LVwG K KLVwG-S4-1377-1378/10/2019

KLVwG-S4-1377-1378/10/2019Landesverwaltungsgericht05.11.2019

Regest

Sonderteilungsverfahren, Einleitung , Agrargemeinschaft, Zustellung des Bescheides, Teilungsvoraussetzungen, Agrarstruktur, Landeskultur, dauerhafter Vorteil, Teilflächen, zweckmäßge Bewirtschaftung, pflegliche Behandlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-1377-1378/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S4.1377.1378.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 20.05.2019, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens im Hinblick auf ihre mit der EZ xxx, Grundbuch xxx, verbundenen 3303 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, Grundbuch xxx, als unbegründet abgewiesen wurde (mitbeteiligte Parteien: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx; xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx; xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx; xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 in xxx

zu Recht erkannt:

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid wird insoweit

a b g e ä n d e r t ,

als dass aufgrund des Antrages des xxx und der xxx in Hinblick auf ihre mit der EZ xxx, GB xxx, verbundenen Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz der EZ xxx, Grundbuch xxx, Agrargemeinschaft „xxx“,

das Sonderteilungsverfahren „Agrargemeinschaft xxx“ (EZ xxx GB xxx)

e i n g e l e i t e t w i r d.

II.Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

Hinweis:

Die Agrarbehörde hat die Anmerkung der Einleitung des Sonderteilungsverfahrens bei der EZ xxx GB xxx im Grundbuch von Amts wegen zu veranlassen sowie die Mitteilungen und Kundmachungen gemäß § 112 Abs. 2 und 3 K-FLG durchzuführen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens:

Mit Schreiben vom 30.08.2016 beantragten die Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, xxx und xxx, die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens im Hinblick auf ihre 3.303 Anteile an der AG „xxx“. Die AG grenze mit ihrer Liegenschaft nordwestlich direkt an ihren Waldbesitz „xxx“ an, deshalb fänden sie es sinnvoll, die Anteile dort flächenmäßig übertragen zu bekommen. Dem Antrag war ein Lageplan beigelegt.

Die Agrarbehörde hielt am 28.06.2017 eine mündliche Verhandlung mit den Antragstellern und den Vorstandsmitgliedern der AG ab. Es wurde ein Übereinkommen versucht; die Austrittswerber schlugen vor, das xxx- und xxx-Kar an sie zu übertragen; dies wurde von den Vertretern der AG abgelehnt. Es müsse ein Abschlag von 25 bis 30 % erfolgen, weil ja anstatt der bisherigen gemeinschaftlichen Nutzung nunmehr Alleineigentum bestünde. Mit 90 ha wäre die AG einverstanden. Ein Übereinkommen kam an diesem Tag nicht zustande.

Am 13.04.2018 wurde eine Vollversammlung der AG abgehalten, wo unter Tagesordnungspunkt 8. der Antrag der Ehegatten xxx auf Austritt aus der AG und Festlegung einer Abfindungsfläche von 95 ha zur Abstimmung gestellt wurde. Dem Vollversammlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich vier der Anwesenden dagegen ausgesprochen hatten, der Rest der laut Protokollsauszug 33 anwesenden Mitglieder (sowie der 6 vertretenen Mitglieder) war dafür.

Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde der Agrarbehörde eine Liste mitvorgelegt, die von über 50 Mitgliedern der AG unterschrieben war. Man sei nicht ausreichend informiert worden, es hätte eine Informationsveranstaltung sowie eine Begehung an Ort und Stelle stattfinden müssen. Man sei bei der Abstimmung damals total überfordert gewesen und spreche sich gegen die Teilung aus.

Weil also kein Übereinkommen erzielbar war, wurde der Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zur Sonderteilung abzufassen. In diesem Gutachten (05.04.2019), Zahl: xxx, erhob der Sachverständige zunächst den agrargemeinschaftlichen Besitz. Dieser sei fast zur Hälfte unproduktiv, weiters seien 156 ha Schutzwald außer Ertrag und 103 ha Schutzwald in Ertrag. An Wirtschaftswald verblieben ca. 80 ha, an Weiden ca. 20 ha, der Rest sind Riesen und Wege.

Der westliche Besitzteil (xxx-Kar und xxx-Kar sowie der Geländebereich xxx) sei derzeit wegemäßig nicht erschlossen. Der Besitz der Austrittswerber stelle einen arrondierten Forstbesitz (Waldbesitz xxx) im Ausmaß von 129 ha dar. Darüber hinaus besäßen sie auch die Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, nördlich angrenzend zum Hauptbesitz, im Ausmaß von 12,7 ha. Das Forstrevier sei westlich angrenzend zum Agrargemeinschaftsbesitz gelegen und kommen insbesondere die Bereiche xxx-Kar und xxx-Kar unmittelbar oberhalb dieses Bereiches zu liegen. Die einzig denkbare Erschließung wäre eine Verlängerung des vom Forsthaus xxx in östliche Richtung führenden Zubringerweges. Um das xxx-Kar zu erreichen, bedürfe es einer Verlängerung dieses Forstweges in östliche Richtung um etwa 700 m. Die in Frage kommende Abfindungsfläche bestehe im Wesentlichen aus zwei Karen und hätte diese Fläche zum unterhalb gelegenen Besitz der Austrittswerber eine günstige räumliche Zuordnung. Der Sachverständige hielt jedoch fest, dass eine forstliche Nutzung dieser Flächen aufgrund ihrer Eigenschaft als Schutzwald lediglich bei dementsprechender Förderung sinnvoll wäre. Überdies sei der Altbesitz der Antragsteller bereits arrondiert und weise keine agrarstrukturellen Mängel auf. Eine Zuteilung dieser Flächen sei daher lediglich aus jagdlichen Gründen sinnvoll, was wiederum einen entsprechenden Einnahmenentgang (geschätzt jährlich Euro 1.700,--) für die AG bewirken würde.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 20.05.2019, Zahl: xxx, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und insbesondere des zitierten Gutachtens des Sachverständigen sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen geht die Behörde von der Rechtsansicht aus, dass ein Sonderteilungsverfahren nur dann einzuleiten sei, wenn in sinngemäßer Anwendung alle drei Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 K-FLG kumulativ vorliegen würden. Die Zuteilung der begehrten Abfindung würde jedoch keine Agrarstrukturverbesserung für die Anteilswerber bedeuten, weil ihr Besitz bereits abgerundet sei; schließlich sei die Teilung für die beteiligten Liegenschaften nicht dauerhaft vorteilhafter, weil die AG dann Flächen verlieren würde und somit auch Jagdpachteinnahmen.

III.Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 06.06.2019 erhoben xxx und xxx rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie stellten außer Streit, dass als Abfindungsfläche nur die durch die Natur geprägten Kare südlich ihres Besitzes in Frage kämen und dass es sich bei den angrenzenden Waldungen um Schutzwald der Stufe 3, welchem die höchste Schutzwirkung zukomme, handle. Aber auch für Schutzwald sei eine ordentliche Bewirtschaftung erforderlich, welche derzeit nur über das Eigentum der Antragsteller erfolgen könne. Durch die Abfindungsfläche könnten weiters agrarstrukturelle Mängel, wie die in ihrem Besitz vorhandenen Flächeneinschlüsse (Riesen) der AG behoben werden. Die Bewirtschaftung der Kare sei geologisch von Grundflächen der xxx aus nicht möglich. Weiters könne das Schutzziel des Schutzwaldes mit einer Seilbringung künftig ermöglicht werden. Der Entgang an Jagdpachtzins werde durch die Aufwertung der Anteile und das Ausscheiden des größten Mitgliedes bei weitem kompensiert.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Weil der angefochtene Bescheid lediglich an die Antragsteller sowie an die AG zu Handen des Obmannes zugestellt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten Beschwerde und auch Bescheid an sämtliche Mitglieder der AG übermittelt.

Am 05.11.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im Marktgemeindeamt xxx statt. Zu dieser Verhandlung waren alle Mitglieder der Agrargemeinschaft geladen worden bzw. erfolgte eine Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln sowohl der Marktgemeinde xxx als auch des Landesverwaltungsgerichtes.

Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde Kärnten wurde zu seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten befragt und erläuterte seine Stellungnahme anhand eines Lageplanes. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

…..

2. Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) …..

§ 52 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Allgemeines

(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn

a) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und

b) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

c) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.

(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht.

(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.

…..

(5)Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

§ 66 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Voraussetzungen für die Einleitung

(1)Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.

….

§ 67 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Einleitung der Einzelteilung

(1)Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbehörde den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem Grund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.

(2)Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

§ 82 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Abschluss eines Übereinkommens

(1)Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.

(2)Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen.

VI.Maßgeblicher Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, GB xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. An dieser AG sind 119 Stammsitzliegenschaften beanteilt, der Anteilsnenner beträgt 18.088. Die kleinsten Anteilshaber halten lediglich zwei Anteile, die größten Anteilshaber sind die Eigentümer der EZ xxx, Grundbuch xxx, mit 3.303 Anteilsrechten (die Beschwerdeführer im hg. Verfahren). Beanteilt sind hauptsächlich bäuerliche Liegenschaften aus den Dörfern am Fuße der xxx, die AG ist mit einem Gutsbestand von über 700 ha eine der größten in Unterkärnten sowie die größte des Bezirkes xxx. Die Flächen liegen an den oberen Nordhangbereichen des xxxmassivs.

Die Nordseite der xxx ist in mehrere Kare gegliedert, von West nach Ost sind dies das xxx-Kar, das xxx-Kar, die xxx, das xxx-Kar und das xxx-Kar. Touristisch genutzt ist vor allem der Bereich der xxx (xxx) mit Schigebiet, Bergbahn und Mountainbike-Trails. Diese Kare sind Großteils sehr steil und im oberen Bereich felsig; die Vegetation ist dementsprechend. Sofern es forstlichen Bewuchs gibt, ist eine Bringung nach oben (Süden) aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an vielen Stellen nicht möglich.

Der Gutsbestand der Agrargemeinschaft von über 700 ha ist zu 46 Prozent unproduktiv, zu 22 Prozent Schutzwald außer Ertrag und zu 15 Prozent Schutzwald in Ertrag. Als Wirtschaftswald dienen 11, 3 Prozent, als Weide 3 Prozent, der Rest besteht aus Riesen, Wegen, Teichen und Gewässern. Das xxx-Kar, xxx und ein Teil des xxx-Kars werden über die xxxstraße und die xxxstraße erschlossen. Der östliche Teil des agrargemeinschaftlichen Besitzes (xxx-Kar und der östliche Teil des xxx-Kares) wird über eine Forststraße der xxx Forstverwaltung bewirtschaftet. Der westliche Besitzteil (xxx-Kar, xxx-Kar und xxx) ist derzeit wegemäßig nicht erschlossen.

Die Agrargemeinschaft erzielt überschlagsmäßig jährliche Einnahmen in der Höhe von geschätzten Euro 34.330,--; dem stehen Aufwendungen in der Höhe von rund Euro 8.700,-- gegenüber. Der Ertrag aus der jagdlichen Nutzung von xxx- und xxxkar wird mit 1.700 € jährlich angeschätzt.

Der Besitz der Austrittswerber „Waldbesitz xxx“ wird über den xxx-Almweg bzw. einen Zubringer der xxxstraße erreicht.

Die Bereiche xxx- und xxx-Kar liegen unmittelbar oberhalb des Forstbesitzes der Ehegatten xxx; eine wegmäßige Erschließung in die beiden Kare ist, wie erwähnt, nicht vorhanden. Ein Zubringerweg endet etwa 300 m vor dem unteren Auslauf des xxx-Kars.

Vom Altbesitz der Antragsteller aus wären diese Kare mit einer Seilbahn bewirtschaftbar; über Eigenflächen der Agrargemeinschaft sind sie nicht erreichbar (sie müssten mit Helikopter bewirtschaftet werden). In diesem Altbesitz sind 1,2 ha agrargemeinschaftlicher Besitz (Lieferriesen) als Einschlüsse vorhanden. Die Agrargemeinschaft hat auf den Forststraßen im Revier xxx keine Wegerechte. Der Altbesitz der Antragsteller ist den südlich davon gelegenen Steilflächen (xxx- und xxx-Kar) räumlich ideal zugeordnet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen der Agrarbehörde Kärnten im Verwaltungsakt und der Erörterung des Sachverhalts in der Verhandlung.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Ab- oder Zurückweisung:

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber eine allfällige Sachentscheidung über den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag (VwGH Ra 2014/07/0002). Ob eine Zurückweisung durch die Behörde vorliegt, ist nicht nach der Bezeichnung im Spruch, sondern nach dem Inhalt zu beurteilen (Ro 2016/02/0003).

Die „Agrarische Operationen“ genannten größeren Agrarverfahren sind durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet: der formellen Einleitung (durch Verordnung oder Bescheid), mit der die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde festgelegt wird, folgen die einzelnen Verfahrensschritte, wobei die Rechtskraft des jeweiligen Verfahrensschrittes in der Regel auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der weiteren Verfahrensschritte ist.

Nachdem das K-FLG die in § 52 Abs. 3 formulierten Voraussetzungen als „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ bezeichnet, könnte daher naheliegen, dass eine negative Entscheidung in diesem Verfahrensstadium auf der Ebene der Zulässigkeit, also der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, stattfindet; und ungeachtet ihrer Bezeichnung jedenfalls als Zurückweisung zu werten wäre.

Die Landesgesetzgeber haben die derartigen Voraussetzungen verschieden geregelt. Nach der steirischen Rechtslage müssen lediglich die formellen Voraussetzungen (hier: ein Antrag eines Mitgliedes, vgl. § 66 Abs 1 K-FLG) vorhanden sein, ohne dass die vom Gesetz als Zulässigkeitsvoraussetzungen beschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen zu prüfen wären (VwGH 2009/07/0036).

Der Kärntner Landesgesetzgeber hat sich mit Landesgesetzblatt Nr. 60/2013 für einen anderen Weg entschieden: die verschärften „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ nach Tiroler Vorbild in § 52 Abs. 3 K-FLG sollten der Behörde die Möglichkeit in die Hand geben, von vorn herein aussichtslose Anträge bereits in diesem Verfahrensstadium – nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens – abzuweisen (ausdrücklicher Wortlaut in den EB), um nicht erst die nach dem Stufenbau der agrarische Operation erforderlichen, aufwändigen Verfahrensschritte einleiten zu müssen. Die Behörde hat nach umfangreicher Begutachtung des Antrages entschieden; sie hat also eine Abweisung des Antrages (und damit eine inhaltliche Entscheidung) vorgenommen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher diejenige Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH Ro 2014703/0066); hier also der Antrag der Beschwerdeführer..

2. Unterlassene Bescheidzustellung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Rechtslage (VwGH 2003/07/0168) sind im Sonderteilungsverfahren sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft Partei (aber nicht die Agrargemeinschaft selbst!). Folgerichtig hat die Behörde zunächst auch alle Mitglieder der Agrargemeinschaft als Partei behandelt und ihnen das Gutachten des Sachverständigen zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Weil die Zustellung des abschließenden Bescheides aber unterbleiben ist, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. § 7 Abs. 3 VwGVG).

3. In der Sache:

a. Ziel des § 52 Abs. 3 K-FLG idF LGBL. Nr. 60/2013:

Die Zulässigkeit der Teilung von Agrargemeinschaften, speziell zu Sonder – bzw. Spezialteilungen („Austritten“ einzelner Mitglieder aus der AG), ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Finden sich nur allgemein formulierte materielle „Zulässigkeitsvoraussetzungen“, so hat der VwGH - beispielsweise zur steirischen Rechtslage - judiziert, dass diese erst nach bescheidförmlicher Einleitung des Verfahrens zu prüfen sind. Einzige Voraussetzung für die Einleitung sei lediglich ein formell zulässiger Antrag.

Der Kärntner Landesgesetzgeber hat sich im Jahr 2012 dafür entschieden, die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 52 Abs. 3 K-FLG neu zu formulieren, nachdem die bisherige Rechtslage – wie die steirische - lediglich die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben hatte.

Eine Teilung ist demnach nur zulässig, wenn

a) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und

b) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

c) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.

In den Erläuterungen dazu wird angemerkt, dass nach dem Vorbild der Tiroler Regelung die Agrarbehörde nunmehr die Möglichkeit haben soll, im Falle des offenkundigen Nichtvorliegens der gesetzlichen Teilungsvoraussetzungen einen Antrag vor Einleitung des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen. Dies soll verhindern, dass ein kostenintensives Ermittlungsverfahren seitens der Agrarbehörde eröffnet wird, ohne dass der verfahrenseinleitende Antrag - mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - Aussicht auf Erfolg hat. Als Maßstab dafür, wann eine solche „Offenkundigkeit“ anzunehmen ist, sollen inhaltlich Anleihen bei der sogenannten „acte claire“-Theorie (die Vorlagepflicht nationaler Gerichte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens betreffend) genommen werden. Demnach kann die Vorlageverpflichtung entfallen, wenn keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt.

Auf den vorliegenden Fall übertragen: Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann dann unterbleiben (= der Antrag ist abzweisen), wenn keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Nichterfüllung der vom Gesetz genannten Voraussetzungen besteht.

Der Behörde ist darin recht zu geben, dass die Voraussetzungen aufgrund der „und“-Verknüpfung in § 52 Abs. 3 K-FLG kumulativ vorliegen müssen, wobei die Bejahung der Agrarstrukturverbesserung in der Regel auch die Erfüllung der restlichen Kriterien beinhaltet.

b. Zu den Teilungsvoraussetzungen im Einzelnen:

i.Verbesserung der Agrarstruktur, kein Widerspruch zur Landeskultur

Zum Begriff der Agrarstrukturverbesserung kann auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Flurbereinigungsverträgen“ (beispielsweise nach § 46 Abs. 1 K-FLG) zurückgegriffen werden.

Demnach muss die durch einen derartigen Vertrag bewirkte Änderung der Agrarstruktur in ihrem Erfolg einem behördlichen Verfahren gleichwertig sein. Bei dem Erwerbsvorgang sind beide Seiten zu betrachten, Käufer- und auch Verkäuferseite (VwGH 2011/07/0150). Grundsätzlich spielt auch die Größe der beteiligten Liegenschaften für die Beurteilung, ob eine Flurbereinigung vorliegt, keine Rolle (VwGH 82/07/0140). Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Erwerb Auswirkungen auf die Agrarstruktur hat, ist das Bestehen eines flurstrukturellen Zusammenhanges zwischen Altbestand und Zukauf. Von einem flurstrukturellen Zusammenhang kann nur bei wirtschaftlichem und örtlichem Zusammenhang gesprochen werden; sprich: bei Angrenzen (2002/07/00150).

Zudem ist noch zu beachten, dass Agrarstruktur schon vom Begriff her etwas Langfristiges darstellt und dass Betrachtungsweisen, die etwa an den derzeitigen Holzpreis anknüpfen, außer Acht bleiben müssen.

Ziel des Agrarverfahrens ist es, Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel in der Agrarstruktur verursacht werden.

In der demonstrativen (VwGH 2009/07/0062) Aufzählung des § 1 K-FLG werden ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ….. unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen als solche Mängel der Agrarstruktur genannt; in der Praxis stellt auch der Wegfall der Belastung mit fremden Fahrrechten ein häufiges Ergebnis eines solchen Verfahrens dar (vgl. § 34 K-FLG; VwGH 2005/07/0044).

Allgemein ist das Gesamtergebnis der agrarischen Operation der Maßstab für die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit (genauer: der Vergleich der Gesamtabfindung mit dem Altbestand, VwGH 99/07/0016).

Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist das in Frage kommende Agrargemeinschaftsgebiet

nur über den Besitz der Teilungswerber erreichbar (Agrarstrukturmangel der unzulänglichen Verkehrserschließung),

diesem räumlich optimal zugeordnet und

naturräumlich durch Felswände vom übrigen Eigentum der AG abgetrennt (ungünstige Geländeform).

Die Agrarbehörde hat sich mit diesen Tatsachen in ihrer rechtlichen Würdigung nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sie in ihrer Begutachtung bzw. rechtlichen Würdigung erwähnt, dass der Altbesitz der Antragsteller von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (historischen Lieferriesen, die nicht mehr in Verwendung stehen) durchzogen ist (ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke).

Wenn nun die in Frage kommenden Teilflächen über agrargemeinschaftlichen Besitz gar nicht bzw. lediglich über Hubschrauber bewirtschaftbar wären, während der letzten Jahrzehnte von der Agrargemeinschaft auch nicht bewirtschaftet wurden und andererseits bringungstechnisch eine große Abhängigkeit vom darunterliegenden Besitz der Antragsteller aufweisen, ist die Ansicht der Behörde, es könne keine Verbesserung der Agrarstruktur bewirkt werden, nicht nachvollziehbar. Zum einen ist der Altbesitz der Antragsteller von agrargemeinschaftlichen Grundflächen (Lieferriesen) durchzogen, zum anderen ist er für die Agrargemeinschaft selbst derzeit nicht bewirtschaftbar und für ihr betriebswirtschaftliches Ergebnis nicht relevant. Die Antragsteller könnten diesen Besitzteil mittels Seilbahn bewirtschaften, die Agrargemeinschaft derzeit gar nicht bzw. müsste sie zusätzlich zu den Seilbahnkosten auch noch einen Abfuhrzins bezahlen, was die fachliche Ansicht des Sachverständigen, die Bringung aus diesen Flächen sie unwirtschaftlich, für die AG selbst nochmals verstärkt.

Ein Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur (§ 52 Abs.3b K-FLG) ist nicht erkennbar, namentlich kommen keine der gemeinsamen Almbewirtschaftung dienende Teile des agrargemeinschaftlichen Besitzes als Abfindungsfläche in Frage.

ii.Dauerhafter Vorteil aus der Teilung

In der rechtlichen Würdigung ging die Behörde von der Ansicht aus, dass eine solche Teilung für die AG nicht von Vorteil sei, weil diese dadurch Flächen verlieren würde. Bei einer solchen Interpretation des Gesetzesbegriffes „vorteilhaft“ hat das Instrument der Sonderteilung überhaupt keinen praktischen Anwendungsfall, weil das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuteilung einer Grundabfindung immer mit einem Flächenverlust der AG einhergeht (vgl. VwGH 82/07/0165). Dem Gesetzgeber ist aber nicht zu unterstellen, inhaltsleere Regelungen treffen zu wollen. Dem Entgang der Jagdeinnahmen von geschätzt 1.700 € steht bei jährlichen Gesamteinnahmen von ca. 34.000 € das Ausscheiden des größten Anteilsinhabers mit rund 1/6 der Anteile gegenüber, sodass auch diese Argumentation nicht nachvollziehbar ist.

In der mündlichen Verhandlung wurde die gegensätzliche Interessenslage von den Austrittswerbern mit der Mehrheit der kleinbäuerlichen Anteilshaber thematisiert. Durch die Größe der Anteile ist für erstere die Ausschüttung des Überschusses eher von Interesse; dieses wäre – wegen der geringen Teilnahme – bei den Vollversammlungen auch durchsetzbar. Die Funktionäre der AG haben im Gegensatz dazu das Interesse an langfristigen Investitionen bekundet. Wenn auch dieser Gegensatz bisher bei Abstimmungen nicht schlagend wurde, liegt in der Schaffung einer homogeneren Gemeinschaft ein nicht zu unterschätzender Vorteil, ebenso wie der auf der Hand liegende Vorteil der Austrittswerber in Form der Grundabfindung.

iii.Pflegliche Behandlung und zweckmäßge Bewirtschaftung der einzelnen Teilflächen

Die in Frage kommenden Teilflächen werden von der AG derzeit gar nicht bewirtschaftet. Lediglich über den Altbesitz der Teilungswerber ist die Bewirtschaftung faktisch möglich. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

4. Ergebnis:

Die Folgerungen, die die Behörde aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen hat, können durch das Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Jedenfalls liegt kein nach der „acte claire“-Theorie offensichtlich aussichtsloser Antrag vor, der die Abweisung vor Einleitung des Verfahrens rechtfertigen würde.

Die Behörde wird daher das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes durchzuführen haben, wobei angemerkt wird, dass ein entsprechendes Übereinkommen in jeder Phase des Verfahrens möglich ist.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die einzelnen Rechtsfragen wurden in Punkt VII. dargestellt und unter Anwendung der zitierten Judikatur des VwGH gelöst.

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