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KUVS-2365-2368/2/2013•LVwG K KUVS-2365-2368/2/2013
KUVS-2365-2368/2/2013Landesverwaltungsgericht15.01.2014
Grundversorgung, Hilfsbedürftigkeit, Anrechnung, Vermögen, Einkommen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, 2.) der xxx, 3.) des xxx und 4.) der xxx, alle unbekannten Aufenthaltes, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführern gewährte Grundversorgung nach § 3 Abs. 1a, b, c, e, h und l gemäß § 3a Abs. 1 lit. a (richtig wohl: § 3a Abs. 1 lit. d leg.cit.) des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – LGBl. Nr. 43/2006, mit 1.11.2013 eingestellt.
In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:
„Bilddokument“
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Beschwerde zu qualifizierende Schreiben der Beschwerdeführer vom 28.10.2013, worin Folgendes ausgeführt wird:
„Bilddokument“
Der Beschwerde war aus nachstehenden Gründen ein Erfolg zu versagen:
I. Gemäß § 2 Abs. 1 K-GrvG haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten Anspruch auf Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. ist hilfsbedürftig, wenn der den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen, ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. haben Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
Seitens der belangten Behörde wurde die Einstellung der gewährten Grundversorgung damit begründet, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet vorliegenden Verpflichtungserklärung von dritter Seite nicht als hilfsbedürftig im Sinne des K-GrvG anzusehen seien.
Das Vorliegen einer solchen Verpflichtungserklärung und die daraus resultierende mangelnde Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen des K-GrvG wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Ausgehend davon bedarf es nun wohl keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Einstellung der ihnen gewährten Grundversorgung in ihren Rechten nicht verletzt werden.
In diesem Zusammenhang ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 27 VwGVG an das Beschwerdevorbringen (Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) gebunden ist.
II. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, da die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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