LVwG K KLVwG-445/3/2017

KLVwG-445/3/2017Landesverwaltungsgericht30.03.2017

Regest

Tierseuchenfondsbeitrag, Säumnisbeschwerde, Beschwerdevorentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-445/3/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.445.3.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde vom 09.01.2017 sowie in der Beschwerdesache des xxx betreffend den Abgabenbescheid der xxx vom 20.06.2016, Zahl: xxx mit welchem dem Beschwerdeführer ein Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 17,60 vorgeschrieben wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 256 und § 260 BAO iVm § 278 BAO nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 09.01.2017 wird das Säumnisbeschwerdeverfahren für gegenstandslos erklärt.

II.Die mit Bericht vom 01.03.2017 erfolgte Vorlage der als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 06.07.2016 gegen den Abgabenbescheid der xxx vom 20.06.2016, Zahl: xxx, wird gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird

e i n g e s t e l l t .

III.Gegen diese Beschlüsse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.06.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 17,60 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem als Berufung titulierten Schriftsatz vom 06.07.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und führte aus, dass gegen den angeführten Abgabenbescheid der Gemeinde xxx vom 20.06.2016 wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeiten zeitgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei. Laut Postaufgabeschein sei diese Berufung am 06.07.2016 erfolgt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx habe es unterlassen, innerhalb der Entscheidungsfrist die Berufung zu behandeln und eine Berufungsentscheidung zu erlassen, weshalb die Säumnisbeschwerde eingebracht werde.

Mit Vorlagebericht der Gemeinde xxx vom 01.03.2017 wurde der gegenständliche Akt samt Säumnisbeschwerde in Vorlage gebracht und darüber hinaus ausgeführt, dass laut § 262 Bundesabgabenordnung – BAO Beschwerden, welche keine materiell-rechtlichen Einwände, sondern ausschließlich Einwände gegen die Gesetzmäßigkeit einer Rechtsnorm erheben würden, direkt an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln seien.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 09.01.2017 ausdrücklich zurück.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheid vom 20.06.2016 des Bürgermeisters der Gemeinde xxx wurde dem Beschwerdeführer ein Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 17,60 vorgeschrieben. Gegen diesen Abgabenbescheid brachte der Beschwerdeführer den als Berufung titulierten Schriftsatz vom 06.07.2016 ein und führte hierin aus wie folgt:

„Nach § 6 Abs. 1 des K-TSFG hat der Bürgermeister bis 01. Feb. den beitragspflichtigen Tierbesitzern den bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestand an Tieren nach § 5 Abs. 1 getrennt nach Tierarten mit der Aufforderung zur allfälligen Meldung von Änderungen des Tierbestandes binnen 4 Wochen bekannt zu geben.

Nach § 6 Abs. 1a hat der Bürgermeister bis 15. März eine Beitragsliste zu erstellen.

Die im Abgabenbescheid eigenmächtig festgelegten Fristenläufe des Bürgermeisters sind im K-TSFG so nicht vorgesehen und sind ein klarer Widersprach zum K-TSFG.

In der Begründung des Abgabenbescheides wird ausgeführt, dass vom Tierbesitzer Meldetermine nicht eingehalten wurden. Diese pauschale Behauptung ist haltlos und steht in keinem Zusammenhang mit den Fristversäumnissen der Gemeinde.

Zum leichteren Verständnis an die Mitglieder des Gemeindevorstandes wird klargestellt, dass die vorgegebenen Fristenläufe, Möglichkeit des Einspruches gegen die Beitragsliste und die Bescheid mäßige Festsetzung des TSF-Beitrages im K-TSFG vorgegeben sind und nicht ein xxx erfunden hat.

Der oben bezeichnete Abgabenbescheid ist daher mangelhaft und rechtswidrig.

Weiters wird beantragt, die Einhebung der Abgabe bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.“

Am 21.12.2016 fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes statt, in welcher hinsichtlich des gegenständlichen Abgabenverfahrens festgehalten wurde, dass nach einhelliger Auffassung des Gemeindevorstandes die gegenständliche Berufung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, welche er mit Schriftsatz vom 02.03.2017 ausdrücklich zurücknahm.

Im Vorlagebericht der Gemeinde xxx wurde ausgeführt, dass laut § 262 BAO Beschwerden, welche keine materiell-rechtlichen Einwendungen, sondern ausschließlich Einwände gegen die Gesetzmäßigkeit einer Rechtsnorm erheben, direkt an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln seien.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde).

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) gemäß Abs. 3 leg. cit. als gegenstandslos zu erklären.

Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde war daher das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,

a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird.

Gemäß § 288 Abs. 1 BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 288 Abs. 3 BAO sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1) besteht. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

Im gegenständlichen Fall nunmehr liegt keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vor, zumal eine solche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Kärntner Tierseuchenfondsgesetz nicht ableitbar ist. Es handelt sich somit vielmehr um eine Landesabgabe, sodass ein zweigliedriger Instanzenzug iSd § 288 Abs. 1 BAO nicht gegeben ist.

Aufgrund des Umstandes, dass ein zweigliedriger Instanzenzug nicht gegeben ist, ist daher entsprechend der Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO eine Beschwerdevorentscheidung verpflichtend zu erlassen, wobei diesbezüglich darauf zu verweisen ist, dass ein entsprechender Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 2 lit. a nicht gegeben ist und darüber hinaus die mit Berufung titulierte Beschwerde auch nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen seitens des Bürgermeisters der Gemeinde xxx in Vorlage gebracht wurde.

Wenn nunmehr im Vorlageschreiben festgehalten ist, dass die Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BAO gegeben seien, so ist festzuhalten, dass aus der mit Berufung titulierten Beschwerde hervorgeht, dass sich die Abgabenbehörde offenbar nach der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an die im Kärntner Tierseuchenfondsgesetz vorgegebenen Fristen gehalten habe, sodass sich die gegenständliche Beschwerde keinesfalls gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung richtet, sondern vielmehr eingewendet wird, dass sich die Abgabenbehörde nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen die Feststellung in der Begründung des Abgabenbescheides, wonach er seinen Tierbestand nicht bekanntgegeben hat, wende. Es geht daher aus der vorgelegten mit Berufung titulierten Beschwerde hervor, dass die Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BAO keinesfalls vorliegen, sodass der Bürgermeister der Gemeinde xxx verpflichtet gewesen wäre, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Der Vorlagebericht ist nunmehr ein Anbringen (§ 85 BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst. Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die als Berufung titulierte Beschwerde vom 06.07.2016 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt, obwohl die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Bescheidbeschwerdevorentscheidung nicht vorlagen. Die Vorlage war somit unzulässig iSd § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die mit Bericht vom 01.03.2017 erfolgte Vorlage war daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Durch die Zurückweisung der Vorlage befindet sich das Verfahren nunmehr wiederum im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, welche eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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