LVwG K KLVwG-1465/4/2019

KLVwG-1465/4/2019Landesverwaltungsgericht18.10.2019

Regest

Verfahrensmängel, Unrichtige Beurteilung, Ersatzvornahme<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1465/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1465.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.06.2019, Zahl: xxx, über die Androhung der Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme betreffend den Bescheid der Gemeinde xxx vom 29.11.2013, Zahl: xxx, Vollstreckungsverfahren, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGV zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid über die Androhung der Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Vollstreckungssache gegen die Beschwerdeführerin erging nachfolgender Spruch:

„I. Gegen über xxx, xxx, xxx, wird die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.2019, xxx angedrohte Ersatzvornahme

angeordnet.

II.Gleichzeitig wird Frau xxx, xxx, xxx, als Vorauszahlung für die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 9.600,00 bis spätestens 28.06.2019 durch ÜBERWEISUNG mit dem beiliegenden Zahlschein oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bezirkskasse) durch BARZAHLUNG oder mittels EUROCHQUEKARTE MIT Bankomatfunktion

aufgetragen.“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe des Sachverhaltes Nachfolgendes wörtliche ausgeführt wird:

„II) Beschwerde:

Gegen den Bescheid vom 03.06.2019, xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx, zugestellt am 05.06.2019, erhebt die Beschwerdeführerin durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, bekämpft diesen seinen gesamten Inhalt nach und stellt die

Anträge

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid vom 03.06.2019, xxx

1)ersatzlos beheben

2)in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen

3)das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge jedenfalls unter Beischaffung des gesamten Verwaltungsaktes der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

4)der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen

III) Begründung:

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel geltend gemacht.

Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, ist sowohl der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, als auch sich selbst dem behördlichen Auftrag um Erteilung einer Baubewilligung nachgekommen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Die entsprechenden Verfahren sind anhängig, seitens des Amtsleiters der Gemeinde xxx wurde in der mündlichen Bauverhandlung vom 06.05.2019 das Bauvorhaben als grundsätzlich bewilligungsfähig beurteilt. Es kann daher von der Erteilung der Baubewilligung ausgegangen werden bzw. liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor, mit welcher die Baubewilligung versagt worden wäre.

Eine Anordnung der Ersatzvornahme erscheint jedoch lediglich dann rechtmäßig, wenn der rechtmäßige Zustand nicht mehr hergestellt werden kann, wovon im gegenständlichen Fall eben gerade nicht auszugehen ist.

Vom Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist aber auch aufgrund folgender Umstände auszugehen.

Wie sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt, wurde die Überprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 11.02.2019 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 27.03.2019 wurden der Beschwerdeführerin im Sinne der Andro- hung der Ersatzvornahme lt. Schreiben vom 30.11.2018, die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme mit € 9.600,00 bekanntgegeben und wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.04.2019 dazu Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 10.04.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gemäß Antrag vom 20.10.2018 (richtig 19.10.2019) um die Erteilung der Baubewilligung nochmals angesucht wurde, um den von der Behörde geforderten rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Am 06.05.2019 wurde sodann die öffentliche Bauverhandlung mit einem Ortsaugen- schein durchgeführt und wurde der belangten Behörde vom Amtsleiter xxx mitgeteilt, dass einerseits das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist und andererseits im notwendigen Umfang mit den Abbrucharbeiten bereits begonnen wurde.

Aufgrund dieser Informationen wäre der Amtssachverständige der BH xxx verpflichtet gewesen, neuerlich eine Prüfung vor Ort durchzuführen, um sich von der Durchführung der Maßnahmen zu überzeugen. Insoweit erweist sich die Anordnung einer Ersatzvornahme als verfrüht und somit rechtswidrig.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, ob die angeordnete Ersatzvor- nahme durch Organe der Vollstreckungsbehörde selbst, oder durch Dritte aufgrund privatwirtschaftlicher Vereinbarungen und Auftragsvergabe durchgeführt werden soll. Aufgrund der technischen Notwendigkeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Ersatzvornahme nicht durch Organe der Behörde selbst durchgeführt werden kann.

Die vom Amtssachverständigen durchgeführte Kostenschätzung ist für die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar. Vom Sachverständigen wurden lediglich die durchzuführenden Maßnahmen aufgelistet, ohne zu den einzelnen Positionen einen entsprechenden Zeitaufwand darzustellen. Dem konkret zu ermittelnden Zeitaufwand wären die entsprechenden Stundensätze eines befugten Gewerbsunternehmens zugrunde zulegen gewesen.

Die belange Behörde wäre vor allem aber auch verpflichtet gewesen, verschieden Firmen um Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages zu ersuchen und diese sodann der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen, wobei jenes Unternehmen mit dem geringsten Gebot zur Durchführung der Arbeiten zu beauftragen wäre.

Aufgrund der von Amtssachverständigen vorgenommenen Schätzung, ist eine Beurteilung der Kosten in keiner Weise möglich und auch nicht ersichtlich, von welchem Unternehmen die Ersatzvornahme ausgeführt werden soll.

Da wie bereits mehrfach dargelegt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, bei Erteilung der Baubewilligung nach wie vor möglich ist, was auch zur Folge hätte, dass lediglich ein geringer Teil der Holzhütte entfernt werden müsste, um die geforderten Abstandflächen einzuhalten. Würde eine sofortige Durchführung der Ersatzvornahme einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen.

Die tatsächlich notwendigen Maßnahmen um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, wären durch einen wesentlich geringeren finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen.

Aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel, insbesondere aber der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag der Beschwerde stattzugeben.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.11.2013, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, xxx, gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, entweder nachträglich, innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um Baubewilligung der konsenslos errichteten Holzlagerhütte am Grundstück Nr. xxx, KG xxx anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 12 Wochen den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der konsenslos errichteten Holzlagerhütte herzustellen. Dieser Bescheid wurde Herrn xxx am 03.12.2013 zugestellt und ist am 18.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Am 15.02.2014 hat Herr xxx um Erteilung einer Baubewilligung angesucht, welche jedoch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.12.2014 versagt wurde. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat die dagegen erhobenen Berufung abgewiesen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 30.07.2019, Zahl: KLVwG-149/13/2018, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Übergabevertrag vom 23.03.2016 wurde Frau xxx das Eigentumsrecht am Grundstück Nr. xxx, KG xxx übertragen. Sie ist nunmehr Rechtsnachfolgerin.

Im Gegenstand handelt es sich um eine Holzlagerhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx in der Größenordnung von 30,15 m2. Im Vorverfahren wurde festgestellt, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten wurden, das Gebäude wurde konsenslos errichtet.

Der bautechnische Amtssachverständige hat vor Ort am 26.11.2018 festgestellt, dass die Holzlagerhütte nach wie vor besteht und hat daher die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.11.2018 die Ersatzvornahme angedroht. Am 11.02.2019 hat der Amtssachverständige wiederum einen Ortsaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass eine Beseitigung nach wie vor nicht erfolgt ist. Er hat daraufhin das Objekt besichtigt und eine Kostenschätzung gemacht, welche lautet wie folgt:

Gebäuderäumung€ 600,--

Abtrag der Dachdeckung€ 300,--

Dachkonstruktion mit Ausfachung aus Holz zwischen Mauerpfeilern

und Lagerung seitlich für Wiederverwertung€ 1.000,--

Bagger für den Abbruch samt Laden auf LKW und

Schremmen der Betonteile, geschätzt zehn Stunden€ 800,--

Beihilfe beim Abbruch, ein Mann/einen Tag€ 500,--

Baggertransport€ 400,--

Abtransport des Bauschuttmaterials auf bewilligte Deponie€ 1.700,--

Entsorgung auf der bewilligten Deponie€ 2.700,--


€ 8.000,-- excl. Steuer

Festgehalten wird weiters, dass derzeit wiederum ein Bewilligungsverfahren für das verfahrensgegenständliche Gebäude anhängig ist, wobei der Vertreter der Baubehörde I. Instanz mitgeteilt hat, dass nunmehr das Projekt genehmigungsfähig ist.

Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx waren schlüssig und nachvollziehbar und konnten diese auch durch dessen Einvernahme in der öffentlich mündlichen Verhandlung entsprechend belegt werden. Der Amtssachverständige konnte nachvollziehbar darstellen, welche Kosten voraussichtlich durch die Ersatzvornahme anfallen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr erbracht, dass der zu Grunde liegende Titelbescheid rechtskräftig geworden ist, es handelt sich dabei um den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.11.2013, der gegenüber Herrn xxx, dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin, rechtskräftig ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Wechsels in der Person des Eigentümers – das Eigentumsrecht wurde ihr mit Übergabevertrag vom 23.03.2016 übertragen – diejenige, die die Pflicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes trifft. Die Holzlagerhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx ist nach wie vor nicht beseitigt.

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist ein Bescheid, der kraft Gesetzes vollstreckbar ist. Er dient nicht dem Zweck, den bescheidmäßigen Zustand im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen, er beinhaltet nicht unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung, vielmehr dient er der Schaffung eines Exekutionstitels. Hinsichtlich der Höhe der Kostenvorauszahlung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.1990, Zahl: 90/6/0032, festgehalten hat, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich seien, als die voraussichtlichen Kostenersatzvornahmen im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Amtssachverständigen vorgenommene Kostenaufstellung jedenfalls nachvollziehbar ist und die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift durch dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar entkräftet werden konnten. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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