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KLVwG-S6-2791-2792/17/2018Landesverwaltungsgericht04.07.2019
Weidenutzungsrecht, Ablösung, Weiderecht, Holzbezugsrecht, Bescheidadressat, Ablösebetrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden 1. der xxx (xxx) und 2. der xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, Dienststelle xxx, vom 08.10.2018, Zahl: xxx, betreffend Ablösung von Weiderechten und Holzbezugsrechten, Verwaltungsverfahren nach dem K-WWLG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
dass die Wortfolge „Die xxx haben“ durch die Wortfolge „Die xxx (xxx) hat“ ersetzt wird, vor der Wortfolge „zu bezahlen“ die Wortfolge „auf ein vom jeweiligen Eigentümer bekannt zu gebendes Konto“ eingefügt wird, sowie die Wortfolge „xxx“ durch die Wortfolge „xxx GmbH“ ersetzt wird.
II.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist sowohl zu Spruchpunkt I. als auch zu Spruchpunkt II. nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, Dienststelle xxx, vom 8.10.2018, Zahl: xxx, wurde das mit Urkunde der Grundlastenablösungs- und Regulierungskommission für Kärnten vom 29.12.1862, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eingeräumte Weiderecht für 40 Ochsen samt Bau- und Brennholzbezug in Geld abgelöst.
Die xxx haben für das Weiderecht einen Ablösebetrag in der Höhe von insgesamt € 115.701,74 und für das Holzbezugsrecht einen Ablösebetrag in der Höhe von insgesamt € 5.200,--, also insgesamt € 120.901,74, zu gleichen Teilen an die im Spruch angeführten 41 Grundeigentümer, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides, bei sonstiger Exekution, zu bezahlen. Auf jeden der 41 Grundeigentümer fällt ein Ablösebetrag in der Höhe von gerundet€ 2.948,80.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2018 erhoben 1. die xxx (xxx), vertreten durch die xxx AG, und 2. die xxx AG, beide vertreten durch den xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die xxx, xxx, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde.
Neben Einwänden formalrechtlicher Natur wurde, soweit von Belang, eingewendet, dass die belangte Behörde die Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte nicht abschließend geprüft und festgestellt habe. Des Weiteren sei auch der betreffend die Weiderechte festgesetzte Ablösebetrag rechnerisch nicht nachvollziehbar und daher unschlüssig.
In diesem Zusammenhang wurde auch eingewendet, dass eine Bedeckbarkeit für 40 Ochsen bereits im Zeitpunkt der Regulierungsurkunde nicht gegeben gewesen sei und bestünden gravierende Unterschiede zwischen den von der Amtssachverständigen und jenen des Privatgutachters festgestellten Flächen der Beweidbarkeit.
Schließlich wurde noch bemängelt, dass nach Einleitung des Verfahrens kein weiterer Übereinkommensversuch unternommen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 legte die belangte Behörde die beiden Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 29.3.2019 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dem Verfahren der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Weiderechte für jede einzelne berechtigte Liegenschaft sowie hinsichtlich der genauen Berechnung des Ablösebetrages.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2019 wurde von der ersuchten Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass von den aktuell 41 berechtigten Liegenschaften eine Vielzahl über keine landwirtschaftliche Flächenausstattung verfüge bzw. eine so geringe Flächengröße aufweise, dass sie 1 GVE mit dem theoretisch geernteten Futter der Stammliegenschaft nicht über den Winter bringen könnten. 12 berechtigte Liegenschaften haben noch 11 aktive landwirtschaftliche Betriebsstätten, welche im Haupt- oder Nebenerwerb geführt werden. Es handelt sich beim überwiegenden Teil um kleine bis mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe. Von diesen Betrieben hält aktuell ein Betrieb Ochsen, welche ausschließlich der Fleischproduktion dienten und sehr jung geschlachtet werden. Daraus schließt die landwirtschaftliche Amtssachverständige, dass ein Bedarf an den Weiderechten nicht gegeben sei und daher diese für alle Liegenschaftseigentümer entbehrlich seien. Eine Ablöse des Weiderechts erscheine als sinnvoll und werde der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften dadurch nicht gefährdet.
Des Weiteren wurde die Berechnung des Ablösebetrages aufgrund des § 3 der 22. Verordnung der Landesregierung vom 20.4.2010, mit der Regelungen zur Durchführung des K-WWLG erlassen wurden, dargestellt.
Als Maßstab für den Weidefutterbedarf sei der Nettoenergiebedarf auf der Weide in MJ Nel (Nettoenergie Laktation) unter Berücksichtigung des Bedarfs des urkundlichen Tieres zu berechnen. Urkundliche Rinder hätten im Zeitraum bis 1900 einen Energiebedarf von 36 MJ Nel pro Tag (laut Verordnung). Die Dienstbarkeitsurkunde sehe für 40 Ochsen eine festgelegte Weidedauer von 93 Tagen vor.
Am Donnerstag, den 23.5.2019 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen die Parteien des Verfahrens, d.h. die Berechtigten als auch die Belastete samt Privatgutachter, des Weiteren Vertreter der belangten Behörde sowie die landwirtschaftliche Amtssachverständige teil.
II.Feststellungen:
1. Eigentümerin der belasteten Liegenschaft (EZ xxx, KG xxx, mit ua. inneliegend dem Grundstück Nr. xxx) ist die xxx (xxx). Der Behördenwille richtet sich auch auf dieses Rechtsubjekt und ist die diesbezügliche Berichtigung des Spruches zulässig.
2. Die belastete Parzelle xxx hat ein Ausmaß von 101,8747 ha. Laut Urkunde (Vergleich) der Grundlastenablösungs- und Regulierungskommission für Kärnten vom 29.12.1862, Zl. xxx, stehen den Servitutsberechtigten (nunmehr 41 Liegenschaften) von xxx etc. Weiderechte für 40 Stk. überwinterte Ochsen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September jeden Jahres im sogenannten „xxx“ zu. Der Hirte ist auf eigene Kosten beizustellen.
Das näher umschriebene Holzbezugsrecht wurde nicht in Beschwerde gezogen.
3. Festgestellt wird, dass die Entbehrlichkeit der Weiderechte für die berechtigten Liegenschaften vorliegt. Von den aktuell 41 berechtigten Liegenschaften verfügt eine Vielzahl über keine landwirtschaftliche Flächenausstattung bzw. weist eine so geringe Flächengröße auf, dass sie 1 GVE mit dem theoretisch geernteten Futter der Stammliegenschaft nicht über den Winter bringen kann. 12 berechtigte Liegenschaften haben noch 11 aktive landwirtschaftliche Betriebsstätten, welche im Haupt- oder Nebenerwerb geführt werden. Es handelt sich beim überwiegenden Teil um kleine bis mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe. Von diesen Betrieben hält aktuell ein Betrieb Ochsen, welche ausschließlich der Fleischproduktion dienen und sehr jung geschlachtet werden.
4. Die Berechnung des Ablösebetrages wurde auf der Grundlage der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 22/2010 zur Durchführung des KWWLG vorgenommen. Der Maßstab für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist in § 3 der og. Verordnung vorgegeben.
Urkundliche Rinder hatten im Zeitraum bis 1900 einen Energiebedarf von 36 MJ NEL pro Tag. Die Dienstbarkeitsurkunde sieht für 40 Ochsen eine festgelegte Weidedauer von 93 Tagen vor.
Für Rinder ist als Wert ein Wiederbeschaffungswert für Heu heranzuziehen. Heu wird ein Energiegehalt von 5,2 MJ NEL pro kg TM zugrunde gelegt. Der gegenständlichen Berechnung wurde ein Heupreis von 17 Cent pro kg TM zugrunde gelegt. Dazu wurde noch ein Zinssatz von 3,3 % lt. og. Verordnung berücksichtigt. Für Aufwendungen (Hirte) wurden 25 % der verzinsten Heukosten abgezogen.
5. Eine Bedeckbarkeit der Weiderechte ist auf Grund der Verordnung zum KWWLG und des darin festgelegten Umrechnungsschlüssels nicht zu erheben.
Auch die historische Bedeckung spielt keine Rolle, da das Weiderecht aufgrund der rechtskräftigen Dienstbarkeitsurkunde besteht (urkundliches Rind). Die Verordnung für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes als Grundlage für die Ablöseberechnung gehört dem Rechtsbestand an und war daher anzuwenden.
6. Die Feststellungen des Privatgutachters, dass mehr als 70 % des Servitutswaldes nicht beweidbar seien, sind nicht von Belang, weil – wie oben ausgeführt – vom urkundlichen Rind (Ochsen) auszugehen ist.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf das im Verfahren erstellte schlüssige und nachvollziehbare Amtsgutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auf Grundlage der anzuwendenden Verordnung und auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Dem Privatgutachten ist nicht zu folgen, weil dieses nicht auf Grundlage der Verordnung erstellt wurde, sondern von der aktuellen Ertragslage ausgeht, was jedoch im Gegensatz zur anzuwendenden Dienstbarkeitsurkunde steht, aufgrund welcher vom urkundlichen Rind auszugehen ist.
Daher war auch die Einholung eines eigenen Gutachtens zur Bedeckbarkeit der Weiderechte im Gegenstand nicht geboten.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 8 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG:
Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
§ 20 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG:
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.
(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch
a)die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,
b)die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,
c)der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder
d)die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.
(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.
(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.
§ 23 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG:
(1)Für die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund sind vorrangig reine Weideflächen (Reinweidegebiete) heranzuziehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Ablösung auf Waldweiderechte bezieht. Können Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so darf Waldboden, soweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist (§ 16 Abs. 6), zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.
(2) Die §§ 17 und 18 gelten sinngemäß, wenn zur Schaffung von Reinweidegebieten Rodungen auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha durchzuführen sind.
(3) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, dass die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind); dies gilt sinngemäß auch für die übrigen Tierarten.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes darf nur der bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage herangezogen werden, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Be- und Entwässerungen, Wurzelstockrodungen, Koppelwirtschaft und ähnliche Maßnahmen, außer Betracht zu bleiben haben.
(5) Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes und des Weidebodenbedarfes für Rinder und anderer Tierarten unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs. 3 und 4 zu erlassen.
§ 28 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG:
Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann zulässig, wenn
a)das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die gebührenden Bezüge zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eintreten würde; wenn diese Unfähigkeit des belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nicht verschuldete Ursachen wie beispielsweise auf Elementarereignis- se zurückzuführen ist, kann, sofern kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt, die Ablösung in Geld nicht begehrt werden oder
b)die Nutzungsrechte für die berechtigte Liegenschaft dauernd entbehrlich sind oder
c)die Nutzungsrechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für die berechtigte Liegenschaft nicht mehr erforderlich sind.
§ 29 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG:
(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).
(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs. 3 mit Verordnung festzulegen.
Verordnung zur Durchführung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte- Landesgesetzes, LGB Nr. 22/2010
§ 3 Weidefutterbedarf
(1) Als Maßstab für den Weidefutterbedarf der Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Schweine nach § 23 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 K-WWLG ist der Energiebedarf der Tiere, und zwar der Nettoenergiebedarf auf der Weide, d. h. der Nettoweideenergiebedarf, angegeben in Megajoule Nettoenergielaktation (MJ NEL), heranzuziehen.
(2) Ausgehend von Rasse, Alter, Gewicht und Leistung gelten für den nachhaltigen täglichen Nettoweideenergiebedarf folgende Werte:
a)für die nachstehenden urkundlichen Tiere im Zeitraum bis 1900 pro Tag:
RIND, in Urkunden auch benannt als Hornvieh oder Normalrind
(Normalrind im Sinne des 19. Jahrhunderts): 36 MJ
NEL;
SCHAF: 5,1 MJ NEL (8,9 Megajoule Umsetzbare Energie - MJ ME);
ZIEGE: 5,7 MJ NEL;
PFERD: 53 MJ NEL (98 Megajoule Verdauliche Energie - MJ DE);
SCHWEIN: 19 MJ ME-Schweine;
.......
(4) Zur Ermittlung des nachhaltigen jährlichen Weidefutterbedarfes ist der nachhaltige tägliche Nettoweideenergiebedarf mit der Anzahl der jährlichen Weidetage zu multiplizieren. Der so ermittelte nachhaltige jährliche Weidefutterbedarf (Nettoweideenergiebedarf) ist die Grundlage für die Ablösungsberechnung von Weidenutzungsrechten in Geld, wobei folgende Vorgangsweise gilt:
a)für Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde ist der Wiederbeschaffungswert von Heu heranzuziehen, wobei einem kg Heu ein Energiegehalt von 5,2 MJ NEL pro kg TM (Trockenmasse) zugrunde gelegt wird;
b) für Schweine ist der Wiederbeschaffungswert von Gerste heranzuziehen, wobei gilt, dass ein kg Gerste mit einer Trockenmasse von 88 Prozent 12,65 MJ ME-Schweine enthält;
c) für den Aufwand der Behirtung bzw. Zäunung ist vom ermittelten Ablösungsbetrag ein Abzug vorzunehmen, und zwar bei Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden in der Höhe von 25 Prozent und bei Schweinen in der Höhe von 10 Prozent. Andere Aufwendungen sind erforderlichenfalls gesondert zu berücksichtigen.
Weiters ist der nachhaltige jährliche Weidefutterbedarf (Nettoweideenergiebedarf) eine der beiden Grundlagen für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes.“
V.Rechtliche Beurteilung:
a.)Zum Einwand der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten:
Im Gegenstand wurde ins Treffen geführt, dass die xxx (xxx) Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit unter anderem inneliegend dem Grundstück Nr. xxx, sei.
Die xxx AG (im Folgenden kurz „xxx AG“), pA xxx, xxx, sei Verwalterin des o.a. Grundstücks und ex lege gemäß § 7 BundesforsteG 1996 Fruchtgenussberechtigte. Das angeführte Grundstück gehöre dem Liegenschaftsbestand nach § 1 BundesforsteG 1996 an.
Dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob dieser gegenüber der Rechtsperson „xxx (xxx)“ oder der Rechtsperson „xxx AG“ erlassen worden sei. Im Spruch des Bescheides würden lediglich „die xxx“ verpflichtet werden.
Eigentümerin des belasteten Grundstückes sei die xxx (xxx), sodass der Bescheid gegen diese zu erlassen wäre. Aus der Zustellverfügung ergebe sich jedoch lediglich eine Zustellung per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter der xxx AG, sowie per Post an die xxx AG, xxx. Da aus dem gesamten Bescheid nicht hervorgehe, gegen welche Rechtsperson er erlassen worden sei, könnte - selbst für den Fall, dass die Zahlungspflicht nicht bekämpft worden wäre - mangels zuordenbarer Rechtsperson der Bescheid nicht exekutiert werden.
Zudem sei auch dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Behörde die xxx als Grundeigentümerin verpflichten wolle. Die Behörde führe im bekämpften Bescheid lediglich die „xxx“ an, ohne auch nur einmal auf die Grundeigentümerin xxx, vertreten durch die xxx AG, einzugehen. Es sei daher weder im Spruch, noch im Adressfeld, noch in der Zustellverfügung die Rechtsperson xxx (xxx) genannt und stehe daher die Identität des Bescheidadressaten nicht zweifelsfrei fest.
Dazu wird vom angerufenen Landesverwaltungsgericht festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung angesehen wird, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Bleibt der Adressat unklar, dann liegt kein Bescheid vor.
Bestehen auf den ersten Blick Zweifel, ob sich eine Erledigung an eine Nichtperson oder eine (dahinterstehende) juristische oder natürliche Person richtet, so kann nur dann ein Bescheid vorliegen, wenn eine nähere Auslegung der Erledigung in ihrem Zusammenhalt sowie iVm den maßgeblichen Rechtsvorschriften eindeutig ergibt, dass sie einen Rechtsträger zum Adressaten hat.
Im Hinblick auf Teilorganisationen (Dienststellen, Organe) juristischer Personen hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise entschieden, dass die unrichtige Anführung der Caritas als einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung (anstelle der Diözese XY) als Adressat dem „richtigen Bescheidverständnis“, demzufolge der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist, nicht im Weg steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte (vgl. auch VwGH 26.4.1995, 93/03/0191, zu den „Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetrieben“ – anstelle der Gemeinde Wien als formellen Bescheidadressaten).
Des Weiteren sind nach der Judikatur an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung bildet.
Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchen individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (VwGH 2003/07/0048).
Sofern also die Identität des Adressaten feststeht und nur die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtsubjekt geändert (bzw. vervollständigt werden soll), kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum einen die Berichtigung der Fehlbezeichnung in Betracht. Zum anderen ist aber auch eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes – Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt.
Kann das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtsubjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtsubjekt als „unrichtig bezeichneten“ Empfängers des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtsubjekt seine rechtliche Existenz.
Im Lichte der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kommt daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Ergebnis, dass Partei des Verfahrens bzw. die im Gegenstand verpflichtete Partei die xxx (xxx) ist, da sie als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch so im Grundbuch ausgewiesen ist.
Daher wurde der Spruch auch dahingehend berichtigt und folglich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Einer inhaltlichen Beurteilung wurde nur die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin xxx (xxx) unterzogen.
b.)Zu den Einwänden materiell-rechtlicher Natur:
Zu den Einwänden inhaltlicher Natur, insbesondere der mangelnden Prüfung der Entbehrlichkeit der Weiderechte sowie der nicht rechtskonformen Ermittlung und nicht rechtmäßigen Festsetzung des Ablösebetrages wurde vom angerufenen Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt.
Die Entbehrlichkeit der Weidrechte der 41 berechtigen Liegenschaften wurde von der Amtssachverständigen erhoben. Diese kam zum Schluss, dass lediglich 12 berechtigte Liegenschaften noch 11 aktive landwirtschaftliche Betriebstätten haben. Es handelt sich beim überwiegenden Teil um kleine bis mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe. Von diesen Betrieben hält aktuell ein Betrieb Ochsen, welche jedoch ausschließlich der Fleischproduktion dienen und sehr jung geschlachtet werden. Diese Feststellungen traf die landwirtschaftliche Amtssachverständige aufgrund der Ortsaugenscheine auf den landwirtschaftlichen Betrieben und aufgrund von Gesprächen mit den Eigentümern bzw. Bewirtschaftern dieser Betriebe.
Die Berechnung des Ablösebetrages wurde auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 20.4.2010, Zahl: -11-WWLG-1/3-2010, mit der die Regelungen zur Durchführung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes erlassen wurden, vorgenommen. Das Berechnungsschema entspricht der Verordnung und wird standardgemäß in Ablöseverfahren der xxx angewendet. Als Maßstab für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes gemäß § 3 der Verordnung ist der Nettoenergiebedarf auf der Weide in MJ Nel (Nettoenergielaktation) unter Berücksichtigung des Bedarfs des urkundlichen Tieres zu berechnen.
Urkundliche Rinder hatten im Zeitraum bis 1900 einen Energiebedarf von 36 MJ Nel pro Tag (laut Verordnung). Die Dienstbarkeitsurkunde sieht für 40 Ochsen eine festgelegte Weidedauer von 93 Tagen vor. Für Rinder und Pferde ist laut Verordnung ein Wiederbeschaffungswert von Heu heranzuziehen, wobei Heu ein Energiegehalt von 5,2 MJ Nel pro kg TM zugrunde gelegt wird. Der Berechnung wurde ein Heupreis von 17 Cent pro kg (Handelsware) zugrunde gelegt. Zur Berechnung der Ablöse ist laut Verordnung ein Zinssatz von 3,3 % zu berücksichtigen. Wenn keine Sonderaufwendungen zum Tragen kamen, ist für die Behirtung vom ermittelten Ablösebetrag ein Aufwand von 25 % in Abzug zu bringen.
In der gegenständlichen Berechnung wurde laut Amtssachverständigengutachten kein qualitativ hochwertiges Heu herangezogen, da es sich um Ochsen handelt. Es wurde ein Heupreis von 17 Cent pro kg Handelsware und ein Restfeuchtegehalt von 14 % unterstellt. Von den verzinsten Heukosten wurden 25 % für Aufwendungen in Abzug gebracht. Eine Hirtentätigkeit beinhaltet unter anderem auch das Heranführen des Viehs zum Wasser.
Ein zusätzlicher, von der Beschwerdeführerin begehrter und abzuziehender, Aufwand im Ausmaß von 40 % war aufgrund der Dienstbarkeitsurkunde nicht feststellbar.
c.)Zur Nichtberücksichtigung der Bedeckung:
Im Gegenstand ist die Bedeckbarkeit der Weiderechte nicht zu erheben. Dies deshalb, als Grundlage für die Berechnung des Ablösebetrages das urkundliche Rind laut Dienstbarkeitsurkunde ist. Daher ist die beschwerdegegenständliche Behauptung, dass die Bedeckbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Regulierungsurkunde nicht gegeben gewesen sei, nicht weiter zu verifizieren.
Um eben nicht die urkundliche Bedeckbarkeit eruieren zu müssen, wurde mit der zur Berechnung des Ablösebetrages erlassenen Verordnung ein konkreter Umrechnungsschlüssel festgelegt. Die in der genannten Verordnung enthaltenen näheren Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfs für Rinder und andere Tierarten wurden im Gegenstand angewendet. Der errechnete Ablösebetrag für die verfahrensgegenständlichen Weiderechte wurde eben auf dieser Grundlage erstellt.
Im Übrigen stellt die Dienstbarkeitsurkunde einen Vergleich dar und können in solchen Übereinkommen durchaus Zugeständnisse seitens der Belasteten zugunsten der Berechtigten gemacht worden sein.
d.)Zum Einwand, dass kein Versuch eines Übereinkommens gemäß § 29 KWWLG vorgenommen worden sei:
Dazu wird festgestellt, dass bereits vor Einleitung des Einforstungsverfahrens ein Versuch zum Abschluss eines Übereinkommens unternommen worden ist. Da kein Übereinkommen mit den Berechtigten zustande gekommen ist, war das gesetzlich vorgesehene Verfahren einzuleiten.
e.)Zu den Holzbezugsrechten:
Diesbezüglich ist Rechtskraft eingetreten, zumal sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Ablöse der Weiderechte wendet und nicht gegen die Ablöse der Holzbezugsrechte.
f.)Ergebnis:
Im Gegenstand bildet die Grundlage für die Ablösung von Nutzungsrechten das durch das Übereinkommen, Zl. xxx, festgestellte Ausmaß der Nutzungsrechte, wonach an den Realitäten überwinterte 40 Stk. Ochsen für die Weidezeit vom 15. Juni bis 15. September eines jeden Jahres auf das belastete Grundstück aufgetrieben werden dürfen.
Wie bereits die Behörde, geht auch das angerufene Verwaltungsgericht davon aus, dass das durch die Regulierungsurkunde nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte (40 Stück Ochsen) abzulösen gewesen ist.
Die Berechnung der Ablöse erfolgte durch die landwirtschaftliche Amtssachverständige auf Grund der in der Verordnung der Landesregierung vom 20.4.2010, Zahl: -11-WWLG-1/3-2010, festgelegten Sätze.
Ein Gutachten zur Bedeckbarkeit der Weiderechte war wegen der im Gegenstand vorliegenden anzuwendenden Verordnung nicht notwendig.
Da die beiden Sachverständigen trotzdem zur Bedeckbarkeit Stellung bezogen, wird diesbezüglich den Feststellungen der dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen beigetreten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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