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KLVwG-790/3/2019•LVwG K KLVwG-790/3/2019
KLVwG-790/3/2019Landesverwaltungsgericht16.10.2019
Wiederaufnahmeantrag, Verwaltungsabgabe, Kostenvorschreibung,
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx betreffend den Wiederaufnahmeantrag des xxx, xxx, xxx, betreffend das Verfahren KLVwG-20/9/2018 (Erkenntnis vom 28.02.2018) nachstehenden
B E S C H L U S S
I.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 30.04.2019 (E-Mail) hat Herr xxx, xxx (in der Folge: Antragsteller) einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Zahl: KLVwG-20/9/2018 (Erkenntnis vom 28.02.2018) eingebracht.
Der bezughabende Antrag lautet:
„Betreff: Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI I Nr 33/2013 idF BGBI I Nr 122/2013 zu KLVwG-20/09/2018 - Erkenntnis vom 28. Februar 2018
Mit dem Erkenntnis zu KLVwG-20/09/2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Dazu gehört auch die Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid.
Mit Erkenntnis zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019, Erkenntnis zu KLVwG-299/7/2019 vom 10.04.2019 sowie KLVwG-24/11/2019 vom 17.04.2019 wurde in verschiedenen Bescheiden der Gemeinde xxx die Kostenvorschreibung bemängelt.
Auch der nun angefochtene Bescheid beinhaltet eine Kostenvorschreibung welche rechtswidrig ist.
Zur Kostenvorschreibung nach dem Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellt sich hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl.I Nr. 116/2016, zählen Stempel und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Die gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vorgeschriebene Eingabegebühr ist somit nicht dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesen Bereich kommt der belangten Behörde Gemeinde xxx somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld (vgl.VwGH vom 22.5.2003/16/0066) sowie Erkenntnis zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie auf das Erkenntnis zu KLVwG-299/7/2019 vom 10.04.2019 sowie KLVwG-24/11/2019 vom 17.04.2019.
Die Eingabegebühr soweit sie im Bescheid ersichtlich und vorgeschrieben ist, hätte somit nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Zur vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe:
Die belangte Behörde stützte ihre diesbezügliche Entscheidung auf TP 1 des Allgemeinen Teiles der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014. Nach dieser Bestimmung ist für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, eine Verwaltungsabgabe im Betrage von € 5,10 zu entrichten.
Mit dem vorliegenden bereits angefochtenen Bescheid wurde aber weder auf Ansuchen meinerseits als Beschwerdeführer eine Berechtigung verliehen, noch eine Bewilligung erteilt.
Für die Verwaltungsabgabe soweit diese vorgeschrieben wurde, fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
Aus den dargelegten Erwägungen wäre daher der Spruch des bekämpften Bescheides vom 12.12.2017- Zahl: 131-9/309/2017 aufzuheben gewesen und der Beschwerde somit Folge zu geben.
Die Bestimmung des § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI I Nr 33/2013 idF BGBI I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.(VwGVG)
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (4) Das Verwaltungsgericht hat die Partei eines abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aufgrund das das Landesverwaltungsgericht Kärnten den angefochtenen Bescheid offensichtlich nicht auf die richtige Kostenvorschreibung geprüft hat, wird der Antrag gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht möge das Verfahren zu KLVwG-20/9/2018 nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wieder aufnehmen, und die Kostenvorschreibung des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2017, Zahl: xxx überprüfen, den angefochten Bescheid im Falle einer unzulässigen Kostenvorschreibung beheben und der Beschwerde somit Folge geben.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.10.2017, Zahl: xxx wurde gegenüber der in diesem Verfahren mitbeteiligten Parteien (xxx) eine Baueinstellung verfügt.
Der Spruch dieser Entscheidung lautet:
„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz verfügt gegenüber Herrn xxx, Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx sowie durch Maßgabe des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.09.2017, Zahl: KLVwG-447/12/2017, gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 der Kärntner Bauordnung – K-BO 1996, idgF.:
Die unverzügliche Einstellung (Abstandnahme) von weiteren Baumaßnahmen zur Errichtung bzw. Änderung am konsenswidrig ausgeführten Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.“
Gegen diese Entscheidung hat der nunmehrige Antragsteller bzw., im vorangegangenen Verfahren, Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die Berufung wurde damit begründet, dass seinem Antrag vom 05.10.2017, gerichtet an die Gemeinde xxx, nicht vollständig erledigt worden sei.
Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zahl: xxx, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung keine Folge gegeben und das Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen.
Der Berufungsbescheid enthält auch Ausführungen hinsichtlich Kosten und lauten diese:
Kosten: € 19,40
Eingabe € 14,30, § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idG BGBl. I Nr. 1372014
Bescheid € 5,10, Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013,
Allgemeiner Teil TP 1
Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Gemeinde xxx zu entrichten.
Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Die Kostenentscheidung der belangten Behörde wurde nicht explizit in Beschwerde gezogen.
Am 15.02.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat diese Entscheidung damit begründet, dass die belangte Behörde in gesetzeskonformer Weise einen Baueinstellungsbescheid gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassen habe und sei daher dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden und das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei, sei daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Über die Kostenentscheidung wurde nicht explizit abgesprochen.
Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen stützen sich auf den schlüssigen vorliegenden Akteninhalt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Der Antragsteller bezieht seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Tatbestand des § 32 Abs. 1 VwGVG „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Antragsteller aus, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinen Erkenntnissen zu Zahl: KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019, vom 10.04.2019, Zahl: KLVwG-299/7/2019, sowie KLVwG-24/11/2019 vom 17.04.2019 die Kostenvorschreibung der belangten Behörde in den den og. Erkenntnissen zugrundeliegenden Bescheiden der Gemeinde xxx die Kostenvorschreibung aufgehoben habe.
Auch der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid beinhalte eine Kostenvorschreibung, welche rechtswidrig sei.
Zu diesem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 30.04.2019 ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Erkenntnis vom 28.02.2018, Zahl: KLVwG-20/9/2018, auf die Kostenvorschreibung im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, nicht eingegangen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der nunmehrige Antragsteller in seiner damaligen Beschwerde gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen betreffend die Kosten nicht eingegangen ist.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.02.2018, Zahl: KLVwG-20/9/2018 wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2017 zugestellt und ist dieses Erkenntnis zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Dem Beschwerdeführer wäre es daher jedenfalls möglich gewesen und wäre er dazu auch verpflichtet gewesen die, seiner Auffassung nach allenfalls rechtswidrige Kostenentscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.
Wenn der Antragsteller seinen nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme auf die og. Erkenntnisse KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019, KLVwG-299/7/2019 vom 10.04.2019 sowie KLVwG-24/11/2019 vom 17.04.2019 stützt, stellt auch dieser Umstand keine Wiederaufnahmetatbestand nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar, zumal er, wie bereits oben dargelegt, bereits im Verfahren KLVwG-20/9/2018 die Möglichkeit gehabt hätte wegen der Kostenentscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Der Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf diese Kostenentscheidung es Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx in seinem Bescheid vom 12.12.2017, Zahl: xxx, nicht explizit eingegangen ist, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmetatbestand nach § 32 Abs. 1 Z 2 VStG dar.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen war der Antrag als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Antragsteller eine solche nicht beantragt hat und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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