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KLVwG-1214/3/2019Landesverwaltungsgericht12.08.2019
Beschlagnahme, Walzenspiele, Glücksspielgeräte<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion xxx, Polizeikommissariat xxx, vom 20.12.2017, Zahl: xxx, insoweit er die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- nach dem Glücksspielgesetz – GSpG betrifft, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
insofern F o l g e g e g e b e n ,
als der angefochtene Bescheid, insoweit er die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- betrifft,
a u f g e h o b e n
und die Aufhebung der Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- verfügt wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Am 20.12.2017 hat eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Organe der Landespolizeidirektion xxx, Polizeikommissariat xxx, unter Beiziehung von Organen der Finanzpolizei im nicht näher bezeichneten Lokal in der xxx, xxx, stattgefunden. In weiterer Folge erließ die Landespolizeidirektion xxx gegen die nunmehrige Rechtsmittelwerberin den Bescheid vom 20.12.2017, Zahl: xxx, mit folgendem Spruch:
„Hinsichtlich der am 20.12.2017 im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „xxx ohne Aufschrift", xxx, betrieben von Herrn xxx, whft. xxx, xxx, festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes, nämlich
13Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
14Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
15Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
16Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
17Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
18Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx ohne Produktionsnummer mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
19 Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx mit Produktionsnummer xxx mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
20Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx mit Produktionsnummer xxx mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
21Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx mit Produktionsnummer xxx mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
22 Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx mit Produktionsnummer xxx mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
23Elektronisches Glückspielgerät Marke xxx mit Produktionsnummer xxx mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. xxx auf dem das Glückspiel xxx angeboten wurde.
24 26 Schlüssel zum Verschließen und Öffnen der Glücksspielautomaten
25 1 Fernbedienung silberfarben mit Aufschrift xxx
26 Bargeld in der Höhe von Euro 2993,00 (zweitausendneunhundertneunzigdrei)
mit welchen - wie durch die von Kontrollorganen durchgeführte Walzenspiele, bewiesen wurde - mindestens in der Zeit vom 01.12.2017 bis 20.12.2017, zumindest jedoch am 20.12.2017, konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, wird zur Sicherung der Einziehung von der Landespolizeidirektion xxx, PK xxx, gemäß § 53 Abs 1 Z 1lit. a GSpG die Beschlagnahme der angeführten Gegenstände samt Inhalt und den im lokal zur Auszahlung der Gewinne bereitgestellten Geld angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also durch fortsetzen Verstöße gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs 1 Z 1 lit. a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014.“
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7.8.2018, Zahl: KLVwG-845-858/6/2018, keine Folge gegeben und die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen 11 Glücksspielgeräte, der 26 Schlüssel, einer Fernbedienung sowie des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- bestätigt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.4.2019, Zl. Ra 2018/15/0112-5, wurde einer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7.8.2018, Zahl: KLVwG-845-858/6/2018, eingebrachten außerordentlichen Revision insofern Folge gegeben, als das angefochtene Erkenntnis, insoweit es die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
II. Feststellungen zum beschlagnahmten Geldbetrag in der Höhe von € 2.993,--:
Im Gegenstand hat am 20.12.2017 im nicht näher bezeichneten Lokal in der xxx, xxx, durch Beamte der Landespolizeidirektion xxx, Polizeikommissariat xxx, unter Beiziehung von Organen der Finanzpolizei eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden, anlässlich welcher die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten sechs Glücksspielgeräte der Marke xxx, Kennzeichnungsnummern xxx bis xxx, zwei Glücksspielgeräte der Marke xxx, Kennzeichnungsnummern xxx und xxx, ein Glücksspielgerät der Marke xxx, Kennzeichnungsnummer xxx und zwei Glücksspielgeräte der Marke xxx mit den Kennzeichnungsnummern xxx und xxx sowie 26 Schlüssel zum Verschließen der Glücksspielautomaten, eine Fernbedienung mit der Aufschrift xxx und Bargeld in der Höhe von € 2.993,-- vorgefunden wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017 wurden die verfahrensgegenständlichen elf Glücksspielgeräte beschlagnahmt. Darüberhinaus wurden 26 Schlüssel und eine Fernbedienung zum Ein- und Ausschalten der Automaten sowie die aus dem Betrieb der aufgestellten Glücksspielautomaten erzielten Gewinne bzw. die zur Auszahlung bereitgehaltenen Bargeldbeträge in einem Gesamtausmaß von € 2.993,-- beschlagnahmt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Anordnung zur Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- ausschließlich auf den Kasseninhalt der beschlagnahmten Glücksspielgeräte bezogen hat und ob ein (nicht näher bestimmbarer) Teil des beschlagnahmten Geldbetrages auch aus der bereitgehaltenen Kellnerbrieftasche stammt, in der auch Wechselgeld bereitgehalten wurde.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Zeugenaussagen des xxx und xxx, beide Beamte der Finanzpolizei, in der öfentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 12.7.2018.
Aus der Einvernahme des Angestellten xxx vom 18.12.2017 (Aktenseite 71) folgt, dass sich Geld in der Brieftasche für die Auszahlung befindet und dort stets zwischen € 2.000,-- und € 3.000,-- Wechselgeld vorhanden sind. Ebenso folgt aus der Einvernahme des xxx, dass Auszahlungen mit dem Geld in der Brieftasche erfolgen (Aktenseite 75).
Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotodokumentation der Finanzpolizei und den dort getroffenen Anmerkungen (Aktenseite 157 ff) finden sich keine Angaben hierüber, dass das beschlagnahmte Geld ausschließlich dem Kasseninhalt der beschlagnahmten Geräte entnommen wurde.
Aus den Zeugenaussagen der anlässlich der Verhandlung am 12.7.2018 einvernommenen Beamten der Finanzpolizei, xxx und xxx, ist eine zweifelsfreie Zuordnung des beschlagnahmten Geldes ebenso wenig möglich.
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie der Aktenlage kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von € 2.993,-- ausschließlich aus dem Kasseninhalt der beschlagnahmten Glücksspielgeräte stammt. Es liegen auch Anhaltspunkte vor, dass es sich beim beschlagnahmten Geld sowohl um Geld aus der Kellnerbrieftasche, wie auch um Geld aus dem Kasseninhalt der beschlagnahmten Glücksspielgeräte handelt, wobei eine betragsmäßige Zuordnung – welcher Betrag aus der Kellnerbrieftasche und welcher aus den beschlagnahmten Geräten stammt – nicht möglich ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin defer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
§ 2 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
§ 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
§ 52 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
§ 53 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
V.Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat in den Verfahren nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zu prüfen, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ein Verdacht iSd Bestimmung besteht bzw. ob die Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten ist (VwGH 10.5.2010, Zahl: 2009/17/0202, und VwGH 14.1.2014, Zahl: 2012/17/0588).
Die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,--, war aus nachstehenden Gründen aufzuheben:
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Kärnten die Beschlagnahme von elf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, 26 dazugehörigen Schlüsseln, einer Fernbedienung und Bargeld in Höhe von € 2.993 gemäß § 53 Abs. 1 Z I lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) an.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides u.a. aus, dass sie "…die aus dem Betrieb der aufgestellten Glücksspiele erzielten Gewinne bzw. die zur Auszahlung bereitgehaltenen Bargeldbeträge in einem Gesamtausmaß von Euro 2.993,00 beschlagnahmt…" hat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 7.8.2018, Zl. KLVwG-845-858/6/2018, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschlagnahme.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.4.2019, Zl. Ra 2018/15/0112-5, wurde einer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7.8.2018, Zahl: KLVwG-845-858/6/2018, eingebrachten außerordentlichen Revision insofern Folge gegeben, als das angefochtene Erkenntnis, insoweit es die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
In der Entscheidung vom 30.4.2019, Zahl: Ra 2018/15/0012-5, führt der Verwaltungsgerichtshof – soweit nunmehr entscheidungsrelevant – zur Beschlagnahme von Bargeld auszugsweise aus wie folgt:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielapparates gemäß § 53 GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0100; 21.12.2016, Ra 2015/17/0143, mit weiteren Nachweisen).
Im Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, wesentlich sei, dass das Geld Bestandteil des beschlagnahmten Glücksspielgerätes war und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfugungsmacht der einschreitenden Organe befunden hat.
Diesbezügliche Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht offenbar in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen. Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld um "aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte erzielte[n] Gewinne bzw. zur Auszahlung bereitgehaltene[n] Bargeldbeträge j.H.v. € 2993,--'" gehandelt habe, sprechen dafür, dass sich die Anordnung nicht ausschließlich auf den Kasseninhalt der beschlagnahmten Glücksspielgeräte bezogen hat. Für eine Beschlagnahme separater Geldbeträge - laut Revisionsvorbringen habe sich das beschlagnahmte Bargeld in einer im Lokal aufgefundenen Geldtasche befunden - besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/17/0468).
Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als es die Beschlagnahme des Bargeldes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“
Da nicht festgestellt werden kann, dass sich die Anordnung ausschließlich auf den Kasseninhalt der beschlagnahmten Glücksspielgeräte bezogen hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Beschlagnahme separater Geldbeträge erfolgt ist, war in Ansehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.4.2019, Zahl: Ra 2018/15/0112-5, der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und die Aufhebung der Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- zu verfügen.
Da mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.4.2019, Ra 2018/15/0112-5, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7.8.2018, Zahl: KLVwG845-858/6/2018, insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, als es die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von € 2.993,-- betrifft und im Übrigen die Revision zurückgewiesen wurde, war insoweit eine neuerliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zu treffen.
Über die Beschlagnahme der übrigen Geräte und Eingriffsgegenstände war nicht neuerlich abzusprechen, da die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7.8.2018, Zahl: KLVwG-845-858/6/2018, in diesen Punkten zurückgewiesen wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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