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KLVwG-42/3/2014•LVwG K KLVwG-42/3/2014
KLVwG-42/3/2014Landesverwaltungsgericht19.02.2015
Parteistellung, zu Unrecht beigezogen, subjektiv öffentliche Rechte, öffentliche Straße, Privatstraße<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 30.10.2013, Zahl: 32-1310/2013-ÖSTR Parallelstraße-3/Mag.Hu, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Eingabe vom 1.7.2013 hat die xxx GmbH einen Antrag auf straßenrechtliche Genehmigung für das Straßenprojekt – Versorgungszentrum xxxStraße – eingebracht. Projektgegenstand ist die Errichtung von Aufschließungsstraßen im nördlichen Bereich der Bxxx zur Verbindung der bestehenden Parallelstraße und eines Teiles der xxx Straße bis zur xxx Straße und Bxxx auf Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Im Gegenstand wurde von der Stadtgemeinde Spittal/Drau mit Kundmachung vom 22.7.2013 für den 27.8.2013 um 14.00 Uhr eine Straßenverhandlung anberaumt.
Zu gegenständlicher Verhandlung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer geladen.
Im Zuge der Verhandlung am 27.8.2013 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch xxx nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
„Die im Bauverfahren vorgeschriebene Lärmschutzwand ist im Zuge der Errichtung der Aufschließungsstraße zu errichten, um ein widerrechtliches Befahren des Nachbargrundstückes zu verhindern.
Die Entwässerung der Straße muss so errichtet werden, dass sichergestellt ist, dass keine Oberflächenwässer auf die Parzelle xxx KG xxx abgeleitet werden oder abfließen können.
Da der Grenzverlauf zu unserem Grundstück xxx derzeit nicht eindeutig fessteht, kann hiermit auch der im Projekt dargestellte Straßenverlauf nicht eindeutig dargestellt werden. Daher wird die heutige Unterschrift nicht erteilt.
Es wird hiermit höflich ersucht, die gegenständliche Niederschrift sowie den noch erlassenden Bescheid unverzüglich zu übermitteln.
Mit Vollmachten vom 1.8.2013 bzw. vom 2.9.2013 wurde xxx bevollmächtigt den nunmehrigen Beschwerdeführer vor Verwaltungsbehörden rechtsfreundlich zu vertreten bzw. ihn in sämtlichen rechtlichen Fragen zu vertreten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau als Straßenbehörde erster Instanz vom 2.9.2013, Zahl: 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, wurde der Bauwerberin xxx GmbH aufgrund des Ergebnisses der am 27.8.2013 durchgeführten örtlichen und mündlichen Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 11 und 57 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2012, die Baubewilligung zur Errichtung von Aufschließungsstraßen im nördlichen Bereich der Bxxx, zur Verbindung der bestehenden Parallelstraße und eines Teils der xxx Straße bis zur xxx Straße und B xxx, auf den Parz.Nr. xxx und xxx, je KG xxx, unter Einhaltung von angeführten Auflagen, erteilt.
Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.9.2013 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus wie folgt:
„1. Im gegenständlichen Bescheid wurde auf Seite 3, Absatz 3 folgendes geschrieben:
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Grenzverlauf zur Parzelle xxx derzeit noch nicht eindeutig feststeht, wurde der Auflagepunkt 12 dem Bauwerber vorgeschrieben der festlegt, das die Lage und Ausführung der Straße in korrigierten Vermessungsplänen des xxx anzupassen ist.
Ich habe vom Bauwerber den gegenständlichen Bescheid angefordert und musste nunmehr feststellen, dass dieser den Auflagenpunkt 12 gar nicht enthält!
Der Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben!
2. Ihr Sachverständiger hat es im gegenständlichen Bauverfahren unterlassen, zum Schutz der Nachbarn gemäß § 9 des Kärntner Straßengesetzes 1991 i.d.l.g.V. entsprechende Auflagen hinsichtlich Lärmschutz vorzuschreiben. Dieser Umstand ist grob fahrlässig, da in diesem Fall eine Aufschließungsstraße, die nur der Erschließung der Gewerbebetriebe wie xxx (Laderampe wurde baulich schon so angeordnet, dass eine Zufahrt nur von Osten erfolgen kann), Fa. xxx, Fa. xxx, Fa. xxx und Fa. xxx. Allein die Anlieferungen zum xxx machen an manchen Tagen bis zu 20 Anfahrten mittels Sattelschlepper bzw. LKW mit Anhänger aus.
Da diese Aufschließungsstraße an ein Wohngebiet herangeführt wird, ist ein entsprechender Anrainerschutz unabläßlich, dies umso mehrer, da es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich handelt. (Gewerbegebiet/Wohngebiet)
In den gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren der meiner Parzelle xxx am nächsten liegenden Bauvorhaben xxx, xxx sowie xxx wurde gemäß dem schalltechnischen Gutachten ein 1,80 m hohe Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze vorgeschrieben, obwohl nur eine geringe Anzahl von Zulieferungsfahrten - max. 6 Anlieferungen innerhalb 24 Stunden erfolgen.
Dieser Sachverhalt (Vorschreibung einer Lärmschutzwand) ist auch ihren Mitarbeitern am Bauamt bekannt, da ja auch die Stadtgemeinde zu den gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren laut Kundmachungen geladen war.
Daher ist der Umstand, dass keine Lärmschutzmaßnahmen (Errichtung einer Lärmschutzwand entlang meiner Grundgrenze von ihrem amtlichen Sacherverständigen als Auflage vorgeschrieben wurde, für mich eine grobe Fahrlässigkeit. Ich erlaube mir noch kurz einen Verweis auf die Amtshaftung.
3. Ich fordere Sie daher auf, dem Bauwerber die Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze ausgehend vom Ende der Lärmschutzwand Fa. xxx bis zum Ende S- förmigen Straßenverziehung vorzuschreiben!“
Im Zuge der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 28.10.2013 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Berufung des Anliegers xxx, vertreten durch xxx, gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 2.9.2013, Zahl: 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, erteilte straßenrechtliche Bewilligung zurückzuweisen.
Daraufhin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 30.10.2013, Zahl: 32-1310/2013-ÖSTR Parallelstraße – 3/Mag.Hu, die Berufung des Anliegers xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 2.9.2013, Zahl. 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, als unzulässig zurückgewiesen, da dem Berufungswerber keine Parteistellung im straßenrechtlichen Verfahren zukommt und er zur Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert ist.
In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:
„Im vorliegenden Fall ist das Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG 1991, LGBI. Nr. 72/1991 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85/2012 anzuwenden.
Gemäß § 6 Kärntner Straßengesetz - K-StrG (Begriffsbestimmungen) versteht man unter Herstellung von Straßen den Neu-, Aus-, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen.
Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn gemäß § 9 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz - K-StrG durch den zu erwartenden Verkehr so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Dies begründet gemäß Abs. 4 der zitierten Vorschrift jedoch kein subjektives Recht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz - K-StrG bedarf die Staßenverwaltung zur Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde und ist diese gem. Abs. zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt. Alle öffentlichen Straßen sind demgemäß nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten so herzustellen, dass sie ohne Gefahr widmungsgemäß benutzbar sind.
Die Rechtsstellung der Parteien gemäß dem Kärntner Straßengesetz ist in § 11 Abs. 2a leg. cit. geregelt und sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
Dem Berufungswerber kommt demgemäß keine ParteisteIlung zu und ist dieser zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht legitimiert, somit war spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Vorstellung (fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichnet) am 25.11.2013 bei der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ein. Im Beschwerdeschriftsatz, datiert mit 22.11.2013, wird ausgeführt wie folgt:
„Berufungsantrag
Errichtung von Aufschließungsstraßen
Bescheid Zahl: 32-1310/2013- ÖSTR Parallelstraße- 3/Mag.Hu vom 30.10.2013 der Stadtgemeinde Spittal an der Drau.
Präambel
Grundrechte eines Staates sind die Menschenrechte, sie sind Grundlage jeder Verfassung! Das Recht auf Gesundheit:
Egal wie ein Landes- oder Bundesrecht formuliert ist, jeder Mensch hat ein Recht, auf seine Gesundheit zu achten. Jede Behörde hat die Verpflichtung, die Gesundheit der Menschen zu schützen.
Mit Kundmachung Zahl 32-1310/2013- Straßenverhandlung-Mag.Mir/JG vom 22.07.2013 hat die Stadtgemeinde Spittal an der Drau das Ansuchen zur Errichtung von Aufschließungsstraßen gemäß Antrag der xxx GmbH bekannt gegeben.
Allein die Tatsache, dass die Kundmachung zugestellt wurde und xxx als beteiligte Person aufgefordert wurde, zu dieser Verhandlung zu erscheinen oder verbindlich einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, lässt den Schluss zu, das er dadurch Parteistellung erlangte und daher zur Abgabe von Stellungnahmen berechtigt war. Dadurch geht es auch eindeutig hervor, dass das „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF“ angewendet wurde und es sich dadurch nur um die „Errichtung einer Privatstrasse" handeln kann.
Diese Kundmachung ist jedoch weiters nicht gesetzeskonform, da keine Angaben über die Rechtsgrundlagen angeführt sind.
Vom Verhandlungsleiter wurde bei der Bauverhandlung außerdem keine Rechtsbelehrung vorgenommen!
Das gegenständliche Straßenbauvorhaben ist daher eine „Privatstraße" und unterliegt demnach aus noch weiteren nachstehend angeführten Gründen nicht dem Kärntner Straßengesetz!
1. Für das Bauvorhaben ist die xxx GmbH der Bauherr und Kostenträger.
2. Für die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen innerhalb des Gemeindegebietes ist die Gemeinde zuständig! Dies ist jedoch hier nicht der Fall!.
3. Die xxx GmbH. ist Grundstückseigentümer der Aufschließungsstrasse.
4. Für die Schneeräumung und winterliche Betreuung ist die xxx GmbH zuständig
5. Errichtung der Straßenbeleuchtung laut Vereinbarung xxx Stadtgemeinde.
6. Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs 1 des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG 1991 idgF.) sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder dem allgemeinen Verkehr nach dem Bestimmungen des § 3 des Kärntner Straßengesetzes ausdrücklich gewidmet (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) worden sind. Das war jedoch zum Verhandlungszeitpunkt nicht der Fall!
7. Die Weiterführung der „Aufschließungsstraße“ Richtung Nord- West als „Weg" zur Vornahme von Warenanlieferungen zu xxx, xxx usw. erfolgt ebenfalls über Privatgrundstücke wie Parzelle xxx KG xxx (Eigentümer xxx GmbH) und Parz. xxx KG xx (Eigentümer xxx. Die Schneeräumung und winterliche Betreuung obliegt dort ebenfalls den Eigentümern!
Die das Betriebsgelände erschließende Straße wird aber in der Folge als „Aufschließungsstraße“ nordwestlich weitergeführt und dient den in der Nähe liegenden Geschäften als Betriebszufahrt für Warenanlieferungen.
Durch die Heranführung dieser sogenannten "Umfahrungsstraße- xxx-Markt" direkt an die gemeinsame Grundgrenze zu meiner Parzelle xxx KG xxx wird schwerer LKW- Verkehr direkt in ein Wohngebiet geleitet.
Eine Lärmschutzwand für diesen Bereich hätte somit bereits Projektbestandteil sein müssen. Nach einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Baubehörde hätte das Straßenprojekt daher als nicht baureif dem Bauwerber zur Ergänzung rückübermittelt werden müssen.
Der Sachverständige der Stadtgemeinde ist ja von Gesetzes wegen grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Anrainerschutz präventive Schutzmaßnahmen zu setzen. Dies besonders dann, wenn nachträglich eine Aufschließungsstraße mit Schwerverkehr an ein Wohngebiet herangeführt wird.
Ich fordere daher die Stadtgemeinde nochmals auf, dem Bauwerber die Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand entlang der gemeinsamen Grundgrenze ausgehend vom Ende der Lärmschutzwand Fa. xxx bis zum Ende S- förmigen Straßenverziehung vorzuschreiben.
Anmerkung:
Es ist ja ohnehin ein Wahnsinn, eine Aufschließungsstraße mit Schwerverkehr für andere Geschäfte mitten durch ein Fachmarktzentrum mit Kundenverkehr zu führen. Damit sind Unfälle schon vorprogrammiert. Verschlimmern wird sich dieser unhaltbare Zustand noch, wenn einmal die Gesamtanlage mit xxx in Betrieb gehen und ein wesentlich höheres Verkehrsaufkommen auftreten wird.
Aufgrund der beinahe rechtwinkeligen Straßenverläufe mit engen Radien überschreiten die Lastkraftwagen mit Anhänger bzw. Sattelschlepper beim Befahren die Richtungsfarbahn und gefährden dadurch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer (Kundenverkehr). Von einer Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kann man daher aber wirklich nicht sprechen, sonder genau das Gegenteil ist der Fall.
Im ggst. Baubescheid wurde dem Bauwerber die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen ( RVS ) vorgeschrieben. Diese wurden jedoch nicht angewendet bzw. eingehalten.“
Diesem Beschwerdeschriftsatz ist eine weitere Vollmacht, datiert mit 25.11.2013, angeschlossen mit welcher der Beschwerdeführer xxx bevollmächtigt, ihn bei Verwaltungsbehörden rechtsfreundlich zu vertreten.
Von der belangten Behörde wurde der Verwaltungsakt dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abtl. 3 Gemeinden, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, als Vorstellungsbehörde zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 2.1.2014, Zahl: A03-SP 92-181/1-2014, wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, zuständigkeitshalber übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufungen eingebrachten Beschwerden auf Grund der Bestimmung Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
§ 11 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
(1) Die Straßenverwaltung (§ 61 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 6) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 57). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
(2a) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
(3) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(4) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.
(6) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.
§ 57 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach §§ 7 Abs. 1 Z 1a, 11 Abs. 6, 25 Abs. 1, 26 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 61 Abs. 1, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zuständig.
(3) Kommen bei den im Abs. 2 genannten Entscheidungen Straßen verschiedener Straßengruppen (§ 3) in Betracht, ist die Straßenbehörde der höheren Straßengruppe zuständig.
(4) Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört, entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes xxx, KG xxx, ist, welches an das gegenständliche Straßenbauvorhaben, angrenzt.
Der Beschwerdeführer ist somit Eigentümer einer Liegenschaft, die an die geplante Straße angrenzt.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 bedarf die Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde. Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild bedacht nimmt. Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung, diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen ist dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind und durch Auflagen nicht geschaffen werden können, die Bewilligung zu versagen. Der Erteilung der Bewilligung hat nach Abs. 5 ein Augenschein vorauszugehen.
Gemäß § 11 Abs. 2a des Kärntner Straßengesetzes 1991 sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0089).
Durch die erteilte Bewilligung kann der Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits durch die Zustellung der Kundmachung vom 22.7.2013 Parteistellung im gegenständlichen Verfahren erlangte, wird ausgeführt, dass alleine maßgeblich ist, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. Hingegen kann allein der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren zu Unrecht beigezogen wurde, sei es durch Verständigung von der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 20.10.1994, 94/06/0199) oder gar durch meritorische Entscheidung über einen Antrag (eine Einwendung, vgl. VwGH 29.9.1993, 92/03/0084) oder eine Berufung (vgl. VwGH 25.9.1984, 83/07/0048) oder durch Zustellung des Bescheides (vgl. VwSlg 13.575 A/1992; VwGH 29.2.2012, 2009/10/0115, 26.9.2013, 2013/07/0062), dieser Person keine Parteistellung vermitteln. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Ergänzend wird angemerkt, dass aufgrund der Aktenlage den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, es handle sich beim gegenständlichen Straßenbauvorhaben um eine Privatstraße, nicht gefolgt werden konnte.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach dem Kärntner Straßengesetz keine Parteistellung zukommt.
Daher war die als Beschwerde zu wertende Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 30.10.2013, Zahl: 32-1310/2013-ÖSTR Parallelstraße-3/Mag.Hu, mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen straßenrechtlichen Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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