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KLVwG-30-31/6/2019•LVwG K KLVwG-30-31/6/2019
KLVwG-30-31/6/2019Landesverwaltungsgericht29.04.2019
Bauvorhaben , Immissionen bei der Bauausführung, Tragfähigkeit<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden der 1.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, und der 2.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 29.11.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 05.10.2017, Zahl: xxx (Baubewilligung für den Abbruch bestehender Objekte und baulicher Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, nach am 04.04.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen
zu Recht e r k a n n t:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Der durch die Beschwerdeführerinnen gestellte Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 05.10.2017 wurde der Stadt xxx, vertreten durch die Abteilung 2/HL – Hochbau und Liegenschaften, die Bewilligung zum Abbruch bestehender Objekte und baulicher Anlagen in xxx, xxx, auf Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Berufung und hielten darin wie folgt fest:
„5. Zum Berufungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit
5.1. Dem gegenständlichen Bauvorhaben ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Bewilligung zu versagen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchbewilligung liegen im gegenständlichen Fall richtigerweise nicht vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind die von der Berufungswerberin erhobenen Einwendungen berechtigt.
5.2. Entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kommen die im gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin erhobenen Immissionseinwände sehr wohl in Betracht. Gemäß § 23 Abs 3 K-BO können Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit h) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit i) gestützt werden. Immissionseinwände von Anrainern sind daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl relevant in dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.
5.3. Als unrichtig angefochten wird die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mit den Einwendungen bzw mit dem Vorbringen der Berufungswerberin nur Fragen der Bauausführung, aber nicht der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise besteht das beabsichtigte Vorhaben bzw Projekt der Stadt xxx in einem Abbruch diverse Bestandsbauten bzw Anlagen. Einwendungen hinsichtlich dadurch entstehender Immissionen sind daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Andernfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen.
5.4. Als unrichtig wird ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen - vorübergehenden - Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen sind. Richtigerweise hängt eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden, müssen richtigerweise nicht geduldet werden, sondern ist solchen gesund- heits- und oder substanzgefährdenden Bauvorhaben die Bewilligung zu untersagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher die Abbruchbewilligung nicht erteilen dürfen.
6. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
6.1. Verwaltungsbehörden haben ihre Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei hat die Behörde das Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 39 Abs 2 AVG zu beachten.
6.2. Der angefochtene Bescheid ist so mangelhaft, dass er sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lässt, und daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid gibt die von den Anrainern, insbesondere von der Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen nicht korrekt bzw nicht vollständig wieder. Auf der Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde in bloß einem einzigen Satz aus:
"Die Einwände wurden im Wesentlichen auf unzumutbare, das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreitende Immissionsbelästigungen und Verkehrsbelastung durch die geplanten Abbrucharbeiten gestützt.“
Wie oben unter Punkt dieser Berufung 2.4. ausgeführt, hat die Berufungswerberin ihre Einwendungen jedoch insbesondere auch auf Gesundheitsgefährdungen, Beeinträchtigung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx, eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw ein Absinken des Bodenniveaus sowie die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Berufungswerberin) beeinträchtigende Erschütterungen gestützt. Diese ordnungsgemäß erhobenen Einwendungen werden in dem angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid sogar als aktenwidrig.
6.3. Dass die belangte Behörde die ob genannten weiteren wesentlichen Einwendungen der Berufungswerberin nicht einmal erwähnt in dem angefochten Bescheid, kann nur bedeuten, dass sie sich mit diesen Einwendungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher bzw beweiswürdigender Hinsicht auseinandergesetzt hat. Dadurch wurden die Verfahrensvorschriften massiv verletzt. Hätte sich die belangte Behörde mit diesen Einwendungen der Berufungswerberin beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem rechtlich richtigen Ergebnis gelangt, dass dem geplanten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen sei.
6.4. Aus dem angefochtenen Bescheid geht ferner nicht hinreichend hervor, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht und aufgrund welcher konkreter Beweisergebnisse und aufgrund welcher Beweiswürdigung sie zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sein will. Auf der Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde Folgendes aus:
„In dieser (Anm: mündliche Verhandlung) erstellten die beigezogenen Amtssachverständigen Befund und Gutachten ihr Fachgebiet betreffend bzw. schlugen sie diverse Auflagen zur Aufnahme in den Baubewilligungsbescheid vor.“
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, welche Amtssachverständige aus welchen Fachgebieten die belangte Behörde beigezogen habe und was der konkrete Inhalt der erstatteten Befunde und Gutachten gewesen sein soll. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob und inwiefern sich die Amtssachverständigen mit den Einwendungen der Berufungswerberin auseinandergesetzt haben. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, da die Begründung des angefochtenen Bescheides somit nicht nachvollziehbar und der Bescheid nicht hinreichend überprüfbar ist.
6.5. Der angefochtene Bescheid leidet zudem an zahlreichen Feststellungsmängeln. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben
die Gesundheit der Anrainer bzw der Berufungswerberin beeinträchtigt wird (insbesondere durch Feinstaubimmissionen);
eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben drohen;
Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw ein Absinken des Bodenniveaus drohen; sowie
ob die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Berufungswerberin) durch Erschütterungen beeinträchtigt wird.
Zu allen diesen Punkten hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen, um die Rechtssache überhaupt rechtlich richtig beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat dies jedoch (aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht) unterlassen. Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Feststellungen getroffen, wäre sie zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass die Einwendungen der Berufungswerberin berechtigt sind und dem geplanten Bauvorhaben daher die Bewilligung zu versagen ist.
6.6. Die Berufungswerberin hat mit ihren schriftlichen Einwendungen die Einholung eines bautechnischen und eines umwelttechnischen Amtssachverständigengutachtens beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde diese Amtssachverständigengutachten eingeholt und bzw ob und inwieweit sie sich überhaupt mit diesen Beweisanträgen der Berufungswerberin auseinandergesetzt hat. Dadurch hat die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und das Amtswegigkeitsprinzip verletzt. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, da die belangte Behörde bei Einholung dieser beiden Amtssachverständigengutachten zu dem richtigen Ergebnis gelangt wäre, dass die Einwendungen der Berufungswerberin berechtigt sind und dem geplanten Bauvorhaben daher die Bewilligung zu versagen ist. Da in diesem Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt, beantragt die Berufungswerberin erneut zum Beweis für ihr gesamtes Vorbringen die Einholung eines bautechnischen und die Einholung eines umwelttechnischen Amtssachverständigengutachtens.
Die Berufungswerberin beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und ihrer Berufung Folge zu geben und
a)den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen der Stadt xxx nicht stattgegeben werde, sondern dieses ab-, in eventu zurückgewiesen werde und die Abbruchbewilligung nicht erteilt werde;
in eventu
b)den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben;
in eventu
c)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 wurden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Entscheidung erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde über deren Beschwerden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.11.2018 in der Form entschieden, dass in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde und der durch die Beschwerdeführerinnen gestellte Kostenantrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 29.11.2018 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerinnen keine Folge gegeben, diese als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch bestehende Objekte und baulicher Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx) bestätigt. Diese Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen begründet wie folgt:
„Die Berufungswerberinnen haben im gegenständlichen Fall im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz in ihren Eingaben vom 27. September 2017 und wiederholend in ihren Berufungsvorbringen u.a. fristgerecht Einwendungen dahingehen erhoben, dass es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Abbruch diverser Baulichkeiten) zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung sowie einer das ortübliche Ausmaß überschreitenden Beeinträchtigung durch Staubimmissionen sowie einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung komme. Es ist ihnen darin beizupflichten, dass sie sich damit in ihren gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Iit.h) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (Iit.i) verletzt erachten. Diese Einwendungen beziehen sich also auf öffentliche Rechte, die den Beschwerdeführerinnen als Anrainerinnen gemäß § 23 Abs.2 lit.a K-BO 1996 auch tatsächlich zustehen. Allerdings machen die BW mit diesen Immissionsvorbringen Einwendungen gegen die Bau(hier: Abbruch)ausführung geltend. Diese ist aber nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich auf Grund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs.3 lit.i K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs.3 lit.i K-BO 1996 nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Wenn mit einer Bewilligung nicht die Errichtung .eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt wurde, kann sich ein Anrainer nicht auf eine Verletzung des § 23 Abs.3 lit.i K-BO 1996 berufen, da im vorliegenden Feil I lediglich die Abbruchbewilligung relevant ist. Bei durch Anrainer geltend gemachten Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen handelt es sich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes um Immissionen, welche während der Bauausführung entstehen, wobei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Das gleiche gilt für Einwendungen der Anrainer gemäß § 23 Abs.3 lit.h K-BO 1996 betreffend den Schutz der Gesundheit. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs.3 lit.h K-BO 1996 auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden, es muss aber auch insofern eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen (Erkenntnis des VwGH vom 7. September 2004, Zahl: 2004/05/0139).
Als ausschließlich privatrechtlicher und damit im Verfahren zur Erteilung einer Ab- bruchbewilligung schon deshalb unbeachtlicher Einwand ist das Vorbringen zu werten, dass durch drohende Immissionen die Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx unzumutbar beeinträchtigt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch einen vermeintlichen nachbarrechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, verneint. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2006, Zahl: 2005/05/0107). Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte befürchtete Verkehrsbelastung mit Verkehrsstaus und erhöhter Unfallgefahr hat als Einwand keine Relevanz; dies abgesehen davon, dass Veränderungen im öffentlichen Straßenraum gar nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der BW stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, fehlt es an einer näheren Konkretisierung. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Frage der Statik, der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit der Nachbargebäude in mehreren Entscheidungen zu Österreichischen Bauordnungen einen grundsätzlichen nachbarrechtlichen Anspruch verneint (siehe Erkenntnisse des VwGH vom 7. September 2004, Zahl: 2004/05/0139, 30. Jänner 2014, Zahl: 2012/05/0177, 20. Jänner 2015, Zahl: 2012/05/0058 u.a.). Abgesehen davon hat ein im Berufungsverfahren zur Frage möglicher Beeinträchtigungen der xxx, der umliegenden Liegenschaften und deren Bebauungen im Hinblick auf allfällige Hangveränderungen und Auswirkungen auf die Standsicherheit der Bestandsbauten durch die Abbruchmaßnahmen befragter Amtssachverständige der Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz - Geologie und Gewässermonitoring des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Einflussnahme auf die Nachbargebäude verneint. Dieser hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 im Befund zunächst die vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten und in weiterer Folge deren Lage beschrieben. Demnach ist hinter den nördlich der Uferpromenade gelegenen und abzubrechenden Gebäuden eine kleinere Geländestufe vorhanden, von der ausgehend das Gelände nach Norden ansteigt. Der Untergrund wird aus glazialen Ablagerungen bzw. Seeablagerungen aufgebaut. Sämtliche Baulichkeiten sind - wie aus der Beschreibung und in der Natur ersichtlich - flach gegründet. Das den Abbruchobjekten (im konkreten dem eingeschoßigen und ohne Unterkellerung ausgeführten, mit einem Pult- bzw. Zeltdach versehenen Betriebsgebäude) nächstgelegene Nachbargebäude befindet sich westsüdwestlich von diesen in einer Entfernung von etwa 20 Metern und ist etwa auf gleichem Geländeniveau situiert. Schlussfolgernd gelangte der Landesgeologe zum Ergebnis, dass durch den geplanten Abbruch der Objekte des ehemaligen xxxbades, die flach gegründet am Seeufer des xxx Sees gelegen sind, aufgrund der Untergrundbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie der geringen Eingriffstiefe bei der Entfernung der Flachfundamente jedenfalls davon auszugehen ist, dass keine Hangbewegungen bzw. Hangrutschungen ausgelöst werden. Ein Einfluss auf die Nachbargebäude ist daher für ihn nicht erkennbar.
Somit ginge selbst bei der Annahme, die BW hätten mit ihrem Vorbringen, dass durch den Abbruch Hangverschiebungen, Abrutschungen usw. drohen, die sich jedenfalls auf die im Miteigentum der BW stehende Liegenschaft auswirken und diese unzumutbar beeinträchtigen würden, einen konkreten nachbarrechtlichen Einwand erhoben, dieser ins Leere.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken eine Frage der Bau(hier: Abbruch)ausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist (Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2004, Zahl: 690/05/0121 u.a.).
Die BW vermeinen weiters, das erstinstanzliche Verfahren und der erstinstanzliche Bescheid würde an zahlreichen Ermittlungs- und Feststellungsmängeln leiden und hätte sich die Baubehörde erster Instanz mit ihren Beweisanträgen und Einwendungen nicht auseinandergesetzt. Auch sei die Einholung weiterer (bautechnischer und umwelttechnischer) Amtssachverständigengutachten unterblieben. Damit verkennen sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfahrensrechte der Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihnen subjektive Rechte eingeräumt sind (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 1998, Zahl: 97/06/0100). Da ihre in formeller Hinsicht erhobenen Vorbringen ausschließlich die Bau(Abbruch)ausführung und die Abbruchbewilligung zum Gegenstand haben, fehlt ein solcher subjektiv-öffentlicher Rechtsbezug.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war den Berufungen der Frau xxx und der Frau xxx insgesamt der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung ergeht nunmehr in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen, nachdem das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 15. November 2018, Zahl: KLVwG-550-551/5/2018, den in Erledigung der erhobenen Berufungen der BW bereits ergangenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt xxx vom 31. Jänner 2018, Zahl: GG1/RMSt-4/2017, mit dem diese als unzulässig zurückgewiesen wurden, aufgehoben hat.“
Mit Schriftsatz vom 27.12.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus wie folgt:
„4. Beschwerdepunkte
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid m ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt und zwar dadurch, dass die belangte Behörde ihrer Berufung vom 24.10.2017 keine Folge gegeben hat, diese als unbegründet abgewiesen hat und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat.
4.2. Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten dadurch verletzt, dass ihrem Berufungsantrag vom 24.10.2017, a) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen der Stadt xxx nicht stattgegeben werde, sondern dieses ab-, in eventu zurückgewiesen werde und die Abbruchbewilligung nicht erteilt werde; in eventu b) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben; in eventu c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; nicht stattgegeben wurde.
4.3. Als Beschwerdegründe werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (siehe unten Punkt 5.) und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (siehe unten Punkt 6.) geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid leidet unter anderem an Aktenwidrigkeit (siehe unten Punkt 6.2.) sowie fehlenden Sachverhaltsfeststellungen (Feststellungsmängel) (siehe unten Punkt 6.5.) und verstößt gegen den Grundsatz der res judicata (siehe unten Punkte 5.7. und 6.7.).
5. Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit
5.1. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde ist die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 (Beilage ./F) sehr wohl begründet und berechtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen, wie oben unter Punkt 2.4. angeführt, zulässig, begründet und berechtigt. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin fristgerecht vor der Verhandlung vom 02.10.2017 zulässige und ferner auch berechtigte Einwendungen (vgl Beilage ./C) erhoben und kam ihr daher in der Folge gegen den Bescheid vom 05.10.2017 (Beilage ./E) das Berufungsrecht bzw die Berufungslegitimation zu. Richtigerweise haben sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin bezogen. Dem gegen- ständlichen Bauvorhaben ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Bewilligung zu versagen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchbewilligung liegen im gegenständlichen Fall richtigerweise nicht vor.
5.2. Entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kommen die im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin erhobenen Immissionseinwände sehr wohl in Betracht und sind diese nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt. Gemäß § 23 Abs 3 K-BO können Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit h) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit i) gestützt werden. Immissionseinwände von Anrainern sind daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl relevant in dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.
5.3. Als unrichtig angefochten wird die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mit den Einwendungen bzw mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nur Fragen der Bauausführung, aber nicht der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise besteht das beabsichtigte Vorhaben bzw Projekt der Stadt xxx in einem Abbruch diverse Bestandsbauten bzw Anlagen. Einwendungen hinsichtlich dadurch entstehender Immissionen sind daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Andernfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen.
5.4. Als unrichtig wird ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen - vorübergehenden - Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Richtigerweise hängt eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden, müssen richtigerweise nicht geduldet werden, sondern ist solchen gesundheits- und oder substanzgefährdenden Bau- bzw Abbruchvorhaben die Bewilligung zu untersagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher die Abbruchbewilligung nicht erteilen dürfen.
5.5. In keiner Weise nachvollziehbar und rechtlich unrichtig sind die folgenden Ausführungen der belangten Behörde auf der Seite 8 des angefochtenen Bescheides:
„Hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der BW stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, fehlt es an einer näheren Konkretisierung (...).“
Richtigerweise sind Einwendungen betreffend Hangverschiebungen, Abrutschungen usw, welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft auswirken, jedenfalls zulässige Einwendungen einer Anrainerin im Bauverfahren und sind diese Einwendungen auch berechtigt, weshalb die Abbruchbewilligung richtigerweise zu versagen ist. Andernfalls würde eine unsachliche und jedenfalls gleichheitswidrige eklatante Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten bestehen. Ein derartiger Telos kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht zugesonnen werden. Die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass diesen Einwendungen die nähere Konkretisierung fehle, ist einerseits unrichtig, da aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin richtigerweise klar hervorgeht, gegen welches Bauvorhaben sie diese Einwendungen erhebt und auf welche drohenden Verletzungen ihrer subjektiven Rechte durch welche schädigenden Einwirkungen sie sich bezieht. Andererseits ist diese Rechtsansicht der belangten Behörde auch rechtlich irrelevant, weil im erstinstanzlichen Verfahren von der erstinstanzlichen Behörde eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert wurde.
5.6. Als unrichtig wird ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx durch drohende Immissionen unbeachtlich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung handelt es sich um einen zulässigen Einwand gemäß § 23 Abs 3 lit i K-BO betreffend den Immissionsschutz. Diese Einwendung ist auch berechtigt und ist auch aus diesem Grund richtigerweise die Abbruchbewilligung zu versagen.
5.7. Wie bereits oben unter Punkt 2.10. dargelegt, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten im ersten Rechtsgang die ordentliche Revision zugelassen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.11.2018, mit dem die bescheidmäßige Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 (im ersten Rechtsgang) aufgehoben wurde, wurde am 20.11.2018 den Parteien zugestellt und ist somit noch nicht rechtskräftig. Die Revisionsfrist von sechs Wochen ist noch nicht abgelaufen und ein Verzicht auf die Revision liegt - soweit für die Beschwerdeführerin ersichtlich - nicht vor. Damit war/ist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 29.11.2018 (Beilage ./H) die ursprüngliche Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 (Beilage ./A) noch nicht außer Kraft getreten und liegt somit bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018 (Beilage ./H) ein Verstoß gegen res judicata vor, der ebenfalls mittels gegenständlicher Beschwerde geltend gemacht wird und der richtigerweise die Nichtigkeit bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hat.
5.8. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden auch die oben unter Punkt 6. dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe samt den Ausführungen unter Punkt 6. zum Beschwerdevorbringen auch unter diesem Punkt 5. (inhaltliche Rechtswidrigkeit) erhoben.
6. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
6.1. Verwaltungsbehörden haben ihre Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 A VG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei hat die Behörde das Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 39 Abs 2 AVG zu beachten. Diesen Bestimmungen ist die belangte Behörde nicht entsprechend nachgekommen.
6.2. Der angefochtene Bescheid ist so mangelhaft, dass er sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lässt und daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Es ist dem angefochtenen Bescheid kein von der belangten Behörde explizit festgestellter Sachverhalt und keine entsprechende Beweiswürdigung zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid gibt die von den Anrainern, insbesondere von der Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen nicht korrekt bzw nicht vollständig wieder. Die auf den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Einwendungen sind zwar kursiv geschrieben jedoch nicht wortident zitiert.
Wie oben unter Punkt dieser Berufung 2.4. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen insbesondere auch auf Gesundheitsgefährdungen, Beeinträchtigung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx, eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw ein Absinken des Bodenniveaus sowie die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Berufungswerberin) beeinträchtigende Erschütterungen, die sie – xxx - treffen, gestützt. Der Name xxx kommt jedoch in den auf den Seiten 3 und 5 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Einwendungen nicht vor. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid sogar als aktenwidrig.
6.3. Die Berufungsbehörde hat sich neuerlich nicht mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen bzw nicht mit sämtlichen in der Berufung vom 24.10.2017 geltend gemachten Berufungsgründen inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere hat sich die belangte Behörde nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erhöhten Unfallgefahr und dadurch richtigerweise bewirkten Gefahr für Leib und Leben auseinandergesetzt. Dadurch wurden die Verfahrensvorschriften massiv verletzt. Hätte sich die belangte Behörde mit diesen Einwendungen und dem entsprechenden Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem rechtlich richtigen Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 nicht nur eindeutig zulässig, sondern ferner auch berechtigt ist und dem geplanten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen ist.
6.4. In keiner Weise nachvollziehbar und rechtlich unrichtig sind die folgenden Ausführungen der belangten Behörde auf der Seite 8 des angefochtenen Bescheides:
„Hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der BW stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, fehlt es an einer näheren Konkretisierung. (...).“
Damit verstößt die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot, was das Berufungsverfahren mit einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel belastet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der erstinstanzlichen Behörde eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert. Richtigerweise ist die Berufungsbehörde daran gebunden und kann nicht plötzlich eine fehlende Konkretisierung zu Lasten der Beschwerdeführerin ins Treffen führen. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde diesen Umstand mit der Beschwerdeführerin erörtern müssen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie sich auf diese - für die Beschwerdeführerin überraschende - Rechtsansicht stützen will. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Ferner hat die belangte Behörde trotz des expliziten Antrags der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch hat die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dies ist entscheidungsrelevant, da ohne diese Verfahrensmängel die belangte Behörde zu dem rechtlich richtigen Ergebnis gelangt wäre, dass die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt ist und dem geplanten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen ist.
6.5. Der angefochtene Bescheid leidet zudem an zahlreichen Feststellungsmängeln. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben
die Gesundheit der Anrainer bzw der Berufungswerberin beeinträchtigt wird (insbesondere durch Feinstaubimmissionen);
eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben drohen;
Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw ein Absinken des Bodenniveaus drohen; sowie
ob die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Berufungswerberin) durch Erschütterungen beeinträchtigt wird.
Zu allen diesen Punkten hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen, um die Rechtssache überhaupt rechtlich richtig beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat dies jedoch aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin darauf keinen Rechtsanspruch bzw keine diesbezüglichen Parteirechte habe, unterlassen. Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Feststellungen getroffen, wäre sie zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 nicht nur eindeutig zulässig, sondern ferner auch berechtigt ist und dem geplanten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen ist.
6.6. Die Beschwerdeführerin hat bereits mit ihren schriftlichen Einwendungen vom 27.09.2017 und ferner in ihrer Berufung vom 24.10.2017 die Einholung eines bautechnischen und eines umwelttechnischen Amtssachverständigen- gutachtens beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde diese Amtssachverständigengutachten eingeholt und bzw ob und inwieweit sie sich überhaupt mit diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dadurch hat die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und das Amtswegigkeitsprinzip verletzt. Ferner ist eine Nichteinholung dieser beantragten Gutachten als Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips zu qualifizieren. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, da die belangte Behörde bei Einholung dieser bei den Amtssachverständigengutachten zu dem richtigen Ergebnis gelangt wäre, dass die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 nicht nur eindeutig zulässig, sondern ferner auch berechtigt ist und dem geplanten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen ist. Da in diesem Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt, beantragt die Beschwerdeführerin erneut zum Beweis für ihr gesamtes Vorbringen die Einholung eines bautechnischen und die Einholung eines umwelttechnischen Amtssachverständigengutachtens.
6.7. Wie bereits oben unter Punkt 2.10. dargelegt, hat das LandesverwaItungsgericht Kärnten im ersten Rechtsgang die ordentliche Revision zugelassen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.11.2018, mit dem die bescheidmäßige Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 (im ersten Rechtsgang) aufgehoben wurde, wurde am 20.11.2018 den Parteien zugestellt und ist somit noch nicht rechtskräftig. Die Revisionsfrist von sechs Wochen ist noch nicht abgelaufen und ein Verzicht auf die Revision liegt - soweit für die Beschwerdeführerin ersichtlich - nicht vor. Damit war/ist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 29.11.2018 (Beilage ./H) die ursprüngliche Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 (Beilage ./A) noch nicht außer Kraft getreten und liegt somit bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018 (Beilage ./H) ein Verstoß gegen res judicata vor, der ebenfalls mittels gegenständlicher
Beschwerde geltend gemacht wird und der richtigerweise die Nichtigkeit bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hat.
6.8. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden auch die oben unter Punkt 5. dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe samt den Ausführungen unter Punkt 5. zum Beschwerdevorbringen auch unter diesem Punkt 6. (Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften) erhoben.
Die Beschwerdeführerin stellt aus den oben dargestellten und ausgeführten Gründen somit die folgenden
A n t r ä g e :
1. ) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen. ´
2. ) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und
a)in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung bzw den Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben werde und dem Ansuchen der Stadt xxx nicht stattgegeben werde, sondern dieses ab-, in eventu zurückgewiesen werde und die Abbruchbewilligung nicht erteilt werde, in eventu, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt xxx vom 05.10.2017, mit dem die Abbruchbewilligung erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos behoben werde;
in eventu
b)den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben;
in eventu
c)den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache an die erstinstanzliche Behörde, in eventu an die Berufungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
3. ) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin gemäß § 19a RAO die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Am 4. April 2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter ergänzend vorbrachten, dass zwischen der Fläche der Beschwerdeführerinnen und jener Grundstücksbereiche, auf welchen sich die abgebrochenen Gebäude befinden, Tiefenbohrungen und Erdsonden bestehen würden und würde die Gefahr bestehen, dass eine Beschädigung durch Substanzeinwirkungen sich ergebe, dies betreffe Lüftungsschächte, Heizungsanlagen, Wärmepumpenanlagen und unterirdische Soleleitungen. Diesbezüglich sei auch auf die Unterlagen im Verfahren KLVwG-550-551/2018 verwiesen, welche in diesem Verfahren in Vorlage gebracht wurden und im gegenständlichen Verfahren als Beilagen ./A und ./B zum Akt genommen wurden.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 05.10.2017, Zahl: xxx, wurde der Stadt xxx, vertreten durch die Abteilung 2/HL – Hochbau und Liegenschaften, die Bewilligung zum Abbruch bestehender Objekte und baulicher Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, erteilt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx (xxx Anteile). Die Zweitbeschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der EZ xxx, KG xxx (xxx Anteile).
In der vor der Erteilung der Abbruchbewilligung durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wendeten die Beschwerdeführerinnen ein, dass das gegenständliche Vorhaben zu einer unzumutbaren, das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreitenden Lärmbelästigung führen würde. Darüber hinaus würde das gegenständliche Vorhaben zu einer unzumutbaren, das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreitenden Belästigung durch Staubimmissionen bzw. Feinstaubimmissionen und hiedurch zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerinnen führen. Das Vorhaben würde auch zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung und zu Verkehrsstaus führen. Es würde zu einer Hangverschiebung und zu Abrutschungen kommen und darüber hinaus zu Erschütterungen durch die erforderlichen Baugeräte.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 04.04.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Die Beschwerdeführerinnen wurden zur gegenständlichen Verhandlung geladen, blieben der Verhandlung aber mit der Begründung sich nicht in Österreich aufzuhalten fern.
Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. d Kärntner Bauordnung - K-BO bedarf es einer Baubewilligung, sofern es sich nicht ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen.
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO sind Anrainer:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baulichen Vorschriften überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht (VwGH 07.09.2004, Zahl: 2004/05/0139).
Wenn die Beschwerdeführerinnen nunmehr einwenden, durch das gegenständliche Vorhaben Lärmimmissionen und Luftimmissionen ausgesetzt zu sein und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet zu sein, ist wiederum auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2004, Zahl: 2004/05/0139, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass, da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zukommt. Dem Nachbarn kommt nur dann ein subjektives iSd § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. In der verfahrensgegenständlichen Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benützenden Gebäudes sondern ein Abbruch bewilligt. Die Beschwerdeführerinnen können sich demnach nicht auf eine Verletzung des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO berufen, da im vorliegenden Fall lediglich die Abbruchbewilligung relevant ist. Bei den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Immissionen (Lärm, Staub und Erschütterung) handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 23.03.1999, Zahl: 95/05/0001).
Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (VwGH 18.11.2003, Zahl: 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der §§ 29 und 34 K-BO Vorsorge.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch bei einem Bauerrichtungsvorhaben auf die Auswirkungen des errichteten Projektes abgestellt wird und nicht auf die Auswirkungen durch die Bauausführungsarbeiten. Gleiches muss auch bei einem Abrissprojekt gelten und stellt dies keinesfalls eine Gesetzeslücke dar. Nicht die Abrissarbeiten stellen das Bauprojekt dar, sondern ist auf die Auswirkungen der nicht mehr vorhandenen Bausubstanz im Abrissverfahren abzustellen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen ausführen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben Hangverschiebungen und Abrutschungen sich aufgrund des Absinkens des Niveaus ergeben würden, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fragen der Statik sowie Tragfähigkeit des Untergrundes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Unabhängig davon, dass aus dem gegenständlichen Vorbringen nicht hervorgeht wodurch diese Hangrutschung entstehen könnte, wurde im Verfahren KLVwG-550-551/2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, welcher Akt auch zum Bestandteil des gegenständlichen Aktes gemacht wurde, auch ein Sachverständiger beigezogen, welcher eine Hangrutschung bzw. ein Absinken der Liegenschaft ausgeschlossen hat.
Wenn die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.11.2018 mit dem die bescheidmäßige Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 aufgehoben wurde, am 20.11.2018 den Parteien zugestellt worden sei, und somit, aufgrund des Umstandes, dass die ordentliche Revision zugelassen wurde, nicht rechtskräftig sei, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 29.11.2018 die ursprüngliche Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 noch nicht außer Kraft getreten sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass mit Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.11.2018 an die Parteien, diese Entscheidung rechtskräftig wurde, zumal es sich bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt, mit welchem nicht automatisch die aufschiebende Wirkung verbunden ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen geht daher ins Leere.
Wenn die Beschwerdeführerinnen festhalten, dass zwischen der Fläche der Beschwerdeführerinnen und jener Grundstücksbereiche, auf welchen sich die abgebrochenen Gebäude befinden, Tiefenbohrungen und Erdsonden bestehen würden und die Gefahr bestehe, dass eine Beschädigung durch Substanzeinwirkungen sich ergeben könne, wobei Lüftungsschächte, Heizungsanlagen und Wärmepumpenanlagen sowie unterirdische Soleleitungen betroffen seien, ist darauf zu verweisen, dass diese Einwendungen erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurden und die Beschwerdeführerinnen daher mit diesen Einwendungen präkludiert sind. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Einwendungen ebenfalls um Einwendungen die die Bauausführung betreffen.
Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, wonach ihnen das Recht auf Nutzung des Strandbades xxx zustehen würde, und durch das gegenständliche Bauvorhaben der xxx See in seiner Wasserqualität beeinträchtig werden würde ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein öffentlich rechtliches Nachbarrecht handelt. Auch die Einwendung hinsichtlich der Erschütterung durch das Zufahren von Baugeräten betrifft die Bauausführung und nicht das Bauprojekt als solches.
Wenn die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu mangelhaft begründet sei, da sie sich nicht hinreichend überprüfen lasse und dies damit begründet wird, dass die Einwendungen wortident zitiert worden seien und darüber hinaus der Name xxx bzw. xxx im gesamten Bescheid nicht vorkommt, so ist festzuhalten, dass diese Einwendungen ins Leere gehen, zumal die Entscheidung der belangten Behörde jedenfalls in der Form begründet ist, das diese für eine überprüfende Instanz überprüfbar ist. Auch geht der Hinweis der Beschwerdeführerinnen, wonach keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, ob Gesundheitsgefährdungen vorliegen bzw. Hangrutschungen zu erwarten sind, ins Leere, zumal, wie bereits festgehalten, es sich hierbei um Einwendungen hinsichtlich der Bauausführung handelt.
Wenn die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, dass ihrerseits die Einholung eines bautechnischen und eines umwelttechnischen Amtssachverständigen- gutachtens beantragt worden sei, welchem Antrag seitens der belangten Behörde ebenfalls nicht nachgekommen worden sei, so ist festzuhalten, dass die Beiziehung von Amtssachverständigen nur dann notwendig ist, wenn öffentlich-subjektive Rechte bestehen. Aufgrund des Umstandes, dass diese im Gegenstand nicht gegeben sind, war auch eine Überprüfung durch Amtssachverständige nicht geboten.
In Bezug auf die durch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Kostenersatz ist schließlich noch festzuhalten, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahrens erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Kostenersatz durch die Behörde bzw. ein Auftrag zum Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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