LVwG K KLVwG-293/10/2019

KLVwG-293/10/2019Landesverwaltungsgericht19.06.2019

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligung, freie Landschaft, Lagerung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-293/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.293.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Verlängerung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Zwischenlagerung von Recyclat aus Gestein bzw. Bachschotter auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, um drei Jahre bis 31.10.2021, abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG den

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrenslauf:

Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines temporären Zwischenlagers für recyceltes Granulat von Gestein bzw. Bachschotter auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen erteilt. Diese Bewilligung wurde mit 31.10.2018 befristet.

Beim damaligen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren war auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Normierungen der Kärntner Naturschutzbeirat beigezogen.

Mit Schreiben vom 27.04.2018 suchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Bewilligung für den Zwischenlagerplatz von Recyclat aus Gestein bzw. Bachschotter auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, bei der belangten Behörde an. Die Frist möge auf 31.10.2021 verlängert werden.

Mit Schreiben vom 30.05.2018 erging eine naturschutzfachliche Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Zwischenlagerplatz im Nachhinein genehmigt worden sei und ursprünglich von der Amtssachverständigen mit 31.03.2017 befristet wurde. Auf Wunsch des Antragstellers sei im Anschluss die Frist auf 31.10.2018 verlängert worden. Aus naturschutzfachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass der derzeitige Zwischenlagerplatz der temporären Zwischenlagerung von natürlichem Gesteinsmaterial mit einer Gesamtkubatur von ca. 2400 m3 diene. Der Lagerplatz befinde sich im Nahbereich des xxx Baches bzw. xxxbaches und einer Straße. Es bestehe kein Sichtschutz auf die gelagerten Materialien. Der Zeithorizont für eine temporäre Zwischenlagerung betrage maximal 3 Jahre. Bei der ersuchten Verlängerung würde dieser Zeitraum überschritten werden. Der Zwischenlagerplatz sei aus fachlicher Sicht unter anderem auf Grund der gegebenen Einsichtigkeit und der gegebenen Störung des Landschaftsbildes als dauerhafter Lagerplatz nicht geeignet. Zudem wäre hierfür eine entsprechende Widmung erforderlich. Die betroffenen Grundstücke würden sich laut KAGIS partiell in der roten bzw. bzw. gelben Zone des Gefahrenzonenplanes Wildbach xxxbach befinden. Aus diesen Gründen könne aus fachlicher Sicht der Fristverlängerung nicht zugestimmt werden.

Diese Stellungnahme der Amtssachverständigen wurde zum Parteiengehör übermittelt. Nachdem keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin einlangte, wurde mit Bescheid vom 26.11.2018, Zahl: xxx, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Zwischenlagerung von Recyclat aus Gestein bzw. Bachschotter auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, um drei Jahre bis 31.10.2021, abgewiesen. Weiters wurde im Spruch festgehalten, dass das gelagerte Material binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides restlos zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 01.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um einen Zwischenlagerplatz handele, sondern dass die streitgegenständlichen Materialansammlungen direkt auf benachbartem Gelände verbaut werden sollen. Es sei mit Bescheid vom 17.08.2017 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Geländekorrekturen durch Anschüttung und für die Errichtung einer Stützmauer auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, erteilt worden. Weiters hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Gemeinde xxx beabsichtige, den Flächenwidmungsplan zu ändern. In diesem Umwidmungsverfahren der streitgegenständlichen Flächen hätte ein Amtssachverständiger des fachlichen Naturschutzes, xxx, in Stellungnahmen festgehalten, dass die zur Flächenwidmungsplanänderung jeweils beantragten Grundstücksteilflächen zum überwiegenden Teil bereits als Bauland-Kurgebiet ausgewiesen wären. Es sind den Nutzungen entsprechend Flächenwidmungsplanänderungen vorgesehen. Die betroffenen Grundstücke würden sich in keinem Schutzgebiet befinden und an einen Siedlungsrand anschließen. Die Erschließung (Straße) sei gegeben. Es würden sich keine ökologisch wertvollen Zonen im Bereich der Widmungsfläche befinden. Es könne aus naturschutzfachlicher Sicht der Flächenwidmungsplanänderung zugestimmt werden.

Die Behauptung, das natürliche gelagerte Gesteinsmaterial befände sich in der freien Landschaft, sei somit aus Sicht der Beschwerdeführerin unzutreffend. Auch würde keine Störung des Landschaftsbildes vorliegen, da es sich insgesamt um ein großflächiges Baugebiet handle und es in der Natur von Baugebieten liege, dass während der Bauphase visuelle Beeinträchtigungen bis zur Fertigstellung unvermeidbar wären.

Mit Schreiben vom 07.02.2019 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.03.2019 wurde die Gemeinde xxx ersucht, anher bekanntzugeben, ob die Umwidmung der genannten Parzellen tatsächlich geplant bzw. wie weit der Verfahrensstand ist. Nachdem gemäß § 53 Kärntner Naturschutzgesetz Gemeinden Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 K-NSG haben, wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Ebenso wurde mit Schreiben vom 21.03.2019 der Naturschutzbeirat (Umweltanwalt) über das gegenständliche Verfahren informiert. Dies aus dem Grund, da im ersten durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren (Bescheid 17.08.2017) der Naturschutzbeirat ebenfalls beigezogen war, im hier gegenständlichen Verfahren betreffend Fristverlängerung jedoch nicht.

Weiters wurde noch bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Bereich Wasserrecht angefragt, ob ein etwaiges wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist

Mit E-Mail vom 8. Mai 2019 gab die Gemeinde xxx anher bekannt, dass Teilflächen der Parzellen xxx und xxx, KG xxx, mit rechtskräftigem Umwidmungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.03.2019 umgewidmet wurden. Die entsprechenden Unterlagen wurden angeschlossen. Hinsichtlich der Parteistellung der Gemeinde gab sie keine Stellungnahme ab.

Mit Verfügung vom 21.03.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für 15.05.2019 anberaumt.

In dieser Verhandlung am 15.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass auf Grund der nunmehr durchgeführten Umwidmungen einiger Parzellen, welche auch durch die gegenständlichen Schotterablagerungen betroffen sind, in ca. 24 Monaten die geplanten baulichen Maßnahmen fertig sein sollen. Es würde auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, ein Chaletdorf errichtet werden. Im Zuge dieser baulichen Maßnahmen würde der derzeitig abgelagerte Schotter verbaut werden. In diesem Umwidmungsverfahren sei eine naturschutzfachliche Stellungnahme ergangen, aus welcher hervorgehe, dass es sich bei den von der Schotterablagerung betroffenen Parzellen xxx und xxx, KG xxx, nicht um eine „freie Landschaft“ handle. Die Parzellen würden direkt an Siedlungsgebiet angrenzen. Diese Stellungnahme hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht mit, es wurde jedoch vereinbart, dass er diese nachreiche.

Weiters wurde in der Verhandlung protokolliert, dass der Vertreter des Naturschutzbeirates festhalte, dass bei einer etwaigen Neubewilligung der Schotterablagerung der Naturschutzbeirat iSd Gesetzes, wie auch bei der ersten Bewilligung vom 17.08.2017, zu hören wäre.

Die ebenfalls beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz verwies auf ihre gutachterliche Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 27.05.2019 legte die Beschwerdeführerin die genannte Stellungnahme des im Umwidmungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich des Naturschutzes, xxx, vor.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat mit Bescheid vom 17.08.2017 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines temporären Zwischenlagers für recyceltes Granulat von Gestein bzw. Bachschotter auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt bekommen.

Diese Bewilligung war mit 31.10.2018 befristet.

Mit 27.04.2018 hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der genannten Bewilligung für die Zwischenablagerung angesucht.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2018 wurde diese Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abgewiesen. Im Wesentlichen auf Grund dessen, da es sich dann um keine „Zwischenlagerung“ mehr handelt, sondern um eine langjährige Dauerlagerung von Recyclat aus Gestein bzw. Bachschotter, welche nach Ausführungen der beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die freie Landschaft massiv stören würde.

Im Rahmen des durch das erkennende Gericht durchgeführte Verfahrens kam jedoch eine Stellungnahme eines anderen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen des Umwidmungsverfahrens hervor, welcher zu entnehmen ist, dass es sich bei den genannten Flächen aus seiner fachlichen Sicht nicht um eine freie Landschaft handeln würde. Die dem Naturschutzverfahren beigezogene Amtssachverständige hat im Vorfeld diese Frage nicht beantwortet.

Ergänzend kommt hinzu, dass in der Zwischenzeit Teile der genannten Parzellen durch die Gemeinde xxx umgewidmet wurden.

Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Unterlagen.

III.Rechtsgrundlage:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 5 Abs. 1 lit. a und lit. b Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG - Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

§ 9 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG - Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

§ 54 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG - Prüfung durch den Naturschutzbeirat

(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen

1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;

2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;

3. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;

4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;

5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden,

sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.

(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier vorliegenden Fall geht es um die Beantragung einer Verlängerung einer bereits erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Zwischenlagerung von recyceltem Granulat von Gestein bzw. Bachschotter auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx. Die erstmalige Bewilligung wurde mit Bescheid vom 17.08.2017 durch die belangte Behörde erteilt. Im damaligen Verfahren war gesetzeskonform der Kärntner Naturschutzbeirat entsprechend beigezogen. Die Bewilligung wurde mit 31.10.2018 befristet.

Wie festgehalten, wurde die beantragte Verlängerung der Bewilligung bis 31.10.2021 mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 26.11.2018 abgewiesen, da es sich dann nicht mehr um eine „Zwischenlagerung“ handelt und durch die Ablagerung das Landschaftsbild beeinträchtigt ist.

In dem auf Grund der Beschwerde durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Verfahren hat sich jedoch herausgestellt, dass in der Zwischenzeit Teile der betroffenen Parzellen xxx und xxx, KG xxx, durch die Gemeinde xxx umgewidmet wurden. Auch wurde durch die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen aus dem Umwidmungsverfahren vorgelegt, in welchem dieser festhält, dass es sich aus seiner Sicht nicht um Flächen außerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches handelt. Die dem naturschutzrechtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat im Rahmen des Behördenverfahrens diesbezüglich keine Äußerungen getätigt.

Es wurden somit im gerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, die möglicherweise eine andere Beurteilung der Verlängerung der Zwischenlagerung erwirken können.

Da allerdings das Kärntner Naturschutzgesetz in § 54 K-NSG die Prüfung durch den Naturschutzbeirat explizit normiert und eine etwaige Prüfung in einem Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten gesetzlich nicht normiert ist, und da zusätzlich auf Grund der in der Zwischenzeit ergangenen Umwidmungen weitere Ermittlungen im naturschutzrechtlichen Verfahren notwendig sind, insbesondere dahingehend, ob es sich bei den genannten Flächen um „freie Landschaft“ iSd Kärntner Naturschutzgesetztes handelt, war spruchgemäß zu entscheiden und das weitere Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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