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KLVwG-2064/6/2015•LVwG K KLVwG-2064/6/2015
KLVwG-2064/6/2015Landesverwaltungsgericht25.02.2016
Spitzboden, Schlafzwecke, Benützungsverbot, Bauauftrag, Kostenersatz<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, eingebracht über ihren Rechtsvertreter xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.07.2015, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung gegen ein Benützungsverbot als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2016,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über den Antrag der xxx, eingebracht durch ihren Rechtsvertreter xxx, auf Ersatz von Kosten in der Höhe von € 1.689,60 gemäß § 30 VwGVG den
B e s c h l u s s
gefasst:
III.Der Antrag wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
IV.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang:
Im Jahr 1962 war auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Schiunterkunftshütte im Ausmaß von 5 m x 4 m naturschutzrechtlich bewilligt worden. Mit Bescheid vom 06.08.1971 wurden ein Zubau und eine. Unterkellerung bewilligt. Mit Bescheid vom 18.02.1974 wurde auf dieser Parzelle (mittlerweile xxx) die Bewilligung zur Errichtung einer Abwasseranlage und zur Versickerung der Abwässer erteilt.
Mit Bescheid vom 12.02.2004, Zahl: xxx, (Bezirkshauptmannschaft xxx) wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer mechanischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück (mittlerweile mit der Bezeichnung) xxx, KG xxx, erloschen ist.
Aus einem Aktenvermerk vom 02.04.2012 ergibt sich, dass bei diesem Objekt eine rege Bautätigkeit stattfände, wobei eine Baubewilligung dafür nicht bekannt sei.
Mit Bescheid vom 03.04.2012, Zahl: xxx, wurde gemäß § 35 Abs. 1 K-BO die Einstellung der Aus- und Umbauarbeiten beim bestehenden Ferienhaus verfügt.
Mit Schreiben vom 22.06.2012 wurde unter Vorlage von Plänen die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Adaptierung Ferienhaus“ begehrt.
Mit Bescheid vom 02.10.2012, Zahl: xxx, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben erteilt. Unter Auflagenpunkt 6. wurde Folgendes festgehalten:
„Die Eigentümerin des Baugrundstückes hat sich verpflichtet, das Grundstück an die WVA xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Wasserversorgungsanlage zu decken. Der Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. Der Zusammenschluss der Privatwasserleitung mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist der Gemeinde xxx zu melden und nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Wirtschaftshofes der Gemeinde xxx durchzuführen. …“
Ein Prüfbericht (mikrobiologische und chemische Untersuchung des Trinkwassers am betreffenden Objekt) aus dem Jahr 2012 hat ergeben, dass die Koloniezahl bei 22 Grad erhöht ist. Ein Zusatz (handschriftlich hinzugefügt) sagt aus: „Telefonische Rückfrage: als Trinkwasser trotzdem bedenkenlos geeignet.“
Um den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu gewährleisten, wurde eine „Vereinbarung Leitungsrecht“ zwischen dem vorgelagerten Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 26.09.2012 wurden der Beschwerdeführerin die Modalitäten zur Herstellung eines Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage mitgeteilt. Mit E-Mail vom 08.03.2013 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin der Gemeinde unter anderem mit, dass „der Wasseranschluss nicht freiwillig erfolgte. … habe ich „den Ausweg“ Anschluss ans Gemeindenetz gewählt (gezwungenermaßen wählen müssen). …“ Der Wasseranschlussbeitrag wurde offensichtlich eingezahlt; dies geht aus einem E-Mail der Gemeinde vom 02.04.2013 hervor.
Mit Schreiben, firmiert unter „xxx“, teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jänner 2014 der Gemeinde mit, dass die Hütte vermietet werde. Mit Schreiben vom 17.06.2014, meldete die Beschwerdeführerin die Fertigstellung des Objektes. Mit Schreiben vom 16.06.2014 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass es „absehbare Schwierigkeiten bei der Bauvollendungsanzeige“ gebe. Es stehe im berechtigten Interesse, eine immerwährende kostenfreie Wasserversorgung (gemeint ist die Versorgung durch eine nahegelegene Quelle) zu haben. Mit Schreiben, eingelangt am 17.07.2014, wurde eine Bestätigung eines Zimmereiunternehmens vorgelegt, wonach die Ausführung des Bauvorhabens den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (§ 39 Abs. 2 K-BO) erfolgt sei.
Im Akt liegt eine Hartkopie der Website: xxx, wo eine Berghütte zur Vermietung feilgeboten wird. Es handelt sich dabei offensichtlich um das Objekt der Beschwerdeführerin. Als Vermieter wird xxx („xxx“) angeführt. Weiters erliegen Screenshots der Website: xxx im Akt, aus denen die Gestaltung der Innenräume des gegenständlichen Objekts ersichtlich ist (3-D-Schnitt).
Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zu „konsenslosen Bauarbeiten“ eingeräumt. Es handelte sich dabei um bauliche Anlagen im westlichen Bereich des Wohngebäudes. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Internet ersichtlich ist, dass das Dachgeschoß beim Gebäude xxx augenscheinlich konsenslos ausgebaut worden sei. Wohnräume seien aber lediglich im Erdgeschoß bewilligt worden. Ein Dachgeschoßausbau sei nicht bewilligt worden. Der letzte Absatz lautete: „Letztendlich bitten wir Sie um umgehende Mitteilung, spätestens jedoch bis 30.11.2014, ob Sie den Kanal-Hausanschluss des Gebäudes xxx bereits vorgenommen haben. Da bis heute eine Abnahme inklusive Wasseruhreinbau von Ihnen nicht begehrt wurden nehmen wir an, dass ein Kanal-Hausanschluss nicht hergestellt wurde.“ Ein Merkblatt betreffend die Herstellung eines Anschlusses wurde beigelegt.
Einem Schreiben der „xxx“, eingelangt am 09.12.2014, ist unter anderem zu entnehmen, dass „alle Informationen zum Kanalanschluss bereits vorlägen“.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.02.2015 wurde der Grundeigentümerin die Benützung des Gebäudes xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, untersagt.
Begründend wurde angeführt, dass das Objekt xx bis zur Bescheiderlassung nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Dadurch sei die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet. Die genutzte, private Quellfassung sei, wie ein Prüfbericht vom 05.06.2012 ergeben habe, nicht in Ordnung, somit sei die Wasserversorgung nicht sichergestellt. Mit Auflagenpunkt 6. der Baubewilligung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, das Objekt an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Auch die Verwendung des „Spitzbodens“ als Wohnraum stelle eine konsenswidrige Bauführung dar und sei die Benützung daher auch für diesen Tatbestand zu untersagen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter Berufung. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden. In Hinblick auf die Wasserversorgung sei die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes gegeben, welche hiermit beantragt werde.
„In Bezug auf Ihre Berufung“ gegen diesen Bescheid sowie gemäß § 34 der Kärntner Bauordnung wurde für Dienstag, den 09.06.2015, ein Ortsaugenschein angeordnet. Erläuternd wurde ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin ein Photovoltaikmodul errichten wolle, weiters sei der Zweck des Augenscheines, zu überprüfen, ob das Gebäude der Baubewilligung entspreche. Bei der Überprüfung am 09.06.2015 wurden verschiedene Abweichungen der Bauausführung vom Baubewilligungsbescheid festgestellt. Die vorhandene Treppe vom Erdgeschoß ins obere Geschoß entspreche nicht den eingereichten Planunterlagen und sollte bis zur Beseitigung möglicher Gefahren nicht benützt werden. Die Verwendung des „Spitzbodens“ als Aufenthaltsraum könne hinsichtlich der Anforderungen der Bauvorschriften problematisch sein. Und abschließend: „Das Benützungsverbot bleibt auf Grund dieser Mängel aufrecht.“
Bezugnehmend auf diesen Ortsaugenschein erging der Bescheid vom 18.06.2015, AZ: xxx, mit dem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, entweder nachträglich innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben „Zu- und Umbau des bzw. zum bestehenden Ferienhaus“ auf dem Grund xxx, KG xxx, bewilligt mit Baubescheid vom 02.10.2012, anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 12 Wochen den rechtmäßigen Zustand, entsprechend dem Baubewilligungsbescheid, herzustellen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.07.2015 wurde der Berufung keine Folge gegeben und die als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der darin gestellten Anträge sei in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 15.06.2015 erwogen worden, dass im Verwaltungsverfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht immanent sei und eine mittelbare Beweisaufnahme in § 55 AVG sogar gesetzlich verankert worden sei. Der Beschwerdeführerin sei das Parteiengehör förmlich gewahrt worden; hinsichtlich der Wasserversorgung wird wiederum auf die Stellungnahme des xxx, xxx, verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe kein Gutachten über eine einwandfreie Wasserversorgung vorgelegt. Im Übrigen sei der Baubescheid vom 02.10.2012 rechtskräftig geworden, in welchem die Anschlussverpflichtung festgelegt worden sei.
Dem Protokollsauszug der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 15.06.2015 ist unter Tagesordnungspunkt 10. zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand Spruch und wesentliche Begründung des Bescheides beschlossen hat.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin erhob über ihren Anwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Zunächst wird auf „sämtliche seitens der Beschwerdeführerin gemachten Stellungnahmen, Einwendungen, insbesondere auch die vorliegende Berufung gegen den Bescheid“ verwiesen. Diese würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Das Vorbringen hinsichtlich des Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde wiederholt, die Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Antrag gemäß § 8 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz, betreffend Ausnahme von der Anschlusspflicht, gestellt habe. Diese „Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages“ habe das Gericht auch im Beschwerdeverfahren zu beachten. Die Überprüfungsverhandlung am 09.06.2015 habe der Bürgermeister durchgeführt, welcher dafür nicht mehr zuständig sei. Die Vorgangsweise der Behörde (gleichzeitige Erlassung eines Benützungsverbotes und Bauauftrag gemäß § 36 K-BO) widerspreche dem Gebot des fair trial. Dies sei mit dem „Doppelbestrafungsverbot“ im Verwaltungsstrafrecht / gerichtlichen Strafrecht vergleichbar. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 10.09.2015 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen ablehnend Stellung und legte den Akt dem Gericht zur Entscheidung vor.
III.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Verwaltungsgericht schrieb daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 25.01.2016 aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Vertagung der Verhandlung; es werde mit Nachdruck daran gearbeitet, innerhalb der nächsten Wochen ein Änderungsansuchen an die Gemeinde übermitteln zu können, damit für das Gebäude ein konsensmäßiger Zustand hergestellt werden könne.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 20.01.2016 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Erledigungsfristen und die rechtliche Unabhängigkeit der beiden Sachverhalte stehen diesem Ersuchen entgegen.
In der Verhandlung gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:
„Es wird auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Auf Grund von Fristerstreckung durch die Gemeinde wurde das dem Bauauftrag (Alternativvariante) entsprechende Bauansuchen noch nicht eingereicht und läuft die Frist dafür noch bis zum 31.01.2016. Mit dem Sachverständigen xxx wird mit Hochdruck an der Lösung des Problems gearbeitet. Es wird außer Streit gestellt, dass mit der Bautätigkeit gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 verstoßen wurde.“
Die belangte Behörde replizierte dazu:
„Der Verweis auf bisheriges Vorbringen in der Beschwerde ist als Beschwerdeinhalt unzulässig; mit dem Hinweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz soll wohl wiederum die Bewilligungsfähigkeit der getätigten Umbaumaßnahmen ins Spiel gebracht werden, welche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Die Auflage 6, hinsichtlich der Wasserversorgung, ist rechtskräftig und daher verbindlich. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem xxx Gemeindewasserversorgungsgesetz nicht vor. Die Nichtbehandlung eines Antrages kann nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls in einem Säumnisbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Der Ortsaugenschein am 09.06.2015 diente primär der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Fotovoltaikanlage und geschahen die Erhebungen im Anwesen mit Einverständnis der Beschwerdeführerin. Das Handeln des Bürgermeisters wäre jedenfalls auch nach § 66 Abs. 1 AVG gedeckt. Schließlich sind nach der Systematik der Bauordnung Verfahren sowohl nach § 36 als auch nach § 40 parallel möglich und geboten.“
Die Beschwerdeführerin verwies dazu nochmals auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz; dies wurde von der belangten Behörde bestritten.
Im Beweisverfahren wurde als Zeuge ein Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Gemeinde einvernommen. Dieser gab Folgendes zu Protokoll:
„Ich bin seit über 25 Jahren bei der Gemeinde beschäftigt. Mein Aufgabengebiet betrifft Wasser- und Kanalarbeiten im Außendienst und sonstige anfallende Arbeiten. Im Zuge einer Kanalkontrolle habe ich die Bauarbeiten wahrgenommen und dann bei der Gemeinde rückgefragt, ob dafür eine Baubewilligung notwendig ist. Den Wasseranschluss an die Hauptleitung würden auch wir machen. Die Hauptleitung hat zu diesem Objekt eine Entfernung von 150 Metern. Wenn Baumaßnahmen hinsichtlich der Herstellung eines Anschlusses gemacht worden wären, würde ich das wissen. Eine Leitung wurde nicht hergestellt.“
Abschließend wiederholten die Parteien ihre bereits bekannten Anträge; der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte eine Kostennote und beantragte im Falle der Stattgebung der Beschwerde die Zuerkennung der verzeichneten Kosten in der Höhe von € 1.689,60. Diese setzten sich zusammen aus einem Beschwerdeaufwand (Schriftsatzaufwand), Verhandlungsaufwand und einer Eingabegebühr von € 30,--.
IV.Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015
§ 35 Einstellung
(1) Stellt die Behörde fest, dass
a)Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden;
c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
d)Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, dass Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3) Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 39 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012
Meldepflicht
(1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
a)der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
b)den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie
c)den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
§ 40 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Prüfung
(1) Die Behörde hat zu prüfen, ob
a)bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;
b)bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;
c)alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.
(2) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Abs. 4 - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(3) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(4) Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
Artikel 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
……..
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ……..
vorgesehen werden. ……..
VwG-Aufwandersatzverordnung
BGBl. II Nr. 517/2013
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
1. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
57,40 Euro
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
1. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
1. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
1. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, außer Kraft.
V.Festgestellter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Wohnobjektes xxx, Parzelle xxx, KG xxx. Nach längerem Verfahren wurde im Jahr 2012 für konsenslos getätigte Maßnahmen im Nachhinein die Baubewilligung erteilt; dieser Baubewilligungsbescheid ist rechtskräftig geworden und enthält unter Punkt 6. die Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (und unter Punkt 7. die Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindekanalisation). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen.
Die Entfernung zum öffentlichen Kanal – bzw. Wasserversorgungsnetz beträgt 150 m. Die Bauwerberin meldete die Fertigstellung gemäß § 39 K-BO, wies aber über ihren Mann in einem nachfolgenden Schreiben auf „absehbare Schwierigkeiten“ bei dieser Fertigstellungsanzeige hin. Es existiert ein den gesetzlich Bestimmungen entsprechendes Formblatt (Bestätigung gem. Abs. 2 leg.cit); ausgestellt von einem Zimmereiunternehmen. Hinsichtlich allfälliger Tiefbau- bzw. Installationsmaßnahmen (zur Herstellung der Wasserversorgung) existiert keine Bestätigung.
In den vidierten Plänen hat der „Spitzboden“ eine lichten Höhe von 1,84 m, wovon 62 cm für die Firstpfette abgezogen werden müssen.
Die Hütte wird im Internet beworben mit dem Wortlaut: „über eine knorrige Holzstiege geht es in das Obergeschoß, wo sich die beiden Schlafräume befinden.“ Im vidierten Plan sind im Obergeschoß keine Schlafräume ausgewiesen.
Anlässlich der durchgeführten Begehung am 09.06.2015 wurde festgestellt, dass das Haus offensichtlich nicht bewilligungskonform erbaut worden ist, insbesondere hinsichtlich Lage und Anzahl der Fenster, aber auch hinsichtlich der Positionierung der Decke zwischen Wohnraum und „Spitzboden“, was zur Folge hat, dass der Wohnraum niederer und der Spitzboden höher ist. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, hinsichtlich der Wasserversorgung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, sondern lediglich nachgefragt, ob sie den Kanalanschluss bescheidgemäß hergestellt habe.
VI.Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Aussage des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung; sowie aus dem Vergleich der Pläne mit den Erhebungen anlässlich des Ortsaugenscheines und der Darstellung, selbstverfasst durch den Gatten der Beschwerdeführerin, im Internet unter berghüttenurlaub.de.
Grundsätzlich hat die Behörde von Amts wegen den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, es sei denn, die Tatsachen sind offenkundig bzw. besteht eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich ihres Vorhandenseins (§ 45 Abs. 1 AVG). Die erforderliche Überzeugung der Behörde kann sowohl durch unmittelbare als auch durch mittelbare Beweise herbeigeführt werden. Amtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie bei der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt wird. Grundsätzlich darf sich die Behörde mit einem mittelbaren Beweis nur dann zufriedengeben, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Aufgrund des Webauftritts unter xxx bedarf es hinsichtlich der konsenswidrigen Verwendung des „Spitzbodens“ als Schlafraum keiner näheren Beweiserhebung. Die Behörde erster Instanz hat die Begründung lediglich auf die offenkundigen Tatsachen gestützt.
Die Beweiserhebung durch den Bürgermeister am 09.06.2015 hätte, um durch § 66 ABs 1 AVG gedeckt zu sein, eines Auftrages durch die übergeordnete Behörde bedurft, die aber im Akt nicht ersichtlich ist (vgl. Rz 5 zu § 66 in Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz.at). Auch in Ansehung (möglicherweise) gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse würde aber kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 2005/12/0157, mwN) existieren.
VII.Rechtliche Erwägungen:
Dieser Antrag war mit Beschluss zurückzuweisen, nachdem im Bescheidbeschwerdeverfahren Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kein Kostenersatz vorgesehen ist (vgl. VwG-Kostenersatzverordnung). Wird trotz fehlenden subjektiven Rechts ein Anspruch auf Bescheiderlassung behauptet, so ist ein solcher Antrag zurückzuweisen.
2. Benützungsverbot gemäß § 40 K-BO:
Auf Grund des vorne festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das hg. Verfahren Folgendes:
Die Beschwerdeführerin hat den Wasseranschluss nicht hergestellt, obwohl es ihr in der Baubewilligung unter Auflagenpunkt 6. vorgeschrieben war.
Die Beschwerdeführerin hat lediglich eine Bestätigung eines Gewerken vorgelegt, die offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, weil nicht den vidierten Plänen entsprechend gearbeitet wurde (vgl. Ergebnisse des Ortsaugenscheins am 09.06.2015). Insbesondere wurden Fenster und Zwischendecke nicht so ausgeführt, wie es aus den Plänen ersichtlich ist.
Die Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht zur Beseitigung behebbarer Mängel aufgefordert, sondern nur zur Bekanntgabe, ob sie ihr Objekt an die Kanalisationsanlage angeschlossen hat.
3. Zur Systematik des § 40 K-BO und zum Verhältnis mit Bauaufträgen (§ 36 K-BO):
Die K-BO kennt verschiedene baupolizeiliche Maßnahmen. § 34 normiert behördliche Rechte vor und nach Vollendung des Bauvorhabens. § 35 (Baueinstellung) betrifft behördliche Rechte vor Vollendung des Bauvorhabens. § 36 (Herstellung des rechtmäßigen Zusatndes) kann wiederum vor und nach Vollendung der Bautätigkeiten zur Anwendung kommen („abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden“).
Gemäß § 39 K-BO ist die Vollendung gewisser Vorhaben der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden, und zwar von jenem, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde. Gleichzeitig mit dieser Meldung sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen. Das heißt, das Gesetz unterscheidet zwischen der Bauvollendungsanzeige und den Bestätigungen des Unternehmers. Gemäß § 40 hat die Behörde dann zu prüfen ob (unter anderem) alle Bestätigungen der Unternehmer vorliegen.
Werden alle Belege vollständig beigebracht, darf das Gebäude in der Regel nach vier Wochen benützt werden, sofern die Bestätigungen nicht die Qualität öffentlicher Urkunden haben.
Wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, hat die Behörde denjenigen, in dessen Aufträgen das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege nachzureichen. Wenn dies nicht der Fall ist, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes zu untersagen.
Eine Untersagung ist auch dann möglich, wenn trotz Beibringung der Belege der Benützung in Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit unbehebbare Mängel entgegenstehen. Bei sonstigen Mängeln hat die Behörde die Behebung in einer angemessenen Frist zu verfügen.
Die Behörde hat also zunächst die Vollständigkeit der Belege zu überprüfen und kann die Benützung dann untersagen, wenn die Belege nicht vollständig (nach eventueller Nachfristsetzung) erbracht worden sind. Werden sie vollständig erbracht, aber Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit befürchten lassen, dann kann die Behörde ein Benützungsverbot aussprechen; außer, diese Mängel sind behebbar. Dann müsste dem Benützungsverbot ein Auftrag zur Mängelbehebung voranschreiten. Bei Erbringung der erforderlichen Nachweise ist dies lediglich denkbar, wenn Sachverhaltsänderungen zwischen Erteilung der Baubewilligung und der Benützungsabsicht eingetreten sind (wie z. B. der Wegfall einer unbedenklichen Wasserversorgung), oder aber, dass die Baubewilligung gewisse Sachverhalte nicht mitberücksichtigt hat.
Im vorliegenden Fall ist der (erstinstanzliche) Bescheid im Wesentlichen auf drei Sachverhalte gestützt worden:
1. Die Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung ans Gemeindewasserversorgungsnetz; somit die Nichteinhaltung einer Auflage.
2. Die Bereithaltung des Spitzbodens zur Wohnraumnutzung (Schlafzimmer) und
3. mit beiden Sachverhalten einhergehend eine mögliche Gefährdung der Benützer.
4. Benützungsverbot als konstitutiver Bescheid:
Aus der Zusammenschau der obigen Darstellung geht die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen fehl, die gleichzeitige Verhängung eines Bauauftrags gemäß § 36 K-BO und eines Benützungsverbotes komme einer „Doppelbestrafung“ gleich. Dabei wird übersehen, dass der Bauauftrag nach § 36 K-BO und das Benützungsverbot auf unterschiedliche rechtliche Sachverhalte abzielen:
Der Bauauftrag hat die offensichtlich konsenswidrige Bau(aus)führung zum Hintergrund; das Benützungsverbot soll mögliche Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit bzw. mangelhaft belegte Fertigstellungsmeldungen sanktionieren.
Daher geht das Vertagungsansuchen am Kern der Rechtssache vorbei, weil baupolizeiliche Maßnahmen „konstitutive Verwaltungsakte“ darstellen, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137). Es ist daher für das weitere Verfahren nicht maßgeblich, ob die offensichtlichen und eingestandenen Abweichungen von der Baubewilligung in weiterer Folge konsensfähig wären oder nicht.
Durch den engen Konnex, den das Kärntner Recht zur Fertigstellungsmeldung herstellt, ist es nur möglich, mit einem Benützungsverbot auf die oben dargestellten Sachverhalte - nach Durchführung des in § 40 Abs. 4 K-BO vorgeschriebenen Verfahrens - zu reagieren.
Die Herstellung der Wasserversorgung ist jedenfalls ein behebbarer Mangel. Hier hätte die Behörde vor Erlassung des Benützungsverbots der Bauwerberin auftragen müssen, diese Wasserversorgung in angemessener Frist herzustellen.
Die Benützung des „Spitzbodens“ für Schlafgelegenheiten stellt wiederum keinen Mangel in der Fertigstellung dar, sondern eine von der erteilten Baubewilligung abweichende Nutzung.
Zur Unterbindung einer solchen Nutzung bietet jedoch § 40 Abs. 4 K-BO keine Handhabe.
Somit verbleibt die offensichtlich von der Baubewilligung abweichende Bauausführung: Der „Spitzboden“ wurde so ausgeführt, dass er für Schlafzwecke genutzt werden kann; dass dies eine mögliche Gefährdung der Benutzer mit sich bringen kann, ist evident. Auch dabei handelt es sich grundsätzlich um einen sanierbaren Mangel, bei dem die Behörde das Verfahren, wie oben beschrieben, vor Ausspruch des Benützungsverbotes zu beachten gehabt hätte.
Der VwGH führt im Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2005/05/0347, aus: „Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 BO die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benutzt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benutzt werden darf…… Die Untersagung muss umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benutzt wird.“
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten besteht nun kein Anlass, dass mit dieser gesetzlichen Bestimmung die wahrheitswidrige Vollendungsmeldung privilegiert werden sollte: Nach hg. Rechtsansicht ist eine solche Meldung nicht einer unvollständigen Meldung gleichzuhalten, die eine Verpflichtung der Behörde zu einem „Verbesserungsverfahren“ nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 und 4 K-BO nach sich ziehen würde, sondern entspricht dieser Sachverhalt dem vollständigen Fehlen einer Fertigstellungsmeldung. Daher ist die Untersagung der Benützung diesfalls möglich und gerechtfertigt gewesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VIII.Zulässigkeit/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des VwGH zu § 40 der K-BO fehlt. Das hiezu ergangene Erkenntnis zu Zahl: 2005/05/0347 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig und betraf den Sachverhalt, dass eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliegt, nicht aber den Fall, dass eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer nicht den Tatsachen entsprechenden Bestätigung erstattet wurde.
Da angenommen werden kann, dass dieser Rechtsfall über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung hat, wird die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Zu Spruchpunkt III. wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, weil der Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut eindeutig ist.
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