LVwG K KLVwG-215/2/2019

KLVwG-215/2/2019Landesverwaltungsgericht27.02.2019

Regest

Kanalanschlussbeitrag, Kanalanschlussverpflichtung, Abgabenbescheid<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-215/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.215.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.12.2018, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages für die Liegenschaft xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu Recht:

I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Anschlussverpflichtung ihres Wohnhauses mit der genannten Anschrift vorgeschrieben. Dieser Anschlussverpflichtungsbescheid erwuchs nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 10. April 2018, Zahl: KLVwG2193/2/2017, in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 07.11.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde I. Instanz ein Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss des Wohnhauses mit der Anschrift xxx, xxx, vorgeschrieben.

Das gegenständliche Wohnhaus der Beschwerdeführerin liegt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle liegt im verordneten Kanalisationsanschlussbereich der Gemeinde xxx.

Gegen den Abgabenbescheid vom 07.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2018, bei der Behörde eingelangt 07.12.2018, eine Berufung ein. Darin führt sie Folgendes aus:

„1. Dem Bescheid Zahl: xxx liegt kein gültiger Vertrag zu Grunde, den die Unterzeichnerin eigenhändig unterschrieben hätte. Somit ist der genannte Abgabenbescheid ungültig und absolut nichtig.

2. Die Unterzeichnerin ist im Besitz eines gültigen Bescheides für eine biologische Kläranlage und ist somit nicht verpflichtet, die Abwässer an das öffentliche Kanal anzuschließen.

3. Die Unterzeichnerin ist daher auch nicht verpflichtet, den vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag zu entrichten.

Diese Berufung hat eine aufschiebende Wirkung, das heißt durch die Einbringung der Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe ist aufgehalten bis der gültige Vertrag, von der Unterzeichnerin eigenhändig unterschrieben, seitens der Gemeinde xxx vorgelegt worden ist.

Die Lastschriftanzeige wird retourniert!“

Die gegenständliche Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin im verordneten Kanalisationsbereich liege, ein rechtsgültiger Kanalanschlussbescheid liege vor. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die Kanalanschlussgebühr sei das Objekt aufgemessen worden und wären die Bewertungseinheiten nach dem K-GKG berechnet worden. Das Ergebnis sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Gegen die Feststellung der Bewertungseinheiten sei von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben worden, daher wäre der Kanalanschlussbeitrag entsprechend vorgeschrieben worden. Weiters wird festgehalten, dass bestehende Abwasserversorgungsanlagen (Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen) auf der Parzelle xxx, KG xxx, durch flüssigkeitsdichtes Schließen aufzulassen wären. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb die Gemeinde einen Vollstreckungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft gestellt hätte.

Der gegenständliche Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Briefsendung durch Hinterlegung am 20.12.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.01.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.01.2019, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 17.12.2018 ein.

Inhaltlich führt sie aus, dass sowohl der Bescheid vom 07.11.2018 als auch der Bescheid vom 17.12.2018 absolut nichtig wären. Als Begründung gibt sie an:

„Unterschrift, das Gezeichnete ist die handschriftliche, eigenhändige Namensbezeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen, erforderlich. Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen. Verträge – Bescheide sind entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind bei den angefochtenen Bescheiden nicht erfüllt daher sind die unter der Bezeichnung angefochtenen Bescheide absolut nichtig.“

Weiters führt die Beschwerdeführerin als Begehren an, der Beschwerde stattzugeben. Es sei die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides anzuerkennen. Die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde sei gegeben, zumal sie vom Bescheid am 20.12.2018 Kenntnis erlangte, sie hätte diesen am 21.12.2018 „für Wert akzeptiert und retourniert für Wert“.

Mit Vorlage vom 23.01.2019 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 04.07.2016, Zahl: xxx, wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx festgelegt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin befindet sich im Bereich des verordneten Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage.

Das Grundstück Nr. xxx ist an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft xxx angeschlossen. Beim gegenständlichen Objekt fällt im Schnitt ein jährlicher Wasserverbrauch zwischen 110 und 140 m3 an. Die Abwasserbeseitigung erfolgte bislang über eine private Abwasserentsorgungsanlage (Sickergrube). Eine schadlose, dem Stand der Technik entsprechende Verbringung der im Wohnhaus anfallenden Abwässer ist nicht gewährleistet. Umstände, die eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor.

Diese Feststellungen gründen sich auf das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Verfahren zur Zahl: KLVwG-2193/2/2017, in welchem die Anschlussverpflichtung an die Gemeindekanalisationsanlage für das Grundstück der Beschwerdeführerin und das darauf befindende Wohnhaus rechtskräftig bestätigt wurde. Das ergangene Erkenntnis datiert mit 10.04.2018.

Basierend auf die rechtskräftige Anschlussverpflichtung an die Gemeindekanalisationsanlage wurde im hier gegenständlichen Abgabenverfahren das Wohnhaus der Beschwerdeführerin vermessen und die entsprechenden Bewertungseinheiten als Bemessungsgrundlage berechnet. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und brachte sie keine gegenlautenden Äußerungen vor.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß mit Abgabenbescheid vom 07.11.2018, Zahl: xxx, von der Abgabenbehörde I. Instanz der Kanalanschlussbeitrag für ihr Wohnhaus mit der Anschrift xxx, xxx, mit der Gesamthöhe von € 6.096,89 vorgeschrieben.

Der Abgabenbescheid der I. Instanz vom 07.11.2018 weist einen ordnungsgemäßen Spruch, eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung nach der BAO auf. Der Bescheid wurde vom Bürgermeister als zuständiger Abgabenbehörde I. Instanz unterfertigt und mit dem Gemeindestempel versehen.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Die nunmehr vom erkennenden Gericht zu behandelnde Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebracht.

Der Berufungsbescheid der belangten Behörde weist einen ordnungsgemäßen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung auf. Er wurde ordnungsgemäß für den Gemeindevorstand durch den Bürgermeister unterschrieben und weist einen Stempel der Gemeinde auf. Dem beiliegenden Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstandssitzung ist zu entnehmen, dass das Abstimmungsergebnis im Rahmen der Vorstandssitzung hinsichtlich der Berufungsbescheidentscheidung einstimmig ergangen ist.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III. Rechtslage:

§ 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz K- GKG - Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

§ 12 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG - Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

§ 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG – Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 14 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG – Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.

§ 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG - Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 16 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG - Abgabenbescheid

Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen

§ 92 Bundesabgabenordnung – BAO - F. Erledigungen

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 Bundesabgabenordnung – BAO

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 Bundesabgabenordnung – BAO

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 98 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO - Zustellungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

§ 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO - Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

IV.Rechtlich wurde erwogen:

Im hier vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung des Grundstückes bzw. Wohnhauses der Beschwerdeführerin vorliegt.

Basierend auf dieser Anschlussverpflichtung an die Gemeindekanalisationsanlage ist die Gemeinde ermächtigt, einen Kanalanschlussbeitrag zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage einzuheben. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kanalanschlussbeitrages besteht unabhängig von der konkreten Benützung der Kanalisationsanlage; der Abgabenanspruch entsteht ohne dass ein förmliches Benützungsverhältnis vorweg vorliegt.

Beim Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einen einmalig zu entrichtenden Beitrag. Der Abgabengegenstand ist bereits dann erfüllt, wenn für ein Bauwerk oder eine befestigte Fläche die Anschlusspflicht rechtskräftig festgestellt ist. Dies liegt im hier gegenständlichen Fall unbestrittenerweise vor.

Der Abgabengegenstand entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch ist dann gegeben, wenn der Anschlussbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Anschlussbeitrag berechnet sich nach der Summe der Bewertungseinheiten einerseits und andererseits nach dem mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Beitragssatzes.

Dies hat die Abgabenbehörde I. Instanz im hier gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die berechneten Bewertungseinheiten wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Sie bringt in ihrer Berufung vor, dass dem Abgabenbescheid vom 07.11.2018 „kein gültiger Vertrag“ zu Grunde liege. Auch sei sie im Besitz eines gültigen Bescheides für eine biologische Kläranlage.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich aus dem beigezogenen Verwaltungsakt betreffend die Kanalanschlussverpflichtung der Beschwerdeführerin ergibt, dass diese lediglich eine Sickergrube als derzeitige private Abwasserentsorgungsanlage hat. Eine schadlose, dem Stand der Technik entsprechende, Verbringung der im Wohnhaus anfallenden Abwässer ist nicht gewährleistet. Es kann somit das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 26.11.2018 als unwahr betrachtet werden.

Unabhängig davon vermag dieses Vorbringen im hier gegenständlichen Abgabenverfahren nichts zu bewirken, zumal eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung an die Gemeindekanalisationsanlage vorliegt und daher auch die Abgabenbehörde ermächtigt ist, nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz einen Kanalanschlussbeitrag für das gegenständliche Objekt der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage dahingehend, dass im hier gegenständlichen Verfahren kein „Vertrag“ im privatrechtlichen Sinn auszuverhandeln ist.

Die Vorschreibung von Abgaben erfolgt als hoheitlicher Akt in einem behördlichen Verfahren mittels eines Bescheides.

So hat gemäß § 92 Abs. 1 BAO eine Abgabenbehörde einen Erledigung dann als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Ein Bescheid ist eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall. Typische Rechtswirkungen von Bescheiden sind die Verbindlichkeit (normative Wirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung, Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden), die Vollstreckbarkeit und die Tatbestandswirkung (vgl. Bundesabgabenordnung Kommentar, Prof. Mag. Dr. Christoph Ritz, 6.Auflage, S288 ff).

Die Formerfordernisse eines Bescheides werden in § 93 BAO normiert.

Im hier vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass sowohl der Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz als auch der Berufungsbescheid der belangten Behörde den gesetzlich normierten Anforderungen der BAO entsprechen.

Auch wurden beide Bescheide ordnungsgemäß als Erledigungen unterschrieben. Die Unterschrift ist eindeutig rückverfolgbar.

Diesbezüglich darf hier nochmals festgehalten werden, dass es sich bei den im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliegenden Erledigungen (Schriftstücke, Bescheide, etc) um keine „privatrechtlichen Verträge“ sondern um behördliche Akte der Hoheitsverwaltung handelt. Eine entsprechende Übereinkunft von zwei „Vertragsparteien“ ist in einem solchen behördlichen Verfahren nicht vorgesehen. Daher ist es völlig unwesentlich, dass die Beschwerdeführerin den Abgabenbescheid bzw. den Berufungsbescheid nicht unterschrieben hat.

Durch das erkennende Gericht konnte auf Basis der vorliegenden Aktenunterlagen festgestellt werden, dass die abgabenrechtliche Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin mit der Anschrift xxx, xxx, zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin konnte in ihren Ausführungen nichts vorbringen, was ihre Abgabenschuld widerlegen könnte.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes verzichtet werden, zumal die Aktenlage zweifelsfrei erkennen lässt, dass sowohl eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung an die Gemeindekanalisationsanlage vorliegt und daher auch die Abgabenbehörde I. Instanz bzw. die belangte Behörde zu Recht der Beschwerdeführerin einen Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben hat. Eine grundsätzliche Befreiung von dieser Abgabe wird weder vorgebracht noch vom Gericht im gegenständlichen Fall erkannt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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