LVwG K KLVwG-546/3/2019

KLVwG-546/3/2019Landesverwaltungsgericht24.05.2019

Regest

wasserrechtliche Bewilligung, Zustimmung Grundeigentümer, Wiederverleihung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-546/3/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.546.3.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.02.2019, Zahl: xxx, betreffend die Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Beschwerde zur Gänze

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.12.2018, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage mit den erforderlichen Anlagenteilen (Entnahme- und Beschneiungsleitungen) samt dem Speicher „xxx Alm“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie der Wasserentnahme aus dem xxxbach im Ausmaß von 33 l/s und von Gerinne- und Drainagenfassungen zur Befüllung des gegenständlichen Speichers, gemäß dem vorgelegten und mit einem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projekt „Speicher xxx Alm - Wasserrechtliches Einreichungsprojekt 2017“ welches einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellt, erteilt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung und der darin zitierten Bescheide und der Wortwahl der Kundmachung davon ausgegangen, dass das Wasserrecht des seinerzeitigen Bescheides zur Bewilligung der Beschneiungsanlage aufgrund des Ablaufs des wasserrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx wieder iSd § 21 WRG erteilt werden soll und es sich um eine Wiederverleihung handle. Im Sommer 2017 habe eine Rutschung auf der Parzelle xxx des Beschwerdeführers stattgefunden und seien seitens des Konsenswerbers mit dem Beschwerdeführer die Sanierungsmaßnahmen besprochen und in einem Schriftstück genau definiert worden und habe der Konsenswerber dieses Schriftstück unterfertigt. In der Folge habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 feststellen müssen, dass umfangreiche Arbeiten und Anlagenteile auf seinem Grundstück ohne seine Bewilligung und ohne sein Einverständnis durchgeführt bzw. errichtet worden seien. Er habe sich an die Wasserrechtsbehörde gewandt und mitgeteilt, dass er keinerlei Zustimmung für den Neubau einer Beschneiungsanlage erteilt habe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass es Zustimmungserklärungen und zivilrechtliche Vereinbarungen mit allen Grundeigentümern gebe. Tatsächlich gebe es aber für die nun im Bescheid bestimmten Leitungsrechte laut technischem Bericht und laut den Plänen keine wie immer geartete Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer für die Grundstücke xxx und xxx, über die nun eine Beschneiungsleitung genehmigt worden sei, zumal diese Grundstücke nie Gegenstand einer Vereinbarung gewesen seien. Es seien auch Leitungen und Bauten auf dem Grundstück xxx bewilligt worden, die ebenfalls nie Gegenstand einer diesbezüglichen Vereinbarung gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe einige Zeit vor der Kundmachung der Wasserrechtsverhandlung vom Konsenswerber eine Nachricht erhalten, dass es zu Rutschungen auf der Parzelle xxx gekommen sei und diesbezüglich Sanierungsarbeiten notwendig seien. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24.08.2017 diese als notwendig erachteten Arbeiten zur Sanierung der bestehenden Beschneiungsanlage genehmigt. Nach Kenntnis der Kundmachung vom 24.11.2017 habe sich der Beschwerdeführer noch einmal beim Geschäftsführer der Konsenswerberin vergewissert, dass die Wasserrechtsverhandlung lediglich die Wiederverleihung des Wasserrechts der bisher bestehenden Beschneiungsanlage beinhalte und dass Hauptgegenstand dieser Wasserrechtsverhandlung der Speicher auf der xxx Alm sei. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer dann feststellen müssen, dass auf seinem Grundstück diverse Umbauarbeiten, Neuerrichtungen, Betonier- und Drainagierarbeiten ohne Genehmigung des Beschwerdeführers errichtet bzw. durchgeführt worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei aufgefordert worden, bis längstens 31.07.2018 diese neu errichtete Beschneiungsanlage zu entfernen und sei eine Klage auf Entfernung angedroht worden. Da die mitbeteiligte Partei untätig geblieben sei, sei beim Landesgericht Klagenfurt die Klage auf Entfernung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes am 29.10.2018 eingebracht worden. Für die Erteilung des seinerzeitigen Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx sei die Grundlage die Zustimmung der Grundeigentümer in Form eines Dienstbarkeitsvertrages gewesen und in diesem Dienstbarkeitsvertrag vom 03.09.1998 sei die Anlage aufgrund eines Pistenplans, in welchem u.a. die Schiabfahrten über das Grundstück xxx und xxx, die Errichtung eines Slalomliftes, die Errichtung einer Bergstation, die Errichtung einer Beleuchtungsanlage und die Errichtung einer Beschneiungsanlage auf dem Grundstück xxx geregelt worden seien, wobei dieser Plan einen integrierenden Bestandteil des Vertrages darstelle. Nunmehr sei aber eine neue Beschneiungsanlage errichtet worden, die sich von der alten Beschneiungsanlage unterscheide. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer durch eine vorgetäuschte falsche Information in Form der Urkunde vom 24.08.2017 im guten Glauben davon ausgegangen, dass die seinerzeit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.1996 wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage infolge Ablaufs der Konsensdauer wieder im selben Umfang bewilligt werden solle, lediglich nach Sanierung geringfügiger Anlageteile, die durch eine Hangrutschung beschädigt worden seien, somit eine Wiederverleihung eines bereits bestehenden Rechtes erfolge. Es liege ein grober Verfahrensmangel insofern vor, als die Behörde es unterlassen habe, zu überprüfen, ob die nunmehr wieder genehmigten Anlageteile mit den ursprünglich genehmigten Anlageteilen ident seien. Wäre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass auf seinen Grundstücken eine vollkommen neue Anlage errichtet werden solle, hätte er zweifellos die gegenständliche Wasserrechtsverhandlung besucht und dort den Einwand vorgebracht, dass er keine Genehmigung zur Benützung weiterer Grundstücke und zur Erweiterung der gegenständlichen Anlage ohne vorhergehender schriftlicher Vereinbarung erteilt hätte. Die Behörde hätte überprüfen müssen, ob der seinerzeitige wasserrechtliche Bescheid inhaltlich hinsichtlich seiner technischen Beschreibung mit der jetzt errichteten Anlage übereinstimme. Dies insbesondere, zumal die Behörde selbst von einer Wiederverleihung des durch Zeitablauf erloschenen Wasserrechts ausgehe und davon ausgehe, dass die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme hinsichtlich des seinerzeitigen von der Bezirkshauptmannschaft xxx erlassenen Wasserrechtsbescheides unbefristet sei. Es liege auch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Spruches vor, zumal im Spruch die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projekts erteilt wurde mit der rechtlichen Begründung, dass es sich um eine Wiederverleihung der bestehenden wasserrechtlich genehmigten Beschneiungsanlage handle. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, außerdem liege keine Genehmigung für die vermehrte Inanspruchnahme der Parzelle xxx und überhaupt keine Genehmigung für die Inanspruchnahme der Parzellen xxx und xxx vor. Es wird daher der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.02.2019, Zahl: xxx, wurde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Beschwerde, soweit es die vorgebrachten Einwendungen zum Bewilligungsumfang betrifft, als verspätet zurückgewiesen und soweit es das Nichtvorliegen einer Zustimmungserklärung betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten Partei im gegenständlichen Bewilligungsverfahren iSd § 12 WRG gewesen sei. Aus diesem Grund sei er auch zur mündlichen Verhandlung geladen und die Kundmachung auch nachweislich übernommen worden. Die gegenständliche, übernommene Kundmachung weise alle iSd § 42 AVG erforderlichen Merkmale auf. Sowohl der Verhandlungsgegenstand, der Hinweis auf die Folgen der Präklusion als auch die verschiedenen Arten der Kundmachungen seien berücksichtigt worden. Hingegen gehe die Anleitungspflicht der Behörde nach § 13a AVG nicht soweit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen ist, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe die Kundmachung am 23.11.2017 übernommen und hätte fast drei Wochen Zeit gehabt, sich entweder mit der Wasserrechtsbehörde in Verbindung zu setzen, Akten- und Projekteinsicht zu erhalten, oder bei der zuständigen Amtssachverständigen nachzufragen, da diese sich im gleichen Amtsgebäude wie die Wasserrechtsbehörde befinden. Auch wäre genug Zeit gewesen, eine schriftliche Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Zwei der betroffenen Grundeigentümer haben ihre Zustimmung zum Projekt vor der mündlichen Verhandlung an die Behörde übermittelt. Auch entsprechende Einwendungen seien der Behörde vorab vorgelegt worden. Auch eine Anreise vom Wohnort wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Auch der am 07.12.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung oder dem Vorbringen von Einwendungen ferngeblieben. Erst knapp neun Monate nach der durchgeführten Verhandlung habe der Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde per E-Mail Einwendungen übermittelt und vorgebracht, als Grundeigentümer mit der Umsetzung des Projektes nicht einverstanden zu sein. Die Wasserrechtsbehörde komme daher nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen präkludiert sei. Weiters werde ausgeführt, dass eine Vereinbarung zwischen dem Konsenswerber und dem betroffenen Grundeigentümer unabhängig davon, ob die Vereinbarung gemäß § 111 Abs. 3 WRG beurkundet worden sei, zivilrechtliche Wirkungen entfalte. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag all jene Grundstücke des Beschwerdeführers umfasse, die vom gegenständlichen Bewilligungsprojekt betroffen seien. Ausdrücklich werde mehrmals auf die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Beschneiungsanlage Bezug genommen. Der gegenständliche Vertrag sei aufrecht. Der Behörde liege ein aktueller Grundbuchsauszug vor. Das gegenständliche Recht sei im Grundbuch unter der EZ xxx, KG xxx, eingetragen. Weiters sei der Wasserrechtsbehörde auf Anfrage bei der Projektbetreiberin mitgeteilt worden, dass das Dienstbarkeitsentgelt nachweislich an den Beschwerdeführer überwiesen worden sei und auch von diesem jährlich angenommen worden sei. Nach eingehender Überprüfung sei die Behörde von der Rechtswirksamkeit des bestehenden Dienstbarkeitsvertrages ausgegangen, der die Beanspruchung genau jener Grundstücke des Beschwerdeführers für eine Beschneiungsanlage beinhalte, die Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung waren. Aufgrund der vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarung sei dem Antragsteller die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Aufgrund des Sachverhaltes und der angeführten rechtlichen Überlegungen und Entscheidungen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen gewesen.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein mit dem Hinweis, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht präkludiert, da ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um eine Wiederverleihung handle. Der Beschwerdeführer verweist neuerlich auf den Vertrag vom 03.09.1998, wo die Grundinanspruchnahme genau beschrieben sei. Bei seriösen Geschäftsleuten hätte der Vertreter der mitbeteiligten Partei anlässlich der Unterfertigung des Schriftstückes vom 24.08.2017 darauf hinweisen müssen, dass die mitbeteiligte Partei eine neue Beschneiungsanlage und andere Anlagen, die durch den gegenständlich bekämpften Bescheid genehmigt worden seien, auf seinem Grund errichtet werde. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch der Projektant haben unter Vorspiegelung des Umstandes, dass es sich bei der Anlage im Plan, der der Behörde vorgelegt worden sei, um die bestehende Anlage handle und nicht um eine neu errichtete, den gegenständlichen Wasserrechtsbescheid erschlichen, zumal nicht darauf hingewiesen worden sei, dass eine vollkommen neue Anlage errichtet werden solle. Schon allein aufgrund der Textierung dieser Entscheidung sei davon auszugehen, dass es sich um den Akt einer Wiederverleihung einer bestehenden Wasserbenutzung handle und nicht um die Neuverleihung eines Wasserrechts. Es könne daher keine wie immer geartete Präklusion der Parteistellung hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten, weil die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung der schriftlichen Verhandlung und der Gegenstand der Genehmigung unter dem Blickwinkel zu sehen sei, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen habe, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Die Genehmigung unterscheide sich vom Gegenstand der Verhandlung und vom Gegenstand der Bekanntmachung. Die Wasserrechtsbehörde habe zudem auch rechtsirrtümlich die Auslegung der Vereinbarung vorgenommen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die neu errichtete Beschneiungsanlage, die nunmehr durch den gegenständlichen Bescheid genehmigt worden sei, ohne entsprechende Vertragsgrundlage mit dem seinerzeitigen Übereinkommen vom 03.09.1998 genehmigt habe. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung wahrgenommen und die Vereinbarung mit dem darin erliegenden Plan und der nun projektierten Anlage, die sie genehmigt habe, verglichen und überprüft, hätte sie erkannt, dass die beiden Anlagen, nämlich die noch nicht errichtete, aber vom Projektwerber als bestehend bezeichnet, und die nunmehr in Genehmigung anheimgefallene Anlage in keiner Weise ident seien, sondern zusätzlich zu der bestehenden Anlage eine neue Anlage geplant und nunmehr auch durch die Behörde genehmigt worden sei, einschließlich diverser anderer Leitungen, Hydranten etc.

Er werde daher begehrt, die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

5. Die belange Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.1996, Zahl: xxx, wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage mit den hiefür erforderlichen Anlagenteilen (Pistengeräte, Garage mit Werkstätte, Trafostation, Pumphaus und Entnahmewehr in xxxbach) gemäß dem beantragten Projekt, welches einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellt und zur Entnahme von Wasser aus dem xxxbach im Ausmaß von max. 33 l/s erteilt. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde bis zum 31.12.2002 befristet.

Mit Eingabe vom 14.11.2017 ersuchte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage des Einreichprojektes „Beschneiungsanlage xxx Mappe A und B“, datiert mit Oktober 2017 um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Beschneiungsanlage samt Speicher xxx Alm an.

Mit Kundmachung vom 21.11.2017, Zahl: xxx, ordnete die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung an und hatte die Kundmachung folgenden Inhalt:

„K u n d m a c h u n g

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.1996 wurde der xxx AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage erteilt. Dieses Wasserrecht ist durch Fristablauf erloschen.

Mit schriftlicher Eingabe vom 14.11.2017 suchte nunmehr die xxx GmbH Co KG unter Vorlage des Einreichprojektes „Beschneiungsanlage xxx“ um die neuerliche Bewilligung der Gesamtanlage (Beschneiungsanlage, Speicherteich und Entnahme aus dem xxxbach) an.

Hierüber ordnet der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß §§ 9, 10, 12, 12a, 60 ff, 99 Abs. 1 lit. c, 105, 107, 117 und 118 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF in Verbindung mit den §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine mündliche Verhandlung für

Donnerstag, den 07. Dezember 2017

mit der Zusammenkunft der Beteiligten um 09:00 Uhr im Amt der Kärntner Landesregierung, Technikzentrum, Flatschacher Straße 70,9021 Klagenfurt, Besprechungsraum TZ/OG4/B1 an.

Verhandlungsleiterin: xxx

In die Pläne und sonstigen Behelfe kann nach telefonischer Absprache bei der Umweltrechtsabteilung im Technikzentrum des Amtes der Kärntner Landesregierung, 9020 Klagenfurt, Flatschacher Straße 70, 1. Stock, Zimmer xxx, Einsicht genommen werden.

Hingewiesen wird darauf, dass die gegenständliche Kundmachung auch auf der Homepage - www.umweltrecht.ktn.gv.at - eingesehen werden kann.

Die Beteiligten werden eingeladen, an der Verhandlung sowie an der Abfassung der Niederschrift teilzunehmen. Sie können persönlich erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Abgabe endgültiger Erklärungen ermächtigt sein muss. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Soferne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgt, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Die Kundmachung hat gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, idgF BGBI I Nr. 33/2013, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Umweltrechtsbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Die Erklärung von Vorbehalten vermag die Amtshandlung nicht zu verzögern.

Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.“

Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel der Gemeinde xxx durch Anschlag am 23.11.2017 öffentlich bekannt gemacht und wurde dieser Anschlag am 07.12.2017 wieder abgenommen. Die Kundmachung war auch auf der Homepage der Behörde abrufbar. Zudem wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer mittels RSb-Sendung zugestellt und wurde sie nachweislich von einem Mitbewohner am 23.11.2017 übernommen.

Am 07.12.2017 mit Beginn um 09.00 Uhr fand die mündliche Verhandlung, wie kundgemacht, statt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser mündlichen Verhandlung nicht erschienen, er hat auch keinen Vertreter gesendet und hat auch im Vorfeld gegenüber der Behörde keinerlei Stellungnahme abgegeben. Er hat keinen Kontakt mit der Behörde aufgenommen.

Mit E-Mail vom 03.09.2018 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er gegen das Projekt der Beschneiungsanlage xxxnock sei und er hiermit keinerlei Zustimmung erteile. Zuerst müsse eine privatrechtliche Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme abgeschlossen werden. Für die alte Beschneiungsanlage werde auch keine Zustimmung gegeben, indem sie nicht mit Bescheid rechtswirksam geworden sei.

Mit E-Mail vom 06.12.2018 wurde folgender Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen bei einem Notar am 03.09.1998 zwischen dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde vorgelegt:

„D I E N S T B A R K E I T S V E R T R A G

abgeschlossen zwischen

1)Herrn xxx , geb. am xxx, Landwirt, xxx, xxx, einerseits

und

2)der xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in xxx vertreten durch den allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Herrn xxx, Geschäftsführer, xxx,

wie folgt:

1. Vertragsgrundlagen

1.1.

Herr xxx ist aufgrund des Kaufvertrages vom 19.10.1993 Eigentümer bei der Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xxx. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörten unter anderem die Waldgrundstücke xxx von 28,97,08 ha. xxx von 60,01,78 ha. xxx von 7.19,65 ha und xxx von 5.324 m2.

1.2.

Auf der oben angeführten Liegenschaft haften unter anderen nachstehende Dienstbarkeiten:

a)die Dienstbarkeit der Sesselliftanlage hinsichtlich Grundstück xxx gemäß Punkt II des Übereinkommens vom 26.3.1965 zugunsten der Grundstücke xxx und xxx und

b)die Dienstbarkeit der Schiabfahrt auf Grundstücken xxx, xxx und xxx gemäß Punkt III des Übereinkommens vom 26.3.1965 zugunsten der genannten Grundstükke sowie

c)die Dienstbarkeit der Liftanlage und Schiabfahrten hinsichtlich der Grundstücke xxx und xxx gemäß den §§ 3 bis 7 des Dienstbarkeitsvertrages vom 4.6.1987 zugunsten der EZ xxx Grundbuch xxx.

1.3.

Die Grundstücke xxx und xxx Grundbuch xxx sind der Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xxx zugeschrieben, welche im Eigentum der xxx m.b.H. . Co Kommanditgesellschaft steht. Auf den angeführten Grundstücken befinden sich Berg- bzw. Talstation des xxxsesselliftes.

2. Vertragszweck

2.1.

Seit Abschluß der oben genannten Verträge hat der Wintersport in der xxx unter anderem durch die Errichtung des alpinen Leistungszentrums eine weitere Entwicklung erlebt, welche die Anpassung der bestehenden vertraglichen Regelungen an

a)den erweiterten Bedarf an Schipisten und an Aufstiegshilfen sowie

b)die Notwendigkeit zur Installation technischer Hilfseinrichtungen auf und entlang der Schipisten

erfordert ich macht.

2.2.

Durch den Abschluß dieses Vertrages soll eine Vereinheitlichung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Es werden daher sämtliche Regelungen, wie sie im Punkt) 1.2. angeführt sind, in diesem Vertrag integriert, sodaß eine einheitliche Regelung der Servitutsrechte getroffen wird, mit der eine einheitlichen Entschädigung für alle betroffenen Grundstücke erfolgt.

3. Pistenplan

3.1.

Grundlage dieses Vertrages ist die Vermessungsurkunde GZ xxx des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen xxx vom November 1997. In diesem Plan sind die bestehenden Schipisten sowie Lifttrassen, soweit sie Grundstücke des xxx betreffen, kariert eingezeichnet. Die gemäß Punkt 4.1. a) und b) auf Grundstücken des Herrn xxx zu errichtenden weiteren Pisten und Lifttrassen sind mit dem geplanten Verlauf schraffiert eingezeichnet. Weiters sind in diesem Plan eingezeichnet die Trassen

a)der Pistenbeleuchtung (gelb markiert),

b)der Videoanlage (hellblau markiert),

c)der Beschneiungsanlage (rot markiert) sowie

d)des neu zu errichtenden Slalomliftes (blau strichpunktiert).

3.2.

In dem angeführten Plan sind die gegenständlichen Grundstück betreffend insbesondere ersichtlich:

a)Bergstation des Schiliftes xxxalm I,

b)Talstation des Schleppliftes xxxalm II

samt jeweiliger Seiltrasse und dazugehörigen Abfahrten,

c)Bergstation des neu zu errichtenden Slalomliftes,

d)die Trasse der neu zu errichtenden Abfahrt, welche ausgehend vom Grundstück xxx der Ehegatten xxx über deren Grundstück xxx und in weiterer Folge über Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx zu Grundstück xxx des Herrn xxx führt.

3.3.

Der Pistenplan ist dem Vertrag aIs integrierender Bestandteil angeschlossen. Nach Herstellung der Trasse für die Abfahrt gem. Punkt 3.2. d) und der Bergstation des Liftes Punkt 3.2. c) ist eine entsprechende Vermessung der Flächen vorzunehmen und ist sodann der Pistenplan entsprechend zu ergänzen und in der ergänzten Version dem Dienstbarkeitsvertrag anzuschließen.

4. Rechtseinräumung

4.1.

Herr xxx als Eigentümer der dienenden Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx räumt hiermit zusätzlich zu den bereits bestehenden Dienstbarkeiten, wie im Punkt 1.2. ausgeführt, mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger der xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft und ihren Rechtsnachfolgern hinsichtlich der Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xxx mit den Grundstücken xxx und xxx (Berg- und Talstation des xxxsesselliftes) als Grunddienstbarkeit zusätzlich ein, das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung

a)der Schiabfahrt über Grundstücke xxx und xxx wie unter Punkt 3.2. lit. d) ausgeführt,

b)des Slalomliftes, soweit dieser Grundstück xxx betrifft, insbesondere der Bergstation dieses Liftes auf Grundstück xxx,

c)der Beleuchtungsanlage (Pistenbeleuchtung) auf Grundstück xxx,

d)der Videoanlage auf Grundstück xxx,

e)der Beschneiungsanlage auf Grundstück xxx,

wie in dem oben angeführten Plan eingezeichnet, sowie

f)der Benützung der Liftanlage des xxxsesselliftes außerhalb der Wintersaison (20.10. bis 30.4.) einmal wöchentlich durch insgesamt maximal 12 Wochen pro Jahr für die Personenbeförderung im sogenannten „Sommerbetrieb“.

Die xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft nimmt die Rechtseinräumung vertragsmäßig an. Die Rechtseinräumung gilt auf Bestanddauer der Liftanlagen, sodaß die Servitutsrechte bei nicht nur vorübergehender Betriebseinstellung, sohin jedenfalls bei einer über 5 Jahre währenden Betriebseinstellung erlöschen und sodann eine Beseitigung sämtlicher Anlagen durch die xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft oder deren Rechtsnachfolger auf deren Kosten vorzunehmen ist, wobei die xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft diese Verpflichtung zur Beseitigung der Anlagen auf jeden jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden hat.

5. Umfang der eingeräumten Rechte

5.1. Errichtung und Betrieb sowie Erhaltung der Liftanlagen

Dieses Recht umfaßt insbesondere die Berechtigung

a)die bereits bestehenden Liftanlagen im derzeitigen Zustand zu erhalten und allenfalls deren technisch erforderliche oder wirtschaftlich gebotene Erneuerung vorzunehmen.

b)alle für den Betrieb und die Erhaltung der Liftanlagen notwendigen Arbeiten durchzuführen.

c)bestehende Telefon- und Stromleitungen sowie sonstige Versorgungsleitungen zu erhalten.

d)die dienenden Grundstücke zu betreten, soweit es zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlagen erforderlich ist.

Die Gesellschaft ist jedenfalls berechtigt, unverzüglich und ohne Rücksprache mit dem Grundeigentümer alle Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherung des Liftbetriebes erforderlich sind.

Von sonstigen beabsichtigten Maßnahmen hat die Gesellschaft den Grundstückseigentümer vorweg zu informieren, wenn durch derartige Maßnahmen seine Interessen betroffen sind. Das Einverständnis des Grundeigentümers ist vorweg einzuholen, wenn es im Zusammenhang mit technischen Weiterentwicklungen der Liftanlage zu einer größeren Belastung durch Lärm oder durch sonstige Emissionen kommt bzw. zu einer größeren Grundinanspruchnahme.

Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, auf Grundstück xxx die Bergstation des neu zu errichtenden Slalomliftes samt allen erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen herzustellen und die Trasse dieses Slalomliftes über Grundsück xxx zu dieser Bergstation zu führen, diese Anlage zu betreiben und dauernd zu erhalten. Weiters ist die Gesellschaf berechtigt, die Anlage des bestehenden xxxsesselliftes durch Umbau auf einen Vierersessellift zu erweitern und die Abfahrtstrasse durch Erweiterung der beiden Engstellen, und zwar auf Grundstück xxx westlich der Trasse des Sesselliftes (Abfahrt Nr. 1) und auf Grundstück xxx xxxabfahrt (Abfahrt Nr. 2) an die Bedürfnisse der Sicherheit des Schibetriebes anzupassen.

Die Anlagen können nach der entsprechend dem jeweiligen technischen Stand üblichen und zweckmäßigen Form betrieben werden, mit dem Recht des Zugangs zu allen Anlagen für das Personal und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.

Soweit durch Erhaltungs- und oder Verbesserungsmaßnahmen eine Mehrbelastung der dienstbaren Liegenschaft eintritt, ist diese angemessen abzugelten.

Bei jeder größeren Inanspruchnahme von weiteren Grundflächen durch die Gesellschaft ist auf Kosten der Gesellschaft nach Beendigung der Arbeiten eine Neuvermessung in diesem Bereich vorzunehmen und das Entgelt dem Ergebnis der Vermessung entsprechend anzupassen.

5.2.

Das Recht der Schiabfahrt umfaßt insbesondere folgende Berechtigung:

1)die Herstellung der Abfahrtstrasse entsprechend der Darstellung i angehefteten Plan über Grundstücke xxx und xxx, wobei das dabei geschlägerte Holz kostenfrei für den Grundeigentümer zum Abtransport an der Waldstraße bereitzustellen ist,

2)die Veränderung des Geländes in dem für die Bedürfnisse des Wintersports sowie Sicherheit und die Bequemlichkeit der Wintersportler erforderlichen Ausmaß, wobei jedoch bestehende Forststraßen erhalten bleiben müssen, Präparierung sämtlicher Abfahrtsflächen während der Wintersaison, auch unter Verwendung von Beschneiungsanlagen, soweit diese in dem Vertrag zugrundeliegenden Pistenplan rot eingezeichnet sind, die Durchführung von Ausbesserungsarbeiten außerhalb der Wintersaison, insbesondere Verpflanzen, Instandhalten von Böschungen, Anlegen von etwa erforderlichen Wasserrinnen samt Erhaltung und Freihaltung der Abfahrten von Baum- und Staudenbewuchs. Die Gesellschaft kann die nach ihrem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Abfahrtstrassen auf den betroffenen Grundflächen treffen.

3)Als Wintersaison im Sinn dieses Vertrages gilt die Zeit vom 20. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. Bei Beschneiung vor dem ersten November ist auf Holzbringungsmaßnahmen des Eigentümers angemessen Rücksicht zu nehem.

4)Während der Dauer der eingeräumten Rechte sind die von der Dienstbarkeit der Schiabfahrt betroffenen Flächen nicht forstwirtschaftlich nutzbar. Die landwirtschaftliche Nutzung außerhalb der Wintersaison bleibt dem Ermessen des Grundeigentümers vorbehalten.

5)Die Gesellschaft ist berechtigt, vorhandene Weidezäune vor Beginn der Wintersaison zu entfernen, muß jedoch diese vor Beginn des Weidebetriebes wieder errichten. Derartige Weidezäune dürfen daher nicht massiv errichtet werden. Jene Stellen, wo sich entlang der Abfahrtstrasse Jungwald befindet, sind auf Kosten der Gesellschaft entsprechend abzuzäunen, um das Befahren durch Wintersportler zu verhindern. Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle Schifahrer nachdrücklich zu informieren, daß sie nur auf den präparierten Pisten fahren dürfen und daß nach landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechend hohe Verwaltungsstrafen für das Befahren von Wald- und Jungkulturen bestehen.

6)Die Gesellschaft kann die Pisten in dem für die Sportausübung geeigneten Zustand erhalten bzw. in einen solchen Zustand versetzen, unter Verwendung der vorhandenen technischen Geräte bzw. solcher Geräte, die dem jeweiligen technischen Stand entsprechen, im Winter präparieren, und zwar auch unter Zuhilfenahme von mittels im Pistenplan eingezeichneten Beschneiungsanlagen hergestellten Schnees. Sie kann auch auf den betroffenen Flächen Hinweistafeln, Markierungen und sonstige für die Sicherheit notwendige Anlagen errichten und erhalten, wie diese nach dem Ermessen der Gesellschaft notwendig und nützlich für den Liftbetrieb sind. Der Grundeigentümer ist berechtigt, über die Abfahrtstrassen zu gehen und auch mit Motorschlitten zu fahren. um seine auf Grundstück xxx zu errichtende Hütte zu erreichen. Das Befahren der Abfahrtstrassen erfolgt auf eigene Gefahr und entweder außerhalb der Betriebszeiten oder jedenfalls nur so, daß der Schibetrieb dadurch nicht gestört wird.

7)Die Grundstücke können auch außerhalb der Wintersaison betreten und im erforderlichen Umfang für die Vorbereitung des Liftbetriebes und die Durchführung von Arbeiten genutzt werden. Diese Arbeiten sind in den Monaten September und Oktober durchzuführen und zwar in einem Zuge, möglichst rasch und unter größtmöglichster Schonung der Interessen auch jagdlicher Natur des Grundeigentümers. Sollten Beschwernisse auftreten, die die Durchführung der Arbeiten verzögern, hat die Gesellschaft unverzüglich das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen, gleichfalls für den Fall außerhalb der Monate September und Oktober unbedingt erforderlicher Arbeiten.

5.3.

Das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Beleuchtungs- und Videoanlagen umfaßt insbesondere das Recht, die Versorgungsleitungen zu verlegen, Masten zu errichten und auf diesen Beleuchtungskörper sowie Videokameras im erforderlichen Ausmaß anzubringen, diese Anlagen in dem sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergebenden Ausmaß zu betreiben, dauernd zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern bzw. durch technisch weiter entwickelte Anlagen zu ersetzen. Der jeweilige Eigentümer der belasteten Liegenschaft ist davon zu verständigen, für welches der derzeit vorliegenden Projekte der Pistenbeleuchtung sich die Gesellschaft entscheidet, wodurch die Zahl der Masten laut dem jeweiligen Projekt definiert ist. Der Dienstbarkeitsbelastete ist damit einverstanden, daß – falls es sich für die Realisierung des Pojektes erforderlich erweisen sollte – allenfalls auch zusätzliche Masten im Einvernehmen mit ihm gesetzt werden, wofür ebenfalls eine angemessene Entschädigung zu leisten ist.

5.4.

Das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Beschneiungsanlagen umfaßt das Recht die bereits bestehende Beschneiungsanlage auf Grundstück xxx, und zwar xxxliften I und II, mit allen technischen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Wasserleitung, den Hydranten, der Stromleitungen, der Steuerleitungen und der Unterflurschächte zu erhalten, entsprechend den technischen witterungsbedingten Gegebenheiten zu betreiben, instand zu halten und gegebenenfalls durch eine technisch weiter entwickelte Anlage zu ersetzen.

5.5.

Der Dienstbarkeitsberechtigte ist zur Erhaltung und gegebenenfalls zur Erneuerung der bestehenden Schiclubhütte in einer Bauweise, welche der derzeitigen Schiclubhütte entspricht, somit auf Punktfundamenten in Holzbauweise, an dem im Pistenplan bezeichneten Ort berechtigt. Die bestehende Schiclubhütte wird weiterhin vom Grundeigentümer geduldet, ohne jedoch eine Dienstbarkeit einzuräumen. Bei geplanten Änderungen oder einer allfälligen Neuerrichtung dieser Schiclubhüne ist vorweg das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen.

5.6.

Technische Weiterentwicklung in Sinn dieses Vertrages bezieht sich ausschließlich auf bereits bestehende Anlagen. Die Schaffung zusätzlicher weiterer Anlagen durch die Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers.

6. Flurschäden, Materialablagerungen

6.1.

Jeder durch Herstellungs-, Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten entstehende Flurschaden ist unverzüglich zu ersetzen. Wenn über die Höhe einer Vergütung für derartige Schäden keine Einigung zu erzielen ist, ist diese unter Ausschluß des Rechtsweges durch die zuständige Landwirtschaftskammer festzustellen.

6.2.

Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten aller nach ihrem Ermessen erforderlichen Erfüllungsgehilfen bedienen und im Bedarfsfall Materialablagerungen kurzfristig auf den dienenden Grundstücken durch führen, immer aber mit der Verpflichtung der Schadloshaltung.

7. Ausübung der Schiabfahrt

7.1.

Die Ausübung der Schiabfahrt umfaßt die Benützung der betroffenen Grundflächen für den Wintersport, im wesentlichen derzeit für das Schifahren, aber auch für Snowboardfahren, Schibobfahren und für die Benützung der Grundflächen mit ähnlichen nach der jeweiligen Entwicklung des Wintersports üblichen Sportgeräten, soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrbelastungen für den belasteten Grundstückseigentümer eintreten. Die Sportausübung kann durch alle jene Personen erfolgen, welchen die Gesellschaft dies gestattet.

7.2.

Wenn der Liftbetrieb auf Dauer, sohin jedenfalls über einen Zeitraum von 5 Jahren hinaus eingestellt wird, ist die Gesellschall verpflichtet, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, sohin u.a. den Abbau sämtlicher Anlagen auf ihre Kosten vorzunehmen. Darüberhinaus ist die xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft verpflichtet, eine Haftungserklärung der Gemeinde xxx in Kärnten beizubringen, wonach die Gemeinde xxx in Kärnten die Haftung für sämtliche mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes verbundenen Kosten im Falle der endgültigen Einstellung des Liftbetriebes übernimmt, also im Falle der Einstellung für einen Zeitraum von über 5 Jahren. Diese Haftungserklärung ist bis längstens 28.2.1999 beizubringen. Falls diese Erklärung nicht fristgerecht an Herrn xxx übermittelt wird, ist dieser berechtigt, durch eingeschriebenes Schreiben an die andere Vertragsseite den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dieses Rücktrittsrecht besteht solange, bis die Erklärung vorliegt, es wird mit der Absendung wirksam.

Auch für den Fall der Stilllegung auch nur einer Teiltrasse ist von der Liftgesellschaft oder deren Rechtsnachfolger auf deren Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch entsprechende forstwirtschaftliche Maßnahmen vornehmen.

Sie hat jedenfalls bis zum Ende der Dienstbarkeit die notwendigen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Im Falle des Rücktrittes ist von der Gesellschaft ebenfalls der frühere Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

8. Entgelt

8.1.

Die Gegenleistung für die Einräumung der hier festgelegten Dienstbarkeiten sowie der bereits bestehenden Dienstbarkeiten beträgt für die betroffenen Waldgrundstücke S 1,50 pro m2 jährlich wertgesichert und zahlbar jeweils bis 31.1. eines jeden Jahres im voraus, erstmalig zum 31.1.1999 für die Wintersaison 1998/1999.

Nach Herstellung der Schiabfahrtstrasse im Sinn 5.2. 1) ist die zusätzliche Fläche zu vermessen und ein daraus sich ergebender Mehrbetrag anläßlich der nächsten Zahlung zu verrechnen.

8.2.

Zur Abgeltung der Hiebsunreife der neu beanspruchen Flächen beträgt die Entschädigung S 1,60 m2. Die xxx m.b.H. Co Kommanditgesellschaft verpflichtet sich daher, eine entsprechende einmalige Entschädigung für die neu in Anspruch genommenen Flächen nach entsprechender Vermessung dieser Flächen nach entsprechender Vermessung dieser Flächen binnen einer Frist von 3 Wochen nach Vorliegen der Vermessungsurkunde zu bezahlen.

8.3.

Die Umsatzsteuer in der derzeitigen Höhe ist vom Servitutsberechtigten bis zur Wintersaison 2000/2001 nicht zu bezahlen, ab der Wintersaison 2000/2001, sohin mit Zahlungszeitraum 31.1.2001 ist jedoch zusätzlich zur Entschädigung auch die daraus resultierende Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Der Grundeigentümer hat auf Wunsch jeweils die erforderliche Rechnung auszustellen.

8.4.

Der Entgeltbetrag wird auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 86 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes wertgesichert, mangels Verlautbarung des Index gemäß dem Forsetzungsindex oder sonst in gleichartiger Weise wie beim angeführten Index, ausgehend vom Wert für August 1998 (eintausendneunhundertachtundneunzig) und berechnet jeweils bis zu dem der Zahlung zweitvorhergehenden Monat.

8.5.

Bei Zahlungsverzug gebühren vom rückständigen Betrag Verzugszinsen in der jeweils banküblichen Höhe für Kontokorrentkredidte.

8.6.

Bei Veräußerung von Teilen der von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücke bleibt der Entgeltanspruch mangels anders lautender Regelung ausschließlich dem Eigentümer der EZ xxx Grundbuch xxx vorbehalten. Bei Veräußerung der gesamten betroffenen Grundfläche der einen oder der anderen Liftanlagen ist im Veräußerungsvertrag zu regeln, ob die Entschädigung für das Dienstbarkeitsrecht auf den künftigen Grundeigentümer übergeht oder beim Verkäufer verbleibt. Davon ist die Gesellschaft zu verständigen.

8.7.

Als zusätzliches Entgelt erhält der Servitutsbelastete von der Gesellschaft jährlich 10 (zehn) Liftsaisonkarten, dies zur Abgeltung der Duldung des Sommerbetriebes.

9. Unterlassungsanspruch der Berechtigten

9.1.

Der Grundeigentümer ist verpflichtet, Störungen der Abfahrten zu unterlassen, insbesondere Anpflanzungen störender Gewächse zu unterlassen und zu gestatten, daß im Randbereich der Trassen Schlägerungen durchgeführt werden, wenn dort stehende Bäume zur Gefährdung des Sportbetriebes führen können. Das angefallene Holz verbleibt dem Grundeigentümer und ist diesem unentgeltlich abfuhrbereit zur Verfügung zu stellen. Verbreiterungen der Trassen dürfen dadurch nicht eintreten.

10. Grundbuchseinverleibungen

10. 1

Die Parteien bewilligen einverständlich im Grundbuch bei der Liegenschaft Einlagezahl xxx Grundbuch xxx die Einverleibung der Dienstbarkeit der Liftanlagen und Schiabfahrten hinsichtlich der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx gemäß Punkt 3., 4., 5., 6., 7., 8., und 9. dieses Vertrages zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, jeweils Grundbuch xxx. Die Sicherstellung erfolgt im laufenden Rang.

10.2.

Hinsichtlich allfälliger aus diesem Vertrag hervorgehender Rechtsstreitigkeiten unterwerfen sich die Vertragsparteien dem Gerichtsstand des Bezirksgerichtes Klagenfurt in sachlicher und örtlicher Hinsicht.

11. Kosten und Gebühren

11.1.

Die Kosten und Gebühren der Errichtung und Durchführung des Vertrages und aller künftigen Änderungen sind von der Gesellschaft zu tragen. Dieser gehört auch die Urschrift des Vertrages. Der Grundeigentümer erhält eine beglaubigte Kopie.

11.2.

Die Kosten der Vermessung und Erstellung des Pistenplanes GZ xxx des Ing.Konsulenten für Vermessungswesen xxx gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Sämtliche weitere Vermessungen und Planerstellungen gehen zu Lasten der Liftgesellschaft. Zu den Vermessungen ist der Grundeigentümer beizuziehen. Der Auftrag ist an einen einvernehmlich zu bestellenden Geometer zu erteilen.

11.3.

Die Parteien erklären, Inländer im Sinn des Grundverkehrsrechtes und Devisengesetzes zu sein.

12. Grundverkehr

12.1.

Dieses Rechtsgeschäft bedarf nach Auffassung der Vertragsparteien keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

13. Auflösende Bedingung

Die bezüglich der neu in Anspruch genommenen Flächen eingeräumte Dienstbarkeit gilt als aufgelöst, wenn die bauliche Fertigstellung der Abfahrtstrasse nicht bis längstens 31.12.2001 erfolgt ist.

xxx, am 3.9.1998“

In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.12.2018, Zahl: xxx, der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage mit den erforderlichen Anlagenteilen (Entnahme- und Beschneiungsleitungen) samt dem Speicher „xxx Alm“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie der Wasserentnahme aus dem xxxbach im Ausmaß von 33 l/s und von Gerinne- und Drainagenfassungen zur Befüllung des gegenständlichen Speichers gemäß dem vorgelegten und mit einem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projekts „Speicher xxx Alm – wasserrechtliches Einreichprojekt 2017“, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Spruchs darstellt. Im Spruch ist auch folgende Feststellung enthalten:

„Soweit dem Verfahren beigezogene Grundeigentümer wegen unerheblicher Grundinanspruchnahme keine Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben oder ihm zugestimmt habe und im Projekt (Grundstücksverzeichnis, Lageplan, etc.) ausgewiesen sind, ohne dass hierüber ein förmliches Übereinkommen abgeschlossen worden ist, sind mit der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 idgF die erforderlichen Dienstbarkeiten auf Privatgrundstücken, die im Grundstücksverzeichnis zum Projekt ausgewiesen sind, im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft, die mit dem Antragsteller abzuschließen wäre, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.“

Aus der Beschreibung des Vorhabens im Bescheid geht Folgendes hervor:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.1996, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage erteilt. Das gegenständliche Projekt war bis zum 31.12.2002 befristet. Da der bestehende Speicher xxx Alm eine Dammhöhe von 15 m übersteigt, war für die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung die Beiziehung der Staubeckenkommission erforderlich. Die österreichische Staubeckenkommission hat mit Gutachten vom 05.08.2014, Zahl xxx, Empfehlungen ausgesprochen.

Es ist in diesem Projekt nun vorgesehen, den, gemäß den Empfehlungen der Staubeckenkommission, adaptierten Speicher xxx Alm zu bewilligen. Weiters sollen die schon bisher eingeleiteten Oberflächen- bzw. Quell- und Drainagewässer oberhalb des Beschneispeichers (…) genehmigt werden.“

Zu den vorgelegten Dienstbarkeitsverträgen führt die Behörde in der Begründung des Bescheides Folgendes aus:

„Anstelle der ausstehenden Zustimmungserklärungen wurden der ha. Behörde gültige Dienstbarkeitsverträge, die im Rahmen der ersten Betriebnahme der Beschneiungsanlage unterfertigt wurden, übermittelt. Da sich die Verträge auf den tatsächlichen Bestand der Beschneiungsanlage beziehen und unbefristet sind geht die ha. Behörde von einer bestehenden aufrechten zivilrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung der betroffenen Grundstücke aus und sieht ein Einverständnis der Grundeigentümer als gegeben an.

Zur Klärung von allfälligen Streitigkeiten aus den bestehenden Dienstbarkeitsverträgen verweist die ha. Behörde auf den Zivilrechtsweg.“

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx. Im Grundbuch ist unter der Nummer xxx die Dienstbarkeit Liftanlage Schiabfahrt hinsichtlich Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx eingetragen.

Aus den Planunterlagen zum Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ist ersichtlich, dass sich am Grundstück xxx die Stränge 2, 4, 5 und 6 der Beschneiungsanlage befinden (der Strang 6 beim Strasserlift, die Stränge 4 und 5 entlang der Trainingspiste, beim Ecklift befindet sich sodann die Stränge 2 und 3 entlang der Piste „Strasser 2“). Über das Grundstück xxx und xxx verläuft zudem der Strang 6 der Beschneiungsanlage.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung:

Es besteht kein Grund, an den im Verwaltungsakt aufscheinenden Dokumenten zu zweifeln; insbesondere geht daraus klar der Text der Kundmachung der mündlichen Verhandlung hervor und geht auch klar hervor, dass die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgte und auch im Internet. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch persönlich geladen. Da der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass er nach Kenntnis der Kundmachung die mitbeteiligte Partei kontaktiert hat, ist klar, dass er die Kundmachung auch tatsächlich erhalten hat. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Termin der mündlichen Verhandlung mit der Zustellung der Kundmachung am 23.11.2017 bekannt war.

Aus dem Verwaltungsakt geht auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung und auch in dieser keine Einwände erhoben hat. Es ist auch nicht an der Echtheit des vorgelegten Dienstbarkeitsvertrages zu zweifeln, welcher noch mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde und auch im Grundbuch aufscheint.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 58/2018 (bzw. idF BGBl I 161/1992 für die Kundmachung) lauten wie folgt:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. (Fassung vom 7.12.2017)

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“

§ 102 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl 215/1959 idF BGBl I 73/2018 lautet wie folgt:

„Parteien sind:

a)

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

§ 107 Abs. 1 WRG lautet wie folgt:

Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

V.Rechtliche Beurteilung:

1)Wiederverleihung/erstmalige Bewilligung

Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.

Für das Schigebiet xxx gab es bereits eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage, welche jedoch im Jahr 2002 abgelaufen ist. Ein Ansuchen um Wiederverleihung dieses Rechtes wurde nicht eingebracht. Es ist daher eine Wiederverleihung des alten Wasserbenutzungsrechtes ausgeschlossen; dazu hätte der Antrag vor Ablauf der Bewilligung bei der Behörde eingebracht werden müssen. Da diese zeitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, vielmehr der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung 2017 bei der Behörde eingebracht wurde, handelt es sich um ein neues Bewilligungsverfahren. Grundlage für dieses neue Bewilligungsverfahren sind die mit dem Antrag eingereichten Projektunterlagen und kommt es nicht darauf an, was früher einmal Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung war.

Im Antrag vom 10.11.2017 wird auch um die wasserrechtliche Bewilligung ersucht und nicht um Wiederverleihung. Ebenso betont die Behörde in zahlreichen Schriftsätzen, dass die alte wasserrechtliche Bewilligung befristet war und diese Befristung längst abgelaufen ist, daher eine neue wasserrechtliche Bewilligung zu prüfen ist. Es wird lediglich auf die bereits bestehende Beschneiungsanlage hingewiesen.

Selbst wenn die Beschneiungsanlage ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung erneuert bzw. erweitert wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 WRG um eine wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht die Möglichkeit der Wiederverleihung nach Ablauf der Bewilligungsdauer.

Das Verfahren, welches vor der Behörde geführt wurde, ist also zweifellos als ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zu werten.

2)Parteistellung

Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer jener Grundstücke, auf denen die Beschneiungsanlage errichtet und betrieben werden soll. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG sind Parteien u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden.

Da durch dieses Projekt in die Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers offenkundig eingegriffen wird – Leitungen und Anlagen werden auf seinem Grund errichtet – hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligen Partei.

Parteistellung ist die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Um sich im Verfahren Informations- und Mitwirkungsrechte zu sichern, ist im Bewilligungsverfahren die Inanspruchnahme der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen erforderlich. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Behörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Partei führen wird und dass, bejahendenfalls, von der Behörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (VwGH 21. 10. 1999, 99/07/0080).

3)Präklusion

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei die Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Dazu ist erforderlich, dass die Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften - hier im WRG - über die Form der Kundmachung eingehalten werden. Wenn die Kundmachungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so ist die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarungen im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Wurde die Verhandlung nicht in der vorgesehen Form kundgemacht, so erstreckt sich die Präklusion nur auf jene Beteiligte, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Die Verwaltungsvorschrift des § 107 Abs. 1 WRG sieht vor, dass zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind. § 107 Abs. 1 WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar kommt den Trägern in § 12 Abs. 2 WRG genannter Rechte Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können; ob eine solcher Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung iSd § 107 Abs. 1 WRG zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung, dann reicht die ordnungsgemäße Ediktalladung iSd § 107 Abs. 1 aus (VwGH 21.2.1995, 94/07/0028).

Im gegenständlichen Fall sind die Liegenschaften des Beschwerdeführers für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Beschneiungsanlage erforderlich; der Beschwerdeführer wurde auch, wie in § 107 Abs. 1 WRG vorgesehen, persönlich von der mündlichen Verhandlung verständigt.

Damit die Präklusion eintreten kann, ist zudem erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand in der Kundmachung präzise umschrieben ist und mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung inhaltlich übereinstimmt. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Betroffenen die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183).

Aus der Kundmachung geht klar hervor, dass die mit Bescheid aus dem Jahr 1996 erteilte wasserrechtliche Bewilligung durch Fristablauf erloschen ist und dass die mitbeteiligte Partei nunmehr unter Vorlage eines Einreichprojektes um die neuerliche Bewilligung der Gesamtanlage ansucht. Es kommt damit klar zum Ausdruck, dass es sich um kein Wiederverleihungsverfahren handelt, sondern um eine neue wasserrechtliche Bewilligung mit einem neuen eingereichten Projekt, welches an die bereits bestehende Beschneiungsanlage anschließt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der Angaben in der Kundmachung er von einer Wiederverleihung ausgegangen ist, so ist dies nicht nachvollziehbar, da das Wort „Wiederverleihung“ in der Kundmachung nicht vorkommt, sondern klar dargelegt wird, dass es um eine neue wasserrechtliche Bewilligung geht. Es wird lediglich auf den Zusammenhang mit der bereits bestehenden Anlage hingewiesen durch die Formulierung „neuerliche Bewilligung“. Allein aus diesen Worten zu schließen, dass am alten, im Jahr 1996 bewilligten Projekt festgehalten werden soll, ohne jegliche Änderungen, entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, sich bei der Behörde zu informieren, wie das Projekt konkret aussieht. Bewilligt wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheid auch jenes Projekt, welches mit Antrag vom November 2017 eingereicht und auch Grundlage der mündliche Verhandlung war; eine inhaltliche Änderung des eingereichten Projektes ist nicht erkennbar.

Der Verhandlungsgegenstand wurde in der Kundmachung präzise umschrieben und stimmt auch mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der erteilten Bewilligung inhaltlich überein, sodass auch diese Voraussetzung für das Eintreten der Präklusion erfüllt ist.

Weitere Voraussetzung für das Eintreten der Präklusion ist, dass in der Kundmachung auf die Folgen hingewiesen wird, wenn keine Einwände rechtzeitig erhoben werden. Da aus der Kundmachung klar hervorgeht, dass auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde, ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 WRG iVm § 42 Abs. 1 AVG vorliegen, verliert der Betroffene seine Parteistellung, wenn er nicht rechtzeitig geeignete Einwendungen erhoben hat.

Präklusionsfolgen treffen auch die Gegenpartei, das sind jene Personen, denen durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bestimmte Leistungsverpflichtungen auferlegt werden sollen, oder denen gegenüber Zwangsrechte begründet werden sollen. Die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG sieht für Gegenparteien keine andere Rechtswirksamkeit vor. Sie behandelt alle Parteien, die freiwillig durch Verschweigen ausgeschieden sind, gleich. Im Erkenntnis vom 27.05.2004, 2003/07/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob und inwieweit Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, ihre Parteistellung im Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AVG verloren haben. Mit keinem Wort hat er in Zweifel gezogen, dass die Präklusionsregelung des § 42 AVG auch für diese typischen Gegenparteien Anwendung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.7.2005, rdb.at), R 27f). Eine andere Meinung dazu vertritt Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 107, der ausführt, dass die Präklusion die Einräumung von notwendigen Zwangsrechten nicht ersetzen kann und insoweit daher auch von Zwangsrechten betroffenen Personen weiterhin Parteistellung zuzugestehen ist, auch wenn sie – aus welchen Gründen immer – keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, weil mit der Zwangsrechtseinräumung verwaltungspolizeiliche Duldungspflichten angeordnet werden und in Polizeiverfahren Präklusion nicht in Betracht kommt. Wenn daher der von einem Zwangsrecht Betroffene im Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhebt, verliert er seine Parteistellung nur insoweit, als es um Auswirkungen des Vorhabens geht, er bleibt aber Partei – und damit Bescheidadressat – hinsichtlich der Inanspruchnahme seiner Rechte und kann eine mangelhafte Zwangsrechtseinräumung (etwa wegen mangelnder Interessenabwägung, als überschießend oder unpräzise uä) bekämpfen.

Da ein Zwangsrecht im hier vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt wurde, muss auf diesen Widerspruch in der Lehre nicht näher eingegangen werden. Wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides § 111 Abs. 4 WRG zur Anwendung gelangt, so kann diese Bestimmung nicht den Beschwerdeführer betreffen, da sein Grund nicht in unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommen wird und zudem eine Dienstbarkeitsvereinbarung besteht, auf welche die Behörde in der Begründung des Bescheides auch verweist.

Unzweifelhaft ist, dass durch das wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben der Beschneiungsanlage bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG des Beschwerdeführers betroffen werden. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt bzw. wenn der Rechtsvorgänger auch für den Rechtsnachfolger zugestimmt hat. Im gegenständlichen Fall wurde dazu ein Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt und ist die Behörde davon ausgegangen, dass durch diesen Dienstbarkeitsvertrag die Zustimmung zum wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Vorhaben erteilt wurde. Da die mitbeteiligte Partei von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begehrt hat, war von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen hatte, ob der Dienstbarkeitsvertrag den Eingriff in das bestehende Recht im Sinn des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 zulässt (VwGH 01.06.2006, 2004/07/0068; 24.05.2012, 2010/07/0184). Dieser Aufgabe ist die Wasserrechtsbehörde auch nachgekommen, indem sie im Bescheid ausführt, dass sie durch den Dienstbarkeitsvertrag das Einverständnis der Grundeigentümer als gegeben ansieht.

Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung nachweislich rechtzeitig geladen, ist zu dieser jedoch nicht erschienen und hat sich auch davor nicht geäußert. Damit er seine Parteienrechte wahrt und damit auch das Recht, gegen die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages durch die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, hätte er spätestens in der mündlichen Verhandlungen entsprechende Einwände erheben müssen. Dadurch dass er dies unterlassen hat, hat er seine Parteistellung verloren.

4)Beschwerdelegitimation

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde.

Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).

Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat, indem er keine Einwendungen rechtzeitig erhoben hat, ist er auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid legitimiert.

5)Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde hat eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Diese Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, vielmehr hat das Verwaltungsgericht anhand der Beschwerde über die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die Behörde hat erkannt, dass der Beschwerdeführer präkludiert ist, diese Präklusion bezieht sich auch auf den Einwand, dass die Dienstbarkeitsvereinbarung nicht auf die neue Beschneiungsanlage anzuwenden sei. Es war daher diesbezüglich keine andere Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Präklusion im Falle der Inanspruchnahme fremder Rechte im WRG fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem gibt es in der Lehre dazu unterschiedliche Auffassungen.

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