LVwG K KLVwG-2181/7/2019

KLVwG-2181/7/2019Landesverwaltungsgericht10.12.2019

Regest

Bauansuchen, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2181/7/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2181.7.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über dieBeschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.07.2019, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung (gegen die Zurückweisung eines Bauansuchens) abgewiesen wurde, in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx und xxx, KG xxx. Laut dem Flächenwidmungsplan xxx, vom 08.01.1998, sind die derzeit bebauten Teilflächen aus der Parzelle xxx und die Parzelle xxx als Bauland Dorfgebiet ausgewiesen; das Grundstück xxx sowie die derzeit nicht bebaute Fläche aus dem Grundstück xxx sind Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche.

I.Verfahrensgang:

Mit einem Bauansuchen vom 24.09.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung zur Änderung des bestehenden Objektes in ein Wohnhaus mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. In der Vorprüfung wurden mehrere Mängel festgestellt; daher wurden die Planunterlagen sukzessive nachgebessert. Das letztlich verhandelte Projekt enthielt eine überschlagsmäßige Berechnung der Oberflächenentwässerung, die vom Bauwerber selbst vorgenommen wurde.

Am 01.03.2013 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der vom bautechnischen Sachverständigen als Auflage 13 vorgeschlagen wurde, Niederschlagswässer von den Bauwerken seien technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.

Mit Bescheid vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Wasseranschlussbeitrag für das zu errichtende Objekt vorgeschrieben, sowie auch ein darauf bezogener Strukturverbesserungsbeitrag.

Der Akt enthält Hinweise auf Verkaufsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde in den Jahren 2014 und 2015. Im Akt liegt weiters zur AZ: xxx eine (offensichtlich vom Bauamt der Gemeinde hergestellte) EDV-mäßige Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1, wonach bei einer Dachfläche von 836 m² die im Projekt dargestellte Versickerungsanlage zu wenig Retentionsvolumen aufweist.

Mit 31.08.2018 erging ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wonach folgendes eingefordert wurde:

Der Baubehörde ist eine schriftliche Nutzungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie die einzelnen Wohneinheiten genutzt werden sollen;

der Baubehörde ist ein Schnitt durch das Gebäude vorzulegen (Schnittlinie im Bereich Wohn-Essraum, Schlafraum der Wohnung 8 – parallel zur Gebäudelängsseite), dem entnommen werden kann, ob in diesem Bereich eine Decke zwischen Wohnung und Dachraum vorhanden ist und ist weiters ein Raumhöhennachweis des Dachraumes vorzulegen.

Schließlich ist in den Einreichunterlagen detailliert darzustellen, wie die Niederschlagswasserbeseitigung durchgeführt werden soll (mit Darlegung der verwendeten Materialien, Typenbezeichnungen, Dimensionen, Lage der Rohre, Abläufe und Schächte), weil die Einreichunterlagen von der Gemeinde angezweifelt werden.

Nach einem Fristerstreckungsersuchen erklärte der Bauwerber, dass seiner Ansicht nach die eingereichten Baupläne ausreichend seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2018 wurde das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Die Behörde stellte ausführlich dar, warum ihrer Ansicht nach dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.07.2019, Zahl: xxx, wurde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringen erwog die Berufungsbehörde, dass es zutreffe, dass die erstinstanzliche Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Baubewilligungsbescheid erlassen habe.

Sie verwies dazu auf eine in einer anderen Angelegenheit eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers, in der er mitgeteilt habe, dass ein Realisieren des Projektes für ihn nicht wirtschaftlich sei, weshalb er das Grundstück der Gemeinde zum Verkauf anbiete. Der Wunsch des Bauwerbers nach Erteilung einer Baubewilligung sei durch das Angebot zum Kauf der Liegenschaft ad absurdum geführt worden.

Der mit Abgabenbescheid vorgeschriebene Wasseranschlussbeitrag und der Strukturverbesserungsbeitrag seien trotz erfolgter Mahnungen nie einbezahlt worden.

Der Verbesserungsauftrag sei aufgrund der lange verstrichenen Zeit zwischen Bauverhandlung und neuerlicher Überprüfung ergangen. Es habe zwischenzeitlich eine Rechtsänderung gegeben, wonach der Bauwerber eine Nutzungserklärung für ein eingereichtes Projekt vorzulegen habe, um die Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz hintanzuhalten. Die Baufläche weise die Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet auf und sei in dieser Widmungskategorie vornehmlich die Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes maßgeblich. Mit den eingereichten Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die beabsichtigte Verwendung der Wohneinheiten zu überprüfen. Die Angaben zur Ausgestaltung des Dachraumes seien zu wenig detailliert gewesen; man habe im Vorverfahren lediglich auf die Angaben des Bauwerbers vertraut. Bereits bei zwei anderen Bauprojekten des Bauwerbers habe die Behörde durch nachträgliche Überprüfungen feststellen müssen, dass ursprünglich als Dachräume vorgesehene Gebäudeteile zu Wohnzwecken ausgebaut worden seien. Daher habe die Baubehörde genauere Planausführungen hinsichtlich der Dachräume (Querschnitte, Raumhöhennachweise) eingefordert.

Den vorgelegten Unterlagen zur Regenwasserversickerung sei eine nachvollziehbare Bemessung auf Basis der tatsächlichen Untergrundverhältnisse nicht zu entnehmen, des Weiteren würden vollständige Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung fehlen. Die Verbringung der Niederschlagswässer sei in der Einreichplanung nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere hinsichtlich der geplanten Nutzung des Gebäudes könne nicht durch Vorschreibung von Auflagen das Auslangen gefunden werden; maßgeblich für das Wesen des Projektes sei der Bauwerberwille. Beabsichtige nun der Bauwerber, Freizeitwohnsitze zu errichten, so würde die Vorschreibung von Hauptwohnsitzen das Wesen des Projektes verändern. Die Übereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan müsse vor Erteilung der Baubewilligung anhand der Projektsunterlagen und nicht im Nachhinein überprüft werden.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt ausführlich dargestellt. In der Bauverhandlung vom 01.03.2013 habe es sich ergeben, dass das beantragte Bauvorhaben bereits bewilligungsfähig war. Somit habe er seit diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf „Erlass“ der Baubewilligung mittels Bescheid gehabt. Die Behörde erster Instanz sei entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung über mehrere Jahre hindurch untätig geblieben. Soferne keine ausdrückliche Mitteilung des Bauwerbers vorliege, dass er sein Bauansuchen zurückziehe, gebe es keinen Grund für ein Untätigsein. Anstatt eines Verbesserungsauftrages hätte die Behörde mit Vorschreibung von Auflagen vorgehen müssen. Es sei ohnehin geltende Rechtslage, dass im Bauland-Dorfgebiet die Verwendung eines Bauvorhabens als Freizeitwohnsitz nicht zulässig sei. Ohne entsprechende Sonderwidmung dürfen keine Freizeitwohnsitze errichtet werden. Eine Nutzungserklärung sei daher nicht erforderlich. Auch die Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan sei nach § 18 Abs. 11 K-BO 1996 mittels Auflagen vorzuschreiben. Das LVwG Tirol habe entschieden, dass eine Auflage hinsichtlich der Freizeitnutzung sehr wohl möglich und zulässig sei. Auch das Thema der Niederschlagswasserbeseitigung könne Gegenstand einer Auflage sein (Hinweis auf ein Erkenntnis des LVwG Steiermark). Hinsichtlich der Raumhöhen im Dachraum werde auf die Befundung durch den bautechnischen Amtssachverständigen im Jahr 2013 verwiesen. Daher werde beantragt eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Am 10.12.2019 wurde vor dem LVwG Kärnten eine mündliche Verhandlung abgehalten und das Erkenntnis, wie im Spruch ersichtlich, verkündet. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen, sowie mit dem bautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Rechtsstufe der Sachverhalt anhand der Lagepläne ausführlich erörtert.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

…..

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…..

§ 6 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV

LGBl.Nr. 98/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2012

Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.

(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:

a)die Nordrichtung;

b)den Maßstab;

c)die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

d)die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;

e)vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen (§ 5 der Kärntner Bauvorschriften) dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;

f)die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;

g)die Angabe der Höhe des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;

h)die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

i)eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;

j)die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;

k)die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften;

l)im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.

(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.

a)Der Grundriss hat zu enthalten:

1. den Maßstab;

2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Angabe der Türnummern iSd § 41a Kärntner Bauordnung 1996, die Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, die Stiegen und Rampen, die Abgasanlagen, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;

3. die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.

b)Der Schnitt hat zu enthalten:

1. den Maßstab;

2. die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;

3. den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschossfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt iSd Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;

4. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Stiegen und Rampen.

c)Die Ansicht hat zu enthalten:

1. den Maßstab;

2. die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen;

3. die für die Ermittlung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften maßgeblichen Höhenkoten.

(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:

a)die Erläuterung des Vorhabens;

b)die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;

c)die Größe der überbauten Fläche;

d)die Größe des Brutto-Rauminhaltes;

e)die Bruttogeschoßflächenzahl (das Verhältnis der Summe der Brutto-Grundriss­flächen oder der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Flächen zu der gemäß lit. b angegebenen oder nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Quadratmeterzahl) samt deren Ermittlung;

f)die Angabe des Fluchtniveaus;

g)die Angabe der Gebäudeklasse;

h)die Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten – U-Werte – der außenliegenden Bauteile, der erdberührenden Bauteile und der Bauteile zu unkonditionierten Gebäudeteilen;

i)den Energieausweis im Sinne des § 43 der Kärntner Bauvorschriften. Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln;

j)die Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen iSd § 43 Abs. 3 lit. a bis d Kärntner Bauvorschriften;

k)die Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Energiebereitstellung (insbesondere Heizung, Warmwasser und Kühlung);

l)im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort und die vom Hersteller für diesen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel.

…..

§ 10 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Belege

(1) An Belegen sind beizubringen:

a)ein Beleg über das Grundeigentum;

b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d)ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;

e)ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;

f)die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 11 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996

Sonderbestimmungen

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs 1 lit a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

§ 13 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017

4. Abschnitt - Vorprüfungsverfahren

Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan,

c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

…..

§ 14 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016

Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan

…..

(6) Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung gemäß § 7 Abs. 4 darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird.

…..

§ 17 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017

Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

…..

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

…..

§ 18 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017

Auflagen

(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 1a nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

…..

(11) Sind zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan Auflagen erforderlich, so hat die Behörde diese Auflagen vorzuschreiben.

…..

§ 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

LGBl.Nr. 23/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2016

Bauland

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

a)für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und

c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

§ 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

LGBl. Nr. 23/1995

Sonderwidmung

(1) Flächen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze, das sind Wohngebäude oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind, müssen als Sonderwidmung festgelegt werden.

(2) Ein Apartmenthaus ist ein Gebäude mit mehr als drei selbständigen Wohnungen, von denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandsverhältnisse anzunehmen ist, daß sie zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes als Freizeitwohnsitz bestimmt sind.

(3) Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ist bei Wohngebäuden oder Wohnungen anzunehmen, bei denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. erkennbar davon auszugehen ist, daß sie nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt sind, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen.

(4) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten und in Kurgebieten, ausgenommen in reinen Kurgebieten, festgelegt werden.

(4a) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nur außerhalb von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs 3 lit i in Verbindung mit Abs 3a) festgelegt werden.

…..

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Am 01.03.2013 hat eine mündliche Bauverhandlung über das Bauansuchen, dem die Pläne vom 24.09.2012 zugrunde lagen, erfolgt. In dieser Verhandlung hat der bautechnische Sachverständige verschiedene Auflagen vorgeschlagen. Unter anderem waren auch die Verbringung der Niederschlagswässer davon betroffen (Auflage 13)

Über das Bauansuchen wurde kein Bescheid erlassen; erst im Jahr 2018 wurde ein Verbesserungsauftrag an den Bauwerber zugestellt, mit welchem er aufgefordert wurde, das Bauansuchen wie folgt zu ergänzen:

1. eine Nutzungserklärung hinsichtlich der Verwendung vorzulegen;

2. einen genau bezeichneten Schnitt durch das Gebäude nachzuliefern, um auch bei den in den Planunterlagen nicht dargestellten Räumlichkeiten die Raumhöhe im Dachgeschoß beurteilen zu können;

3. einen detaillierten Plan hinsichtlich der Verbringung der Niederschlagswässer nachzureichen, weil die dem Projekt beigelegte Berechnung nicht nachvollzogen werden kann.

Zur Oberflächenentwässerung gibt es nur eine vom Bauwerber selbst erstellte Berechnung vom 24.09.2012 sowie die Darstellung zweier Sickerschächte auf dem Plan Nr. 04, Index 2, vom 24.09.2012. Eine detaillierte Darstellung der Niederschlagswässerbeseitigung ist dem Projekt nicht zu entnehmen; es fehlt insbesondere die Beschreibung der verwendeten Materialien, der Typenbezeichnungen, der Dimensionen, und der Lage der Rohre und Abläufe. Auch wurde die Aufnahmefähigkeit des Bodens nicht ermittelt. (Beweis: Einsicht in den Verwaltungsakt; Besprechung des Projekts mit Bauwerber und belangter Behörde)

In der Schnittdarstellung A zu A im Plan 02, Index 2, vom 24.09.2012 ist nur der nördliche Gebäudeteil dargestellt. Eine Schnittdarstellung durch alle Räumlichkeiten liegt nicht vor (Beweis: Einsicht in den Verwaltungsakt; Besprechung der Pläne mit den Parteien)

Vom Beschwerdeführer wurde keine Nutzungserklärung hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung nachgereicht.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Sache des Beschwerdeverfahrens:

Im zweigliedrigen gemeindebehördlichen Instanzenzug wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung eines Bauansuchens mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG abgewiesen. Mit der Abweisung der Berufung erließ die Berufungsbehörde einen inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid gleichlautende Erledigung; somit ist die Sache des hg. Verfahrens (lediglich) die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde (VwGH Ra 2014/07/0002).

2. In der Sache:

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Aufforderung an eine Partei des Verwaltungsverfahrens, die nach dem Anlassfall erforderlichen Belege vorzulegen, keine Benachteiligung dar; eine derartige Vorgangsweise ist vielmehr gesetzeskonform. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, welche Belege sie für erforderlich erachtet, vielmehr ergibt sich aus den §§ 10 und 12 K-BO, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind (VwGH 99/05/0099). Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (VwGH 89/06/0197). Die Baubehörde ist auch nach Durchführung einer Verhandlung berechtigt, wegen fehlender Unterlagen einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (VwGH 86/06/0267).

Hingewiesen wird darauf, dass die in der Bauverhandlung getätigten Feststellungen des Sachverständigen, das Vorhaben sei bewilligungsfähig, für sich alleine genommen noch keine Verbindlichkeit bewirken: Gutachten eines Sachverständigen sind Beweismittel, die der Behörde zur Erhebung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes dienen. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Behörde an die Ansicht des Sachverständigen nicht gebunden; grundsätzlich obliegt die rechtliche Beurteilung allein der Behörde. Für die Beurteilung ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend.

Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2 lit. c K-BO darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Abwasserbeseitigung (wozu auch die Verbringung der Niederschlagswässer gehört) sichergestellt ist. Es genügt also nicht das Bestehen der Möglichkeit überhaupt, sondern ist die Sicherstellung Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Grundsätzlich ist die Behörde auch verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen. Ähnlich dazu führen mangelhafte Projektsunterlagen nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages, sondern ist dem Bauwerber im gegenständlichen Fall die Gelegenheit geboten worden, die für die Baubehörde jedenfalls notwendigen Unterlagen nachzureichen. Es können gemäß § 18 Abs. 1 KBO für ein Vorhaben zwar Auflagen, durch die es in seinem Wesen nicht verändert wird, vorgeschrieben werden, damit dieses den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KBO entspricht. Diese der Baubehörde eingeräumte Möglichkeit der Erteilung von Auflagen, um ein Vorhaben bewilligungsfähig zu machen, erstreckt sich aber nicht auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung (in § 18 Abs 1 K-BO ist § 17 ABs 2 ausdrücklich nicht angeführt) . Vielmehr folgt aus der Anordnung des § 17 Abs. 2 lit. c K-BO, dass die Form der Abwasserbeseitigung, worunter auch die Entsorgung der Niederschlagswässer fällt, Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und demnach als Teil des eingereichten Projektes zu beurteilen ist (VwGH 96/05/0250, Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 252 f).

Auch die Vorschreibung einer detaillierten Plandarstellung hinsichtlich der Gestaltung der Dachgeschoßräumlichkeiten ist berechtigt, hat doch die Behörde damit in den letzten Jahren Erfahrungen gesammelt, die es nahelegen, auf entsprechende Zusicherungen eines Bauwerbers nicht vertrauen zu können. Mit der Vorschreibung dieser zusätzlichen Schnittdarstellung ist es ihr überhaupt erst möglich, zu beurteilen, inwieweit das Bauvorhaben in subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn eingreift (vor allem in Hinblick auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes). Die Nutzung der Dachräume als Wohnraum hätte Einfluss auf die Geschoßflächenzahl.

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, waren die vorgelegten Unterlagen in diesen Punkten mangelhaft und hat der Beschwerdeführer – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht („Schikane") – verweigert, diese Verbesserungen nachzureichen.

Ein Eingehen darauf, in wieweit die Nutzungserklärungen rechtlich zulässig sind, erübrigt sich daher.

Die Zurückweisung erfolgte zurecht; das Erkenntnis wurde den Parteien verkündet.

VIII.Ausschluss der ordentlichen Revision:

Mit der vorliegenden Entscheidung wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung berührt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich bei der rechtlichen Beurteilung an die in der Begründung dargestellte Rechtlage, den Erkenntnissen des VwGH folgend, gehalten. Das Erkenntnis wurde bereits in der Verhandlung verkündet; weil die Vollausfertigung beantragt wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.

Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der rechtlichen Würdigung angeführt und hat sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war. Die Behörde hat einen Verbesserungsauftrag erteilt, dem der Bauwerber nicht entsprochen hat. Sie hat ihm die Konsequenz der Zurückweisung des Bauansuchens bei nicht fristgerechter Erledigung angedroht; der Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages ist auch die mangelhafte Erfüllung gleichzuhalten. Die Abwasserbeseitigung muss als Teil des Projektes dargestellt werden; das ergibt sich aus der zitierten Judikatur des VwGH und dem klaren Wortlaut der §§ 17 und 18 K-BO. Die Planunterlagen müssen überdies dazu ausreichen, um die GFZ zu überprüfen.

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