LVwG K KUVS-2295/10/2013

KUVS-2295/10/2013Landesverwaltungsgericht30.05.2014

Regest

Unzuständigkeit, Landesregierung, Annexmaterie, Sachliche Aufsicht, Vollziehung, Landessache, Umweltinformation, Kraftwerk, Pumpe, Auskunfspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KUVS-2295/10/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2295.10.2013

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx AG, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.09.2013, Zahl: xxx, wegen der Abweisung der Anträge des xxx auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UIG, nach Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, folgendermaßen zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 28 und 17 VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde

b e h o b e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

B e s c h e i d b e g r ü n d u n g

1. ) Am 08.01.2013 übermittelte der Antragsteller xxx der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein E-Mail, in welchem er um Auskunft ersuchte, „wo ich die Daten des Betriebes des Kraftwerkes xxx abrufen kann (zB Betriebszeiten Pumpe)“.

2. ) Am 17.01.2013 übersandte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin dem Antragsteller zu seiner Anfrage vom 08.01.2013 eine E-Mail, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen werden könne, „zumal es sich bei Daten des Betriebes des Kraftwerkes xxx (zB Betriebszeiten Pumpe) nicht um Umweltinformationen im Sinn des Umweltinformationsgesetzes handelt. Weiters handelt es sich bei den von ihnen geforderten Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die die xxx als ein im Wettbewerb mit anderen Stromerzeugern stehendes Unternehmen nicht veröffentlicht“.

3. ) Am selben Tag antwortete der Antragsteller der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin wie folgt:

„Danke für die Antwort. Ich bin eine natürliche Person und kann diese Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz beziehen. Ich ersuche nochmals um Mitteilung, wo diese Daten bei Ihnen abgerufen werden können. Ich beantrage ich im Sinn des Umweltinformationsgesetzes um Mitteilung des Zugangs zum Abruf der aktuellen Informationen (Betriebszeiten), welche Menge aktuell gepumpt wird (jeweils derzeit), in welcher Zeit vom 15.12.2012 bis 15.01.2013 gepumpt wurde, welches Volumen in den letzten zwölf Monaten gepumpt wurde, eine Auflistung der Leitfähigkeitsmessungen im Jahr 2012 des gepumpten Wassers.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe, ich interessiere mich einfach für Umweltdaten und informationen. Nach § 5 Abs. 7 ist ausgeführt, dass bei Nichtentsprechung des Begehrens der Informationssuchende über das Rechtschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten ist. Ich ersuche somit darum.

Nach § 8 Abs. 3 verstehe ich, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung nicht befugt ist (also Sie), Anträge im Sinn des § 8 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle weiterzuleiten hat.

Im Falle einer beabsichtigten negativen Antwort ersuche ich um Weiterleitung meines Antrages an die zuständige Behörde (ich nehme an, das Lebensministerium)“.

4. ) Am 05.02.2013 leitete die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin das Ansuchen an die zuständige Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung weiter und verwies auf § 9 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, wonach solche Anträge an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle weiterzuleiten sind, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.

5. ) Nach Nachfrage durch den Antragsteller teilte die Beschwerdeführerin diesem im E-Mail vom 15.03.2013 mit, dass sein Ansuchen auf Auskunftserteilung an das Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet worden sei.

6. ) Am 27.03.2013 übersandte der Antragsteller an die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz:

„Herzlichen Dank für Ihre Mitteilung. Ich möchte gerne nochmals Bezug nehmen auf meine Anfrage. Da Sie nach eigenen Angaben über die angefragten Informationen verfügen und sich als informationspflichtige Stelle sehen, habe ich mir erlaubt meine Anfrage an Sie zu richten.

Meinem Informationsbegehren wurde seitens der xxx bis jetzt leider nicht entsprochen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Dies beantrage ich hiermit nach § 8 Abs. 1 UIG. Ich nehme an, Sie werden wie vorgesehen diesen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die mit der Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle weiterleiten.

Ich darf ausführen, dass grundsätzlich Ziel des Gesetzes unter anderem die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, besonders durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Umweltinformationen ist. Die xxx verfügt nach ihren eigenen Angaben über diese begehrten Informationen.

Als Umweltinformation nach § 2 UIG sind sämtliche Informationen über u.a. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, usw. Faktoren wie Energie und Lärm, die sich auf die Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, usw. auswirken, zu sehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Umweltinformationen einen weit umfassenden Bereich darstellen und daher sämtliche Informationen über Luft und Wasser etc. sowie Faktoren wie Energie und Lärm, die sich auf Wasser und Luft auswirken, Umweltinformationen sind.

Nach diesem Gesetz ist gemäß § 4 UIG gewährleistet, dass es ein Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, gibt. Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Emissionen in die Umwelt, den Verbrauch von natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Ich möchte daher nochmals mein Anliegen übermitteln. Die xxx betreibt das xxx Kraftwerk xxx. In xxx wird im Krafthaus Strom produziert. Das Krafthaus wurde vor kurzer Zeit so umgebaut, dass zusätzlich aus Wasser aus der xxx in den in den Bergen gelegenen Speichersee in xxx gepumpt wird. Aus den oben gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass das Umweltgesetz auch die Information über Umweltbestandteile wie Wasser, Luft und Faktoren wie Energie und Lärm umfasst. Ich darf daher höflichst um Übermittlung von bestimmten Informationen ersuchen, da ich auch annehme, dass der Gesetzgeber die Intention des Gesetzes so verstanden hat, nämlich dass man Umweltinformationen auch bekommen kann.

Konkret möchte ich um Mitteilung der Ergebnisse der Leitfähigkeitsmessungen des entnommenen bzw. gepumpten Wassers aus der xxx ersuchen. Diese Information ersuche ich für das Jahr 2012. Es stellt mit Sicherheit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar, da durch diese Information generell kein wirtschaftlicher Nachtteil für das informationspflichtige Unternehmen besteht. 2012 ist zudem schon vorbei. Das entspricht dem UIG, nämlich Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser als Umweltinformation zu bekommen - und die Leitfähigkeitsmessung zeigt den Zustand von Umweltbestandteilen des gepumpten Wassers. Ich begehre daher darum.

Ich beantrage zudem um Mitteilung, welches Volumen im Jahre 2012 gepumpt wurde. Aus diversen Geschäftsberichten ist es sogar üblich, rückblickend die erzielte Stromproduktion zu veröffentlichen. Durch Übermittlung dieser Information besteht ebenso absolut kein wirtschaftlicher Nachteil der xxx, da das Jahr 2012 bereits abgeschlossen ist und niemand einen Vor- oder Nachteil durch eine solche Information erzielen kann. Ich begehre daher auch um Mittelung der Wassermenge, welche im Jahre 2012 gepumpt wurde (wenn möglich mit Tagesaufstellung).

Im Umweltgesetz ist ausgeführt, dass öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen insbesondere im Schutz der Gesundheit bzw. im Schutz der nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegt. Ich muss diesbezüglich ausführen, dass das Krafthaus in xxx sich in geringer Entfernung zu meinem Wohnhaus befindet. Mein Wohnhaus wurde in den 60er Jahren errichtet, noch nie waren Probleme mit Lärm oder anderen Störungen wahrzunehmen. Leider ist seit dem Zeitpunkt, als die Pumpe xxx in Betrieb gegangen ist, unerklärlicher Lärm in unserem Einfamilienhaus festzustellen. Sämtliche in Frage kommenden Quellen wie Fußbodenheizung, Strom, Heizung, usw. wurde unsererseits bereits weggeschalten, dennoch bleibt eine unerklärliche Lärmquelle im Haus vorhanden, die sich in einem dumpfen, sich ständig wiederholenden Geräusch manifestiert.

Ich habe mir daher erlaubt um Übermittlung der bisherigen Betriebszeiten der Pumpe zu ersuchen, um die Pumpe als Fehlerquelle für den Lärm auszuschließen. Wie Sie sicherlich verstehen, entstehen dadurch Schlafstörungen bzw. ein Unwohlgefühl. Zurückkommend auf das UIG und das öffentliche Interesse an Umweltinformationen zum Schutz der Gesundheit bzw. der Faktoren wie Energie und Lärm bei den Umweltbestandteilen wie Wasser und Luft begehre ich aus diesen Gründen daher die Mitteilung der Pumpzeiten (im Jahre 2012 bis jetzt). Ich darf Ihnen informationshalber gerne mitteilen, dass ich selbst eine Privatperson bin, kein Energieunternehmen betreibe oder daran beteiligt bin und diese Information nur für mich persönlich Verwendung findet, um wie gesagt die Pumpe als Störquelle im Ausschlussverfahren ausschalten zu können. Das wäre sicherlich auch die Intention des UIG, aus diesen Gründen Umweltinformationen bereitzustellen.

Ich beantrage des Weiteren um Mitteilung von aktuellen Informationen, wann gerade wie viel gepumpt wird. Diese Information ist ebenfalls für mich von besonderer Bedeutung um in Echtzeit die Lärmerregung in meinem Haus nachvollziehen zu können bzw. Rückschlüsse auf den Betrieb der Pumpe haben zu können. Dies müsste leicht möglich sein, da ich diese Information nur persönlich verwende und es auch kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. Diese Information ist deshalb so unkritisch aus betrieblicher Sicht zu sehen, da diese Information nur den Betrieb der Pumpe betrifft (also nicht der Stromproduktion selbst). Es ist also absolut kein wirtschaftlicher Nachteil für die xxx zu sehen, wenn die Zeiten und die Wassermenge des Betriebes der Pumpe bekannt gemacht werden. Die Zeiten der Stromproduktion selbst (also wann und wie viel Wasser abgelassen wird)

benötige ich nicht.

Als Umweltinformation sind auch Umweltbestandteile im Wasser zu sehen. Da das Krafthaus noch nicht so lange im Betrieb ist und sicherlich gute Informationen vorliegen, deren Übermittlung keinen besonderen zusätzlichen Aufwand für die xxx bedeutet, ersuche ich um Übermittlung der Daten der Überprüfungen des Wassers im Stausee xxx (ab dem Jahre 2011 bis jetzt - zumindest monatlich) in chemischer und bakteriologischer Hinsicht: Ebenso die Wasserüberprüfungen des gepumpten Wassers. Die Begründung liegt darin, dass ich als umweltbewusster Bürger gerne die Information haben möchte, ob sich das Wasser im xxx Stausee durch den Betrieb der Pumpe xxx verändert hat. Dies ist ebenfalls kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis und die Information kann auf sehr einfache Weise mir übermittelt werden.

Ich ersuche daher höflichst um positive Entscheidung meines Antrages. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, ersuche ich um einfache Kontaktaufnahme (xxx@yahoo.com)!“

7. ) Am 08.04.2013 verwies der Antragsteller gegenüber der Beschwerdeführerin auf § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 UIG und fragte nach, ob sein Antrag an die zur Bescheiderlassung zuständige Stelle weitergeleitet worden sei, wobei er darauf hinwies, dass keine Stellungnahme sondern eine Bescheiderlassung gesetzmäßig vorgesehen sei.

8. ) Nach weiteren Urgenzen sowohl seitens des Antragstellers als auch der Beschwerdeführerin übermittelte die zuständige Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung am 30.04.2013 an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in Entsprechung Ihres Ersuchens vom 08.04.2013 um rechtliche Stellungnahme zu § 9 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes im Zusammenhang mit dem Antrag des xxx auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz betreffend das Kraftwerk xxx und zur Weiterleitung des Antrages an die Kärntner Landesregierung wird wie folgt mitgeteilt:

Mit E-Mail vom 17.01.2013 beantragte xxx, im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, die Mitteilung folgender Informationen:

Mitteilung des Zuganges zum Abruf der aktuellen Informationen (Betriebszeiten),

welche Menge aktuell gepumpt wird (jeweils derzeit),

in welcher Zeit vom 15.12.2012 bis 15.01.2013 gepumpt wurde,

welches Volumen in den letzten zwölf Monaten gepumpt wurde und

eine Auflistung der Leitfähigkeitsmessungen im Jahre 2012 des gepumpten Wassers.

Im Falle einer beabsichtigten negativen Antwort ersuchte xxx um Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Behörde.

Informationspflichtige Stellen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes - UIG sind unter anderem juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen (§ 3 Abs. 1 Z 4 UIG), soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

Eine ähnliche Bestimmung sieht das Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG in § 5 Abs 1 lit c vor, wonach informationspflichtige Stellen des Landes juristische Personen sind, denen unter der Kontrolle von Landesorganen öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die xxx eine informationspflichtige Stelle zumindest im Sinne des K-ISG ist.

Informationspflichtige Stellen haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus dem 2. Abschnitt des K-ISG ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten.

Nach § 6 K-ISG haben informationspflichtige Stellen bei Ihnen vorhandene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht des freien Zuganges zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses.

Als Umweltinformationen im Sinne des K-ISG gelten sämtliche Informationen über

den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft, usw.);

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall, Emissionen, Ableitung oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, usw., die sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, zu deren Schutz;

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

Kosten/Nutzen-Analysen und, sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; und

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit.

Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser sowie über den Verbrauch von Wasser.

Da es sich bei den begehrten Informationen somit um Umweltinformationen handelt, zu denen der freie Zugang zu gewährleisten ist, ist dem Informationsbegehren, soweit die informationspflichtige Stelle über die begehrten Informationen verfügt und Mitteilungsschranken gemäß § 8 K-ISG nicht vorliegen, Folge zu geben. Ein Bescheid ist demnach voraussichtlich nicht zu erlassen.

Zu § 9 K-ISG

Gemäß § 9 K-ISG hat eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, Anträge auf Erlassung eines Bescheides für den Fall, dass verlangte Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.

Mit § 9 K-ISG wird der nach Art. 6 der UI-RL umzusetzenden Verpflichtung entsprochen, dass einem Antragsteller, dem ein Zugang verweigert wird, die Möglichkeit zur behördlichen Nachkontrolle dieser Entscheidung eröffnet werden muss.

Durch die Ausdehnung des Begriffes der informationspflichtigen Stelle ist auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass Rechtschutz auch in jenen Fällen gewährt wird, wo die informationspflichtige Stelle gar keine Behördenfunktion inne hat. Dabei ist unerheblich, ob die informationspflichtige Stelle diese Behördenfunktion in der Materie wahrnimmt, in der die Information beantragt wird. Es genügt, wenn die informationspflichtige Stelle in irgendeiner Verwaltungsmaterie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. In jenen Fällen, in denen die informationspflichtige Stelle nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, geht die Verpflichtung zur Gewährung des Rechtschutzes an die mit der Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständigen Bescheid erlassende Stelle über, subsidiär an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informations-pflichtige Stelle ihren Sitz hat.

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 K-ISG nicht gestellt und kann der Antrag daher auch nicht an die Kärntner Landesregierung weitergeleitet werden. Da dem Antrag des xxx im oben ausgeführten Sinne Folge zu geben ist, bedarf es auch keines Rechtschutzes im oben beschriebenen Sinne.

Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG die Weiterleitung eines Informationsbegehrens an eine andere informationspflichtige Stelle nur dann erfolgen darf, wenn die angerufene Stelle nicht über die geforderten Umweltdaten verfügt und ihr bekannt ist, dass die Umweltinformationen bei einer anderen informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

Der Antrag des xxx vom 17.01.2013 auf Mitteilung von Umweltinformationen betreffend das Kraftwerk xxx darf daher zur Erledigung rückübermittelt werden.“

9. ) Am 14.05.2013 begehrte der Antragsteller Bescheidausfertigung im Sinn des § 8 Abs. 1 UIG.

10. ) Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schriftsatz vom 13.06.2013 dem Amt der Kärntner Landesregierung:

„Mit Schreiben vom 14.5.2013 hat xxx, bei xxx beantragt, über sein Informationsbegehren vom 27.3.2013 nach § 8 Abs. 1 UIG einen Bescheid zu erlassen und das Informationsbegehren an die mit der Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten.

Die xxx erlaubt sich nunmehr, das Ersuchen von xxx vom 14.5.2013 samt dem wesentlichen bisherigen Schriftverkehr dem Amt der Kärntner Landesregierung vorzulegen. Die Vorlage an das Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt dabei unpräjudiziell für dessen Zuständigkeit im Hinblick darauf, dass xxx ausdrücklich um die Weiterleitung an die mit der Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle ersucht hat.

Weiters erlaubt sich die xxx zum Ersuchen von xxx gleichzeitig Folgendes auszuführen:

1. Sachverhalt

Mit E-Mail vom 17.1.2013 hat xxx die xxx unter Berufung auf das UIG ersucht, ihm die folgenden Informationen betreffend das Kraft- werk xxx zu erteilen:

Mitteilung des Zugangs zum Abruf der aktuellen Informationen (Betriebs- zeiten),

welche Menge aktuell gepumpt wird (jeweils derzeit),

in welcher Zeit vom 15.12.2012 bis 15.1.2013 gepumpt wurde,

welches Volumen in den letzten zwölf Monaten .gepumpt wurde und

eine Auflistung der Leitfähigkeitsmessungen im Jahre 2012 des gepumpten Wassers.

Mit Schreiben vom 5.2.2013 hat die xxx sodann die Anfrage unter Hinweis auf § 9 K-ISG an das Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet und dieses um rechtliche Stellungnahme ersucht.

Nachdem xxx mit E-Mail vom 13.3.2013 die Beantwortung seiner Fragen urgiert hat, hat die xxx xxx am 15.3.2013 mitgeteilt, dass seine Anfrage an das Amt der Kärntner Landesregierung zur rechtlichen Stellungnahme weitergeleitet wurde und dass sie sich bei xxx ehestmöglich in dieser Angelegenheit melden wird.

Daraufhin hat xxx am 27.3.2013 ein weiteres Schreiben an die xxx gerichtet.

Nach einem weiteren E-Mail von xxx am 8.4.2013 hat die xxx diesen noch am selben Tag nochmals darauf hingewiesen, dass sie dessen Anfrage an die Landesenergiebehörde zur rechtlichen Stellungnahme weitergeleitet hat und gleichzeitig die Landesenergiebehörde um rasche rechtliche Stellungnahme ersucht. Dennoch hat xxx am 10.4.2013 neuerlich bei der xxx via EMail urgiert.

Mit Schreiben vom 30.4.2013 hat die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landes-regierung dem Ersuchen der xxx um rechtliche Stellungnahme entsprochen.

Das Schreiben vom 30.4.2013 wurde auch xxx zur Kenntnis gebracht.

Am 14.5.2013 ist xxx neuerlich an die xxx mit folgendem Schreiben herangetreten:

„Sehr geehrte Frau xxx!

Ich darf Ihnen meinen Antrag vom 27. März nochmals zur Bearbeitung übermitteln und ersuche um Übermittlung der angeforderten Daten.

Meinem Informationsbegehren wurde seitens der xxx bis jetzt leider nicht ent- sprochen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehr- ten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Dies beantrage ich hiermit nach § 8 Abs. 1 UIG. Ich nehme an, Sie werden wie vorgesehen diesen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die mit der Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Ein weiteres E-Mail von xxx erfolgte schließlich am 10.6.2013

2. Zum Inhalt des Antrages vom 14.5.2013

In inhaltlicher Hinsicht ist zum Antrag von xxx folgendes auszuführen:

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von xxx vom 14.5.2013 bei streng formaler Sicht keinen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über ein Begehren auf Übermittlung von Umweltinformationen darstellt, nimmt doch dieser Antrag bloß auf das Schreiben vom 27.3.2013 Bezug. Dieses enthält aber kein Begehren betreffend die Übermittlung von Umweltinformationen.

2. Sollte der Antrag vom 14.5.2013 wider Erwarten dennoch so zu verstehen sein, dass er auf das Schreiben vom 17.1.2013 Bezug nimmt, so ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im Schreiben vom 17.1.2013 angeführten Informationen großteils gar keine Umweltinformationen im Rechtssinn darstellen.

Da § 2 UIG und § 6 Abs. 2 K-ISG den Begriff der Umweltinformation wortgleich definieren, gilt dies unabhängig davon, ob - was letztlich die zuständige Behörde zu beantworten haben wird - über das gegenständliche Ersuchen nach dem UIG oder nach dem K-ISG abzusprechen ist.

Nach § 2 UIG und § 6 Abs. 2 K-ISG gelten als Umweltinformationen jeweils:

1. Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Informationen über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die unter 1. genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter 1. und 2. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Informationen über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Informationen über Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter 3. genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter 1. genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter 2. und 3. aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Vor diesem Hintergrund ist evident, dass die Mitteilung des Zugangs zum Abruf der aktuellen Betriebszeiten der Pumpe des Kraftwerks xxx keine Umweltinformationen betrifft.

Auch hat die Menge, die aktuell gepumpt wird bzw. im Zeitraum 15.12.2012 bis 15.1.2013 gepumpt wurde, weder den Zustand von Umweltbestandteilen noch Umweltfaktoren oder Maßnahmen zum Gegenstand. Ebenso wenig betreffen diese Daten den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Nur angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die unter 2. und 3. angeführten Umweltfaktoren und Maßnahmen nur dann als Umweltinformation gelten, wenn sie sich tatsächlich oder wahrscheinlich auf den Zustand von Umweltbestandteilen bzw. auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren auswirken; eine derartige Auswirkung setzt dabei ein gewisses Maß an Sicherheit voraus.

Sinngemäß gelten die Ausführungen zu den aktuellen und historischen Pumpzeiten auch für die Frage danach, welches Volumen in den letzten zwölf Monaten gepumpt wurde, sodass es sich auch insoweit nicht um Umweltinformationen handelt.

Als Umweltinformation im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre somit bloß die Leitfähigkeit des im Jahre 2012 gepumpten Wassers, geht es doch dabei um den Zustand des Umweltbestandteils Wassers. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Frage von xxx nicht auf die Leitfähigkeit des Wassers abzielt, sondern bloß auf die Leitfähigkeitsmessungen.

3. Sollten die mit Schreiben vom 17.1.2013 begehrten Informationen doch Umweltinformationen darstellen, so ist darauf hinzuweisen, dass sowohl nach § 9 Abs. 1 UIG als auch nach § 6 Abs. 1 K-ISG nur vorhandene Umweltinformationen zugänglich zu machen sind.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Daten, um deren Mitteilung ersucht wird, konkret die Daten über das Pumpvolumen, die Betriebszeiten der Pumpe und die Leitfähigkeit, erst mit erheblichem Aufwand aus Rohdaten aufbereitet werden müssten.

Beweis: xxx, Leiter Kraftwerksbetrieb und Instandhaltung, p.A. der xxx, als Zeuge

Bei den angefragten Daten handelt es sich somit nicht um bereits vorhandene Umweltinformationen. Dazu kommt, dass nach § 6 Abs. 1 Z 4 UIG bzw § 8 Abs. 2 KISG keine Pflicht besteht, nicht aufbereitete Daten zur Verfügung zu stellen. Auch existiert keine Stelle, der die Vorbereitung der Daten obliegen würde.

4. Den Informationen betreffend historische und aktuelle Pumpzeiten sowie historische und aktuelle Pumpmenge stehen schließlich die Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 UIG bzw. § 8 Abs. 4 lit. d K-ISG entgegen. Es handelt sich hierbei um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sowohl nach österreichischem und als auch nach europäischem Recht Schutz genießen. Aus den Pumpzeiten und der Pumpmenge ließe sich nämlich durch Rückschlüsse der aktuelle und historische Einsatz des Kraftwerks xxx ableiten. Der Einsatz des Kraftwerks und der Pumpe unterliegt energiewirtschaftlichen Kriterien. An der Geheimhaltung genau der vorangeführten Informationen über Pumpzeiten und Pumpmenge hat die xxx aber ein erhebliches Interesse schon allein deshalb, weil die Stromerzeugung in Österreich vollständig liberalisiert und dem Wettbewerb geöffnet ist, sodass die xxx insoweit mit anderen Stromerzeugungsunternehmen im Wettbewerb steht. Der xxx würde durch Offenlegung dieser Informationen ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen, weil die Stromerzeugung einen der Kerngeschäftsbereiche der xxx darstellt.

Dies gilt umso mehr, weil eine Offenlegungspflicht für die betreffenden Informationen in Bezug auf das hier gegenständliche Kraftwerk xxx konsequenterweise bedeuten würde, dass dieselben Informationen auch in Bezug auf andere Kraftwerke offenzulegen sind. Auf diese Weise würde für Dritte, die noch dazu keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, die Möglichkeit bestehen, die Stromaufbringungsstrategie der xxx nachzuvollziehen; deren Geheimhaltung ist aber angesichts des Wettbewerbs mit anderen Stromerzeugern und Stromlieferanten zentral.

3. Antrag

Die xxx stellt daher den

A n t r a g ,

einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass der Antrag vom 14.5.2013 zurück- gewiesen, in eventu abgewiesen wird.“

11. ) Mit dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid vom 20.09.2013, Zahl: xxx, wurden die Anträge des Antragstellers vom 27.03.2013 und 14.05.2013 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UIG als unbegründet abgewiesen, weil den Umweltinformationsbegehren vom 17.01.2013, 27.03.2013 und 14.05.2013 seitens der xxx zu entsprechen sei. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2, 3, 4, 6 und 8 UIG zitiert.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfassende Begründung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides verwiesen.

12. ) Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde folgenden Inhaltes:

„Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.09.2013, Zahl:xxx, der Berufungswerberin zugestellt am 27.09.2013, erhebt die Berufungswerberin binnen offener Frist

Berufung,

wobei der bekämpfte Bescheid seinem vollen Umfang nach angefochten wird.

Die Berufung wird wie folgt begründet:

1. Sachverhalt

1. 1Erstmals mit Eingabe vom 08.01.2013 ersuchte xxx die Berufungswerberin „im Sinne des Umweltinformationsgesetzes“ um Mitteilung von Informationen betreffend das Wasserkraftwerk xxx, konkret um Bekanntgabe der Betriebszeiten der Wasserpumpe. Dies wurde von der Berufungswerberin mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei den angeforderten Daten nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) handle.

1. 2In weiterer Folge beantragte xxx mit E-Mail vom 17.01.2013, neuerlich unter ausdrücklicher Berufung auf das UIG des Bundes, folgende Informationen:

a.) Mitteilung des Zugangs zum Ablauf der aktuellen Informationen (Betriebszeiten);

b.) Welche Länge aktuell gepumpt wird (jeweils derzeit);

c.) In welcher Zeit vom 15.12.2012 bis 15.01.2013 gepumpt wurde;

d.) Welches Volumen in den letzten 12 Monaten gepumpt wurde und

e.) Eine Auflistung der Leitfähigkeitsmessungen im Jahre 2012 des gepumpten

Wassers.

In diesem Zusammenhang verwies xxx auf § 8 Abs. 3 UIG und ersuchte im Falle einer negativen Antwort um Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Behörde. Dieses Ansuchen leitete die Berufungswerberin mit Hinweis auf § 9 UIG am 05.02.2013 an das Amt der Kärntner Landesregierung weiter.

1. 3 Mit Schreiben vom 27.03.2013 an die Berufungswerberin erläuterte xxx sein Informationsbegehren und beantragte für den Fall der Ablehnung seines Ersuchens die Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 UIG. Darüber hinaus erweiterte er sein Informationsbegehren auf chemische und bakteriologische Wasseruntersuchungsergebnisse betreffend den Stausee xxx und das gepumpte Wasser.

Zum Informationsbegehren betreffend die Betriebszeiten der Pumpe erklärte xxx in seinem Schreiben vom 27.03.2013, dass das Krafthaus in xxx sich in einer geringen Entfernung zu seinem Wohnhaus befinde. Seit dem Zeitpunkt, zu dem die Pumpe des Kraftwerkes xxx in Betrieb gegangen sei, sei unerklärlicher Lärm in seinem Einfamilienhaus festzustellen. Um die Pumpe als Fehlerquelle für den Lärm ausschließen zu können, benötige er Angaben über die Betriebszeiten der Pumpe von Anfang 2012 bis jetzt. Außerdem benötige er die aktuellen Informationen darüber, wann gerade wie viel gepumpt wird, um durch Rückschlüsse auf den Betrieb der Pumpe die Quelle der Lärmerregung in seinem Haus ausfindig machen zu können.

1. 4 Mit Schreiben vom 14.05.2013 übermittelte xxx der Berufungswerberin nochmal seinen Antrag mit Verweis auf sein Schreiben vom 27.03.2013 und beantragte nochmals eine Bescheiderlassung nach § 8 Abs. 1 UIG.

1. 5 Mit Schreiben vom 13.06.2013 übermittelte die Berufungswerberin den Antrag samt wesentlichem Schriftverkehr dem Amt der Kärntner Landesregierung. Gleichzeitig hat die Berufungswerberin dargelegt, weshalb die begehrten Auskünfte nicht zu erteilen sind, und sich für die Zurückweisung des Antrages bzw. gegen die Erteilung der Auskünfte ausgesprochen.

1. 6 Mit Bescheid vom 20.09.2013, welcher die Fertigungsklausel „Für die Kärntner Landesregierung“ trägt und daher nur dieser zugerechnet werden kann (vgl VwGH 03.10.1996, 96/06/0111), wies die Kärntner Landesregierung den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Informationsverweigerung gemäß § 8 Abs. 1 und 3 UIG ab, weil dem Informationsbegehren vom 17.01.2013, 27.032013 und 14.05.2013 seitens der Berufungswerberin zu entsprechen sei.

Gegen diesen - im Folgenden auch als „bekämpfter Bescheid“ bezeichneten - Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

2. Zum Inhalt der Berufung

2. 1 Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde

2.1. 1 LReg nach dem UIG im vorliegenden Fall unzuständig

Unterstellt man, dass es sich bei den xxx überhaupt um der Auskunftspflicht unterliegende Umweltinformationen handelt (dazu näher unten 2.2), so wurde der bekämpfte Bescheid von der Kärntner Landesregierung als unzuständige Behörde erlassen. Bei Umweltinformationen handelt es sich nämlich um eine Annexmaterie, sodass sich die Zuständigkeit danach richtet, ob für die betreffende Kategorie von Umweltinformationen der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig ist (vgl Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2 [2010] § 1 Pkt 5.). Auch obliegt die Vollziehung des UIG gemäß § 17 leg cit grundsätzlich Bundesbehörden, wobei mangels Erwähnung in Art 102 Abs. 2 B-VG eine Vollziehung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung stattzufinden hat. Eine Vollziehung durch die Landesregierungen ist nach § 17 Abs. 5 UIG nur in Fällen vorgesehen, in denen entsprechend dem Kompetenztypus des Art 11 B-VG die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache ist (zB Tierschutz iSd Art 11 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Im vorliegenden Fall ist es so, dass der bekämpfte Bescheid durch die Kärntner Landesregierung erlassen wurde. Nach § 17 Abs. 5 UIG wäre diese zur Vollziehung des UIG aber nur dann zuständig, wenn sich die gegenständliche Angelegenheit dem Kompetenztypus des Art 11 B-VG zuordnen ließe. Dies ist, mangels irgendeines Anknüpfungspunktes zu Materien des Art 11 B-VG, jedoch nicht der Fall. Auch behauptet die erstinstanzliche Behörde einen derartigen Anknüpfungspunkt nicht einmal selbst; sie leitet auf Seite 8 des bekämpften Bescheides ihre Zuständigkeit vielmehr daraus ab, dass sie Aufsichtsbehörde iSd K-EIWOG und damit zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle iSd § 8 Abs. 1 UIG wäre.

Mit dieser Begründung ihrer Zuständigkeit unterstellt die erstinstanzliche Behörde dem UIG jedoch einen gesetzwidrigen, ja sogar verfassungswidrigen Inhalt, weil eine Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Charakter der Umweltinformationen als Annexmaterie, die, sofern nicht Art 11 B-VG greift, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist, unvereinbar ist. Der bekämpfte Bescheid wird daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben sein.

2.1. 2 Keine Anwendbarkeit des UIG auf die begehrten Informationen

Wiederum unter der Annahme, dass es sich bei den begehrten Informationen überhaupt um Umweltinformationen handelt, liegt eine Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auch deshalb vor, weil die meisten der begehrten Informationen entgegen der Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde gar nicht unter das UIG fallen.

Laut Seite 8 f des bekämpften Bescheides geht die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass die Bestimmungen des UIG im vorliegenden Fall deshalb Anwendung finden würden, weil sich der Antrag von xxx auf Gewässer bzw. den Wasserzustand und somit auf Angelegenheiten des Wasserrechts, welches in Gesetzgebung Bundessache ist, beziehen würde.

Mit dieser Auffassung ist die erstinstanzliche Behörde jedoch nur zu einem geringen Teil im Recht, nämlich in Bezug auf die am 17.01.2013 begehrte Auskunft betreffend die Leitfähigkeitsmessungen sowie in Bezug auf die am 27.03.2013 begehrte Auskunft über chemische und bakteriologische Wasseruntersuchungsergebnisse betreffend den Stausee xxx und das gepumpte Wasser.

Nicht einschlägig ist das UIG dagegen in Bezug auf die am 17.01.2013 begehrten Auskünfte zu a) bis d). Wie sich aus dem Schreiben von xxx vom 27.03.2013 ergibt, geht es ihm bei diesen Auskünften nämlich um die Ermittlung der von dieser Pumpe möglicherweise ausgehenden Lärmbelästigung. Nun ist es aber so, dass Lärm - auch im Zusammenhang mit Pumpen eines Wasserkraftwerks - kein Gut darstellt, das im Rahmen des Wasserrechts zu schützen wäre. Ganz im Gegenteil ist es so, dass die Hintanhaltung von Lärmbelästigungen der Nachbarn bei Wasserkraftwerken gemäß § 10 Abs. 1 lit a Z 2 K-EIWOG Sache des elektrizitätsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Da somit der Anknüpfungspunkt für diese Informationen im Landesrecht liegt, hätte das gegenständliche Informationsersuchen nach dem K-ISG gestellt werden müssen (dies freilich unter der Annahme, dass die Berufungswerberin diesem Gesetz überhaupt unterliegen sollte).

Der Umstand, dass die mit Schreiben vom 17.01.2013 begehrten Informationen zu a) bis d), selbst unter der Annahme, dass sie Umweltinformationen sind, keinesfalls unter das UIG fallen, hat daher zur Folge, dass das von xxx ausdrücklich auf das UIG gestützte Begehren zurückzuweisen gewesen wäre, weil nach dem UIG insoweit eben keine Zuständigkeit besteht.

Dass die Berufungsbehörde den gegenständlichen Fall meritorisch im Lichte des K-ISG beurteilt, ist indes ausgeschlossen, weil die Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht nur durch den Sachverhalt, sondern auch durch die von der ersten Instanz angewendeten Rechtsvorschriften, dh das UIG, bestimmt wird. Sache ist nämlich nach der Rsp die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörden gebildet hat; was Sache ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Rechtsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (VwGH 13.04.2000, 97/07/0144).

2. Begehrte Informationen keine Umweltinformationen iSd UIG bzw. nicht der Auskunftspflicht nach dem UIG unterliegend

Sollte der verfahrensleitende Antrag ungeachtet der Ausführungen zu 1. einer meritorischen Erledigung zugänglich sein, so leidet der bekämpfte Bescheid deshalb an Rechtswidrigkeit, weil die begehrten Auskünfte

großteils keine Umweltinformationen iSd § 2 UIG darstellen bzw,

sollten sie doch Umweltinformationen sein, nicht der Auskunftspflicht unterliegen.

Dazu im Einzelnen:

2. 1 begehrte Auskünfte großteils keine Umweltinformationen

Nach § 2 UIG sind Umweltinformationen:

„1. Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume ein-schließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Informationen über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die unter 1. genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter 1. und 2. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Informationen über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Informationen über Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter 3. genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter 1. genannten Um-weltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter 2. und 3. aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“

Vor dem Hintergrund dieser Definition ist es aber, wie die Berufungswerberin bereits in ihrer Vorlage vom 13.06.2013 an die erstinstanzliche Behörde ausgeführt hat, evident, dass die Mitteilung des Zugangs zum Ablauf (gemeint wohl: Abruf der aktuellen Betriebszeiten der Pumpe des Kraftwerks xxx keine Umweltinformationen iSd UIG betrifft

Auch hat die Menge, die aktuell gepumpt wird bzw. im Zeitraum 15.12.2012 bis 15.01.2013 gepumpt wurde, weder den Zustand von Umweltbestandteilen noch Umweltfaktoren oder Maßnahmen zum Gegenstand. Ebenso wenig betreffen diese Daten den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Nur angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die unter 2. und 3. angeführten Umweltfaktoren und Maßnahmen nur dann als Umweltinformation gelten, wenn sie sich tatsächlich oder wahrscheinlich auf den Zustand von Umweltbestandteilen bzw. auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren auswirken; eine derartige Auswirkung setzt dabei ein gewisses Maß an Sicherheit voraus (Ennöckl/Maitz, aaO, § 2 Pkt. 6.). Daraus folgt, dass Menge, die aktuell gepumpt wird bzw. im Zeitraum 15.12.2012 bis 15.01.2013 gepumpt wurde, keine Umweltinformationen iSd UIG darstellt.

Sinngemäß gelten die Ausführungen zu den aktuellen und historischen Pumpzeiten auch für die Frage danach, welches Volumen in den letzten zwölf Monaten gepumpt wurde, sodass es sich auch insoweit nicht um Umweltinformationen iSd UIG handelt.

Als Umweltinformation im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre somit bloß die Leitfähigkeit des im Jahre 2012 gepumpten Wassers, geht es doch dabei um den Zustand des Umweltbestandteils Wassers. Dasselbe gilt für die chemischen und bakteriologischen Wasseruntersuchungsergebnisse betreffend den Stausee xxx und das gepumpte Wasser. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Frage von xxx nicht auf die Leitfähigkeit des Wassers abzielt, sondern bloß auf die Leitfähigkeitsmessungen.

2. 2 Unrichtige Beurteilung der Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

Schließlich ist der erstinstanzliche Bescheid, soweit es sich bei den begehrten Auskünften überhaupt um Umweltinformationen iSd UIG handeln sollte, mit einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe iSd § 6 UIG belastet.

2.2. 1 Auskunftsersuchen betrifft keine vorhandenen bzw aufbereiteten Daten

In diesem Zusammenhang ist, wie bereits in der Vorlage der Berufungswerberin an die erstinstanzliche Behörde vom 13.06.2013, zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Auskunftspflicht iSd § 4 UIG nur auf vorhandene Umweltinformationen bezieht. Dagegen ist nach § 6 Abs. 1 Z 4 UIG Material, das gerade vervollständigt wird bzw noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft, von der Auskunftspflicht ausgenommen. Genau um solches Material handelt es sich, den Charakter als Umweltinformationen iSd UIG vorausgesetzt, aber bei den Daten über das Pumpvolumen, die Betriebszeiten der Pumpe sowie die Leitfähigkeit.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Berufung der erstinstanzlichen Behörde auf die englische Sprachfassung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG auf Seite 12 des bekämpften Bescheides: Zwar trifft zu, dass in Art 4 Abs. 1 lit d der RL die Formulierungen „material in the course of completion“ und „unfinished documents or data“ die Rede ist. Dennoch kann daraus keine Pflicht der Berufungswerberin abgeleitet werden, Rohdaten nur deshalb zu übermitteln, weil für diese grundsätzlich keine Weiterbearbeitung vorgesehen ist. Jedes andere Ergebnis würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die Berufungswerberin Rohdaten selbst dann her-auszugeben hat, wenn diese sachlich falsch sind, etwa wenn Fehler bei der Messung oder deren Protokollierung vorliegen.

2.2. 2 Nichtberücksichtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisseder Berufungswerberin

Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, die begehrten Informationen betreffend die historischen und aktuellen Pumpzeiten sowie die Pumpmenge wären nicht als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iSd § 6 Abs. 2 Z 4 UIG geschützt. Die erstinstanzliche Behörde begründet dies auf Seite 12 des bekämpften Bescheides insb einerseits damit, dass es sich um Umweltinformationen iSd § 4 Abs. 2 UIG über den Verbrauch der natürlichen Ressource Wasser handeln würde, die keinen Geheimnisschutz genießen würden, sowie andererseits damit, die Berufungswerberin hätte es verabsäumt mitzuteilen, weiches innerstaatliche oder gemeinschaftliche Recht ihr Geschäfts- und Betriebsgeheimnis schützt und wieso aus dem Rückschluss des aktuellen und historischen Einsatzes des Kraftwerks xxx ein nicht bloß geringfügiger Nachteil entstehen soll.

Beides ist jedoch rechtlich unhaltbar. Dazu im Einzelnen:

Soweit die erstinstanzliche Behörde die historischen und aktuellen Pumpzeiten sowie die Pumpmenge unter § 4 Abs. 2 UIG subsumiert, übersieht sie, dass Informationen über den Verbrauch der natürlichen Ressource Wasser gemäß Z 4 dieser Bestimmung nur dann unter § 4 Abs. 2 UIG fallen, soweit die Darstellung in aggregierter oder statistisch dargestellter Form erfolgt. Genau um solche Informationen geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht, begehrt doch xxx nicht etwa die Auskunft über die aggregierte Gesamtpumpmenge bzw. die aggregierten Gesamtpumpzeiten eines bestimmten Jahres, sondern die Darstellung in auf konkrete Zeiten und Mengen heruntergebrochener Form.

Ebenso rechtlich unhaltbar ist aber auch die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach das Vorbringen der Berufungswerberin in ihrer Vorlage vom 13.06.2013 betreffend den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen deshalb nicht plausibel wäre, weil sich die zulässige Wasserentnahmemenge ohnehin dem im Wasserbuch veröffentlichten Wasserrechtsbescheid zu entnehmen wäre. Die erstinstanzliche Behörde übersieht in diesem Zusammenhang, dass sich das Auskunftsersuchen von xxx nämlich nicht auf die höchstzulässige Wasserentnahmemenge, sondern auf die jeweils tatsächliche Wasserentnahme bezieht; diese ist aber gerade nicht aus dem Wasserbuch ersichtlich.

Soweit die erstinstanzliche Behörde es für unerklärlich hält, dass sich aus den Pumpdaten Rückschlüsse auf die Gesamt-Stromaufbringungsstrategie der Berufungswerberin ziehen lassen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde sich nicht damit begnügen hätte dürfen, das Vorbringen der Berufungswerberin ohne nähere Begründung in Zweifel zu ziehen, sondern nach dem im Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich geltenden Amtswegigkeitsgrundsatz dazu verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Ermittlungen durchzuführen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die erstinstanzliche Behörde hätte auf diese Weise nachvollziehen können, wie sich diese Rückschlüsse aus den Pumpdaten auf die Gesamt-Stromaufbringungsstrategie der Berufungswerberin ergeben, und weshalb diese für die Wettbewerbssituation der Berufungswerberin am Strommarkt derart bedeutend sind, dass die Offenlegung der betreffenden Informationen nicht bloß geringfügige wirtschaftliche Nachteile der Berufungswerberin zur Folge hat. Erst auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse hätte die erstinstanzliche Behörde die unter 2.3.5.5. ihres Bescheides vorgenommene Abwägung mit dem Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen vornehmen dürfen, sodass der bekämpfte Bescheid insoweit daran leidet, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist.

Soweit die erstinstanzliche Behörde schließlich meint, die Berufungswerberin hätte es verabsäumt mitzuteilen, welches innerstaatliche oder gemeinschaftliche Recht ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützt, ist daran zu erinnern, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz „iura novit curia“ gilt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits durch die Grundrechte geschützt sind: Konkret einschlägig sind dabei das Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK und Art 7 GRCh, sowie § 1 DSG 2000 (zu letzterem siehe zuletzt VfSlg 19.673). Art 8 MRK schützt nach der stRsp nämlich auch Wirtschaftsdaten von Unternehmen (zB EGMR Fall Niemietz, Series A Nr 251 B, §§ 31 ff; Fall Stes Colas Est ua, RJD 2002-111, § 41; EuGH Rs C-450/06 Varec, Slg 2008, I-581, Rn 48; Potacs, Devisenbewirtschaftung [1991] 405; Leitl, Regulierungsbehörden im österreichischen Recht [2006] 206 f). Dasselbe gilt auch für Art 7 GRCh (EuGH Rs C-450/06 Varec, Slg 2008, I-581, Rn 48), der im vorliegenden Fall deshalb eine Rolle spielt, weil das gegenständliche Verfahren dadurch, dass das UIG der Umsetzung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG dient, die Durchführung von Unionsrecht iSd Art 51 Abs. 1 GRCh betrifft.

3. Anträge

Die Berufungswerberin stellt daher den

Antrag,

der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag von

Xxx wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen

Behörde zurückgewiesen wird, in eventu

3. den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu

4. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Bescheid des

Inhalts erlassen wird, wonach die von xxx begehrten

Auskünfte nicht zu erteilen sind.“

13. ) In der Verhandlung vom 10.03.2014 gab der Leiter des Kraftwerksbetriebes und der Instandhaltung der xxx zur Anfrage des Antragstellers vom 08.01.2013 zu Protokoll, dass die nachgefragten Betriebsdaten auf der Unternehmenshomepage betreffend das Pumpspeicherkraftwerk xxx abgerufen werden können. Zur Frage hinsichtlich der Mitteilung des Zuganges zum Abruf der aktuellen Informationen (Betriebszeiten) gab er an, dass im Verfahren, diversen Vorträgen und Publikationen darauf hingewiesen wurde, dass die Erzeugung des Kraftwerks verdoppelt wurde, wobei von einer Wassermenge von Millionen Kubikmetern, die zusätzlich von der Beschwerdeführerin genutzt würden, auszugehen sei. Die Pumpe habe einen Förderstrom von 4,4 m³ pro Sekunde. Bei einer Verpumpung von 49 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr sei auszurechnen, wie lange die Pumpe pro Jahr eingesetzt werde. Im Übrigen sei dies bescheidmäßig geregelt. Die nachgefragte Menge der aktuellen Pumpleistung ergebe sich aus der Multiplikation der 4,4 m³ pro Sekunde mit der jeweiligen Zeit. Die Menge lasse sich allerdings nur errechnen, wenn die Einsatzzeit bekannt sei. Dies sei allerdings nicht für den externen Bereich zugänglich. Es sei nicht ersichtlich, in welchen Zeiträumen zwischen dem 15.12.2012 und dem 15.01.2013 gepumpt worden sei, weil auch diese Informationen extern nicht zugänglich seien. Diese Daten müssten erst gesondert im internen Netzleitsystem bearbeitet werden, um diese aussagekräftig darzustellen. Dies sei mit erheblichem Aufwand verbunden; ein Gleiches gelte für die Frage hinsichtlich des Pumpvolumens in den letzten 12 Monaten. Bezüglich der Leitfähigkeitsmessungen des gepumpten Wassers verwies er darauf, dass die Pumpe abgeschaltet werden müsse abhängig von der Beeinträchtigung der xxx und der Überschreitung eines bestimmten bescheidmäßig vorgeschriebenen Wertes; im internen Netzleitwerk seien besondere Bearbeitungen für eine aussagekräftige Antwort erforderlich. Auch ließe sich eine Pumpzeit von ca. 3.000 Stunden pro Jahr errechnen, was bescheidmäßig festgelegt sei.

Der Beschwerdeführerin sei bescheidmäßig aufgetragen worden, jährlich einen Befund über die chemische und bakteriologische Situation des Wassers an die oberste Wasserrechtsbehörde in Kärnten und der Steiermark zu übermitteln.

Der Antragsteller erklärte, dass ihm als Amtsleiter der Marktgemeinde xxx der zugrundeliegende Wasserrechtsbescheid bekannt sei, er jedoch die vorliegenden Fragen als Privatperson gestellt habe.

14. ) Am 18.04.2014 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

„1. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde

1. 1 Keine Zuständigkeit nach § 17 Abs. 5 UIG, da Umweltinformationen Annexmaterie

Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vorbringt, die Zuständigkeit der Erstinstanz sei eindeutig gegeben und der erlassene Bescheid „sehr gut formuliert und begründet“, übersieht sie, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde im diametralen Widerspruch zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des B-VG steht:

Der bekämpfte Bescheid wurde von der Kärntner LReg erlassen und stützt sich auf das UIG. Gemäß § 17 Abs. 5 UIG obliegt die Vollziehung des UIG aber nur insofern der LReg, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist.

Ob Informationen über Umweltdaten in der Vollziehung Landessache sind, folgt aus der Kompetenzverteilung des B-VG:

Dabei ist zu beachten, dass „Umweltinformationen“ keinen eigenständigen Kompetenztatbestand iSd B-VG bilden. Wie im Übrigen auch die belangte Behörde auf Seite 8 des bekämpften Bescheides richtig erkannt hat, stellen Umweltinformationen eine Annexmaterie dar. Dies bedeutet, dass dem Bund und den Ländern die Gesetzgebung und die Vollziehung in jenen Bereichen zukommt. die ihnen auch sonst durch die Kompetenzverteilung des B-VG übertragen sind (vgl Ennöckl, Umweltinformationsgesetz, in: Raschauer/Wessely [Hrsg], Handbuch Umweltrecht2 [2010] 652 [653]; Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2 [2010] § 1 Pkt 5; Funk, Das Umweltinformationsgesetz [UIG] und der freie Zugang zu Umweltdaten, RdU 1994, 3 [5]; Schnedl, Umweltrecht, in: Poier/Wieser [Hrsg], Steiermärkisches Landesrecht III [2010] 403 [411 f]).

Dem entspricht auch die Judikatur: So erfließt etwa die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in Ansehung von Umweltinformationen, die einen Flughafen betreffen, aus dem Kompetenztatbestand „Verkehrswesen betreffend die Luftfahrt“ nach Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Eine Vollziehung des UIG durch die Kärntner LReg käme im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn die Umweltinformationen eine Materie iSd Art 11 B-VG betreffen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des bekämpften Bescheides schon aus diesem Grund unzuständig.

1. 2 Keine Zuständigkeit nach § 8 Abs. 3 UIG iVm § 90 EIWOG 2010 und

§ 65 K-EIWOG 2011

Entgegen den eben geschilderten verfassungsrechtlichen Vorgaben begründet die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf Seite 8 des bekämpften Bescheides damit, dass gemäß § 8 Abs. 3 UIG in dem Fall, in dem eine informationspflichtige Stelle nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, dieser Bescheid von der zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle zu erlassen sei. Diese wäre, so die Ansicht der belangten Behörde, entsprechend § 90 EIWOG 2010 iVm § 65 K-EIWOG 2011 die Kärntner Landesregierung.

Dieses Ergebnis widerspricht zum einen den in Punkt 1.1 des vorliegenden Schriftsatzes dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben, denen zufolge die LReg zur Erlassung von Bescheiden auf Grund des UIG nur dann zuständig ist, wenn die Umweltinformationen einer Angelegenheit iSd Art 11 B-VG zuordenbar sind, und ist daher verfassungswidrig.

Zum anderen beruht die vorzitierte Rechtsauffassung der belangten Behörde aber auch auf einem verfehlten Verständnis des Begriffs der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle iSd § 8 Abs. 3 UIG:

Gemäß § 8 Abs. 3 UIG hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag auf Erteilung der Information an „die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.“

Der Begriff „sachliche Aufsicht“ in § 8 Abs. 3 UIG ist dabei aber nicht im selben Sinn zu verstehen wie bei der Aufsicht über Elektrizitätsunternehmen nach § 65 K-EIWOG 2011.

Vielmehr ergibt sich der Inhalt des Begriffs „sachliche Aufsicht“ iSd § 8 Abs. 3 UIG aus § 3 Abs. 1 Z 1 UIG. Dabei handelt es sich um die einzige weitere Bestimmung des UIG, wo dieser Begriff ebenfalls verwendet wird. In § 3 Abs. 1 Z 1 UIG werden nämlich als informationspflichtige Stellen definiert (Unterstreichungen nur im vorliegenden Schriftsatz).

„Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane“.

Daraus folgt: Die Zuständigkeit der zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle nach § 8 Abs. 3 UIG bezieht sich nur auf Organe der Verwaltung, die unter der sachlichen Aufsicht von Verwaltungsbehörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Begriff „sachliche Aufsicht“ knüpft dabei eben nicht an ein Kontrollverhältnis zwischen einer Gebietskörperschaft und einem öffentlichen Unternehmen iSd § 3 Abs: 1 Z 4 UIG an, wie es die Beschwerdeführerin ist, sondern folgt dem Kriterium der Betrauung mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, dh hoheitlichen Aufgaben.

Bestätigt wird dies auch durch die Materialien zu § 3 Abs. 1 Z 1 UIG (RV 641 BlgNR 22. GP, 5), die wie folgt lauten (Unterstreichungen nur im vorliegenden Schriftsatz):

„Z 1 geht bei den „Verwaltungsbehörden“ und den „sonstigen Organen der Verwaltung“ von einem funktionellen Organbegriff aus, indem an das Kriterium der Betrauung mit einer Aufgabe der Bundesverwaltung angeknüpft wird. Gemeint sind hier abgesehen von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) alle Dienststellen bzw. Ämter ohne Befehlsgewalt (imperium), aber auch jene Fälle, in denen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten Hoheitsgewalt übertragen ist (Beliehene) sowie in Dienst genommene Private.

Beispielhaft sind anzuführen: Austro Control GmbH, Elektrizitäts-Control GmbH, Forstschutzorgane, Umweltbundesamt GmbH, im Bereich der Sicherheitsverwaltung die Bundespolizeidirektionen bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden.“

Der Beschwerdeführerin kommt aber mangels Betrauung mit einer Aufgabe der hoheitlichen Verwaltung keine funktionale Organqualität zu, weshalb sie folglich nicht unter einer sachlichen Aufsicht iSd § 8 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 UIG steht.

Daraus folgt weiters, dass selbst im Falle der Anwendbarkeit des UIG nach dessen § 8 Abs. 3 für die Beschwerdeführerin die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre. Das UIG verlangt somit keineswegs das von der belangten Behörde unterstellte verfassungswidrige Ergebnis.

Daran ändert auch nichts, dass das Lebensministerium von einer Anwendbarkeit des UIG ausgegangen sein soll: Zum einen ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt, auf welchen Sachverhalt sich diese Rechtsansicht des Lebensministeriums bezogen haben soll; zum anderen würde dies nichts daran ändern, dass der hier bekämpfte Bescheid in einer Vollzugssituation ergangen ist, die evidentermaßen kompetenzwidrig und damit auch verfassungswidrig ist

2. Keine Anwendbarkeit des UIG auf die begehrten Informationen

Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Stellungnahme in weiterer Folge die Auffassung, auf sämtliche von ihr begehrten Informationen wäre das UIG schon deshalb anwendbar, weil sich die betreffenden Informationen unter den Begriff der Umweltinformation iSd Aarhus-Konvention, der EU-UmweltinformationsRL sowie des UIG subsumieren ließen. Diesbezüglich ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass dem UIG nur Umweltinformationen unterliegen, die einen entsprechenden Bezug zu einer Bundeskompetenz aufweisen - im vorliegenden Fall müsste es sich, da der erstinstanzliche Bescheid von der Kärntner LReg herrührt, um eine solche iSd Art 11 B-VG handeln.

Dass dieser Bezug im vorliegenden Fall fehlt, hat die Beschwerdeführerin schon mehrfach dargelegt. Soweit die mitbeteiligte Partei nunmehr meint, dass ihre Anfrage in Bezug auf die am 17.1.2013 begehrten Auskünfte zu a) bis d) keineswegs Lärm zum Gegenstand hätte, ist diese Behauptung schlichtweg falsch: Laut Punkt 4. ihres Schreibens vom 27.3.2013 war Grund für die Anfrage der mitbeteiligten Partei der Umstand, dass diese in der Pumpe eine Lärmquelle vermutet hat. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung ausgeführt hat, hätte die mitbeteiligte Partei vor diesem Hintergrund ihr Informationsersuchen nach dem K-ISG stellen müssen, da vermuteter Lärm im Zusammenhang mit der Pumpe eines Wasser-kraftwerks einen Annex zum Elektrizitätsanlagenrecht bildet, das wiederum unter Art 12 B-VG fällt.

Beweis: Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 27.3.2013

Unabhängig davon würde die von der mitbeteiligten Partei beantragte Auskunft über Pumpzeiten selbst für den Fall, dass das UIG anwendbar wäre, keine Umweltinformationen - weder iSd UIG, noch der RL 2003/4/EG noch der Aarhus-Konvention betreffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in den zuletzt angeführten Rechtsvorschriften enthaltenen Definitionen des Begriffs „Umweltinformation“ mit jenem im UIG inhalts- bzw sogar wortgleich sind:

§ 2 Z 1 UIG definiert Umweltinformation als sämtliche Informationen über „den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.“ § 2 Z 1 UIG umfasst somit Daten über Zustand der Umwelt in den demonstrativ aufgezählten Umweltmedien, wobei im vorliegenden Fall der Zustand des Umweltbestandteils Wasser relevant ist. Umweltzustandsdaten sind Immissionsdaten, die auf Grund ihrer Diffusion nicht mehr auf einen bestimmten einzelnen Emittenten zurückgeführt werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2 [2010] § 2 Anm 5) bzw. Daten über die Beschaffenheit von Umweltbestandteilen, wie beispielsweise Messdaten über die Luftgüte und Schadstoffbelastung. Pumpzeiten sind keine Daten über den Zustand des Umweltfaktors Wasser oder sonst eines Umweltfaktors und fallen folglich nicht unter § 2 Z 1 UIG.

§ 2 Z 2 UIG normiert, dass auch Umweltfaktoren als Umweltinformationen iSd UIG zu verstehen sind. Hierunter fallen „Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken“. Somit fallen auch Faktoren aller Art, die sich auf Umweltbestandteile auswirken, unter den Begriff der Umweltinformation. Eine Pumpe wirkt sich nur über den Wasserverbrauch auf den Umweltbestandteil Wasser aus. Sowohl die jährliche Wasserentnahmemenge (49 Millionen m³) als auch die Wasserdurchflussmenge der Pumpe (4,4 m³ pro Sekunde) wurden der mitbeteiligten Partei aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2014 mitgeteilt. Aktuelle und historische Pumpzeiten haben als solche keinen Einfluss auf den Umweltbestandteil Wasser, weshalb sie auch nicht als Umweltinformationen iSd UIG, der RL 2003/4/EG oder der Aarhus Konvention anzusehen sind.

Die in § 2 Z 3 bis 6 UIG definierten Kategorien von Umweltinformationen sind im vorliegenden Fall schon von Haus aus ohne Relevanz.

Entgegen dem bekämpften Bescheid existiert somit auch deshalb kein Auskunftsrecht betreffend die Pumpzeiten, weil es sich insoweit um keine Umweltinformationen handelt.

4. Auskunftsersuchen betrifft keine vorhandenen bzw. aufbereiteten Daten

Soweit die mitbeteiligte Partei bestreitet, dass nur vorhandene und aufbereitete Daten einer allfälligen Auskunftspflicht unterliegen, ist, wie schon in der Berufung näher ausgeführt, nochmals darauf hinzuweisen, dass gem. § 6 Abs. 1 Z 4 UIG Material, das gerade vervollständigt wird, bzw. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten von der Auskunftspflicht ausgenommen sind.

Dazu kommt, dass der einvernommene informierte Vertreter der Beschwerdeführerin, xxx, in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2014 speziell zu den Pumpzeiten im Zeitraum 15.12.2012 bis 15.1.2013 dargelegt hat, dass eine aussagekräftige Darstellung der Pumpzeiten einen erheblichen Bearbeitungsaufwand im internen Netzleitsystem erfordern würde. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, die Daten wären leicht verfügbar, ist also unzutreffend.

Daran ändert auch nichts das von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungname zitierte Urteil des EGMR 28.11.2013, Appl No 39534/07, wo ein Anspruch einer NGO auf Einsicht in anonymisierte Verfahrensakten der Tiroler Grundverkehrskommission auf Grund von Art 10 EMRK bejaht wurde. Dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht einschlägig, weil es einen Auskunftsanspruch gegen staatliche Behörden (und nicht gegen ein Unternehmen wie im vorliegenden Fall) zum Gegenstand hatte und außerdem keinerlei Kontext zum UIG und zur RL 2003/4/EG ersichtlich war. Dazu kommt, dass jene Daten, auf die sich das gegenständliche Informationsansuchen bezieht, wie schon in der Berufung ausgeführt wurde, selbst grundrechtlichen Schutz insb durch Art 8 MRK genießen.

5. Nichtberücksichtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Dem von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme erhobenen „Hinweis“, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben wäre, ist entgegen zu halten, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt: Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG darf das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung nämlich nur ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch diesen eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach der Rsp des VwGH zum gleichlautenden § 64 Abs. 2 AVG wäre dies aber nur dann der Fall, wenn einer anderen Partei ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Ein solcher Nachteil der mitbeteiligten Partei ist im vorliegendem Fall nicht gegeben: Ganz im Gegenteil ist es so, dass die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung die faktische Effizienz des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin vernichten würde. Einmal herausgegebene Informationen können nämlich nicht zurückgenommen werden.

Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Übrigen die Auffassung, die angefragten Informationen wären keine besonders sensiblen und schutzwürdigen Daten, übersieht sie Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist als regionaler Energieversorger in den Geschäftsfeldern Strom, Gas und Wärme tätig, wobei sich die Wertschöpfung im Stromsegment von der Erzeugung über die Verteilung, den Handel bis hin zum Endkundenvertrieb verstreckt. Seit 1.10.2001 ist der Strommarkt in Österreich vollständig liberalisiert. Wesentlich für die Bildung von wettbewerbsfähigen Märkten war dabei die Entflechtung (Unbundling) von Netzbetreibern. Dadurch wurden die Voraussetzungen für einen liberalisierten Markt derart geschaffen, dass sowohl Lieferanten als auch die Produzenten an Großhandelsmärkten Strom ein- und verkaufen können.

Zu den wesentlichen Elementen der Liberalisierung zählt auch, dass die unterschiedlichen Erzeuger, so auch die Beschwerdeführerin, untereinander im Wettbewerb stehen. Eine zentrale Funktion im freien Markt ist die optimale Vermarktung der Erzeugungskapazitäten in Bezug auf eine volatile Marktpreisentwicklung. Diese Vermarktung gehört zum Kerngeschäft des Unternehmens.

Auch ist zu beachten, dass es sich beim Kraftwerk xxx um ein Pumpspeicherkraftwerk handelt, dessen Kapazität zusätzlich zum Großhandelsmarkt auch am Markt für Regelenergie (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung, zu den Begriffen siehe die Definitionen in § 7 EIWOG 2010) vermarktet wird. Dies ist deshalb relevant, weil auch die Regelenergie durch den sog „Regelzonenführer“ (dies ist die Übertragungsnetzbetreiberin APG - Austrian Power Grid) im Wettbewerb zu beschaffen ist. Die §§ 67 und 69 EIWOG 2010 sehen nämlich für die Heranziehung als Kraftwerk für Regelenergie regelmäßig durchzuführende Ausschreibungen vor. Auch daraus ergibt sich ein besonderes Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass keinerlei Rückschlüsse möglich sind, welche Preise die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer solchen Ausschreibung - die eben regelmäßig zu wiederholen ist - bietet.

Vor diesem Hintergrund stellen die von der mitbeteiligten Partei begehrten Informationen, insb was Pumpzeiten und Pumpmenge anlangt, wesentliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin dar. Insb besteht das zwingende Erfordernis der Geheimhaltung von Daten bzw. Informationen, aus denen ableitbar ist, welche Produkte von der Beschwerdeführerin an den verschiedenen Märkten zu welchen Preislimits kontrahiert werden.

Dies sei am folgenden Beispiel erläutert: Aus der Weitergabe von genauen Betriebszeiten der Erzeugungs- und Pumpeinheiten sowie der Pumpmenge lassen sich entgegen der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sehr wohl Rückschlüsse auf den historischen und aktuellen Einsatz der jeweiligen Anlagen ziehen, wird doch bei einem Pumpspeicherkraftwerk wie im vorliegenden Fall das Ausmaß der Stromproduktion durch die zuvor hochgepumpte Wassermenge bestimmt.

Zudem lassen sich aus der Verbindung der Einsatzzeiten und Pumpmenge mit den zugehörigen Marktpreisen, die über Strombörsen einsehbar sind, Einsatz- und Vermarktungsstrategie ableiten. Konkret lassen sich bei Weitergabe von Pumpzeiten des Kraftwerks xxx Preislimits eruieren und damit Rückschlüsse auf das Marktverhalten inklusive den Regelenergieeinsatz der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitbewerb ableiten. Die marktmissbräuchliche Verwendung dieser Informationen kann zu einem wesentlichen Wettbewerbsnachteil mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen der Beschwerdeführerin führen, weil die Stromerzeugung und ergebnisoptimale Vermarktung ein Kerngeschäft der Beschwerdeführerin darstellt Es handelt sich somit nicht bloß um einen geringfügigen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 6 Abs. 3 UIG der Beschwerdeführerin.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei Pumpspeicherkraftwerken die Stromerzeugung nicht im selben Zeitpunkt erfolgt wie das Hochpumpen des Wassers: Pumpspeicherkraftwerke funktionieren nämlich wirtschaftlich so, dass in Zeiten mit niedriger Stromnachfrage oder einem Überangebot an nicht disponibler, erneuerbarer Stromerzeugung (Wind, Photovoltaik) und daher niedrigen Strompreisen Wasser hochgepumpt wird, um in nachfragestärkeren Zeiten mit höheren Strompreisen Strom zu erzeugen; der Strom wird also sozusagen „veredelt“. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die Möglichkeit des Kraftwerkseinsatzes wesentlich vom an den Großhandelsmärkten (Strombörse) bestimmten Strompreis zu den Pumpzeiten bestimmt wird. Pumpspeicherkraftwerke können nämlich nur dann wirtschaftlich betrieben werden, wenn der Stromgroßhandelspreis zu den Pumpzeiten (Pumpeneinsatz) entsprechend niedriger ist als zu den Stromerzeugungszeiten (Turbineneinsatz). Der Börse- bzw. Marktpreis im Zeitpunkt des Hochpumpens bestimmt also den Spread zwischen Turbinen- und Pumpeneinsatz und damit, wie hoch der Großhandelspreis am Strommarkt mindestens sein muss, damit ein Pumpspeicherkraftwerk eingesetzt werden kann.

Beweis: xxx, pA der Beschwerdeführerin, als Zeuge

Das besondere Geheimhaltungsinteresse an den gegenständlichen Daten wird auch dadurch unterstrichen, dass die sog. „REMIT-VO“ der EU darauf abzielt, die Integrität von Großhandelsmärkten ua. für Strom sicherzustellen, indem sie jegliche Art von Insiderhandel und Marktmanipulation auf diesen Märkten verbietet und unter Strafe stellt (Verordnung 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABI 2011 L 326, 1). Eine Offenlegung der gegenständlichen Daten würde jedoch genau dem zuwiderlaufen, da sie eben Rückschlüsse auf das Marktverhalten der Beschwerdeführerin ermöglichen würde.

Dies gilt umso mehr, weil eine Pflicht zur Offenlegung der exakten Einsatzzeiten und Pumpmengen in Bezug auf das Kraftwerk xxx konsequenterweise bedeuten würde, dass dieselben Informationen zum einen auch in Bezug auf andere Kraftwerke und zum anderen auch gegenüber anderen Informationswerbern offenzulegen wären. Dass die mitbeteiligte Partei kein Energieunternehmen ist, ist daher irrelevant Hinzu kommt, dass das UIG gegenüber der mitbeteiligten Partei keine rechtliche Handhabe bietet, dass diese die betreffenden Informationen nicht an Dritte wie Mitbewerber weitergibt.

Nicht umsonst ordnet daher § 4 Abs. 2 Z 5 UIG einen freien Zugang zu Informationen über den Verbrauch von Wasser nur insoweit an, als diese Informationen bloß in aggregiert dargestellter Form weitergegeben werden müssen. Dieser Vorgabe hat der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin, xxx, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2014 durch die Mitteilung entsprochen, dass die Pumpe im Jahr ein Volumen von 49 Millionen m³ verpumpt.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Einsatzdaten ihrer Kraftwerke der Regulierungsbehörde Energie Control sowie dem Übertragungsnetzbetreiber APG zur Verfügung stellen muss und dass diese durch Art 20 Abs. 3 BVG einerseits bzw. §11 EIWOG 2010 andererseits ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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Die Beschwerdeführerin hält ihr bisheriges Vorbringen und ihre Anträge im Übrigen vollinhaltlich aufrecht. In diesem Zusammenhang sei abschließend auch darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei, wie sie es am Ende ihrer schriftlichen Stellungnahme versucht, nicht dazu befugt ist, ihr Informationsersuchen nunmehr auf das K-ISG zu stützen, weil dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.“

15. ) Am 30.04.2014 übermittelte der Antragsteller dem Kärntner Landesverwaltungsgericht folgende schriftliche Stellungnahme:

„Der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20.9.2013 wurde aufgrund von meinen schriftlichen Anträgen bzw. Umweltinformationsbegehren vom 27. März 2013 und 14. Mai 2013 erlassen. Ich nehme zwar an, dass die für die Bescheiderlassung relevanten schriftlichen Anträge mit den gestellten Fragen vom 27. März 2013 bzw. 14. Mai 2013 von der Beschwerdeführerin übermittelt wurden, darf aber diese gerne in der Beilage (nochmals) übermitteln.

Die bereits gestellten schriftlichen Fragestellungen vom 27. März 2013 betreffen fünf Umweltinformationen (hier zusammen gefasst als Umweltinformation 1 bis 5):

Umweltinformation 1: Ergebnisse der Leitfähigkeitsmessungen des entnommenen bzw. gepumpten Wassers aus der xxx im Jahr 2012

Umweltinformation 2: Mitteilung der gepumpten Wassermenge (Wasservolumen) im Jahre 2012 pro Tag

Umweltinformation 3: Mitteilung der konkreten Pumpzeiten im „Jahre 2012 bis jetzt“

Umweltinformation 4: Wann und wie viel derzeit gepumpt wird (in Echtzeit).

Umweltinformation 5: Übermittlung der Daten der Überprüfungen des Wassers aus dem Stausee xxx und der xxx in chemischer und bakteriologischer Hinsicht von 2011 bis jetzt (zumindest monatlich)

In der Verhandlung am Montag, dem 10. März 2014 wurde von der Verhandlungsleitung dankenswerterweise versucht, Antworten seitens der xxx auf die Fragestellungen zu bekommen, die Antworten gehen allerdings auf die Fragen inhaltlich nicht ein.

Die angefragte Umweltinformation 1 betrifft die Leitfähigkeitsmessung. Eine Leitfähigkeitsmessung wird üblicherweise in Mikrosiemens in cm (µS/cm) angegeben. Mikrosiemens benennt die Menge der gelösten Teilchen pro Millionen. Diese Umweltinformation wurde bislang nicht übermittelt bzw. beantwortet.

Die Umweltinformation 2 betrifft die Anfrage der gepumpten Wassermenge pro Tag im Jahre 2012. Eine Wassermenge ist ein Wasservolumen. Ein Wasservolumen wird u.a. üblicherweise in Kubikmeter Wasser angegeben. Eine derartige Angabe der gepumpten Wassermenge pro Tag ist bislang nicht erfolgt.

Die Umweltinformation 3 betrifft die Mitteilung der konkreten Pumpzeiten im Jahre 2012 bis jetzt. Die Einheit für eine Zeitdauer sind Sekunden, Minuten, Stunden, Tage, Wochen, Jahre. Eine Angabe der konkreten Pumpzeiten in Stunden ist möglich. Eine derartige Angabe von Pumpzeiten in Stunden pro Tag im Jahre 2012 ist bis jetzt nicht erfolgt.

Die angefragte Umweltinformation 4 beinhaltet die Frage, wie viel Wasser derzeit gepumpt wird. Diese Information ist technisch einwandfrei möglich darstellbar - dies ist sogar bei großen Kraftwerken an der xxx möglich und öffentlich abrufbar. Einheiten für die aktuell gepumpte Wassermenge sind üblicherweise Kubikmeter oder Liter pro Sekunde. Die Werte sollen öffentlich abrufbar sein. Bislang ist dies nicht zur Verfügung gestellt worden.

Die Umweltinformation 5 betrifft die Daten der Überprüfungen des Wassers aus dem Stausee xxx und der xxx in chemischer und bakteriologischer Hinsicht seit 2011. Eine Antwort müsste konkrete Werte enthalten. Die Zusammensetzung des Wassers ist grundlegender Bestandteil von Umweltinformation. Ein Befund enthält Werte wie zum Beispiel über die Mikrobiologie, E-Coli Bakterien, Enterokokken, coliforme Bakterien, koloniebildende Einheiten, Wassertemperaturen, Härte, Leitfähigkeit, Trübung, Geruch, Schwermetalle (Nitrat, Kalium, Eisen, Ammonium, Blei, Nickel, usw.), etc. Eine Antwort mit konkreten Werten und Angaben ist bisher nicht erfolgt.

Ich darf nochmals anführen, dass aus meiner Sicht der Hauptbescheid sehr gut verfasst und ausführlich begründet ist, wonach meine angefragten Umweltinformationen „1 bis 5“ eindeutig Umweltinformationen darstellen und keine Mitteilungsschranken wie zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsheimnisse vorliegen (ausführlich begründet). Ich hoffe, dass ich bald zu inhaltlichen Antworten betreffend die begehrten Umweltinformationen komme und ersuche aufgrund des Umfanges und des technischen Charakters der angefragten Informationen um schriftliche Mitteilung.“

16. ) Am 05.05.2014 fand eine fortgesetzt öffentlich mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung legte der Antragsteller folgende Stellungnahmen vor:

„A

Zur Behauptung, Pumpzeiten bzw. Pumpmengen wären keine Umweltinformationen

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach behauptet, in der Berufung und in der Stellungnahme vom 17. April, Pumpzeiten wären keine Umweltinformationen nach dem UIG. Diese Behauptung ist nicht nur haarsträubend, sie missachtet auch die klaren Bestimmungen des UIG §2 (analog im K-ISG), wonach Informationen über Tätigkeiten (Ziffer 3), die sich auf Umweltbestandteile (Ziffer 1) auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Umweltinformationen sind. Konkret ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit „Pumpen“ auf den Umweltbestandteil „Wasser“ im Stausee xxx auswirken kann, z.B. auf die chemische Zusammensetzung oder die Temperatur des Wassers, da sich ja das hochgepumpte Wasser mit dem natürlich aus der Umgebung zugeflossenen Wasser vermischt.

Somit sind Informationen über das Pumpen (Pumpzeiten, Pumpmengen) laut UIG §2 Ziffer 3 selbsterklärend Umweltinformationen.

Dass sich die Pumpvorgänge auf den Zustand des Wassers im Stausee xxx auswirken können ist auch daraus ableitbar, dass im Betriebsbescheid für das Pumpspeicherkraftwerk laufende Leitfähigkeitsmessungen des gepumpten Wassers und regelmäßige chemisch bakteriologische Überprüfungen vorgeschrieben sind, was ja sinnlos wäre, wenn sich das Pumpen nicht auf den Zustand des Wassers auswirken würde.

B

Zur Behauptung, die Auflistung von Leitfähigkeitsmessungen und Pumpzeiten bzw. -mengen erfordere erheblichen Aufwand

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach versucht darzulegen, die genannten Daten wären nicht vorhanden bzw. nur mit erheblichem Aufwand darzustellen.

Dazu ist anzumerken, dass diese Daten ganz wesentliche Betriebsdaten sind: Zum einen ist bei Überschreitung bestimmter Leitfähigkeitswerte die Pumpe abzustellen, zum anderen sind die Pumpzeiten bescheidmäßig limitiert. Sie sind von der xxx auch von Gesetzes wegen aufzuzeichnen. Nach Aussage der xxx sind sie im sogenannten „Netzleitsystem“, also einem computerunterstützen System, gespeichert, also vorhanden.

Die Behauptung, die geforderte simple Auflistung der Daten wäre mit hohem Aufwand verbunden, ist nicht nachvollziehbar. Das Herausfiltern laufend aufgezeichneter Messwerte (wie Leitfähigkeit) und Ereignisse (wie „Pumpe-EIN“ und „Pumpe-AUS“) ist eine triviale Grundfunktion eines Leitsystemes. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Werkzeuge zur Datenselektion und Auflistung vorhanden sind und dass Kenner des Leitsystemes imstande sind, derartige Auswertungen innerhalb weniger Minuten bzw. Stunden zu erstellen bzw. schon vorhandene Auswertungen entsprechend anzupassen.

C

Zur Behauptung, Pumpzeiten und -mengen wären Geschäfts und Betriebsgeheimnisse

Es ist trivial, dass sich die Pumpzeiten bzw. -mengen am aktuellen Preis an der Strombörse und an der Nachfrage orientieren. Das ist kein Betriebsgeheimnis, das gilt für alle Pumpspeicherkraftwerke und alle Mitbewerber. Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, welches Geschäfts oder Betriebsgeheimnis mit der Bekanntgabe der Pumpzeiten offen gelegt würde und wie dadurch ein nicht nur geringfügiger, sondern sogar wesentlicher, wirtschaftlicher Nachteil eintreten soll.

Dass ein solcher Nachteil durch die Bekanntgabe der Pumpzeiten nicht plausibel ist, ist auch daran ersichtlich, dass es üblich ist, Wasserstände und Durchflusswerte für Flusskraftwerke als wichtige Umweltinformationen in Echtzeit laufend zu veröffentlichen (z.B. für die xxx-Kraftwerke entlang der xxx).

Laufende Durchflusswerte von Flusskraftwerken sind aber ein viel genaueres und direktes Maß für die Stromerzeugung als die Pumpzeiten von Speicherkraftwerken, die ja zeitlich von der Stromerzeugung entkoppelt sind.

D

Zur Behauptung, Informationen über den Verbrauch der natürlichen Resourcen Wasser, Luft oder Boden wären nur mitzuteilen, wenn sie in aggregierter oder statistisch dargestellter Form vorliegen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 19.3.2014 behauptet, dass laut UIG §4 Absatz 2 Punkt 5 Informationen über den Verbrauch der natürlichen Resourcen Wasser, Luft oder Boden NUR mitzuteilen wären, wenn sie in aggregierter oder statistisch dargestellter Form vorliegen.

Das ist unzutreffend.

UIG §4 Absatz 2 (und die entsprechende Bestimmung des K-ISG) lautet: „Dem freien Zugang unterliegen JEDENFALLS Informationen über ....“. Damit wird das in §4 Absatz 1 beschriebene Recht auf freien Zugang um zusätzliche Informations-Kategorien ERWEITERT und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auf solche in aggregierter oder statistisch dargestellter Form EINGESCHRÄNKT.

Somit unterliegen selbstverständlich auch Informationen, die nicht in aggregierter oder statistisch dargestellter Form vorliegen, dem Recht auf freien Zugang.“

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und steht unstrittig fest.

Rechtliche Beurteilung:

§ 8 UIG:

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Da das UIG nur die Erlassung eines Verweigerungsbescheides, nicht aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorsieht, ist die Beschwerdeführerin als „Betroffene“ im Sinn des § 8 Abs. 5 UIG zu qualifizieren, weshalb ihr Beschwerdelegitimation zuzuerkennen ist.

Gemäß § 17 Abs. 5 UIG obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.

Bei „Umweltinformationen“ handelt es sich um eine Annexmaterie; dem Bund und den Ländern kommt die Gesetzgebung und die Vollziehung in jenen Bereichen zu, die ihnen auch sonst durch die Kompetenzverteilung des B-VG übertragen sind. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre eine Kompetenz der Kärntner Landesregierung zur Erlassung eines Bescheides im vorliegenden Fall nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Umweltinformationen eine Materie im Sinn des Art. 11 B-VG betreffen.

Art. 11 B-VG:

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.

(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.

(7) In den in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:

Vorliegend bezieht sich die vom Antragsteller begehrte Umweltinformation nicht auf eine Materie des Art. 11 B-VG. Daher war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane ….

Aus der Zusammenschau von § 8 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 UIG und den hiezu ergangenen Materialien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mangels Betrauung mit einer Aufgabe der hoheitlichen Verwaltung keine funktionale Organqualität zukommt, weshalb sie nicht unter einer sachlichen Aufsicht im Sinn des § 8 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 UIG steht. Als zuständige Behörde wäre diesfalls nach § 8 Abs. 3 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zuständig.

Zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des vorliegenden Bescheides war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten.

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