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KLVwG-314/6/2019•LVwG K KLVwG-314/6/2019
KLVwG-314/6/2019Landesverwaltungsgericht23.08.2019
Baubewilligung, Wiedereinsetzung, subjektiv-öffentliche Einwendungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 08.01.2019, Mag. Zahl: xxx, (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 17.02.2017, Mag. Zl. xxx), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Bauberufungskommission xxx vom 08.01.2019, Mag. xxx (Spruch) lautet:
„In der Bausache „xxx, Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Pkw-Abstellplatzüberdachung und Bootshaus sowie Aufstellung einer Luftwärmepumpe vom 17.02.2017, Zl. xxx, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, ergeht zufolge Berufung nachstehender
S p r u c h :
Die Bauberufungskommission xxx weist zu Folge ihres Beschlusses vom 19.12.2018, die Berufung vom 02.10.2018 der Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 14.09.2018, Zl.: xxx, gemäß § 91 Abs. 1 und 3 des xxxStadtrechtes 1998 idgF. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des erstbehördlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag von xxx, xxx, xxx, diee vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, vom 22.08.2018, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gemäß § 71 AVG, betreffend den Bescheid vom 17.02.2017, Mag. Zl.: xxx mit welchem Frau xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Pkw-Abstellplatzüberdachung und Bootshaus, sowie Aufstellung einer Luftwärmepumpe in xxx, xxx, auf dem Gründstück Nr. xxx erteilt wurde, wird aufgrund der fehlenden Parteistellung der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.“
Die Begründung dieser Entscheidung lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Die Anrainerin und spätere Berufungswerberin xxx begehrte durch ihren rechtskundigen Parteienvertreter am 22.08.2018 per E-Mail, den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, in die Frist zur Erhebung von Einwendungen, gegen den Antrag der xxx auf Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes samt Nebengebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit Pkw-Abstellplatzüberdachung und Bootshaus sowie der Aufstellung einer Luftwärmepumpe in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx. Das verfahrensgegenständliche Verfahren wurde mit Erteilung der Baubewilligung (Bescheid vom 17.02.2017, ZI xxx) abgeschlossen und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f AVG) ist kein Rechtsmittel, sondern wird als Rechtsbehelf bezeichnet, weil er nicht auf die Überprüfung eines behördlichen Aktes gerichtet ist und verfolgt den Zweck, die Rechtsfolgen einer unverschuldeten Säumnis zu beseitigen. Dieser richtet sich - anders als ein Rechtsmittel - nicht gegen eine Entscheidung (vgl. etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensgesetze, Rz 611). Dagegen zielt ein Rechtsmittel auf die Überprüfung eines bestimmten Vollzugaktes ab (E VwGH vom 29.07.2004, ZI. 2004/16/0130). Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung kann die Beseitigung eines Rechtsnachteils begehrt werden, der einer Partei durch die Versäumung einer Frist oder durch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung, erwachsen ist. Dieser
Nachteil soll dadurch beseitigt werden, dass es der Partei gestattet wird, die versäumte Handlung nachzuholen und der Inhalt dieser Parteihandlung, im Verfahren berücksichtigt wird.
§ 71 Abs. 1 AVG sieht die Wiedereinsetzung für zwei Fälle vor: 1.) Die Verfahrenspartei hat eine Frist versäumt, wobei die Wiedereinsetzung nur bei Versäumung verfahrensrechtlicher (nicht jedoch materiell rechtlicher) Fristen in Betracht kommt und es damit um die Beseitigung der Folgen der Versäumung von Fristen für die Setzung von Prozesshandlungen geht. Versäumt ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. 2.) Die Verfahrenspartei hat eine mündliche Verhandlung versäumt, wobei eine solche Versäumung nur vorliegt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Verständigung, nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Wie schon die Volksanwaltschaft in ihrer Beschwerdeerledigung vom 04.09.2018 ausdrücklich anführte, vertrat auch die Erstbehörde in dem nunmehr bekämpften Bescheid die Rechtsansicht der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 7 K-BO 1996, wonach Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen (Meldung des Baubeginns am 10.05.2017 - Antrag auf Wiedereinsetzung am 22.08.2018) bereits überschritten wurde, womit der gegenständliche Antrag aufgrund der fehlenden Legitimation der Antragstellerin, als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 dient dazu, die Parteisteilung übergangener Parteien im Sinne der Rechtssicherheit zeitlich zu begrenzen. Hievon betroffen sind nur Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde und die nicht präkludiert sind, denn nur diesen kommt noch eine Parteisteilung zu (vgl. Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht 2017, §23 RZ 62). Parteien, die rechtzeitig gemäß § 41 AVG i. V. m. § 16 K-BO 1996 eine ordnungsgemäße persönliche Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung erhalten haben, verlieren ihre Parteisteilung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG, soweit sie nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben.
Eine Widersprüchlichkeit des Sinngehaltes der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 zur vertretenen Rechtsansicht der Erstbehörde besteht allerdings in der Tatsache, dass eben die Baubehörde unter Angabe konkreter Zeugenbeweise (vgl. 4. Beiblatt der Verhandlungsschrift vom 24.05.2018 zur Abänderungsbauverhandlung, in dem der bautechnische Amtssachverständige xxx und die Schriftführerin xxx durch ihre Unterschrift bestätigten, dass Frau xxx an lässlich der Bauverhandlung vom 29.12.2016 keine Einwendungen vorbrachten und deshalb kein eigenes Beiblatt zur Verhandlungsschrift angefertigt worden sei) unmissverständlich davon ausging, dass die Berufungswerberin mangels Erhebung tauglicher subjektiv-öffentlicher Einwendungen, ihre Parteisteilung verlor. § 23 Abs. 7 leg. cit. begrenzt, wie schon ausgeführt, die Parteisteilung übergangener Parteien, also Anrainer, die nicht präkludiert sind.
Aus dem gesamten Verfahrensverlauf geht jedoch klar hervor, dass der Nachbarin xxx, der erstbehördliche Baubewilligungsbescheid deshalb nicht mehr zugestellt wurde, da diese im Zuge der Bauverhandlung, an der diese auch persönlich teilnahm, keine relevierbaren subjektiv-öffentlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbrachte und diese somit aus diesem Grunde ihre ParteisteIlung mit der Folge verlor, dass der erstbehördliche Bescheid zur Erteilung der Baubewilligung vom 17.02.2017, nicht zugestellt wurde.
Die Tatsache, dass, wie schon die Volksanwaltschaft in einem eigens initiierten und durchgeführten Prüfverfahren schwerwiegende formale Protokollierungsfehler (Nichtanfertigung eines Beiblattes mit dem gesamten Vorbringen der Frau xxx, unzureichende oder fehlende Personalangaben am Beiblatt zur Verhandlungsschrift) feststellte ändert nichts daran, dass zwei - an der Verhandlung teilnehmende - Zeugen das fehlende Vorbringen subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte bestätigten' und auch die Berufungswerberin selbst in ihrem unmissverständlichen E-Mail ausführte, dass ihre Argumentation im Zuge der Bauverhandlung, keinerlei subjektiv-öffentliche Anrainerrechte zum Inhalt hatte und aus diesem Grunde die Präklusionsfolgen ausgelöst wurden.
Aus den in diesem Bescheid nicht zu erörternden Gründen, ergibt sich für die über die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages entscheidende Berufungsbehörde, dass die Nachbarin xxx mangels Relevierung subjektiv- öffentlicher Anrainerrechte, ihre Parteisteilung verlor und ihr der erstbehördliche Baubewilligungsbescheid vom 17.02.2018, Mag. ZI. xxx, aus diesem Grunde nicht mehr zugestellt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nur auf Grund und im Rahmen eines Antrages (E VwGH vom 21.05.1997, ZI. 96/21/0574) einer Verfahrenspartei bewilligt werden (Hengstschläger-Leeb, Kommentar AVG, zu § 71, Rz 96).
Wie zuvor ausgeführt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (E VwGH vom 22.12.1987, ZI. 84/07/0292; E VwGH vom 29.09.1993, ZI. 91/12/0018).
Die mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2016 erfolgte Ladung zur mündlichen Bauverhandlung vom 29.12.2016, wurde der Antragstellerin xxx per RSb- Einschreiben am 07.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt und hat diese auch an der mündlichen Bauverhandlung - wenn auch nicht im gesamten Verhandlungszeitraum -
teilgenommen.
Die Anwendung des § 72 Abs. 3 AVG würde jedoch, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraussetzen (E VwGH vom 29.04.2011, ZI. 2010/02/0137).
Auch hätte die Erstbehörde zu Folge des eingetretenen Verlustes der Parteisteilung und der nicht zustehenden Antragslegitimation, den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag als "unzulässig" zurückweisen müssen. Dies hat auch die Berufungswerberin in ihrem Berufungsschriftsatz (Punkt 7) festgestellt.
Zur Formulierung des erstbehördlichen Bescheid-Spruches ist letztlich auszuführen, falls ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens (wie verfahrensgegenständlich geschehen) abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen wird, ein Berufungswerber dadurch nicht schlechter gestellt ist, als durch dessen Zurückweisung und kann dieser daher durch die Abweisung in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt werden (vgl. E VwGH vom 08.12.1950, ZI.0972/47; E VwGH vom 19.09.1994, ZI. 94/07/0126).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde lautet (auszugsweise):
„Den Bescheid begründet die belangte Behörde im Grunde genommen damit, dass die Beschwerdeführerin mangels Erhebung von subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Rahmen der 1. Bauverhandlung ihre Stellung als Verfahrenspartei verloren hätte.
2. Eingangs gilt darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der angefoch tenen Entscheidung von einer Nichtanwendbarkeit des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 ausgeht. Auch gilt im gegenständlichen Fall zu beachten, dass im vorliegenden Bauverfahren Ende Mai 2018 in Beisein der Beschwerdeführerin eine weitere Bauverhandlung stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin daher jedenfalls wieder Partei des vorliegenden Bauverfahrens ist.
3. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 08. Jänner 2019 zur Mag. ZI.: xxx selbst feststellt (siehe dazu den letzten Absatz auf Seite 7 der dortigen Entscheidung), wird von der Beschwerdeführerin nunmehr die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Abteilung Baurecht und Gewerbe. des Magistrats xxx vom 17. Februar 2017, Mag.ZI. xxx, begehrt. Die Ausführungen der belangten Behörde im letzten Absatz auf Seite 12 und im ersten Absatz auf Seite 13 erweisen sich somit als unzutreffend. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde in den beiden letzten Absätzen der Seite 12 angeführte Judikatur nicht einschlägig ist bzw. von dieser nicht richtig zitiert wurde.
4. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin in -ihrer an. den Verhandlungsleiter gerichteten E-Mailnachricht vom 05. Juli 2017 die im Rahmen der Bauverhandlung vom 29. Dezember 2016 erhobenen Einwendungen lediglich beispielhaft aufgezählt. Sie hat im gegenständlichen Fall sehr wohl begründete Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Rahmen der Bauverhandlung am 29. Dezember 2016 erhoben.
a) Betreffend das Carport der xxx wurde eingewendet, dass es an zwei Seiten an das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt und dass die Decke des Carports aus Massivholz KLH ausgeführt werden soll. Durch die geplante Ausführung des Carports ist die Brandsicherheit keinesfalls gewährleistet. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin die Einwendung erhoben, dass ihr das Carport das Licht in der Küche nehmen würde bzw. ein Freiraum, welcher ihr die angemessene Nutzung ihres Grundstückes bzw. Gebäudes ermöglichen würde, nicht mehr gegeben wäre (Robert A. Stein wender, Kärntner Baurecht (2017), § 23 Rz 34). Weiters wendete die Beschwerdeführerin einen strittigen Grenzverlauf ein, welcher von der Behörde gemäß den Bestimmungen des § 38 AVG zu behandeln wäre (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), § 23 Rz 64).
5. Wenn nun die belangte Behörde anführt, dass sie über die wahren Begebenheiten bei der Bauverhandlung am 29. Dezember 2016 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, gilt dabei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diesem "Ermittlungsverfahren" gar nicht hinzugezogen wurde, sodass dieses keinesfalls den Grundprinzipien eines ordentlich durchgeführten Verfahrens entsprechen kann.
6. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der K-BO 1996 eine Wiedereinsetzung ausdrücklich nicht ausschließen.
7. Der oben bezeichnete Bescheid wird daher dem gesamten Umfang nach angefochten, da er mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. mit Verstößen gegen Verfahrensvorschriften behaftet ist.
8. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass mehrere Datumsangaben in der angefochtenen Entscheidung von der belangten Behörde noch zu berichtigen sein werden (z.B. im vorletzten Absatz auf Seite 6 und im 1. Absatz auf Seite 7).“
Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. in eventu in Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 23.04.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens durchgeführt.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung eine mit 13.02.2019 datierte gegen Unbekannt gerichtete Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft xxx, betreffend das verfahrensgegenständliche behördliche Verfahren, vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass – wie ihre Rechtsvertreterin bereits dargelegt habe – im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren ihre Parteienrechte im Rahmen der Bauverhandlung am 29.12.2016 seitens der Behörde nicht gewahrt worden seien.
Sie sei bei der Verhandlung anwesend gewesen und habe sie ihre Parteirechte dargelegt. Ihre Vorbringen seien nicht protokolliert worden und scheine sie auch im Verhandlungsprotokoll nicht auf. Ebenso sei ihr auch der Baubescheid nicht zugestellt worden. Im Zuge einer weiteren Bauverhandlung seien ihre Parteienrechte gewahrt worden.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf seine Ausführungen in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung und beantragte er die Abweisung der Beschwerde. Der Genannte führte aus, dass aus den Akten hervorgehe, welche Einwendungen die Beschwerdeführerin gegenständlich getätigt habe. Keine dieser Einwendungen sei unter ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu subsumieren. Unter anderem können bei Wohnprojekten Immissionen nicht geltend gemacht werden. Die betreffe u.a. auch das Betriebsgeräusch der Wärmepumpe.
Nach Auffassung der belangten Behörde habe daher die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vorgebracht und habe sie daher ihre Parteistellung verwirkt. Die Beschwerdeführerin sei daher zu Recht der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt worden und zwar aufgrund eingetretener Präklusion.
Die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei führte aus, dass sie sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließe. Des Weiteren brachte sie vor, dass mit § 23 Abs. 7 K-BO Rechtssicherheit geschaffen werden solle. Dieser Paragraph lege eine absolute zeitliche Grenze fest, nach der jeweils der Verlust der Parteistellung eintrete. Auch die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung durch die eingetretene Präklusion verloren habe. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so werde jedenfalls § 23 Abs. 7 K-BO zu berücksichtigen sein, durch welchen im gegenständlichen Fall jedenfalls ein Verlust der Parteistellung eingetreten sei.
In seinem Schlusswort hat der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten.
Die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten unter anderem mit, dass – wie bereits ausgeführt – für die Rechtsmittelbehörde keinerlei Anlass bestanden habe, den Verhandlungsleiter der Erstbehörde, den hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Schriftführerin einzuvernehmen, zumal die Beschwerdeführerin in ihren, an die Baubehörde gerichteten EMail-Schriftsätzen, wiederholt bestätigt habe, dass ihre Einwände keine Einwände im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 relevierbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zum Inhalt hatten und seien die Präklusionsfolgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung und die nicht mehr erfolgte Zustellung des Baubewilligungsbescheides) aus Sicht der Berufungsbehörde zu Recht ausgelöst worden.
Dieses Schreiben wurde den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 25.04.2019, Zahl: KLVwG-314/5/2019, übermittelt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei (xxx) hat mit Baubewilligungsansuchen vom 02.11.2016 um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes samt Nebengebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit Pkw-Abstellplatzüberdachung und Bootshaus sowie Aufstellung einer Luftwärmepumpe in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx angesucht.
Am 29.12.2016 hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Zu dieser Verhandlung war auch die nunmehrige Beschwerdeführerin als Anrainerin geladen.
Da die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Baubehörde in dieser Verhandlung keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen vorbrachte, wurde ihre Teilnahme an dieser Verhandlung in der Verhandlungsschrift nicht explizit vermerkt.
Mit Bescheid vom 17.02.2017, Mag. Zahl: xxx wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das von ihr beantragte Bauvorhaben erteilt. Dieser Baubewilligungsbescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht mehr zugestellt, zumal die Baubehörde zu der Auffassung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren hat.
Die Baubeginnsmeldung wurde der Baubehörde seitens der bauausführenden Firma (xxx GmbH) am 10.05.2017 überbracht.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend das Verfahren der Bürgermeisterin xxx vom 17.02.2017, Mag. xxx, eingebracht.
Mit Bescheid vom 14.09.2018, Zahl: xxx hat die Bürgermeisterin xxx den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung von Einwendungen, den Bescheid vom 17.02.2017, xxx. Zl: xxx betreffend, gem. 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 7 K-BO 1996 aufgrund fehlender Parteistellung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass gemäß § 23 Abs. 7 K-BO 1996 Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
Da die Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens am 10.07.2017 bei der Baubehörde eingelangt sei, ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 22.08.2018 eingebracht) mehr als ein Jahr vergangen, sodass daher der gegenständliche Antrag aufgrund der fehlenden Legitimation der Antragstellerin (Verlust der Parteistellung im Bauvorhaben) als unbegründet abzuweisen gewesen war.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.
Die belangte Behörde hat in ihrer Berufungsentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen und den Spruch des erstbehördlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund fehlender Parteistellung der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihrer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren mangels Relevierung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte verloren hat und dass ihr daher zu Recht der Baubewilligungsbescheid vom 03.07.2017 nicht mehr zugestellt worden ist.
Die Volksanwaltschaft hat mit Schreiben vom 04.09.2018, Zahl: xxx festgestellt, dass die Tatsache, dass der Verhandlungsleiter die Vorschrift des § 14 Abs. 5a über das Unterfertigen bzw. Zusätze zur Niederschrift missachtet hat (in der Verhandlungsschrift vom 29.12.2016) einen Missstand in der Verwaltung gemäß Art. 148a BVG darstellt.
Ungeachtet dessen hat jedoch die Volksanwaltschaft in diesem Schreiben auch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung deswegen verloren hat, weil mit dem Bau auf dem Nachbargrundstück bereits im Frühling 2016 begonnen wurde und dass ihr daher keine Möglichkeit mehr zukommt im Zuge des Baubescheides Parteistellung zu erlangen, zumal der Baubescheid vom 03.02.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar unter Hinweis auf den Aktenverlauf dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Bauverfahren xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes samt Nebengebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit Pkw-Abstellplatzüberwachung und Bootshaus sowie Aufstellen einer Luftwärmepumpe in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx verloren hat, daher die belangte Behörde demzufolge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes vermochte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht plausibel darzulegen, dass sie gegenständlich ihre Parteistellung gewahrt hat und dass die Baubehörde I. Instanz demzufolge verpflichtet gewesen wäre, ihr den og. Baubewilligungsbescheid zuzustellen.
Zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Bauverhandlung vom 24.05.2018 ist zu sagen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Genehmigung von Änderungsplänen (Änderung der Situierung, der Fenstergrößen und der Pkw-Abstellplatzüberdachung) war.
Die Entscheidung der belangten Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen, erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführerin als Anrainerin ihre Parteistellung behalten hat und ihr demzufolge der Baubewilligungsbescheid zu Unrecht nicht zugestellt worden ist, so ist daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal § 23 Abs. 7 K-BO ausführt, dass Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Baubeginnsmeldung am 10.05.2017 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt.
Da der gegenständliche mit 22.08.2018 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 22.08.2018 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt ist, hat die Beschwerdeführerin, würde man ihre Parteistellung dem Grunde nach bejahen, daher jedenfalls aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 ihre Parteistellung verloren, da sie es unterlassen hat fristgerecht (innerhalb eines Jahres seit der Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens) ihre Parteistellung einzufordern.
Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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