projekte
KLVwG-1832/8/2018•LVwG K KLVwG-1832/8/2018
KLVwG-1832/8/2018Landesverwaltungsgericht14.10.2019
Naturschutzrechtliche Bewilligung, Ablagerungsplätze, Abfall
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.06.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst wird:
„Herrn xxx, xxx, wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Ablagerungen:
Westlich des Gebäudes: 1 Frontlader, 1 PKW-Anhänger
Westlich der Waldfläche: 2 Traktore (einer mit deutschem Kennzeichen), mehrere Heuballen, eine Heugabel, eine Traktorkiste, zwei Stahlträger, 4 Stahlrohre, ein Traktorreifen, 1 Felge, 1 Heuwender, 1 antiker Heuwender, 2 Anbauschneepflüge, 1 Ladegabel, 1 Heukreisel, 1 Mischmaschine, 1 Düngewagen, 1 Traktorschaufel, 6 Plastikgebinde mit Stahlrohr ummantelt zwei Wasserbehälter (Stahl).
In der Waldfläche: 1 Container mit den Ausmaßen 6 x 2,5m, eine Hühnerhütte, zwei Stahltanks ohne Inhalt, Paletten mit Pflastersteinen, 1 Badewanne, 1 Tränkebehälter aus Stahl, 2 Eimer (mit Pflastersand), diverse Alupaneele,
Östlich der Waldfläche: Pflastersteine auf insgesamt 7 Paletten, ein Stapel 5 Paletten, 4 Plastikgebinde mit Stahlrohr ummantelt, eine weitere Palette sowie ein abgedeckter Brennholz-Haufen
bis längstens 30.11.2019 zu entfernen und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Im Zuge eines Ortsaugenscheines stellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige am 22.01.2015 fest, dass auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, um einen bestehenden Schuppen zahlreiche Ablagerungen in Form von Dachziegeln, Pflastersteinen, einem Traktor mit deutschem Kennzeichen, einem Geländefahrzeug ohne Nummernschild und Zulassung, einem Bauwagen, einer Gruppe aus drei Baucontainern, einem Boot mit Kennung auf Anhänger, Häcksler bzw. Ladewagen, Altreifen, Welleternit, Getriebeteile, Kupplung, diversen Altmetallen wie Zaunelemente, Weidezäune, einem Boiler, einem Plastiktank, zahlreicher Plastikfässer, einer Zapfstelle für Zweitaktgemisch, einem Dieseltank leer, Altholz und Sperrmüll sowie in Müllsäcken verpacktes, nicht definierbares Material und Sperrmüll abgelagert wurden.
Am 24.05.2016 stellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige neuerlich fest, dass auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, Hausrat, ein Bauwagen, Maschinenteile und ähnliche Dinge gelagert werden, was zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt.
In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft xxx eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung vom 27.07.2016 stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, landwirtschaftliche Geräte verstreut abgelagert werden würden. Weiters würde auf der Parzelle ein betriebsfähiger Traktor sowie ein Container mit den Abmessungen vom ca. 6 m x 2,5 m gelagert werden. Zusätzlich zu den Ablagerungen seien auch noch landwirtschaftliche Geräte und Baumaterialien wie Dachziegel, Betonteile vorgefunden worden. Aus naturschutzfachlicher Sicht würden die Ablagerungen sowie der Container eine Störung des Landschaftsbildes darstellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, Zahl: xxx, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer xxx auf, die auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Ablagerungen (landwirtschaftliche Geräte, Baumaterialien, Traktor, zwei Container, Hausrat, Maschinenteile) bis längstens 31.07.2017 zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und den auf diesem Grundstück ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz aufzulassen bzw. rückzubauen und die Grundfläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers und insbesondere die westlich dieses Objektes befindlichen Lagerflächen der freien Landschaft zuzuordnen seien. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück habe der Beschwerdeführer einen Lagerplatz errichtet bzw. würde er einen solchen betreiben, ohne dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen.
Gegen diesen Bescheid erhob xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt darin Folgendes aus:
„Ich bewirtschafte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb mit der Hofstelle in xxx. Zum Gutsbestand gehört auch das Grundstück xxx, KG xxx, mit dem darauf situierten Wirtschaftsgebäude .200 Baufläche, welches sich in ca. 1 km Entfernung von der HofsteIle befindet. Die HofsteIle in xxx liegt in der Bergbauernzone xxx. Aufgrund der dort herrschenden Geländeverhältnisse ist es nicht bzw. nur sehr erschwert möglich, Maschinen, landwirtschaftliche Geräte, Betriebsmittel und dergleichen abzustellen. Demzufolge werden dafür seit Jahrzehnten, schon durch meinen Rechtsvorgänger, Flächen des Grundstückes xxx verwendet. Diese Verwendung erfolgte jahrelang unbeanstandet. Aufgrund eines Ortsaugenscheines eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hat am 27.7.2016 eine Überprüfungsverhandlung vor Ort stattgefunden. Dabei wurde vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf dem Grundstück mehrere landwirtschaftliche Geräte und ein betriebsfähiger Traktor abgelagert seien, ein Container mit den Ausmaßen 6 x 2,5 m sowie ein weiterer etwa gleich großer Container stehe und auch noch Baumaterialien wie Dachziegel, Beton- teile und ähnliches lagern. Mit dem Schreiben der Behörde vom 7.9.2016 wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass die Anlage des beschriebenen Lagerplatzes ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt und die Behörde verpflichtet sei, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bescheidmäßig aufzutragen. In meiner dazu abgegebenen Äußerung vom 27.9.2016 habe ich im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Fläche einerseits nicht in der freien Landschaft befinde und andererseits die Anlegung eines Materiallagerplatzes nicht erfolgt sei. Mit dem bekämpften Bescheid wird mir gemäß §§ 5 Abs. 1 lit.a, 57 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 aufgetragen, die auf dem Grundstück xxx der KG xxx befindlichen Ablagerungen bis 31. Juli 2017 zu entfernen und den auf dem Grundstück ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz aufzulassen bzw. rückzubauen und die Grundfläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Gründe:
Inhaltlich besteht der gegen mich erhobene Vorwurf darin, in der freien Landschaft einen Materiallagerplatz ohne die nach § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderliche Bewilligung angelegt zu haben. Als freie Landschaft gilt das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen. Als Siedlung gilt eine Ansammlung von Gebäuden, als Untergrenze müssen mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden sein. Als geschlossen wird ein Siedlungsbereich dann qualifiziert, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazu gehörigen besonders gestalteten Flächen wie Obst- und Vorgärten erkennen lässt und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebt. Bereits in meiner Stellungnahme vom 27.9.2016 habe ich ausgeführt, dass sich der verfahrensgegenständliche Bereich nicht in der freien Landschaft befinde und § 5 des Gesetzes daher nicht anwendbar sei.
Die Behörde kommt in Anlehnung an die Ausführungen des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes zur Beurteilung, dass sich der „betriebene Lagerplatz“ in der freien Landschaft befinde. Auf Seite 4 des Bescheides wird die Stellungnahme des Amtssachverständigen zitiert: Es ist nicht klar, wo das Zitat aufhört und die Beurteilung der Behörde beginnt. In diesem Zusammenhang wird auch behauptet, dass meine Meinung, wonach die Maßnahmen nicht in der freien Landschaft gesetzt worden seien, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, weil ich im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Errichtung eines Carports das Zutreffen der freien Landschaft nicht beeinsprucht hätte. Dieser Vorwurf mag er vom Sachverständigen oder von der Behörde kommen, ist ein starkes Stück und wird von mir schärfstens zurückgewiesen. Vor der Errichtung des Carports habe ich mich bei der Gemeinde erkundigt und wurde mir mitgeteilt, dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Diese habe ich dann mit Bescheid vom 6.5.2015 auch erhalten. Ich bin kein Jurist und habe mich damals an die Auskunft der Gemeinde gehalten. Vor Abgabe der Stellungnahme vom 27.9.2016 habe ich mich dann bei Fachleuten im Rechtsreferat der Landwirtschaftskammer Kärnten erkundigt. Nach Einsicht in die betreffende Basiskarte im Kagis des Landes Kärnten wurde mir mitgeteilt, dass es durchaus möglich sei, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht in der freien Landschaft gesetzt worden seien. Aus der Tatsache, dass die Behörde dazu eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen eingeholt hat; ist zu schließen, dass meine Meinung keineswegs abwegig ist und vor allem keine Schutzbehauptung darstellt.
Inhaltlich sind die Stellungnahmen des Sachverständigen und die darauf gestützte Beurteilung der Behörde, wonach sich die verfahrensgegenständliche Grundfläche in der freien Landschaft befinde, unrichtig. Als geschlossen wird ein Siedlungsbereich dann angesehen, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazu gehörigen besonders gestalteten Flächen erkennen lässt und sich vom übrigen nicht bebauten Gebaut sichtbar abhebt. Ganz allgemein gilt für den Bereich der Ortsränder, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger geschlossene Bebauung aufweisen müssen als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirken (Rechtssätze VwGH 97/10/0235, VwGH 2001/10/0200). Die beschriebenen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall eindeutig vor. Auch nach der situierten Ortstafel liegt die Grundfläche eindeutig im Ortsbereich und somit nicht in der freien Landschaft. Der Bescheid ist daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung inhaltlich rechtswidrig.
Zur Auslegung des Begriffes Materialagerplatz zitiert die Behörde eine Mitteilung der Kärntner Landesregierung sowie diverse Erkenntnisse und kommt darauf basierend zur Auffassung, dass von mir ein Lagerplatz betrieben werde. Die Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist inhaltlich ohne Substanz. Eigentlich wird nur zum Ausdruck gebracht, dass sich zur gestellten Frage aus den Motivberichten zum seinerzeitigen Landschaftsschutzgesetz nichts entnehmen lasse. Die zitierten Erkenntnisse betreffen völlig andere Sachverhalte und Rechtsgrundlagen. Demzufolge können weder die Mitteilung der Landesregierung noch die zitierten Erkenntnisse Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid sein.
Im Spruch des Bescheides werden als Ablagerungen konkret landwirtschaftliche Geräte, Baumaterialien, Traktor, zwei Container, Hausrat und Maschinenteile aufgezählt. Offenbar bezieht man sich dabei auf die Feststellungen bei der Überprüfungsverhandlung vor ca. einem Jahr am 21.7.2016. Wie noch ausgeführt wird, hat sich die Sachlage mittlerweile geändert. Zur Klarstellung halte ich aber fest, dass auch damals kein Materiallagerplatz im Sinne des Gesetzes vorhanden war. Der Traktor ist zugelassen und betriebsfähig und wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung laufend eingesetzt. Dasselbe gilt für die landwirtschaftlichen Geräte wie Heuwender und Frontlader. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung, wonach das Abstellen eines betriebsfähigen laufend verwendeten Traktors sowie diverser zur Bewirtschaftung erforderlicher landwirtschaftlicher Geräte als Anlegung eines Materiallagerplatzes zu qualifizieren sei, ist geradezu absurd. Bei den von der Behörde als Baumaterialien qualifizierten Gegenständen handelt es sich um Dachziegel und Waschbetonplatten. Diese werden auf Paletten gelagert und bei Bedarf für betriebliche Zwecke verwendet. Schon seit langem, seit weit über 30 Jahren, befindet sich vor Ort ein Container zur Werkzeuglagerung. Auch dabei handelt es sich daher nicht um Material im Sinne des Gesetzes. Der zweite Container war nur vorübergehend vor Ort und wurde längst entfernt. Mit dem nicht näher definierten Hausrat könnte die Behörde eine Kinderschaukel und eine Kinderrutsche meinen. Im Zuge einer Umsiedlung habe ich einer Nachbarin erlaubt, diese Gegenstände kurzfristig abzustellen. Die Gegenstände wurden bereits im September 2016 entfernt. Mit den ebenfalls nicht konkretisierten Maschinenteilen könnte die Behörde Stützen für den Frontlader meinen, diese werden zur Montage des Frontladers auf den Traktor benötigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beschriebenen Maßnahmen keineswegs unter den Tatbestand "Anlegung eines Materiallagerplatzes" zu subsumieren sind.
In der Angelegenheit fallen viele Widersprüchlichkeiten auf. Im Spruch wird von einem "angelegten Materiallagerplatz" gesprochen und in der Begründung von "Ablagerungen" und "betriebenen Lagerplatz". Auch die betreffenden Materialien werden unterschiedlich und zum Teil nicht konkret angegeben. Zur Wiederherstellung wird der Auftrag erteilt, den angelegten Materiallagerplatz aufzulassen bzw. rückzubauen (sic.) und die Grundfläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Die beschriebenen Teile des Spruchs sind nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht dem von Gesetz und Judikatur geforderten Determiniertheitsgebot.“
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen.
Der überwiegende Teil der Parz.Nr. xxx, KG xxx, befindet sich in der freien Landschaft. Die Abgrenzung zwischen der freien Landschaft und dem Siedlungsgebiet erfolgt ausgehend von der nordwestlichen Ecke der Parz.Nr. xxx, KG xxx, im Bereich der Zufahrt zur Parz.Nr. xxx, KG xxx, in einer Linie in Richtung Südwesten, welche im Wesentlichen parallel mit der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx, KG xxx, verläuft. Der Grundstücksteil nördlich der zuvor beschriebenen Linie liegt in der freien Landschaft und jener südlich im Siedlungsgebiet.
Am 28.08.2018 befanden sich folgende Ablagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, der in der freien Landschaft liegt:
„Ablagerungen:
Westlich des Gebäudes: 1 Frontlader, 1 PKW-Anhänger
Westlich der Waldfläche: 2 Traktore (fahrbereit It. Herrn xxx, einer mit deutschem Kennzeichen), mehrere Heuballen, eine Heugabel, eine Traktorkiste, zwei Stahlträger, 4 Stahlrohre, ein Traktorreifen, 1 Felge, 1 Heuwender, 1 antiker Heuwender, 2 Anbauschneepflüge, 1 Ladegabel, 1 Heukreisel, 1 Mischmaschine, 1 Düngewagen, 1 Traktorschaufel, 6 Plastikgebinde mit Stahlrohr ummantelt (Inhalt: Dachziegel?), zwei Wasserbehälter (Stahl).
In der Waldfläche: 1 Container mit den Ausmaßen 6 x 2,5m, eine Hühnerhütte, zwei Stahltanks ohne Inhalt, Paletten mit Pflastersteinen, 1 Badewanne, 1 Tränkebehälter aus Stahl, 2 Eimer (mit Pflastersand), diverse Alupaneele,
Östlich der Waldfläche: Pflastersteine auf insgesamt 7 Paletten, ein Stapel 5 Paletten, 4 Plastikgebinde mit Stahlrohr ummantelt (Inhalt: Dachziegel?), eine weitere Palette sowie ein abgedeckter Brennholz-Haufen.“
Die vorgefundenen Ablagerungen sind weitgehend ident mit jenen, die im Jahr 2015 vorgefunden wurden, wobei einige damals vorhandenen Materialien zwischenzeitig entfernt wurden: Abbruchholz, blaue Fassgebinde, Kajütboot, Zapfsäule für Zweitaktgemisch, Autoreifen, Bauwagen, Waschbetonplatten, Welleternit, Bahnschwellen, ein weiterer Container, Bauwagen.
Am 22.01.2015 lagerten dort Dachziegel, Pflastersteine, Traktor mit deutschem Kennzeichen, Geländefahrzeug ohne Nummernschild und Zulassung, ein Bauwagen, eine Gruppe aus drei Baucontainern, ein Boot mit Kennung auf Anhänger, Häcksler bzw. Ladewagen, Altreifen, Welleternit, Getriebeteile, Kupplung, diverse Altmetalle wie Zaunelemente, Weidezäune, ein Boiler, ein Plastiktank, zahlreiche Plastikfässer, eine Zapfstelle und Zweitaktgemisch, ein Dieseltank leer, Altholz und Sperrmüll sowie in Müllsäcken verpacktes, nicht definierbares Material und Sperrmüll.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Eigentümerschaft an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück stützen sich auf das offene Grundbuch. Die Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist, stützt sich auf den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx.
Die Feststellungen zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzelle stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 03.09.2018.
Die Feststellungen zur Lage der verfahrensgegenständlichen Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der freien Landschaft konnten den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 03.09.2018 entnommen werden. In diesem Gutachten schildert der Amtssachverständige anhand eines Lageplanes die örtliche Situation und legt dar, dass im Bereich unmittelbar südlich der verfahrensgegenständlichen Grundfläche zwei Wohngebäude vorhanden sind. Nachvollziehbar grenzt der Amtssachverständige die Grenze zwischen der freien Landschaft und dem Siedlungsgebiet im Wesentlichen mit der Gemeindestraße ab. Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, zu bestreiten, dass der verfahrensgegenständliche Teilbereich der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nicht in der freien Landschaft gelegen sei. Dazu übersieht er, dass der dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx in seinem Gutachten vom 03.09.2018 nachvollziehbar darstellt wie von ihm die Abgrenzung zwischen geschlossenem Gebiet und freier Landschaft vorgenommen wurde.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Bereich der vorbeiführenden öffentlichen Straße Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. Ortstafeln vorhanden sind.
Die Feststellung, dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Materiallagerplatz angelegt wurde, konnte aus folgenden Gründen nicht getroffen werden:
Entsprechend der Bestimmung § 66b K-NSG 2002 wird für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt der Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, das Vorliegen einer Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist.
Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung des xxx vom 29.02.2018 vorgelegt in der dieser ausführt, dass er und sein Vater jahrzehntelang landwirtschaftliche Geräte gelagert bzw. abgestellt haben.
Diese Ausführung zielt rechtlich darauf ab, das zeitliche Tatbestandselement des § 66b K-NSG 2002 zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür an der Glaubwürdigkeit dieser Angabe zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Lage des Materiallagerplatzes nicht konkretisiert, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wo und in welcher Größe auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Materiallagerplatz angelegt wurde. Auch der dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige schildert in seiner Begutachtung vom 09.02.2015, der Lichtbilder angeschlossen sind, dass um den auf der Parzelle NR. xxx, KG xxx, bestehenden Schuppen zahlreiche Ablagerungen vorgenommen wurden. Diese Ausführungen und die Lichtbilder sprechen für eine räumlich nicht abgegrenzte Ablagerung und damit ebenfalls gegen die Feststellung der Anlage eines Materiallagerplatzes.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):
§ 27 Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF lauten (auszugsweise):
§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
…
§13
Verunstaltungen
Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
a)das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;
…
§ 57
Wiederherstellung
(1)Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
V.Erwägungen:
Im Sinne der Bestimmung § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden.
Im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft die Anlage von Ablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen einer Bewilligung.
Die Begriffe „Anlage“ bzw. „anlegen“, „Ablagerungsplatz“ und „Materiallagerplatz“ werden im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht definiert.
Der Gesetzgeber verstand unter dem Begriff des „Anlegens“ alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde (Seite 28 der Erläuterungen zum Gesetz LGBl. 54/1986).
Den Gesetzesmaterialien ist zum Begriff „ablagern“ zu entnehmen, dass es sich dabei um das Hinterlassen von Material oder von Gegenständen im Freien handelt, in der Absicht sich dieser zu entledigen. Unter „Lagern“ verstand der Gesetzgeber das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff „Materiallagerplatz“ bereits befasst. In seiner Entscheidung vom 30.04.1998, Zahl: 98/06/0036, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Bestimmung § 25 lit. k Tiroler Bauordnung, die die Verwendung einer Grundfläche innerhalb einer geschlossenen Ortschaft als Materiallagerplatz, wenn das Lagergut bestimmte Abmessungen erreicht, einer Bewilligung unterwirft. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass unter Material bzw. Lagergut im Sinne dieser Bestimmung alle beweglichen Sachen zu verstehen sind, die gelagert werden können (vgl. dazu auch die Definition von Gütern im Rahmen des Begriffes „Lagergeschäft“ in Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 14, Seite 555: „bewegliche Sachen, die zum Einlagern geeignet sind“).
Im vorliegenden Fall konnte eine Feststellung, dass ein Materiallagerplatz bestimmter Größe und Lage aufgrund der Ausführungen unter III. nicht getroffen werden.
Mit dem Begriff "Abfall" (oder diesen enthaltenden zusammengesetzten Begriffen) im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Verbotsnormen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl. VwGH 28.06.1993, 92/10/0114). In den Erkenntnissen vom 20. Juni 1983, Slg. 11092/A, und vom 27. Juni 1988, Zl. 88/10/0048, vertrat der Gerichtshof (zur Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1981, bzw. des § 13 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986) die Auffassung, dass für Fragen des Landschaftsschutzes unter "Abfall" jeder Gegenstand zu verstehen ist, der entweder nach dem Willen seines Eigentümers oder Besitzers nicht mehr seiner Bestimmung gemäß verwendet werden soll und dessen er sich entledigen will oder der infolge seiner Funktionsuntüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Im ersterwähnten Erkenntnis verwarf der Gerichtshof den Einwand des Beschwerdeführers, vom Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks und sonstigen Abfällen könne deshalb nicht gesprochen werden, weil er diese Gegenstände nicht wegwerfen, sondern in seinem Betrieb zur Ausbesserung weiterverwenden wolle, mit der Begründung, auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes sei dieser ausschließlich subjektive Abfallbegriff nicht zu teilen. Die vom Gesetz verfolgte Absicht, der Verunstaltung der freien Landschaft durch Ablagerung von Abfällen vorzubeugen, schließe einen nur von den Zielvorstellungen des Ablagernden abhängigen Abfallbegriff von vornherein aus. Im Erkenntnis vom 27. November 1979, Zlen. 1447-1455/79, hat der Gerichtshof zu § 5 Abs. 1 des Oö Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, wonach es ... verboten ist, bestimmte (näher aufgezählte) Orts- oder Landschaftsteile durch Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen zu verunstalten oder zu verunreinigen, ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob die abgelagerten oder weggeworfenen Gegenstände für irgendwen noch von Wert seien oder verwendet werden könnten, weil für die Beurteilung der Frage, ob etwas "Abfall" darstelle, entscheidend sei, ob es sich um eine Sache handelt, die im allgemeinen noch Verwendung finde. Nicht fahrbereite Fahrzeuge, somit Autowracks, auch wenn sie wieder fahrbereit gemacht werden oder einzelne Teile davon als Ersatzteile für andere Fahrzeuge verwendet werden könnten, seien daher als Abfälle zu werten, weil ihnen im allgemeinen keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand mehr beigemessen werde
Aufgrund des Umstandes, dass wie vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen geschildert, eine Reihe von Ablagerungen (Stahltanks, Stahlträger, Felgen und Reifen, Mischmaschine, Plastikgebinde mit Stahlrohr ummantelt, Container, Hühnerhütte, Pflastersteine, Alupaneele) seit dem Jahr 2015 unverändert lagern, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Unrat handelt, weil diese offenbar auch vom Beschwerdeführer nicht mehr verwendet werden.
Entsprechend der Bestimmung § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 obliegt die Wiederherstellung nach Abs. 1 primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer.
Aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid teilweise als rechtmäßig und musste die Frist infolge Zeitablaufs angepasst werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.