LVwG K KLVwG-1014/4/2019

KLVwG-1014/4/2019Landesverwaltungsgericht09.07.2019

Regest

Mindestsicherung, Unterhalt, Wohnbedarf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1014/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1014.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am 07.06.1946, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2019, Zahl: xxx, wegen sozialer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„xxx, geboren am 07.06.1946, wohnhaft xxx, xxx, wird Lebensunterhalt als monatliche Geldleistung

vom 28.10.2018 bis 31.10.2018 in der Höhe von € 26,15

vom 01.11.2018 bis 30.11.2018 in der Höhe von € 261,54

vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 in der Höhe von € 261,54

vom 01.01.2019 bis 31.01.2019 in der Höhe von € 286,26

vom 01.02.2019 bis 28.02.2019 in der Höhe von € 286,26

und ab 01.03.2019 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen in der Höhe von € 606,26 monatlich zuerkannt.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin soziale Mindestsicherung als Lebensunterhalt in Form einer laufenden monatlichen Geldleistung ab 20.03.2019 bis 31.03.2019 in der Höhe von € 141,12 und ab 01.04.2019 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen in der Höhe von € 384,89 gewährt.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Mindestsicherung am 20.03.2019 bei der Marktgemeinde xxx gestellt hat. Zudem wurde bei der Berechnung des Mindeststandards kein Wohnbedarf gewährt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie den Antrag auf Mindestsicherung am 28.10.2018 bei der Gemeinde xxx eingebracht habe. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um die zehnprozentige Erhöhung gemäß § 12a K-MSG sowie die Wohnkosten einzuberechnen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass laut Rücksprache mit dem zuständigen Gemeindeamt am 28.10.2018 über die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nach § 12 K-MSG gesprochen worden sei. Dabei sei mitgeteilt worden, welche Unterlagen erforderlich seien und dass auch das Einkommen der Tochter und deren damals noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten bekanntzugeben seien. Die Vorsprache beim Gemeindeamt habe nur zur Information gedient. Eine Antragstellung wurde für den 14.11.2018 vereinbart. Die Beschwerdeführerin sei auch am 14.11.2018 am Gemeindeamt erschienen, allerdings ohne Originalunterlagen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Tochter begleitet worden bei beiden Terminen und habe sie am 14.11.2018 zunächst am Bauamt vorsprechen wollen. Tatsächlich sei der Antrag am 20.03.2019 gestellt worden. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 12a K-MSG sei berücksichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.03.2019 seien laut Melderegister sowohl die Mutter als auch die Tochter in einem Haushalt gemeldet gewesen. Die getrennten Wohneinheiten seien im Melderegister erst am 15.04.2019 auch als getrennt ausgewiesen gewesen. Aus diesem Grund sei mit Verfügung vom 06.05.2019 ab Mai 2019 der Wohnbedarf in vollem Umfang und für April 2019 eine aliquote Nachzahlung aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung zuerkannt worden.

Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 27.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin angehört wurde sowie ihre Tochter, die Vertreterin der belangten Behörde und eine Mitarbeiterin des Gemeindeamtes Moosburg.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 07.06.1946 geboren und wohnhaft an der Adresse xxx, xxx. Sie hat an dieser Adresse ein Haus bereits im Jahr 1991 gebaut. Sie ist Hälfteeigentümerin dieses Hauses und gehört die zweite Hälfte des Hauses ihrer Tochter. Diese hat im Jahr 2016 oder 2017 das Dachgeschoß ausgebaut, sodass sich seitdem im Erdgeschoß eine Wohnung befindet, welche von der Beschwerdeführerin bewohnt wird und eine Wohnung im 1. Stock, welche von der Tochter der Beschwerdeführerin bewohnt wird. Das Erdgeschoß hat eine Gesamtnutzfläche von 114,14 m² und das Dachgeschoß eine Gesamtnutzfläche von 110,32 m². Es handelt sich um zwei eigene Wohneinheiten mit eigenem Bad und eigener Küche. Die Beschwerdeführerin hat auch einen eigenen Gartenanteil.

An Betriebskosten sind für das Haus alle drei Monate Wassergebühr in der Höhe von € 67,60 (monatlich € 22,53) aufzubringen, für die Müllentsorgung und den Kanal sind alle drei Monate € 177,28 (monatlich € 59,09) zu begleichen, für den Rauchfangkehrer fallen jährlich € 41,11 an (monatlich € 3,42). An Grundsteuer sind € 221,12 jährlich zu bezahlen (monatlich € 18,43) und an Versicherungen sind monatlich € 53,99 zu bezahlen. Zudem Fallen immer wieder Reparaturarbeiten beim Haus an, sodass eine Rücklage zur Deckung dieser Kosten zu bilden ist in der angenommenen Höhe von € 1,45/m².

Der Umbau des Hauses fand bereits in den Jahren 2016 bzw. 2017 statt; die erforderliche Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 12.03.2019, Zahl: xxx, von der BH xxx erteilt. Es wurde erst nach dem Umbau von der Tochter um die Baubewilligung angesucht. Ihr war nicht bewusst, dass dieser Umbau eine Baubewilligung erfordert.

Im zentralen Melderegister schien zunächst die Adresse xxx in xxx für das gesamte Haus auf. Mit 15.04.2019 wurde die Adresse in xxx und xxx geteilt.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, lebt jedoch von ihrem Ehemann getrennt. Dieser verfügt über eine Pension von € 966,-- und bezahlt der Beschwerdeführerin Unterhalt in der Höhe von € 367,76 monatlich.

Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 01.03.1982 geboren und hat die Beschwerdeführerin die Pflege und Obsorge für ihre Tochter bis zu deren Volljährigkeit und Eigenerhaltungsfähigkeit übernommen.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter geben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie bereits am 28.10.2018 bei der Gemeinde xxx waren und dort einen Antrag auf Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin eingebracht haben.

Im Verwaltungsakt befindet sich der Antrag auf soziale Mindestsicherung mit dem Datum 20.03.2019.

Die Vertreterin der belangten Behörde gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass das Bauverfahren betreffend den Dachgeschossausbau über die Bezirkshauptmannschaft abgewickelt wurde und der Sachbearbeiter vom Bauamt sie sogar angesprochen hat, dass ein Antrag auf Mindestsicherung kommen wird. Tatsächlich wurde das Bauansuchen ebenfalls im Oktober 2018 gestellt. Seitens der Gemeinde wurde jedoch immer ausgeführt, dass im Oktober 2018 kein Antrag auf Mindestsicherung gestellt wurde. Es wird seitens der Gemeinde angegeben, dass nur allgemein über die Mindestsicherung gesprochen wurde.

Die Beschwerdeführerin war vom 01.10.2018 bis 31.01.2019 beim xxx geringfügig beschäftigt und erhielt sie monatlich € 360,--, dieser Betrag wurde zuletzt im Februar 2019 ausbezahlt. Seitdem verfügt sie über kein eigenes Einkommen und auch keine eigene Pension. An Vermögen besitzt sie die Haushälfte des Hauses, welches sie bewohnt, und ein Fahrzeug, welches sie benötigt, um die Einkäufe tätigen zu können.

Mit Schreiben vom 06.05.2019, xxx, erging eine Verständigung über die Leistungshöhe ab 01.05.2019 an die Beschwerdeführerin, wonach die Soziale Mindestsicherung neu bemessen wird, sodass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 monatlich € 606,26 erhält und für April 2019 eine Nachzahlung von € 103,30. Diese Verständigung ist als solche bezeichnet und erhält keine Rechtsmittelbelehrung.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin selbst, ihrer Tochter, der Vertreterin der belangten Behörde und der Mitarbeiterin vom Gemeindeamt.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 28.10.2018 beim Gemeindeamt xxx vorgesprochen hat und offenkundig auch einen Antrag auf Mindestsicherung stellen wollte. Dies wird nicht nur von der Beschwerdeführerin behauptet, sondern auch von ihrer Tochter bestätigt. Zudem hat auch der Sachbearbeiter des Bauamtes die Mitarbeiterin des Sozialamtes darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag auf Mindestsicherung von der Gemeinde betreffend die Beschwerdeführerin einlangen wird, sodass zweifellos davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich schon im Oktober Mindestsicherung bei der Gemeinde xxx begehrt hat. Ob dieser tatsächlich aufgenommen wurde, konnte nicht eruiert werden, es wurde der Beschwerdeführerin aber mitgeteilt, dass sie Unterlagen noch nachreichen müsse und die Sache mit der fehlenden Baubewilligung in Ordnung gebracht werden müsse. Tatsächlich schriftlich aufgenommen und an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wurde der Antrag erst am 20.03.2019.

Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Jänner geringfügig beschäftigt war und monatlich einen Betrag von € 320,-- erhalten hat. Zudem erhält die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, von welchem sie getrennt lebt, monatlich € 367,76 an Alimenten.

Ebenso unzweifelhaft hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Haus, in welchem die Beschwerdeführerin wohnt, bereits lange vor Antragstellung auf Mindestsicherung von ihrer Tochter ausgebaut wurde und dass nunmehr zwei Wohneinheiten in diesem Haus bestehen, und die Beschwerdeführerin eine dieser Wohneinheiten bewohnt. Die aufgelisteten Kosten für das Haus wurden durch entsprechende Belege nachgewiesen.

Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin über keine eigene Pension und seit März 2019 auch kein eigenes Einkommen verfügt und die Pflege und Obsorge ihrer Tochter, als diese noch minderjährig war, übernommen hat.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF, LGBl. 10/2018, lauten wie folgt:

§ 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch

a)jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie

b)jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.

(2) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären.

(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 48 Abs. 1a vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Hilfe Suchende vor Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

§ 12

Soziale Mindestsicherung zum

Lebensunterhalt, Mindeststandards

(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

...

(4) Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

§12a

Soziale Mindestsicherung

der älteren Generation

Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen,

a)die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

b)für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c)die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d)die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; soweit die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger ist als die hier vorgesehene Erhöhung, so erhöht sich der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a um den Differenzbetrag.

§ 52

Anträge

(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.

(2) Anträge auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Sozialzentrum, in dessen Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

§ 57

Bescheide, Entscheidungspflicht

(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.

Die Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2018, LGBl. 52/2018, legt den Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit 863,-- Euro ab 01.10.2018 fest.

Die Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019, LGBl. 89/2018, legt den Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit 885,47 Euro ab 01.01.2019 fest.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Leistung ab Antragstellung:

Gemäß § 57 Abs. 3 K-MSG sind Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ab Antragstellung zu gewähren. Solche Anträge können gemäß § 52 Abs. 2 K-MSG auch bei der Gemeinde, in dessen Wirkungsbereich sich die hilfesuchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird ein solcher Antrag bei der Gemeinde eingebracht, so ist diese zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde – die Bezirksverwaltungsbehörde – verpflichtet.

Um den hilfesuchenden Personen einen möglichst einfachen Zugang zur Mindestsicherung zu gewähren, wurde auch die Möglichkeit der Antragstellung bei der Gemeinde im Gesetz vorgesehen. Die Gemeinde hat dabei nur die Aufgabe, solche Anträge entgegenzunehmen bzw. gemeinsam mit der hilfesuchenden Person zu Protokoll zu nehmen. Sie hat aber nicht die Aufgabe nähere Prüfungen vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung vorliegen oder nicht. Kommt eine hilfesuchende Person zur Gemeinde, so hat diese einen Antrag auf Mindestsicherung aufzunehmen, unabhängig davon, ob erforderliche Unterlagen vorgelegt werden oder die Voraussetzung für die Zuerkennung der Leistung vorliegen oder nicht.

Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28.10.2018 bei der Gemeinde einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Antragstellung bei der Gemeinde zulässig und wäre die Gemeinde auch verpflichtet gewesen, diesen Antrag umgehend aufzunehmen. Es kann daher die Tatsache, dass die Gemeinde offenbar einen solchen Antrag nicht aufgenommen hat, obwohl es der Wunsch der Beschwerdeführerin war, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Es ist daher unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich sämtliche notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde vorgelegt hat, davon auszugehen, dass sie am 28.10.2018 den Antrag gestellt hat und ist ab diesem Datum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Mindestsicherung vorliegen.

2. Zeitraumbezogene Leistung:

Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist (VwGH 19.02.1991, 89/08/0210). Bei den Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhaltes handelt es sich um nach Zeiträumen trennbaren Ansprüchen, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist (VwGH 24.05.2015, 2012/10/0178).

Die belangte Behörde hat über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Mindestsicherung mit Bescheid vom 26.03.2019 entschieden, ohne einen im Bescheid festgelegten Endzeitpunkt. Der Bescheid ist daher für jenen Zeitraum gültig, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Dabei hatte die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage in diesen Zeitraum heranzuziehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu erledigen, die vor der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Sache des bekämpften Bescheides der Anspruch auf Mindestsicherung ist und zwar von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur über den Anspruch auf Mindestsicherung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu entscheiden, sondern bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung in der Sache.

3. Anspruch auf Mindestsicherung:

Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie bereits bei der Antragstellung im Oktober 2018 in einer eigenen Wohnung gewohnt hat. Bei der Beurteilung der Wohnverhältnisse ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und war es bereits bei der Antragstellung so, dass an der Adresse der Beschwerdeführerin zwei getrennte Wohneinheiten vorhanden waren. Dass diese Situation baurechtlich nicht bewilligt war und auch im Melderegister so nicht aufgeschienen ist, ist für die Mindestsicherung unerheblich, wenn nachgewiesen werden kann, wie die tatsächlichen Verhältnisse aussehen. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob die tatsächlichen Lebensverhältnisse, so wie sie von der hilfesuchenden Person dargestellt werden, auch als zutreffend angenommen werden können. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass zwei getrennte Wohneinheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen sind, daher ist die Beschwerdeführerin unzweifelhaft als alleinstehend zu werten. Es ist daher für sie der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 K-MSG in der Höhe von 100 Prozent heranzuziehen.

Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter zu sorgen hatte, sie keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit hat und auch sonst keine Leistungen dieser Art erhält und daher ihr der Erhöhungsbetrag nach § 12a K-MSG zusteht. Für sie erhöht sich daher der Mindeststandard auf 110 Prozent.

Zum Wohnbedarf ist auszuführen, dass dieser gemäß § 12 Abs. 4 K-MSG 25 Prozent des jeweiligen Mindeststandard beträgt. Gemäß § 12 Abs. 1 K-MSG umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Heizung und Strom zählen hingegen zum Lebensbedarf. Es besteht demnach nur soweit Anspruch auf die Leistung des Wohnbedarfes, als dieser nicht gedeckt ist. Liegt der tatsächliche Aufwand für das Wohnen unter dem zu gewährenden angemessenen Wohnbedarf, so ist auch nur so viel an Wohnbedarf auszuzahlen, als für die Deckung dieses erforderlich ist.

Die Feststellungen haben ergeben, dass die Ausgaben für das gesamte Haus für allgemeine Betriebskosten und Abgaben bei € 157,46 liegen, welche auf die beiden Wohnungen aufzuteilen sind, sodass € 80,07 (aufgerechnet auf 114,14 m²) dieser Kosten bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Zudem ist eine Reparaturrücklage einzurechnen von € 1,45/m² und ergibt dies einen Betrag von € 165,50 für die Beschwerdeführerin. Dies ergibt Wohnkosten für die Beschwerdeführerin von € 245,57 pro Monat.

4. Berechnung des Lebensunterhaltes

Festzuhalten ist, dass der Mindeststandard im Oktober, November und Dezember 2018 € 863,-- für Alleinstehende (100%) betragen hat. Rechnet man hier den zehnprozentigen Zuschlag gemäß § 12a K-MSG hinzu, so ergibt dies € 949,30 als Mindeststandard für die Beschwerdeführerin. Davon wären an Wohnbedarf € 237,33 (25 %) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wendet für das Wohnen € 245,57 pro Monat auf, sodass der tatsächliche aufgewendete Bedarf für das Wohnen bei der Beschwerdeführerin höher ist als jener von der Mindestsicherung zu gewährende.

Für das Jahr 2018 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen von € 320,-- monatlich erhalten hat und Alimente in der Höhe von € 367,76 monatlich. Zieht man diesen Betrag vom Mindeststandard der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 949,30 (110 %) ab, so ergibt dies einen tatsächlichen Lebensunterhalt von € 261,54.

Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard anteilig ab dem Tag der Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 57 Abs. 3a K-MSG). Die Beschwerdeführerin hat am 28.10.2018 den Antrag gestellt und ist ihr daher im Oktober eine aliquote Zahlung zu gewähren und zwar für drei Tage, da der Kalendermonat mit 30 Tagen anzunehmen ist, und ergibt dies einen Anspruch auf Mindestsicherung für Oktober 2018 in der Höhe von € 26,15 (261,54/30*3).

Im November und im Dezember 2018 ist der Beschwerdeführerin jeweils für das gesamte Monat Mindestsicherung in der Höhe von € 261,54 zu gewähren.

Ab Jänner 2019 hat sich der Mindeststandard (100%) auf € 885,47 erhöht. Rechnet man hiezu die zehn Prozent (§ 12a K-MSG), ergibt dies € 974,02. Davon 25 Prozent als Wohnbedarf, ergibt € 243,51. Auch hier ist der tatsächliche Aufwand für das Wohnen höher als der nach der Mindestsicherung zu gewährende Wohnbedarf.

Im Jänner und Februar 2019 sind der Beschwerdeführerin noch Geldleistungen aus geringfügiger Beschäftigung in der Höhe von € 320,-- monatlich zugeflossen und sind diese gemeinsam mit den Alimenten von € 367,76 monatlich in Abzug zu bringen, sodass ein Lebensunterhalt in der Höhe von € 286,26 für Jänner und Februar errechnet wird.

Ab März 2019 sind nur mehr die Alimente in Abzug zu bringen, da die Beschwerdeführerin kein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung mehr erhält und ergibt dies einen Lebensunterhalt ab März 2019 in der Höhe von € 606,26. Dies ist der Beschwerdeführerin als Dauerleistung ab März 2019 zuzuerkennen, da dieser Bedarf wohl voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.

5. Verständigung zur Neubemessung

Die Behörde hat mit Schreiben vom 06.05.2019, Zahl: xxx, der Beschwerdeführerin eine Verständigung zukommen lassen, wonach diese ab 01.05.2019 eine monatliche Geldleistung von € 606,26 erhält und für April 2019 eine Nachzahlung von € 103,30. Diese Verständigung ist nicht als Bescheid zu werten, da dem Schreiben die notwendigen Elemente eines Bescheides wie Spruch und Rechtsmittelbelehrung fehlen; es wurde von der Beschwerdeführerin die Erstellung eines Bescheides auch nicht begehrt.

Gemäß § 57 Abs. 5 K-MSG entfällt die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen nur wenn die Neubemessung durch die Änderung des Gesetzes oder die darauf gestützte Verordnung bedingt ist bzw. aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Mindestsicherungsempfängers anzusehen sind. Da diese Voraussetzungen nicht zutreffen, hätte die Behörde wohl bei dieser Neubemessung einen Bescheid erlassen müssen; dies hat sie nicht getan, daher wirkt die nunmehrige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch über diesen Zeitraum ab der Verständigung der Leistungshöhe hinaus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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