LVwG K KLVwG-80-89/10/2019

KLVwG-80-89/10/2019Landesverwaltungsgericht14.03.2019

Regest

Bauvorhaben, Widerspruch zum integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Oberflächenwässer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-80-89/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.80.89.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, xxx, xxx, des 2.) xxx, xxx, xxx, der 3.) xxx, xxx, xxx, des 4.) xxx, xxx, xxx, der 5.) xxx, xxx, xxx, des 6.) xxx, xxx, xxx, der 7.) xxx, xxx, xxx, des 8.) xxx, xxx, xxx, des 9.) xxx, xxx, xxx, 1.) bis 9.) vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, und über die Beschwerde des 10.) xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2018, Zahl: xxx, mit dem die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vertreten durch den ersten Vizebürgermeister xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, mit dem die Errichtung einer Aufschließungsstraße mit Versickerungsanlage für den Aufschließungsweg und Verbringung des Überlaufes der Oberflächenwässer der elf Baugrundstücke laut vorliegendem Einreichprojekt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, genehmigt wurde, als unbegründet abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

I.Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2018, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des ersten Vizebürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.09.2018 wurde der Bauwerberin Marktgemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister, die Baubewilligung für die Errichtung einer Aufschließungsstraße mit Versickerungsanlage für einen Aufschließungsweg und Verbringung des Überlaufes der Oberflächenwässer der elf Baugrundstücke laut vorliegendem Einreichprojekt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2018 wurden die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vertreten durch den ersten Vizebürgermeister als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde in den Erwägungen ausgeführt wie folgt:

„Der Gemeindevorstand stellt fest, dass sich aus den Berufungen kein neuerlich zu beurteilender Sachverhalt im Hinblick auf berechtigte Einwendungen betreffend die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung und des integrierten rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx-Ortserweiterung xxx 2009", ergibt.

Zu den vorgebrachten berechtigten Einwendungen wurde erwogen:

Es ist festzuhalten, dass für die gegenständliche Parzelle ein integrierter, rechtskräftiger Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vom 12.11.2014, Zahl: xxx vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass das eingereichte Projekt übereinstimmend mit diesem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erstellt wurde. Deshalb werden die Einwendungen hinsichtlich der Richtigkeit der Widmung und des Teilbebauungsplanes als unbegründet abgewiesen.

Außerdem wird auf die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.5.2017, Zahl: xxx verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass das Einreichprojekt vom 8.8.2016 sowie die Ergänzungen (wie im Wasserrechtsbescheid angeführt) auch den Einreichunterlagen im gegenständlichen Bauverfahren gleichen. Die Einwendungen hinsichtlich der zu geringen angenommenen Jährlichkeit der Regenereignisse sowie der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen werden deshalb als unbegründet abgewiesen.

Zur vorgebrachten Einwendung, dass die geplante Wegbreite nicht den Bestimmungen des Bebauungsplanes vom 12.11.2014 entspricht ist festzuhalten, dass daraus hervorgeht, dass zwar die Mindestbreite der Verkehrsflächen mit 6 Metern festgelegt wurde, jedoch eine Grundstücksteilung noch nicht erfolgte. Gemäß § 8 Abs. 2 und der dazu gehörenden Erläuterung sind jedoch Verbreiterungen auf Grund der topografischen Gegebenheiten und speziellen verkehrstechnischen Erfordernissen zu berücksichtigen. Diese in den Einreichunterlagen ersichtlichen Gegebenheiten werden bei einer zukünftigen Teilung berücksichtigt, sodass in jedem Fall eine geforderte Mindestbreite von 6 Metern für die Verkehrsflächen eingehalten wird. Diese Einwendung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2018 richtet sich die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, 5.) xxx, 6.) xxx, 7.) xxx, 8.) xxx und 9.) xxx.

In der Beschwerde wird ua. ausgeführt, dass die Tatsache des Vorliegens eines rechtskräftigen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht bestritten werde. Es handle sich bei diesem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan allerdings um einen rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der nur deshalb in Rechtskraft erwachsen sei, weil den betroffenen Anrainern bisher kein Rechtsmittel gegen diesen zur Verfügung gestanden habe. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren biete sich nun die Möglichkeit aufzuzeigen, warum der dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde liegende integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan rechtswidrig sei.

Hiezu wurde näher ausgeführt, dass der dem beantragten Bauvorhaben zugrunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan auf Basis des örtlichen Entwicklungskonzeptes 2009 der Marktgemeinde xxx (ÖEK 2009) erstellt wurde. Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung des ÖEK 2009 bilde das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995. Das ÖEK 2009 sei nach zahlreichen Einwendungen durch Gemeindebürger am 16.07.2009 durch den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx beschlossen worden. Die Umstände, die der Beschlussfassung des ÖEK 2009 und der darauf folgenden Flächenwidmung zugrunde lagen, seien in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft xxx zu Zahl: xxx wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches durch den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx untersucht worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ein Raumordnungsgutachten der Sachverständigen xxx eingeholt worden. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten massive Widersprüche zwischen dem ÖEK 2009 und den Zielsetzungen der Alpenkonvention, des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes aufgezeigt und sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Entwicklungskonzept in dieser Form vom Gemeinderat nicht zu beschließen gewesen wäre und von der Kärntner Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen wäre.

Weiters wurde in der Beschwerde bemängelt, dass die dem Bauvorhaben zugrunde liegende rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017 rechtswidrig sei, da Anrainern die von diesen beantragte Parteistellung nicht gewährt worden sei, das Verfahren mangelhaft geführt und eine mögliche Gefährdung der Anrainer übergangen worden sei.

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das durch den bekämpften Bescheid genehmigte Bauvorhaben im Widerspruch zur integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ stehe. Hiezu wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„Die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (im rechtlichen Sinne eine Verordnung) bildet den rechtlichen Rahmen für die Erschließung und Bebauung der Flächen in xxx und besteht aus dem Umwidmungsplan, dem Teilbebauungsplan, den Erläuterungen zur Verordnung, dem Erschließungs- und Bebauungskonzept sowie als Anhang aus den Stellungnahmen der Abt. 15 Umwelt - Unterabteilung Geologie und Bodenschutz, 16.03.2010, Zahl: xxx, der Abteilung 8 Unterabteilung GB - Geologie und Bodenschutz - vom 02.10.2013 (xxx) und der BH xxx - Bezirksforstinspektion, 28.12.2009, Zahl: xxx, wobei die erläuternden Bemerkungen auf diese Stellungnahmen Bezug nehmen.

Derzeit ist eine Fläche im Ausmaß von 19.445 m² als Bauland Wohngebiet und eine Fläche im Ausmaß von 162 m² als allgemeine Verkehrsflächen gewidmet, dies ergibt laut Teilbebauungsplan 18 Parzellen. Zusätzlich sollen aber laut Erschließungs- und Bebauungskonzept noch weitere 22 Parzellen (Bebauungsstufe IIa, IIb, III) mit einer Fläche von mehr als 3 Hektar bebaut werden.

Der Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx - Ortserweiterung xxx 2009" regelt unter § 8 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen.

§ 8 1. lautet: Das Ausmaß der Verlauf und die Mindestbreite der Verkehrsflächen sind in der zeichnerischen Darstellung Plan 02 grundsätzlich mit 6,00 m festgelegt.

Die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgegebene Mindestbreite der Verkehrsflächen von 6 Metern findet sich weder in den Planungsunterlagen der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017, Zahl: xxx noch in den Einreichunterlagen zum gegenständlichen Bauverfahren.

Das Projekt Aufschließung Straßenbau xxx wurde durch die Verwaltungsgemeinschaft xxx, BH xxx Baudienst einer Vorprüfung unterzogen (Zahl: xxx). Der damit befasste Mitarbeiter xxx hat der Gemeinde xxx am 16.11.2015 unter anderem Folgendes mitgeteilt:

„Folgende Punkte sind aufgrund der Bebauungspläne zwingend einzuhalten und können daher nicht positiv beurteilt werden:

Die Aufschließungsstraße hat im Projekt inklusive der Mulde eine Breite von 4,80 Meter, mit dem Teilbebauungsplan . xxx - Ortserweiterung xxx 2009" ist eine Breite von 6,00 Meter zwingend erforderlich. Dieses Kriterium wurde im vorliegenden Plan nicht erfüllt und ist eindeutig negativ zu beurteilen.

Die Oberflächenwasserableitung bzw. Oberflächenwasserverbringung der auf der Straßenparzelle anfallenden Niederschlagswässer ist ein zwingender Bestandteil eines Straßenprojektes und bewilligungspflichtig. Daher ist dies im Straßenprojekt zwingend zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wir auf die ÖNORM hingewiesen. „Die Auswahl der Jährlichkeit ist entscheidend für die Betriebssicherheit (Überflutungsgefahr) der Sickeranlage und ist vom Projektanten bzw. vom Bauherrn unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials bei Überflutung der Sickeranlage vorzunehmen. Insbesondere ist hier auf öffentliche Interessen, den Schutz der Anrainer und die Gefährdung von Personen und Sachen Bedacht zu nehmen. In Anlehnung an den oben zitierten Auszug aus der ÖNORM ist aus Amtssachverständigensicht ein 5-jähriges Regenereignis dem öffentlichen Interesse nicht zumutbar und stellt eine Gefährdung der Anrainer dar. Daher ist aus dieser Sicht die Jährlichkeit in Bezug auf den zu erwartenden Schaden und die Kosten für eine solche Anlage auf ein mindestens 30- bis 50-jährliches Regenereignis zu erhöhen"

In der Sache Vorprüfung Aufschließungsstraße xxx gab es am 17.05.2016 nach Änderungen des Projektes eine weitere Stellungnahme durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 (Zahl: xxx) darin wird betreffend die Fahrbahnbreite der Aufschließungsstraße mitgeteilt: „Die aufgrund der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx - Ortserweiterung xxx 2009" vom 17.04.2014 auf der Seite 6 unter § 8 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen unter Punkt 1 geforderte Kronenbreite von 6,00 m wurde im vorgelegten Projekt nicht umgesetzt, da diese im gegenständlich vorgelegten Regelquerschnitt nur eine Breite von 5,30 m inklusive einer linkseitigen Mulde aufweist.

Am 14.06.2016 stellte die Gemeinde xxx eine weitere Anfrage zur Überprüfung des Einreichprojektes mit der Bezeichnung P 16-003 vom 06.04.2016 an das Amt der Kärntner Landesregierung, da das ursprüngliche Projekt geändert wurde. Am 24.06.2016 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung (Zahl: xxx) betreffend Fahrbahnbreite Folgendes mit: „Die auf Grund der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx - Ortserweiterung xxx 2009" vom 17.04.2014 auf der Seite 6 unter § 8 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen unter Punkt 1 geforderte Kronenbreite von 6,00 m wurde im vorgelegten Einreichprojekt mit der Bezeichnung P 16-003 nicht umgesetzt, da diese im gegenständlich vorgelegten Regelquerschnitt auch wieder nur eine Breite von 5,30 m inklusive einer linkseitigen Mulde aufweist.

Aus den zitierten Stellungnahmen des xxx geht eindeutig hervor, dass sowohl im wasserrechtlichen Verfahren aus auch im Straßenprojekt, die im „Integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan" vorgegebene Mindestbreite der Verkehrsflächen, von 6 Metern, unterschritten wurden. Das hat zur Folge, dass die Menge der anfallenden Oberflächenwässer der Aufschließungsstraße falsch berechnet wurden. Für Berechnung der anfallenden Oberflächenwässer wurde entgegen der Vorgabe von Herrn xxx mit einer Jährlichkeit von 5 anstatt mit einer Jährlichkeit von 30 bis 50 gerechnet. Dies führt dazu, dass die Versickerungsanlagen zu gering dimensioniert sind, und eine Gefahr für die Anrainer darstellen.“

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zum Rodungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2015 stehe.

In der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers xxx wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Marktgemeinde xxx in ihrer Bescheidbegründung auf einen rechtswidrigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx stütze und sei dadurch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig anzusehen. Die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ergebe sich unter anderem wegen mangelhafter Grundlagenforschung und fehlender sachlicher Begründung. Weiters wurde in der Beschwerde auf eine im Rodungsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2015 vorgeschriebene Wiederaufforstung hingewiesen und ausgeführt, dass diese nicht erfolgt sei. Alle bisher getätigten Aufschließungsmaßnahmen (Verlegung von Wasser- und Kanalanschlüssen) und auch das laufende Bauverfahren seien rechtswidrig. Das vorliegende Oberflächenentwässerungskonzept sei viel zu gering dimensioniert, da nur mit einem 5-jährlichen Regenereignis gerechnet worden sei und die im Bebauungsplan vorgesehene Mindestbreite der Verkehrsfläche von 6 Metern nicht erreicht werde (siehe Stellungnahe xxx vom 24.06.2016).

Am 13.3.2019 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser hat der hochbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstattet. Es gab weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Aufschließungsstraße mit Versickerungsanlage für einen Aufschließungsweg und Verbringung des Überlaufes der Oberflächenwässer der elf Baugrundstücke laut vorliegendem Einreichprojekt auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2010, Zahl: xxx, und vom 17.04.2014, Zahl: xxx (Ergänzungsbeschluss), wurde der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ für Teilbereiche der Grundstücke xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, erlassen. Der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die in der zeichnerischen Darstellung (Plan Teilbebauungsplan 02) als Planungs-/Verordnungsraum gekennzeichneten Flächen (Teilbereichen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, KG xxx).

2. Die Verordnung besteht aus dem Verordnungstext, der zeichnerischen Darstellung Widmungsänderung (Plan 01 Umwidmungsplan), der zeichnerischen Darstellung Bebauungsbedingungen (Plan 02 Teilbebauungsplan) und der Erläuterung zur Verordnung.

Der Anhang „Plan 03 Erschließungs-/Bebauungskonzept" dient lediglich der Visualisierung der geplanten Ortserweiterung/des Gesamtprojektes.

§ 8

Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen

1. Das Ausmaß, der Verlauf und die Mindestbreite der Verkehrsflächen sind in der zeichnerischen Darstellung Plan 02 grundsätzlich mit 6,00 m festgelegt. Eine Fahrbahnverbreiterung ist in Kurven-, Kehren- Einbindungs- oder Kreuzungsbereichen entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen sind erforderliche Böschungen.

2. Geringfügige Änderungen des Verlaufes (It. Plan 02) und des Ausmaßes der Verkehrsflächen sind dann zulässig, wenn die Mindestbreite nicht unterschritten wird und eine Optimierung der generellen Erschließung damit verbunden ist.

...

ERLÄUTERUNG ZUR VERORDNUNG

...

Ad § 8 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen

oDas Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsflächen sind dem Bedarf und den topographischen Gegebenheiten angepasst. Besondere topographische, Gegebenheiten und spezielle verkehrstechnische Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

...“

Ein Auszug aus der zeichnerischen Darstellung Bebauungsbedingungen (Plan 02 Teilbebauungsplan) stellt sich wie folgt dar. Dargestellt ist auch die westliche Ecke der Parz. xxx, KG xxx.

xxx

Im folgenden Auszug aus dem „Lageplan Straßenbau“ Plan Nr. 02 vom 05.07.2016 ist der Straßenverlauf der Erschließungsstraße dargestellt wie folgt. Dargestellt ist die westliche Ecke der Parz. xxx, KG xxx.

xxx

Die im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als integrierter Bestandteil ausgewiesenen graphischen Plandarstellungen zur Umwidmung der Parzelle sowie zur Teilung des Baugrundstückes in Verkehrsflächen und Bauflächen, weisen massive Abweichungen hinsichtlich des im Zuge des Straßenprojektes erstellten Lageplanes Plan 02 vom 05.07.2016 auf. Um die im Straßenplan vorgesehene Trassenführung der Erschließungsstraße inklusive der Anhebung des Geländes an der westlichen Ecke der Parzelle xxx, KG xxx, um mehr als 4 m und die damit verbundenen erforderlichen Anschüttungen und Böschungen herzustellen, ist ein erheblicher Eingriff in die an den Straßenverlauf angrenzenden und im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen erforderlich, sodass davon auszugehen ist, dass diese beiden künftigen Parzellen nicht mehr bzw. nur sehr eingeschränkt bebaut werden können. Dies auch deshalb, weil der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festlegt, dass die im Teilungsplan festgelegten Baulinien einen allenfalls geänderten oder zu ändernden Straßenverlauf zu folgen haben und durch die massiven Verschiebungen der Erschließungsstraße erheblich geänderte Baufenster ergeben.

Das eingereichte Projekt ist nicht übereinstimmend mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung erstellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017 wurde der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung Aufschließung xxx erteilt. Eine in weiterem Verfahrensverlauf erhobene Beschwerde aufgrund Nichtzuerkennung von Anträgen auf Parteistellung von Anrainern wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.01.2018, Zahl: KLVwG-1177-1179/4/2017, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2015 wurde für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 19.162 m² zum Zwecke der Schaffung von Bauland eine Rodungsbewilligung erteilt.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.11.2014 wurden die Beschlüsse des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2010 und 17.04.2014 über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ mit welchem der Flächenwidmungsplan abgeändert wurde sowie Bebauungsbedingungen laut Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2010 und vom 17.04.2014 mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ für Teilbereiche der Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx erlassen wird, beschlossen wurden, gemäß § 31b Abs. 1 K-GplG 1995 genehmigt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf den integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ vom 17.04.2014 sowie auf das der Baubewilligung zugrunde liegende Einreichprojekt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2019 hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als integrierter Bestandteil ausgewiesenen graphischen Plandarstellungen zur Umwidmung der Parzelle sowie zur Teilung des Baugrundstückes in Verkehrsflächen und Bauflächen massive Abweichungen hinsichtlich des im Zuge des Straßenprojektes erstellten Lageplanes Plan 02 vom 05.07.2016 aufweisen und das eingereichte Projekt nicht übereinstimmend mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung erstellt wurde.

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Projektanten xxx sowie des Mitprojektanten xxx konnte unterbleiben, da der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beurteilung des von den beantragten Zeugen im Auftrag der Bauwerberin erstellten Einreichprojektes eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar dargetan hat, dass das Projekt nicht übereinstimmend mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung erstellt wurde.

Ebenso konnte die Einholung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigengutachtens unterbleiben, da „Plan 03 Erschließung-/Bebauungskonzept“ der xxx nicht integrierender Bestandteil der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ist. Gemäß §1 Abs 2 dient dieser Plan lediglich der Visualisierung der geplanten Ortserweiterung/des Gesamtprojekts. Die Verordnung besteht nur aus dem Verordnungstext, der zeichnerischen Darstellung Widmungsänderung (Plan 01 Umwidmungsplan), der zeichnerischen Darstellung Bebauungsbedingungen (Plan 02 Teilbebauungsplan) und der Erläuterung zur Verordnung. Auch wenn die Fixierung des genauen Straßenverlaufes und die Vermessung desselben nach „Plan 03 Erschließung-/Bebauungskonzept“ vorbehalten worden sein sollte, gibt es eine rechtskräftige integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung, die in Plan 02 den Straßenverlauf darstellt und Kotierungen der Baulinien und der 6 m Wegbreiten enthält.

Es ist einem hochbautechnischen Amtssachverständigen zuzubilligen, dass er die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan beurteilen kann. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist nicht erfolgt.

Die Beiziehung eines Sachverständigen für Geodynamik, Wasserbautechnik, Hydrogeologie, insbesondere zur Beurteilung der Frage in wie weit die auf dem Grundstück xxx, KG xxx, auftretenden Oberflächenwässer die Grundstücke der Beschwerdeführer überfluten oder vernässen und damit unzumutbar beieinträchtigen, war gegenständlich nicht erforderlich, da das Projekt bereits keine Übereinstimmung mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung aufweist. Darüberhinaus ist darauf zu verweisen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017 der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung Aufschließung xxx erteilt wurde. Eine in weiterem Verfahrensverlauf erhobene Beschwerde aufgrund Nichtzuerkennung von Anträgen auf Parteistellung von Anrainern (xxx ist auch Beschwerdeführer im nunmehrigen Bauverfahren) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.01.2018, Zahl: KLVwG-1177-1179/4/2017, als unbegründet abgewiesen. Auf Seite 19 des Erkenntnisses ist ausgeführt, dass es durch das beantragte Projekt zu keiner Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer kommt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idgF lautet:

(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

a)des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,

...

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 189/2013;

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt,

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 K-BO 1996 darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt gemäß Abs. 2 lit. a und b, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2010, Zahl: xxx, und vom 17.04.2014, Zahl: xxx (Ergänzungsbeschluss), wurde der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ für Teilbereiche der Grundstücke xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, erlassen. Der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1

Geltungsbereich

2. Diese Verordnung gilt für die in der zeichnerischen Darstellung (Plan Teilbebauungsplan 02) als Planungs-/Verordnungsraum gekennzeichneten Flächen (Teilbereichen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, KG xxx).

2. Die Verordnung besteht aus dem Verordnungstext, der zeichnerischen Darstellung Widmungsänderung (Plan 01 Umwidmungsplan), der zeichnerischen Darstellung Bebauungsbedingungen (Plan 02 Teilbebauungsplan) und der Erläuterung zur Verordnung.

Der Anhang „Plan 03 Erschließungs-/Bebauungskonzept" dient lediglich der Visualisierung der geplanten Ortserweiterung/des Gesamtprojektes.

2. Abschnitt (Flächenwidmung)

§ 2

Änderung des Flächenwidmungsplanes

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx wird insofern abgeändert, als unter den nachfolgenden Punkten wie folgt festgelegt wird:

01/2009

die Umwidmung der Grundstücke xxx z.T. (Ausmaß 14.927 m²), xxx z.T. (Ausmaß 4.464 m²), xxx z.T. (Ausmaß 54 m²) der KG xxx

von Grünland Land- und Forstwirtschaft

in Bauland Wohngebiet

(Gesamtausmaß 19.445 m²)

02/2009

die Umwidmung der Grundstücke xxx z.T. (Ausmaß 85 m²) und xxx z.T. (Ausmaß 77 m²) der KG xxx

von Grünland Land- und Forstwirtschaft

in allgemeine Verkehrsfläche

(Gesamtausmaß 162 m²)

3. Abschnitt (Bebauungsbedingungen)

...

§ 7

Baulinien

1. Baulinien, jene Grenzlinien innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, sind in der zeichnerischen Darstellung Plan 02 festgelegt (Einschränkung siehe Abs. 3).

2. Im Zuge einer geringfügigen Änderung der Verkehrsflächen im Rahmen der tatsächlichen Teilung „wandern" die Baulinien mit der zeichnerischen Darstellung sinngemäß mit.

...

§ 8

Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen

3. Das Ausmaß, der Verlauf und die Mindestbreite der Verkehrsflächen sind in der zeichnerischen Darstellung Plan 02 grundsätzlich mit 6,00 m festgelegt. Eine Fahrbahnverbreiterung ist in Kurven-, Kehren- Einbindungs- oder Kreuzungsbereichen entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen sind erforderliche Böschungen.

4. Geringfügige Änderungen des Verlaufes (It. Plan 02) und des Ausmaßes der Verkehrsflächen sind dann zulässig, wenn die Mindestbreite nicht unterschritten wird und eine Optimierung der generellen Erschließung damit verbunden ist.

...

§ 9

Begrenzung und Anzahl der Baugrundstücke

1. Die Begrenzung der Baugrundstücke ist in der zeichnerischen Darstellung (Plan Teilbebauungsplan 02/09) festgelegt, wobei geringfügige Änderungen im Rahmen der Wegerrichtung und des Teilungsplanes dann möglich sein sollten, wenn der Charakter des gegenständlichen Teilbebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird.

2. Gegenüber Plan 02 ist eine Abweichung der Anzahl der Bauparzellen um maximal eine zulässig.

...

§13

Bebauungszonen

1. Die Bebauung hat in zeitlichen Abschnitten (1a, 1b) entsprechend Plan 02 zu erfolgen.

2. Wenn für die Baugrundstücke der Zone 1a zu 2/3 die Baubewilligung erteilt wurde und mit der Bebauung begonnen wurde, kann mit der Bebauung der Zone 1b begonnen werden.

3. Die Zonierung der Bebauung hat keinen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf der Erschließung.

...

ERLÄUTERUNG ZUR VERORDNUNG

...

Ad § 8 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen

oDas Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsflächen sind dem Bedarf und den topographischen Gegebenheiten angepasst. Besondere topographische, Gegebenheiten und spezielle verkehrstechnische Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

...“

Da es sich gegenständlich nicht um eine bauliche Anlage des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen und auch nicht bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 handelt, gilt die Kärntner Bauordnung auch für das vorliegende Bauvorhaben.

Wie dem Geltungsbereich der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ vom 17.04.2014 zu entnehmen ist, besteht die Verordnung aus dem Verordnungstext, der zeichnerischen Darstellung Widmungsänderung (Plan 01 Umwidmungsplan), der zeichnerischen Darstellung Bebauungsbedingungen (Plan 02 Teilbebauungsplan) und der Erläuterung zur Verordnung.

Im Plan 02 Teilbebauungsplan ist die vorgesehene Verkehrsfläche für die Erschließungsstraße eingezeichnet. Aus § 8 Abs. 1 der integrierten Flächenwidmung und Bebauungsplanung ist zu entnehmen, dass das Ausmaß, der Verlauf und die Mindestbreite der Verkehrsflächen in der zeichnerischen Darstellung Plan 02 grundsätzlich mit 6 Metern festgelegt sind. In § 8 Abs. 2 ist ausgeführt, dass geringfügige Änderungen des Verlaufs laut Plan 02 und des Ausmaßes der Verkehrsflächen dann zulässig sind, wenn die Mindestbreite nicht unterschritten wird und eine Optimierung der generellen Erschließung damit verbunden ist.

Die im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als integrierter Bestandteil ausgewiesenen graphischen Plandarstellungen zur Umwidmung der Parzelle sowie zur Teilung des Baugrundstückes in Verkehrsflächen und Bauflächen, weisen massive Abweichungen hinsichtlich des im Zuge des Straßenprojektes erstellten Lageplanes Plan 02 vom 05.07.2016 auf. Um die im Straßenplan vorgesehene Trassenführung der Erschließungsstraße inklusive der Anhebung des Geländes an der westlichen Ecke der Parzelle xxx, KG xxx, um mehr als 4 m und die damit verbundenen erforderlichen Anschüttungen und Böschungen herzustellen, ist ein erheblicher Eingriff in die an den Straßenverlauf angrenzenden und im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen erforderlich, sodass davon auszugehen ist, dass diese beiden künftigen Parzellen nicht mehr bzw. nur sehr eingeschränkt bebaut werden können. Dies auch deshalb, weil der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festlegt, dass die im Teilungsplan festgelegten Baulinien einen allenfalls geänderten oder zu ändernden Straßenverlauf zu folgen haben und durch die massiven Verschiebungen der Erschließungsstraße erheblich geänderte Baufenster ergeben.

Das eingereichte Projekt ist nicht übereinstimmend mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung erstellt.

Ein Vergleich des „Lageplanes Straßenbau“ Plan Nr. 02 vom 05.07.2016 mit dem Plan 02 Teilbebauungsplan zeigt, dass die Erschließungsstraße in Teilbereichen nicht auf der vorgesehenen Verkehrsfläche laut Plan 02 verläuft. Es handelt sich dabei nicht nur um geringfügige Änderungen des Verlaufes im Sinne des § 8 Abs. 2 der integrierten Flächenwidmung und Bebauungsplanung, da der Verlauf der Erschließungsstraße wesentlich von der vorgesehenen Verkehrsfläche abweicht. Die Baulandzone Ia ist durch den planlich vorgesehen Straßenverlauf massiv beeinträchtigt. Auch die mit gegenständlicher integrierter Flächenwidmung und Bebauungsplanung verordneten Baulinien würden im Bereich innerhalb der Erschließungsstraße liegen, da gemäß § 7 Abs 2 nur im Zuge einer geringfügigen Änderung der Verkehrsflächen im Rahmen der tatsächlichen Teilung die Baulinien sinngemäß „wandern“.

Es handelt sich gegenständlich daher nicht nur um geringfügige Änderungen des Verlaufes der Verkehrsfläche laut Plan 02 Teilbebauungsplan, wie er gemäß § 8 Abs. 2 der integrierten Flächenwidmung und Bebauungsplanung zulässig wäre, wenn die Mindestbreite nicht unterschritten wird und eine Optimierung der generellen Erschließung damit verbunden ist. Gegenständlich wird daher die zeichnerische Darstellung der Bebauungsbedingungen - Plan 02 Teilbebauungsplan - der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ vom 17.04.2014 nicht eingehalten. Da Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zukommt, war den Beschwerden daher Folge zu geben. Die diesbezügliche Begründung im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.11.2018 und Bezugnahme auf eine allfällige zukünftige Teilung kann nicht nachvollzogen werden.

Wenn der Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung darauf hinweist, dass das Aufschließungsprojekt vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ingenieurbüro xxx erstellt wurde und die belangte Behörde daher davon auszugehen hat, dass dieses rechtskonform mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung am xxx erstellt wurde und die vorgenommenen Änderungen § 8 der Bezug habenden Verordnung entsprechen zumal die Mindestbebauungsgrößen der Marktgemeinde xxx durch die offensichtlich aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse notwendige Wegverlegung im geringen Ausmaß nicht unterschritten werden, ist auszuführen, dass der Projektant möglicherweise die Rechtslage verkannt hat, dies jedoch nichts daran ändert, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargetan hat, dass massive Abweichungen vorliegen und hat seine fachliche Meinung schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass um die im Straßenplan vorgesehene Trassenführung der Erschließungsstraße inklusive der Anhebung des Geländes an der westlichen Ecke der Parzelle xxx, KG xxx, um mehr als 4 m und die damit verbundenen erforderlichen Anschüttungen und Böschungen herzustellen, ein erheblicher Eingriff in die an den Straßenverlauf angrenzenden und im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen erforderlich ist, sodass davon auszugehen ist, dass diese beiden künftigen Parzellen nicht mehr bzw. nur sehr eingeschränkt bebaut werden können. Dies auch deshalb, weil der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festlegt, dass die im Teilungsplan festgelegten Baulinien einen allenfalls geänderten oder zu ändernden Straßenverlauf zu folgen haben und sich durch die massiven Verschiebungen der Erschließungsstraße erheblich geänderte Baufenster ergeben.

Ob die in der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung festgelegten Mindestbebauungsgrößen eingehalten werden ist, ist zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer geringfügigen Änderung des Straßenverlaufes nicht relevant. Gegenständlich verläuft die projektierte Straße im nordwestlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, zur Gänze auf der vorgesehenen Bauparzelle.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit der rechtskräftigen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung vom 17.04.2014 ist auszuführen, dass es sich hiebei um eine Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx handelt und nicht das Landesverwaltungsgericht Kärnten, sondern der Verfassungsgerichtshof in einem allfälligen Verordnungsprüfungsverfahren die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“ prüft. Diese Kompetenz obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 B-VG. Die Rechtskraft des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde von den Parteien nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht hat geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.