LVwG K KLVwG-2862/5/2014

KLVwG-2862/5/2014Landesverwaltungsgericht19.08.2015

Regest

Abfallgebühr, aufschiebende Wirkung, Vermögenssituation, erhebliche Härten, Einbringungsgefährdung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2862/5/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2862.5.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 16.09.2014, Zahl: RA-34/1067/2014, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Abfallgebührenbescheid vom 08.08.2014 gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Abgaben-Dauerbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 08.04.2014,EDV-Nr. xxx, wurde betreffend die Liegenschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, dem Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Abfallgebühr (inkl. 10% USt) für bereits verwirkliche Sachverhalte sowie für Sachverhalte pro futuro vorgeschrieben. Der Bescheid führt im Spruch weiters aus, dass er eine Abgabennachforderung von EUR 4.224,-- inkl. 10% USt ergibt.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Abgaben-Dauerbescheid vom 08.04.2014 das Rechtsmittel der Berufung ein.

Über die Berufung wurde seitens der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 06.06.2014, Zahl: xxx, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

xxx erhob mit Schriftsatz vom 07.07.2014 die als „Vorstellung“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2014, Zahl: xxx, und wurde diese vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 18.08.2015, Zahl: KLVwG-2135/12/2014, erledigt (Beschwerde als unbegründet abgewiesen).

Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 12.05.2014, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gestellt in der Eingabe vom 22.04.2014, um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 212 BAO keine Folge gegeben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.06.2014 das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde über diese mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 16.09.2014, Zahl: xxx, abgesprochen, indem die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2014 die von ihm als „Vorstellung“ bezeichnete Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

„Gegen den Bescheid des Magistrates xxx, Rechtmittel, Abgaben- und Gebührenrecht vom 16.09.2014, xxx, der mir am 17.09.2014 zugestellt wurde erstatte ich innerhalb offener Frist nachstehende

Vorstellung

an die Vorstellungsbehörde und führe aus wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat xxx in der Abgabensache xxx, Abfallgebühr, meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbegründet abgewiesen.

In der Berufung vom 10.06.2014 führte ich aus, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für mich mit erheblichen Härten verbunden sei, da mir mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht Abfallgebühren in der Höhe von € 4.224,-- vorgeschrieben worden sind, obwohl Grundlagen zur Erlassung dieses Bescheides aufgehoben worden sind.

Die Behörde führte aus, dass eine erhebliche Härte bei wirtschaftlicher Notlage oder finanzieller Bedrängnis des Abgabepflichten dann gegeben sei, oder angenommen werden könne, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichten, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen, an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne. Das Vorhandensein ausreichender und flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens könne zur Verneinung der erheblichen Härte führen.

Wenn es der Abgabenpflichtige unterlassen würde, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschulden Vorsorge treffen oder den für die Nachzahlung bereitgestellten Betrag anderweitig verwenden könne, könne nicht von einer erheblichen Härte ausgegangen werden.

Wenn das Ansuchen im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels stehe, so könne eine erhebliche Härte im ISD § 212 Abs. 1 nur dann bedeuten, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist, die Bewilligung einer Stundung schlechthin aufgrund einer anhängigen Berufung hätte nämlich zur Folge, dass § 254, wonach durch die Einbringung einer Berufung insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, überflüssig und inhaltsleer wäre.

Vorauszuschicken ist, dass die Stadt xxx gegen mich bereits mit Exekutionsanträgen auf Grund von unrichtigen Abgabenbescheiden vorgegangen ist, die mir erhebliche Kosten verursachten. Der Stadt xxx wurde im November 2013 die Exekution wegen eines Betrages von € 200,-- bewilligt, weiters die Exekution wegen eines Betrages von € 7.108,64.

Einer Aufforderung zur Einstellung der Exekution meinerseits ist die Stadt xxx nicht nachgekommen. Danach brachte ich Einwendungen gegen den Rückstandsauweis bei der Stadt xxx ein, weiters einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Zur Bewilligung der Aufschiebung der Exekution musste ich den strittigen Betrag monatelang bei Gericht erlegen, was mir Zinsschäden bescherte. Insgesamt sind mir aus meinen eigenen Bemühungen nachstehende Kosten entstanden:

06.02. 2013Berufung wegen Abfallgebühr (StW. € 4.458,--)€ 154,90

60 % ES€ 92,94

20 % USt.€ 49,56

€ 297,40

22.07. 2013Vorstellung€ 193,50

60 % ES€ 116,10

20 % USt.€ 61,92

€ 371,52

08.11. 2013Einspruch wegen € 200,-- s.A.€ 6,70

60 % ES€ 4,02

20 % USt.€ 1,34

€ 12,06

08.11. 2013Einspruch wegen € 7.108,64 s.A.€ 19,70

60 % ES€ 11,82

20 % USt.€ 3,94

€ 35,46

10.12. 2013Antrag auf Aufschiebung der Exekution€ 257,80

60 % ES€ 154,68

20 % USt.€ 82,49

€ 494,97

10.12. 2013Einwendungen gegen den Rückstandsausweis€ 257,80

60 % ES€ 154,68

20 % USt.€ 82,49

€ 494,97

08.01. 2014Aufforderungsschreiben an die Stadt € 36,36

60 % ES€ 21,82

20 % USt.€ 7,27

€ 65,45

Summe€ 1.771,8,

Dazu kommen die Zinsschäden.

Diese Kosten wurden zwar aus formalen Gründen gerichtlich nicht zugesprochen, stellen aber einen Schaden dar, der allenfalls berechtigten Forderung der stark aufgerechnet wird.

Von der offensichtlich Unrichtigkeit der Bescheides der Stadt xxx wird auszugehen sein, nachdem die Bescheide der Stadt xxx von der jeweiligen Vorstellungsbehörde jeweils außer Kraft gesetzt wurden. Dies war auch im gegenständlichen Fall so. Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem entsprechenden Aufhebungsbescheid die Unrichtigkeit der Ansicht der xxx zum Ausdruck gebracht, indem diese als Abgabenbehörde die Festsetzung der Abfallgebühr schon längst verwirklichte, für aktuelle und für gar nicht mehr verwirklichte Sachverhalte vermängt hätte.

Die Vorgaben der Vorstellungsbehörde beachtete die Stadt xxx in keiner Weise und schrieb die Gebühren neuerlich in der gleichen unrichtigen Weise vor. Offensichtlich ist dies die gängige Praxis bei der Stadt xxx, wobei man möglicherweise darauf vertraut, dass sich 90 % der Bürger einen unrichtigen Bescheid gefallen lassen und dagegen nichts unternehmen. Der Stadt xxx musste daher bei der Entscheidung über meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits aufgefallen sein, dass ihr Bescheid unrichtig ist.

Die Stadt hat daher entgegen den Vorgaben der Vorstellungsbehörde hinsichtlich einen unrichtigen Bescheid erlegt.

Weiters ist es aber auch so, dass mit dem unrichtigen „Bescheid“ Gebühren für ein Haus vorgeschrieben werden, in das ich erhebliche Investitionen zu tätigen habe, um dieses Haus überhaupt bewohnbar zu machen. Die Stadt selbst ist es, die eine Erhöhung der Einwohnerzahl anstrebt, um zu erhöhten Förderungen zu kommen.

Die gegenständliche Liegenschaft stellt für mich eine erhebliche Einnahmequelle dar.

Die Investitionskosten übersteigen die mir zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühren um ein vielfaches. Auf Grund dieser Belastungen, die ich mit der gegenständlichen Liegenschaft habe und auf Grund meiner Kosten, die mir durch die Stadt durch die die permanent unrichtigen Vorschreibungen verursacht wurden, ist eine sofortige Entrichtung nicht zumutbar.

Ich stelle daher den

Antrag

meiner Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass meinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben werde oder aber den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.“

Antrag auf Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung enthält die Beschwerde nicht. Sie stellt auch nicht die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers dar, sodass erkennbar wäre, worin die erheblichen Härten durch die Entrichtung der Abfallgebühren begründet sind.

Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist. Diese lauten auszugsweise:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt abgesehen von Fällen des Abs. 4 nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3)Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Betreffend die Vorschreibung der Abfallgebühr in der oben näher dargelegten Höhe für die Liegenschaft des Beschwerdeführers in xxx, wurde der zweigliedrige Instanzenzug innerhalb der Gemeinde xxx durchlaufen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 18.08.2015, Zahl: KLVwG-2135/12/2014, erledigt.

Den Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Rechtsmittel im Abgabenverfahren zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung hat (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044).

Im Beschwerdeschriftsatz wird unter anderem vorgebracht (Seite 4):

„Die gegenständliche Liegenschaft stellt für mich eine erhebliche Einnahmequelle dar.“

Und führt er weiters aus (Seite 4):

„Die Investitionskosten übersteigen die mir zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühren um ein Vielfaches. Auf Grund dieser Belastungen, die ich mit der gegenständlichen Liegenschaft habe und auf Grund meiner Kosten, die mir durch die Stadt durch die permanent unrichtigen Vorschreibungen verursacht wurden, ist eine sofortige Entrichtung nicht zumutbar.“

§ 212 BAO normiert die Voraussetzungen, unter welchen der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligt wird. Die Voraussetzungen sind etwa, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Soweit die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen nicht als offenkundig iSd § 167 Abs. 1 BAO anzusehen sind, hat der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 25.02.2004, 2000/13/0117; 22.04.2004, 2003/15/0012; 06.07.2011, 2008/13/0224). Dabei hat der Abgabepflichtige nicht nur das Vorhandensein einer erheblichen Härte darzulegen, sondern auch, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037; 20.09.2001, 2001/15/0056). Dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist, hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 24.01.1996, 93/13/0172; 26.02.2001, 2000/17/0252).

Der Beschwerdeführer stellt seine Vermögens- und Einkommenssituation nicht dar, er führt jedoch „erhebliche Härten“ in seinem Antrag ins Treffen.

Eine „erhebliche Härte“ liegt vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Entrichtung der Abgabe beeinträchtigt wäre (VwGH 21.02.1989, 88/15/0045) und liegt eine „erhebliche Härte“ bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (VwGH 18.06.1993, 91/17/0041).

Die erhebliche Härte der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu klären. Dabei ist zu beurteilen, ob eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners vorliegt und ob die angespannte wirtschaftliche Situation trotz zumutbarer Vorsorge eingetreten ist. Folgende Kriterien sind im Einzelfall maßgeblich:

Die Belastung ist der Höhe nach bedeutend.

Die Belastung ist auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Verbindlichkeiten erheblich.

Die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen sprechen für eine Härte.

Die Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld ist bedeutend.

Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben muss in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, nämlich: 1. das Vorliegen einer erheblichen Härte einerseits und 2. das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung andererseits. Diese beiden Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117).

"Erhebliche" Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (vgl. Fischerlehner in Feldbauer-Durstmüller/Mayr, Unternehmenssanierung in der Praxis, 346ff mit entsprechenden Judikaturhinweisen).

Das Vorhandensein ausreichend flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen steht einer „erheblichen Härte“, welche mit der sofortigen oder mit der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe einherginge, entgegen.

Der Beschwerdeführer hätte daher – anhand seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage – konkretisiert darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in eine finanzielle Bedrängnis kommt oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058 ).

Die Einsichtnahme in das offene Grundbuch ergab, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von weiteren Grundstücken in der KG xxx, in der KG xxx und in der KG xxx ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer über Grundvermögen verfügt.

Überdies gibt der Beschwerdeführer selbst an, die betroffene Liegenschaft xxx, stelle für ihn eine erhebliche Einnahmequelle dar, sodass der Beschwerdeführer – auch selbständig erwerbstätig als xxx – auch aus der betroffenen Liegenschaft Einkünfte erzielt.

Aus dem oben angeführten Grunde und durch die Einsichtnahme in das offene Grundbuch kam zutage, dass er infolge seiner Vermögenssituation nicht von einer erheblichen Härte getroffen ist, wenn die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Verfahren KLVwG-2135/2014 betroffenen Abfallgebühren sofort voll entrichtet werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder beantragt, noch von der Einzelrichterin als erforderlich erachtet.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und war sie als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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