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KLVwG-713/2/2019•LVwG K KLVwG-713/2/2019
KLVwG-713/2/2019Landesverwaltungsgericht29.04.2019
Wiederaufnahme, Baubewilligung, Berufungsvorentscheidung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, xxx in Bezug auf den Antrag des xxx, xxx, xxx, vom 16.04.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), den
B E S C H L U S S :
I.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG wird
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976, AZ: xxx, wurde dem Bauwerber Herrn xxx die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx (nunmehr xxx), KG xxx nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 der K-BO 1969 unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 05.10.2017 stellte Herr xxx erstmals den Antrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes des konsenswidrigen bzw. konsenslos errichteten Wohnhauses betreffend seine Situierung, den Ausbau des Dachgeschosses, die geänderten Ausführungen und die geänderten Raumnutzungen im Untergeschoss, einen Kelleranbau und eine Rampe, da das gegenständliche Gebäude in diesen Punkten vom Genehmigungsbescheid vom 20.09.1976 abweichen würde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.04.2018, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die unter I. genannten baulichen Abweichungen und räumlichen Verwendungsänderungen gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976, AZ: xxx – mit Ausnahme der Situierung des Wohnhauses – nicht die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bestandes iSd § 54 K-BO 1996 erfüllen. Als Ausfluss der Spruchfassungen zu I. und II. wurde Herr xxx auch darauf hingewiesen, dass er die vom Bescheid abweichend und konsenslos errichteten Räume iSd § 40 Abs. 4 K-BO 1996 auch nicht bewilligungs- und verwendungswidrig benutzen darf.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.04.2018, Zahl: xxx, erhob Herr xxx die Berufung vom 16.04.2018.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08. 2018, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt II. der Berufung des Herrn xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.04.2018, Zahl: xxx, keine Folge geben und wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Seitens des Herrn xxx wurde gegenüber der xxx und der Baubehörde bekannt gegeben, dass er in der Zeit vom 06.07.2018 bis 05.03.2019 ortsabwesend sei. Da Herr xxx entgegen der Aufforderung der Baubehörde vom 02.08.2018 weder seine (geänderte) Zustelladresse (Abgabestelle) bekannt gab, noch eine zustellbevollmächtigte Person (im Inland) namhaft gemacht hat, wurde der Bescheid vom 20.08.2018 nach erfolglosem Zustellversuch im Sinne des § 8 ZustG am 24.08.2018 im Bauakt hinterlegt und erwuchs mit Ablauf des 21.09.2018 in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, erhob Herr xxx mit E-Mail-Nachricht vom 15.10.2018 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.02.2019, Zahl: KLVwG-2850/10/2018, wurde die Beschwerde des xxx vom 15.10.2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde laut vorliegendem unbedenklichen Rückschein nachweislich an den Bevollmächtigten für RSb-Briefe (xxx) am 01.03.2019 zugestellt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.12. 2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx Zahl: xxx vom 20.08.2018, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.02.2019, Zahl: KLVwG-266/3/2019, wurde die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.12.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baldramsdorf vom 20.08.2018, Zahl: xxx, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde laut vorliegendem unbedenklichen Rückschein nachweislich an den Bevollmächtigten für RSb-Briefe (xxx) am 01.03.2019 zugestellt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 16.04.2019 13:48 Uhr brachte der Antragsteller einen Schriftsatz ein, in welchem er die Wiederaufnahme des Verfahrens zum abgeschlossenen Verfahren KLVwG-266/3/2019, begehrt. Begründend wird darin wie folgt ausgeführt:
„Betreff: Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013 zu KLVwG-266/3/2019 vom 27. Februar 2019. Mit dem Erkenntnis zu KLVwG-266/3/2019 vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten, soweit es nicht Rechtswidrigkeiten wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Dazu gehört auch die Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid. Offensichtlich wurde die mangelhafte Kostenvorschreibung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten im belangten Bescheid nicht geprüft oder erkannt. Zur Kostenvorschreibung nach dem Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellt sich hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen. Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I Nr. 116/2016, zählen Stempel und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Die gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vorgeschriebene Eingabegebühr ist somit nicht dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde Gemeinde xxx somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld (vgl. VwGH vom 22.5.2003/16/0066) sowie Erkenntnis zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie auf das Erkenntnis zu KLVwG-299/7/2019 vom 10.04.2019! Die vorgeschriebene Eingabegebühr von € 76,60 hätte somit nicht vorgeschrieben werden. Zur vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe: Die belangte Behörde stützte ihre diesbezügliche Entscheidung auf TP 1 des Allgemeinen Teiles der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014. Nach dieser Bestimmung ist für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, eine Verwaltungsabgabe im Betrage von € 5,10 zu entrichten. Mit dem vorliegenden bereits angefochtenen Bescheid xxx wurde aber weder auf Ansuchen meinerseits als Beschwerdeführer eine Berechtigung verliehen, noch eine Bewilligung erteilt. Für die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Aus den dargelegten Erwägungen wäre daher der Spruch des bekämpften Bescheides: xxx aufzuheben gewesen und der Beschwerde somit Folge zu geben. Die Bestimmung des § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Partei eines abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Aufgrund das das Landesverwaltungsgericht Kärnten den angefochtenen Bescheid offensichtlich nicht auf die richtige Kostenvorschreibung geprüft hat, wird der Antrag gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge das Verfahren zu KLVwG-266/3/2019 Erkenntnis vom 27. Februar 2019 nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wieder aufnehmen, und die Kostenvorschreibung des angefochtenen Bescheides Bescheid xxx überprüfen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der Beschwerde somit Folge geben.“
II. Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Im Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, wurde mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.01.2019, Zahl: KLVwG-2850/2/2018, Herrn xxx ein Verspätungsvorhalt übermittelt und wurde ihm darin die Gelegenheit zum Vorhalt der Verspätung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx gegeben, eine schriftliche Stellungnahme unter Darlegung von Gründen, die entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes als berücksichtigungswürdig anzusehen wären, abzugeben. Dazu langte bei Gericht mit E-Mail-Nachricht vom 06.02.2019 eine Stellungnahme des Herrn xxx ein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme vom 06.02.2019 der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 langte dazu von der belangten Behörde eine Stellungnahme ein. Zudem gab Herr xxx mit E-Mail-Nachricht vom 08.02.2019 eine weitere Stellungnahme ab.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass mit Beschluss vom 26.02.2019, Zahl: KLVwG-2850/10/2018, die Beschwerde des xxx vom 15.10.2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, als verspätet zurückgewiesen wurde. Als Begründung führt das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend darin aus, dass bei der gegebenen 8-monatigen Abwesenheit (Auslandsaufenthalt) des Beschwerdeführers eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG angenommen wird. Dass dies Herr xxx der Behörde mitgeteilt hätte, wurde ebenso wenig erwiesen, wie eine behauptete mündliche Bestellung seiner Ehegattin als Zustellbevollmächtigte. Im Übrigen hat Herr xxx selbst nie behauptet, dass er eine neue Abgabenstelle, also eine neue Anschrift, der Behörde oder einem Postamt mitgeteilt hätte. Zudem lagen auch die Voraussetzungen nach § 8 ZustG vor und konnte die Behörde aufgrund dieser Bestimmung die Hinterlegung ohne Zustellversuch anordnen. Eine derartige Hinterlegung ist hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2018 erfolgt, sodass im Sinne des § 23 Abs. 4 ZustG die hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt galt. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde am 15.10.2018 um 13:08 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde gesendet wurde, wurde sie verspätet eingebracht.
Mit E-Mail-Nachricht vom 12.03.2019 07:24 Uhr teilte Herr xxx dem Gericht mit, dass er zum abgeschlossenen Verfahren zu Zahl: KLVwG-2850/10/2018, einen Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Beschwerde an den VfGH bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof abgibt und begehrte er gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und bzw. Abs. 2 VwGVG zum abgeschlossenen Verfahren zu Zahl: KLVwG-2850/10/2018.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.12.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, abgewiesen. Dagegen erhob Herr xxx per E-Mail-Nachricht vom 07.01.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 27.02.2019, Zahl: KLVwG-266/3/2019 wurde die Beschwerde des Herrn xxx als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses führt das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sowohl der Auslandsaufenthalt als auch die Zustellungen in einem laufenden Verfahren für Herrn xxx vorhersehbar waren und er seiner Pflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachkommen ist, weshalb von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein kann.
Mit E-Mail-Nachricht vom 16.04.2019 13:48 Uhr brachte der Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht erneut einen Schriftsatz ein, in welchem er die Wiederaufnahme des Verfahrens zum abgeschlossenen Verfahren KLVwG-266/3/2019, begehrt.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Beschwerde des Herrn xxx mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.02.2019, Zahl: KLVwG-266/3/2019, abgeschlossen und wurde diese Entscheidung laut vorliegendem unbedenklichen Rückschein nachweislich an den Bevollmächtigten für RSb-Briefe (xxx) am 01.03.2019 zugestellt.
III. Beweiswürdigung
Das Beweisverfahren hat nicht hervorgebracht, dass entsprechend den gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Voraussetzungen gefälschte Urkunden vorgelegen wären oder sonstige gerichtlich strafbare Handlungen die Entscheidung beeinflusst hätten. Weder sind neuen Tatsachen oder Beweismittel in dieser Sache hervorgekommen noch gab es sonstige Entscheidungen, die von Relevanz für das Verfahren wären, oder wäre die Entscheidung von Vorfragen abhängig gewesen. Der Antragsteller stützt sein Begehren völlig unsubstantiiert auf § 32 Abs. 1 VwGVG, indem er hierzu kein konkretes nachvollziehbares Vorbringen darlegt, das auch nur im Ansatz seine Behauptung des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel oder der sonstigen in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen unterstützen würde.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 32 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I 57/2018 lautet wie folgt:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass Herr xxx mit E-Mail-Nachricht vom 12.03.2019 07:24 Uhr mitteilte, dass er zum abgeschlossenen Verfahren zu Zahl: KLVwG-2850/10/2018, einen Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Beschwerde an den VfGH bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof abgibt und begehrte er in demselben E-Mail gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und/bzw. Abs. 2 VwGVG zum abgeschlossenen Verfahren zu Zahl: KLVwG-2850/10/2018.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.02.2019, Zahl: KLVwG-266/3/2019, wurde die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.12.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, Zahl: xxx, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG kann einer Partei einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, welches durch Erkenntnis bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurde, stattgegeben werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 VwGVG vorliegen.
Herr xxx bezieht seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Tatbestand nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“. Er führt dazu in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 16.04.2019 aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf TP1 des Allgemeinen Teiles der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014 stütze. Nach dieser Bestimmung sei für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt werde, eine Verwaltungsabgabe im Betrage von € 5,10 zu entrichten. Mit dem vorliegenden bereits angefochtenen Bescheid xxx wäre aber weder auf Ansuchen seinerseits als Beschwerdeführer eine Berechtigung verliehen worden, noch eine Bewilligung erteilt worden. Für die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe fehle daher die gesetzliche Grundlage und hätte die vorgeschriebene Eingabegebühr von € 76,60 nicht vorgeschrieben werden dürfen. Aus den dargelegten Erwägungen wäre daher der Spruch des bekämpften Bescheides xxx aufzuheben und der Beschwerde somit Folge zu geben gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten den angefochtenen Bescheid offensichtlich nicht auf die richtige Kostenvorschreibung geprüft habe, stelle er den gegenständlichen Antrag. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Erkenntnisse zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie auf das Erkenntnis zu KLVwG-299/7/2019 vom 10.04.2019.
Zu diesem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 16.04.2019 ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht mittels Beschluss die Beschwerde des Herrn xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018 als verspätet zurückgewiesen und somit eine formale Entscheidung getroffen hat, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt war eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides vom 20.08.2018 vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall war daher eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, insbesondere der Kostenvorschreibung durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Die ebenfalls eingebrachte Beschwerde von Herrn xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.12.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018, abgewiesen wurde, wurde ebenfalls vom angerufenen Gericht mittels Erkenntnis vom 27.02.2019, Zahl: KLVwG-266/3/2019, als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren stellte das Gericht fest, dass dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde zu Recht nicht stattgegeben wurde, da sowohl der Auslandsaufenthalt als auch die Zustellungen in einem laufenden Verfahren für Herrn xxx vorhersehbar waren und somit keinesfalls die in § 33 Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genannte Unvorhersehbarkeit bzw. Unabwendbarkeit der Ortsabwesenheit gegeben waren. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner länger andauernden Ortsabwesenheit der sich daraus ergebenden Pflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG, die Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde des anhängigen Verfahrens zu melden, nicht nachkam, konnte von einem „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG keine Rede sein.
Das Beweisverfahren hat somit keinen Wiederaufnahmegrund hervorgebracht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre. Weiters ist nicht erkennbar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten oder dass die Entscheidung von Vorfragen abhängig gewesen wäre. Es liegt somit keine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG für eine Wiederaufnahme vor (vgl. u.a. VwGH vom 29.5.2017, Ra 2017/16/0070; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2018/18/0463). Im Lichte des zum abgeschlossenen Verfahren vor dem Landeverwaltungsgericht KLVwG-2850/10/2018 vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts müssten daher die in § 32 Abs. 1 VwGVG angeführten Voraussetzungen glaubhaft dargestellt geltend gemacht werden um einen Wiederaufnahmeantrag substantiell zu begründen. Das Gericht geht in Ansehung der Ausführlichkeit des eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme davon aus, dass dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen durchaus geläufig sind und sieht sich daher veranlasst auf § 35 AVG hinzuweisen, wonach die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit von Behörden mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe geahndet werden kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Insbesondere lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen (vgl. dazu VwGH vom 31.7.2009, 2007/09/0081, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. dazu VwGH vom 29.5.2017, Ra 2017/16/0070).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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