LVwG K KLVwG-187/2/2019

KLVwG-187/2/2019Landesverwaltungsgericht29.01.2019

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligung, Flächenwidmung, Ortsaugenschein<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-187/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.187.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2018, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Sämtliche Maßnahmen sind bis längstens 30. April 2019 durchzuführen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Auf Grund eines Ortsaugenscheines wurde durch xxx, Bauamt der Marktgemeinde xxx, am 30.04.2018 festgestellt, dass auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, umfangreiche Niveauveränderungen stattgefunden hätten. Diese konsenslosen Arbeiten wären vom nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt bzw. veranlasst worden. Entsprechende Fotos wurden angefertigt. Weiters wurde festgestellt, dass durch den Beschwerdeführer auf den gegenständliche genannten Parzellen eine Bodenplatte errichtet wurde sowie bauliche Objekte, sog. „Naturlogdes“.

Eine entsprechende Meldung über den Ortsaugenschein am 30.04.2018 wurde sowohl an die Forstinspektion als auch an die Naturschutzbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt.

Von Seiten der Marktgemeinde xxx erging mit 08.05.2018 ein Baueinstellungsbescheid von Amts wegen.

Im Auftrag der belangten Behörde führte ein bau- und naturschutzfachlicher Amtssachverständiger am 08.05.2018 einen Ortsaugenschein auf den genannten Parzellen durch und erstattete daraufhin ein naturschutzfachliches Gutachten, datiert mit 03.07.2018. Darin führt er Folgendes aus:

„Naturschutzfachliches Gutachten

Befund

Am 08. Mai 2018 ging beim Bereich 10 Bau- und Umweltwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Schreiben ein, in dem behauptet wird, dass am Campingplatz xxx umfangreiche Niveauveränderungen durchgeführt wurden. Dazu wurden noch Naturlodges aufgestellt.

Um die oben angeführten Punkte zu überprüfen fand am 14. Juni 2018 ein Ortsaugenschein statt.

Gutachten i. e. S.

Grundsätzlich lässt sich aus naturschutzfachlicher Sicht festhalten, dass sich der Campingplatz außerhalb der (gedachten) Verbindungslinien (Siedlungsgrenzen) der nahe gelegenen geschlossenen Siedlung iSd K-NSG „xxx" (mehr als drei Gebäude, die in einem optischen Zusammenhang stehen) und damit in der freien Landschaft befindet.

Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass sich die oben angeführten Geländeveränderungen auf der Parz. Nr. xxx, xxx und xxx der KG xxx xxx befinden. Diese Parzellen sind als "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" (teilweise Ersichtlichmachung Wald) gewidmet. Die Geländeveränderungen betreffen etwa 1.400m2 und sind teilweise bis 5,00m hoch. Damit wird die Maximalgrenze des §5 (1) lit.a K-NSG überschritten. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind diese Geländeveränderungen bewilligungspflichtig.

Bei den oben angeführten Naturlodges handelt es sich um Gebäude, da es einen allseits abgeschlossenen Raum bildet und eine feste Verbindung mit dem Untergrund aufweist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2000, GZ: 97/05/0046). Diese wurden auf der Parz. Nr. xxx der KG xxx xxx, welche als "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" (Ersichtlichmachung Wald) gewidmet ist errichtet. Die Gebäude (vgl. Abb. 1) sind aus naturschutzfachlicher Sicht bewilligungspflichtig.

Zusätzlich ist mir im Zuge des Ortsaugenscheins folgendes Aufgefallen:

Auf der Parz. Nr. xxx der KG xxx xxx, welche als "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" und "Grünland - Campingplatz" gewidmet ist, wurde eine Stahlbetonfundamentplatte (vgl. Abb. 2) errichtet. Diese kommt, zumindest teilweise, auf der Widmung "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" zu liegen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auch dieses Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

Anmerkung: Die frischen Böschungen am Campingplatz wurden zu steil hergestellt. Durch die starke Erosion werden die Böschungen zunehmend instabiler (vgl. Abb. 3). Dadurch kann es zu einem Hangrutsch und Gefährdung von Leib und Leben kommen.

Schlussfeststellung

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Geländeveränderungen, die Naturlodges und die Stahlbetonfundamentplatte bewilligungspflichtig.“

Auch von diesem Amtssachverständigen wurden Bilder über die getätigten Geländeveränderungen bzw. baulichen Tätigkeiten angefertigt.

Mit Schreiben vom 31.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer das naturschutzfachliche Gutachten vom 03.07.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass die von ihm errichteten „Naturlodges“ sich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befinden würden. Dieses Grundstück wäre als freie Landschaft iSd Kärntner Naturschutzgesetzes anzusehen und als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet. Da die gegenständlichen Bauten keinem landwirtschaftlichen Zweck dienen würden, könne eine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nachträglich nicht erteilt werden. Die Naturlodges wären konsenslos errichtet und beabsichtige die Behörde mit Bescheid deren Entfernung auftragen.

Auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, sei eine Stahlbetonfundamentplatte zu einem bisher unbekannten Zweck errichtet worden, welche ebenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Die konsenslos durchgeführten Geländeveränderungen auf den vom Sachverständigen genannten Parzellen wären derart umfangreich, dass auch dieses einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, welche bisher nicht beantragt worden sei.

Es wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Ebenso könne er binnen 14 Tagen Anträge auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligungen betreffend die Geländeveränderungen und die Bodenplatte stellen. Dabei seien sämtliche benötige Unterlagen vorzulegen (Formular), ansonsten wäre auch diesbezüglich die Herstellung des vorherigen Zustandes mit Bescheid zu verfügen.

Dieses Schreiben samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSb-Briefsendung am 07.11.2018 übermittelt.

Da binnen 14 Tagen (sohin bis 21.11.2018) keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einlangte, wurde mit Bescheid vom 17.12.2018, Zahl: xxx, der nunmehr bekämpfte Wiederherstellungsauftrag erlassen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 16.01.2019 eine Beschwerde ein. Darin führt er Folgendes aus:

„Hiermit lege ich, xxx, geb.25.09.1961, wohnhaft in xxx, xxx, Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein und begründe wie folgt:

1. Im Flächenwidmungsplan (It. Beilage) der Gemeinde xxx vom 18.05.2018 sind auf der Parzelle xxx zwei Gebäude als Bauland dargestellt.

2. Die Stahlbetonbodenplatte ist im Widmungsbereich Campingplatz und wurde bei der Gemeinde xxx am 18.05.2018 als Ansuchen eingereicht.

3. Das Projekt xxx Bestand bzw. Erweiterung wurde in der Zweiten Jahreshälfte 2018 intensiv mit den zuständigen Abteilungen des Landes Kärnten vorbesprochen. Nachdem im letzten Quartal 2018 ein für alle Parteien gemeinsamer Konsens gefunden wurde, zu den Themen:

Benötigte Widmung, Kurgebiet oder Camping, beantragte Fläche, Anzahl der Stellflächen und Lodges, kann nun im ersten Quartal 2019 das vorgeschlagene integrierte Verfahren fertiggestellt werden, und auch zur Einreichung gelangen. Ein dementsprechender Auftrag wurde den Verhandlungsleiter xxx erteilt.“

Mit Schreiben vom 23.01.2019 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die im Wiederherstellungsauftrag vom 17.12.1018 genannten Grundstücksparzellen lauten wie folgt:

Parzelle Nr. xxx, KG xxx: Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, Nutzung Wald, Eigentümer: xxx

Parzelle Nr. xxx, KG xxx: Widmung zu 90 % „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, sowie zu 10 % (östlicher Teil) Sonderwidmung „Grünland Campingplatz“, Eigentümer: xxx

Parzelle Nr. xxx, KG xxx: Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, Eigentümer: xxx

Parzelle Nr. xxx, KG xxx: Widmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, Nutzung Wald, Eigentümer: xxx

Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Widmung: Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, Eigentümer: xxx

Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit den sogenannten „Naturlodges“ Gebäude errichten lassen, welche einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Eine etwaige baurechtliche Bewilligungspflicht ist mit der zuständigen Gemeinde zu klären. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist eine Widmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft, Ödland, bestimmte Fläche auf und sind auf derart gewidmeten Flächen ausschließlich Gebäude und bauliche Anlagen naturschutzrechtlich bewilligungsfähig, welche einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und für einen solchen unabdingbar sind. Die vom Beschwerdeführer errichteten „Naturlodges“ sollen aber die Attraktivität des auf anderen Parzellen bereits bestehenden Campingplatzes erhöhen und nicht einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Sie sind daher nach dem Kärntner Naturschutzgesetz mit der vorliegenden Flächenwidmung nicht bewilligungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Stahlbetonfundamentplatte errichten lassen. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist zu 90 % die Flächenwidmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, auf. Lediglich für 10 % im östlichen Grundstücksteil liegt eine Sonderwidmung „Grünland Campingplatz“ vor. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer errichtete Stahlbetonfundamentplatte kommt auf beiden Widmungsteilen zu liegen und wäre für diese Platte um eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 lit. i K-NSG) anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen der ihm eingeräumten durch die belangte Behörde eingeräumten Frist noch im Rahmen der Beschwerde gestellt.

Der Beschwerdeführer hat weiters zu verantworten, das auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, Geländeveränderungen vorgenommen wurden, welche ebenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 lit. b K-NSG) bedürfen. Der Beschwerdeführer hat auch für diese Geländeveränderungen nicht um eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht.

Nicht korrekt ist, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16.01.2019 ausführt, dass auf der Parzelle xxx, KG xxx, zwei Gebäude als Bauland dargestellt sind.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die vom erkennenden Gericht eingeholten Grundbuchsauszüge sowie den vorliegenden Flächenwidmungsplan der gegenständlichen Parzellen (KAGIS-Auszug vom 28.01.2019). Der Beschwerdeführer hat die von ihm durchgeführten Geländeveränderungen bzw. getätigten baulichen Maßnahmen (Errichtung von „Naturlodges und einer Stahlbetonfundamentplatte) im Verfahren nicht bestritten.

Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer um keine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat. Ein Ansuchen um eine etwaige baurechtliche Bewilligung bei der Marktgemeinde xxx kann keinen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ersetzen.

III.Gesetzliche Grundlagen:

§ 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz – K- NSG -Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b) von lit. i

1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen

c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;

e) von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG - Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2.2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.

§ 57 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG - Wiederherstellung

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

§ 28 VwGVG - Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

V.Rechtlich wurde erwogen:

Wie festgehalten, wurden im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer auf den im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 genannten Parzellen Maßnahmen getätigt bzw. bauliche Anlagen errichtet, welche entweder nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bei der gegenständlich vorliegenden Flächenwidmung nicht bewilligungsfähig sind („Naturlodges“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx) oder einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (Stahlbetonfundamentplatte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx bzw. Geländeveränderungen auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx).

Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde ordnungsgemäß Parteiengehör hinsichtlich der von ihr festgestellten Missstände gegeben und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der konsenslos durchgeführten Geländeveränderungen und der konsenslos errichteten Stahlbetonfundamentplatte nachträglich um naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen. Dem Beschwerdeführer wurde eigens sogar ein entsprechendes Formular übermittelt. Hinsichtlich der von ihm errichteten „Naturlodges“ wurde ihm bekanntgegeben, dass diese auf Grund der vorliegenden Flächenwidmung der Parzelle xxx, KG xxx naturschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig sind, zumal diese Gebäude nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, sondern einem Campingplatz.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben, noch um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde darauf hinweist, dass er bei der Gemeinde für die Stahlbetonfundamentplatte um Bewilligung angesucht hätte, so ist dazu auszuführen, dass eine etwaig erlangte baurechtliche Bewilligung einer naturschutzrechtlich erforderliche Bewilligung nicht ersetzt. Für die Umsetzung von Projekten etc müssen immer alle gesetzlich jeweils erforderlichen Bewilligungen erlangt werden, bevor eine konsensgemäße Verwirklichung erfolgen darf.

Nicht korrekt ist die Ausführung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde dahingehend, dass auf der Parzelle xxx zwei Gebäude als „Bauland“ gewidmet wären. Der vom erkennenden Gericht eingeholte Auszug aus dem Flächenwidmungsplan zeigt unzweifelhaft auf, dass die Parzelle xxx, KG xxx, zur Gänze als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet ist und eine Nutzung Wald aufweist. Eine punktuelle Baulandwidmung (wie zB eine Hofstellenwidmung) liegt nicht vor. Es wären somit theoretisch bei der vorliegenden Flächenwidmung auf der Parzelle xxx, KG xxx, iSd Kärntner Naturschutzgesetzes nur Gebäude oder bauliche Anlagen grundsätzlich naturschutzrechtlich bewilligungsfähig, wenn sie nach den strengen Kriterien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich und unabdingbar für die Nutzung der Fläche als Land- und Forstwirtschaft dienen. Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer errichteten „Naturlodges“ unzweifelhaft nicht zu.

Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 57 K-NSG hat immer auf Basis von derzeit vorliegenden Gegebenheiten sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in sachlicher Hinsicht zu erfolgen. Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides mit 17.12.2018 als auch zum nunmehr gegenständlichen Zeitpunkt weisen die von den konsenslos errichteten Gebäuden bzw. baulichen Anlagen und Geländeveränderungen betroffenen Grundflächen allesamt keine Sonderwidmung „Grünland Campingplatz“ auf (mit Ausnahme der östlichen 10 % der Parzelle xxx). Es sind somit die vom Beschwerdeführer getätigten Geländeveränderungen sowie die Errichtung der Stahlbetonfundamentplatte als auch die konsenslos errichteten Gebäude der „Naturlodges“ unter den rechtlichen Bedingungen des Kärntner Naturschutzgesetzes naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Entsprechende Anträge des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Wie bereits festgehalten, sind die vom Beschwerdeführer errichteten „Naturlodges“ mit der derzeitigen Flächenwidmung nicht bewilligungsfähig.

Es kann somit ausgeführt werden, dass die belangte Behörde zu Recht mit Wiederherstellungsbescheid vom 17.12.2018, Zahl: xxx, ausgesprochen hat, dass die konsenslos errichteten Gebäude bzw. baulichen Anlagen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx („Naturlodges“) und die Stahlbetonfundamentplatte auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx restlos abzubrechen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Ebenso sind die Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, derart rückzubauen, dass wieder ein natürlicher, ursprünglicher Geländeverlauf entsteht.

Die Frist für die Durchführung der genannten Maßnahmen war vom erkennenden Gericht auf Grund des Beschwerdeverfahrens entsprechend neu festzusetzen.

Auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, zumal sich aus dem Akteninhalt und dem vom Gericht selbst eingeholten Beweisen unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer die „Naturlodges“ auf einer Parzelle errichtet hat, deren Flächenwidmung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zulässt und er hinsichtlich der weiteren getätigten Ausführungen nicht nachträglich um naturschutzrechtliche Bewilligung bei der belangten Behörde angesucht hat. Ein entsprechendes Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung wäre auch nicht beim erkennenden Gericht zu stellen gewesen, zumal die belangte Behörde als I. Instanz vorweg darüber ein Verfahren abzuführen und zu entscheiden hätte.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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