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KUVS-2540-2541/6/2013•LVwG K KUVS-2540-2541/6/2013
KUVS-2540-2541/6/2013Landesverwaltungsgericht07.02.2014
Naturschutz, Landschaftsschutz, Seeeinbauten, Bewilligungspflichtige Vorhaben<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Frau xxx, geb. xxx, xxx, xxx, und des Herrn xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach der am xxx durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Bei einem Ortsaugenschein am xxx stellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige – unter Anfertigung von Lichtbildern – unter anderem fest, dass im Bereich der Parzelle xxx, Katastralgemeinde xxx, ein naturnahes Ufer auf einer Länge von ca. 50 m bis 70 m durch eine Steinschlichtung gesichert wurde, ohne zuvor eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 eingeholt zu haben.
Daraufhin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl xxx, gemäß § 56 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die unverzügliche Arbeitseinstellung betreffend die auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeine xxx, stattfindenden Handlungen und Maßnahmen – nämlich die Errichtung von Einbauten im xxxsee (xxx) in Form einer Steinschlichtung im Bereich des Ufers auf einer Länge von ca 50 m bis 70 m – verfügt. Dieser Bescheid wurde von xxx am xxx eigenhändig übernommen bzw für ihren Gatten xxx als Mitbewohnerin am xxx übernommen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl xxx, erhoben Frau xxx und Herr xxx, das Rechtsmittel der Berufung. Das Berufungsschreiben, datiert xxx, ist bei der belangten Behörde am xxx eingelangt und war die Berufung somit rechtzeitig.
In der nunmehr als „Beschwerde“ zu qualifizierenden Berufung brachten die beiden Beschwerdeführer unter anderem vor, nicht gewusst zu haben, dass es für das Schlichten von Ufersteinen einer Genehmigung bedarf und hätten sie, nachdem sie telefonisch von einer Gemeindebediensteten auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wurden, den Baggerfahrer sofort angewiesen, die Bauarbeiten zu stoppen. Die Beschwerdeführer geben in ihrer Beschwerde abschließend an, die Einholung der Genehmigung, mangels Kenntnis um die Genehmigungspflicht für ihre Maßnahmen, unterlassen zu haben und legten Farbfotos vor, welche den Zustand der Parzelle im Zeitpunkt des Kaufs durch die beiden Beschwerdeführer im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2009, 2011 und 2013 belegten.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit, über das gegenständliche Rechtsmittel zu entscheiden, mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht für Kärnten übergegangen ist.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt kommt hervor, dass am xxx im Zuge des Ortsaugenscheins durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, dass auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, die nach § 4a K-NSG 2002 bewilligungspflichtige Errichtung einer Steinschlichtung (Errichtung eines Einbaues im See) verwirklicht wurde, ohne dass zuvor bei der zuständigen Naturschutzbehörde Bezirkshauptmannschaft xxx eine Bewilligung nach § 9 K-NSG 2002 eingeholt wurde. Sowohl im Berufungsschreiben vom xxx als auch im Rahmen der am xxx durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin xxx vorgebracht, dass mangels Kenntnis um die Genehmigungspflicht für die Errichtung der Steinschlichtung dieses Bauvorhaben verwirklicht wurde, ohne einen Antrag auf Bewilligung nach dem K-NSG 2002 gestellt zu haben.
Der Schutzzweck des K-NSG 2002 ist laut § 1 die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu pflegen. Im § 2 Abs 1 K-NSG 2002 wird jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen. Um
§ 4 K-NSG 2002 normiert die landesweit geltenden Schutzbestimmungen zum Schutz der Landschaft. Die von den Beschwerdeführern ohne naturschutzrechtliche Bewilligung verwirklichte Errichtung einer Steinschlichtung ist eine „Errichtung von Einbauten in Seen“, welche § 4 lit a) K-NSG 2002 im gesamten Landesgebiet einer Bewilligungspflicht unterwirft.
§ 56 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl 79/2002, normiert wie folgt:
„Arbeitseinstellung“
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs 1 verfügt.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.“
Bei Auslegung der verba legalia „so hat die Bezirksverwaltungsbehörde“ iSd § 56 Abs 1 K-NSG 2002 ist davon auszugehen, dass das verbum legale „hat“ nach sprachgebräuchlicher Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Arbeitseinstellung zu verfügen, wenn nach dem K-NSG 2002 bewilligungspflichtige Handlungen und Maßnahmen ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt oder durchgeführt werden.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die belangte Behörde gem. § 56 K-NSG 2002 von Gesetzes wegen verpflichtet war, die Arbeitseinstellung gegenüber den Beschwerdeführern zu verfügen, um dem Schutzzweck der Norm „Schutz und Pflege der Natur als Lebensgrundlage des Menschen“ Genüge zu tun, weil die Schutzbestimmung des § 4 lit a) K-NSG 2002 verletzt wurde, indem ein Einbau in einen See ohne Bewilligung errichtet wurde.
Der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist, war daher kein Erfolg beschieden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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