestimmungen geregelten Bedingungen nicht exakt eingehalten werden, der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser als „fehlerhaft“ gilt und im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden darf.

In Punkt 13 ist dezidiert geregelt, dass die Stufe „nah“ immer dann zu verwenden ist, wenn nicht mehr als 2 Fahrspuren vorliegen.

Im gegenständlichen Fall kann keine Rede davon sein, dass mehr als 2 Fahrspuren vorhanden wären, sodass die Verwendung der Einstellung „fern“, die der Meldungsleger nach seiner Aussage im Verwaltungsstrafverfahren gewählt hat, unzulässig war und eine Mehranzeige an Geschwindigkeit zur Folge hatte.

Auch in der Bedienungsanleitung ist in Punkt 6.3.3 zur Reichweiteneinstellung geregelt, dass immer die minimal erforderliche Reichweite eingestellt werden muss und diese nur dann erhöht werden darf, wenn zuerst die Neigung der DRS-2 überprüft und gegebenenfalls korrigiert worden ist.

Erst wenn nach Veränderung der Neigung keine Verbesserung erreicht werden kann, darf der Anwender die Reichweiteneinstellung erhöhen.

Auch diese Vorschrift hat der Meldungsleger in keiner Weise beachtet.

In Punkt 5.1 der Bedienungsanleitung ist hinsichtlich der Auswahl des Messplatzes dezidiert geregelt, dass die zu überwachende Fahrbahn in Messrichtung des Radargerätes gerade !!! verlaufen muss. Dies bedeutet, dass mindestens 30 Meter vor Beginn und 30 Meter nach Ende des Messortes die Straße gerade ist, was hier ebenfalls nicht der Fall war.

Beweis:

  • Urkunden

  • beigelegtes Lichtbild des Messortes/Tatortes

  • meine Verantwortung

  • Einholung eines Sachverständigengutachtens für Radarmessungen

  • weitere Beweise vorbehalten“

I.Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 61/2011, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen …

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist für die Erteilung einer Lenkberechtigung u.a. die Verkehrszuverlässigkeit erforderlich.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26 Abs. 3 FSG normiert, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer 1. zwei Wochen, 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen hat.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.6.2018,Zahl: xxx, für schuldig befunden wurde, am 13.9.2017 um 16:19 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges auf der xxx, bei xxx, in Fahrtrichtung xxx, außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) um 73 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen zu haben. Dass die Geschwindigkeitsübertretung mittels eines mobilen Radarmessgerätes und damit mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG festgestellt wurde, ist gleichfalls unstrittig.

Ferner konnte aufgrund des Akteninhaltes davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres ab der Tatbegehung eingeleitet wurde, was vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht in Abrede gestellt wird.

Da - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum - wie dies gegenständlich gemäß § 26 Abs. 3 FSG der Fall ist – normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH vom 14.3.2000, Zahl: 2000/11/0039) und ein Delikt gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG lediglich dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. VwGH vom 23.3.2004, Zahl: 2004/11/0008), war gegenständlich lediglich zu prüfen, ob die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Sonderentziehungstatbestand es nach § 26 Abs. 3 Z 2 FSG eine Bindungswirkung zu entfalten vermochte.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden (und damit auch die Verwaltungsgerichte) an rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nicht nur in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, sondern auch hinsichtlich des angelasteten Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, wenn dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, gebunden (vgl. VwGH vom 21.8.2014, Zahl: Ra 2014/11/0027).

Nach § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150,-- bis € 2.180,-- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes gegenständlich eine Bindungswirkung nur hinsichtlich des Tatbildes „außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h“ gegeben ist. Folglich war daher die Verwertbarkeit des erzielten Radarmessergebnisses (Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h) vom Verwaltungsgericht selbst zu überprüfen.

In Würdigung der sich aus den Verhandlungsprotokollen, KLVwG-290-291/10/2019 und KLVwG-290-291/21/2019, und den diesen Protokollen angeschlossenen Beilagen ergebenden Beweisergebnisse gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Messergebnis verwertbar ist bzw. unter Zugrundelegung desselben der Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG als hinreichend erwiesen angenommen werden kann; dies aus nachstehenden Erwägungen:

Nach den vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Angaben des die Messung durchführenden Polizeibeamten (GI xxx), erfolgte die Messung mit dem zum Tatzeitpunkt aufrecht geeichten Radargerät der Type MUVR 6F, Nr. 0510. Das mobile Radargerät war zum Tatzeitpunkt im Heck des Dienstkraftfahrzeuges eingebaut. Das Dienstkraftfahrzeug wurde von GI xxx, welcher hinsichtlich der Verwendung des Gerätes geschult ist und bereits mehrere Male an diesem Standort Messungen mit diesem Gerät vorgenommen hat, parallel zum Fahrbahnrand abgestellt, wobei eine diesbezügliche Einmessung mittels Maßband vorgenommen wurde. Die Antenne des Radargerätes war mechanisch eingestellt und war daher nur eine Einstellung hinsichtlich einer Links- oder Rechtsmessung möglich (vgl. Bedienungsanleitung Multinova 6F; Punkt 5.2). Das Dienstkraftfahrzeug war - in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen – am linken Fahrbahnrand abgestellt und zwar so, dass GI xxx vom Fahrzeug aus die auf ihn zufahrenden Fahrzeuge – wie auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers – im Blickfeld hatte (siehe hiezu Lichtbild A1). Da GI xxx an dieser Tatörtlichkeit bereits des Öfteren Messungen vorgenommen hat, wurde von ihm am Radargerät die Einstellung „fern“ gewählt, zumal sich die Messungen auf der zweispurigen Fahrbahn auf die vom Dienstfahrzeug weiter entfernte Fahrspur bezogen. Vor der verfahrensgegenständlichen Messung wurde von GI xxx auch eine Probemessung durchgeführt, welche keine Auffälligkeiten ergab. GI xxx konnte sich bei seiner Einvernahme noch an den Messvorgang erinnern, indem er dies überzeugend damit begründete, dass noch nie ein Fahrzeug auf dieser Strecke so schnell unterwegs gewesen sei.

Der Messwert betrug 130 km/h. Entsprechend der, für das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MUVR 6F geltenden Zulassung, Zl. 40894/89, sind bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h 5 % vom Messwert abzuziehen. Diese 5 % setzen sich aus 3 % Verkehrsfehlergrenze und einem zusätzlichen Sicherheitsfaktor von 2 % zusammen (siehe Punkt 16. der Zulassungs- bzw. Verwendungsbestimmungen des gegenständlich verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes). In den Verwendungsbestimmungen ist als Begründung für den zusätzlichen Sicherheitsfaktor beispielhaft „leichtes Schrägfahren“ angeführt.

Abzüglich der 5 % igen Messtoleranz resultiert daraus somit eine Geschwindigkeit von 123,5 km/h und damit eine Überschreitung der gegenständlich erlaubten 50 km/h um 73,5 km/h.

Mit dem Einwand, die Messung wäre in einem Kurvenbereich erfolgt, war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Entsprechend der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes (Punkt 5.1.) muss die zu überwachende Fahrbahn in Messrichtung des Verkehrsradargerätes gerade verlaufen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge mindestens 30 m vor dem Beginn oder nach dem Ende einer Kurve liegt. Ein Straßenstück gilt als gerade im Sinne der Zulassung vom BEV, wenn es 30 m vor oder nach dem Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der (gekrümmten) Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge einen Krümmungsradius größer als 260 m aufweist. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung der gewählten (gekrümmten) Bezugslinie (Fahrbahnbegrenzung, Bordsteinkante, etc.) von der Geraden in der Mitte einer 25 m langen Messtrecke kleiner als 30 cm ist. Dass nun diese Anforderungen gegenständlich erfüllt wurden, konnte bereits aufgrund der durchaus glaubwürdigen Angaben des Messbeamten als gegeben angenommen werden und werden dessen Angaben zudem durch die Lichtbildbeilagen ./A bis ./D iVm der sich aus dem Radarfoto ergebenden Position des gemessenen Fahrzeuges eindeutig bestätigt. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich auf § 5 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung verwiesen. Danach hat auf Freilandstraßen die Länge einer Leitlinie 6 m und die Länge der Unterbrechung der Leitlinien 9 m zu betragen. Demnach konnte erwiesenermaßen davon ausgegangen werden, dass die Auswahl des Messplatzes im Sinne des Punkt 5.1. der Bedienungsanleitung jedenfalls eingehalten wurde.

Hinsichtlich des Einwandes, dass aufgrund einer vorhandenen Kurve im Messbereich der vorgeschriebene Messwinkel von 22 Grad nicht eingehalten wurde, war für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen. Gleiches gilt betreffend die gewählte Einstellung „fern“. Von GI xxx wurde nämlich diese Einstellung aufgrund von Erfahrungen vorangegangener Messungen gewählt. Zudem wurde eine Probemessung durchgeführt. Dass bei einer zweispurigen Straße die Einstellung „fern“ unzulässig ist, lässt sich zudem aus den Verwendungsbestimmungen nicht ableiten, da die Einstellung „mittel“ oder „fern“ dann herangezogen werden kann, wenn die nächstniedrigere Stufe nicht ausreicht (vgl. Punkt 13. der Verwendungsbestimmungen; Punkt 6.3.3. der Bedienungsanleitung), was beim gegenständlichen Messort, aufgrund der vorgenommenen Probemessung, der Fall war.

Aber auch hinsichtlich des Einwandes, dass das Messorgan gegen Punkt 9.1. der Bedienungsanleitung verstoßen hätte, da das Gerät nicht mittels Visierbalken eingerichtet worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit des erzielten Messergebnisses nicht zu widerlegen. Ein solches Vorgehen ist nämlich nur notwendig, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sich die Halterung des Radarsensors aufgrund äußerer Einflüsse verdreht haben könnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch wurde vom Beschwerdeführer ein diesbezüglich begründeter Verdacht geäußert.

Aber auch mit dem Einwand, es habe eine sogenannte Reflexionsmessung vorgelegen, war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eingewendet, dass im Bereich des Messortes mehrere Metallkonstruktionen, nämlich unmittelbar unter dem Messfahrzeug eine mehretagige Leitschienenkonstruktion und auf der gegenüberliegenden Straßenseite - genau in Richtung der Radarmessung – sich ebenfalls eine Metallleitschiene befindet. Dass nun aber diese beiden Leitschienen außerhalb der Messrichtung; d.h. außerhalb des Radarstrahls lagen, ergibt sich nun aber bereits eindeutig aus den Lichtbildern Beilage ./A iVm dem im Akt erliegenden Radarfoto und dem Lichtbild Beilage ./C. Abgesehen davon, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren selbst nicht einmal eingewendet, dass sich zum Messzeitpunkt ein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hat; d.h. dass die Messung durch ein Fahrzeug ausgelöst worden sein könnte, das im reflektierten Radarstrahl gemessen wurde (siehe hiezu die Ausführungen auf Seite 3 zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten ADAC-Stellungnahme „Fehlerquellen bei Verkehrsüberwachung mit Radar“ (Beilage ./G). Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass an ruhenden Objekten Frequenzänderungen nicht auftreten und somit kein reflektierendes Signal entstehen kann, das eine Geschwindigkeitsmessung auslösen oder eine andere beeinflussen könnte (vgl. VwGH vom 12.6.1986, 86/02/039). Ein Verkehrsradargerät misst nämlich die Geschwindigkeit von bewegten Fahrzeugen durch Ausnützung des „Doppler-Effektes“; d.h. die Frequenz der Antennenstrahlung des Gerätes wird nur bei Reflexion an bewegten Objekten, uzw. proportional zu deren Geschwindigkeit, verändert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus den dargelegten Erwägungen von einer beweiskräftigen Radarmessung ausgegangen werden konnte, zumal ein geeichtes Radargerät verwendet wurde, welches vom geschulten Messorgan – entsprechend der Bedienungsanleitung – aufgestellt und bedient wurde. Unter Abzug der nach den Verwendungsbestimmungen zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenze und dem zusätzlichen Sicherheitsfaktor (von zusammen 5 %) von der gemessenen Geschwindigkeit von 130 km/h (dokumentiert durch das Radarfoto) resultiert daraus eine Geschwindigkeit von 123,5 km/h und damit eine Überschreitung der gegenständlich außerhalb eines Ortsgebietes zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73,5 km/h. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten ADAC-Stellungnahme (Beilage ./G - „Fehlerquellen bei der Verkehrsüberwachung mit Radar“) wegen der vom Beschwerdeführer gerügten (aber nicht erwiesenen) falschen Einstellung der Empfindlichkeit („fern“ statt „nah“) einen weiteren 2 % igen Abzug der gemessenen Geschwindigkeit (dies wären 2,6 km/h) vornehmen würde, läge das Ausmaß der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dennoch eindeutig über 70 km/h (70,9 km/h).

Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der vorstehenden Begründung, werden nachfolgend die Lichtbilder über die Tatörtlichkeit (Beilagen ./A bis ./D), sowie eine Ablichtung des im Akt erliegenden Radarfotos eingefügt, welche einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Begründung darstellen.

„xxx“

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Erfüllung des Sonderentziehungs-tatbestandes des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG als erwiesen anzunehmen und war die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines und Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich, zumal es entsprechend der ständigen Rechtsprechung nicht um mögliche, sondern tatsächliche Fehlerquellen geht. Hinsichtlich letzterer wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls kein begründetes Vorbringen erstattet, welches das erkennende Verwaltungsgericht zur Aufnahme der beantragten Beweise verpflichten hätte können.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.