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E 129/02/2025.003/015•LVwG B E 129/02/2025.003/015
E 129/02/2025.003/015Landesverwaltungsgericht10.07.2026
Arzneiwaren; Einfuhr; Einfuhr von Arzneiwaren nicht durch ein aktives Tun (Bestellen im Fernabsatz) wie vorgeworfen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Herrn AA, vom 19.05.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.04.2025, Zl. *** wegen vorgeworfener Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes - AWEG
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 VStG eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
„Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse ***, *** und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
Progesterone++, 96 Gramm, Stück: 1
Estrogen, 96 Gramm, Stück: 1
DHEA Dehydroepiandrosterone, 96 Gramm, Stück: 1
per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von Shipping Department BB, ***, ***, USA, aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postversand durch die Österreichische Post AG am 24.07.2023 in das Bundesgebiet Entdeckungsort: ***, ***, Kennzeichen: ***) eingeführt und vom Zollamt Zollstelle Wien entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBI. I Nr. 79/2010“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin nach § 21 AWEG folgende Strafe verhängt: 360 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 9 Stunden). Im Übrigen wurden die eben genannten und vom Zollamt Wien beschlagnahmten Arzneiwaren für verfallen erklärt.
I.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird (auszugsweise) wörtlich wie folgt vorgebracht:
„2. Sachverhalt
Am 16.1.2023 habe ich online eine Jahresmitgliedschaft bei BB abgeschlossen, und zwar vom (ehemaligen) Wohnsitz meiner Mutter aus, in Bratislava. Die genaue Adresse lautet : ***, ***, Slowakei.
„BB" bewarb seine Leistungen online als „All-natural 100% bioidentical hormones included and delivered to your door" (auf Deutsch: 100% natürliche bio-identische Hormone inkludiert und zu Ihrer Haustür geliefert"). Dies sprach mich an, da die von BB angebotenen Cremen/Salben nur pflanzlich Inhaltsstoffe enthielten, und keine künstlichen Hormone.
[im folgenden gibt die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der Website dieser amerikanischen Gesellschaft wieder:]
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Dieser Club war als Jahresabonnement ausgestaltet. Teil dieses Jahresabonnements waren zunächst eine Bestimmung meines Hormonhaushaltes, danach eine fundierte Beratung und erst im Anschluss daran eine Übersendung von empfohlenen Mitteln. Die Analyse meines Hormonhaushaltes war sehr zeitaufwändig, wodurch sich das Beratungsgespräch und anschließend die Versendung der empfohlenen Mittel verzögerten.
Die genaue Zusammensetzung der Creme/Salbe, die an meine Adresse geschickt wurde, aber schlussendlich vom Zoll beschlagnahmt wurde, war mir zu keinem Zeitpunkt bekannt. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Jahresmitgliedschaftsbeitrag (16.1.2023) war mir lediglich bewusst, dass ich rein natürliche (im Sinne von: pflanzlich hergestellte, nicht chemisch synthetisiere) bioidentische Hormone in Form einer Salbe oder von Kapseln erwarten konnte. Ob es sich dabei um Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte oder überhaupt Arzneiwaren handeln würde, konnte ich vor dem Versand durch BB weder vorhersehen noch feststellen.
Ich erkundigte mich vor Beitritt zu diesem Club, ob die Lieferung der empfohlenen Mittel nach Europa problematisch sein könnte, was von BB verneint wurde. Ein Mitarbeiter bestätigte mir gegenüber sogar, dass sie Kunden aus aller Welt belieferten, auch in Österreich, und dass sie von keinen Problemen Kenntnis hätten. Im Vertrauen auf diese Auskunft war mir nicht bewusst, dass es sich bei den empfohlenen Mitteln um Arzneiwaren handeln könnte, deren Import nach Österreich verboten sein könnte.
[…]
3. Zulässigkeit der Beschwerde […]
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
(a)Ort der Bestellung liegt in der Slowakei, und nicht in Österreich
Der relevante Ort der Bestellung der Jahresmitgliedschaft bei BB, welche für die Lieferung der Creme/Salbe ursächlich war, lag nicht in Österreich. Ich tätigte die relevante online-Bestellung und leistete gleichzeitig die Zahlung vom ehemaligen Wohnsitz meiner Mutter in: ***, ***, Slowakei, aus.
[…]
Die Bezirkshauptmannschaft *** hat jedoch hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Entweder ist sohin der Tatort im Spruch falsch angegeben, oder er blieb unbestimmt; beide Möglichkeiten würden das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Bestimmung des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG - und damit der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde - bei einem Delikt wie dem vorliegenden auf den Ort der Bestellung abzustellen (vgl. VwGH 27.2 .2019, Ro 2019/10/0004, 0005; 27.2.2019, Ra 2018/10/0175). (VwGH, 21.11.2019, Ra 2018/10/0050)
Aus welchen Gründen im Hinblick auf meine im Straferkenntnis angeführte Empfängeradresse von einer Bestellung in Österreich (und somit vom Inland aus) auszugehen gewesen wäre, wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** ebenso wenig dargelegt.
(b)Unrichtige Tatzeitangabe: Verfolgungsverjährung bereits eingetreten
Die Bezirkshauptmannschaft *** warf mir vor, dass ich die inkriminierten Waren am 24.07.2023 (11:00 Uhr) per Fernkommunikationsmittel bestellt [hätte]. Dies ist jedoch unmöglich, da die Ware laut Spruch am:
„24.07.2023 in das Bundesgebiet (Entdeckungsort: ***, ***, Kennzeichen: ***) eingeführt und vom Zollamt Zollstelle Wien entdeckt wurde.“
Die Bezirkshauptmannschaft *** hat meiner Ausführung, dass ich am 16.01.2023 online eine Jahresmitgliedschaft bei "BB" abgeschlossen habe, nicht hinterfragt oder in Zweifel gezogen. Wenn überhaupt, so war der Abschluss dieser Mitgliedschaft kausal für die die Übersendung der Creme/Salbe von BB. Da diese Handlung jedoch über ein Jahr vor der ersten Verfolgungshandlung lag, ist die mir vorgeworfene Tat bereits verjährt (§ 31 Abs. 1 VStG).
„Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 08.11.2000, 99/04/0115). (... ) (vgl. instruktiv VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226 RN 10).
(LVerwG OÖ, 28.8.2024, LVwG-000705/3/JK).
„Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach§ 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175)".
(LVerwG NÖ, 27.2.2025, LVwG-S-941/001-2024)
„[Tatzeit] Der Spruch hat, um der Vorschrift des§ 44a Z 1 VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).‘ (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0007)
(LVerwG OÖ, 28.8.2024, LVwG-000705/3/JK).
Sollte die Bezirkshauptmannschaft *** mir in Wahrheit zum Vorwurf machen, ich hätte bis zum 24.7.2024 keine Einfuhrbescheinigung iSd §5 AWEG 201O für die inkriminierte Ware erlangt, so lässt sich dies nicht aus dem Spruch erschließen. Daher verletzt das Straferkenntnis die Vorschrift des§ 44a Z 1 VStG, und/oder die Strafverfügung wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, bzw. ist eine solche Verfolgungsverjährung zwischenzeitlich eingetreten.
(c)Der Vorwurf, dass die Ware gegen § 3 AWEG 2010 verstößt, ist unsubstantiiert
Die Behörde hat es unterlassen, erforderliche Feststellungen zu treffen, ob die inkriminierte Ware tatsächlich § 2 Z.1 lit. c AWEG 201O unterfällt und unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU fällt.
Die einschlägigen Positionen 3004 (Teil des Kapitels 30) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, lauten wie folgt:
3004
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3004 10 00
[…]
frei
3004 20 00
[…]
frei
3004 31 00
-- Insulin enthaltend
frei
--
3004 32 00
-- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend
frei
--
3004 39 00
-- andere
frei
--
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es zur Einreihung einer Ware unter die Position 3004 der kombinierten Nomenklatur ausdrücklicher Feststellungen dahingehend bedarf, ob die einreihungsmaßgebliche therapeutische oder prophylaktische Eigenschaft durch die jeweilige Dosierung erreicht wird (VwGH, 22.11.2016, Ra 2016/16/0092).
In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2019/C 248/03) wird zur Position „3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf" darauf hingewiesen, dass:
„In diese Position [...) unter anderem Zubereitungen aus Hormonen, Coenzymen und Cofaktoren [gehören]. Diese Zubereitungen basieren auf Hormonen der Position 2937, auf Enzym-Kofaktoren und Mischungen daraus. Diese Zubereitungen enthalten eine ausreichende Wirkstoffmenge, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen bestimmte Erkrankungen oder Beschwerden zu entfalten. Die Tagesdosis wird auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel empfohlen.
In der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten Anatomisch Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (WHO ATC-DDD-index) […] sind die definierten Tagesdosen (Defined Daily Dosis, DDD) angegeben, bei deren Verabreichung in der angegebenen oder einer größeren Menge sich eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfaltet".
[…]
Die Bezirkshauptmannschaft *** hat diesbezüglich überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der erhobene Vorwurf, die beschlagnahmte Ware wäre (nicht: „enthielt“):
„- Progesterone ++ , 96 Gramm, Stück: 1
Estrogen, 96 Gramm, Stück: 1
DHEA Dehydroepiandrosterone, 96 Gramm, Stück: 1“
ist völlig unplausibel, da es sich bei diesen Mengenangaben weder um die Waren selbst noch um die Dosierung handeln kann, die für die Feststellung der einreihungsmaßgeblichen therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaft erforderlich wäre. Ich gehe eher davon aus, dass es sich um den Gesamtinhalt der von der Zollbehörde beschlagnahmten Creme/Salbe handelt, und nicht um die Wirkstoffmenge. Daher ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit einem Rechtsmangel behaftet.
[in der Folge führt die Beschwerdeführerin näher aus, dass nach der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikation der WHO etwa für natürliche Östrogene bzw. Östrogen-Konjugate eine definierte Tagesdosis („DDD“) von 0,625 mg angegeben wird].
(d)Kein Vorsatz, obwohl Verfall eines Vorsatzes bedarf
Der Verfallsausspruch ist gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 betreffend die beschlagnahmten Waren nur zulässig, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde. Hierzu hat die Bezirkshauptmannschaft *** weder Feststellungen getroffen, noch diesen Vorsatz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt.
Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Strafbehörde nichts hinsichtlich einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeführt; vielmehr ist Bezirkshauptmannschaft *** selbst nur von fahrlässigem und nicht von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, warum sie die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch als gegeben erachtet hat.
Wie bereits ausgeführt, habe ich keine bestimmte Ware bestellt, sondern eine Jahresmitgliedschaft abgeschlossen, und mich beim Anbieter vergewissert, dass ihm keine Probleme beim Import der von Ihnen empfohlenen Mittel in die EU bzw. Österreich bekannt sind. Dies hat mir ein Mitarbeiter von „BB“ telefonisch bestätigt. Daher kann keine Rede davon sein, dass ich vorsätzlich Arzneiwaren aus den USA bestellt hätte. Vielmehr zweifle ich daran, dass mein Handeln überhaupt fahrlässig war.
Auch hier ist die Bezirkshauptmannschaft *** nicht auf das von mir vorgebrachte substanzielle Vorbringen eingegangen, die meine mangelnde Fahrlässigkeit plausibilisieren.
(e)[…]
I.3. Im gerichtlichen Verfahren erstattete das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ein Abgrenzungsgutachten, weil trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin und entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 22.11.2016, 2026/16/0092) im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren bislang nicht untersucht worden war, ob diese Gesundheitsprodukte – und wenn ja, bei welcher Dosierung – eindeutig bestimmbare therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften erreichen. Das BASG kam dabei jeweils zum Ergebnis, dass diese Hormonsalben (Progesteron, DHEA und Estrogen) „in entsprechender Dosierung“ eine relevante nachgewiesene arzneiliche (pharmakologische, immunologische oder metabolische) Wirkung bei der Behandlung von Wechseljahrbeschwerden entfalten.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht führte in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt einvernommen wurde. Darin gab ihr Rechtsvertreter wie folgt zu Protokoll:
„Frau BF war zunächst in Österreich bei ihrer Gynäkologin, welche ihr künstliche Hormone verschrieben hat. Sie wollte keine künstlichen Hormone haben, weil sie wusste, dass es dabei Nebenwirkungen gibt, die sie nicht riskieren wollte. Auch in Tschechien hat sie probiert, Abhilfe für ihr Leiden zu schaffen, was ebenfalls nicht gelungen ist. Schließlich ist sie auf die Homepage dieser amerikanischen Gesellschaft gestoßen und hat mit dieser Gesellschaft Kontakt aufgenommen. Auf der Homepage der Gesellschaft wurden „100 % plant based, bioidentical hormones“ angepriesen, was Frau BF angesprochen hat. Zunächst wurde von ihr eine Speichelprobe verlangt, die sie zur Beurteilung in die USA geschickt hat. Ein amerikanischer Arzt hat die Speichelprobe befundet. Dann fand ein telefonischer Kontakt zwischen Frau BF und der amerikanischen Gesellschaft statt. Man sagte ihr, dass sie Salben bekommen werde und dass diese Salben für einen Zeitraum von drei Monaten angewendet werden sollten. Es war aber nie die Rede davon, um welche Salben es sich handeln würde. Frau BF rechnete damit, dass sie – wie auf der Homepage der amerikanischen Gesellschaft angepriesen wurde – Salben auf rein pflanzlicher Basis erhalten würde. Nach drei Monaten der Anwendung war vereinbart, dass sie erneut eine Speichelprobe abgeben sollte. […].
Ergänzend bringe ich vor, dass wir das Gutachten nicht anzweifeln aber hier schon einwenden, dass es - so auch das Gutachten - auf die jeweilige Dosierung ankommt, ob diese Salben dann tatsächlich diese Wirkungen – wie im Gutachten beschrieben – entfalten. Die Dosierung wurde aber zuvor nicht besprochen, sondern erst eine Besprechung in Aussicht gestellt, wenn ich die Produkte erhalten hätte. „
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll:
„Ich hätte diese Salben jetzt genommen. Der Hersteller hat mir gesagt, dass es sich um Salben handelt, die auf pflanzlicher Basis hergestellt werden. Davon bin ich ausgegangen. Ich wusste nichts über die Zusammensetzung der Salben. Im Jahr 2023, als ich auf diese Firma gestoßen bin, hatte ich auch rein pflanzliche Produkte (Nahrungsergänzungsmittel) probiert. Die damalig vertriebenen Produkte, welche ich probiert hatte, waren aber zu schwach in der Wirkung.“
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung (und nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt) steht folgender Sachverhalt fest:
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
II.1. Die Beschwerdeführerin besuchte wegen Wechseljahrbeschwerden zunächst in Österreich eine Gynäkologin, welche ihr künstliche Hormone verschrieben hat. Sie wollte aber keine künstlichen Hormone einnehmen, weil sie wusste, dass es dabei zu schädlichen Nebenwirkungen kommen könne. Auch in Tschechien hat sie erfolglos probiert, Abhilfe für ihr Leiden zu schaffen. Schließlich ist sie auf die Homepage der amerikanischen Gesellschaft „BB“ gestoßen und hat mit dieser Gesellschaft Kontakt aufgenommen.
Am 16.01.2023 hat die Beschwerdeführerin online eine Jahresmitgliedschaft bei der BB abgeschlossen. BB bewarb ihre Leistungen online als „All-natural 100% bioidentical hormones included and delivered to your door" (auf Deutsch: 100% natürliche bio-identische Hormone inkludiert und zu Ihrer Haustür geliefert"). Dies suggerierte, dass die Behandlung ohne künstliche Hormone erfolge.
Zunächst wurde von der Beschwerdeführerin eine Speichelprobe verlangt, die sie zur Beurteilung in die USA geschickt hat. Ein amerikanischer Arzt hat die Speichelprobe befundet. Dann fand ein telefonischer Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dieser amerikanischen Gesellschaft statt. Man sagte ihr, dass sie Salben bekommen werde und dass diese Salben für einen Zeitraum von drei Monaten angewendet werden sollten. Es war aber nicht die Rede davon, um welche Salben (in welcher Zusammensetzung und Dosierung) es sich handeln würde. Die Beschwerdeführerin rechnete damit, dass sie – wie auf der Homepage angepriesen – Salben auf rein pflanzlicher Basis erhalten würde. Nach drei Monaten der Anwendung war vereinbart, dass sie erneut eine Speichelprobe abgeben sollte.
Die Dosierung und die nähere Art der Anwendung wurde zuvor mit der Beschwerdeführerin nicht besprochen, sondern von der amerikanischen Gesellschaft erst dann in Aussicht gestellt, nachdem sie die Produkte erhalten hätte.
Die drei Hormonsalben (Progesterone, 96 Gramm, Estrogen, 96 Gramm, und DHEA Dehydroepiandrosterone, 96 Gramm) wurden von der BB mit Sitz in ***, USA per Postversand durch die Österreichische Post AG am 24.07.2023 in das Bundesgebiet (Entdeckungsort: ***, ***, Kennzeichen: ***) eingeführt und vom Zollamt (Zollstelle Wien) entdeckt und beschlagnahmt. Laut Gutachten des BASG handelt es sich bei diesen Produkten um Hormonsalben, die bei entsprechender Dosierung arzneiliche Wirkungen zur Behandlung von Wechseljahrbeschwerden entfalten.
II.2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig und nachvollziehbar. Ihre gleichlautende Verantwortung zieht sich – widerspruchsfrei - durch das gesamte Verwaltungsgeschehen und ergibt ein abgerundetes Bild. In der mündlichen Verhandlung antwortete sie auf die Fragen des Vorsitzenden, ohne etwas verschweigen zu wollen: Dabei verhehlte sie auch nicht, dass sie nach Kenntnis des Gutachtens des BASG diese Hormonsalben nach Erhalt auch zur Anwendung gebracht hätte.
Das Gutachten des BASG wurde von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Auch das Verwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, dass das wissenschaftlich fundierte Gutachten in sich schlüssig ist, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderläuft, vollständig und widerspruchsfrei ist.
III. Rechtslage und Erwägungen:
III.1. Nach § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Fall des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Unter Einfuhr ist gemäß § 2 Abs. 1a Z 4 dieses Gesetzes die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien es Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr, zu verstehen.
Unter Arzneiwaren sind nach § 2 Abs. 1 lit. c AWEG ua. Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S 1 zu verstehen.
Wer Arzneiwaren im Sinne des § 3 AWEG ohne Einfuhrbescheinigung einführt, begeht gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
III.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 24.07.2023 die im Spruch näher genannten Hormonsalben (vom Zollamt eingestuft unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur) per Fernkommunikationsmittel (also aktiv) „bestellt“. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen „Bestellung“ seien die Arzneiwaren von ihr von den USA auf dem Postweg ins Bundesgebiet ohne Einfuhrbescheinigung eingeführt worden.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat die Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2023 online eine Jahresmitgliedschaft bei BB abgeschlossen, wobei neben einer Bestimmung ihres Hormonhaushaltes, danach eine fundierte Beratung und erst im Anschluss daran eine Übersendung von empfohlenen Erzeugnissen inkludiert war.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist es aus folgenden Erwägungen rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Einfuhr von Arzneiwaren der Beschwerdeführerin in Form eines aktiven Tuns („Bestellen im Fernabsatz“) vorgeworfen hat:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt der Spruch eines Straferkenntnisses, welcher die Einfuhr von Waren betrifft, nur dann dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG, wenn aus dem Spruch mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, worin das Einführen der Ware ins Inland bestanden hat bzw. durch welche Vorgehensweise dies geschehen sein soll (vgl. etwa VwSlg. 16563 A/2005). Mit anderen Worten: Der Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren muss den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt des Einführens der Ware ins Bundesgebiet widerspiegeln, indem er die Tathandlung bzw. das Unterlassen präzise umschreibt.
Wenn nun – wie hier – die Zusendung der Hormonsalben im Rahmen der bestehenden Jahresmitgliedschaft nach dem beschriebenen Abonnement-Modell ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin erfolgt, liegt hier keine aktive Bestellung in Form eines Begehungsdeliktes vor. Die Zusendung erfolgte vom Anbieter ohne ihr aktives Zutun und auch ohne ihr näheres Wissen über die konkret eingeführten Erzeugnisse (von denen sie - nach ihrem nachvollziehbaren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – in der Annahme war, dass es sich hier nicht um Arzneiwaren iS des AWEG handelt). Allein ihre Willenserklärung zum Beitritt bei der BB vermag noch kein unrechtmäßiges Verhalten zu bewirken.
Der Beschwerdeführerin hätte vielmehr vorgeworfen werden müssen, sie habe es rechtswidrig unterlassen, eine Einfuhr dieser Erzeugnisse durch diese US-amerikanische Gesellschaft zu unterbinden. Zudem hätte sie sich eingehend bei der BB über den Inhalt und die Wirkungsweise dieser Hormonsalben sowie bei der Zollbehörde über die Zulässigkeit einer Einfuhr erkundigen müssen. Dem Verwaltungsgericht ist es aber nach Eintritt der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Tatvorwurf durch Formulierung dieser Unterlassungshandlung nachträglich auszuwechseln und richtigzustellen.
III.3. Doch auch ein weiterer Grund ist geeignet, die Einstellung des Strafverfahrens zu begründen: Dies knüpft daran an, dass das Gutachten des BASG zum Schluss kommt, dass diese von ihr untersuchten Hormonsalben bei entsprechender Dosierung die näher beschriebenen arzneilichen Wirkungen zur Bekämpfung oder Milderung von Wechseljahrbeschwerden entfalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/16/0092 - rekurrierend auf die Rechtsprechung des EuGH vom 9.1.2007, C40/06 - Juers Pharma Import-Export GmbH) müsse auch die entsprechende (dh. arzneiliche Wirkung entfaltende) Dosierung vom Verwaltungsgericht festgestellt werden, um eine sichere Einordnung von Hormonerzeugnissen unter Arzneiwaren nach § 2 Abs. 1 lit. c AWEG („Waren der Position 3004“) vornehmen zu können. Wiewohl es naheliegend wäre hier jene Dosierung zu wählen, um die im Gutachten näher umschriebenen arzneilichen Wirkungen zur Bekämpfung oder Milderung von Wechseljahrbeschwerden zu erreichen, wurde der Beschwerdeführerin von der BB die Art und Weise der Anwendung (dh. insbesondere auch die Dosierung) erst nach Erhalt der Hormonsalben in Aussicht gestellt.
Damit könnte erst danach mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob in der Anwendung jene arzneilichen Wirkungen entfaltet werden können, wie im Gutachten festgestellt. So ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in diesem Zusammenhang endgültige Aussagen zur Einordnung als Arzneiware mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu treffen. Sohin war aus diesem zusätzlichen Grund das Verwaltungsstrafverfahren (diesfalls: in dubio pro reo) einzustellen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der Begründung näher wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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