LVwG K KLVwG-1304-1305/2/2019

KLVwG-1304-1305/2/2019Landesverwaltungsgericht03.07.2019

Regest

Wiederaufnahme, Mutwillensstrafe, Subjektives Recht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1304-1305/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1304.1305.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über den erneuten, zweiten Antrag auf Wiederaufnahme (§ 32 VwGVG) des xxx, xxx, xxx, betreffend den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juni 2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019 - mit welchem der erste Antrag des xxx auf Wiederaufnahme eines mit Beschluss vom 14.05.2019, Zahl: KLVwG-300/2/2019, erledigten Verfahrens zurück- bzw. abgewiesen wurde - den

B E S C H L U S S

I.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird

z u r ü c k g e w i e s e n ,

betreffend der Mutwillensstrafe wird der erneute Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG wird gegenüber xxx, xxx, xxx eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 250,-- verhängt.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 23.10.2018 stellte xxx (Antragsteller bzw im vorangegangenen Verfahren Beschwerdeführer) die Anträge, die Baubehörde möge den Bescheid vom 30.03.2017, Zahl: xxx, inkl. Genehmigung von Planunterlagen = Plan B vom 08.07.2015, und den Bescheid vom 31.08.2017, Zahl: xxx, von Amts wegen auf Grund von Nichtigkeit und Durchführbarkeit ersatzlos beheben. Seinem bereits eingebrachten Antrag auf Abbruch und Entfernung der Zaunanlage samt Fundamenten auf dem Grundstück xxx möge Folge geben werden (Anm: wurde in einem weiteren Verfahren behandelt).

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 19.12.2018 wurden die genannten Anträge auf Nichtigerklärung der beiden Bescheide unter Spruchpunkt I. nach § 68 Abs 7 AVG zurückgewiesen.

Zugleich wurde unter Spruchpunkt II. eine Mutwillensstrafe nach § 68 Abs 7 zweiter Satz AVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Dagegen erhob xxx (Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 24.01.2019 eine Beschwerde.

Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.05.2019, Zahl: KLVwG-300/2/2019, wurde zu Spruchpunkt I. die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers zurückgewiesen und im Spruchpunkt II. die Beschwerde gegen die Mutwillensstrafe als unbegründet abgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller mittels Hinterlegung am 20.05.2019 zugestellt.

Mit E-Mail vom 22.05.2019 brachte xxx den ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein. Zur Begründung dahingehend, dass die Wiederaufnahme berechtigt sei, legt er einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.05.2019, Zahl: xxx, vor. Dem Spruch dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass eine Berufung des Herrn xxx gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.03.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Antragsteller nachrichtlich übermittelt.

Der Antragsteller vermeint, dass auf Grund dieses Bescheides seine Anträge auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 30.03.2017 und des Bescheides vom 31.08.2017 von der Behörde hätten aufgenommen werden müssen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juni 2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück- bzw. abgewiesen.

Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, diesmal gerichtet auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.06.2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit E-Mail vom 23.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nichtigerklärung eines baurechtlichen Bescheides vom 30.03.2017, Zahl: xxx. Vergleicht man die angeführte Geschäftszahl des Bescheides meinte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 30.03.2016. Dies wurde von der belangten Behörde auch so angenommen und ist nach Durchsicht des Verwaltungsaktes korrekt.

Bei diesem Bescheid handelte es sich um einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx. Mit ihm wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine baurechtliche Bewilligung seines Nachbarn xxx (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.12.2015, Zahl: xxx) als unbegründet abgewiesen.

Weiters stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.10.2018 den Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 31.08.2017, Zahl: xxx.

Bei diesem Bescheid vom 31.08.2017 handelt es sich um einen baupolizeilichen Auftrag, welcher an den Nachbarn xxx gerichtet war. Die von xxx gegen diesen baupolizeilichen Auftrag erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.12.2017 abgewiesen.

Beide Bescheide sind in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.12.2018, Zahl: xxx, wurden die Anträge des Antragstellers nach § 68 Abs 7 AVG zurückgewiesen und wurde zugleich nach § 68 Abs 7 zweiter Satz eine Mutwillensstrafe verhängt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.05.2019 wurden die Beschwerden des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19.12.2018 zu Spruchpunkt I. zurückgewiesen und zu Spruchpunkt II. (Mutwillensstrafe) als unbegründet abgewiesen.

Dieses Verfahren soll lt. Erstem Antrag von xxx vom 22.05.2019 wieder aufgenommen werden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juni 2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.05.2019) zurück- bzw. hinsichtlich der Mutwillensstrafe abgewiesen.

Lediglich 10 Tage später stellte der Antragsteller nunmehr mit E-Mail vom 13. Juni 2019 erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 3. Juni 2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019, abgeschlossenen Verfahrens.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III. Rechtsgrundlagen:

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG – Beschlüsse

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG - Mutwillensstrafen

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

IV.Rechtlich wurde erwogen:

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Mai 2019 wurde ein Verfahren entschieden, welches der Antragsteller selbst mit Antrag auf Nichtigerklärung (E-Mail vom 23.10.2018) von zwei rechtskräftigen Bescheiden nach § 68 AVG eingeleitet hat.

Diese Anträge wurden von der zuständigen Behörde (Gemeinderat der Gemeinde xxx) zurückgewiesen. Diese Zurückweisung der Anträge wurde mit genanntem Beschluss des erkennenden Gerichtes bestätigt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, dass zu einem Verfahren nach § 68 Abs. 7 AVG niemanden ein subjektives Recht zusteht. Die entsprechende Judikatur wurde im genannten Beschluss ausführlich zitiert.

In Konsequenz dieser Judikatur sieht der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Einschreiter durch eine bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein kann. Es fehlt ihm auch die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 18.12.1998, 97/19/1024; 24.03.2004, 99/12/0114). Somit sind Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Es steht somit Niemandem nach ausdrücklicher Formulierung des § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung der der Behörde gemäß Abs. 2 bis 4 leg. cit. obliegenden Möglichkeiten ein subjektives Recht und auch kein verfolgbarer Rechtsanspruch zu. Es steht auch Niemandem ein Beschwerderecht in einem solchen Verfahren zu. Diese wurde im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.05.2019 ausdrücklich und für jeden verständlich formuliert.

Nachdem in einem solchen Verfahren niemand in einem subjektiven Recht verletzt werden kann und niemandem ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht, ist auch in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme eines diesbezüglichen Verfahrens nach § 32 VwGVG auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch diesen Bereich umfasst. Dies hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 03.06.2019 rechtlich festgehalten.

xxx hatte als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer zum Verfahren zur Zahl: KLVwG-300/2/2019, keine Parteistellung, somit hat er auch in dem von ihm beantragten Verfahren zur Wiederaufnahme des genannten Verfahrens keine Parteistellung. Es kommt aber nur einer Partei des Verfahrens ein Antragsrecht auf Wiederaufnahme zu.

Wie bereits im Beschluss zur Zahl: KLVwG-10254/2/2019 vom 3. Juni 2019 und zuvor im Beschluss vom 14. Mai 2019, Zahl: KLVwG-300/2/2019, rechtlich ausgeführt, kommt dem Antragsteller keine Parteistellung bzw. kein Antragsrecht im ursprünglich ergangenen Verfahren zu § 68 Abs. 7 AVG zu. Somit kommt ihm auch keine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht in einem darauf basierenden Verfahren zur Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG zu. Dies gilt selbstverständlich auch für den neuerlich eingebrachten, zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 13.06.2019.

Dies hätte dem Antragsteller bereits auf Grund der rechtlichen Ausführungen im Beschluss vom 14. Mai 2019, Zahl: KLVwG-300/2/2019, bewusst sein müssen.

Dennoch hat xxx mit Schreiben vom 22.05.2019 und jetzt erneut mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14.05.2019 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

Im ersten ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 3. Juni 2019 wurde der Antragsteller erneut ausführlich auf die Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 7 AVG hingewiesen.

Der Antragsteller scheint jedoch die gesetzliche Normierung und auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ignorieren. Anders ist nicht erklärbar, dass der Antragsteller nunmehr erneut mit E-Mail vom 13.06.2019, nicht einmal 10 Tage nach dem Beschluss vom 03. Juni 2019, einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestellt hat.

Dieses erneute Einbringen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens - trotz deutlicher rechtlicher Ausführungen zu § 68 Abs. 7 AVG samt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Beschluss vom 14.05.2019 - kann durch das erkennende Gericht nur mehr als mutwillig erkannt werden.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 35 AVG auch durch Landesverwaltungsgerichte anwendbar.

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde bzw. das Gericht Personen mit einer Mutwillensstrafe belegen, die „offenbar mutwillig“ die Tätigkeit der Behörde bzw. des Gerichtes in Anspruch nehmen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde bzw. das Gericht wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde bzw. des Gerichtes handelt (VwSlg 8448 A/1973; VwGH 27.05.1999, 97/02/0345; 28.06.2006, 2002/12/0133; u.a.). Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde oder des Gerichtes unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für Jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 16.02.2012, 2011/01/0271; u.a.). Auf Art. 10 MRK muss bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht Bedacht genommen werden, weil damit nicht der Gebrauch beleidigender Ausdrücke sondern lediglich die missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde oder des Gerichtes sanktioniert wird (VwSlg 15.104A/1999).

Im hier vorliegenden Fall hätte dem Antragsteller wie bereits ausgeführt, bereits auf Grund der Ausführungen des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 14.05.2019, Zahl: KLVwG-300/2/2019, klar sein müssen, dass ihm kein Rechtsanspruch und somit auch keine Parteistellung zu einem Verfahren nach § 68 Abs. 7 AVG zukommt. Dies beinhaltet auch, dass der Antragsteller kein Recht auf die Durchführung einer Verhandlung hat. Die von der Behörde im Bescheid vom 19.12.2018, Zahl: xxx, verhängte Mutwillensstrafe bezog sich damals auf die ausdrückliche Normierung einer solchen in § 68 Abs. 7 zweiter Satz AVG. Demnach sind mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge, wie im hier vorliegen den Fall, nach § 35 AVG zu ahnden. Das Gesetz sieht hier, bei festgestelltem Vorliegen von Mutwilligkeit, keinen Spielraum der Behörde vor.

Spätestens durch den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 3. Juni 2019, Zahl: KLVwG-1024/2/2019, hätte dem Antragsteller auch wirklich abschließend klar sein müssen, dass ihm im Verfahren nach § 68 Abs. 7 AVG kein Rechtsanspruch und keine Parteistellung zukommt und somit auch kein Anspruch auf eine Wiederaufnahme eines derartigen Verfahrens. Die Ausführungen des erkennenden Gerichtes waren eindeutig.

Nachdem der Antragsteller lediglich 10 Tage nach dem Beschluss vom 03.06.2019 erneut einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellte, muss davon ausgegangen werden, dass er dies schlicht nicht wahrnehmen will. So wurde in beiden Beschlüssen des erkennenden Gerichtes klar zum Ausdruck gebracht, dass ganz egal welche Belege oder Beweismittel der Antragsteller vorlegt, er keinen Rechtsanspruch auf ein Verfahren nach § 68 Abs. 7 AVG hat. Der Antragsteller ignoriert das zur Gänze, anders ist sein erneuter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 13.06.2019 nicht zu erklären.

Unter Ansehung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Mutwillensstrafen nach § 35 AVG ist hier somit festzuhalten, dass die Stellung des erneuten, zweiten Antrages auf Wiederaufnahme wider besseren Wissens durch den Antragsteller erfolgte, zumal er die Aussichtlosigkeit bereits auf Grund des Beschlusses vom 14.05.2019, spätestens jedoch auf Grund des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 03.06.2019 hätte erkennen müssen. Er hat somit im vollen Bewusstsein der Aussichtslosigkeit erneut ein Anbringen an das erkennende Gericht gestellt.

Da der erneut gestellte Wiederaufnahmeantrag vom 13.06.2019 somit offenkundig mutwillig gestellt wurde, war unter Spruchpunkt II. eine entsprechende Mutwillensstrafe durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten zu verhängen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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