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KLVwG-1280/4/2019•LVwG K KLVwG-1280/4/2019
KLVwG-1280/4/2019Landesverwaltungsgericht16.07.2019
Wiedereinsetzung, Fristversäumung, Dispositionsfähigkeit <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für xxx beim Amt der xxx Landesregierung, xxx, vom 07.12.2018, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019, Zahl: xxx, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.07.2018, gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung betreffend die Motorbootabgabe 2017, zu Recht:
I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.
4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 30.07.2012, Zahl: xxx, wurde der xxx, (Beschwerdeführerin) die schifffahrtsbehördliche Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörther See zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern und sogenannten „Fun-Geräten“ bis zum 31.12.2021 erteilt. Für das Fahrzeug (Motorboot) wurde im amtlichen Schiffregister das Kennzeichen xxx vorgesehen.
Mit Schreiben der Dienststelle für xxx vom 07.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz (LGBl. Nr. 6/2014, in Kraft seit 1. März 2014) neu gefasst wurde. So sind auf Grund dieser Novelle die ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden von Motorfahrzeugen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG) bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgendes Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
Am Ende dieses Schreibens wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die benötigten Nachweise bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen sind. Für das Abgabenjahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsse die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Dies sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 BAO).
Mit Motorbootabgabenbescheid vom 09.07.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Motorbootabgabe für den Abgabenzeitraum Jänner bis August 2017 in der Höhe von € 3.891,20 vorgeschrieben.
Auf Grund einer Änderung des amtlichen Motorbootkennzeichens wurde der restliche Zeitraum des Jahres 2017 (September bis Dezember) in einem eigenen Abgabenbescheid vorgeschrieben und wird darüber in einem gesonderten Erkenntnis entschieden.
Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater xxx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 AVG. Als Begründung führt sie folgendes aus:
„Ich wurde von meiner Mandantin beauftragt, die. Meldung gern. § 3 Abs 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz für das Jahr 2017 abzugeben. Diesbezüglich habe ich meine Mitarbeiterin, Frau Gabriele Maser, die schon über 30 Jahre in meiner Kanzlei tätig ist und in dieser Zeit die ihr übertragenen Aufgaben immer zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt hat, um termingerechte Abgabe ersucht. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir anzumerken, dass meine Mitarbeiterin in der Vergangenheit ihre Aufgaben stets termingerecht erfüllt hat.
Die Erledigung sollte bis 08.06.2018 erfolgen, da sie ab dem 11.06.2018 einen mehrwöchigen Urlaub, der bereits gebucht war, antrat.
Nach einem Arztbesuch am 07.06. 018 musste sich meine Mitarbeiterin einer sofortigen Operation unterziehen, und wurde sie noch am gleichen Tag in der Privatklinik Maria Hilf operiert (siehe Beilage). Die Entlassung erfolgte am 09.06.2018.
Aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses hat es meine Mitarbeiterin verabsäumt mich darüber zu informieren, dass die Abgabe der Motorbootabgabenerklärungen noch nicht erfolgt ist.
Am 12.07.2018 hat meine Mandantin meiner Mitarbeiterin die Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 09.07.2018 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich herausgestellt, dass keine Abgabenerklärung eingereicht wurde. Dieses erst- und einmalige Versäumnis stand iZm einem nicht vorhersehbaren Ereignis.
In der Beilage übermittle ich Ihnen das diesbezügliche Formular vom 16.07.2018.“
Mit Bescheid vom 07.12.2018, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf Grund des Vorbringens des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht von einer Dispositionsunfähigkeit seiner Mitarbeiterin auszugehen sei, zumal diese am 11.06.2018 auch einen mehrwöchigen Urlaub angetreten habe. Auch lasse sich aus dem Vorbringen nicht entnehmen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Organisation seines Betriebes diesen so strukturiert habe, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen zB durch Führung eines Fristenvormerks oder Fristenbuches tatsächlich sichergestellt sei.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Meine Mitarbeiterin musste sich nach einem Arztbesuch unverzüglich operieren lassen 1 und fand der chirurgische Eingriff am 7. Juni 2018 statt. Als Ergebnis dieser Operation hat sich herausgestellt, dass eine sofortige weitere Operation unabdingbar ist, um eine allfällige bedrohliche Krankheit hintanzuhalten. Die weitere Operation erfolgte im Krankenhaus in xxx am 17. Juli 2018 und lege ich diesbezüglich die Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses vom 26. Juli 2018 vor (Beilage).
Aufgrund dieses außerordentlichen Umstandes, hat meine Mitarbeiterin, die seit Jahrzehnten ihre an sie übertragenen Aufgaben fristgerecht erledigt hat, in diesem konkreten Fall auf die Abgabe der Abgabenerklärung vergessen und handelte es sich hierbei um ein erstmaliges und einmaliges Versäumnis meiner Mitarbeiterin. Unmittelbar nachdem dieses Versäumnis bekannt wurde, wurde die versäumte Handlung nachgeholt.
Meine Mitarbeiterin befand sich aufgrund des Krankenbildes in einer Ausnahmesituation und kam es diesbezüglich zu der Fristversäumnis.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019, Zahl: xxx, wurde die Bescheidbeschwerde vom 24.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist erneut im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde die für einen Wiedereinsetzungsgrund notwendigen Voraussetzungen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sowie einen minderen Grad des Versehens als nicht vorliegend ansehe.
Mit Schreiben vom 03.05.2019 stellt die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das nunmehr entscheidende Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Mit Schreiben vom 24.05.2019, eingelangt 07.06.2019, wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Verfügung vom 24.06.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 10. Juli 2019 mit dem Beginn um 10.00 Uhr vom erkennenden Gericht anberaumt.
In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Die Richterin fasst folgenden Beschluss:
Die Verfahren KLVwG-1279/2019, 1280/2019, 1281/2019 und 1282/2019 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
B e w e i s v e r f a h r e n
Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass im Jahr 2017 die Motorbootkennzeichen durch die Behörde getauscht wurden, daher ergeben sich die beiden unterschiedlichen Zulassungsnummern. Die Schifffahrtskonzession blieb die selbe.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass der Behörde seit Jahren bekannt ist, dass das Motorboot gewerblich genützt wird und daher nicht der Motorbootabgabe unterliegt. Es war das erste Mal, dass ich in meiner beruflichen Tätigkeit eine Frist versäumt habe. Es lag ein außerordentlicher Umstand vor.
Ich habe von meiner Mandantin die notwendigen Unterlagen für die Ausstellung der Erklärung kurz vor Ablauf der 6-Monats-Frist erhalten. Das von mir eingereichte standardisierte Formular nach dem K-Motorbootabgabengesetz wurde von mir erst daraufhin ausgefüllt. Daher ergibt sich das Datum dieses Formular mit 16.7.2018.
Auf die Frage der Richterin, warum ich meinen Mandanten nicht bereits im Jänner an die Übermittlung der Daten erinnere, gebe ich an, dass ich eine größere Kanzlei leite, wo die Motorbootabgabe mitläuft. Wir haben ja von Jänner bis Juni Zeit und daher urgieren wir die Unterlagen nicht sofort.
Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass bekannt ist, dass das gegenständliche Motorboot grundsätzlich gewerblich genützt wird, dies ist jedoch kein gesetzlich normierter Befreiungsgrund, sonders erst in Kombination mit dem Nachweis der entsprechenden Stundenanzahl und der Einnahmen.
Dazu gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass dies korrekt ist. In der Vergangenheit wurden von der Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien zur Erfüllung der Befreiung erfüllt wurden.
Dazu gibt der Vertreter der belangten Behörde an, dass ein Verhalten in der Vergangen für die Vorschreibung der Abgabe nicht von Relevanz ist. Es müssen zum jeweilig gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt die Kriterien erfüllt und nachgewiesen werden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt ergänzend zum Vorgang der Fristversäumnis an:
Die genannte Mitarbeitet arbeitet seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit in meiner Kanzlei. Es handelt sich dabei um die verlässlichste Mitarbeiterin von mir. Sämtliche ihr übertragenen Fristen innerhalb der letzten ca. 35 Jahren hat sie eingehalten und gab es diesbezüglich keine Mängel. Ich führe kein Fristenbuch. In der Größenordnung meiner Kanzlei führe ich kein Fristenbuch, sondern übertrage die Überwachung der Frist den einzelnen leitenden Mitarbeitern. Ich überprüfe dieselben. Ich rede dabei mit meinen Mitarbeitern und frage nach, ob die entsprechenden Schritte bereits gesetzt wurden. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass man zum 30. Juni die Erklärung abgibt. Es kam aber aus gesundheitlichen Gründen zu einer nicht vorhersehbaren Ausnahmesituation meiner Mitarbeiterin und war deshalb, weil sie nach einer Erstoperation und einen anschließenden Urlaub am ersten Arbeitstag von ihrem Hausarzt erfahren hat, dass es sich bei der OP um kein gutartiges Geschwür gehandelt hat, sondern vielmehr um Krebs, der unverzüglich operiert gehörte. Die zweite OP erfolgte dann im Juli. Ich selbst war auch gesundheitlich angeschlagen. Ich habe 8 Mitarbeiter. Daher ersuche ich, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Ich korrigiere meinen Antrag nach § 72 AVG dahingehend, dass der Wiedereinsetzungseintrag selbstverständlich nach dem Regime der BAO erfolgte.
Der Vertreter der belangten Behörde führt aus, dass hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages Voraussetzung wäre, dass keine Dispositionsfähigkeit der handelnden Personen durch das unabwendbare Ereignis gegeben wäre. Diese nicht vorhandene Dispositionsfähigkeit ist nie behauptet oder belegt worden. Weiters ist anzumerken, dass nach den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Kanzlei kein Fristenbuch geführt wird, was nach ständiger Judikatur des VwGH zum Standard gehört bei berufsmäßigen Parteienvertretern.
Weiters wurde geschildert, dass die Fristenüberwachung durch persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern erfolgt. Die Gelegenheit für derartige Gespräche hätte sich nach der ersten OP, somit innerhalb der damals noch laufenden Frist, ergeben. Abgesehen von der psychischen Belastung der Mitarbeiterin, die ich nicht in Frage stellen will, möchte ich doch anmerken, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin aussagte, dass sie nicht dienstunfähig war, sondern einen mehrwöchigen Urlaub angetreten hat, der erst nach Ablauf der Frist geendet hat. Das mehrfach angesprochene Thema der gesundheitlichen Beeinträchtigung des xxx selbst wurde erste heute vorgebracht und konnte in unsere Beweiswürdigung nicht einfließen. Insgesamt ergibt sich jedenfalls das Bild, dass das Fristversäumnis bei der nach der Judikatur geforderten Organisation einer Kanzlei bei den tatsächlich eingetretenen Ereignissen nicht zwingend eingetreten wäre. Hätte es ein Fristenbuch gegeben oder eine Vertretung für die verantwortliche Person oder wäre das Gespräch mit der nicht dispositionsunfähigen Mitarbeiterin geführt worden, was angesichts des Antrittes eines mehrwöchigen Urlaubes tunlich gewesen wäre, wäre die Fristversäumnis leicht zu vermeiden gewesen. Insgesamt ergibt sich für die Abgabenbehörde kein Grund, an der Verweigerung der Wiedereinsetzung zu zweifeln, weshalb die Abweisung der entsprechenden Anträge und Beschwerden beantragt wird.
Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt dazu vor:
Die Dispositionsunfähigkeit wurde durch die ärztliche Befundung indiziert und ist die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Krankheit die unverzüglich operative Schritte erfordert, ein Ausnahmezustand. Geplant war, dass die Erklärung rechtzeitig im Juni eingebracht wird und erfolgte diesbezüglich eine Rücksprache mit der Mitarbeiterin. Erst durch die Kenntnis durch den Hausarzt, dass es sich hierbei um keine gutartige Krankheit handelt, kam es zur nicht vorhersehbaren Dispositionsunfähigkeit meiner Mitarbeiterin. Betreffend meines eigenen Krankheitsbildes kann ich dem Gericht jederzeit die ärztlichen Atteste vorlegen, sofern dies gewünscht wird.
Auf Befragen durch die Richterin, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass der Urlaub nach dem ersten Aufenthalt im KH schon lange geplant war. Er wurde durch meine Mitarbeiterin auch angetreten. Die Notwendigkeit der zweiten OP hat sich erst am ersten Tag nach ihrem Urlaub Ende Juni plötzlich ergeben. Es kann auch sein, dass meine Mitarbeiterin mehr als zwei Wochen auf Urlaub war. Ich habe mit ihr vor Antritt des KH-Aufenthaltes besprochen, dass sie die Terminarbeit rechtzeitig erledigt.
Der Vertreter der belangten Behörde bringt dazu vor, dass nach den Ausführungen in der Berufung, der Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass die Dispositionsunfähigkeit der Mitarbeiterin bereits mit der ersten OP eingetreten ist. Nunmehr ist sie nach dieser „Standard-OP“ normal auf Urlaub gefahren. Dies widerspricht sich.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält fest, dass von Anbeginn der gegenständlichen Verhandlung klar kommuniziert wurde, und zwar mit einem belehrenden Unterton, dass innerhalb von 6 Monaten die Erklärung nicht abgegeben wurde und somit das Beschwerdevorbringen grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg hat, man die mündliche Verhandlung auch nicht durchführen hätte müssen.
Die wesentlichen Teile des Aktes der Amtes der Kärntner Landesregierung, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.
Schluss des Beweisverfahrens
Die Richterin fasst folgenden Beschluss:
Die Verfahren KLVwG-1279/2019, 1280/2019, 1281/2019 und 1282/2019 werden zur Entscheidungsfindung wieder getrennt.
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin vor der Aushändigung des gegenständlichen Verhandlungsprotokolles von der Verhandlung entfernt hat, er hat die Mitnahme des Protokolles verweigert und auch die Unterschriftsleistung am Verhandlungsprotokoll selbst.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörther See mit den Standorten EZ xxx, GB 72185 Tibitsch und EZ xxx, GB 72185 Tibitsch mit der Bereitstellung eines Fahrzeuges (Motorboot) zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern und sogenannten „Fungeräten“. Die schifffahrtsrechtliche Konzession (Bescheid 30.07.2012, Zahl: (xxx) wurde bis zum 31.12.2021 erteilt. Für das Fahrzeug (Motorboot) ist im amtlichen Schiffsregister das Kennzeichen xxx vorgesehen, wobei dieses Kennzeichen durch die Schifffahrtsbehörde mit September 2017 in xxx geändert wurde. Das mit dem Kennzeichen versehene Motorbootmodell blieb dasselbe.
Die Beschwerdeführerin wurde mit amtlichem Schreiben der Dienststelle für xxx vom 07.05.2015, Zahl: xxx, ausdrücklich über eine Gesetzesnovelle des Kärntner Motorbootabgabegesetzes aufmerksam gemacht. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die erzielten Einnahmen sowie die in einem Jahr erreichten Betriebsstunden eines Motorfahrzeuges, welches auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet wird bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht im Rahmen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgendes Jahres der Abgabenbehörde vorzuliegen sind. Dies hat selbständig und ohne Aufforderung jährlich zu erfolgen. Weiters ist diesem Schreiben ausdrücklich zu entnehmen, dass, sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der belangten Behörde eingelangt sein, die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen muss. Die gesetzlich normierte Frist des 30. Juni 2015 ist nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 BAO).
Auch geht aus diesem Schreiben vom 07.05.2015 hervor, dass für die Abgabe der Daten (Einnahmen und Betriebsstunden) auf der Homepage der belangten Behörde ein Musterformular zum Download bereitgestellt ist. Zudem finden sich an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen sowie ein Informationsblatt, in welchem die wesentlichen Neuerungen des Kärntner Motorbootabgabengesetzes betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind.
Für das Betriebsjahr 2017 langte bis zum 30.06.2017 kein Nachweis über die ermittelten Einnahmen und die Betriebsstunden für das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (bzw. xxx - gesonderte Akte) bei der belangten Behörde ein.
Daher wurde am 09.07.2018 ein Motorbootabgabebescheid, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, für das genannte Motorfahrzeug auf dem Wörther See für die Monate Jänner bis August 2017 mit der Abgabenhöhe von € 3.891,20 erlassen.
Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 AVG.
Ebenfalls mit Schreiben vom 17.07.2018 brachte sie eine Beschwerde gegen den Motorbootabgabenbescheid ein. Dies wird in einem gesonderten Akt entschieden.
Hinsichtlich des hier gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin bzw. der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater xxx als ihr abgabenrechtlicher Vertreter vor, dass eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei, welche bereits über 30 Jahre dort tätig ist und die Aufgaben immer zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt hat, die rechtzeitige Abgabe der Motorbootabgabenerklärung übersehen hat. Die Vorlage hätte bis 08.06.2018 erfolgen sollen, da die Mitarbeiterin mit 11.06.2018 auf einen mehrwöchigen Urlaub, der bereits gebucht war, gegangen ist. Die Mitarbeiterin war am 07.06.2018 (Donnerstag) noch bei einem Arzt und hatte sich danach einer sofortigen Operation unterziehen müssen, wobei sie bereits am 09.06.2018 (Samstag) wieder entlassen worden ist. Auf Grund dieses Ereignisses hätte seine Mitarbeiterin es verabsäumt, ihn darüber zu informieren, dass die Abgabe der Motorbootabgabenerklärung noch nicht erledigt ist. Erst durch die Übermittlung des Abgabenbescheides durch die Beschwerdeführerin am 12.07.2018 an seine Kanzlei hat sich herausgestellt, dass die Motorbootabgabenerklärung noch nicht eingereicht wurde. Dieses erst- und einmalige Versäumnis stelle aus seiner Sicht ein nicht vorhersehbares Ereignis dar.
Das entsprechende Formular wurde mit dem Antrag vorgelegt und weist als Datum den 16.07.2018 und als Ort der Unterfertigung xxx auf. Dem Formular ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Motorfahrzeug 170 Betriebsstunden im Abgabenjahr 2017 eingesetzt war und Einnahmen in der Höhe von € 8.530,91 aufwies.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und leitet eine eigene Steuerberatungskanzlei mit der Adresse xxx, xxx. In dieser Kanzlei hat er mehrere Mitarbeiter, so auch die von ihm genannten Dame beschäftigt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt in der Organisation seines Kanzleibetriebes kein System zur Führung von Fristenvormerken, wie z.B. einen Fristenkalender oder ein Fristenbuch, auch kein EDV-unterstütztes System. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, seiner Überwachungspflicht durch persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern nachzukommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2018 ausdrücklich nach § 72 AVG gestellt. Eine entsprechende Korrektur auf die gesetzlichen Normierungen der hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung erfolgte erst auf Grund der Nachfrage durch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung.
Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die durchgeführte mündliche Verhandlung.
III.Rechtslage:
§ 308 Bundesabgabenordnung - BAO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 309 a Bundesabgabenordnung - BAO
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b)die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c)die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d)die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
§ 310 Bundesabgabenordnung - BAO
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 (K-MBAG), LGBl. Nr. 10/1993 in der geltenden Fassung, ist für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet
werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. sind jene Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach § 3 Abs. 1 Z 5 des K-MBAG in der Fassung LGBI Nr. 18/2016, nur dann anzunehmen, wenn
1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen;
3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass im abgabenrechtlichen Verfahren ausschließlich die Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung zu kommen hat. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erfolgte durch die Änderung des § 1 BAO durch das AbgVRefG (BGBl. I 2009/20).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 17.07.2018 ausdrücklich auf 72 AVG gestützt. Er hat auf Hinweis durch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag auf die Normen der Bundesabgabenordnung (§§ 308 ff BAO) korrigiert, sodass im gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung ergeht.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl. Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 1 zu § 308). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt somit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt also - neben dem Umstand, dass die Partei an der Fristeinhaltung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war - ua., dass die Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, wobei ein minderer Grad des Versehens (gleichzusetzen mit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB) eine Wiedereinsetzung nicht hindert. Dabei ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen (zB VwGH 26.6.2002, 2002/16/0055; VwGH 23.1.2003, 2001/16/05243) gleichzuhalten.
Leichte Fahrlässigkeit liegt nun vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 15 zu § 308 und die dort angeführte Judikatur).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020; 25.01.1995, 94/143/0236; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051).
Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen (VwGH 01.07.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0695) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463, 0495). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 11.03.2010, 2008/16/0034; 27.01.2011, 2010/15/0149; 26.02.2014, 2012/13/0051). Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter selbst, sondern auch für seinen Substituten (VwGH 13.03.1997, 96/15/0243) und etwa auch für Organe juristischer Personen (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134).
Hinsichtlich eines Verschuldens eines Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass maßgebend ist, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 05.03.2009, 2007/10/0160; 09.11.2011, 2011/16/0222).
Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen, und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen, sichergestellt ist (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 04.03.2009, 2009/15/0024; 05.03.2009, 2007/16/0160).
Maßgebend ist somit, ob den Parteienvertreter eine grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle (z.B. VwGH 16.03.1993, 89/14/0254; 10.09.1998, 98/17/0130) anzulasten sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zur Kanzleiorganisation die Führung eines Fristenvormerks (VwGH 21.10.1992, 92/02/0247 bis 0249; zum Fristenkalender VwGH 21.10.1993, 92/15/0100; 24.11.1998, 98/14/0155, 0174; 22.12.2005, 2002/15/0109; zum Fristenbuch VwGH 24.06.1997, 97/14/0019, 0020; 08.11.2005, 2005/17/0200; bei EDV-Systemen VwGH 30.05.1995, 95/05/0060, ZfVB 1996/4/1700; 07.03.1997, 97/19/0331, ZfVB 1998/6/2159). Auch besteht hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (VwGH 26.05.1992, 92/05/0082).
Bei einem Wiedereinsetzungsantrag ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (VwGH 20.02.1996, 94/13/0082) bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.05.1988, 87/16/0003; 21.03.1997, 97/02/0093, ZfVB 1998/2/389).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründe ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 23.04.1993, 92/17/0067; 11.12.1996, 96/13/0173, 0174; 30.03.2006, 2006/15/0109). Eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist daher unzulässig (VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Im hier vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin durch das Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 ausdrücklich über eine gesetzliche Änderung betreffend die Motorbootabgabe informiert. So ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen nur dann anzunehmen, wenn unter anderem jährliche Mindestbeträge und jährliche Mindestbetriebsstunden vorliegen. Die ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Ausnahme von der Abgabepflicht tritt somit nicht automatisch ein, sondern ist die Ausnahme an gesetzlich normierten Verpflichtungen der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners geknüpft.
§ 3 Abs. 3 letzter Satz Kärntner Motorbootabgabengesetz (K-MBAG) normiert ausdrücklich, dass die genannten Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen sind.
Die geforderten Betriebsstunden und jährlichen Einnahmen eines Abgabenjahres liegen denklogischerweise mit Ende eines Jahres vor. § 3 Abs. 3 letzter Satz normiert, dass die entsprechenden Nachweise bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres vorzulegen sind. Die aufgezeichneten Einnahmen und Betriebsstunden können somit auch sofort nach ihrer Berechnung mit Abschluss eines Jahres am darauffolgenden 01.01. des folgenden Jahres der Abgabenbehörde übermittelt werden. Der Zeitraum für die Abgabe der entsprechenden Unterlagen beträgt somit ein halbes Jahr (6 Monate)!
Im hier vorliegenden Fall führt der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass ein bereits geplanter mehrwöchiger Urlaub von 11.06.2018 (Montag) weg und ein zuvor kurzfristig notwendiger Krankenhausaufenthalt vom 07.06. bis 09.06.2018 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen sollen, welches ihn darin gehindert hätte, die erforderlichen Aufzeichnungen für die Befreiung der Motorbootabgabe seiner Mandantin der belangten Behörde vorzulegen.
Unabhängig davon, dass wie festgehalten der Zeitraum für die Vorlage der Unterlagen 6 Monate beträgt und für das erkennende Gericht nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Vertreter der Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerin die genannten Unterlagen nicht schon weit zuvor vorgelegt hat, ist zu den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin auszuführen, dass wenn ein mehrwöchiger Urlaub einer Mitarbeiterin geplant ist, welche die Vorlage der Unterlagen durchzuführen gehabt hätte, es im Sinne einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation gerade in so einem Fall unerlässlich ist, die vorliegenden Aufgaben und Verpflichtungen entsprechend einem Kollegen bzw. dem Vertreter selbst zu übergeben. Gerade bei Planung von mehrwöchigen Urlauben bzw. Abwesenheiten ist ein Weiterfunktionieren in einem Bereich, welcher von Fristen und Abgabezeitpunkten abhängig ist, wie eine Steuerberatungskanzlei, unabdingbar.
Ein geplanter Erholungsurlaub selbst kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nie ein „ungeplantes oder unvorhergesehenes Ereignis“ darstellen. Dies ist rein Begrifflich schon ausgeschlossen.
Auch lagt – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt hat – keine Dispositionsunfähigkeit der Mitarbeiterin vor, zumal sie nach dem Krankenhausaufenthalt vom 07.06. bis 09.06.2018 den zuvor geplanten mehrwöchigen Urlaub auch angetreten hat.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wusste somit bereits Wochen zuvor, dass die genannte Mitarbeiterin von ihm für mehrere Wochen nicht anwesend sein wird. Er hätte – da die Steuerberaterkanzlei in seiner Verantwortung betrieben wird – die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen für die Einhaltung der der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben zu treffen gehabt.
Diesbezüglich wird auch ausdrücklich festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, kein Fristenbuch oder Fristenkalender zu führen. Dies ist allerdings in Betrachtung einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation eine unabdingbare Voraussetzung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine etwaige Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Völlig außer Acht kann im gegenständlichen Fall gelassen werden, dass die Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin einen weiteren Krankenhausaufenthalt vom 17.07.2018 bis 26.07.2018 wahrnehmen musste, zumal dieser Zeitraum nach dem 30.06.2018 liegt (letzter Tag für die Abgabe der Unterlagen betreffend die Befreiung der Motorbootabgabe).
Die Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch er selbst gesundheitliche Probleme hatte, führen auch nicht zum Erfolg, zumal er keine Dispositionsunfähigkeit angab.
Es kann somit ausgeführt werden, dass kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Einflussbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin vorlag, welches die Genehmigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO rechtfertigen würde. So entspricht die Kanzleiorganisation des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht den durch den Verwaltungsgerichtshof judizierten Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Kontrolle und Wahrung von Fristen, da er weder einen Fristenkalender, Fristenbuch oder EDV-System für Fristenvormerke führt, noch stellt ein geplanter, mehrwöchiger Urlaub einer Mitarbeiterin, auch wenn dieser durch einen zuvor stattgefundenen zweitägigen Krankenhausaufenthalt von Donnerstag bis Samstag begleitet war, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Im Gegenteil wäre gerade auf Grund einer mehrwöchigen Abwesenheit ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung von Abgabenzeitpunkten und Fristen zu legen gewesen.
Da unbestrittenerweise die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter die Frist für die Vorlage von Unterlagen zur Befreiung der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge nach dem Kärntner Motorbootabgabengesetz (§ 3 K-MBAG) für das Abgabenjahr 2017 für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx für den Abgabenzeitraum Jänner bis August 2017 versäumt hat und kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertreter dargelegt werden konnte, war der belangten Behörde in ihren Ausführungen Recht zu geben und die Beschwerde abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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