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KLVwG-2149/2/2014•LVwG K KLVwG-2149/2/2014
KLVwG-2149/2/2014Landesverwaltungsgericht23.03.2015
Niederschlagswässer, Gute Sitten, Treu und Glaube, Kanalgebühren, Verjährung, Abwässer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx über die Beschwerde der xxx in Kärnten, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.05.2014, Zahl: BSW-274/2012/18/SC/WE, womit betreffend die Kanalgebühr für die Einleitung von Niederschlagswässer für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt EUR 702,72 inkl. 10% USt vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 11.10.2013, Zahl: BSW-274/2012/15/RU, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt „xxx“, für die Einleitung von Niederschlagswässern im Ausmaß von 244,0 m³ in die Kanalisationsanlage eine Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum 2007 bis 2010 in Höhe von EUR 175,68 pro Jahr, somit insgesamt EUR 702,072 inkl. 10% USt vorgeschrieben.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 02.07.2014. Es wird darin vorgebracht wie folgt:
„In außen bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, verbunden mit der Erklärung, dass
der Bescheid in allen Punkten angefochten und
beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und
bescheidmäßig festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern vom außen bezeichneten Objekt zu bezahlen hat.
Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen und werden diese zum Inhalt dieser Beschwerde gemacht.
Anzuwenden ist das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG).
Unstrittig ist, dass § 24 (2) K-GKG die Gemeinde ermächtigt für anfallende Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben.
Strittig ist, ob Niederschlagswässer (Regenwasser und sonstige auf Dächern anfallende Meteorwässer) als Abwasser zu qualifizieren sind oder nicht.
Am 21.12.2005 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" (zukünftige „Kanalordnung") beschlossen. Gemäß § 14 dieser Kanalordnung tritt diese mit dem darauffolgenden Monatsersten - also mit 1.1.2006 - in Kraft.
§ 1 der Kanalordnung enthält unter anderem „Begriffsbestimmungen".
(6) Abwässer:
Abwässer sind die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer.
Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und KühIwässer, sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer.
Auch § 5 der Kanalordnung enthält Bestimmungen im Zusammenhang mit „Abwässern".
(5) „Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und KühIwässer, sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer sind keine Abwässer und dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem, sofern es sich um reine Schmutzwasserkanäle handelt, zugeführt werden ...."
(6) „.... Es ist ausdrücklich untersagt, der Schmutzwasserkanalisation Regenwässer aus der Dach- bzw. Grundstücksentwässerung zuzuführen ....."
Im angefochtenen Bescheid wird nicht einmal versucht darzulegen, warum Kanalgebühren für Niederschlagswässer vorgeschrieben werden, obwohl auf Grund der Kanalordnung eindeutig fest steht, dass nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer k e i n e Abwässer sind. Es liegen auch keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, wonach etwa die verfahrensgegenständlichen Niederschlagswässer in den verfahrensgegenständlichen Jahren mehr als geringfügig verschmutzt gewesen wären.
Aus anderen gleichgelagerten Verfahren ist bekannt, dass die Stadtgemeinde xxx den Standpunkt vertritt, dass die Kanalordnung keine Gültigkeit habe, weil sie zwar vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx beschlossen wurde, aber formell nicht kundgemacht worden wäre.
Diese Ansicht ist unrichtig.
Im Vorwort zu dem vom Wasserverband xxx herausgegebenen Druckwerk (siehe Impressum auf Seite 20 der Beilage) vergleicht der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx und Obmann des Wasserverbandes xxx die vorliegende Kanalordnung mit der Straßenverkehrsordnung und Bauordnung. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass beide „Ordnungen" rechtsgültig sind, gleich wie die Kanalordnung. Im zweiten Absatz des Vorwortes heißt es, dass die „zuständigen Gremien des xxx eine gemeinsam gültige Kanalordnung beschlossen" haben. Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, geht also (richtig) davon aus, dass die Kanalordnung gültig ist.
Zum selben Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof wenn er ausspricht (siehe Slg. 14154/1995)
„Da nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg.8647/1979, 8807/1980, 10518/1985, 11472/1987 und 12744/1991) für die Qualifikation einer verwaltungsbehördlichen Enuntiation nicht deren formeller Adressatenkreis oder die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur ihr Inhalt maßgebend ist, ist der in Prüfung gezogene und nach außen mitgeteilte Erlass mit Rücksicht auf seinen, die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz bestimmenden Inhalt eine Verordnung iSd. Art 129 Abs1B-VG."
und in Slg 17244/2004
„Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg.8647/1979, 11.472/1987, 10.021/1992, 13.632/1993) ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung (vgl. zur Vorordnungsqualität eines ,Leitfadens': VfSlg.15.189/1998) und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend.
Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines als ,Durchführungsrundschreiben' bzw. ;Richtlinien' bezeichneten Verwaltungsaktes ist u.a., dass seine Formulierungen imperativ gehalten sind (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905/1969), und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (dazu zB VfSlg.4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 10.518/1985, 11.467/1987,13.021/1992,13.632/1993)."
und in Slg 18495/2008
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg.11.467/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006). Für die Qualifikation als Verordnung kommt es auch nicht auf die Bezeichnung einer behördlichen Enunziation, sondern auf ihren Inhalt an. Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vlg. VfSIg. 13.632/1993, 15.694/1999, 17.244/2004, 17.849/2006).
Die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" erfüllt all diese vom Verfassungsgerichtshof geforderten Kriterien und stellt keinesfalls eine „unverbindliche Rechtsmeinung, die den Adressaten bloß zur Überlegung gestellt wird", dar. Diese „Kanalordnung" hat rechtliche Auswirkungen auf jeden Rechtsunterworfenen, auch das geforderte Mindestmaß an Publizität ist gegeben, wenn man bedenkt (§ 16 der Kanalordnung), dass sich die Gemeinde Änderungen vorbehalten hat, und es im letzten Satz des ersten Absatzes heißt: „Solche Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung für alle Kanalbenutzer verbindlich."
Im zweiten Absatz des § 16 heißt es darüberhinaus: „Die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgehändigt."
Darüber hinaus ist die Kanalordnung auf der Homepage (www.wvo.at) des Wasserverbandes veröffentlicht.
Die rechtsunterworfene Bevölkerung muss davon ausgehen, dass „Veröffentlichungen" der Stadtgemeinde, aus denen sich deren Verbindlichkeit ausdrücklich ergibt, auch tatsächlich verbindlich sind.
Es würde gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn einerseits vom Gemeinderat die gegenständliche Kanalordnung beschlossen wird und die Behörde andererseits die Unwirksamkeit dieser Kanalordnung behauptet, nur weil rein formell eine Veröffentlichung - aus welchen Gründen auch immer – Schlamperei (?) - nicht erfolgt.
In der Zwischenzeit wurde auf der Homepage des Wasserverbandes xxx eine Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx in der Fassung vom 12.12.2013 abgedruckt, ohne dass diesbezüglich eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx erfolgt wäre. Die (am 21.12.2005 beschlossene) Kanalordnung ist somit nach wie vor gültig.
Diese Kanalordnung (idF vom 12.12.2013) ist eindeutig eine Reaktion auf das Vorbringen in den diversen Verfahren im Zusammenhang mit den Niederschlagswässern, die keine Abwässer sind:
Im § 1 (6) wurde die bisherige Definition des Abwasser- (bzw. Nichtabwasser-) Begriffes entfernt und eine neue Definition eingeführt. In Hinblick auf die mangelnde Beschlussfassung durch den Gemeinderat hat die Kanalordnung idF vom 12.12.2013 - ganz abgesehen, dass sie auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre - keine Rechtswirksamkeit.
Nach ÖNORM B2500 versteht man unter Abwasser dem natürlichen Kreislauf entnommenes und in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändertes Wasser.
Auch nach dieser Bestimmung sind die verfahrensgegenständlichen Niederschlagswässer nicht als Abwässer zu qualifizieren, da sie weder dem natürlichen Kreislauf entnommen, noch in. ihrer Beschaffenheit chemisch oder physikalisch nachteilig verändert worden sind. Diesbezüglich wurde auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Bei diesem hätte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem natürlichen Kreislauf kein Wasser entnommen hat und das Wasser - insbesondere in den verfahrensgegenständlichen Jahren - weder chemisch noch physikalisch nachteilig verändert wurde.
Beide Kriterien wären zur Qualifikation „Abwasser" erforderlich. Keine der beiden Erfordernisse sind aber gegeben, weswegen die Vorschreibung von Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser zu Unrecht erfolgte.
Außer Streit steht, dass vom Dach des gegenständlichen Objektes seit Jahrzehnten die Niederschlagswässer in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx über deren Aufforderung eingeleitet werden, ohne dass dafür Kanalgebühren vorgeschrieben worden sind.
Unstrittig ist, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx am 16.12.2004 die Verordnung AZ. 8510-004/2005EL beschlossen hat.
In § 4 (3) dieser Verordnung ist von „Ober- und Niederschlagswässern...“ und „...Auffangfläche.... " die Rede.
Der Begriff Auffangfläche ist weder im K-GKG definiert, noch enthält die Kanalordnung eine Definition dieses Begriffes.
Der Begriff „Auffangfläche" ist also gesetzesfremd, weil in keiner der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (angeführt im zweiten Absatz der Verordnung) eine Definition des Begriffes „Auffangfläche" vorhanden ist.
Was die eingewendete Verjährung betrifft:
Die Verordnung vom 16.12.2004 AZ. 8510-004/2005EL legt in ihrem § 8 die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr eindeutig mit Ende März fest. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellungsgebühr wird also nicht, wie im angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist fällig. Natürlich ist auch der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx an die Verordnungen der Stadtgemeinde gebunden.
Auch das Abgabeverfahren unterliegt den Grundsätzen von Treu und Glauben. Durch die jahrzehntelange Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer konnten die Gesetzesunterworfenen zu Recht davon ausgehen, dass eine Vorschreibung diesbezüglich auch in der Zukunft nicht erfolgen werde. Es widerspricht nämlich den guten Sitten, jahrzehntelang für die Einleitung der Niederschlagswässer in die KanaIisationsanlage keine Kanalgebühren vorzuschreiben und dann - obwohl das Recht auf Vorschreibung von Kanalgebühren verwirkt ist - Kanalgebühren vorzuschreiben.
Verwirkung bzw. stillschweigender Verzicht verbunden mit Anspruchsverlust ist nach der ständigen Rechtssprechung dann gegeben, wenn durch die Untätigkeit beim Verpflichteten (Beschwerdeführer) gem. § 863 der Eindruck entstehen muss (und entstanden ist) der Berechtigte (Stadtgemeinde) werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Es muss das Vertrauen dessen geschützt werden, der sich darauf eingerichtet hat, nicht in Anspruch genommen zu werden (siehe F.Bydlinski, Privatautonomie 190ff).
Der Hinweis auf § 21 MRG, wonach Betriebskosten nur für ein Jahr rückwirkend vorgeschrieben werden dürfen, soll zur Erhärtung dieser Überlegung führen, wenn bedacht wird, dass Kanalgebühren natürlich Betriebskosten sind und als solche an Bestandnehmer weiterverrechnet werden können.
Auf Seite 5 oben geht der angefochtene Bescheid auf die behauptete Ersitzung ein.
Es wird nicht die „Ersitzung der Gebührenfreiheit" behauptet, sondern die Ersitzung des Rechtes Niederschlagswässer unentgeltlich in die Kanalisationsanlage einzuleiten. Wenn der angefochtene Bescheid von einer „mehrjährigen" gebührenfreien Abwassereinleitung spricht, so verniedlicht er:
Durch Jahrzehnte wurde Niederschlagswasser in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx unentgeltlich eingeleitet und liegt deswegen Ersitzung des Rechtes dazu vor.
Es wird der
ANTRAG
wiederholt, dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid - auch mit Wirkung für die Miteigentümerin der Beschwerdeführerin - dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Jahre und auch für die Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx zu bezahlen hat.
Gleichzeitig wird der
ANTRAG
gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung durch Aussetzung Einhebung zuzuerkennen.“
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Feststellungen:
Den Streitgegenstand in dieser Abgabensache bildet die Vorschreibung von Gebühren für die Einleitung von auf Dachflächen anfallenden Abwässern in die Gemeindekanalisationsanlage für die Jahre 2007 bis 2010.
Von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt und somit unbestritten ist, dass vom Dach des gegenständlichen Objektes der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten (sic!, siehe Beschwerdeschriftsatz Seite 6, vorletzter Absatz) die Niederschlagswässer in den Kanal der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Entsprechend dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, auszuschreiben.
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten:
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25
Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Ausschreibung der Kanalgebühren erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, und wird darin im § 3 eine Bereitstellungsgebühr und werden im § 4 Benützungsgebühren ausgeschrieben.
Die Bereitstellungsgebühr (§ 3) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten. Das heißt, für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut § 5: EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.
Die Benützungsgebühren (§ 4) ergeben sich laut Abs 1 aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im § 5 normierten Gebührensatz von EUR 2,88.
Die Gebührenmesszahl ist laut § 4 Abs 2 der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
Gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen.
Das Objekt der Beschwerdeführerin betreffend werden die Niederschlagswässer des Daches ihres Objektes xxx laut eigener Angabe „seit Jahrzehnten“ in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx in Kärnten eingeleitet“ (Seite 6 des Beschwerdeschriftsatzes). Das bedeutet, dass seitens der Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx „seit Jahrzehnten“ iSd § 4 BAO tatsächlich in Anspruch genommen – somit „benützt“ wird – und im Jahr 2011 das Objekt der Beschwerdeführerin durch den Wasserverband xxx (xxx) dahingehend überprüft wurde, ob Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. In die Verbandskanalisation münden. Um Kenntnis über das Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers, des Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, welcher die Vermessung am 15.11.2011 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09, vom 25.11.2011 darstellte. Demnach ist die Dachfläche des Objektes auf den im Miteigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken xxx und .xxx, beide KG xxx, 244 m² groß (= Auffangfläche iSd § 4 Abs 3 der Verordnung vom 16.12.2004).
Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird:
Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz
244 m² x0,25 x 2,88 =
175,68 EUR
Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass für den relevanten Abgabenzeitraum 2007 bis 2010 für je ein Abgabenjahr EUR 175,68 inkl. 10% USt für die Einleitung der auf den Dachflächen des gegenständlichen Objekts anfallenden Niederschläge in den Kanal der Stadtgemeinde xxx zu entrichten sind. Insgesamt sind dies für den relevanten Abgabenzeitraum 2007 bis 2010 (vier Jahre) EUR 702,72 inkl. 10% USt.
Die Beschwerdeführerin vermeint unter Hinweis auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx (xxx), es sei strittig, ob Niederschlagswässer (Regenwässer und sonstige auf Dächern anfallende Meteorwässer) als Abwasser zu qualifizieren seien oder nicht.
Dazu wird auf das im August 2014 ergangene Erkenntnis des VwGH betreffend ein in xxx gelegenes und im Eigentum des Rechtsvertreters stehendes Objekt verwiesen. Zur Kanalordnung kommt in diesem Erkenntnis (VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857) der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass der genannten Kanalordnung in Ermangelung einer Kundmachung keine Verbindlichkeit zukommt und damit auch nicht der in ihr niedergeschriebenen (Abwasser)Begriffsbestimmungen. Die Kanalordnung weist die Qualität eines „technischen Leitfadens“ auf.
Zum Vorbringen, es lägen keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, wonach die verfahrensgegenständlichen Niederschlagswässer in den verfahrensgegen-ständlichen Jahren mehr als geringfügig verschmutzt gewesen wären:
Dem ist – wieder unter Hinweis auf das VwGH-Judikat vom 21.08.2014 – entgegenzuhalten, dass der Kärntner Gesetzgeber bei der Schaffung des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) bei der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch die Ableitung von überdachten Flächen bedacht hat, sodass auch die von überdachten Flächen in die Kanalisationsanlage eingeleiteten Niederschlagswässer hinsichtlich Kanalbenützungsgebühr abgabepflichtig sind. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergeben sich aus dem Gesetz und der Verordnung der Gemeinde keinerlei Anhaltspunkte, dass es dabei auf einen Verschmutzungsgrad ankomme, sodass dahingehend keine Ermittlungen zu führen sind.
Die im Schriftsatzes des Rechtsvertreters ins Treffen geführte ÖNORM B2500 betreffend ist festzuhalten, dass es auf die Begrifflichkeiten der ÖNORM nicht ankommt, weil jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kärntner Landesgesetzgeber im K-GKG oder der Verordnungsgeber an die Terminologie dieser ÖNORM hätte anknüpfen wollen, fehlt.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf den „Grundsatz von Treu und Glauben“ vor, dass infolge jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen könne, dass auch in Zukunft eine Vorschreibung nicht erfolgen werde und es den guten Sitten widerspräche, jahrzehntelang für die Einleitung der Niederschlagswässer keine Kanalgebühren vorzuschreiben und dann – obwohl das Recht Kanalgebühren vorzuschreiben verwirkt sei – Kanalgebühren vorzuschreiben.
Hiezu führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der „Grundsatz von Treu und Glauben“ sich aus § 114 BAO ableitet und auf die Verwirklichung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abzielt, um alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften zu erfassen und gleichmäßig zu behandeln. Auch wieder auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857 hinweisend, ist zu sagen, dass das Vertrauen auf die Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühren über einen gewissen Zeitraum nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist und eine Grenze für die Vorschreibung sich in diesem Fall lediglich aus den Verjährungsbestimmungen der BAO bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2009 aus den Verjährungsvorschriften der bis zum Ablauf des 31.12.2009 in Geltung stehenden Landesabgabenordnung ergibt / ergab.
Dem von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde xxx unterstellten Verzicht infolge von jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren ist nicht zu folgen. Auch der Hinweis, es müsse gemäß § 863 [Anm: gemeint ist wohl § 863 ABGB] der Eindruck entstehen – und sei dieser auch entstanden – die Stadtgemeinde werde ihr Recht auf Einhebung der Kanalbenützungsgebühren nicht mehr geltend machen, geht ins Leere. Die Abgabenbehörden können nicht auf die Einhebung „verzichten“ oder davon absehen, da sie vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG an die Rechtsordnung gebunden werden und somit Abgaben einzuheben haben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 BAO).
Dieses abgabenrechtliche Legalitätsprinzip verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die verfahrensgegenständlichen Jahre und auch für die Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde zu bezahlen sind.
Die Beschwerdeführerin behauptet die „Ersitzung des Rechtes Niederschlagswässer unentgeltlich in die Kanalisationsanlage einzuleiten“. Dem ist zu entgegnen, dass dem öffentlichen Recht die Ersitzung wie sie das ABGB in §§ 1478 ff kennt – soferne sie nicht in einem Gesetz ausnahmsweise anerkannt ist – unbekannt ist (VwGH 20.02.1967, 0437/65). Die Beschwerdeführerin hat somit keinesfalls ein Einleitungsrecht ersessen.
Zum Einwand, die rückwirkende Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer verstoße gegen die guten Sitten, ist auf die Verjährungsbestimmungen des formellen Abgabenrechts zu verweisen: Das Recht eine Abgabe festzusetzen wird von den Verjährungsbestimmungen der BAO (bzw. früher bis zum Ablauf des Jahres 2009 den Verjährungsbestimmungen der LAO) und bezwecken diese Bestimmungen die Rechtssicherheit. Im Falle von kommunalen Abgaben (wie die gegenständliche Kanalbenützungsgebühr) beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe gemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO fünf Jahre und soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Die Kommunen sind von der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) verhalten, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. § 9 der Richtlinie wurde im § 55e Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) umgesetzt und verpflichtet § 55e WRG 1959 zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter pays principle). Wohl um die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx in funktionsfähigem Zustand zu halten, wurde erhoben, ob allenfalls der Abgabenbehörde unbekannte Niederschlagswassereinleitungen in die Verbandskanalisation vorgenommen werden. Wie die Beschwerdeführerin zu der auf Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes zum Ausdruck gebrachten Auffassung gelangt, die Gemeinde werde „auch zukünftig“ nicht die Kanalgebühren geltend machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht vollziehbar. Die Gemeinde / Abgabenbehörde hatte wohl keine Kenntnis von der behaupteten „seit 40 Jahren“ vorgenommenen Einleitung der Dachflächenabwässer und kann ihr daher einerseits – mangels Kenntnis – nicht unterstellt werden, in Zukunft nicht die Kanalbenützungsabgaben vorzuschreiben und andererseits wird die Gemeinde – wie oben dargetan – vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG zur Vollziehung des Abgabenrechts verpflichtet.
Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten laut eigenen Angaben „seit Jahrzehnten“ die Niederschlagswässer ihres Objektes in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx einleitet und damit den Kanal für ihre Abwasserverbringung in Anspruch nimmt. Unter dem Abgabenbegriff „Gebühr“ ist ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung zu verstehen. Und als „Kanalbenützungsgebühr“ ist für die Zurverfügungstellung des Kanals auf Seite der öffentlichen Hand und für die faktische Inanspruchnahme (= Nutzung des Kanals) durch den Abgabepflichtigen das Entgelt zu verstehen, welches der Abgabepflichtige der öffentlichen Hand als Gegenleistung zu entrichten hat. Der Beschwerdeführerin wurden somit die Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt EUR 702,72 inkl. 10% USt zu Recht auferlegt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder beantragt, noch nach dem Aktenstudium von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten wurde, konnte eine solche unterbleiben.
Zum Antrag, den angefochtenen Bescheid – auch mit Wirkung für die Miteigentümerin – dahingehend abzuändern, dass für die verfahrensgegenständlichen Jahre und auch für die Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde zu bezahlen sind, ist unter zu sagen, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren nur die Beschwerdeführerin Partei iSd § 78 BAO war und das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verfahren nur gegen die Beschwerdeführerin, nicht gegen die Miteigentümerin geführt wurde.
Zum Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen durch Aussetzung der Einhebung ist zu sagen: Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO von der Abgabenbehörde vorzunehmen und in Ermangelung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten kann hierüber durch das Gericht nicht abgesprochen werden. Das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Rechtsmittel im Abgabenverfahren zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung hat (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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