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KLVwG-2902/4/2014•LVwG K KLVwG-2902/4/2014
KLVwG-2902/4/2014Landesverwaltungsgericht23.12.2014
Nachsicht, Billigkeit, Zweckmäßigkeit, Ermessen, Zweitwohnsitzabgabe, Garten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1051/2014, betreffend den Antrag auf Nachsicht der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 für die Wohnung in xxx, in Höhe von insgesamt EUR 432,-- gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 279 BAO
zu Recht e r k a n n t:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 02.12.2013, Zahl: RA/ZW/26/13, wurde betreffend die Wohnung xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Antrag der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Nachsichtswerberin) um Nachsicht der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von EUR 432,-- als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 02.12.2013 wurde der Nachsichtswerberin laut unbedenklicher Urkunde Rückschein RSb, nachdem ein Zustellversuch am 13.12.2013 unternommen wurde, beim Postamt xxx hinterlegt, Beginn der Abholfrist am 16.12.2013.
Dagegen erhob die Nachsichtswerberin mit Schriftsatz vom 06.01.2014 das Rechtsmittel der Berufung und langte der Berufungsschriftsatz am 07.01.2014 beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt ein.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1051/2014, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bestätigt.
Der Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 18.09.2014 wurde der Nachsichtswerberin laut unbedenklicher Urkunde Rückschein RSb, nachdem ein Zustellversuch am 23.09.2014 unternommen wurde, beim Postamt xxx hinterlegt, Beginn der Abholfrist am 24.09.2014.
Die Nachsichtswerberin erhob mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2014, fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
„Gegen den Bescheid der Abweisung meines Antrags vom 06.01.2014 auf Nachsicht der Einhebung der ZWA für meine Gartenhütte auf Schrebergarten-Grünland für die Jahre 2007 – 2011 in der Höhe von € 432,00 – zugestellt am 23.09.2014 – ergreife ich hiermit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
beim Landesverwaltungsgericht
und begründe diese wie folgt:
Zu den Entscheidungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt, betreffend die Vorschreibung von Zweitwohnsitzabgaben und den dazu ergangenen weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen (Nachsicht, Aussetzung etc.), darf zum wiederholten Male festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des K-ZWAG, Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetztes BGBl. Nr. 6/1959, nicht als Zweitwohnsitze anzusehen sind und von der Abgabenpflicht ausgenommen sind.
In gegenständlicher Angelegenheit darf ich nochmals anführen, dass die Schreibergartensiedlung südlich der xxx-Straße als „Grünland-Schrebergarten“ ausgewiesen ist und als solche auch genutzt wird.
Die gesamte Anlage, in welchem sich auch räumlich gegenständliche Gartenhütte befindet, ist als Kleingartenanlage im Sinne des Kleingartengesetztes anzusehen, so dass die Widmung des Grundstückes im Rahmen dieser geschlossenen Kleingartenanlage auch für die Abgabenbefreiung zu berücksichtigen ist. Das gegenständliche Grundstück dient ausschließlich zu Erholungszwecken und wird auch keiner erwerbsmäßigen Nutzung zugeführt.
Die darauf stehende Gartenhütte mit einer Nutzfläche von 16,85 m² (ermittelt beim Ortsaugenschein vom 24.09.2012 / Vermerk auch im gegenständlichen Bescheid vom 18.09.2014), kann demnach auch nicht als Wohnung im Sinne des K-ZWAG angesehen werden, da sie auch nicht als „Ferienwohnung“ genutzt wird, sondern für die Betreuung der gegenständlichen Gartenanlage im Ausmaß von 343 m² dient.
Auch nach der Verkehrsauffassung ist die gegenständliche Gartenhütte nicht für Wohnzwecke geeignet, sondern sie steht nach der Gesamtheit der objektiv feststellbaren Merkmale, wie etwa der Ausstattung, Einrichtung oder ihrer Lage zu den anderen Schrebergartenhütten, im Einklang mit den im Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz angeführten Befreiungstatbeständen.
In diesem Zusammenhang darf auch zum wiederholten Male auf den Terminus „insbesondere“ im § 3 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes hingewiesen werden, wonach es sich bei den Aufzählungen um keine abschließende, einschränkende Befreiungsbestimmung handelt, sondern diese auch als Grundlage für eventuell weitergehende Befreiungstatbestände heranzuziehen ist, sofern sie nicht unter den § 3 zu subsummieren sind.
Aus den oben angeführten Gründen ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Abgabenbehörde ein dementsprechendes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in keiner Phase des Verfahrens rechtskonform durchführt bzw. gehen die Schlussfolgerungen der Behörde mit den gesetzlichen Bestimmungen konform.
Es darf weiters auch darauf hingewiesen werden, dass bereits auf Grund der ergangenen Urteile des Landesverwaltungsgerichtes, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden, so dass auch diesbezüglich die Entscheidungsfindung bereits in Beschwerde gezogen wurde! Es wird deshalb ersucht, Entscheidungen im Hinblick auf das oben Gesagte zu treffen.
Des Weiteren wird auch ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Abgabe nachzusehen.“
Der bezughabende Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte ho. am 28.10.2014 ein.
II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Die für die Entscheidung maßgeblichen Normen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten wie folgt:
§ 236:
Betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung der Nachsichtswerberin in xxx, für den Abgabenzeitraum 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der zweigliedrige Instanzenzug innerhalb der Gemeinde xxx am Wörthersee durchlaufen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 04.06.2014 erledigt. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 04.06.2014 erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist derzeit noch anhängig.
Zu den Begehren im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für 2007 bis 2011 nachzusehen:
Die Nachsichtswerberin möchte die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für 2007 bis 2011 mit ihrem in dem Beschwerdeschriftsatz vom 17.10.2014 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung aufschieben.
Dazu ist auf § 281 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden können und diese einheitlichen Entscheidungen für und gegen die gleichen Personen wirken wie der angefochtene Bescheid. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.03.1991, 87/13/0101, ausgeführt hat, sind als "überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten", nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei (VwGH 09.07.2008, 2008/13/0122).
Betreffend die Aussetzung der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe für den Abgabenzeitraum 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 ist zu sagen, dass bereits der zweigliedrige Instanzenzug innerhalb der Gemeinde xxx durchlaufen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 17.11.2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Daher ist zum Antrag auf aufschiebende Wirkung zu sagen, dass für den Zweck welcher damit verfolgt wird („Zahlungsaufschub“) von der Bundesabgabenordnung die Aussetzung der Einhebung vorgesehen ist, jedoch das Verfahren auf Aussetzung der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 nach § 212a BAO bereits abgehandelt wurde (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014, KLVwG-2903/2/2014).
Am 02.12.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu einem Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO zum Zwecke der Erörterung der Sachlage und um der Nachsichtswerberin die Gelegenheit zu geben, ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nachzukommen, geladen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 29.06.2006, 2006/16/0007; 26.02.2013, 2010/15/0077).
Der Vertreter der Nachsichtswerberin brachte beim Erörterungstermin vor, dass um gänzliche Nachsicht ersucht werde, weil die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 nach der Lage des Falles unbillig wäre und werde im Übrigen auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.01.1996, 93/15/0165, ausgesprochen, dass im Falle eines Ansuchens um Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO „zuerst“ zu prüfen ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Wird diese Frage nach der Prüfung verneint, dann ist für die Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Nur wenn das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes bejaht wir, ist im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. auch VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173 mit Hinweis auf VwGH 20.05.2010, 2009/15/0008).
Daher ist als erstes zu prüfen, ob der Sachverhalt im gegenständlichen Fall dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" unterfällt und diesbetreffend auf die Verordnung des BMF betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl 435/2005, zu verweisen, deren in Betracht kommenden Fälle laut VwGH 24.05.2012, 2009/16/0039, nur beispielsweise aufgezählt sind. Im gegenständlichen Fall wird vom Vertreter der Nachsichtswerberin in der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 eine sachliche Unbilligkeit erachtet.
Es ist daher zu prüfen, ob eine solche vorliegt, weil etwa die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a)dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
[…]
Hierzu ist festzuhalten, dass betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 derzeit ein von der Nachsichtswerberin angestrengtes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig ist, jedoch die Einhebung der der Nachsichtswerberin vorgeschriebenen Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 nicht von den bisherigen Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
In dem bisherigen von der Nachsichtswerberin angestrengten Verfahren betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 ist nicht hervorgekommen, dass die für sie zuständige Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber der Abgabepflichtigen der Geltendmachung des Abgabenanspruches widersprüchliche Rechtsauslegungen geäußert hätte.
Es ist zu prüfen, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, indem etwa bei der Anwendung des Kärntner Zweitwohnsitzgesetzes (K-ZWAG) auf den Sachverhalt der Nachsichtswerberin ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und damit eine anormale Belastungswirkung, welche – verglichen mit anderen Fällen – zu einem atypischen Vermögenseingriff führe.
Der Landesgesetzgeber unterwirft dem K-ZWAG solche Zweitwohnsitzwohnungen, welche über eine einfache Ausstattung verfügen, welche zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfs dienen können, ohne dabei auf eine standesgemäße Ausstattung der Wohnung abzustellen. Im § 3 K-ZWAG werden Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert, unter anderem im Abs. 1 lit g, wo Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Kleingartengesetzes ausgenommen werden.
Das gegenständliche Gebäude weist laut Erhebungen der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee eine Größe von ca. 25 m² auf, laut Angabe der Beschwerdeführerin vom 24.09.2012 sind es 16,85 m² und führt sie in ihrer als Beschwerde zu wertenden Vorstellung an, die Hütte verfüge über eine Nutzfläche von gemessenen 19,5 m². Die Größe des Gebäudes ist laut Grundbuch 16 m², sodass auf die Angabe der öffentlichen Urkunde Grundbuch zurückgegriffen wird.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, ist und die Grundfläche insgesamt 343 m² aufweist, wovon 16 m² auf eine Baufläche Gebäude entfallen (Beweis: offenes Grundbuch).
Das Grundstück ist befindlich in einer „Schrebergartensiedlung“ in der Stadtgemeinde xxx und weist die Widmung „Grünland-Schrebergarten“ auf. Im Grundbuch ist die Nutzungsart des Grundstücks mit „Gärten“ angegeben.
In Ermangelung von baurechtlichen Vorschriften, welche das zulässige Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als 650 m2 festsetzen, gelten die Grundstücksgrößenangaben im § 1 Abs. 1 Kleingartengesetz.
Das Grundstück im Ausmaß von insgesamt 343 m² liegt innerhalb der im § 1 Abs. 1 Kleingartengesetz normierten Größe von mehr als 120 m² und höchstens 650 m² und dient nicht der erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung. § 1 Abs. 3 Kleingartengesetz normiert jedoch, dass die Bestimmungen des Kleingartengesetzes, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, nicht für Kleingärten auf Eigengrund gelten. Daher kommt – da die Beschwerdeführerin Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist – das Kleingartengesetz nicht zur Anwendung und die Beschwerdeführerin daher nicht in den Genuss der Ausnahme des § 3 Abs. 1 lit g K-ZWAG, weil das Gebäude der Beschwerdeführerin auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht als „Wohnung auf Kleingarten im Sinne des § 1 Kleingartengesetz“ belegen ist (verbum legale „Eigengrund“ im § 1 Abs. 3 Kleingartengesetz).
Es sind im K-ZWAG keine Ausnahmetatbestände für Wohnungen auf Eigengrundstücken auszumachen, sodass die Nachsichtswerberin allen anderen Abgabepflichtigen mit von der Ausstattung her dem Zweitwohnsitz der Nachsichtswerberin entsprechenden Zweitwohnsitzen auf Eigengrundstücken gleichgestellt ist. Es handelt sich daher bei der Belastung der xxx mit der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2007 bis 2011 für die Wohnung xxx nur um eine Auswirkung, durch die alle vom K-ZWAG erfassten Abgabepflichtigen mit Zweitwohnsitzen auf Eigengrund in gleicher Weise berührt werden. Daher liegt bei der Nachsichtswerberin ein atypischer Vermögenseingriff nicht vor.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und war sie als unbegründet abzuweisen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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