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KLVwG-815/7/2017•LVwG K KLVwG-815/7/2017
KLVwG-815/7/2017Landesverwaltungsgericht26.06.2017
Doppelte Bestrafung, Mehrfachstrafe, Konkurrierende Strafen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, vom 28.03.2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt:
a.
Mit Straferkenntnis vom 28.03.2017, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land xxx folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges (Sattelfahrzeug) mit dem behördlichen Kennzeichen xxx und Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
Tatzeit:Datum: 20.04.2016
Uhrzeit: 10:32 Uhr
Tatort:Marktgemeinde Maria Saal, Klagenfurter Schnellstraße, StraßenNr.:S37, StrKm: 294,400, Fahrtrichtung: St. Veit/Glan“
Wegen der Verletzung von § 9 Abs. 1 StVO 1960 wurde über xxx eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt.
Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (Zahl: xxx) ist am 29.04.2017 in Rechtskraft erwachsen; die verhängte Geldstrafe wurde am 19.04.2017 beglichen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom selben Tag (28.03.2017), Zahl: xxx, wurde xxx zudem folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges (Sattelfahrzeug) mit dem behördlichen Kennzeichen xxx und Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben auf der Autostraße umgekehrt, obwohl dies nicht im Bereich eines Grenzüberganges auf Aufforderung eines öffentlichen Organs erfolgte.
Tatzeit:Datum: 20.04.2016
Uhrzeit: 10:32 Uhr
Tatort:Marktgemeinde Maria Saal, Klagenfurter Schnellstraße, StraßenNr.:S37, StrKm: 294,400, Fahrtrichtung: St. Veit/Glan“
Wegen der Verletzung von § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960 wurde über xxx eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (Zahl: xxx) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des – rechtsanwaltlich vertretenen – xxx vom 05.04.2017. Darin bringt er vor, dass ihm die Verwaltungsübertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden könne. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Bestimmtheitsgebot verlange eine konkrete Darlegung des Tatvorwurfs und liege eine solche mangels hinreichend konkreter Angaben des anzeigenden Zeugen xxx nicht vor. Zudem verweist xxx im Beschwerdeschriftsatz auf das von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land zur Zahl: xxx durchgeführte Strafverfahren, das eine zur selben Tatzeit am selben Tatort begangene Übertretung einer anderen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 zum Gegenstand habe; insoweit bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 („Beweisantrag“) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land zu den Zahlen: xxx und xxx geführten Strafverfahren zwei völlig idente Tatzeiten betreffen würden und dem Beschuldigten zur konkreten, völlig identen Tatzeit nicht „zwei unterschiedliche/verschiedene Verwaltungsübertretungen“ vorgeworfen werden könnten, weil insoweit die Gefahr einer Doppelbestrafung vorliegen würde. Im Übrigen sei die Tatumschreibung nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebots ausreichend konkretisiert.
Am 20.06.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer – trotz ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Zeuge xxx einvernommen.
b.
xxx lenkte am 20.04.2016 den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xxx) auf der Autostraße S37 von St. Veit an der Glan kommend in Fahrtrichtung Klagenfurt am Wörthersee. Bei Straßenkilometer 294,400 im Bereich der Ausweiche/des Parkplatzes Zollfeld wendete der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, überfuhr sämtliche Fahrbahnen und die fahrbahnmittig angebrachte doppelte Sperrlinie und setzte seine Fahrt in Richtung St. Veit an der Glan fort. Dieses Umkehren erfolgte weder im Bereich eines Grenzübergangs noch auf Anordnung von öffentlichen Organen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten der belangte Behörde (zu den Zahlen: xxx und xxx) sowie dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017.
Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen).
Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen).
Die Aussage des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 20.06.2017 war schlüssig und widerspruchsfrei. Er konnte glaubhaft die verfahrensgegenständlichen und von ihm der Autobahnpolizeiinspektion Klagenfurt am Wörthersee zur Anzeige gebrachten Vorgänge vom 20.04.2016 schildern, insbesondere auch nachvollziehbar darlegen, dass er das amtliche Kennzeichen des LKW des Beschwerdeführers einwandfrei erkennen konnte und insoweit keine Verwechslung vorliegt.
Es gibt keinen Hinweis auf persönliche Gründe oder Motivationen, die die Aussage des Zeugen zweifelhaft erscheinen lassen würden. Es widerspricht zudem den Gesetzen der Logik, dass der Zeuge aktiv mit einer Anzeige an die Polizeiinspektion herantritt, um den Beschwerdeführer durch eine Falschaussage zu belasten, zumal wenn einerseits der Zeuge keinen ersichtlichen persönlichen Vorteil aus der Anzeige bzw. seiner Zeugenaussage zieht und andererseits er sich auf diese Weise ohne Not einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzt. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen zwar jeweils die seiner Ansicht nach mangelnde Konkretisierung des Tatvorwurfs moniert, jedoch – wie auch bereits bei seiner Befragung durch die Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Klagenfurt am Wörthersee am 20.04.2016 – den Umkehrvorgang nicht abstreitet.
III.Rechtliche Beurteilung
a.
Gemäß § 9 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.
Nach § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen.
Gemäß § 47 StVO 1960 sind Autostraßen Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
b.
Durch die am 20.04.2016 um 10.32 Uhr auf der Autostraße S37 bei Straßenkilometer 294,400 durchgeführte Tathandlung des Umkehrens ausgehend von der Fahrtrichtung Klagenfurt am Wörthersee über die Ausweiche/den Parkplatz Zollfeld in Fahrtrichtung St. Veit an der Glan und das in diesem Zusammenhang stattgefundene Überfahren der fahrbahnmittig auf der S37 angebrachten doppelten Sperrlinie, verwirklichte der Beschwerdeführer sowohl den Verwaltungstatstrafbestand des § 9 Abs. 1 StVO 1960 als auch jenen des § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b leg. cit. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die beiden Tatbestände zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen bzw. ob die Bestrafung nach beiden Bestimmungen einen Verstoß gegen Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention – ZPMRK darstellt.
§ 22 Abs. 2 VStG statuiert das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht: Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. § 22 Abs. 2 VStG erfasst die Fälle echter Gesetzeskonkurrenz, enthält jedoch keine Regelung von bloß scheinbaren Konkurrenzen; die Abgrenzung von scheinbarer und echter Konkurrenz ist der Anwendung des § 22 VStG sachlich vorgelagert [vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 VStG, Rz 9 ff (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. In den Fällen echter Gesetzeskonkurrenz sind aufgrund der mehrfachen Gesetzesverletzung (entweder durch mehrere Taten oder durch eine einzige Tat) mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Demgegenüber ist im Fall einer Scheinkonkurrenz im Ergebnis im Hinblick auf das verdrängte Delikt keine verfolgbare Verwaltungsübertretung anzunehmen und in diesem Fall das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen (VwGH 09.09.2013, 2012/17/0576).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei den Übertretungen nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 einerseits und § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b leg. cit. andererseits um „verschiedene Verwaltungsstrafübertretungen“ handelt sowie entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29.05.2017 geäußerten Ansicht, wonach es sich insoweit (eine Real- oder Idealkonkurrenz implizierend) um „zwei unterschiedliche/verschiedene Verwaltungsübertretungen“ handeln würde, geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass zwischen § 9 Abs. 1 StVO 1960 einerseits und § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b leg. cit. andererseits lediglich ein scheinbares Konkurrenzverhältnis besteht: Aus dem konkreten Tatgeschehen ergibt sich, dass das Überfahren der fahrbahnmittig angebrachten doppelten Sperrlinie zwangsläufig mit dem stattgefundenen Umkehren einhergeht und somit insoweit von einer Begleittat auszugehen ist, was eine Konsumtion des Verwaltungsstraftatbestands des § 9 Abs. 1 StVO 1960 zur Folge hat [Allenfalls stehen die beiden Delikte auch im Verhältnis der Spezialität zueinander, weil das Umkehren auf einer Autostraße ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufweist; zur Abgrenzung der Fälle der Scheinkonkurrenzen voneinander vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 VStG, Rz 12 ff (Stand 01.05.2017, rdb.at) und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 770.].
Im Fall einer Scheinkonkurrenz – wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten Delikts in jeder Beziehung mitumfasst ist – ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen; die Konsumtion zählt zu den Fällen der Scheinkonkurrenz (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
Der Beschwerdeführer hat durch eine einheitliche Tathandlung, das Umkehren auf der Autostraße S37, ohne sich im Bereich eines Grenzübergangs zu befinden und ohne entsprechende Anordnung von öffentlichen Organen sowie das damit einhergehende Überfahren der fahrbahnmittig angebrachten doppelten Sperrlinien die zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehenden Bestimmungen der § 9 Abs. 1 StVO 1960 einerseits und § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960 andererseits übertreten. Da das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 28.03.2017, Zahl: xxx (betreffend § 9 Abs 1 StVO 1960) mittlerweile bereits in Rechtskraft erwachsen ist, tritt die nach § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960 bestehende Strafbarkeit zurück und liegt im Ergebnis insoweit keine verfolgbare Verwaltungsübertretung mehr vor, weswegen das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen ist (VwGH 09.09.2013, 2012/17/0576).
Nicht verkannt wird, dass an sich die nach § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960 bestehende Strafbarkeit – als Haupttat bzw. als speziellere Bestimmung – jene nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 verdrängt. Jedoch sperrt in einem Fall wie dem vorliegenden die (wiewohl rechtswidrig erlassene) rechtskräftige Erstentscheidung – bei verfassungskonformer Interpretation von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 VStG – jegliche weitere Verfolgung/Verurteilung in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt [vgl hiezu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 VStG, Rz 11 ff (Stand 01.05.2017, rdb.at)].
Zum selben Ergebnis führt im Übrigen auch die Rechtsansicht, wonach im gegebenen Zusammenhang keine Scheinkonkurrenz, sondern eine echte Idealkonkurrenz vorliegt:
Nach Art. 4 7. ZPMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Das derart formulierte Doppelbestrafungsverbot schützt vor der mehrmaligen Durchführung von Strafverfahren in derselben Sache [Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 4 7. ZPMRK II 1.]. Entsprechend dem Begriffsverständnis von Art. 6 EMRK ist auch das Verwaltungsstrafverfahren von dieser Garantie erfasst. Im Zusammenhang mit Art. 4 7. ZPMRK steht die Bestimmung des § 30 VStG, wonach dann, wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last liegen, die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
Nach der neueren – mittlerweile „gefestigten“ – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR (jedoch entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs, vgl. z.B. VfSlg 18.833/2009 oder VfSlg 19.280/2010) allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083 und VwGH 23.05.2013, 2012/09/0082), und nicht erst dann, wenn eine erste Bestrafung den Gesamtunwert einer Tat bereits ausgeschöpft hat.
Da in einem solchen Fall zur Klärung der Frage, ob „dieselbe Sache“ im Sinne von Art. 4 7. ZPMRK gegeben ist, allein auf die Fakten abzustellen ist und sich das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gegenständlich anhängige Verwaltungsstrafverfahren auf denselben (Lebens-)Sachverhalt bezieht wie das bereits rechtskräftig von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land zur Zahl: xxx abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, ist eine neuerliche Strafverfolgung unzulässig (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083).
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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