Disciplinary proceedings properly opened despite criminal case closure

E 226/12/2025.007/008Landesverwaltungsgericht13.07.2026Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipal civil servant challenged a disciplinary opening decision. He argued that the matter was time-barred and that the prior criminal case, which had been discontinued by the public prosecutor, barred disciplinary action. The court held that the prosecutor’s discontinuance created no binding effect for disciplinary purposes and that an opening decision only requires sufficient suspicion. It further found that the limitation period under § 113 LBDG 1997 was suspended during the criminal proceedings and until notice of the discontinuance reached the disciplinary authority, so the opening was timely. The complaint was dismissed and ordinary revision declared inadmissible.

Omnilex-Regeste

§ 113 LBDG 1997; limitation in disciplinary matters and suspension by criminal proceedings; § 114 LBDG 1997; no binding effect of prosecutorial discontinuance on disciplinary proceedings. The six-month period begins only when the disciplinary authority has knowledge of facts sufficient to support a concrete suspicion of a disciplinary offence. If the same factual complex is the subject of criminal proceedings, the limitation period is suspended for the duration of those proceedings and, where applicable, until notice of their termination reaches the disciplinary authority. A discontinuance by the public prosecutor does not preclude disciplinary proceedings; § 114 binds the disciplinary authority only to factual findings contained in a final criminal judgment. An opening decision is merely procedural and requires only sufficient suspicion, not conclusive proof.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 226/12/2025.007/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.226.12.2025.007.008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA in ***, vom 19.05.2025 gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 08.05.2025, Zl. ***, ein Disziplinarverfahren einzuleiten,

z u R e c h t:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Beamter und steht seit 01.04.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde [KG].

Am 22.11.2022 hat die Gemeindeaufsichtsbehörde in der Gemeinde [KG] eine Gebarungsprüfung durchgeführt. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft, Hauptreferat Gemeindeangelegenheiten, Referat Gebarungsaufsicht hat im Gegenstande den Prüfbericht vom 31.05.2023, Zl. *** verfasst.

Die Stabsabteilung Verfassung und Recht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat am 07.08.2023 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB bzw. der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB erstattet.

Am 12.09.2023, Zl. ***, wurde die Dienstbehörde durch das Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn BF aufgrund des Vorwurfes der strafbaren Handlungen gemäß §§ 153, 302, 313 StGB, verständigt.

Mit Schreiben der Gemeinde [KG] vom 15.09.2023 wurde Herr BF vom Bürgermeister mit sofortiger Wirkung bei vollen Bezügen einschließlich Zulagen vom Dienst freigestellt.

Der Gemeinderat der Gemeinde [KG] hat mit Schreiben vom 19.09.2024 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden kurz „Disziplinarkommission“) erstattet.

Am 01.10.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde [KG] die Disziplinaranzeige samt Beilagen der Disziplinarkommission übermittelt.

Am 03.10.2024 ist die Disziplinaranzeige dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer zugestellt worden.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt mit Verfügung vom 12.11.2024 eingestellt. Am selben Tag ist die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde (per WebERV) eingelangt.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 hat die Gemeinde [KG] einen Fortführungsantrag betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 25.08.2025, GZ ***, abgewiesen.

Die Disziplinarkommission hat mit Beschluss vom 08.05.2025, Zl. ***, ein Disziplinarverfahren gegen Herrn BF eingeleitet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.05.2025.

Mit Schreiben vom 03.09.2025, Zl. ***, hat die Disziplinarkommission die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung am 01.02.2026 wurde die Angelegenheit vom bis dahin zuständigen Richter auf die nunmehr entscheidende Vizepräsidentin zur Bearbeitung und Erledigung übertragen.

II. Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen zum Verfahrensverlauf wie auch zum maßgeblichen Sachverhalt lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen und sind unstrittig.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zur GZ ***.

III. Rechtslage:

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 idF LGBl. Nr. 44/2026, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 113

Verjährung

(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 139 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(2)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines, bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(4)Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Dienstbehörde.

(5)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 114

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1)Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach § 112 vorzugehen.

(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 121

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden.“

Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. für das Burgenland Nr. 13/1972 idF LGBl. Nr. 44/2026 lautet auszugsweise:

„§ 1

Anwendungsbereich

(1)Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.

(2)Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.

§ 3

Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften

(1)Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

[…]

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über das Disziplinarverfahren

§ 17

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;

2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten.“

IV. Erwägungen:

Einleitend ist festzustellen, dass die einzelnen Zeitpunkte (Ereignisse) graphisch dargestellt wurden um die für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen (der Zeitstrahl ist in einem leichter lesbaren Format als Beilage 1 dem Erkenntnis beigefügt):

[Grafik entfernt]

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass das Strafverfahren gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellt worden ist:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).

Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) Bestimmung des § 123 BDG 179 wird bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt (Fellner/Nogratnig, BDG § 123 BDG [Stand 1.12.2024, rdb.at]).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 (inhaltsgleich mit jener gemäß § 134 Abs. 1 LBDG 1997) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (vgl. VwGH 25.06.1992, 92/09/0056, mwN). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. ausführlich etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 48, mwN).

Keine Bindungswirkung knüpft § 95 Abs. 2 BDG an die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde, unabhängig davon, aus welchem Grund die Einstellung verfügt wurde (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 127).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 (inhaltsgleich mit jener gemäß § 114 Abs. 2 LBDG 1997) nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (vgl. VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006, mwN). Ferner liegen bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Einstellung des Strafverfahrens eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (vgl. VwGH 16.11.1995, 93/09/0054; 29.01.2020, Ro 2019/09/0001; Ra 2026/09/0010).

Zur Frage der Verjährung:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Einleitungsbeschluss sei nach Ablauf der Verjährungsfrist gefasst worden. Der Bürgermeister habe spätestens Ende des Jahres 2022 die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aufgrund der Gebarungsprüfung gekannt. Die Dienstpflichtverletzung sei dem Bürgermeister daher bereits seit spätestens Ende 2022 bekannt gewesen und der Einleitungsbeschluss daher nach abgelaufener Verjährungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 LBDG 1997 erlassen worden.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 LBDG 1997 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Z 1 LBDG 1997 ist daher die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. 'Kenntnis erlangt' die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend ist (vgl. dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 65 ff). Dem korrespondiert die in § 125 LBDG 1997 normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden 'Kenntnis' der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (vgl. VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058). Maßgeblich ist Kenntnis – nicht Kennenmüssen – der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde vom disziplinären Sachverhalt (vgl. VwGH 23.11.1989 ÖJZ 1990, 641; Fellner/Nogratnig, BDG § 94 BDG [Stand 1.12.2024, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, wann der zu den Tatzeiten amtierende Bürgermeister als zuständige Disziplinarbehörde nach § 17 Z 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ausreichend Kenntnis darüber erhalten hat, dass Umstände vorlagen, die jene nunmehr inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als Dienstpflichtverletzung ausreichend konkret erkennen ließen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/09/0083; 05.06.2024, Ra 2023/09/0058).

Kenntnis im Sinne des § 113 Abs. 1 Z 1 LBDG 1997 und der stRsp des VwGH hat der Bürgermeister der Gemeinde [KG] als Disziplinarbehörde am 12.09.2023 durch die Verständigung des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erlangt.

Die Hemmungstatbestände nach § 113 Abs. 3 LBDG 1997:

Gemäß § 113 Abs. 3 Z 2 LBDG 1997 wird für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung (StPO) die Verjährungsfrist gehemmt.

Für die Hemmung der Verjährungsfrist kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" an, also darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war und wird dabei für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens auf § 1 Abs. 2 StPO 1975 verwiesen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042; 28.03.2024, Ra 2024/09/0011).

Nach § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Die Beendigung eines Strafverfahrens erfolgt nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO durch Einstellung der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung ist ein unmissverständliche und nach außen zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung der Staatsanwaltschaft.

Die zur (Fortlaufs-)Hemmung der Verfolgungsverjährung führende „Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens“ iSd § 113 Abs. 3 Z 2 LBDG 1997 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Hierzu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, nicht aber z.B. sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Gemäß § 113 Abs. 3 Z 2 LBDG 1997 war die Verjährungsfrist daher vom 28.08.2023 (erste Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens am 25.08.2025 (Abweisung des Fortführungsantrages) gehemmt.

Gemäß § 113 Abs. 3 Z 4 LBDG 1997 war die Verjährungsfrist auch am 12.11.2024 gehemmt, weil sowohl die Einstellung des Strafverfahrens als auch das Einlangen der entsprechenden Mitteilung bei der Dienstbehörde an diesem Tag erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 3 Z 5 lit b LBDG 1997 ist die Verjährungsfrist für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde gehemmt. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Hemmung der Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 3 Z 5 lit b LBDG 1997 auf den Zeitraum vom 07.08.2023 (Erstattung der Anzeige) bis zum 12.11.2024 (Tag des Einlangens der Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens [Zeitpunkt der Zustellung nach § 89d Abs. 2 GOG am 13.11.2024]).

Bei einer Fortlaufshemmung ruht – anders als bei einer Ablaufshemmung – der Lauf der gehemmten Frist, solange der Hemmungsgrund besteht; der noch nicht abgelaufene Teil der Frist läuft bei Wegfall des Hemmungsgrundes weiter, womit sich im Ergebnis die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/16/0054; 26.11.2025, Ra 2023/04/0014).

Tritt bei einer Fortlaufshemmung das die Hemmung auslösende Ereignis (der Hemmungsgrund) noch vor Beginn der gehemmten Frist ein, wird – sofern nicht Gegenteiliges gesetzlich vorgesehen ist – der Beginnzeitpunkt dieser Frist bis zum Ablauf des Hemmungszeitraumes (bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes) hinausgeschoben (sogenannte Anlaufshemmung), womit anschließend die gesamte vorgesehene Frist zur Verfügung steht (vgl. OGH 17.06.2010, 2 Ob 263/09d; 27.06.2001, 7 Ob 138/01x; vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/16/0054; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, wonach - unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB - auch im öffentlichen Recht auf diese allgemeinen Grundsätze des zivilrechtlichen Verjährungsrechts zurückgegriffen werden kann).

Gegenständlich wurde der Beginnzeitpunkt der Frist iSd § 113 Abs. 1 LBDG 1997 daher bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes, also der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, hinausgeschoben (vgl. dazu die Ausführungen zur vergleichbaren Bestimmung des BDG 1979 in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 72). Daher hat die Frist nach § 113 Abs. 1 LBDG 1997 mit 25.08.2025 zu laufen begonnen.

Da die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war, ist dieser rechtzeitig ergangen.

Von einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer beantragt war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; 06.11.2025, Ra 2025/01/0244, mwN).

Im vorliegenden Fall stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des unbedenklichen Behördenaktes, der hg. Gerichtsakte und der ergänzenden Erhebungen des erkennenden Gerichts geklärt. Gegenständlich wurde in der vorliegenden Beschwerde letztlich eine reine Rechtsfrage aufgeworfen. Zur Lösung dieser entscheidungswesentlichen Rechtsfrage war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR nicht geboten. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage 1: Zeitstrahl

Zur vereinfachten Übersicht und besseren Nachvollziehbarkeit wird der zeitliche Ablauf der maßgeblichen Ereignisse in einem Zeitstrahl chronologisch dargestellt.

Beilage 2: Abkürzungsverzeichnis zum Zeitstrahl

Zu Spruchpunkt II. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagwörter

disciplinary proceedingslimitation periodcriminal investigationsuspension of time limitssufficient suspicionbinding effectoral hearingrevision inadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal investigation’s discontinuance barred disciplinary proceedings for the same conduct

Extrahierter Entscheid

The discontinuance of the criminal investigation did not preclude disciplinary proceedings, because an opening decision is only a procedural step based on sufficient suspicion and there is no binding effect from a prosecutor’s discontinuance.

Extrahierte Begründung

The court held that the opening decision does not determine guilt or punishment; even an acquittal or discontinuance does not exclude disciplinary review, and § 114 LBDG binds only to factual findings of a final court judgment, which were absent here.

Kernrechtsfrage

Whether the disciplinary proceedings were time-barred under § 113 LBDG 1997

Extrahierter Entscheid

The complaint failed because the limitation period had not expired when the disciplinary proceedings were opened. The period began to run only after the criminal proceedings ended, since it was suspended during the criminal process and from the disciplinary report until notice of the discontinuance reached the authority.

Extrahierte Begründung

The court found that the disciplinary authority gained relevant knowledge on 2023-09-12 through the BAK notification, but the limitation period was suspended under § 113(3) LBDG 1997 during the criminal investigation and until notice of its termination. As a result, the opening decision on 2025-05-08 was still timely.

Kernrechtsfrage

Whether a oral hearing was required

Extrahierter Entscheid

No hearing was necessary because the file was sufficiently clear, no disputed facts required clarification, and the case raised only a legal question.

Extrahierte Begründung

Under § 24(4) VwGVG, the court may dispense with a hearing where it would not add to the clarification of the case and where neither Article 6 EMRK nor Article 47 GRC requires one.

Kernrechtsfrage

Whether ordinary revision to the Administrative Court was admissible

Extrahierter Entscheid

Ordinary revision was inadmissible because the case raised no question of fundamental importance and the case law was settled and consistent.

Extrahierte Begründung

The court saw no deviation from established case law and no unresolved legal issue of general significance under Art. 133(4) B-VG.

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