LVwG K KLVwG-170/9/2019

KLVwG-170/9/2019Landesverwaltungsgericht11.06.2019

Regest

Bringungsgenossenschaft, Genossenschaftsverhältnis, Forststraße<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-170/9/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.170.9.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft „xxx“, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx, wegen eines aufsichtsbehördlichen Auftrages gemäß § 73 ForstG 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx, wurde der Bringungsgenossenschaft „xxx“, vertreten durch xxx, die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides durch Öffnung des Metallgatters im Bereich der Einbindung in das öffentliche Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx (nördliche Grenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx) und Entfernung des Zaunes im talseitigen Bereich des xxx zur Ermöglichung der Holzbringung aus dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Eigentümer xxx, aufgetragen.

Innerhalb offener Frist wurde von der Bringungsgenossenschaft „xxx“, vertreten durch xxx, Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid erhoben.

Am 06.06.2019 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der forstfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurden fünf Mitglieder der Bringungsgenossenschaft als Zeugen einvernommen.

II. Feststellungen:

Die Bringungsgenossenschaft „xxx“ wurde durch freie Vereinbarung der daran Beteiligten am 28.01.1981 gebildet und wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.02.1981, Zahl: xxx, die Satzungen genehmigt. xxx, vlg, xxx, wurde in die Bringungsgenossenschaft mit 10,85 Anteilen einbezogen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, vom 04.02.1982 wurde für das Projekt Forststraße xxx, bestehend aus folgenden Teilstücken: 1. Hauptweg „xxx-Erweiterung“, 2. Verbindungsweg „xxx“, 3. „xxx“, 4. „xxx“, 5. „xxx“ und 6. „xxx“, die Bewilligung zur Errichtung der beschriebenen Forststraße unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Als zusätzliche Auflage wurde zum xxx Folgendes vorgeschrieben: „d) xxx: Die Verbreiterung des öffentlichen Weges Parz. Nr. xxx, KG xxx, darf soweit sie die Fortführung des xxx darstellt, nur bergseits bis zu einer maximalen Wegbreite von 3 m erfolgen.“

Bei der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft vom 13.03.2009 ist laut Protokoll beschlossen worden, dass die Zubringerwege xxx, xxx, xxx sowie xxx Teil des Hauptweges bleiben.

Über den xxx liegt kein Beschluss vor.

In der Jahreshauptversammlung vom 14.04.2011 wurde eine Neubeanteilung beschlossen. Mit Bescheid vom 16. September 2011, Zahl: xxx, wurde die Änderung der Beanteilung (Neufestsetzung des Anteilschlüssels) nach Maßgabe des Protokolls der Vollversammlung vom 14.04.2011 sowie der Beitrittserklärungen genehmigt.

Dass mit der Änderung der Beanteilung im Jahr 2011 die Bringung für das Grundstück xxx des Grundstückseigentümers xxx so geändert wurde, dass diese nach unten auf den Hauptwegabschnitt III über das Grundstück xxx (Eigentümer xxx) zu erfolgen hat, ist durch keinen Beschluss der Bringungsgenossenschaft dahin belegt worden, dass dieser Zubringer – xxx – aus dem Gesamtprojekt ausgeschieden werden sollte.

Der sogenannte „xxx“ (Weg ausgehend vom Grundstück xxx verlaufend bis Grundstück Nr. xxx) ist Bestandteil des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.02.1982, Zahl: xxx, genehmigten Forststraßenprojektes „xxx“ und wurde von allen Mitgliedern finanziert. Es haben sich alle Mitglieder auch gegenseitig Fahrtrechte eingeräumt.

Der Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, ist Mitglied der Bringungsgenossenschaft „xxx“. Das von ihm begehrte Bringungsrecht gründet sich auf das Genossenschaftsverhältnis, wonach die Mitglieder unter anderem berechtigt sind, ihre Forstprodukte auf dem Forstweg zu befördern.

Das mit einem Vorhängeschloss versehene Metallgatter, für welches nur ein eingeschränkter Kreis von Mitgliedern über einen Schlüssel verfügt, befindet sich auf dem xxx im Einbindungsbereich zum öffentlichen Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx. Der zu entfernende Zaun befindet sich im talseitigen Bereich des xxx.

Es liegt kein Beschluss der Bringungsgenossenschaft vor, wonach der sogenannte „xxx“ nicht mehr Bestandteil des Forststraßenprojektes „xxx“ ist, sodass dieser Zubringer (noch) nicht ausgeschieden worden ist.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der am 06.06.2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde sowie des Amtssachverständigen für Forstwesen der belangten Behörde wurde glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der xxx aus dem Forststraßenprojekt „xxx“ bisher noch nicht ausgeschieden wurde. Es findet sich auch im Gesamtakt kein Dokument, das die Annahme des Obmannes der Bringungsgenossenschaft unterstützen würde, wonach im Jahre 2011 alle Zubringer aus der ursprünglichen Forststraße ausgeschieden wurden und in Zukunft von den Grundstückseigentümern zu erhalten sind. Es wurde auch für den Ausbau bzw. die Instandsetzung des xxx formal keine eigene Bringungsgenossenschaft gegründet.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 73 Forstgesetz – ForstG - Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

1. berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2. berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

3. verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

….

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

§ 68 Abs. 1 Forstgesetz – ForstG - Bringungsgenossenschaften

(1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).

§ 70 Abs. 1 Forstgesetz – ForstG - Satzung

(1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

§ 71 Forstgesetz – ForstG - Genossenschaftsverhältnis

(1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 Forstgesetz obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde. Diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle und über die Verpflichtungen der Genossenschaft zu entscheiden.

Das von xxx als Eigentümer des einbezogenen Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, begehrte Bringungsrecht gründet sich auf das Genossenschaftsverhältnis. Mit Bescheid vom 05.02.1981 wurden die Satzungen der Bringungsgenossenschaft genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.02.1982 wurde die Forststraße „xxx“, deren Bestandteil auch der sog. xxx ist, bewilligt.

Wie üblich, räumten sich die Mitglieder gegenseitig auf den näher bestimmten Grundstücken Fahrtrechte ein. Im Gründungsbescheid hat es keine Einschränkung dahingehend gegeben, dass einzelne Mitglieder nur bestimmte Wegabschnitte benützen dürften. Da Satzungen von Bringungsgenossenschaften zu ihrer Geltung einer bescheidmäßigen Genehmigung bedürfen, kann eine Satzung daher nur durch Bescheid einer Behörde, mit welchem Satzungsänderungen genehmigt werden, rechtswirksam geändert werden. Die Beanteilung hingegen ist das Verhältnis, in welchem sich die Mitglieder an der Erhaltung der Bringungsgenossenschaft zu beteiligen haben. Maßstab dafür ist die einbezogene Fläche.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet z.B. ein Beschluss der Vollversammlung, mit dem ein Mitglied der Bringungsgenossenschaft ermächtigt wird, die anderen Genossenschafter durch Sperre von dem ihnen satzungsgemäß eingeräumten Recht auf ungehinderte Benützung der gesamten Bringungsanlage auszuschließen, eine Änderung der Satzung, deren Wirksamkeit nach Gesetz und Satzung eine Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden, und die Genehmigung der Behörde voraussetzt (VwGH 16.06.2009, 2008/10/0353). Nichts anderes wird hier gelten: wenn der xxx rechtswirksam aus der Genossenschaft ausgeschieden worden wäre, müsste dafür ein entsprechender Beschluss gefasst worden sein und zu seiner Wirksamkeit die Genehmigung der Behörde vorliegen. Einen Beweis dafür blieb die Bringungsgenossenschaft schuldig.

Im Ergebnis wird daher nochmals festgehalten, dass die Bringungsgenossenschaften im Forstgesetz geregelte Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Die Genossenschaft ist Eigentümerin und Halterin der Anlage. Den Mitgliedern der Genossenschaft steht das satzungsgemäß eingeräumte Recht der ungehinderten Bringung der Forstprodukte auf der gesamten Weganlage, wobei im Gegenstand der sog. xxx aus der Genossenschaft noch nicht ausgeschieden wurde, zu.

Für die Bemessung der Genossenschaftsbeiträge hingegen ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend.

Schließlich wird festgestellt, dass die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eindeutig ergeben hat, dass das verfahrensgegenständliche Gatter und der talseitige Zaun jedenfalls auf der Bringungsanlage situiert sind und daher in die Handlungsvollmacht des Obmannes fallen. Sohin wurde der in Beschwerde gezogene aufsichtsbehördliche Auftrag zu Recht erteilt und wird dieser von der Bringungsgenossenschaft, vertreten durch den Obmann, zu befolgen sein.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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