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KLVwG-2469/2/2016•LVwG K KLVwG-2469/2/2016
KLVwG-2469/2/2016Landesverwaltungsgericht24.02.2017
Umweltrecht, Altlastensanierung, Rechtsnachfolge, Betreiberbegriff, Deponie
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der B AG, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, xxx, vom 27.10.2016, Zahl: xxx (Spruchpunkt 1),
zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.10.2016, Zahl: xxx, hinsichtlich Spruchpunkt 1, ersatzlos
b e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.10.2016, Zahl: xxx, wurde der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt 1 und unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines ergänzenden Beweissicherungsprogrammes die im Bescheid angeführten Aufträge zur Altlast xxx „Deponie xxx“ erteilt.
Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde am 05.10.2016 eine mündliche Verhandlung abgeführt bei der ein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung für den Bereich xxx und xxx eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sich diese weder als ehemalige Betreiber der Deponie, noch als Rechtsnachfolger der A AG und auch nicht als betroffene Grundstückseigentümer sehen.
Gegen den in weiterer Folge erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.10.2016, Zahl: xxx, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:
I.Vollmachtsbekanntgabe
In umseits bezeichneter Angelegenheit gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie der
xxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH xxx
xxx
Auftrag und Vollmacht erteilt hat.
Die ausgewiesene Vertreterin ersucht darum, diese Bevollmächtigung zur Kenntnis zu nehmen und Zustellungen zukünftig zu ihren Handen vorzunehmen.
II.Beschwerde
In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.10.2016, Z: xxx, zugestellt am 31.10.2016, fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze angefochten, soweit der B AG, FN xxx die weder Verursacher noch Eigentümer der Altlast xxx "Deponie xxx" im Sinne der §§ 73 und 74 AWG 2002 ist, in Ansehung dieser Altlast xxx zusätzliche Sicherungsaufträge nach diesen Bestimmungen erteilt werden.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer Partei des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin ist als Bescheidadressatin Partei des Verfahrens.
3. Begründung – inhaltliche Rechtswidrigkeit
3. 1Normadressaten des § 73 Abs 4 AWG und falsche Subsumption der Beschwerdeführerin unter den "Betreiberbegriff"
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin "gemäß § 17 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBI 299/1989, idgF, iVm § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI 1 10212002, idgF, iVm § 138 Abs. 1 lit b und § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBI 215/1959, idgF" ein „… ergänzendes Beweissicherungsprogramm bei der Altlast xxx Deponie xxx zu eigenen Lasten..." unter Einhaltung diverser Aufträge angeordnet.
§ 73 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:
"Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen."
Potentieller Adressat solcher durch den Bescheid angeordneten Maßnahmen ist somit "derjenige, der die Deponie betrieben hat".
3.1.1. Beschwerdeführerin war nie Betreiberin der Deponie
Betreiberin der gegenständlichen Deponie .xxx" war die A AG, FN xxx.
Diese stellte aufgrund erschöpfter Kapazität und des dadurch bedingten, zwangsläufigen Endes des Betriebs der Deponie .xxx" bereits im Jahr 1990 einen Antrag auf abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung einer neuen „Reststoffdeponie xxx", welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 05.06.1991 zu xxx erteilt wurde.
Zeitnahe wurden - zum Zwecke der Sicherung des endenden Deponiebetriebs „xxx" - der A AG in ihrer Funktion als Betreiberin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.04.1992 zu xxx entsprechende Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Oberflächenabdichtungen und Oberflächenentwässerung vorgeschrieben. Diese hatten den eindeutigen Zweck, die Deponie „xxx" nach ihrem Betriebsende abzusichern. Der Betrieb der neuen Deponie „xxx" begann am 26.07.1993. Klar erkennbar endete also der Betrieb der Deponie .xxx" zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2000 gegründet wurde, noch lange nicht existierte.
Beweis:
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten
vom 05.06.1991 zu xxx;
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten
vom 16.04.1992 zu xxx;
-Schreiben der A AG vom 14.09.1993;
-FB-Auszug Beschwerdeführerin, FN xxx;
3.1.2. Keine faktische Rechtsnachfolge in die Betreiberposition
Völlig unklar ist jedoch, weshalb die Behörde hier anscheinend von einer Rechtsachfolge der Beschwerdeführerin in die .Betreiberposition" ausgeht:
Zwischen der Betreiberin der Deponie .xxx" , also der A AG und der Beschwerdeführerin fand jedoch niemals eine Gesamtrechtsnachfolge statt. Es wurde lediglich das Eigentum an den Deponieflächen „xxx" (Gste xxx, xxx, je KG xxx und xxx, KG xxx) mit Notariatsakt vom 06.07.1994 von der A AG in die B AG, FN xxx, ("xxx") als schlichte Einzelrechtsnachfolgerin übertragen (Einbringungsvertrag). Dies erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, als der Betrieb der Deponie aufgrund der Kapazitätsausschöpfung bereits beendet war. Der B AG, FN xxx, wurden somit rein die Deponieflächen „xxx" übertragen und wurde von ihr danach nur noch die neue Deponie „xxx" betrieben.
Erst viel später, im Jahr 2000, gingen die Deponieflächen schließlich auf die Beschwerdeführerin, B AG, FN xxx, ("xxx") im Wege einer Spaltung der xxx, FN xxx, über. Das Betriebsende der Deponie lag zu diesem Zeitpunkt bereits rund sieben Jahre zurück.
Erkennbar ist der nun vorliegende Irrtum über eine Gesamtrechtsnachfolge bereits in früheren Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten, so in jenen vom 14.07.1998, ZahI xxx und vom 25.08.2005, xxx, aufgetreten.
Beide Bescheide wurden wörtlich an die „B AG vormals: A AG" adressiert, überdies ohne deren Änderung der Rechtspersönlichkeit zwischen 1994 und 2000 zu respektieren, namentlich auch ohne Anführung der oe unterschiedlichen) Firmenbuchnummern.
War der Bescheid vom 14.07.1998 Zahl xxx, mit dem der Urbescheid der A AG von 1992 teilweise geändert worden war, wenigstens an die B AG, FN xxx (xxx) gerichtet, als jene Grundeigentümerin war, trifft nicht einmal das für den Bescheid vom 25.08.2005, Zahl: xxx zu. (Dieser Bescheid blieb, da von der seit 2004 zuständigen neuen Grundeigentümerin, der xxx GmbH - nunmehr "xxx GmbH" - FN xxx, für die Erfüllung gesorgt wurde, nur aus diesem Grund unbekämpft. Die Behörde wurde dann davon informiert, dass insoweit die Beschwerdeführerin lediglich im Auftrag der Grundeigentümerin handelt, siehe dazu noch tieferstehend in 3.2.1.)
Beweis:
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.07.1998 Zahl xxx
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.08.2005, xxx;
-Notariatsakt vom 06.07.1994;
-Firmenbuchauszüge A AG, FN xxx, B AG, FN xxx und B AG, FN xxx;
-Grundbuchsauszug EZ xxx, GB xxx;
-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.2008;
-Firmenbuchauszug xxx GmbH, FN xxx;
3.1.3. Keine gesetzliche Rechtsnachfolge in die Betreiberposition
Abgesehen von einer faktisch somit nicht vorhandenen Rechtsnachfolge bezüglich des Deponiebetriebs sieht das Gesetz selbst generell überhaupt keine "Rechtsnachfolge in die Verursacherposition" vor, was durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2012 (2009/07/0118) unzweifelhaft dargelegt wird:
"Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich ..., dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll.
Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich- rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist."
3.2. Sonstige Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin
3.2.1. Keine EigentümersteIlung
Selbst wenn somit als "Zweiter in der Kette" der Verantwortlichen der Liegenschaftseigentümer heranzuziehen ist, bietet das AWG 2002 jedoch auch in diesem Punkt keine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin:
Wie bereits unter Punkt 3.1.2 erwähnt, befindet sich die Deponie auf den Grundstücken xxx, xxx, je KG xxx und einem Teil (heute Gst xxx) des ehemaligen Grundstücks xxx, KG xxx KG xxx.
An derselben Stelle wurde dargestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2004 nicht mehr Eigentümerin dieser Deponieflächen ist.
,,§ 74 AWG 2002 verweist (jedoch) auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes."
(VwGH vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0105)
Die Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde der Behörde - in Anbetracht des der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits auffallenden Missverständnisses - mit Schreiben vom 03.06.2008 mitgeteilt und ist der Beschwerdeführerin insofern noch weniger klar, weshalb nun wieder sie Adressat von neuen Sicherungsmaßnahmen ist.
Beweis:
-Grundbuchsauszug EZ xxx, GB xxx;
-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.2008;
3.2.2. Von der Behörde gewählte Formulierung der "Ergänzung" früherer Bescheide
Auch die von der Behörde im Spruch gewählte Formulierung, dass der angefochtene Bescheid die dort angeführten früheren Bescheide "ergänzen" solle, vermag an der mangelnden Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Dies schon grundsätzlich deshalb, weil es sich bei den - durch den angefochtenen Bescheid - erteilten Aufträgen um eine wesentliche Erweiterung der in den früheren Bescheiden vorgesehenen Pflichten handelt.
Eine bloße "Berichtigung" der bereits ergangenen Bescheide ist darin nicht zu erblicken, sondern werden durch den bekämpften Bescheid eindeutig neue Sicherungsmaßnahmen angeordnet und muss sich dieser somit - völlig unabhängig von seiner Bezeichnung als "Ergänzung" - an den - im Moment der Bescheiderlassung - "rechtmäßigen" Adressaten nach den §§ 73 bzw 74 AWG richten.
Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist dies keinesfalls die Beschwerdeführerin.
III.Urkundenvorlage
Unter einem bringt die Beschwerdeführerin nachstehende Urkunden zur Vorlage:
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 05.06.1991 zu xxx, Beilage ./1;
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.04.1992 zu xxx, Beilage ./2;
-Schreiben der A AG vom 14.09.1993, Beilage ./3;
-FB-Auszug Beschwerdeführerin, FN xxx, Beilage ./4;
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.07.1998 Zahl xxx, Beilage ./5;
-Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.08.2005, xxx, Beilage ./6;
-Notariatsakt vom 06.07.1994, Beilage ./7;
-Firmenbuchauszug A AG, FN xxx, Beilage ./8;
-Firmenbuchauszug B AG, FN xxx, Beilage ./9;
-Grundbuchsauszug EZ xxx, GB xxx, Beilage ./10;
-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.2008, Beilage ./11;
-Firmenbuchauszug xxx GmbH, FN xxx, Beilage ./12;
und stellt die
ANTRÄGE,
1. )die genannten Urkunden zum Akt zu nehmen, zu verlesen und mitsamt den beantragten Beweisen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen und
2. )das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst erkennen (Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG) und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.10. 2016, Z: xxx ersatzlos aufheben.
Die Beschwerdegebühr von EUR 30,00 wurde durch Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 83 0100 0000 0550 4109) entrichtet (Zahlungsbeleg, Beilage./13).“
Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides, gerichtet an die Stadtgemeinde xxx, wurde nicht in Beschwer gezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die gegenständliche Angelegenheit wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angesehen:
Die Altlast xxx Deponie xxx befindet sich auf den Grundstücken xxx, KG xxx (xxx) und xxx, KG xxx (xxx).
Die Altlast xxx Deponie xxx wurde mit BGBl. II 232/2004 mit 10.01.1994 als Altablagerung ausgewiesen. Mit BGBl. II Nr. 104/2013 wurde eine Aktualisierung der Grundstücksnummern durchgeführt.
Die Grundstücke xxx, KG xxx (xxx) und xxx, KG xxx (xxx) stehen im Eigentum der „xxx GmbH“, xxx, xxx. Die „xxx GmbH“, xxx, xxx wurde mit Geschäftsfall xxx am 10.03.2004 am Landesgericht xxx eingetragen. Die Grundstücke xxx, KG xxx (xxx) und xxx, KG xxx (xxx) wurden mit Kaufvertrag vom 22.03.2004 von der „xxx GmbH“, xxx, xxx, erworben.
Die beschwerdeführende Partei, die „B AG“ (xxx), xxx, xxx, wurde mit Geschäftsfall xxx am 23.08.2000 am Landesgericht xxx eingetragen.
Die „A AG (FN xxx)“, xxx, xxx, Ersteintragung am 18.10.1923, wurden mit Hauptversammlungsbeschluss vom 08.07.1994 mit der C AG (FN xxx) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, insbesondere zu den Zeitpunkten der Entstehung sowie Untergang der weiteren Firmenkonstrukte, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Firmenbuchauszüge.
Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formellen-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten wie folgt:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und lauten diese auszugsweise wie folgt:
§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG, BGBl. Nr. I 02/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013, lautet:
„(1)Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4)Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
(6)Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7)Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
(8)In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.
§ 74 AWG Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG, BGBl. Nr. I 02/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013, lautet:
(1)Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3)Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(4)Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5)Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6)Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde wie folgt erwogen:
Ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 4 AWG richtet sich, nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung einer Deponie, an den ehemaligen Betreiber (vgl. dazu VwGH 28.05.2015, 2077/07/0218).
Wie aus den Feststellungen unstrittig hervorgeht, wurde die Deponie xxx xxx von den A AG (FN xxx) bis Anfang der 90er Jahre betrieben.
Das Unternehmen wurde im Jahre 1994 mit der C AG (FN xxx) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.04.1992 (xxx) wurden entsprechende Sicherungsmaßnahmen der A AG (FN xxx) unter dem Titel der Betreiberin der Deponie vorgeschrieben.
Der in weiterer Folge erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten aus dem Jahre 1998 richtete sich bereits an die B AG (xxx) und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, an dem die ehemaligen A AG (Betreiber) keine Rechtspersönlichkeit mehr besaßen.
Die Zuordnung des Bescheides erfolgte offensichtlich aus dem Titel des Eigentumsübertrages, da zu diesem Zeitpunkt die B AG (die im Spruch des Bescheides angeführt wurde) Eigentümerin der Deponieflächen xxx xxx war. Näheres ist dem Bescheid aus dem Jahre 1998 jedoch nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin (B AG, FN xxx; xxx) wurde am 23.08.2000 am Landesgericht xxx eingetragen und erwarb auch Eigentum an den gegenständlichen Deponieflächen.
Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlichrechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, ist nicht vorgesehen (VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0164).
Eine Vorschreibung von Maßnahmen unter dem Titel des § 73 Abs 4 AWG 2002 idgF. (ehemaliger Betreiber der Deponie) ist sohin unzulässig, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als Betreiber der Deponie xxx xxx aufgetreten ist.
Wie aus der Aktenlage unstrittig hervorgeht, wurde die Deponie xxx xxx, befindlich auf den Grundstücken xxx, KG xxx (xxx) und xxx, KG xxx (xxx), zwischenzeitig mit Kaufvertrag vom 22.03.2004 von der „xxx GmbH“, xxx, xxx, käuflich erworben. Eine Verpflichtung der B AG (xxx) im Sinne des § 74 Abs. 1 AWG 2002 idgF. konnte – aufgrund der Eigentumsübertragung – ebenfalls nicht erkannt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Akte erkennen ließ, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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