LVwG K KLVwG-S6-1860/8/2018

KLVwG-S6-1860/8/2018Landesverwaltungsgericht31.01.2019

Regest

Wald- und Weidenutzung, Bescheidadressat, Beschwerdelegitimation, Holznutzung, Verwaltung der Weiderechte, Sicherung der Forstkulturen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S6-1860/8/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S6.1860.8.2018

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Argrarbehörde Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregieurng vom 18.6.2018, Zahl: xxx, nach öffentlicher mündliche Verhandlung am 31. Jänner 2019 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der Spruch nunmehr wie folgt lautet:

1. Zur Sicherung der Forstkulturen im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, der nördlich der Forststraße xxx gelegen ist, sind die ungesicherten Forstkulturen im Ausmaß von ca. 400 m², bestehend aus mehreren Teilflächen, auszupflocken.

2. Der AG xxx und den Herren xxx und xxx werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

a)Herr xxx und Herr xxx haben das zur Auspflockung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen.

b)Die AG xxx hat die Auspflockung vorzunehmen.

3. Obige Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Forstkulturen durchzuführen. Die Entsorgung des für den Schutz der Forstkulturen verwendeten Materials obliegt den Herren xxx.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Am 21.4.2015 stellte xxx den Antrag auf Sicherung der Forstkulturen auf seinen Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, und auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, ds. KG, die er gemeinsam mit seinem Sohn besitze.

Aufgrund des hohen Weidedruckes habe er Probleme, auf diesen Grundstücken eine gesicherte Forstkultur aufzubringen.

Mit Schreiben vom 12.5.2015 wurde die AG „xxx“ von der Agrarbehörde zur Stellungnahme aufgefordert und wurde ihr die Rechtsmeinung mitgeteilt, dass die AG „xxx“ bis zu einer bescheidmäßigen Regelung weiterhin zur Verwaltung des Servitutsgebietes zuständig sei.

Die AG verwies mit Schriftsatz vom 23.5.2015 auf das Schreiben der Agrarbehörde vom 30.03.2011, mit welchem diese die Zurücklegung der Ermächtigung des Vorstandes der AG „xxx“ zur Verwaltung der Weiderechte im Servitutsgebiet „xxx“ zur Kenntnis genommen habe.

Im Weiteren erhob die Behörde die Namen der Auftreiber aus der AG „xxx“, die das Servitutsgebiet gemeinsam mit ihren Eigenflächen beweideten. Es seien dies: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

Diese Auftreiber wurden mit Schreiben vom 19.6.2015 ersucht, im Hinblick auf die angesprochenen Probleme auf ihr Weidevieh zu achten.

Am 13.8.2015 wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Laut Anwesenheitsliste waren der Antragsteller, sein Sohn, die Obleute der Agrargemeinschaften „xxx“ und „xxx“ sowie alle Auftreiber anwesend oder vertreten. Zur Sicherung der Forstkulturen wurde Folgendes vereinbart (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„…Im südlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, ist angrenzend zur Weidefläche xxx eine Fläche, welche im beiliegenden Plan .-A, eingezeichnet ist, auszuzäunen. Es ist ein zweireihiger Stacheldrahtzaun mit Lärchenstempel zu errichten, wobei das Material von der Liegenschaft xxx am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen ist. Die reine Arbeitsleistung wird von den Weideberechtigten vorgenommen.

Die Zaunerrichtung erfolgt im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn. Für das Abtragen des Zaunes sind ebenfalls die Weideberechtigten zuständig, die Entsorgung des Materials obliegt der Liegenschaft xxx.

Am Grundstück xxx ist keine Sicherung von Forstkulturen notwendig.

Der zweite Bereich betrifft die Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, wo eine ungesicherte Fichten-Lärchenkultur vorhanden ist. Der Amtssachverständige hat bei der Begehung Folgendes festgestellt:

"Am Grundstück xxx, nördlich der Weganlage, sind einige Stempel (maximal 20%) umgetreten.

Im Bereich südlich der Weganlage sind vor allem entlang des Hohlweges einige Stempel niedergetreten."

Es wird Folgendes einvernehmlich vereinbart:

Im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn, werden die Berechtigten die umgetretenen Stempel wieder aufstellen und fixieren, wobei es der Liegenschaft xxx obliegt, am Sicherungsort Stempel für bereits verfaulte und nicht mehr verwendbare Stempel zur Verfügung zu stellen.

Die Zaunanlage bzw. die Verpflockung hat so lange aufrecht zu bleiben, bis die Forstkulturen gesichert sind….“

Zur Verwaltung der Weidegemeinschaft wurde festgehalten, dass nach wie vor die urkundliche Regelung betreffend die Verwaltung durch den Wirtschaftsausschuss der Agrargemeinschaft „xxx“ Geltung habe. Die Situation wurde als rechtlich unklar dargestellt, es stehe im Raum, dass zwischen den Agrargemeinschaften „xxx“ und „xxx“ ein privatrechtlicher Vertrag zur Verwaltung des Weidebetriebes abgeschlossen werde.

Mit Schreiben vom 28.9.2015 wurde diese Rechtsmeinung dahingehend konkretisiert, dass diese Übertragung dann möglich sei, wenn entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse beider Agrargemeinschaften in Vorlage gebracht und im Rahmen eines von der Agrarbehörde durchzuführenden Verfahrens alle betroffenen Parteien miteinbezogen würden.

xxx erschien am 20.9.2016 wieder vor der Behörde und brachte zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft „xxx“ vor, dass er die Stempel am 26.5.2016 ausgetragen habe. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass er die AG „xxx“ extra verständigen müsse, er habe aber trotzdem das Gespräch mit dem Obmann gesucht, wobei ihm dieser erklärt habe, dass schon alles gemacht sei. Am 8.6.2016 habe er bei einer Besichtigung festgestellt, dass der Zaun fertig gewesen sei, aber die Verpflockung unterlassen worden sei. Weil Rinder und Pferde in unmittelbarer Nähe angetroffen worden seien und die Waldparzellen von Gras und Gestrüpp verwachsen gewesen seien, habe er rasch handeln müssen und habe die Firma xxx beauftragt, welche die Verpflockung sofort durchgeführt habe. Der Obmann der AG „xxx“ habe sich nicht an Vereinbarungen gehalten. Auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, reiche die Sicherung der Forstkulturen durch Verpflockung nicht aus, daher werde beantragt, dass eine Auszäunung anzuordnen sei.

Am 8.11.2016 fand in dieser Angelegenheit eine weitere Verhandlung statt, anlässlich welcher eine Kompromisslösung dahin vorgeschlagen wurde, dass der Antragsteller die Kosten für die Verpflockung in der Höhe von € 960,-- übernehme und der nördliche Teil der Fläche oberhalb des xxx-Weges im Ausmaß von rund 0,2 ha von den Vertretern der Agrargemeinschaft, gemeinsam mit den Herren xxx ausgezäunt werde, wobei das Material vom Antragsteller am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen wäre. Im unteren Bereich würde sich die Agrargemeinschaft „xxx" bereit erklären, die Pflöcke auch wieder aufzurichten. Der Antragsteller nahm den Vorschlag nicht an, und beabsichtige er, sollte in gegenständlicher Angelegenheit nichts unternommen werden, gegen die Weideauftreiber Schadenersatzforderungen zu stellen.

Der Obmann der AG „xxx" erklärte, dass die Weide in den letzten 30 - 35 Jahren von der AG „xxx" organisiert worden sei.

Zur Auszäunung erstattete der forstwirtschaftliche Amtssachverständige der Behörde eine Stellungnahme vom 8.2.2017 mit folgendem Inhalt:

„Mit Eingabe vom 20. September 2016, Zahl: xxx, hat Herr xxx, xxxx, xxx, als Vertreter der Besitzgemeinschaft xxx, den Antrag auf Auszäunung seiner Forstkulturen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx (alle Wald, alle KG xxx) gestellt.

xxx gibt an, dass Weidevieh der AG xxx in den oben angeführten Grundstücken an seiner Forstkultur Verbiss- bzw. Trittschäden verursacht hat und die vorhandene Verpflockung massiv beschädigt wurde.

Am 4. Oktober 2016 hat im Beisein des Beschwerdeführers und des zuständigen Jagdobmannes, Herrn xxx, der Ortsaugenschein mit dem forstlichen Sachverständigen stattgefunden.

In der Natur findet man an forstlichem Bewuchs eine ungesicherte Fichten Kultur mit beigemischter Lärche. Die Standortsverhältnisse sind im beurteilungsrelevanten Bereich als süd- bis südwestexponierter, geneigter bis sehr steiler, mäßig gründiger, mäßig frischer und ungleichförmiger Mittelhang, zu umschreiben.

Durch die gleichzeitige Begehung mit Beschwerdeführer und Hegeringleiter konnte der Einfluss des Hochwildes auf die Kultur eindeutig festgestellt und außer Streit gestellt werden. Es sind lediglich einzelne Fegeschäden an der Lärche durch den Rehbock wahrgenommen worden.

Hinsichtlich der betroffenen Grundstücke wird festgehalten, dass das Grundstück xxx laut digitaler Katastermappe zur Gänze mit einem Fichten Baumholz bestockt ist und nicht mit Forstpflanzen im Kulturstadium.

Die Kultur selbst ist im Bereich oberhalb der Forststraße „Zubringer xxx" auf Grundstück xxx durch Trittschäden stark beeinträchtigt. Die weidenden Rinder beschädigen mit den Klauen direkt den Stammfuß, schieben die Schutzpflöcke um oder drücken den vorhandenen Schlagabraum zur Forstpflanze und beschädigen so die Kultur.

Hinsichtlich Verbissschäden durch Rinder wird festgehalten, dass diese nur ganz vereinzelt vorhanden sind und sich auf die Sommertriebe einzelner Lärchen beschränken. Beim Abweiden der Schlagvegetation werden die Jungtriebe irrtümlich mitgekaut, aber nicht abgebissen.

Die Himbeere wird von den Rindern sehr gerne angenommen. Das flächige Vorkommen der Himbeere nördlich der Forststraße „xxx - Zubringer" ist neben dem dort günstigen Gelände verantwortlich für die starke Schädigung der Forstkultur.

Südlich des Zubringers treten Schäden durch Weidevieh nur mehr vereinzelt bis linienförmig entlang geländebedingt geeigneter Viehsteige auf. Das Gelände ist hier überwiegend steiler und die Schlagvegetation weniger attraktiv.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Vorschreibung folgender Maßnahmen die negative Beeinflussung durch Weidevieh während der Alpungszeit auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx minimiert werden kann:

•Die Zäunung von ca. 4.000 m2 des nördlichen Teiles des Grundstückes xxx, oberhalb des Zubringers, mit einem stromführenden und zweidrähtigen Weidezaun.

•Die Funktionalität des Weidezaunes muss zweimal pro Woche überprüft werden bzw. eingedrungenes Vieh aus der Zaunfläche ausgetrieben werden.

•Das Aufrichten und Instandhalten der vorhandenen Verpflockung südlich des Zubringers auf der gesamten Restfläche. Der Almhirte ist zu beauftragen, diesen Bereich zweimal pro Woche zu kontrollieren und weidende Rinder auszutreiben.

•Die vorgesehen Maßnahmen sind fristgerecht vor dem Alpungsbeginn durch die Auftreiber auszuführen, wobei sichergestellt sein muss, dass das benötigte Material durch den Verpflichteten ebenso zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird.

•Die angeführten Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen.“

Der Antragsteller und die Agrargemeinschaft „xxx“ gaben dazu Stellungnahmen ab.

Der Antragsteller warf in diesem Zusammenhang v.a. die Frage auf, wer unter welchem Rechtsstatus bzw. Statut weide, und bemängelte, dass seitens der belangten Behörde die Lösung dieser Rechtsfrage seit Jahren ausständig sei. Der Rechtsstatus der AG „xxx“ im xxx sei nicht geklärt und dem Antragsteller nicht bekannt.

Die Agrargemeinschaft „xxx“ vertrat in der Stellungnahme vom 5.3.2017 den Standpunkt, dass jeder Berechtigte als Begünstigter für die gesamten Flächen der Antragsteller alleine verantwortlich sei.

Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zahl: xxx entschied die Behörde über den Antrag des xxx vom 20.09.2016 wie folgt:

„…

1. Zur Sicherung der Forstkulturen auf Grundstück xxx, KG xxx ist der Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, der nördlich der Forststraße Zubringer xxx gelegen und ungesichert ist (ca. 4.000 m²) mit einem weidviehsicheren Zaun auszuzäunen.

2. Dem Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx und Herrn xxx. und Herrn xxx (Liegenschaft xxx) werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides:

a.Die Liegenschaft xxx hat das für die Auszäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die Entscheidung über die Art der Ausführung des Zaunes (stromführender Draht oder Stacheldraht) obliegt der Liegenschaft xxx.

b.Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx hat den oa. Zaun zu errichten, zu erhalten und die Funktionalität während der Weidezeit zweimal wöchentlich zu überprüfen und ist allenfalls eingedrungenes Weidevieh aus der eingezäunten Fläche auszutreiben.

c.Die Verpflockung südlich der Weganlage Zubringer xxx auf Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, hat der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx aufzurichten und in Instand zu halten, wobei auch in diesem Bereich eine Kontrolle zweimal wöchentlich vorzunehmen ist und einweidende Rinder auszutreiben sind.

3. Die Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Forstkultur durchzuführen. Die Entsorgung des für den Schutz der Forstkulturen verwendeten Materials obliegt der Liegenschaft xxx.“

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 K-WWLG stellte die Behörde zunächst fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltung des Weidegebietes aus dem Punkt 5. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl xxx, welche die Rechtsbeziehungen im gegenständlichen Weidegebiet regle, ergäbe. Darin sei festgehalten, dass für die Verwaltung der Wirtschaftsausschuss, nunmehr Vorstand, des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt werde.

Die Verpflichtung der Abzäunung bzw. Verpflockung zum Schutz der Forstkulturen ergäbe sich aus § 34 K-WWLG. Die in der Dienstbarkeitsurkunde festgelegte Holznutzung und auch die unter Punkt 8 verankerte Gestattung der Waldweide und Schonung des Jungholzes betreffe zwar nicht das Servitutsweidegebiet, aber auch wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung auch für das Servitutsweidegebiet gelte, lasse diese aber völlig offen, wer für den Schutz zuständig sei. Daher komme hier die Bestimmung des § 34 K-WWLG zur Anwendung.

Betreffend die Aufbringung und Aufteilung der Kosten sehe das Gesetz eindeutig vor, dass das Material vom Verpflichteten am Sicherungsort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei und die reine Arbeitsleistung die berechtigten Liegenschaften zu tragen hätten.

Im gegenständlichen Fall sei der Wirtschaftsausschuss der AG „xxx“ mit der Verwaltung der gegenständlichen Weiderechte betraut, weshalb auch die Anordnungen an den Wirtschaftsausschuss der AG „xxx“ zu ergehen hätten.

Umzulegen seien die Kosten dann gem. § 5 des Generalaktes auf das aufgetriebene Vieh.

Die von der AG „xxx“ sowie von den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses (Vorstand) der AG „xxx“ eingebrachten Beschwerden wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.11.2017, Zahl: KLVwGS612391240/2017, zurückgewiesen da der Vorstand der AG kein Rechtssubjekt ist und somit nicht Adressat von Aufträgen sein kann.

Der forstfachliche Sachverständige hat mit Aktenvermerk vom 15.6.2018 der Agrarbehörde wie folgt mitgeteilt:

„Aktenvermerk

In der Sache "Regelung Weide xxx" wird Folgendes festgehalten:

Am Mittwoch, dem 6. Juni 2018, hat ein Ortsaugenschein im Beisein von xxx stattgefunden. Dabei ging es um die Fragestellung, ob die vorgeschriebene Zäunung der Forstkultur nördlich der Forststraße "Zubringer xxx" aus forstfachlicher Sicht noch notwendig ist.

Der überwiegende Teil der Fichten-Lärchen Kultur ist als gesichert zu bezeichnen. Der Belastete gibt an, dass im Jahr 2017 Nachbesserungen mit Fichten- und Lärchenpflanzen durchgeführt wurden und somit Teilbereiche noch ungesichert sind. Dies wurde auch vom amtlichen Sachverständigen festgestellt.

Festzuhalten ist, dass am Tag der Begehung kein Weideeinfluss gegeben war. Da davon (auszugehen ist, dass bei Futtermangel die Schlagflora der Kulturfläche von den gealpten Rindern angenommen wird und Teilbereiche der Kultur noch ungesichert sind bleibt die Sinnhaftigkeit der Zäunung aufrecht.

Ergänzend ist anzumerken, dass der vergangene Winter durch Schneeschub eindeutige Spuren an der Kultur hinterlassen hat. Weiter wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Begehung Verbissschäden an der Kultur festgestellt wurden, welcher von Schalenwild im Laufe des vergangenen Winters verursacht wurde.“

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 18.6.2018, Zahl: xxx entschied die Behörde über den Antrag des xxx vom 20.09.2016 wie folgt:

„…

3. Zur Sicherung der Forstkulturen auf Grundstück xxx, KG xxx ist der Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, der nördlich der Forststraße Zubringer xxx gelegen und ungesichert ist (ca. 4.000 m²) mit einem weidviehsicheren Zaun auszuzäunen.

4. Dem Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx und Herrn xxx und Herrn xxx (Liegenschaft xxx) werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides:

d.Die Liegenschaft xxx hat das für die Auszäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die Entscheidung über die Art der Ausführung des Zaunes (stromführender Draht oder Stacheldraht) obliegt der Liegenschaft xxx.

e.Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx hat den oa. Zaun zu errichten, zu erhalten und die Funktionalität während der Weidezeit zweimal wöchentlich zu überprüfen und ist allenfalls eingedrungenes Weidevieh aus der eingezäunten Fläche auszutreiben.

f.Die Verpflockung südlich der Weganlage Zubringer xxx auf Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, hat der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx aufzurichten und in Instand zu halten, wobei auch in diesem Bereich eine Kontrolle zweimal wöchentlich vorzunehmen ist und einweidende Rinder auszutreiben sind.

4. Die Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Forstkultur durchzuführen. Die Entsorgung des für den Schutz der Forstkulturen verwendeten Materials obliegt der Liegenschaft xxx.“

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 K-WWLG stellte die Behörde zuerst fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltung des Weidegebietes aus dem Punkt 5. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl: xxx, welche die Rechtsbeziehungen im gegenständlichen Weidegebiet regle, ergebe. Darin sei festgehalten, dass für die Verwaltung der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt werde.

Die gesetzliche Bestimmung des § 34 K-WWLG sehe vor, dass zum Schutz der Forstkulturen seitens der Behörde die Abzäunung oder die Verpflockung oder Beistellung eines Hirten anzuordnen ist. Im Abs. 2 sei festgelegt, dass der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material beizustellen habe, die reine Arbeitsleistung sei vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen.

Eine davon abweichende Regelung käme nicht zur Anwendung, da dies in der Dienstbarkeitsurkunde nicht festgehalten sei.

Es sei unzweifelhaft, dass der Wirtschaftsausschuss, also der Vorstand der AG „xxx“ das zuständige Organ für die Verwaltung der Weiderechte sei. Eine einseitige Zurücklegung dieser Funktion sei nicht möglich und müsste diesbezüglich erst die Dienstbarkeitsurkunde abgeändert werden.

Da jedoch der Vorstand der AG wie vom Landesverwaltungsgericht festgestellt kein Rechtssubjekt darstelle und somit auch nicht Adressat von behördlichen Aufträgen sein könne, der Wirtschaftsausschuss jedoch die notwendigen Arbeiten vornehmen zu lassen habe, könne Adressat des Bescheides nur die AG selbst sein.

III.Beschwerde:

Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 brachte die AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid mit folgender Begründung ein:

I. Anfechtungserledigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin In Ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.

Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Geltend gemacht werden materielle Rechtswidrigkeit und wesentliche Verfahrensverstöße.

II. Beschwerdebegründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)

a)Bescheidadressat – mangelnde Anspruchslegitimation der Beschwerdeführerin:

Die Agrargemeinschaft „xxx" wird in der Zustellverfügung als Bescheidadressat angeführt. Aus dem Spruch des Bescheides wird nicht eindeutig dargebracht, in wie weit dieser Bescheid Auswirkungen auf die Agrargemeinschaft „xxx" hat bzw. auf den Vorstand der genannten Agrargemeinschaft. Im Punkt 2. des Bescheides werden dem Vorstand der Agrargemeinschaft „xxx“ nachfolgende Maßnahmen vorgeschrieben, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides. Demgegenüber wird In den Punkten 2.b. und c. der Agrargemeinschaft „xxx" Maßnahmen vorgeschrieben. Es ist daher völlig unklar, von wem nunmehr diese Maßnahmen zu erbringen sind. Der angefochtene Bescheid ist daher mangelhaft geblieben und wird diese Mangelhaftigkeit auch ausdrücklich geltend gemacht.

Im Punkt 2.a. und Im Punkt 3. werden der „Liegenschaft xxx“ Maßahmen vorgeschrieben. Die „Liegenschaft xxx" ist jedenfalls kein Bescheidadressat und darüber hinaus auch keine Rechtspersönlichkeit die Bescheidauflagen umsetzen kann. Sie Ist zudem auch kein Individuell bestimmbarer Bescheidadressat. Auch diesbezüglich ist der erstinstanzliche Bescheid unrichtig, unbestimmt und mangelhaft.

Mangels Bescheidadressaten („Liegenschaft xxx“ und Vorstand der Agrargemeinschaft „xxx") Ist die neuerliche Entscheidung wiederum nicht als Bescheid zu qualifizieren. Aus dem Bescheid muss hervorsehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss. Die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt, sodass der Bescheid die (natürliche oder Juristische) Person im Spruch zu nennen hat.

In der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl: xxx, wird In den Punkten 5. und 6. vereinbart, dass für die Verwaltung der Weiderechte Im Servitutsgebiet der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt wird.

Festzuhalten Ist, dass eine Übertragung der Verwaltung der Weiderechte an den Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes "xxx“·infolge fehlender Rechtspersönlichkeit nicht erfolgen konnte.

Es ist somit festzuhalten, dass eine Ermächtigung der einschreitenden Partei zur Verwaltung gegenständlicher Weiderechte durch die Agrarbehörde weder erteilt noch genehmigt wurde. Weder dem .Wirtschaftsausschuss· noch dem „Vorstand“· konnte die Verwaltung von Weiderechten infolge mangelnder Rechtspersönlichkeit übertragen werden.

Es Ist aber unzulässig die einschreitende Partei, die zum 31.12.1931 in dieser Form noch gar nicht existierte, an die Stelle des Wirtschaftsausschusses des seinerzeitigen Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ durch angefochtenen Bescheid In Anspruch zu nehmen.

Eine Ermächtigung oder Übertragung der Verwaltung von Weiderechten an die Beschwerdeführerin wurde weder erteilt noch von der Agrarbezirksbehörde bescheidmäßig genehmigt.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass mit Schreiben vom 24.04.2010 der Vorstand der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur Verwaltung der Weiderechte bei der Agrarbezirksbehörde zurückgelegt hat und die Agrarbezirksbehörde dies zur Kenntnis nahm. Dies ist verständlich, da eine Übertragung der Verwaltung der Weiderechte an den Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“·infolge mangelnder Rechtspersönlichkeit - wie von der belangten Behörde rechtswidrig angenommen - niemals in rechtskonformer Form erfolgen erfolgte.

Der angefochtene Bescheid muss daher abermals der Aufhebung verfallen.

b.) Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“, Zahl: xxx

Im Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ (Zahl: xxx) Ist unter B.) Holznutzung, 8.) Nachfolgendes festgehalten:

„Die Waldweide ist Im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet. Jedoch ist jeder Nadelholzwuchs deselbst zu schonen und von der Beweidung so lange auszuschließen, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind. Die Ziegenweide ist in den Waldparzellen verboten.“

Das K-WWLG kann somit auf gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finden, da eine gesonderte Regelung in der Dienstbarkeitsurkunde „xxx“ bzw. im Generalakt der Agrargemeinschaft „xxx" zu finden ist. Es handelt sich hierbei um eine auf gegenständlichen Fall anzuwendende verbindliche Regelung. Diese Regelung ist nur so zu verstehen, dass jeder Grundeigentümer der duldenden Liegenschaft selbst für die Sicherung der Jungkulturen zu sorgen hat. Dies ist aus der Dienstbarkeitsurkunde „xxx“ (Zahl xxx) vom 31.12.1930 sowie aus dem Generalakt der Agrargemeinschaft "xxx“ eindeutig zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird auch in der Dienstbarkeitsurkunde ausdrücklich festgehalten:

„Als Wirtschafts- und Verwaltungsordnung hat sinngemäß der Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut des aufzustellenden Generalaktes „xxx“ Anwendung zu finden“.

Die Bestimmungen des K-WWLG wurden daher von der belangten Behörde rechtswidrig angewendet.

Die Rechtsauffassung, dass Punkt 8. mit zweitem Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx" vom 21.07.2009, Zahl: xxx, aufgehoben wurde, ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass im zweiten Anhang zum Generalakt lediglich der Inhalt des Bescheides vom 19.06.2009, Zahl: xxx, widergegeben wurde. Richtig ist weiterhin, dass im dem zuvor zitierten Bescheid der Wirtschaftsplan B.) .Holznutzung'" zum Generalakt „xxx" vom 31.12.1932, Zahl xxx, in vier Punkten abgeändert wurde. Eine explizite Aufhebung der übrigen Punkte, insbesondere des Punktes 8. ist diesem Bescheid in keinster Weise zu entnehmen und ist daher der zuvor genannte Punkt 8. weiterhin in Rechtsgeltung und muss daher von der Behörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Anwendung kommen.

c.) bisherige Praxis

Seit dem Jahr 1930 hat jeder Grundeigentümer der duldenden Liegenschaft selbst für die Sicherung der Jungkulturen zu sorgen.

Seit dem Jahr 1930 wurde niemals durch die Beschwerdeführerin eine Auszäunung oder Verpflockung durchgeführt. Dies war immer Aufgabe des jeweiligen Grundeigentümers.

Diese Vorgangsweise kann auch durch den Zeitzeugen xxx, xxx, bestätigt werden, welcher In den 20er Jahren geboren und seit jeher Vieh in die genannten Servitutsgebiete auftreibt. Er kann glaubhaft schildern, dass von den Berechtigten niemals Auszäunungen oder dergleichen vorgenommen wurden.

Es wird daher die Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, beantragt.

Mit der mehr als 70Jährign Praxis der Sicherung der Jungkulutren hat sich die belangte Behörde in keinster Welse auseinandergesetzt und wird auch dieser Umstand als Mangelhaftigkelt des Verfahrens geltend gemacht.

d.) § 34 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte (K-WWLG)

Aus dem Abs. 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen hat.

Selbst wenn man die unrichtige Rechtsauffassung der belangten Behörde übernimmt, sind die Arbeitsleistungen von den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zu erbringen und keinesfalls können die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen dem Vorstand der Agrargemeinschaft „xxx“ vorgeschrieben werden.

Aus dem Spruch des Bescheides Ist - wie bereits dargelegt - nicht eindeutig feststellbar, ob Normadressat die Agrargemeinschaft „xxx“ oder deren Vorstand ist.

Die Verpflichtung trifft immer den Liegenschaftseigentümer, nicht Mitglieder eines Verwaltungorganes. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind nicht stringent und führen zu dem völlig unrichtigen Ergebnis, dass plötzlich gewählte Organe ad personam Einzäunungsarbeiten durchzuführen haben. Als Adressaten eines Bescheides kommen nur Personen im rechtlichen Sinne in Betracht, wobei bei mangelnder Rechtssubjektivität des Adressaten die Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.

e.) Hirte

Zur Beaufsichtigung der Tiere wurden bereits zwei Hirten eingestellt, die auch die Weideflächen des xxx und des xxx regelmäßig zu kontrollieren haben.

§ 34 Abs. 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG sieht zum Schutz der Forstkulturen auch die Möglichkeit der BeisteIlung eines Hirten vor. Da derartige Hirten bereits bestellt wurden, ist den entsprechenden Anforderungen auch des K-WWLG auch aus dieser Sicht Rechnung getragen worden.

Bei der Ortsbegehung am 6. Juni 2018 (Aktenvermerk vom 15. Juni 2018, Zahl: xxx) wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Fichten-Lärchen Kultur bereits als gesichert zu bezeichnen ist, wodurch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Zur Feststellung der tatsächlichen derzeitigen Weidebelastung und der Notwendigkeit der im Bescheid angeführten Maßnahmen wird ein weiteres Gutachten von einem vom Landesverwaltungsgericht zu bestellenden neutralen und mit der Sache noch nicht befassten Amtssachverständigen beantragt

.

f.) Auswahl des Zaunes

Der Behörde kann auch dahingehend nicht zugestimmt werden, dass es dem Antragsteller xxx obliegt die Art und Ausführung des Zaunes auszuwählen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zu prüfen und letztlich die erforderlichen Maßnahmen auszuwählen hat. Auch diesbezüglich befindet sich die erstinstanzliche Behörde in einem Rechtsirrtum.

g.) Unangemessenheit

Die von der belangten Behörde verfügte Einzäunung und Verpflockung bei darüber hinaus jeweils zwei wöchentlichen Überprüfungsverpflichtungen ist unangemessen und entspricht nicht den vorliegenden Erfordernissen.

Auch hiezu wird die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragt.

h.) Unvollstreckbarkeit des Bescheides

Im Spruch des Bescheides wird unter Punkt 2. der nicht mit Rechtspersönlichkelt ausgestattete Vorstand der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann, angeführt. Dadurch gibt es keine Klarheit darüber, wer durch den Bescheid verpflichtet wird.

Beim Vorstand der Agrargemeinschaft „xxx“ handelt es sich um ein Kollegialorgan, das keine Rechtspersönllchkelt besitzt. Allfällig bescheidmäßig vorgeschriebene Malnahmen können gegen dieses Organ auch nicht durchgesetzt werden.

Darüber hinaus liest auch keine kollegiale Haftung der Mitglieder des Vorstandes vor, da sich aus den gewählten und unentgeltlichen Funktionen derartige Verpflichtungen nicht ableiten lassen.

Sollte der mehr als mangelhafte Bescheid tatsächlich In Rechtskraft erwachsen, würden die Mitglieder des Vorstandes Ihre Funktionen unverzüglich zurücklegen.

Die Aufgabe der Agrarbehörde Ist es Weiderechte möglichst im Einvernehmen zu regeln, nicht jedoch unentgeltlich tätige Funktionäre zu umfangreichen persönlichen Arbeitsleistungen zu verpflichten.

Wiederholend wird ausgeführt, dass die „Liegenschaft xxx“ im Punkt 2 a. und Punkt 3. des Bescheides kein Individuell bestimmbarer Bescheidadressat ist.

l.) Neuregulierung des Weidegebietes

Die Agrarbezlrksbehörde xxx hat mit Bescheid zur Zahl xxx vom 20.01.2009 gemäß § 9 Abs. 4 K-WWLG hinsichtlich der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930 Zahl: xxx, von Amts wegen das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten eingeleitet.

Außer der Einleitung dieses Verfahrens wurden von der Behörde bis dato keine weiteren Schritte gesetzt und ist die Behörde nunmehr seit 8 Jahren untätig geblieben.

In diesem Bescheid wird auch die aktuelle Situation im Weidegebiet mit einem Gutachten sehr genau dargestellt. Durch die Neuregulierung wurde die derzeitige Problematik nicht bestehen.

Anlässlich dieser Beschwerde wird nochmals diese Neuregulierung urgiert.

j.) Zusammenfassung

Die von der belangten Behörde verfassten Maßnahmen waren niemals so beabsichtigt und wurden auch niemals so gelebt. Zumindest seit dem Jahr 1930 wird die Vorgangsweise praktiziert, dass jeder Grundeigentümer seine Jungpflanzen selbst zu schützen hat.

Dies war auch der Sinn der Reglung im Jahr 1932, anderenfalls wäre ein Weidebetrieb in der Praxis überhaupt nicht möglich gewesen und wäre zukünftig auch nicht umsetzbar. Die Folgewirkungen wären, dass jede neue Forstkultur im Servitutsgebiet in gleicher Weise zu sichern wäre. Diese Maßnahmen sind Jedoch unzumutbar und unverhältnismäßig und auch von der Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Der damit verbundene Aufwand würde jeden Weideberechtigten von der Ausübung seiner Rechte aus wirtschaftlichen Gründen abhalten.

III.) Anträge

Die Beschwerdeführer stellen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

-gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die angebotenen Beweise aufzunehmen sowie den Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes xxx vom 20.09.2016 zurückweisen;

-in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

IV.Maßgebliche rechtliche Grundlagen:

§ 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

LGBI. Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a)alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b)die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

……..

(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.

§ 34 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

LGBI. Nr. 15/2003

Sicherung von Forstkulturen

(1) Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.

(2) Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen.

V.Festgestellter Sachverhalt

Festgestellt wird, dass für das Servitutsweidegebiet „xxx“ folgende Rechtsgrundlagen in Geltung stehen:

„Dienstbarkeitsurkunde (Regelungsplan)“, Zahl: xxx, vom 31.12.1930:

Die ehemals zur Liegenschaft vlg. xxx zugehörigen Parzellen xxx, und xxx, KG xxx, und die ehemals zur EZ xxx (Ortschaft xxx etc.) zugehörige Parzelle xxx, sowie das Grst. xxx, sind zugunsten von (Stand laut Urkunde) 149 Liegenschaften mit Weiderechten belastet. Die Weideausübung ist nur sehr dürftig geregelt, für die Verwaltung der Weiderechte ist laut Punkt 5./ der Urkunde der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt. Als Wirtschafts- und Verwaltungsordnung haben sinngemäß der Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut des Generalaktes „xxx“ Anwendung zu finden.

Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde wiederum mit Generalakt vom 31.12.1932, Zahl: xxx, reguliert.

Laut Generalakt weist die Agrargemeinschaft 139 Mitglieder auf, die Weide in der „xxx“ wird im Zusammenhang mit der Weide im Servitutsgebiet „xxx“ ausgeübt (Vorschriften für die Weidenutzung, Punkt 1.).

Punkt 3.) der Weidenutzungsvorschriften lautet: „Die alljährlich erforderlichen Kosten des Weidebetriebes, d.s. die Hirtenkosten, die Kosten für die Instandhaltung der Tränkanlagen, der Viehtriebswege und der Zäune, soweit die letzteren von der Servitutsgemeinschaft xxx einzuhalten sind, dann die Kosten für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Alpbaulichkeiten und die Kosten für die Düngerausbringung sind auf das aufgetriebene Vieh umzulegen. Die notwendigen Arbeiten sind vom Wirtschaftsausschuss vornehmen zu lassen.“

Der Punkt 8.) der Holznutzungsvorschriften wonach „die Waldweide im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet ist, jedoch jeder Nadelholzjungwuchs daselbst zu schonen und von der Beweidung so lange auszuschließen ist, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind und die Ziegenweide in den Waldparzellen verboten ist“ wurde mit II. Anhang zum Generalakt vom 21.7.2009, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass die Bestimmung über die Waldweide darin nicht mehr enthalten ist.

Soweit im Akt ersichtlich, wurde eine Servitutsgemeinschaft „xxx“ nicht eingerichtet.

Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG „xxx“ besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht Eigentümer der berechtigten Liegenschaft iSd § 34 K-WWLG, sondern hat nach Punkt 3. der Weidenutzungsvorschriften die notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Weidenutzung (lediglich) vornehmen zu lassen.

Der Vorstand (Wirtschaftsausschuss) als Nichtrechtssubjekt kann nicht Adressat von zu vollstreckenden Aufträgen der Agrarbehörde sein.

Rechtspersönlichkeit kommt der Agrargemeinschaft zu und wird diese vom Obmann im satzungsgemäßen Umfang vertreten.

Anlässlich der Verhandlung am 31.1.2019 hat der forstfachliche Amtssachveständige der Agrarbehörde Kärnten ausgeführt, dass er bereits mehrmals auf der verfahrensgegenständlichen Fläche gewesen ist, zuletzt im Juni 2018. Damals wurden vereinzelte Fegeschäden durch Rehwild festgestellt, diese waren jedoch so geringen Ausmaßes, dass sie vernachlässigbar seien. Durch Maßnahmen des Grundeigentümers hat sich eine sehr gute Forstkultur entwickelt und gelte eine solche als gesichert, wenn sie in drei Vegetationsperioden anwachse. Der Großteil der in Frage kommenden Fläche (etwa 90 %) nördlich des Zubringers xxx kann bereits als gesichert gelten. In diesem Bereich nördlich des Zubringers xxx war der Weideeinfluss gegeben. Eine flächige Zäunung des Bereiches nördlich des Zubringers xxx sei nicht mehr notwendig; in den Bereichen, wo Nachbesserungsmaßnahmen stattgefunden haben und zugleich die Kultur noch nicht als gesichert betrachtet werden kann, sind Schutzmaßnahmen in Form einer Verpflockung zu tätigen. Die Gefährdung der Kultur wird bewirkt durch Trittschäden der Rinder und wird durch die Verpflockung das Rind von der Pflanze abgehalten. Von der Behirtung ist abzuraten, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hirte in einem so großen Gebiet gerade dann anwesend ist, wenn die Tiere sich dort befinden, sehr gering ist. Der Amtssachverständige hat noch angegeben, dass je Pflanze, die als ungesichert zu betrachten ist, d.h. die noch nicht nach drei Vegetationsperioden angewachsen ist, ein Pflock oberhalb der Pflanze einzuschlagen ist, somit etwa 100 Pflöcke für 100 Pflanzen. Weiters, daß für das südliche Gebiet (Spruchpunkt 2. Lit.c) keine weiteren Verpflockungsmaßnahmen vorzunehmen sind, da dort die Kultur prächtig gedeiht.

VI.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Akt der belangten Behörde.

Die Angaben des forsttechnischen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung am 31.1.2019 schienen schlüssig und nachvollziehbar und wurde ihnen auf gleicher Ebene nicht begegnet. Der Sachverständige hat dargestellt, dass sich sein Gutachten auf den Umstand gründet, dass eine Pflanze erst nach drei Vegetationsperioden als gesichert angesehen werden kann und war somit auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen zutreffend sind, zumal der Sachverständige ausführt, dass es sich bei dieser Annahme um keine Mutmaßung handelt, sofern keine zusätzlichen Schäden zwischenzeitlich eingetreten sind und wurden Schäden nicht geltend gemacht. Nicht dargetan wurde weshalb es dem ASV an der nötigen Neutralität mangle und ist insb. keine Befangenheit aufgezeigt worden.

VII.Rechtliche Würdigung

1. Zur Zuständigkeit:

Nach der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig.

2. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 28.06.2018 zugestellt. Die am 16.07.2018 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

3. Sache des Beschwerdeverfahrens:

Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032). Das hg. Verfahren ist auf den „Antrag“ vom 20.09.2016 bzw. auf die von der Behörde daraufhin erteilten Aufträge zu beschränken.

Zunächst ist jedoch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu prüfen.

4. In der Sache:

a.Zu den Beschwerdeausführungen betreffend Bescheidadressaten:

Zum Vorhalt, dass mangels Bescheidadressaten („Liegenschaft xxx“ und Vorstand der AG) die neuerliche Entscheidung wiederum nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, ist auf die Judikatur zu verweisen. Demnach (siehe VwGH 2002/15/0061) steht die unrichtige Anführung des Vorstands der AG als nicht rechtsfähiges Organ anstelle der AG als Adressat, dem richtigen Bescheidverständnis dann nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte.

Dies trifft gegenständlich zu, da in der Zustellverfügung und im Punkt 2b des Spruches die AG genannt wird und in der Begründung ausgeführt wird, dass Adressat des Bescheides nur die AG selbst sein kann. Hinsichtlich der Liegenschaft xxx wird unter Punkt 2. des Spruches ausgeführt, dass darunter die Herren xxx und xxx zu verstehen sind und ist der Bescheid auch an diese Personen ergangen.

b.Änderung des Generalaktes betreffend die Holznutzung:

Mit II. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung der „xxx“ durch die ABB xxx vom 21.7.2009 wurde „aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der ABB xxx vom 19.7.2009, Zahl: xxx, der Wirtschaftsplan xxx („Holznutzung“) zum Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ vom 31. Dezember 1932, Zahl: xxx, abgeändert wie folgt:

B. Holznutzung

1. Die Holznutzung richtet sich nach dem jeweils in Geltung befindlichen Waldwirtschaftsplan der Agrargemeinschaft „xxx“ und den im genannten Plan festgehaltenen Schalorten und Nutzungsarten.

Die nachhaltig nutzbare Holzmenge ist in erster Linie für Gemeinschaftszwecke (Steuern, Umlagen, Aufforstungen, Almverbesserungen, Wegeherstellungen und Erhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen usw.) zu verwenden, wobei der jeweilige Jahresbedarf in der ordentlichen Vollversammlung festzulegen und zu beschließen ist.

2. Die Holzauszeige erfolgt grundsätzlich durch das zuständige Organ der Bezirksforstinspektion xxx. Kleinmengen (bis zu 90 fm) können durch den Obmann oder ein von ihm ermächtigtes Vorstandsmitglied ausgezeigt werden. Jede eigenmächtige Nutzung ist den Mitgliedern strengstens untersagt.

1. Über die. Durchführung von Verkaufsschlägerungen beschließt die Vollversammlung. Die Anmeldung erfolgt nach Vorliegen der agrarbehördlichen Genehmigung bei der Forstbehörde.

2. Holzbringungswege, Brücken, Viehtriebssteige und sonstige Anlagen, sind von der Agrargemeinschaft in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die Erhaltungsarbeiten sind im Verhältnis der Anteilsrechte von den Mitgliedern unter Leitung des Vorstandes durchzuführen.“

Es ist somit ersichtlich, dass nunmehr eine Regelung der Waldweide nicht mehr erfolgt und ergibt sich aus dem Text, dass der Wirtschaftsplan hinsichtlich der „Holznutzung“ als solches abgeändert wird und insbesondere keine teilweise Abänderung des Wirtschaftsplanes aus 1932 erfolgt.

c.Verwaltung der Weiderechte

Zu Punkt d. des Beschwerdeschriftsatzes, wonach nach § 34 Abs. 2 K-WWLG der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft die Arbeitsleistungen zu erbringen hat, ist auf den Wirtschaftsplan betreffend die Weidenutzung, und zwar auf diesen Punkt 3. des Generalaktes der xxx zur Weidenutzung zu verweisen, wonach die notwendigen Arbeiten vom Wirtschaftsausschuss „vornehmen“ zu lassen sind und die Kosten auf das aufgetriebene Vieh umzulegen sind. Aufgrund der „Ermächtigung“ in der Regulierungsurkunde kann der Vorstand der AG „xxx“ dabei auch Anordnungen über Weideberechtigte treffen, die allenfalls keine Mitglieder dieser AG sind.

Die „Kenntnisnahme“ der Agrarbehörde im Jahr 2011 über die Zurücklegung der Ermächtigung des Vorstandes der AG „xxx“ zur Verwaltung der Weiderechte verbleibt deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil die Regulierungsurkunde einen Bescheid darstellt, der nur durch einen weiteren Bescheid geändert werden könnte.

d.

Von keiner Seite wurde dargetan in wie weit die nunmehr vorgeschriebene Maßnahme unzumutbar oder unverhältnismäßig wäre.

e.Sicherung der Forstkulturen

Vom Beschwerdegegner, den Grundeigentümern, wurde zunächst ein Verfahren zur Sicherung der Forstkulturen „beantragt“. Gemäß § 1 Abs. 3 K-WWLG kann die Behörde jederzeit Maßnahmen zu Sicherungen der urkundlichen Rechtsbeziehungen treffen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Sicherungsmaßnahmen beispielsweise, aber nicht abschließend, in §§ 32 ff. K-WWLG festgelegt ist. Die Behörde ist nicht auf diese im Gesetz als „Sicherungsmaßnahmen“ bezeichneten Eingriffe beschränkt, sondern kann auch Vorkehrungen in der Art, wie sie im Abschnitt der Neuregulierung demonstrativ aufgezählt sind, treffen (VwGH 21.9.1982, 82/07/0027).

Sicherungsverfahren sind amtswegige Verfahren (wiewohl die Anregung dazu in der Regel von den Beteiligten kommt). Behördliche Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen.

Die Aufteilung der erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen zur Sicherung der Forstkulturen ist in § 34 K-WWLG geregelt, zumal Punkt 8.) der Holznutzungsvorschriften der AG „xxx“ seit 2009 keine Weideregelung mehr beinhaltet.

Daher geht der beschwerdegegenständliche Einwand, dass nach bisheriger Praxis jeder Grundeigentümer selbst für die Sicherung der Jungkulturen gesorgt und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, deshalb ins Leere, weil die in diesem Zusammenhang angesprochene Bestimmung mit II. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ vom 21.07.2009, Zahl: xxx, aufgehoben wurde. Die Einvernahme des beantragten Zeugen dazu war somit nicht erforderlich.

Wenn nun im Generalakt diesbezüglich nichts geregelt ist, wird wohl der § 34 Abs. 2 K-WWLG zur Anwendung gelangen. Nach dieser Bestimmung tragen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften die reine Arbeitsleistung zur Sicherung von Forstkulturen. Fraglich ist, ob die „berechtigten Liegenschaften“ mit den jeweiligen Auftreibern gleichzusetzen sind, weil doch nach der Dienstbarkeitsurkunde (Regelungsplan, Zahl: xxx, vom 31.12.1930) die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugunsten von (Stand laut Urkunde) 149 Liegenschaften mit Weiderechten belastet sind.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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