LVwG K KLVwG-S4-900/5/2017

KLVwG-S4-900/5/2017Landesverwaltungsgericht18.08.2017

Regest

Agrargemeinschaft, Revision von Regelungsplänen, Aufsichtsbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-900/5/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.900.5.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Überprüfung und Anpassung des Regelungsplanes der Agrargemeinschaft „xxx“ sowie auf Streitschlichtung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde des xxx wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrarVG als unbegründet

a b g e w i e s e n ;

sowie den Beschluss gefasst:

II.Die Anträge des xxx vom 12.04.2017 werden als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 15.03.2017, Zahl: xxx, hat das xxx die Anträge des xxx vom 14.11.2016 und 13.12.2016 sowie vom 10.01.2017 auf Überprüfung und Anpassung des Regelungsplanes der Agrargemeinschaft „xxx“ sowie auf Streitschlichtung als unzulässig zurückgewiesen.

Unter Hinweis auf die §§ 51 und 95 des K-FLG sowie § 68 AVG wurde die Entscheidung im Wesentlichen dahin begründet, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Abänderung des Regelungsplanes auf das bereits abgeführte Verfahren zum Bescheid der xxx vom 23.11.2015, Zahl: xxx und das dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten verwiesen werde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme niemandem ein Anspruch auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten zu. Ein solches Aufsichtsrecht diene nicht dem Schutz eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und seien diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse sei vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Ganz abgesehen davon handle es sich in gegenständlicher Angelegenheit um eine bereits entschiedene Sache und wären allein aus diesem Grund die Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Auch im Hinblick auf § 51 K-FLG sei der Antrag des Herrn xxx als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da die Bestimmung des Abs. 2 eine agrarbehördliche Zuständigkeit normiere, über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder der Agrargemeinschaft und einem Mitglied, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstünden, zu entscheiden. Ein Streit zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer könne nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung subsumiert werden und sei auch dieser Antrag somit zurückzuweisen gewesen.

Weiters werde der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 35 AVG verwiesen, wonach die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machten, eine Mutwillensstrafe bis zu € 726,-- verhängt werden könne. Sollten bei der Agrarbehörde weiter Anträge der gegenständlichen Art einlangen, deren Aussichtslosigkeit dem Beschwerdeführer klar sein müsste, sehe sich die Agrarbehörde veranlasst, allenfalls von der Bestimmung des § 35 AVG zukünftig Gebrauch zu machen.

Gegen den oben im Wesentlichen zitierten Bescheid der Agrarbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde mit folgender wesentlicher Begründung:

„…In der Rechtsgrundlagenauflistung des Bescheides sind die §§ 51 und 95 des K-FLG angeführt, in der Begründung des Bescheides im Punkt 2. maßgebliche rechtliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung sind die § 51 Abs. 2 K-FLG und § 95 Abs. 1 K-FLG und § 68 Abs. 1 AVG angeführt. Der § 51 Abs. 1 K-FLG hat von der Bescheiderstellerin keine Beachtung erhalten.

Da dieser § 51 Abs. 1 die Aufgaben der Behörde regelt und diese Aufgaben die Ordnung in der Agrargemeinschaft herstellen soll, hat die Bescheiderstellerin in ihrem „Tun“ eine „willkürliche Einschätzung der Situation vorgenommen, ohne auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu achten. Das ist eine Pflichtverletzung der zuständigen Behörde, mir gegenüber. Welche ich so nicht hinnehme.

Daher stelle ich den Antrag, diese Pflichtverletzung der Bescheiderstellerin der zuständigen Behörde, heilenden Maßnahmen zuzuführen und ich wiederhole nochmals alle Anbringen und Anträge von den Schriftsätzen vom 14.11.2016, 13.12.2016 sowie vom 10.01.2017 und stelle auch den Antrag auf Erlassung von heilenden Maßnahmen dazu.

12.04. 2017 xxx

1 Beilage: § 51 Absatz 1 vom Kärntner Flurverfassungslandesgesetz…“

II.Rechtsgrundlagen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015

Einleitung des Verfahrens; Parteien

(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.

(2) Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

(3) Das Regelungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftlich Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere

a)wenn bezüglich jenes Teiles, der bei einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, eine Einzelteilung im engeren Sinne nicht stattfindet oder wenn überhaupt ein Antrag auf Einleitung einer Einzelteilung von der Agrarbehörde abgewiesen wurde;

b)wenn einem der im § 77 lit. a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der Agrarbehörde stattgegeben wurde;

c)wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

(6) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten.

§ 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015

Abänderung von Regelungsplänen

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch von dieser erhoben werden.

(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.

III.Feststellungen:

Die Agrargemeinschaft „xxx“ wurde mit Plan der xxx vom 30.07.1929, Zahl: xxx, geregelt.

Mit Bescheid der xxx vom 23.11.2015, Zahl: xxx, wurden die Anträge des xxx vom 14.10.2014 und 18.09.2015 auf Abänderung des Generalaktes im Sinne der Bestimmung des § 95 K-FLG als unzulässig zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des xxx wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24.03.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschluss gefasst, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 auf Veränderungsregelung als unzulässig zurückgewiesen wird.

xxx beantragte mit Schriftsatz vom 14.11.2016 die amtswegige Überprüfung des Regelungsplanes der Agrargemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 wurde xxx darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Angelegenheit bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten erledigt worden sei. Außerdem stamme die Satzung und Weideordnung aus dem Jahr 2003 und sei somit auf dem aktuellen Stand.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 wiederholte xxx seinen Antrag und ergänzte, dass in gegenständlicher Angelegenheit ein Streitschlichtungsverfahren notwendig sei und sei die Agrarbehörde hierfür zuständig.

Mit weiterem Schreiben vom 27.12.2016 wurde xxx mitgeteilt, dass das Verfahren als erledigt betrachtet werde und eine amtswegige Überprüfung nicht notwendig sei.

xxx wiederholte sein Anbringen mit Schriftsatz vom 10.01.2017 und stellte einen Streitschlichtungsantrag nach § 51 K-FLG.

IV.Beweiswürdiung:

Die oben getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

V.Rechtliche Beurteilung:

Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 24.03.2016, Zahl: xxx, ausgeführt, steht einem einzelnen Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft kein Antragsrecht auf die Abänderung von Regelungsplänen zu.

Als Alternative verbleibt da noch die Einleitung von Amts wegen. Die periodische Revision von Regelungsplänen (Wirtschaftsvorschriften und Verwaltungssatzungen), welche in § 51 Abs. 1 K-FLG vorgesehen ist, ist systematisch der Aufsichtstätigkeit der Behörde zugeordnet (vgl. Überschrift: Überwachung der Agrargemeinschaften). Aufsichtstätigkeiten stellen ein Beispiel für „amtswegige“ Tätigkeiten der Behörden dar, daher gilt für „Anträge“ auf Revision gemäß § 51 Abs. 1 K-FLG bzw. auf amtswegige Durchführung eines Neuregelungsverfahrens nach § 95 Abs. 1 K-FLG rechtlich dasselbe:

Der VwGH hat zur amtswegigen bzw. aufsichtsbehördlichen Tätigkeit vor allem im Zusammenhang mit den Aufsichtsrechten nach § 68 AVG eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Regelung des § 68 Abs. 7, dass auf die Ausübung des der Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt nach Ansicht des VwGH ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung eines Aufsichtsrechts. Ein solches Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz eines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und sind diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 68, Rz 129 ff).

Im Erkenntnis, Zahl: 2013/07/0084, sprach der VwGH zum K-FLG aus:

„Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. ... Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 24.03.2004, 99/12/0114). Durch die bescheidförmliche Zurückweisung eines solchen Antrages kann daher niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).“

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden: wenn jemand den Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet, der nicht besteht, ist die Behörde verpflichtet, einen solchen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Im Gegenstand ging die belangte Behörde zudem davon aus, dass es sich hierbei um eine entschiedene Sache handelt. Auch diese Feststellung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grund war es dem angerufenen Verwaltungsgericht verwehrt, auf das restliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Schließlich ist es dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, über die in der Beschwerde wiederholt gestellten verfahrenseinleitenden Anträge inhaltlich zu entscheiden und sind diese zurückzuweisen.

Da den Prozessgegenstand des Verwaltungsgerichtes zurückweisende Entscheidungen darstellen, ist das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Dazu ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, weil sich der Sachverhalt eindeutig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt.

VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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