LVwG K KLVwG-602/10/2017

KLVwG-602/10/2017Landesverwaltungsgericht03.08.2017

Regest

Bau in Eisenbahnnähe, Eisenbahnstromleitungen, Eisenbahnleitungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-602/10/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.602.10.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, vom 23.03.2017 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.02.2017, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2017, gemäß § 28 und 17 VwGVG

zu Recht e r k a n n t:

I.Die Beschwerde vom 23.03.2017 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und wird der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.02.2017, xxx, durch die Planunterlage: Wohnanlage xxx (Projektmodifikation – Grundrisse / Schnitt / Ansichten /LP vom 05.12.2016, M 1:100 / 1:500, Lagedaten: xxx, erstellt von der xxx, xxx, xxx, ergänzt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Chronologie des Vorverfahrens:

Der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx ersuchte mit Baubewilligungsansuchen vom 10.05.2016 um die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage für sechs PKW-Stellplätze samt angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf Parz. Nr. xxx, KG xxx. Gemäß der Baubeschreibung umfasse das Bauvorhaben die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohnungen, einer Carportanlage für sechs Pkw-Stellplätze samt angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen. Das Wohnhaus werde als zweieinhalbgeschossiger, nicht unterkellerter Baukörper konzipiert und in Massivbauweise ausgeführt. Als Dachkonstruktion werde ein Flachdach gewählt, auf welchem zusätzlich eine Solaranlage montiert werde. Über dem I. Obergeschoss werde ein Heizraum bzw. Technikraum in Fertigteilbauweise angeordnet, welcher ebenfalls mit einem Flachdach versehen werde. Die Situierung des Wohngebäudes erfolge im nördlichen Bereich des Baugrundstückes mit den geringsten Abständen von 5,73 m zur östlichen und 7,10 m zur westlichen Grundgrenze. Südlich des Wohnhauses würde die Carportanlage mit den integrierten Lagerräumen und die Müllsammelstelle als eigenständige bauliche Anlage errichtet werden. Die Situierung erfolge innerhalb der Abstandfläche von 3,0 m zur westlichen Grundgrenze. Die Ausführung erfolge teilweise in Stahlbeton – und Stahlbau. Als Dachkonstruktion werde ein Flachdach mit Trapezblecheindeckung gewählt. Südlich der Carportanlage werde eine Grünanlage mit Kinderspielplatz vorgesehen. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolge von der Abstimmungsstraße über einen Zufahrtsweg entlang der östlichen Grundgrenze des nördlich vorgelagerten Grundstückes, Parz. Nr. xxx.

Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren (siehe Vorprüfung vom 11.05.2016). Nach positivem Abschluss dieses obligatorischen Verfahrens wurde mit Kundmachung vom 11.05.2016 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer für den 30.05.2016 am Ort: xxx, Abstimmungsstraße anberaumt.

Von Seiten der xxx wurde mit Schriftsatz vom 13.05.2016 der Baubehörde mitgeteilt, dass vom geplanten Bauvorhaben die Einbauten der xxx nicht betroffen sind, weshalb zum geplanten Bauvorhaben keine Einwände bestehen. Von Seiten der xxx, Geschäftsbereich Bahnsysteme xxx – Energie Bahnstromleitungen Süd wurde mit Eingabe vom 18.05.2016 der Baubehörde im Wesentlichen Nachstehendes mitgeteilt:

„Unter Bezugnahme auf das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück xxx, KG xxx, xxx, gibt die xxx, xxx, nachstehende Stellungnahme ab:

Gemäß § 43 Eisenbahngesetz ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn gefährdet wird. Bei Hochspannungsleitungen beträgt der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, je fünfundzwanzig Meter, beiderseits der Leitungsachse. Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke, Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der zuständigen Eisenbahnbehörde einzuholen. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt innerhalb des Gefährdungsbereiches der 110 kV – Bahnstromleitung UW xxx – UW xxx (Spannfeld Mast Nr. 9-10), in Folge kurz als Bahnstromleitung bezeichnet. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Bahnstromleitung insgesamt um eine Anlage handelt, die zur Aufrechterhaltung des österreichischen öffentlichen Eisenbahnnetzes zwingend benötigt wird. Daher verstößt jede Beeinträchtigung der Bahnstromleitung gegen das öffentliche Interesse auf einen aufrechten und funktionierenden Bahnverkehr. Das gegenständliche Vorhaben ist daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmung genehmigungspflichtig. Um eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der gegenständlichen Bahnstromleitung bzw. auch Dritter hintanzuhalten sind die angeführten Vorkehrungen bzw. Auflagen einzuhalten. Es ergeht das höfliche Ersuchen, die angeführten technischen Vorschreibungen unverändert als zwingende Auflagen in den zu erlassenden Bewilligungsbescheid aufzunehmen und den Bauwerber darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 43 Eisenbahngesetz 1957 über das Bauvorhaben mit der xxx eine zivilrechtliche Vereinbarung abzuschließen hat. Die damit verbundene Notwendigkeit einer gesonderten eisenbahnrechtlichen Genehmigung des Bauvorhabens ist ausdrücklich vorzuschreiben. Weiters wird gebeten der xxx eine Bescheid-Ausfertigung zu übermitteln. Sämtliche eisenbahnrechtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit baulichen Anlagen im Gefährdungsbereich von Bahnstromleitungen lt. § 43 des geänderten Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr. 125/2006 werden von der xxx, Geschäftsbereich Bahnsysteme, xxx – Bahnstromleitungen, xxx, xxx bzw. alle sonstigen Einbauten im Bauverbotsbereich von der xxx, Streckenmanagement und Anlagenentwicklung Süd 2, Bahnhofplatz 1,xxx, behandelt.“

Zu der am 30.05.2016 durchgeführten Bauverhandlung nahm u.a. Herr xxx, vertreten durch xxx, xxx als geladener Anrainer teil und wurden seinerseits Einwendungen vorgebracht. In seinen Einwendungen führt er aus, dass das gegenständliche Grundstück xxx nicht als Bauland gewidmet sei. Es werde die Einholung eines Gutachtens über die Baulandwidmung beantragt, nachdem im Vorprüfungsverfahren der zuständigen Landesplanungsabteilung (xxx) festgestellt werde, dass eine Baulandeignung des östlich angrenzenden Grundstückes xxx nicht vorliege und vielmehr die Rückwidmung der im Nahebereich liegenden Parzellen somit auch das Grundstück xxx angeregt werde. In Bezug auf das Verfahren GG1/RMSt-2/2016 werde ausgeführt, dass auch das nun gg. Bauvorhaben über keine Zufahrtsstraße verfüge, die Abstandsflächen nicht eigehalten werden, der Einschreiter mit unzulässigen Immissionen konfrontiert werde und die Herabsetzung der Geschossanzahl rechtunrichtig unterblieben sei. Über Mail werde das Vorprüfungsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der Stadt xxx, Abteilung Stadt- und Verkehrsplanung vom 9.3.2016 übersendet. Ebenso erfolge als Ergänzung die Ausformulierung der Einwände und Vorbringen laut obigen Ausführungen.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 wurden die Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf dem Grundstück xxx, KG xxx der Baubehörde übermittelt. Als Einwendungen wurden wiederholend vorgebracht, dass das gegenständliche Bauvorhaben über keine Zufahrtsstraße verfüge und sohin der Bestimmung des § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung widerspreche. Im gegenständlichen Fall sei sehr wohl ein zu berücksichtigendes Belastungs- und Veräußerungsverbot gegeben, sodass rechtsrichtig keine Zufahrtsstraße vorliege, weil auch ein Dienstbarkeitsvertrag, wonach ein geh- und Fahrrecht über das Grundstück xxx zugunsten der Eigentümer des Grundstückes xxx nicht existiere. Auch liege eine Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht vor. Zudem werde durch die beabsichtigte Zufahrtsstraße entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück xxx des Einschreiters dieser durch die mit der Straßenbenützung einhergehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen massiven Immissionen ausgesetzt. Darüber hinaus werde der Einschreiter auch im Zuge der Errichtung der projektierten Zufahrtsstraße durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen beeinträchtigt, welche ebenfalls als unzulässige Immissionen zu qualifizieren seien. Das projektierte Garagengebäude sei als selbständiges Gebäude und nicht als Nebengebäude zu qualifizieren. Das Garagengebäude weise eine Grundfläche von rund 160 m2 auf, das entspreche der gleichbebauten Fläche der geplanten Wohnanlage, sodass im gg. Fall ein Gebäude „mit nur untergeordneter Bedeutung“ nicht vorliege. In rechtlicher Hinsicht seien die Abstandsflächen einzuhalten und sei darüber hinaus zu prüfen, ob gemäß § 6 Abs. 7 des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx Interessen des orts- und Landschaftsbildes durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Zudem wäre ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingehalt worden. Um beurteilen zu können, ob ein Gebäude gemäß § 6 Abs. 7 des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden könne, sei eine Prüfung der Interessen des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Im gg. Fall würden sich in der näheren und auch in der weiteren Umgebung des projektierten Bauvorhabens keinerlei Wohnanlagen, sondern ausschließlich Einfamilienhäuser befinden, sodass rechtsrichtig die zulässige Geschossanzahl auf 2 Geschosse herabzusetzen sei. Eine Herabsetzung habe nach den Vorschriften des textlichen Bebauungsplanes dann zu unterbleiben, wenn eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission vorliege. Im vorgenommenen Vorprüfungsverfahren betreffend eine Umwidmung des als Grünland ausgewiesenen Teilbereiches des Grundstückes xxx, KG xxx, habe DI xxx angeregt, die Baulandwidmung der östlich wie auch westlich im Nahbereich befindlichen Parzellen aufgrund der Stromleitungen sowie des Überflutungsbereiches zu prüfen und eventuell notwendige Rückwidmungen abzuklären. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche projektierte Baugrundstück xxx, welches unmittelbar westlich des Grundstückes des Einschreiters angrenze, nicht als Bauland geeignet sei und sogar eine Rückwidmung im Raume stehe. Es werde sohin die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Baulandeignung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes xxx beantragt. Als Beweis wurden das Schreiben der Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt xxx vom 09.03.2016 sowie das Vorprüfungsergebnis von xxx vom 23.02.2016 vorgelegt.

Folglich wurde mit Bescheid des Magistrates xxx, Bau- und Feuerpolizei vom 21.06.2016, xxx, dem Bauwerber xxx die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Bescheid-begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Frage der Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsstraße festzuhalten sei, dass dem Nachbarn aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte zukämen. Überdies sei auszuführen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 der Bauansuchenverordnung nur dann ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt beizubringen sei, wenn die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht über Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führe. Die Parzelle xxx, die direkt an das öffentliche Gut angrenze sowie das zu bebauende Grundstück, Parzelle Nr. xxx würden im Eigentum des Bauwerbers stehen. Damit sei für die Behörde die Voraussetzung der Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsstraße nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 lit a der K-BO 1996 gegeben. Zur Bebauungshöhe mit zweieinhalb Geschossen sei auszuführen, dass der textliche Bebauungsplan der Stadt xxx für dieses Baugebiet eine zweieinhalbgeschossige Bebauung als zulässig erachte. Im Zuge der Vorprüfung wäre das Bauvorhaben auch der Stadtplanung zur Beurteilung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes vorgelegt worden. Diese käme zum Ergebnis, dass die vorliegende zweieinhalbgeschossige Bebauung keine Störung des Ortsbildes darstelle und somit auch kein Grund für eine Herabsetzung der Geschossanzahl gegeben sei. Eine Beurteilung des Vorhabens durch die Ortsbildpflegekommission wäre im Anlassfall nicht erforderlich gewesen weil es zwischen der Behörde, den Sachverständigen der Stadtplanung und dem Bewilligungswerber keine Auffassungsunterschiede gegeben habe, und die maximal für dieses Baugebiet im Bebauungsplan zulässige Geschossanzahl nicht überschritten werde. Zum Vorwurf der Nichteinhaltung der Abstandsflächenbestimmungen bei der Situierung der Carportanlage mit Lagerräumen innerhalb der Abstandsflächen von 3,0 m zur westlichen Grundgrenze sei auszuführen, dass solche Nebengebäude bzw. bauliche Anlagen aufgrund ihrer eingeschränkten Höhenentwicklung und Nutzung in der Abstandsfläche von 3,0 m bis unmittelbar an einer Grundstücksgrenze errichtet werden könnten. Die hierfür geltenden Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx würden zwar die Bauhöhen und die maximal zulässige Verbauungslänge entlang von Grundgrenzen beinhalten, jedoch keine Festsetzung für eine Limitierung der Grundrissfläche wie bei den Bestimmungen der K-BV. Da diese Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx für die Beurteilung maßgebend seien entspreche die Carportanlage mit den Lagerräumen in ihrer Art und dem Flächenausmaß diesen Bestimmungen. Eine Verletzung von Abstandsflächenbestimmungen sei daher nicht ableitbar. Hinsichtlich der Befürchtung, dass es durch die geplante Errichtung der Zufahrtsstraße entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück xxx zu massiven Immissionen durch Lärm und Geruch beim Nachbar kommen werde sei festzuhalten, dass bei einem Vorhaben nach § 6, das sich auf ein Gebäude beziehe, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken (hier Wohngebäude) diene, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, der Anrainer nur berechtigt sei, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit b bis g zu erheben. Damit seien Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes der Anrainer bei gg. Bauvorhaben nicht zulässig. Zum negativen Vorprüfungsverfahren samt den Erläuterungen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 3 FRO zum Widmungsbegehren des Anrainers sei auszuführen, dass dieses Ergebnis keinen Einfluss auf die beantragte Baubewilligung habe. Grundlage für den positiven Abschluss des Bauverfahrens sei hier der derzeit rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadt xxx, in welchem das gegenständliche Baugrundstück mit der Widmung „Bauland – Wohngebiet“ festgelegt sei. Da dem Bauvorhaben somit weder öffentliche Interessen entgegenstünden noch subjektiv-öffentliche Anrainerinteressen verletzt würden, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen den Bescheid des Magistrates xxx, Bau- und Feuerpolizei vom 21.06. 2016, xxx, wurde von xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 18.07.2016 eingebracht. Der Bescheid vom 21.06. 2016 wird zur Gänze aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. In der Berufungsvorlage werden wiederholend die Einwendungen zu 1. Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsstraße, 2. Geschossanzahl, 3. Abstandsflächen, 4. Immissionen, 5. Widmung vorgebracht. Zudem werden die Anträge gestellt: Die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und 1. den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abändern, dass die Baubewilligung untersagt werde; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde an die Ortsbildpflegekommission das Ersuchen gerichtet, eine gutachterliche Ausführung dahingehend vorzunehmen, ob für das gegenständliche Projekt eine Ausnutzung der Geschoßanzahl im Sinne des § 5 Abs. 1 lit c mit zweieinhalb Geschoßen (bei zweigeschossiger Wohnraumbildung und aufgesetztem, formal als Halbgeschoß zu wertenden Technikraum) aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilbar sei?

Dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die 7. Sitzung der Ortsbildpflegekommission am 08.11.2016 ist Nachstehendes zu entnehmen:

„Das Grundstück xxx, KG xxx befindet sich südlich der Abstimmungsstraße und soll mit einem Wohngebäude mit sechs Wohnungen, einer Carportanlage für sechs PKW-Stellplätze mit angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen bebaut werden. Das Wohnhaus wird als zweieinhalbgeschossiger, nicht unterkellerter Baukörper konzipiert und in Massivbauweise ausgeführt. Die Nutzung des Erdgeschosses und 1. Obergeschosses ist eine Wohnnutzung, darüber ist im Ausmaß von ca. 9 m2 ein Technikgeschoss im Sinne eines Heizraumes angeordnet. Das Bauvorhaben liegt gemäß Zonenplan des textlichen Bebauungsplanes, Zahl: 20/90/14, Gemeinderatsbeschluss: 30.04.2014, in einem Bereich, in dem maximal zweieinhalb Geschoße zulässig sind. Der § 5 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes besagt, dass wenn Bebauungen, der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedriger als im Absatz 1 festgelegte Geschoßanzahlen aufweisen, die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Grundstücke – auf Halbgeschoße nach oben gerundet – herabzusetzen ist. Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnützung der im Absatz 1 als zulässig festgelegten Werten aus öffentlichen Interessen insbesondere aus städtebaulicher Sicht positiv beurteilt. Die Umgebungsbebauung weist überwiegend eineinhalb bis zweigeschossige Wohnbaukörper auf, wodurch die Zweigeschossigkeit des Hauptbaukörpers jedenfalls gerechtfertigt ist. Der Aufbau über dem 1. Obergeschoss in Form eines Technik-Heizraumes wird aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt.“

Mit Eingabe vom 05.12.2016 hat der Bauwerber xxx den im anhängigen Verfahren der erstinstanzlichen Erledigung zugrunde gelegten Bauantrag hinsichtlich der Lage des Heizraumes – ursprüngliche Situierung über dem ersten Obergeschoss des Wohnobjektes – mit nunmehriger Anordnung in der Erdgeschossebene als nordöstlichen Anbau an das Wohngebäude samt Führung der Abgasanlage (für eine zentrale Erdgasheizung) über Dach modifiziert.

In weiterer Folge erfolgte eine gutachterliche Beurteilung des bautechnischen Sachverständigen zur vorgenommenen Projektsänderung samt Überprüfung der Geschoßflächenzahl (GFZ-Berechnung) und der Abstandsflächen, datiert mit 16.12.2016.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Protokoll über die 7. Sitzung der Ortsbildpflegekommission am 08.11.2016 sowie die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 16.12.2016 an die Verfahrensparteien zur Kennt-nisnahme und mit der Möglichkeit dazu bis längstens 20.01.2017 Stellung zu nehmen übermittelt.

Im Verwaltungsakt befinden sich keine dazu ergangenen Stellungnahmen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.02.2017, xxx, wurde der Berufung vom 18.07.2016 des xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Magistrates xxx, Bau- und Feuerpolizei vom 21.06.2016, xxx, keine Folge gegeben und wurde diese als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Bescheid-begründung wird der Sachverhalt rezipiert und zur Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das im Eigentum des Bauwerbers stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Herrn Gerhard Weger bestehe. § 7 der K-BAV sei daher extensiv auszulegen, sodass jedenfalls eine mangelnde Zufahrtsmöglichkeit vorliege. Diese Rechtsansicht werde von der Berufungsbehörde nicht geteilt: nach der Bestimmung des § 7 K-BAV sei ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes, dingliches Recht dann beizubringen, wenn die im Lageplan darzustellende, der Art, der Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führe. Daraus sei argumentum e contrario abzuleiten, dass es bei einer im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestehende Identität im Eigentum des Baugrundstückes und jenes Grundstückes, das der Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße diene, keiner grundbücherlichen sichergestellten Dienstbarkeit zu Gunsten des Baugrundstückes bedürfe. Ein vom Berufungswerber vermeinter Dienstbarkeitsvertrag zur Sicherstellung eines erforderlichen Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Baugrundstückes möge für einen künftigen (Mit-)Eigentumserwerb nach Baufertigstellung von Relevanz sein, stelle jedoch kein Erfordernis im Baubewilligungsverfahren dar. Gleichermaßen sei das Belastungs- und Veräußerungsverbot und die damit gehemmte Einverleibung eines Geh- und Fahrrechtes am vorgenannten Grundstück zu Gunsten von Herrn xxx ein bloß zivilrechtliches und nicht für die Erteilung der Baubewilligung relevantes öffentlich-rechtliches Hindernis. Im Übrigen verkenne der Berufungswerber, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten habe, dass einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 KBO 1996 im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit a leg. cit. vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens – nämlich einer entsprechenden Verbindung des Baugrundstückes zur einer öffentlichen Fahrstraße – zukomme. Im gegenständlichen Fall sei es mangels entsprechenden Mitspracherechtes von vornherein verwehrt, eine seiner Meinung nach fehlende zivilrechtliche Gewährleistung der Zufahrt zum Baugrundstück von der öffentlichen Fahrstraße überhaupt zu thematisieren. Weiters wird ausgeführt, dass die Berufungsbehörde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch einen bautechnischen ASV eine GFZ-Überprüfung für das projektierte Bauvorhaben vornehmen habe lassen. Dieser habe nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Projektmodifikation vom 5.12.2016 einen Wert von GFZ = 0,48 (bei einer Summe der Bruttogeschoßflächen von 789,12 m2 zur Fläche des Baugrundstückes gemäß aktueller Mappenberichtigung vom 15.12.2016 von 1.639 m2) ermittelt, womit die diesbezügliche Vorgabe des textlichen Bebauungsplanes (GFZ-Wert von max. 0,6) eingehalten werde. Dem Berufungswerber, dessen Grundstück Nr. xxx, KG xxx mit dem Baugrundstück einen gemeinsamen Rain bilde, komme jedenfalls gemäß § 23 Abs. 3 lit f K-BO 1996 auch ein Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen zu. Diese würden sich aus dem § 5 K-BV ergeben, wobei die diesbezüglich im Anlassfall maßgebende Regelung des § 6 Abs. 11 des textlichen Bebauungsplanes 2014 auf die Abstandsregelungen der K-BV verweise. Der Berufungswerber habe vorgebracht, dass die Abstandsflächenregelungen für das in offener Bauweise geplante Wohnbauvorhaben nicht eingehalten würden. Auch habe der im Verfahren vor der Berufungsbehörde befragte bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche Abstände eingehalten würden. Nach Überprüfung der Abstandsflächen – Abstandsfläche Wohnhaus zur westlichen Grundgrenze – Abstandsfläche Wohnhaus zur nördlichen Grundgrenze – Abstandsfläche Wohnhaus zur östlichen Grundgrenze werde festgestellt, dass der Berufungswerber in seinem Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein könne. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschoßen komme dem Berufungswerber nicht zu. Mit der im textlichen Bebauungsplan 2014 enthaltenen Aufforderung, dass ein Bauvorhaben sich von seiner Geschoßanzahl her an den Mittelwert der anrainenden bebauten Baugrundstücke (auf Halbgeschoße noch oben gerundet) anzupassen habe, wäre nach Rechtsauffassung der Berufungsbehörde ausschließlich ein den Interessen des Schutzes des Ortsbildes dienende Regelung in diesen mitaufgenommen. Richtig sei, dass das vom Berufungswerber bekämpfte Wohnbauvorhaben ursprünglich eine (maximal zulässige) 2 ½-geschoßige Bebauung aufgewiesen habe. Dessen Ortsbildverträglichkeit wäre zunächst im erstinstanzlichen (Vorprüfungs-)Verfahren geprüft und bejaht worden. Eine Störung des Ortsbildes sei somit nicht vorgelegen. In Ergänzung habe die Berufungsbehörde die Ortsbildpflegekommission um gutachterliche Ausführung ersucht, ob für das gg. Projekt eine Ausnutzung der Geschoßanzahl im Sinne des § 5 Abs. 1 lit c leg. cit. mit 2 ½ Geschoßen (bei 2geschoßiger Wohnraumbildung und aufgesetztem, formal als Halbgeschoß zu wertenden Technikraum) aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht positiv beurteilbar sei. In ihrer Schlussfolgerung in der Stellungnahme vom 08.11.2016 gelange die Ortsbildpflegekommission zum Ergebnis, dass bei überwiegend 1 ½ – 2 geschoßigen Wohnbaukörpern als Umgebungsbebauung die Zweigeschoßigkeit des geplanten Hauptbaukörpers jedenfalls gerechtfertigt sei. Der geplante Aufbau über dem ersten Obergeschoß in Form eines Technik-Heizraumes sei aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt worden. In Reaktion darauf habe der Bauwerber das Wohnobjekt hinsichtlich der Lage des Heizraumes dahingehend geringfügig modifiziert, dass dieser nunmehr in der Erdgeschoßebene als nordöstlicher Anbau an das Wohngebäude samt Führung der Abgasanlage über Dach angeordnet werde. Damit werde der von der Ortsbildpflegekommission der Stadt xxx im Sinne des § 5 Abs. 4 leg. cit. geforderten Bedachtnahme auf die Umgebungsbebauung und einer damit maximal zulässigen Zweigeschoßigkeit des Wohnbaukörpers entsprochen. Zudem könne aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden. Zum Einwand betreffend „Garagengebäude“ wird ausgeführt, dass für verfahrensgegenständliche Liegenschaft der textliche Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx Gültigkeit besitze. Diesbezüglich werde auf § 6 Abs. 7 verwiesen. Für die konkrete Zulässigkeit der gegenständlichen Carportanlage kombiniert mit Lagerräumen und Müllsammelstelle in der Abstandsfläche zum BW seien daher ausschließlich die in der Abstandsregelung des § 6 Abs. 7 der geltenden textlichen Bebauungsplanverordnung angeführten Voraussetzungen entscheidend und komme es auf das Ausmaß der Grundfläche der Baulichkeit nicht an. Zudem sei im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt eine Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes verneint worden. Soweit der Berufungswerber auf das Bauvorhaben einschließlich dessen lagemäßig modifizierter Heizungsanlage und dessen Erschließung über die projektierte Zufahrtsstraße einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Immissionsschutz geltend mache, wird auf die Novelle LGBl Nr. 80/2012 zur K-BO 1996 eingetretene Änderung der Rechtlage verwiesen. Gleichmaßen gelte für die Heranziehung der Bestimmung über den Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996. Wie die Baubehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, haben die Baubehörden bei ihrer Prüfung der Widmungsübereinstimmung eines Bauvorhabens ausschließlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten, das heißt im konkreten Fall, den durch den Gemeinderat der Stadt xxx mit Beschluss vom 9.8.2005 und folglich durch die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5.10.2005 genehmigten Flächenwidmungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Dass mit der Widmungsfestlegung „Bauland-Wohngebiet“ für das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Widmungswiderspruch für das Bauvorhaben bestehe, habe der Berufungswerber selbst nicht behauptet.

Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.02.2017, xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 23.03.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.02.2017, xxx, zur Gänze angefochten werde. Zudem werden die Beschwerdegründe 1. Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsstraße, 2. Geschossanzahl, 3. Abstandsflächen, 4. Immissionen, 5. Widmung vorgebracht. Weiters wird vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Baulandeignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes xxx nicht nachgekommen sei. Wesentlich sei, dass seit der Novellierung des Kärntner Elektrizitätsgesetzes im Jahr 2013 im Schutzbereich von elektrischen Leitungsanlagen Wohnnutzungen nicht mehr zulässig seien. Im gegenständlichen Fall betreffe diese Bestimmung die Grundstücksfläche unterhalb der 110 kV-Leitung in einem Ausmaß von jeweils Minimum 20 m beiderseits der Leitungsachse. Dieser Vorgabe widerspreche das gegenständliche Bauvorhaben und werde diesbezüglich der geltend gemachte Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ergänzt. Aus sämtlichen dargelegten Gründen sei der angefochtene Bescheid vom 22.2.2017 mit Rechtswidrigkeit behaftet und würden nachstehende Anträge gestellt werden: 1. Die Rechtsmittelbehörde wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2017 dahingehend abändern, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Mit Schreiben der Rechtsmittelstelle der Stadt xxx vom 28.03.2017, xxx, wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Beweiswürdigung:

Mit gerichtlichen Schreiben vom 30.03.2017, Zahl: KLVwG-602/3/2017, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des xxx ersucht, zu den in der Beschwerde aus hochbautechnischen relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 30.06.2017, xxx, wurde die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt. Dieser Stellungnahme ist wie folgt zu entnehmen:

„Allgemeiner Teil:

Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Einreichunterlagen „Wohnanlage xxx“ vom 09.05.2016 und Projektmodifikation samt Baubeschreibung vom 05.12.2016,

Berufungsentscheidung, Bescheid der Stadt xxx vom 22.02.2017,

Beschwerde des Anrainers xxx vom 23.03.2017, vertreten durch xxx, xxx,

Textlicher Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx (Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30. April 2014, Zl.: 20/90/14),

Protokoll über die 7. Sitzung der Ortsbildpflegekommission 2016 am 8. November 2016.

Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Der gegenständliche Bauakt wird mit dem Ersuchen übermittelt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten hochbautechnisch relevanten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben. Der vorliegenden Beschwerde zum Bescheid vom 22.02.2017 (Berufungsentscheidung) werden insgesamt 5 Beschwerdegründe angeführte, wobei es sich im Wesentlichen nur bei den Punkten 2 und 3 um bautechnisch relevante Beschwerdegründe handelt.

1. Ist für das gegenständliche Bauvorhaben eine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt?

2. Welche Geschoßanzahl weist das Bauvorhaben auf und ist im gegenständlichen Fall eine 2,5 geschoßige Bebauung zulässig?

3. Werden durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingehalten?

4. Die im Zuge der Errichtung des Bauobjektes entstehenden Lärm, Staub, Geruch und Erschütterung stellen unzulässige Immissionen dar und es werden in weiterer Folge mit der Benützung der projektierten Zufahrtsstraße einhergehende Lärm- und Geruchsbelästigungen nach Fertigstellung des Bauvorhabens bewirkt.

5. Liegt für das gegenständliche Baugrundstück die notwendige Widmungsüberein-stimmung vor?

Befund:

Laut den vorliegenden Einreichunterlagen vom 09.05.2016, iVm der Projekt-modifikation vom 05.12.2016, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um die Errichtung eines zweigeschoßigen, nicht unterkellerten Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten sowie einer Carportanlage mit 6 überdachten PKW-Stell-plätzen samt Lagerräumen und Nebeneinrichtungen. Als Dachkonstruktion sind für beide Gebäude pultdachartig ausgebildete Flachdächer vorgesehen. Das Wohn-gebäude soll im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden. Südlich des Wohngebäudes, sind in einem Abstand von 9,04 m, eine Carportanlage mit Abstellräumen (Abteil pro Wohnung) sowie ein Kinder-spielplatz geplant. Die für die Bebauung vorgesehene Fläche weist laut dem rechts-gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Die Erschlie-ßung der gegenständlichen Wohnanlage zur öffentlichen Verkehrsfläche xxx, KG xxx, soll durch die Herstellung eines Zufahrtsweges über die, dem gegen-ständlichen Baugrundstück nach Nordwesten bis zur Erschließungsstraße Nr. xxx, KG xxx, vorgelagerte und bebaute Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, erfolgen.

Stellungnahme:

Ad 1)

Gemäß § 17 Abs. 2 lit a K-BO muss eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße vorliegen. Führt die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehenden Grundstücke, so ist gemäß § 7 K-BAV ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen (EB zu Voraussetzung nach § 17 Abs. 2, OZ 21, Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht). Laut der lageplanlichen Darstellung der Einreich-planung wird für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein Zufahrtsweg von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. xxx, KG xxx, bis zum Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, über die dem Baugrundstück vorgelagerte und ebenso im Eigentum des Bauwerbers stehenden Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, entlang dessen nordöstlichen Grundstücksgrenze, neu errichtet. Eine Nutzung von nicht im Eigentum des Bauwerbers stehenden Grundstücken für den geplanten Zufahrtsweg liegt somit nicht vor. Im Sinne der vor angeführten Bestimmung kann daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass die notwendige Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche durch die geplante Neuerrichtung eines Zufahrtsweges auf der benachbarten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vorliegt.

Ad 2)

Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich in den durch den Zonenplan (Anhang 1) des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx ausgewiesenen Gebieten. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 5 Abs. 4 des genannten Bebauungs-planes wird die Geschoßanzahl unter Berücksichtigung der anrainenden Bebau-ungen wie folgt normiert:

(1)Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

a)Ein- und Zweifamilienhäuser …….

b)Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen …….

c)Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2½ Geschoße.

(2)Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke bereits höhere als im Absatz (1) festgelegte Geschoßanzahlen auf, so …..

(3)Eine Erhöhung der im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahl ist zulässig, wenn ……

(4)Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 K-BO 1996.

Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Abs. 1 als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

Den Aktenunterlagen kann entnommen werden, dass das ursprüngliche Wohn-gebäude (Einreichplan Nr. 01 vom 09.05.2016) durch den geplanten Aufbau des Technik-Heizraumes über dem zweiten oberirdischen Geschoß, eine 2½-geschoßige Bebauung aufgewiesen hat. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde durch die Berufungsbehörde im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx ein Gutachten der Ortsbildpflege-kommission dahingehend eingeholt, ob für das gegenständliche Projekt eine Ausnutzung der Geschoßanzahl im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c leg. cit. mit 2½ Geschoßen (bei 2-geschoßiger Wohnraumbildung und aufgesetztem, formal als Halbgeschoß zu wertenden Technikraum) aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilbar ist. Die Ortsbildpflegekommission gelangte in ihrer Stellungnahme (Protokoll über die 7. Sitzung der Ortsbildpflege-kommission 2016 vom 8. November 2016) nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei überwiegender 1½ – 2-geschoßigen Wohnbaukörpern als Umgebungsbebauung die Zweigeschoßigkeit des geplanten Hauptbaukörpers gerechtfertigt ist. Der geplante Aufbau über dem zweiten oberirdischen Geschoß, in Form eines Technikraumes, wurde jedoch aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt.

In der nunmehr im Zuge des Berufungsverfahrens eingebrachten Änderungsplanung, datiert mit 05.12.2016 (Modifikation – Grundriss/Schnitt/Ansichten/LP) und „Baube-schreibung für Projektmodifikation“) wurde das verfahrensgegenständliche Bauvor-haben der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission entsprechend modifiziert. Der ursprünglich über dem zweiten oberirdischen Geschoß des Wohngebäudes situierte Heizraum wurde nunmehr als nordöstlicher Anbau zum Wohngebäude, auf die Ebene des ersten oberirdischen Geschoßes (Erdgeschoß) verlagert, wobei die grundrisslichen Raumkonfigurationen (Raumprogramm) der beiden Wohngeschoße und die örtliche Situierung des Wohnbaukörpers unverändert beibehalten wurden. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass es sich beim verfahrens-gegenständlichen Vorhaben nunmehr um ein der Umgebungsbebauung angepasstes und den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 5 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, zweigeschoßiges Wohngebäude (EG + 1.OG) handelt.

Ad 3)

Den vorliegenden Einreichunterlagen kann entnommen werden, dass die gegen-ständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im nordwestlichen Bereich mit einem zweigeschoßigen Wohngebäude und einer, im Abstand von 9,04 m zum Wohngebäude im Südosten geplanten Carportanlage bebaut werden soll. Das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, grenzt nordwestlich an das im Nordwesten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche reichende Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an und wird nordostseitig vom Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxxx, des Beschwerdeführers xxx, begrenzt. Das Wohngebäude stellt einem langgestreckten, nordwest/südost orientierten Hauptbau-körper mit einem nach Nordosten vorspringenden Fassadenteil dar. Insgesamt ist der gesamte Baukörper gegenüber der nordöstlichen Grundgrenze zum Nachbargrund-stück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, nach Nordwesten hin konisch abweichend situiert, wodurch sich die Grenzabstände von Südosten in Richtung Nordwesten zunehmend vergrößern.

Der nachstehend angeführten Bestimmung gemäß § 6 Abs. 11 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, entsprechend, gelten für seitliche Abstände die Anforderungen im Sinne der K-BV 1985, wobei Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports gemäß Abs. 7 zu beurteilen sind.

§ 6 Baulinien

(11) „Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV über die Abstandsflächen.“

Gemäß § 4, K-BV 1985 ist normiert, dass oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken. Das gegenständliche Wohngebäude ist in offener Bauweise auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, geplant und weist demzufolge nach allen Seiten Abstände zu den Grundstücksgrenzen auf, wodurch gemäß § 5 leg. cit. K-BV die entsprechenden Mindestabstände zu berücksichtigen sind. Den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, K-BV 1985 folgend, muss die Abstandsfläche so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist gemäß § 5 Abs. 2 eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,00 m anzunehmen.

An der, dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Gebäudeseite ergibt sich, aufgrund des nach Nordwesten hin von der Grundstücksgrenze konisch abweichend situierten Wohngebäudes an der östlichen Ecke des gegenüber der Fassadenflucht vorspringend ausgebildeten Bauteiles, ein geringster Abstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze von 5,73 m.

Die abstandsrelevante Gebäudehöhe ergibt sich gemäß § 5 Abs. 1 K-BV aus dem Abstand zwischen dem angrenzenden projektierten Gelände und dem schatten-werfenden Punkt. Laut planlicher Darstellung ist die abstandsrelevante Höhe am vorgenannten Bauteil des Wohngebäudes mit 6,18 m bemaßt ausgewiesen (Schnitt A-A).

Ermittlung der Mindestabstandstiefe im Bereich des geringsten Abstandes zur nordöstlichen Grundstücksgrenze (siehe Ansicht West):

Abstandsrelevante Gebäudehöhe: 6,18 m

Mindestabstandstiefe: 6,18 m x 6/10 = 3,71 m (Abstandsfläche)

Grenzabstand lt. Lageplan: 5,73 m

Aus der vor angeführten Ermittlung der Mindestabstandstiefe ist ersichtlich, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen und somit den An-forderungen des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, entsprechen.

Hinsichtlich der in einem Abstand von 9,08 m südöstlich zum Wohngebäude situierten Carportanlage ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein eingeschoßiges Nebengebäude mit Abmessungen von 17,25 m x 8,95 m bzw. 10,45 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,94 m handelt.

Gemäß § 6 Abs. 7, Textlicher Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx, wird dahingehend Folgendes normiert:

§ 6 Baulinien

(7) Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdach-oberkante bzw. Traufenhöhe bis zu max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) dürfen alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.

Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,00 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze sind als Bestandsteil der Gesamt-länge der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Carportanlage weist eine maximale Höhe von 2,94 m auf und beinhaltet neben den PKW-Stellplätzen auch Nebenräume (Abteile) der geplanten Wohnungen und stellt somit gleichzeitig ein Nebengebäude zum Wohnhaus dar. Ausgehend von den vor angeführten Anforderungen gemäß § 6 Abs. 7 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, und der lageplanlichen Darstellung der Carportanlage kann festgestellt werden, dass diese mit der nach Südwesten hin ausgerichteten schmäleren Gebäudeaußenseite, mit einer Breite von 8,95 m (mit Dachvorsprung 9,25 m) bis auf 43 cm unmittelbar an die Grundstücksgrenze angebaut werden soll und gegenüberliegend an der nordöstlichen Grundstücks-grenze zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers xxx, eine Gebäudebreite von 10,45 m (mit Dachvorsprung 10,75 m) und einen geringsten Abstand von ca. 5,90 m bis zur Grundstücksgrenze aufweist. Das Vorhaben kommt somit nur an der südwestlichen Grundstücksgrenze – zulässigerweise – in den Abstandsflächen zu liegen und weist zu den übrigen Grundstücksgrenzen Abstände auf. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die geplante Situierung der Carportanlage kein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx, vorliegt.

Ad 4)

Aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen für das gg. Bauvorhaben und des durch das Raumprogramm zum Ausdruck gebrachten Bauwillens, kann aus fach-licher Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um ein Wohn-gebäude, das Wohnzwecken dient, handelt. In diesem Zusammenhang ist festzu-halten, dass die K-BO 1996 keine Definitionen der Begriffe „Wohn-, Büro- und Ordinationszwecken“ enthält.

Dahingehend kann den OIB-Begriffsbestimmungen entnommen werden, dass es sich bei Wohngebäuden um Gebäude handelt, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.

Wohnzwecken dienen Vorhaben dann, wenn sie dazu bestimmt sind, privates Leben zu ermöglichen, wenn sie Menschen somit grundsätzlich auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren (zu § 23 K-BO, EB Pkt. 14, Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht).

Wie eingangs angeführt ist der Einreichplanung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu entnehmen, dass die Raumprogramme der geplanten Wohnungen jene Räumlichkeiten enthalten, die Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft ermög-lichen, wodurch nachvollziehbar davon ausgegangen werden kann, dass das gegen-ständliche Vorhaben Wohnzwecken dient.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastungen durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen beziehen sich – wie der Beschwerde zu entnehmen ist – auch auf Immissionen während der Bauzeit.

Dahingehend hat der VwGH seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung, nicht Gegen-stand des Baubewilligungsverfahrens ist (EB zu § 23, OZ 68, Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein, Kärntner Baurecht). Demzufolge muss eine Verletzung durch das Vor-haben selbst und nicht durch die Bauausführung drohen! (EB Schutz der Gesund-heit, OZ 36, Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht).

Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde auf Immissionen, die aus der Benutzung des Vorhabens resultieren. Unabhängig einer rechtlichen Beurteilung in Bezug auf Nachbarrechte im gegenständlichen Fall, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-Wohn-gebiet“ aufweist. Im Sinne des § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 sind jene Grundflächen als Wohngebiete festgelegt, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind. Ohne einer konkreten Begutachtung eines hierfür zuständigen Sachverständigen vorzugreifen, kann aus fachlicher Sicht bei der gg. geplanten Bebauung des als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Baugrundstückes durch ein Wohngebäude samt äußerer Erschließung grundsätzlich davon ausge-gangen werden, dass es sich hierbei um eine widmungsgemäße Nutzung und den damit in Verbindung stehenden ortsüblichen Immissionen handelt und ist anzu-merken, dass im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des VwGH die Immis-sionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaße halten, nicht als unzumutbar zu qualifizieren sind.

Ad 5)

Gemäß § 13 Abs. 2, K-BO, ist im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob das Vorhaben dem zum Zeitpunkt rechtsgültigen Flächenwidmungsplan entspricht. Die gegenständliche Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, ist, bezogen auf die beanspruchte Baufläche, im derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt xxx, als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Demzufolge kann aus fach-licher Sicht, bei der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes auf der genannten Parzelle, von einer den Anforderungen des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes entsprechenden widmungskonformen Bebauung ausgegangen werden.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an alle Parteien die hochbautechnische Stellungnahme vom 30.06.2017 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.07.2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur hochbautechnischen Stellungnahme aus, dass zu dem vorliegenden Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen keine Stellungnahme abgegeben werde. Es werde jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz im Schutzbereich von elektrischen Leitungsanlagen eine Wohnnutzung nicht zulässig sei. Wie bereits vorgebracht, betreffe dies im gegenständlichen Fall die Grundstücksfläche unterhalb der 110 kV-Leitung in einem Ausmaß von jeweils mindestens 20 m beiderseits der Leitungsachse (§ 14a K-EG). Es werde daher der Antrag gestellt, an den hochbautechnischen ASV die ergänzende Frage zu richten, ob das gegenständliche Bauvorhaben innerhalb des Schutzbereiches der bestehenden Leitungsanlage gelegen sei.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 06.07.2017, Zahl: KLVwG-602/7/2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 31.07.2017 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Am 31.07.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 31.07.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, der Vertreter der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei (Bauwerber) sowie der hochbautechnische Amtssachverständige gehört.

Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.03.2017 wurden wiedergegeben.

Der Vertreter der belangten Behörde Herr xxx gab zu Protokoll, dass er für den gegenständlichen Beschwerdefall vertretungsbefugt sei.

Die Richterin stellte Folgendes fest:

Mit gerichtlichen Schreiben vom 30.03.2017, Zahl: KLVwG-602/3/2017, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des xxx ersucht, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 30.06.2017, xxx, wurde die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des xxx dem Gericht übermittelt. Die gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde als Beilage ./A zur heutigen Verhandlungsschrift genommen.

Mitbeteiligte Partei:

xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll:

„Ich lege den zivilrechtlichen Vertrag Nr. xxx, abgeschlossen zwischen mir als Bauwerber und der xxx Infrastruktur AG samt den dazugehörigen Vorkehrungen und Auflagen zum Vertrag Nr. xxx, Beilage /1, vor. Weiters wird bezugnehmend auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein E-Mail-Verkehr zwischen mir und der xxx Infrastruktur AG vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass seitens der xxx Infrastruktur AG der Vertrag Nr. xxx auch für das gegenständliche Bauvorhaben (Projektsmodifikationen) vollinhaltlich gültig ist.“

Der zivilrechtlichen Vertrag Nr. xxx, abgeschlossen zwischen mir als Bauwerber und der xxx Infrastruktur AG samt den dazugehörigen Vorkehrungen und Auflagen zum Vertrag Nr. xxx, Beilage /1 wurde als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen.

Der Bauwerber gab zu Protokoll, dass sich der Abstand zur 110 kV-Leitung insofern verändert habe, als der Abstand parallel zur Leitung gleich geblieben sei, jedoch sei das Bauprojekt in Richtung Osten verschoben worden und habe sich dadurch ein höherer Abstand zum Durchhang der Leitung ergeben.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass durch die geänderte Situierung des ursprünglich am Dach geplanten Technikraumes in Richtung Norden auf die Ebene des Erdgeschoßes ein vergrößerter Abstand zu der im Süden situierten Hochspannungsleitung bewirkt würde.

Ergänzend wurde vom Bauwerber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach dem K-Elektrizitätsgesetz kein Mitspracherecht zustehe.

Vertreter der belangten Behörde:

xxx, gab zu Protokoll:

Der Vertreter der belangten Behörde wies im Zusammenhang mit der 110 kV-Leitung hin, dass – ungeachtet des Mitsprachrechts und des präkludierten Vorbringens – § 1 Abs. 3 des K-Elektrizitätsgesetz für Leitungsanlagen betreffend Starkstrom, die dem ganzen oder teilweise Betrieb von Eisenbahn dienen – wie im gegenständlichen Fall – keine Anwendung findet.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der Verwendungszweck der 110 kV-Leitung dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei und sich die Stadt xxx in einem Widmungsverfahren betreffend das angrenzende Gst.Nr. xxx selbst auf das Kärntner Elektrizitätsgesetz berufen habe. Dazu wurde ein Schreiben von der Stadt xxx vom 4.1.2017 betreffend Widmungsanregung Gst.Nr. xxx vorgelegt, welches als Beilage ./C zur Verhandlung genommen wurde. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die Lage des Gesamtbaukörpers und nicht des Technikraumes.

Der Vertreter der belangten Behörde führte zum Schreiben vom 4.1.2017 aus, dass es sich dabei um ein Schreiben in einem offensichtlich durchzuführenden Widmungsverfahren handle. Im gegenständlichen Fall jedoch die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ rechtskräftig vorliege.

Zum Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den hochbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben innerhalb des Schutzbereiches der bestehenden Leitungsanlage gelegen sei, verwies die zuständige Richterin auf die vom Bauwerber in der Verhandlung vorgelegte zivilrechtliche Vereinbarung sowie den dazu ebenfalls vorgelegten zusätzlichen E-Mail-Verkehr betreffend die gegenständliche Projektsmodifikation. In der gegenständlichen zivilrechtlichen Vereinbarung wird zu Beginn dieser Folgendes angegeben: Vertrag Nr. xxx über ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich einer Bahnstromleitung. Laut gegenständlicher zivilrechtlicher Vereinbarung befindet sich das gegenständliche Vorhaben auf dem Gst.Nr. xxx und liegt laut Vertrag zu I. (2) innerhalb des Gefährdungsbereiches einer Eisenbahnanlage der xxx, nämlich der 110 kV-Bahnstromleitung UW xxx – UW xxx (Spannfeld Mast. Nr. 9 – 10).

Ergänzend wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich der vorgelegte Vertrag ausschließlich auf das Eisenbahngesetz beziehe und nicht auf das Kärntner Elektrizitätsgesetz. Darüber hinaus beziehe sich diese Vereinbarung auf jene Planung, welche dem Verfahren KLVwG-693/11/2016 zu Grunde gelegen sei. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr könne nicht abgeleitet werden, auf welchen Plan sich Herr Ing. Sagmeister dabei beziehe.

Dazu wurde seitens der mitbeteiligten Partei zu Protokoll gegeben, dass im vorliegenden E-Mail-Schriftverkehr an Herrn xxx eine Übermittlung des aktuellen neuen Lageplans erfolgt sei. Der Original-modifizierte Änderungsplan sei digital an Herrn Sagmeister übermittelt worden und liege dieser dort auch auf.

Hochbautechnischer Amtssachverständige:

xxx, pA xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll:

„An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag gestellt, eine ergänzende hochbautechnische Stellungnahme zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers abzugeben. Ich habe die hochbautechnische Stellungnahme vom 30.06.2017, xxx, erstellt und diese an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“

Ergänzend wurde vom Amtssachverständigen zu den Abstandsflächen vorgebracht, dass bemängelnd festgehalten werde, dass die in der planlichen Darstellung der Abstandsermittlung ausgewiesenen Abstände fälschlicherweise als „Schattenflächen“ bezeichnet wurden. Die Kärntner Bauvorschriften würden keine Schattenflächen kennen, sondern nur Schattenpunkte, die gem. § 5 Abs. 1 KBauvorschriften zur Ermittlung der Schattenflächen führen (die Abstandsfläche müsse in Folge so tief sein wie 6/10 des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten).

Ein korrigierter Plan, datiert mit 05.12.2016, Maßstab 1:100 / 1:500 (dreifach) wurde seitens des Bauwerbers vorgelegt und wurde dieser Plan als Beilage ./D zur Verhandlungsniederschrift genommen. Dieser Plan wurde allen anwesenden Verfahrensparteien vom Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde zum vorgelegten Plan ausgeführt, dass auf eine gesonderte Überprüfung verzichtet werde, sofern die Korrektur ausschließlich die Bezeichnung der Abstandsflächen betreffe und keine anderen Änderungen im Plan vorgenommen wurden.

Auf die ergänzende Frage zu Pkt. 4. der Beschwerdevorbringen, ob zu erwarten sei, dass von dem Bauvorhaben selbst, nach dessen Fertigstellung und widmungsgemäßen Nutzung, unzulässige Immissionen durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen zu erwarten seien, erklärte der Sachverständige, dass bei einer widmungsgemäßen Nutzung des geplanten Wohngebäudes von dem als „Bauland-Wohn-gebiet“ gewidmeten Grundstück keine unzumutbaren (ortsunüblichen) Belastungen zu erwarten seien.

Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass die Immissionen gemäß § 23 K-BO geregelt seien und es sich bei den Immissionen um kein Nachbarrecht handle.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei sowie der Vertreter der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge.

Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen gestellt und hat der Amtssachverständige eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zur hochbautechnischen Stellungnahme von keiner Partei noch Fragen gibt.

Die Richterin stellte weiters fest, dass dem Amtssachverständigen für die Erstellung seiner Stellungnahme der Gesamt im Original übermittelt wurde und wurde die Stellungnahme auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die hochbautechnische Stellungnahme methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei stimmte den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde zu und beantragte ebenfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und die gestellten Anträge und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu.

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 19/2016, Anwendung zu finden haben.

„§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

[…].“

„Vorprüfungsverfahren

§ 13

Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan,

c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)Bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

[…].“

„§ 17

Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.

(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.“

Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

§ 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 lautet wie folgt:

Anrainer sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind die Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Nach § 23 Abs. 4 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 5 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx 2014 wird die Geschoßanzahl unter Berücksichtigung der anrainenden Bebauungen wie folgt normiert:

(1)Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

a)Ein- und Zweifamilienhäuser …….

b)Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen …….

c)Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2½ Geschoße.

(2)Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke bereits höhere als im Absatz (1) festgelegte Geschoßanzahlen auf, so …..

(3)Eine Erhöhung der im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahl ist zulässig, wenn ……

(4)Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 K-BO 1996.

Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Abs. 1 als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

Gemäß § 6 Abs. 7, Textlicher Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx, wird dahinge-hend Folgendes normiert:

§ 6 Baulinien

(7) Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachober-kante bzw. Traufenhöhe bis zu max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) dürfen allein-stehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.

Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,00 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze sind als Bestandsteil der Gesamt-länge der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 11 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, entspre-chend, gelten für seitliche Abstände die Anforderungen im Sinne der K-BV 1985, wobei Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports gemäß Abs. 7 zu beur-teilen sind.

§ 6 Baulinien

(11)„Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV über die Abstandsflächen.“

Feststellungen:

Beim beantragten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines zweigescho-ssigen, nicht unterkellerten Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten sowie einer Carportanlage mit 6 überdachten PKW-Stellplätzen samt Lagerräumen und Neben-einrichtungen. Das Wohngebäude soll im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden. Südlich des Wohngebäudes, sind in einem Abstand von 9,04 m, eine Carportanlage mit Abstellräumen (Abteil pro Wohnung) sowie ein Kinderspielplatz geplant. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich in den durch den Zonenplan (Anhang 1) des Textlichen Bebauungs-planes 2014 der Stadt xxx ausgewiesenen Gebieten.

Die für die Bebauung vorgesehene Fläche weist laut dem rechtsgültigen Flächen-widmungsplan die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ auf.

Die Erschließung der gegenständlichen Wohnanlage zur öffentlichen Verkehrsfläche xxx, KG xxx, soll durch die Herstellung eines Zufahrtsweges über die, dem gegenständlichen Baugrundstück nach Nordwesten bis zur Erschließungsstraße Nr. xxx, KG xxx, vorgelagerte und bebaute Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, erfolgen.

Das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, grenzt nordwestlich an das im Nordwesten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche reichende Nachbargrund-stück Nr. xxx, KG xxx, an und wird nordostseitig vom Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx, begrenzt.

Erwägungen / Subsumption:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass Anrainer gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 gegen die erteilte Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben dürfen, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch diese Bestimmun-gen der K-BO 1996, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Inter-esse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bau-bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vor-schriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Um-fang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhe-bung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkennt-nis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980).

Mit Bescheid des Magistrates xxx, Bau- und Feuerpolizei vom 21.06.2016, xxx, wurde dem Bauwerber xxx die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten und einer Carportanlage für 6 Pkw-Stellplätze samt angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in xxx, Abstimmungsstraße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen hat Herr xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, fristgerecht Berufung vom 18.07.2016 erhoben.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfah-ren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und des Betriebs-konzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmun-gen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flä-chenwidmung, festzustellen ist. Der Bauwerber hat jene Unterlagen vorzulegen, die der Baubehörde die Prüfung ermöglichen, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmun-gen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt.

Die Berufungsbehörde hat in Ergänzung zum erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadt xxx eingeholt. Im Berufungsverfahren wurde sodann vom Bauwerber eine Projektsände-rung hinsichtlich der Lage des Heizraumes mit dessen nunmehriger Anordnung in der Erdgeschossebene als nordöstlicher Anbau an das Wohngebäude samt Führung der Abgasanlage über Dach vorgenommen, weshalb der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit a K-BO 1996 gegeben ist. Die Prüfung dieser Projektsänderung wurde samt Überprüfung der Geschoßflächenanzahl (GFZ-Berechnung) und der Abstands-flächen des Bauvorhabens durch den bautechnischen Sachverständigen der Stadt xxx vorgenommen. Diese im Berufungsverfahren vorgenommenen Ergänzungen wurden samt der Projektsmodifikation der Einreichpläne mit Baubeschreibung allen Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und langten diesbezüglich keine Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. Der zweitinstanzliche Baube-scheid wurde vom Stadtsenat der Stadt xxx am 22.02.2017 erlassen und erfolgte gegen diesen Bescheid die fristgerechte Beschwerde durch den Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen ist die Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten und einer Carportanlage für 6 Pkw-Stellplätze samt angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx beabsichtigt, weshalb dem Beschwerdeführer als Anrainer grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zukommt.

Erstmalig im Beschwerdeschriftsatz vom 23.03.2017 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Vorgaben des Kärntner Elektrizitätsgesetzes widersprechen würde, da das K-EG vorsehe, dass im Schutzbereich von elektrischen Leitungsanlagen Wohnnutzungen nicht mehr zuläs-sig seien, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist, wegen bereits eingetretener Präklusion aber auch mangels eines subjektiv-öffentlichen im Bauverfahren durchsetzbaren nachbarrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers darauf inhaltlich einzugehen.

Unabhängig davon, wird vom erkennenden Gericht dennoch festgestellt, dass zwischen dem Bauwerber und der xxx ein Vertrag Nr. xxx, samt den dazugehörigen Vorkehrungen und Auflagen zum Vertrag Nr. xxx, Beilage /1, abgeschlossen wurde. Im Rahmen der am 31.07.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes wurde dieser Vertrag und ein betreffend das gegenständliche modifizierte Bauvorhaben geführter E-Mail-Verkehr, aus dem ersichtlich ist, dass seitens der xxx Infrastruktur AG der Vertrag Nr. xxxc auch für das gegenständliche Bauvorhaben (Projektsmodifikationen) vollinhaltlich gültig ist, als Beweismittel von der mitbeteilig-ten Partei vorgelegt. Diese ergänzend in der öffentlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wurden allen anwesenden Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und zur Einsichtnahme vorgelegt.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dazu ergänzend ausgeführt, dass durch die geänderte Situierung des ursprünglich am Dach geplanten Technikraumes in Richtung Norden auf die Ebene des Erdgeschoßes ein vergrößerter Abstand zu der im Süden situierten Hochspannungsleitung bewirkt würde.

Der Vertreter der belangten Behörde führte grundsätzlich zur 110 kV-Leitung aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Kärntner-Elektrizitätsgesetzes (K-EG) dieses Gesetz für elektrische Leitungs- oder Stromerzeugungsanlagen für Starkstrom, die dem ganzen oder teilweise Betrieb von Eisenbahn dienen – wie im gegenständlichen Fall – keine Anwendung findet. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde moniert, dass sich der vorgelegte Vertrag ausschließlich auf das Eisenbahngesetz und nicht auf das Kärntner Elektrizitätsgesetz beziehe. Weiters gab der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass der Verwendungszweck der 110 kV-Leitung dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei und sich die Stadt xxx in einem Widmungsverfahren betreffend das angrenzende Gst. Nr. xxx selbst auf das Kärntner Elektrizitätsgesetz berufe. Dazu wurde ein Schreiben von der Stadt xxx vom 4.1.2017 betreffend Widmungsanregung Gst. Nr. xxx dem Gericht vorgelegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die Lage des Gesamtbaukörpers und nicht des Technikraumes. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde zum Schreiben vom 4.1.2017 ausgeführt, dass es sich dabei um ein Schreiben in einem offensichtlich durchzuführenden Widmungsverfahren handelt. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ rechtskräftig vor. Seitens der mitbeteiligten Partei erfolgte die Mitteilung, dass im vorliegenden E-Mail-Schriftverkehr an Herrn xxx (xxx) eine Übermittlung des aktuellen neuen Lageplans erfolgte. Der original-modifizierte Änderungsplan wurde digital an Herrn Sagmeister übermittelt und liegt dieser dort auch auf.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für gegenständliches Bauvorhaben, welches innerhalb des Gefährdungsbereiches der 110 kV – Bahnstromleitung UW xxx – UW xxx liegt, ein Vertrag samt Ergänzung zur Projektmodifikation zwischen der mitbeteiligten Partei und der xxx Infrastruktur AG abgeschlossen wurde, weshalb zum geplanten Bauvorhaben seitens der xxx AG bei Einhaltung der im Vertrag festgehaltenen Auflagen und Bedingungen keine Einwände bestehen bzw. keine Einwände im durchgeführten Bauverfahren vorgebracht wurden und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten im Fachbereich Hochbau zur Entscheidungsfindung unerlässlich, und wurde deshalb ein Amtssachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt.

Mit der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996, welche mit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügt wurde, wird normiert, dass Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und lit b bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit b bis g zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht stellt unter Heranziehung der hochbautechnischen Stellungnahme fest, dass dem Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 zukommt. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. a (widmungsgemäße Verwendung), lit. h (Schutz der Gesundheit der Anrainer) und lit. i (Immissionsschutz der Anrainer) Kärntner Bauordnung 1996 erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als unzulässig, weshalb ein subjektiv-öffentlich durchsetzbarer nachbarrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Immissions- und Gesundheitsschutz bezogen auf das projektierte Wohnbauvorhaben nicht besteht und die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen bezogen auf das Bauvorhaben einschließlich dessen lagemäßig modifizierte Heizungsanlage und dessen Erschließung über die projektierte Zufahrtstraße allesamt ins Leere gehen. Gleichermaßen gilt dies für die Heranziehung der Bestimmung über den Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde die Stellungnahme vom 30.06.2017, xxx, erstellt und allen Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass zur hochbautechnischen Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben wird. Auch von den anderen Verfahrensparteien langte keine Stellungnahme ein.

Der hochbautechnische Amtssachverständige stellt in seiner Stellungnahme vom 30.06.2017, xxx, zum Beschwerdevorbringen 1.) bezogen auf die Verbindung des Bauvorhabens zu einer öffentlichen Verkehrsstraße fest, dass für das geplante Vorhaben in der lageplanlichen Darstellung eine Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. xxx, KG xxx, über die daran direkt anschließende und dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die ebenso im Eigentum des Bauwerbers steht, ausgewiesen ist. Für die notwendige Zufahrt liegt demzufolge eine Nutzung von Fremdgrundstücken nicht vor. Es ist daher im Sinne der Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 2 lit a K-BO davon auszugehen, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine entsprechende Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße vorliegt.

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vor-haben nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist darauf zu ver-weisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfor-dernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbin-dung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffent-liches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3).

Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass eine seiner Meinung nach zivilrechtliche Gewährleistung der Zufahrt zum Baugrundstück von der öffentlichen Fahrstraße fehle, ist somit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bilden (vgl. dazu VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041) und gehen die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Leere.

Zum Beschwerdevorbringen 2.) bezogen auf die Geschoßanzahl führt der Amtssachverständige in seiner hochbautechnischen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar aus, dass den Aktenunterlagen, insbesondere der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 8. November 2016 nachvollziehbar entnommen wird, dass ein zweigeschoßiger Baukörper der örtlichen Umgebungsbebauung ent-spricht. Durch diese Ausführung wird auch die Anforderungen des Textlichen Bebau-ungsplanes 2014 der Stadt xxx erfüllt, worin gemäß § 5 Abs. 1 lit c, darüber hinaus eine Bebauung in dem durch den Zonenplan ausgewiesenen Gebiet – worin sich die gegenständliche Bauparzelle befindet – bis 2½ Geschoße zulässig ist. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wird unter Berücksichtigung der im Zuge des Berufungsverfahrens eingebrachten Änderungsplanung, datiert mit 5.12.2016, attestiert, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um ein der Umgebungsbebauung angepasstes und den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 5 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx, zwei-geschoßiges Wohngebäude (EG + 1. OG) handelt.

Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hinsichtlich der Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes einem Nachbarn kein Rechtsanspruch zusteht (VwGH vom 18.06.1991, 90/05/0193; VwGH vom 27.05.2009, 2008/05/0007 u.v.a.). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 03.09. 1999, 98/05/0063) folgend wird ausgeführt, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Orts- und des Landschaftsbildes dienen, für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden können.

Beim Beschwerdevorbringen 3.) bezogen auf die Abstandsflächen stellt der Amtssachverständige gutachterlich fest, dass gemäß § 6 Abs. 11 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx für die seitlichen Abstände die Bestim-mungen der K-BV (§§ 4 bis 10) zum Tragen kommen. Unter Beachtung der Regelung gemäß § 5 K-BV und der im Lageplan ausgewiesenen Grenzabstände des verfah-rensgegenständlichen Wohngebäudes zum nordöstlich situierten Grundstück Nr. xxx, KG xxx des Beschwerdeführers sowie der im Schnitt A-A und den Ansichten graphisch dargestellten Ermittlung der Mindestabstände, ist eindeutig nachvollziehbar, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen und somit kein Widerspruch zum Textlichen Baubauungsplan 2014 der Stadt xxx vorliegt.

Hinsichtlich der Abstände des geplanten Nebengebäudes ist gemäß § 6 Abs. 7 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx 2014 geregelt, dass ein Nebengebäu-de mit einer max. Traufhöhe von 3,00 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und einer Gesamt-länge von max. 13,00 m in den Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen errich-tet werden darf. Die Abmessungen des gegenständlichen Nebengebäudes liegen, in Bezug auf die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen, unter den vor ange-führten Maximalwerten und weist darüber hinaus zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers einen Abstand von ca. 5,90 m auf, wodurch das Vorhaben nicht in den Abstandsflächen (≤ 3,00 m) zur genannten Nachbargrund-stücksgrenze zu liegen kommt. Aus hochbautechnischer Sicht besteht daher durch die Situierung des Nebengebäudes kein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx.

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass Belastungen durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen während der Bauzeit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des VwGH Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, nicht als unzumutbar zu qualifi-zieren. Gegenständlich handelt es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sodass bei widmungsgemäßer Nutzung, aus hochbautechnischer Sicht, von keinen unzumutbaren (ortsunüblichen) Belastungen ausgegangen wird, weshalb die in der Beschwerde unter 4.) und 5.) angeführten Ausführungen ins Leere gehen. Aus hochbautechnischer Sicht wird von einer notwendigen Widmungsübereinstimmung ausgegangen.

In der am 31.07.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend Nachstehendes aus:

„Bemängelnd wird festgehalten, dass die in der planlichen Darstellung der Abstands-ermittlung ausgewiesenen Abstände fälschlicher Weise als „Schattenflächen“ be-zeichnet sind. Die K-BV kennen keine Schattenflächen sondern nur Schattenpunkte, die gemäß § 5 Abs 1 K-BV zur Ermittlung der Abstandsfläche führen („Die Abstands-fläche muss infolge so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten“).“

Aufgrund dessen legte die mitbeteiligte Partei in der Verhandlung am 31.07.2017 eine verbesserte und begrifflich richtig gestellte Planunterlage: Wohnanlage xxx (Projektmodifikation – Grundrisse/Schnitt/Ansichten/LP vom 05.12.2016, M 1:100 / 1:500, Lagedaten: xxx, erstellt von der xxx, xxx, xxx, dem Gericht vor.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde diese Planunterlage über-prüft und schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass die von ihm aufgezeigten Mängel in der nunmehr vorgelegte Planunterlage ordnungsgemäß behoben wurden. Das gegenständliche Projekt ist aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar.

Gemäß § 13 Abs. 2 K-BO 1996 ist im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob das Vorhaben dem zum Zeitpunkt rechtsgültigen Flächenwidmungsplan entspricht. Die gegenständliche Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, ist, bezogen auf die beanspruchte Baufläche, im derzeit rechtsgültigen Flächenwid-mungsplan der Stadt xxx, als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Im Sinne des § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 sind jene Grundflächen als Wohngebiete festgelegt, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen be-stimmt sind. Der hochbautechnischen Amtssachverständigen kam dazu zum Ergeb-nis, dass es sich bei gegenständlichen Bauvorhaben um eine widmungsgemäße Nutzung und den damit in Verbindung stehenden ortsüblichen Immissionen handelt und sind im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des VwGH die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaß halten, nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Demzufolge ist bei der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes auf der genannten Parzelle, von einer den Anforderungen des der-zeit gültigen Flächenwidmungsplanes entsprechenden widmungskonformen Bebau-ung auszugehen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht. Dass mit der Widmungsfestlegung „Bauland-Wohngebiet“ für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Widmungswiderspruch für das Bauvorhaben bestehe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zu den Einwendungen und Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-rers wird daher ausgeführt, dass diese allesamt aufgrund der getätigten Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welche für das Landesverwal-tungsgericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar sind, ins Leere gehen.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverstän-digen der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass unter Heranziehung des Ergebnisses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens davon auszugehen ist, dass die bescheidmäßige Bewilligung Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten und einer Carportanlage für 6 Pkw-Stellplätze samt angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in xxx, Abstimmungsstraße, durch die Behörde auszusprechen war.

Die weiteren Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde „jede Ermittlungstätigkeit“ unterlassen habe, gehen aufgrund der obigen Ausführungen allesamt ins Leere.

Ergebnis:

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde auch durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Es war daher auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

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