LVwG K KLVwG-434/11/2019

KLVwG-434/11/2019Landesverwaltungsgericht08.08.2019

Regest

Gewerbeberechtigung, Gewerbeausschluss, Nachsichtserteilung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-434/11/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.434.11.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.12.2018, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers, datiert mit 9.1.2017 (richtig wohl: 9.1.2018) auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der nicht gegebenen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 27 iVm § 13 Abs. 6 und § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 45/2018, sowie unter Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2018, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird:

„I.Relevanter Sachverhalt

Mit Bescheid der BH xxx, xxx vom 27.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung gem. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO iVm § 361 leg. cit. entzogen. Mit Antrag vom 09.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsichterteilung. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, jedoch er im Zeitraum 04.02.2014 bis 18.12.2016, insgesamt 15 rechtskräftige Bestrafungen zufolge Verwaltungsübertretungen gemäß der Gewerbeordnung, sowie 10 rechtskräftige Bestrafungen gemäß Kärntner Landessicherheitsgesetz aufweist, die allesamt im Zusammenhang mit dem von ihm seinerzeit betriebenen Gewerbe stehen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Schließung des von ihm seinerzeit betriebenen Lokals keine weiteren Verwaltungsübertretungen mehr begangen hat. Die Schließung des vom Beschwerdeführer seinerzeit betriebenen Lokals erfolgte am 29.03.2016. Noch vor Rechtskraft des obgenannten Entziehungsbescheides (18.08.2016) hat der Beschwerdeführer in der Sommersaison 2016 (konkret vom 01.06.2016 bis 16.08.2016) ein Gastlokal am xxx betrieben, ohne dass er hinsichtlich des gegenständlichen Betriebs verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine von der Behörde bei der PI xxx eingeholte Prognose in Analogie zu § 26 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erbrachte für den Beschwerdeführer keine negative Zukunftsentscheidung. Dennoch sah die bescheiderlassende Behörde die Voraussetzungen des § 27 GewO nicht als erfüllt an und wies den Antrag auf Nachsichterteilung ab.

II.Rechtsmittel

Gegen den Bescheid der BH xxx, Bereich 02 - Gewerberecht und Sicherheitswesen, Zahl xxx, vom 12.12.2018, zugestellt am 14.12.2018, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

und stellt nachstehende

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu

Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen; in eventu

Den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 09.01.2018 auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der nicht gegebenen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gastgewerbes stattgegeben wird.

III. Die Anträge werden wie folgt begründet

Insbesondere das in § 27 GewO genannte Kriterium des längeren Wohlverhaltens wird von der bescheiderlassenden Behörde in rechtlicher Hinsicht unrichtig beurteilt und übersehen, dass der Beschwerdeführer, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Nachsichterteilung - ohne diesbezügliches Ermessen der Behörde - hat.

Festgestelltermaßen hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb am 29.03.2016 in xxx geschlossen und gibt es seither keine, dem Beschwerdeführer anzulastenden Verwaltungsübertretungen. Die eingetretene Rechtskraft von Übertretungen kann nicht Maßstab für die Beurteilung der Dauer des Wohlverhaltens sein, sondern ausschließlich der Zeitpunkt, zu welchem das Fehlverhalten gesetzt wurde. Demnach sind seit der letzten Übertretung mittlerweile annähernd 3 Jahre vergangen.

Zur Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass es von der PI xxx keine negative Prognosebeurteilung hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gibt, sondern lediglich die Feststellung, dass seit der Lokalschließung in xxx es gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinen Verwaltungsübertretungen mehr gekommen ist. Tatsächlich ist daher sogar von einer positiven Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer auszugehen, die auch durch weitere Umstände untermauert wird.

Neben der überhaupt gegebenen gerichtlichen und der seither gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unauffälligkeit hat der Beschwerdeführer, die ihm angelasteten Fehlverhalten eingesehen und die ihm in diesem Zusammenhang auferlegten Verwaltungsstrafen mittlerweile allesamt und vollständig bezahlt.

Weiters hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er anstandslos einen Gewerbebetrieb führen kann, wie das Beispiel xxx im Jahr 2016 zeigt. Der anstandslose Betrieb mag zwar kein Kriterium für das „längere Wohlverhalten“ sein, zeigt aber die Bereitschaftsfähigkeit zur anstandslosen Betriebsführung, sohin zur Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch in der Zukunft.

Auch sollen unverhältnismäßige Ergebnisse zu Lasten des Beschwerdeführers vermieden werden. Tatsache bleibt, dass der Großteil der seinerzeit über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen auf der am Betriebsstandort plötzlich nicht mehr gegebenen Möglichkeit des Betriebs einer Musikanlage zurückzuführen war. Die Führung eines Gastlokals selbst ohne Hintergrundmusik und in „Totenstille“ kann nicht zielführend und erfolgsversprechend sein und führte zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Einbußen. Dennoch war der Beschwerdeführer bemüht gemeinsam mit der Behörde und dem Gastlokalvermieter mittels baulichen Adaptierungen und Anträgen einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Dies mag in letzter Konsequenz erfolglos gewesen sein, kommt aber auch dadurch die Zuverlässigkeit und entsprechendes Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers zum Ausdruck.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen waren insgesamt eher standortbezogen und nicht persönlichkeitsbezogen, weswegen auch aus diesen Gründen keine Gefahr besteht, dass es künftig und im Falle des Betriebs eines Gastlokales zu neuerlichen Verwaltungsübertretungen kommt.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.5.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die mit Wirkung vom 4.2.2014 begründete Gewerbeberechtigung, lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“, gemäß § 94 Z 26 GewO 1994, eingeschränkt auf die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken“, im Standort xxx, xxx, gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sohin zufolge nicht mehr gegebener Zuverlässigkeit für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes iVm § 361 leg. cit. entzogen.

Mit Schreiben vom 9.1.2017 (richtig wohl: 9.1.2018) hat der Beschwerdeführer, gestützt auf die Bestimmung des § 27 der Gewerbeordnung den Antrag auf Nachsicht vom erwähnten Gewerbeausschlussgrund gestellt und ihm die Nachsicht zu erteilen.

Dem Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 3.2.2018 ist zu entnehmen, dass gegen den Antragsteller im Jahre 2016, also vor Entziehung der Gewerbeberechtigung, insgesamt 24 Verwaltungsstrafanzeigen nach der GewO, K-JSG, SPG, K-LSiG) erstattet worden sind. Aus der im Akt befindlichen Verwaltungsstrafkartei ist ersichtlich, dass im Zeitraum 4.2.2014 bis 9.12.2017 15 rechtskräftige Bestrafungen nach der Gewerbeordnung sowie 10 rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 2 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes erfolgt sind. Bei den Übertretungen nach der Gewerbeordnung handelt es sich um Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 sowie § 360 Abs. 1 iVm § 368 sowie § 113 Abs. 7 iVm § 368 GewO 1994 u.a.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass es sich bei den Verwaltungsübertretungen um Übertretungen gehandelt hat, die mit dem Betrieb des von ihm damals betriebenen Lokals in Zusammenhang gestanden sind, insbesondere wurde der nicht gesetzmäßige Betrieb der Musikanlage geahndet.

Im Jahre 2016 hat der Beschwerdeführer am xxx 2 1/2 Monate ein Lokal geführt, dies mit einer Musikanlage und gab es keine Beanstandungen. Derzeit sind Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 505,-- bei der Bezirkshauptmannschaft xxx noch offen, welche der Beschwerdeführer umgehend begleichen wird.

Im Jahre 2015 wurde ihm im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eine Zwangsstrafe angedroht sowie in der Folge eine weitere Zwangsstrafe verhängt, wobei ein gerichtliches Exekutionsverfahren einzuleiten war.

Mit Stand 27.11.2017 waren beim Bezirksgericht xxx insgesamt noch € 752,-- an Strafen aushaftend, das Exekutionsverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx – aus Gründen der Verfahrensökonomie - nicht weiter betrieben. Hinsichtlich der Übertretungen nach der GewO 1994 führt der Beschwerdeführer an, dass er vorhat, ein Lokal zu pachten, das alle Genehmigungen hat und wird er die Kontrollen verstärken, dass es zu keinen Verwaltungsübertretungen auch im Hinblick auf den Jugendschutz kommt.

In den letzten drei Jahren hatte er ein geregeltes Einkommen.

Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 6 GewO 1994 ist eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.

Gemäß § 27 leg. cit. hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 27 GewO ermächtigt die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 zu erteilen. Voraussetzung für die Nachsichtserteilung ist, dass sich eine natürliche Person „später durch längere Zeit einwandfrei verhält“. Dabei bedeutet „später“, dass nur jenes Verhalten tatbestandlich relevant ist, das nach rechtskräftiger Gewerberechtsentziehung gesetzt wird. „Durch längere Zeit“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Der Beschwerdeführer führt nunmehr aus, dass seit der letzten Übertretung mittlerweile annähernd drei Jahre vergangen sind und dass es hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine negative Prognosebeurteilung gebe. Zudem habe er 2016 für 2 1/2 Monate anstandslos einen Betrieb geführt.

Die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegenden Verwaltungsstrafen betrafen in Zusammenhang mit einem Gastgewerbebetrieb Lärmerregung, Nichteinhaltung gewerbepolizeilicher Aufträge, nicht genehmigte Änderung der Betriebsanlage, Unterlassung der Anzeige des Betriebes eines Gastgartens sowie Verstöße gegen Vorschriften betreffend Sperrstunden und ähnliches und ergibt sich daraus ein Charakterbild des Beschwerdeführers, aus welchem offensichtlich der Schluss nahe liegt, dass er im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe die zu beachtenden Rechtsvorschriften grob missachtet. Im konkreten Falle ist ein relativ kurzer Zeitraum von ca. drei Jahren seit dem Ende verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens im Jahre 2016 vergangen und kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur, dem nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die Befürchtung er werde wiederum bei Ausübung des Gastgewerbes Verwaltungsübertretungen begehen, rechtswidrig erscheinen lässt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie in der öffentlich mündlichen Verhandlung, er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen, vermochten das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er ähnliche oder gleiche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht begehen werde. Im Übrigen wird auf die umfangreiche Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten misst somit dem Zeitraum des seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht jenes Gewicht zu, dass die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung gänzlich zu zerstreuen vermag. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 1/2 Monate im Jahre 2016 ein Gastlokal am xxx betrieben und es in diesem Zeitraum keinerlei Beanstandungen gegeben hat, kann nicht – wie auch die belangte Behörde ausführt – von einem späteren Wohlverhalten im Sinne des § 27 GewO 1994 ausgegangen werden. Alleine daraus, dass der Beschwerdeführer zumindest den Großteil seiner ihm auferlegten Verwaltungsstrafen vollständig bezahlt hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 27 GewO vorliegen. Die Auffassung, dass die Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, standortbezogen und nicht persönlichkeitsbezogen waren, kann ebenfalls nicht geteilt werden, zumal unter anderem auch verbotener Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche sowie Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sperrstunde und Aufsperrstunde, Nichteinhaltung der Gastgartenvorschrift, Nichteinhaltung von gewerbepolizeilichen Maßnahmen und nicht genehmigte Änderungen des Betriebes wohl insgesamt nicht als „standortbezogen“ gesehen werden können, sondern dass die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Vorschriften sehr wohl dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind und so gesehen „persönlichkeitsbezogen“.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zusammenfassend – auf Grundlage des gegenständlichen Sachverhaltes - der Rechtsansicht, dass die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss der nicht gegebenen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gastgewerbes aus den o.a. Gründen nicht gegeben ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ausfertigung:

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