LVwG K KLVwG-1346-1348/2/2019

KLVwG-1346-1348/2/2019Landesverwaltungsgericht25.10.2019

Regest

Öffentliche Interesse, Grundeigentum, Wasserbenutzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1346-1348/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1346.1348.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1. der xxx, 2. des xxx und 3. des xxx, alle wohnhaft xxx, xxx, alle vertreten durch die xxx OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.04.2019, Zahl: xxx, wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem Angerbach (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.04.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 02.08.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem Angerbach auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ua. gemäß § 12 WRG abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit, dass sich die geplante Entnahmestelle unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die „Mühle xxx“, welche im Wasserbuch unter PZ xxx seit dem Jahre 1936 eingetragen sei, befinde und eine Zustimmung der Wasserberechtigten zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht erteilt worden sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 27.05.2019, mit welcher die Beschwerdeführer geltend machen wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xxx das Ansuchen der Antragsteller auf Nutzwasserentnahme aus dem xxx abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die geplante Entnahmestelle unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die Mühle xxx, Wasserbuch Eintragung aus dem Jahr 1936 unter PZ xxx befinde. Der Antrag sei nicht bewilligungsfähig, da er in "das fremde Recht Frau xxx" eingreife und die Zustimmung der Wasserberechtigten nicht vorliege.

Der zitierte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Der Bescheid ist mangelhaft und rechtlich verfehlt.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Anlässlich einer Verhandlung, die am 17.09.2014 im Gemeindeamt xxx stattfand, haben Herr xxx und Frau xxx angegeben, das Wasserrecht zur Feldbewässerung "ersessen" zu haben und erklärten sich zur Ableitung des xxx nicht einverstanden. Dieser Ersitzungstatbestand wurde in keiner Weise näher konkretisiert. Es existiert kein ersessenes Recht. Demzufolge ist auch die von der Behörde erster Instanz vorgebrachte Begründung, das Ansuchen der Antragsteller wäre nicht bewilligungsfähig, da es in das fremde Recht Frau xxx eingreife, nicht nachvollziehbar. Auf ein Recht der Wasserausleitung für eine Mühle haben sich Herr xxx und Frau xxx, wie der Verhandlungsschrift vom 16.09.2014 zu entnehmen ist, überhaupt nicht berufen. Die in der Wasserrechtsverhandlung vom 16.09.2014 von Herrn xxx und Frau xxx abgegebene Stellungnahme, man habe das Wasserrecht zur Feldbewässerung "ersessen" stellt einen unzulässigen Einwand dar. Eine Einwendung ist nur dann zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes oder eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Das konkrete subjektive öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d. h., welcher Art dieses Recht ist, muss laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Mit den in der Wasserrechtsverhandlung erhobenen Einwendungen haben Herr xxx und Frau xxx jedenfalls kein subjektives öffentliches Recht geltend gemacht. Das Verfahren ist mangelhaft, da die Behörde ihre Entscheidung auf einen vermeintlichen Eingriff in fremde Rechte stützt, der im Verfahren gar nicht geltend gemacht wurde. Überdies wäre die Behörde, um überprüfen zu können, ob ein Eingriff in fremde Rechte überhaupt vorliegt, verhalten gewesen, einen Ortsaugenschein durchzuführen. Hätte die Behörde dies im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes getan, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag nicht in ein fremdes Recht Frau xxx eingreift und daher dem vorliegenden Antrag stattzugeben ist.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Der vorliegende Bescheid ist rechtlich verfehlt. Zunächst wird darauf verwiesen, dass sich Familie xxx und xxx gar nicht auf ein im Wasserbuch eingetragenes Recht der Wasserausleitung für die Mühle berufen haben. Es erschließt sich daher nicht, warum die Behörde rechtlich zur Auffassung gelangt, dass die Wasserbucheintragung aus dem Jahr 1936 (PZ xxx) dem vorliegenden Antrag entgegensteht. Dies wurde von den Wasserbuchberechtigten nicht einmal behauptet. Ein "ersessenes" Recht zur Wasserleitung existiert nicht und wurde diese anlässlich der Verhandlung vom 16.09.2014 aufgestellte Behauptung auch in keinster Weise konkretisiert bzw. belegt. Es hätte daher aus rechtlichen Erwägungen dem Antrag stattgegeben werden müssen.

Die von der Behörde zitierte Wasserbucheintragung PZ xxx, auf die sich, wie nochmals betont wird, Herr xxx und Frau xxx gar nicht berufen haben, stünde der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen.

Wie von den Antragstellern bereits im laufenden Verfahren vorgebracht (vergleiche e-mail vom 07.03.2014) ist die Mühle schon seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Betrieb und verfallen. Hätte die Behörde, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, einen Ortsaugenschein durchgeführt, wäre dies festzustellen gewesen. Es wäre auch festzustellen gewesen, dass keinerlei Möglichkeit besteht, aus dem xxx Wasser zu dieser Mühle zuzuleiten. Die in der Begründung des Bescheides vom 30.04.2019 erwähnte "natürlich ausgebildete Abflussmulde" führt schon seit Jahrzehnten kein Wasser mehr, überdies führt diese „Abflussmulde" gar nicht bis zur Mühle bzw. bis zum xxx, sondern mündet in einen, in diesem Bereich errichteten, Forstweg. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde, ohne einen Ortsaugenschein durchzuführen, zum Ergebnis gelangen kann, dass eine Abflussmulde existieren soll, die eine Ableitung von Wasser aus dem xxx bis zur Mühle ermöglicht und daher "diese Ableitung aus dem xxx im Wasserbucheintrag der Hausmühle involviert" sei. Die unter einem vorgelegten Lichtbilder belegen eindeutig, dass es keine Möglichkeit gibt, vom xxx Wasser über eine Abflussmulde bis zur Mühle zuzuleiten.

Die Skizze, unter einem vorgelegt als Beilage ./I, beschreibt die Örtlichkeit anhand der unter einem vorgelegten Lichtbilder 1 bis 6.

Bild 1 zeigt den Verlauf des „xxx". Es zeigt, dass im Verlauf der von der Behörde im Bescheid vom 30.04.2019 so bezeichneten „Abflussmulde" keine Ableitung aus dem xxx existiert.

Bild 2 dokumentiert, dass auch im Bereich weiter talwärts kein wasserführendes Gerinne existiert.

Bild 3 dokumentiert, dass weiter talwärts ebenfalls kein wasserführendes Gerinne existiert, sondern ein Forstweg.

Bild 4 dokumentiert, dass weiter talwärts im Nahebereich der seinerzeitigen "Mühle" ebenfalls kein wasserführendes Gerinne vorhanden ist (die verfallenen Mühlenteile sind in Bildmitte erkennbar).

Die Bilder 5 bzw. 6 dokumentieren, dass im Bereich der Mühle kein wasserführendes Gerinne aus dem „xxx" vorhanden und die Mühle verfallen ist.

Es wird nochmals darauf verwiesen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Ortsaugenscheinverhandlung von der Behörde erster Instanz durchgeführt wurde und die Behörde sohin gar nicht feststellen kann, dass eine Ableitung aus dem „xxx" infolge einer Abflussmulde im Wasserbucheintrag der Hausmühle involviert ist.

Der Bescheid ist aus den angeführten Gründen rechtlich verfehlt.

Folgende Urkunden werden vorgelegt:

planliche Darstellung Beilage ./I

Lichtbilder 1 bis 6

Zusammenfassend werden folgende Anträge gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.04.2019, Zahl: xxx, dahingehend abändern, dass dem Ansuchen auf Nutzwasserentnahme aus dem xxx stattgegeben wird;

in eventu

den gegenständlichen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“

Mit Schreiben vom 19.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind die Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches laut Grundbuchauszug GB-Nr. xxx, EZ xxx, mit 44.204 m2 aus Wald und mit 1.790 m2 aus Forststraßen besteht. Der Angerbach entspringt im Norden des Grundstückes Nr. xxx, quert dieses Grundstück in Richtung Süden und fließt in weiterer Folge über die Grundstücke der Mitbeteiligten Nr. xxx und xxx.

Mit Antrag vom 31.07.2013 haben die Beschwerdeführer um die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Angerbach auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zum Zweck der Feldbewässerung angesucht, wobei das Wasser gefasst und mittels einer Schlauchleitung in einen bestehenden Hochbehälter eingeleitet werden sollte.

In seiner Stellungnahme vom 13.08.2013, Zahl: xxx, wies der wasserbautechnische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung im Rahmen der wasserrechtlichen Vorprüfung darauf hin, dass von der geplanten Wasserentnahme Wasserrechte – unter anderen das im Wasserbuch unter PZ xxx zugungsten xxx eingetragene Wasserrecht – sowie weitere Wasserrechte am xxx – xxx betroffen seien, und daher eine diesbezügliche Abklärung erforderlich sei.

In seiner Stellungnahme vom 11.10.2013, xxx, berichtete der gewässerökologische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass das vom Antrag betroffene Gewässer auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entspringe, nach rund 300 m vollständig versickere und ca. 15 m bachabwärts wieder austrete, wo die geplante Entnahme im Ausmaß von 0,5 l/s erfolgen solle. Von der geplanten Entnahmestelle rund 150 m gerinneabwärts verzweige sich das Gerinne. An dieser Stelle bestehe eine Ableitung (Wasserentnahme der Mitbeteiligten) und werde das Wasser, welches nicht vollständig gefasst werde, wenige Meter unterhalb der Stelle der Verzweigung ebenfalls (von der Mitbeteiligten) gefasst.

Wie bereits im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.05.2019 festgestellt, findet sich die geplante Entnahmestelle unmittelbar oberhalb einer bestehenden Wasserausleitung auf dem Grundstück der Mitbeteiligten Nr. xxx über eine seit jeher bestehende natürlich ausgebildete Abflussmulde, mittels welcher Wasser aus dem Angerbach zu ihrer Hausmühle am xxx (auch xxx genannt) auf Grundstück Nr. xxx zugeleitet wurde und wird. Die Mühle ist seit dem Jahr 1936 unter PZ xxx im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft xxx eingetragen und wird laut Angaben der Mitbeteiligten als Schaumühle und zum Haferschrotten (immer noch) genützt.

In der von der belangten Behörde durchgeführten Wasserrechtsverhandlung am 16.09.2014 gab die mitbeteiligte Partei Folgendes zu Protokoll: „Wir haben unser Wasserrecht zur Feldbewässerung ersessen und erklären uns daher zur Ableitung des xxx nicht einverstanden.“

Mittlerweile wurde der Mitbeteiligten die Ableitung aus dem xxx als Nutzwasserentnahme für die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2017, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt. Die zwei bewilligten Wasserentnahmestellen befinden sich auf den Grundstücken der Mitbeteiligten Nr. xxx und xxx. Die wasserrechtliche Bewilligung ist rechtskräftig.

Die vom Beschwerdeführer geplante Wasserentnahmestelle liegt gerinneaufwärts und höhenmäßig über den wasserrechtlich bewilligten Wasserentnahmestellen der mitbeteiligten Partei. Durch die Inanspruchnahme der begehrten Bewilligung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der bewilligten Wasserentnahmen der Mitbeteiligten eintreten. Eine Zustimmung zu dem der beantragten Bewilligung zugrundeliegenden Vorhaben des Beschwerdeführers hat die Mitbeteiligte nicht erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt. Dass die vom Beschwerdeführer geplante Wasserentnahme aus dem xxx bachaufwärts und somit oberliegend geplant ist, und eine Zustimmungserklärung der Mitbeteiligten nicht vorliegt, ist unbestritten.

Dass eine Ableitung aus dem Angerbach und eine weitere Entnahmestelle auf den Grundstücken der Mitbeteiligten vorhanden sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, sowie aus den dem Verwaltungsakt angeschlossenen Lichtbildern, welche die mit Wasser dotierten Entnahmestellen zeigen. Ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder zeigen deutlich eine Abflussmulde, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahmen offenbar gerade trockenfiel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Angerbach ist ein Privatgewässer iSd § 3 Abs. 1 lit. a und e Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018.

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt wird.

Durch die vom Beschwerdeführer geplante Wasserausleitung aus dem Angerbach kann Einfluss auf den Lauf und die Beschaffenheit dieses privaten Fließgewässers sowie auf die Höhe des Wasserstandes geübt werden, weshalb die Ausleitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Durch Wasserentnahme des Oberliegers wird erfahrungsgemäß die Wasserentnahme des Unterliegers beeinträchtigt. Auch dem Unterlieger steht die Nutzung eines Privatgewässers durch Ableitung zu. Die Mitbeteiligte als gegenüber dem Beschwerdeführer unterliegende Wasserbezieherin des Angerbaches leitet seit vielen Jahren auf ihren Grundstücken Wasser aus dem Angerbach aus und verfügt hinsichtlich der Wasserentnahme aus dem Angerbach (jedenfalls nunmehr) über eine wasserrechtliche Bewilligung. Ihr kommt demnach neben dem wasserrechtlich geschützten Recht gemäß § 12 Abs. 2 WRG auf Grund ihrer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG auch ein wasserrechtlich geschütztes Recht auf Grund ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme zu.

Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist nun aber dadurch beschränkt, dass er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natürlichen Ablauf nicht willkürlich zum Nachteil eines anderen Grundstückes (auf dem sich eine wasserrechtlich bewilligte Anlage befindet) ändern darf (OGH 11.12.1985, 1 Ob 23/85 SZ 58/2003).

Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann, und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Sind Zwangsrechte nicht möglich und liegt weder die Zustimmung noch ein Übereinkommen vor, darf laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung nicht erteilt werden. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf besteht, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist, was gegenständlich nicht zutrifft.

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169, uva.)

Im gegenständlichen Fall würde durch die Inanspruchnahme des vom Beschwerdeführer beantragten Wasserbenutzungsrechtes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten eintreten und hat die belangte Behörde seinen Antrag, zumal die Mitbeteiligten ihre Zustimmung zu der vom Beschwerdeführer begehrten Wasserentnahme nicht erteilte, zu Recht abgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen, die Mitbeteiligte habe in der Verhandlung von der Ersitzung ihres Wasserrechtes zur Feldbewässerung gesprochen und handle es sich dabei um einen unzulässigen Einwand, geht insofern ins Leere, als die Mitbeteiligte in der Wasserrechtsverhandlung ihr Wasserrecht geltend gemacht hat. Dass es sich nicht um ein ersessenes Wasserrecht, sondern um eine wasserrechtlich geschützte Nutzungsbefugnis handelte, ändert nichts daran, dass sie sich auf ihr Wasserbenutzungsrecht berufen hat. Ob das Recht der Mitbeteiligten zur Wasserausleitung aus dem Angerbach als von dem unter PZ xxx ins Wasserbuch eingetragenen Wasserrecht mitumfasst zu betrachten war, mag dahingestellt bleiben, zumal die Mitbeteiligte nunmehr über eine neue rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Angerbach verfügt, aus welcher sich ihr gemäß § 12 Abs. 2 WRG geschütztes Recht der rechtmäßig geübten Wassernutzung ableitet.

Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Ableitung von Bachwasser in den Hochbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage – so wie das der Beschwerdeführer laut dem angefochtenen Bescheid geplant hatte – aus hygienischen Gründen wasserrechtlich bewilligungsunfähig ist.

Inwiefern ein Ortsaugenschein an einer höchstwahrscheinlichen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten durch den beantragten Bewilligungsbescheid etwas ändern hätte sollen, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und war daher mangels eines die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehenden Vorbringens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit entfallen.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

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