LVwG K KLVwG-115-116/12/2019

KLVwG-115-116/12/2019Landesverwaltungsgericht09.07.2019

Regest

Naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag, Gerätehütte, Zersiedelung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-115-116/12/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.115.116.12.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, und der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

Begründung:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Gerätehütte für die Nutzung der Parzelle xxx, KG xxx weder erforderlich noch spezifisch ist. Die von den Beschwerdeführern dargestellte Nutzung als Lager- und Freizeithütte steht nicht im Einklang mit der festgelegten Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer Baulichkeit für die Land- und Forstwirtschaft ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass Baulichkeiten ohne ortsplanerisches Konzept in der freien Landschaft errichtet werden. Die von den Beschwerdeführern angegebene Verwendung wird diesem strengen Maßstab nicht gerecht, weshalb der beantragten Errichtung der Gerätehütte der Tatbestand der Bestimmung § 9 Abs. 3 lit. a K-NSG entgegensteht und die begehrte Bewilligung nicht erteilt werden konnte. Auf Grund des Umstandes, dass für die verfahrensgegenständliche Hütte eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt wurde und eine solche auch nicht erteilt werden kann, war entsprechend der Bestimmung § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 die von der Behörde aufgetragene Beseitigung rechtmäßig.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.