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KLVwG-265/8/2019•LVwG K KLVwG-265/8/2019
KLVwG-265/8/2019Landesverwaltungsgericht08.04.2019
Eventualantrag, Unzuständigkeit, Gebühren
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.12.2018, Zahl: xxx, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20.8.2018, Zahl: xxx, und Kostenvorschreibung nach dem Gebührengesetz und der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid ersatzlos
b e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 20.8.2018, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde im Wege der Devolution den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer baupolizeilichen Verfügung wegen mutmaßlicher unmittelbarer Einsturzgefahr des Gebäudes bzw. der Garage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, verbunden mit Untersagung der Benützung gegenüber dem Eigentümer, Herrn xxx, bzw. die Vornahme einer Absperrung des Gebäudes von Amts wegen, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die über diesen Devolutionsantrag hinausgehenden weiteren Mitteilungen, Anträge und Ergänzungsanträge, soweit sie nicht das Gebäude bzw. die Garage auf Grundstück Nr. xxx der KG xxx betreffen, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2018 Beschwerde erhoben und im Beschwerdeschriftsatz vorab – für den Fall der Verfristung – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, wobei diesbezüglich Folgendes ausgeführt wurde:
„...Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2018 Zahl: xxx-Devolutionsantrag wurde am 23.08.2018 von der Behörde aufgegeben (Aufgabetag) und wurde aufgrund meiner Ortsabwesenheitserklärung mit 24.08.2018 wieder an die Baubehörde Gemeinde xxx retour gesendet.
Die Briefsendung wurde im Akt hinterlegt? und nach Information am 25.09.2018 durch die Bauamtsleitung xxx, das dieser Bescheid nun vorliegend und abholbereit ist, ebenfalls am 25.09.2018 am Gemeindeamt xxx durch Frau xxx abgeholt und wurde die Sendung von der Bauamtsleitung ohne Nachweis der Übergabe auch an Frau xxx ausgehändigt, welche nicht Zustellbevollmächtigt war.
Beweis: Zeugeneinvernahme xxx,
Ladungsadresse: xxx
Die Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit von Ersatzzustellungen trotz Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist uneinheitlich. Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 16 Abs. 5 ZustG, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (vgl. zB VwGH 25.2.2002, 2002/17/0021, 24.2.1997, 97/17/0038, 24.2.1993, 92/03/0011).
Andererseits vertritt der VwGH auch die Auffassung, die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG zufolge § 16 Abs. 5 ZustG setze voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Eine mehrtägige Abwesenheit erfülle das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht (vgl. VwGH 28.8.1998, 96/19/3194, 30.5.1995, 93/08/0138).
Eine mehrtägige Abwesenheit mache ebenso die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden sei.
Eine Heilung dieses Mangels sei nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0138, 16.5.1995, 95/08/0076).
Der im § 17 Abs.3 Zustellgesetz angeführte Passus „nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“ ist laut VwGH (E vom 9.7.1992, 91/16/0091) dahingehend zu interpretieren, dass ein Vergleich mit einer wegen Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesenden Person gezogen werden muss.
Eine darüberhinausgehende Verkürzung der Rechtsmittelfrist für eine bei Hinterlegung des Poststückes ortsabwesende Person ist als eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte SchlechtersteIlung zu bewerten.
Daraus folgt:
Sollte die ortsabwesende Person nicht an dem der Hinterlegung folgenden Werktag in der Lage gewesen sein, die hinterlegte Sendung zu beheben, so gilt der dem Rückkehrtag an die Abgabestelle folgende Tag als Zustelltag.
Im Falle einer Ortsabwesenheit gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz kommt es nicht auf das tatsächliche Zukommen der Hinterlegungsanzeige an, sondern auf den Zeitpunkt der Rückkehr an die Abgabestelle (vgl. VwGH 93/09/0462 vom 23.2.1994 u.d.zit Jud.).
Auf Grund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich daher im gegenständlichen Fall zwei mögliche Zustellungszeitpunkte.
Die Zustellung ist an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt.
Die Zustellung ist durch tatsächliche Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber bewirkt.
Die derzeit vorliegende gültige Ortsabwesenheitserklärung regelt, das entsprechende Schriftstücke (RSa und RSb-Briefe) nicht hinterlegt werden können, sondern die Behörde mit dem Vermerk zurückgeschickt werden, dass der Empfänger bis zum bekanntgegebenen Tag ortsabwesend ist.
Die Behörde hätte dann später eine neuerliche Zustellung durchführen müssen.
Es kommt nach Rückspreche mit der POST AG folgende Regelung zur Geltung:
Der RS-Brief ist nur zu hinterlegen, wenn der Zusteller annehmen kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle befindet, andernfalls ist dieser zu retournieren.
Der Fristlauf beginnt mit dem ersten Hinterlegungstag.
Da ich zu den beiden Zeitpunkten nachweislich im Ausland war, kommt ei.ne Hinterlegung nicht in Betracht.
Wenn der RS nicht hinterlegt werden konnte aufgrund der Ortsabwesenheits-Erklärung beginnt kein Fristlauf, beziehungsweise kann kein Fristlauf beginnen.
Ich gehe von der Annahme aus, dass die Behörde insbesondere xxx diese Bestimmung und das Zustellgesetz jedenfalls kennt und ich meine aktuelle Ortsabwesenheit vorlegen kann, bzw. zu diesen Zeitpunkten im Ausland war, was die Dienstbehörde jederzeit bestätigen kann.
Nach der Berechnung der Fristen gemäß der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF. ergibt sich die offene Rechtsmittelfrist zum Bescheid somit mindestens bis zum 23.10.2018.
Es ist somit ebenfalls ein Zustellmangel zu erblicken, welcher von der Bauamtsleitung xxx verursacht wurde.
Bei Verwaltungsverfahren ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 71 AVG geregelt:
Demnach ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen
Es wird daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sollte eine Verfristung aufgrund der ungewöhnlichen Zustellpraxis durch die Bauamtsleiterin xxx im Verfahren, entstanden sein, da ich den angefochtenen Bescheid erst am 12.10.2018 persönlich im Original im Ausland erhalten habe. ...“
Die belangte Behörde hat die Beschwerde vom 22.10.2018 mit Schreiben vom 7.1.2019 (eingelangt am 8.1.2019) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Verfahren ist zu KLVwG-24/2019 anhängig. Eine Entscheidung darüber ist bis dato nicht ergangen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer im Spruch zusätzlich ein Kostenersatz wie folgt auferlegt:
„Kosten: Euro 90,90
Anträge bzw. Eingaben vom 01.10.2018, 02.10.2018, 09.10.2018, 10.10.2018, 16.10.2018 und 22.10.2018 á Euro 14,30 gem. § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 147/2017;
Bescheid Euro 5,10, Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013, Allgemeiner Teil TP 1.“
In der dagegen mit E-Mail vom 7.1.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze bekämpft.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 20.3.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt und beantragt wie im Beschwerdeschriftsatz.
Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die vorliegenden Feststellungen basieren auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nur für den Fall der Verfristung seiner Beschwerde, also eventualiter erhoben.
Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2015, Ra 2014/02/0178 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. hiezu VwGH vom 27.2.2007, 2005/21/0041).
Da die Beschwerde bis dato nicht als verspätet zurückgewiesen wurde, hat die belangte Behörde demnach den Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt und damit den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Gleiches gilt hinsichtlich der Kostenvorschreibung nach dem Gebührengesetz.
Nach § 13 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und TP 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind im § 3 Abs. 2 Gebührengesetz enthalten.
Nach § 34 Abs. 1 Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellt sich hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zählen Stempel– und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Die gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vorgeschriebenen Eingabegebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066).
Die Aufhebung der nach der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013 (Allgemeiner Teil TP 1) ist bereits in der Behebung des bekämpften Bescheides begründet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der TP 1 des allgemeinen Teiles der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014 (nur) für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, eine Verwaltungsabgabe im Betrage von € 5,10 zu entrichten ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher in Stattgebung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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