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KLVwG-870/6/2019Landesverwaltungsgericht19.07.2019
Waffengesetz, Waffenbesitzkarte, Verwahrung und Transport<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am 11.02.1947, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.06.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen wurde, gemäß § 50 iVm. § 38 VwGVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, den
B E S C H L U S S
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.06.2018, Zahl: xxx wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.06.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass das durchgeführte Erhebungsverfahren ergeben habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers stark divergieren. Es sei für den ermittelnden Beamten nicht der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer Waffen sicher verwahren werde oder eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz möglich sei.
Vielmehr geben Aussagen bezüglich des – möglicherweise – ständigen Transportes von Waffen in einer Arzttasche Anlass zur Besorgnis, dass die öffentliche Sicherheit hiedurch gefährdet werden könnte – dies einerseits durch den möglichen Zugriff von nicht berechtigten Personen auf Waffen, andererseits durch eine leichtfertige, griffbereite Verwahrung (welche ein Führen der Waffe bedeuten würde) und ebenso unter womöglich versehentlicher Annahme einer ungerechtfertigten Waffengebrauchssituation (siehe Rechtfertigung: Selbstschutz, leichtfertige Verwendung).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs spiegle lediglich die festgestellten Diskrepanzen, nämlich die unklare Verwahrung und den unklaren Transport der Waffen zwischen den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten in xxx und der als Hauptwohnsitz gemeldeten Ordination in xxx, als ein Zeichen von mangelndem Verständnis für die dem Waffengesetz innewohnenden Schutzgedanken wider und sei der Einschätzung eines erfahrenen Polizeibeamten zu folgen.
Aufgrund obiger Ermittlungsergebnisse und in Abwägung derselben sei der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und lautet diese:
„Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten.
Begründung:
Mit Antrag vom 29.3.2017 habe ich um Ausstellung eines Waffenpasses (später eingeschränkt auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) iS des Waffengesetzes angesucht und zur Begründung ausgeführt, dass ich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Fachgebiet "Chirurgie") in meiner Ordination (zugleich mein Hauptwohnsitz) in xxx, xxx, im Auftrag von Justiz oder Exekutive Personen zu begutachten habe. Dabei ist es schon mehrmals vorgekommen, dass ich von zu untersuchenden Personen oder deren Begleitpersonen verbal und auch körperlich bedroht worden bin. Von einer Anzeige bei den Sicherheitsbehörden habe ich aber jedes Mal abgesehen, um nicht den Behörden Namen der betreffenden Personen bekannt geben zu müssen und überhaupt um solchen Vorfällen nicht noch weitere Bedeutung beizumessen.
Ich habe bis dato eine Eskalation von Bedrohungssituationen bis hin zu Angriffen auf meine Person oder meine Ordinationsgehilfen durch beruhigendes Einwirken noch abwenden können, jedoch kann dabei eine konkrete Gefährdung meiner Person (oder meiner Gehilfen bzw. Familienangehörigen) keinesfalls ausgeschlossen werden.
Durch die exponierte Lage meiner Ordination (zugleich meines Hauptwohnsitzes) käme bei plötzlichem Eintreten einer Notwehrsituation behördliche Hilfe jedenfalls zu spät.
Gemäß § 21 Absatz 1 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Eine Rechtfertigung im Sinne des Waffengesetzes für eine Waffenbesitzkarte ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will (§ 22 Waffengesetz).
Gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Dazu ist ein Gutachten darüber beizubringen, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Ich bin völlig unbescholtener österreichischer Staatsbürger und als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden Organ der jeweiligen Behörde. Gegen meine Tätigkeiten für Behörden hat es nie einen Anstand gegeben.
Zur Beurteilung der gesetzlich geforderten Verlässlichkeit liegt die Beurteilung des Humaninstitutes xxx, xxx in xxx, vom 28.3.2017 vor, welche mich ausdrücklich als "gut angepasst, verlässlich und verantwortungsbewusst sich selbst und anderen gegenüber" ausweist. Insbesondere "bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Kandidat unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden". Daher könne aus psychologischer Sicht "die Genehmigung für den Erwerb der waffenrechtlichen Urkunde gegeben" werden.
Mit diesem Gutachten hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht auseinandergesetzt, nicht einmal
erwähnt, geschweige denn zu widerlegen versucht. Vielmehr vermeint die Behörde lediglich aufgrund der Aussagen eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion xxx meine Unverlässlichkeit begründen zu können.
Selbst wenn man die Überprüfung durch die Polizeiinspektion xxx als ausschließlichen Maßstab heranziehen wollte, ist meine Verlässlichkeit nicht in Frage zu stellen, denn ich habe gegenüber dem erhebenden Polizeibeamten ausdrücklich meine Absicht bekundet, für den Fall der Erteilung der Waffenbesitzkarte eine Stahlkassette in der Wand der Räumlichkeiten xxx in xxx zu montieren, bzw. habe ich mitgeteilt, dass zur Verwahrung der Waffe an meinem weiteren Wohnsitz in xxx ein 200 Kilogramm schwerer Stahltresor zur Verfügung steht.
Dass die Stahlkassette in xxx bei der stattgehabten Überprüfung am 23.08.2017 noch nicht vorhanden war, kann mir nicht zum Vorwurf gemacht werden, da eben eine waffenrechtliche Bewilligung noch nicht vorliegt. Ich habe aber dem Beamten eindeutig zu erkennen gegeben, dass ich den gesetzlichen Anforderungen nach sicherer Verwahrung eben durch Montage einer Stahlkassette bzw. Verwahrung in einem Stahltresor entsprechen werde. Über den Schlüssel zu dieser Kassette bzw. dem Tresor würde selbstverständlich nur ich verfügen.
Meine Angabe gegenüber den erhebenden Polizeibeamten, der Transport der Waffe würde "in der Arzttasche" erfolgen, meint selbstverständlich den entladenen Zustand zwischen meinen Wohnsitzen in xxx und xxx. § 7 Waffengesetz gestattet ausdrücklich den Transport der ungeladenen Waffe zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen (kein "Führen" einer Waffe im Sinne des Gesetzes).
Es liegt daher entgegen dem angefochtenen Bescheid keine "unklare Verwahrung" oder ein "unklarer Transport" der Waffe vor. Durch das Verwahren in einer Stahlkassette oder in einem Stahltresor ist auch keine "leichtfertige, griffbereite Verwahrung" oder "leichtfertige Verwendung", wie die belangte Behörde meint annehmen zu dürfen, möglich.
Ich erfülle somit bei richtiger Beurteilung meines Anliegens sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Wie schon oben dargelegt, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die von den Behörden zu treffende Entscheidung hat sich jedenfalls an sachliche Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (Art 130 Abs. 2 B-VG). Wenn ein Antragsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung seines Begehrens erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch ("hat .... auszustellen") auf Erteilung einer solchen Bewilligung.
Hätte die belangte Behörde einerseits eine Würdigung des psychologischen Gutachtens des Humaninstitutes xxx vorgenommen, andererseits die Aussagen der erhebenden Polizeibeamten richtig gewürdigt, hätte sie ohne weiteres feststellen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte vorliegen.
Die Behörde hat somit zu Unrecht in unrichtiger Anwendung des Gesetzes meinen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen bzw. ihre (ablehnende) Entscheidung nicht "im Sinne des Gesetzes" getroffen.
Aus diesen Gründen stelle ich somit den
Antrag
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
und / in eventu
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 16.07.2019 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Weiters wurden in dieser Verhandlung die beiden einschreitenden Polizeibeamten sowie der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen.
Auf Grund des Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend durchgeführten Beweisverfahrens ist zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer im xxx hauptwohnsitzlich gemeldet ist und dass er dort auch seine Arztpraxis betreibt.
Weiters ist der Beschwerdeführer in der xxx in xxx nebenwohnsitzlich gemeldet (seit dem 21.09.2017).
Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck gebracht, dass er im Falle der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beabsichtigt eine Schusswaffe der Marke xxx sowohl an seinem Hauptwohnsitz in xxx als auch an seinem Nebenwohnsitz in xxx zu verwahren.
Ebenso beabsichtigt er, diese Schusswaffe regelmäßig zwischen den beiden genannten Örtlichkeiten in seinem Pkw zu transportieren.
Der Beschwerdeführer hat bereits im behördlichen Verwaltungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass er für seinen Hauptwohnsitz xxx, xxx, beabsichtigt, im Nebenraum seiner Ordination eine Stahlkassette mit Sicherheitsschloss anzuschaffen und soll diese Stahlkassette an eine Betonwand fest angeschraubt werden.
An seinem Nebenwohnsitz befindet sich ein massiver Standtresor und beabsichtigt er in diesem Tresor eine Kassette einzulagern, deren Schlüssel sich ausschließlich in seinem Besitz befinden wird.
Hinsichtlich des Transportes der ungeladenen Waffe wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keinesfalls ein Führen dieser Waffe beabsichtige, sondern wollte er diese Waffe nur im ungeladenen Zustand zwischen xxx und seinem Nebenwohnsitz in xxx transportieren.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 115/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF. lautet:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:
„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung in der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung einer Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF. samt den dazu erlassenen Verordnungen anzuwenden.
§ 8 WaffG lautet:
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23.08.2017, GZ: xxx sowie die Aussage des Zeugen xxx gestützt.
Die belangte Behörde ist zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Verwahrung sowie des allfälligen Transportes der Waffe unklar bzw. widersprüchlich sei, sodass daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Hinblick auf den dem Waffengesetz innewohnenden Schutzgedanken abzuweisen gewesen sei.
Ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Verwahrung der von ihm anzuschaffenden Schusswaffe bzw. der Frage des Transportes der Waffe von xxx nach xxx und zurück sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 21.09.2017 in der xxx, xxx nebenwohnsitzlich gemeldet ist, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern hat sie lediglich auf Grundlage der Ausführungen des einschreitenden Meldungslegers den in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen, wobei noch anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer der Bericht der Landespolizeidirektion xxx vom 23.08.2017 sowie das Einvernahmeprotokoll des Meldungslegers vom 18.10.2017 dem Beschwerdeführ erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Einsichtnahme ausgefolgt worden sind.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht daher, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/006/3, die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Mängel als so gravierend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht folgen bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.
Ein Hinweis dafür, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen vermag, ist auch den konkreten Gegebenheiten nicht ersichtlich bzw. vermag auch der Umstand, dass Landesverwaltungsgerichte grundsätzlich verpflichtet sind in der Sache selbst zu entscheiden nicht dazu zu führen, die Behörde von ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu entbinden.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers umfassend zu erheben haben, welche Gegebenheiten am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bzw. in seinen Ordinationsräumlichkeiten in xxx, xxx, aber auch an seinem Nebenwohnsitz in der xxx, xxx, vorliegen und wird sie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer die im Waffengesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erfüllt bzw. nicht erfüllt.
Ebenso wird auch darauf einzugehen sein, in welcher Weise der Beschwerdeführer den Transport der Schusswaffe zwischen den beiden oben genannten Anschriften organisieren wird.
Da eine derartige Sachverhaltsermittlung jedoch nicht stattgefunden hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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