LVwG B E 006/15/2026.001/006

E 006/15/2026.001/006Landesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Wasserrecht; gewillkürte Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse; Ableitung von Oberflächenwässern

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 006/15/2026.001/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.006.15.2026.001.006

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerden von BF1, geboren am ..**** sowie BF2, geboren am ..****, beide wohnhaft in ****, , und BF3, geboren am .., wohnhaft in ****, ****, sämtliche vertreten durch RA, Rechtsanwalt mit Sitz in ****, vom 12.02.2026, gegen den Bescheid der BB vom 14.01.2026, ****, in einem Verfahren nach §§ 39 Abs. 1 iVm 98 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 sowie § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.Die Anträge auf Beauftragung der AA, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen gemäß § 138 WRG insbesondere durch deren Rückbau zu beseitigen, werden abgewiesen.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Vorbringen:

I.1. Mit Eingabe vom 04.02.2024, eingelangt bei der BB am 09.02.2024, beantragten BF1 und BF2, (im folgenden „BFS“), beide Miteigentümer der Liegenschaft GSt.Nr. [Nr.1], inneliegend der EZ [Nr.2] der KG [KG], diese um Prüfung der Ableitung des Oberflächenwassers der Gemeinde [KG]-[Ortsteil] zum Rabnitzbach ab der Brücke vor dem GSt.Nr. [Nr.3]. Ab diesem Punkt sei der Wasserablauf nicht geregelt und dieser Zustand einer ungeordneten Ableitung bzw. direkten Zuleitung nicht akzeptabel oder gar rechtens.

Der Eingabe beigefügt waren undatierte Fotos eines (vermutlich) wasserführenden Grabens sowie einer von großen Wasserlacken bedeckten Wiese, auf welcher auch Schnee ersichtlich ist. Dazu wurde vorgebracht, dass es am 23.12.2023 sowie am 01.01.2024 zu Überflutungen des GSt.Nr. [Nr.1] gekommen sei. Aus den Bildern sei deutlich zu sehen, dass die Wassermassen nach der Brücke das derzeit landwirtschaftlich genutzte Baugrundstück überschwemmen würden.

I.2. Die Behörde führte am 13.05.2024 eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Abflussverhältnisse sowie zur Prüfung, ob eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil eines Dritten vorliege, durch. Die Antragsteller hatten ihr Fernbleiben von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig entschuldigt.

Im Zuge der Verhandlung wurde von der Gemeinde [KG]-[Ortsteil] (im folgenden „Gemeinde“) mitgeteilt, dass bereits ein technisches Büro mit der Erstellung eines Entwässerungsprojekts beauftragt und mit den Beschwerdeführern aus Gemeindesicht bereits am 29.11.2023 eine Lösung gefunden worden sei. So solle entlang der Grenze des GSt.Nr. [Nr.1] ein offener Graben errichtet werden, welcher an das bestehende Grabensystem am Gst.Nr. [Nr.4] eingeleitet und in weiterer Folge in die Rabnitz abgeleitet werden soll. Dieser Graben soll weiterhin privat sein, es verpflichte sich allerdings die Gemeinde mittels Servitutsvertrag, den Graben instand zu halten und zu pflegen. Weiters solle auf Kosten des AA eine Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer über den Graben errichtet werden.

I.3. Den BFS wurde mit Schreiben vom 13.05.2024 die Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, welche diese auch wahrgenommen haben. In ihrer Eingabe vom 24.05.2024 führten sie aus, im Jahr 2022 von der Gemeinde kontaktiert worden zu sein, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung des AA Probleme mit der Oberflächenwasserableitung gäbe. Nachfolgende Kontaktversuche ihrerseits dazu seien allerdings ergebnislos verlaufen.

Aus ihrer Sicht habe die Gemeinde die Oberflächenentwässerung im Zuge des Bauverfahrens zum AA nicht ausreichend geprüft. Im November 2023 wären ihnen keine Unterlagen hinsichtlich des im Zuge der Verhandlung vom 13.05.2024 von der Gemeinde behaupteten beauftragten Entwässerungsprojekts vorgelegt worden. Es werde daher der angesprochene Servitutsvertrag nicht weiterverfolgt und ausdrücklich auf die amtshaftungs- sowie zivilrechtlichen Folgen für die beteiligten Behörden hingewiesen.

I.4. Mit weiterer Eingabe vom 30.06.2024, eingelangt bei der Behörde am 03.07.2024, führten die BFS aus, dass ihnen ihr Pächter mitgeteilt habe, dass aufgrund der neuerlichen Überflutungen ihres Grundstücks Anfang Juni 2024 die Heuernte unbrauchbar sei. Der Eingabe waren undatierte Lichtbilder beigelegt.

I.5. Für den 18.02.2025 wurde eine neuerliche Überprüfungsverhandlung durch die Behörde ausgeschrieben. Bei dieser Verhandlung nahmen neben den Beschwerdeführern auch BF3 und deren Ehegatte (im folgenden „BFG“) teil und brachten eine Wasserrechtsbeschwerde dahingehend ein, dass auch die Liegenschaften von BF3, die GSt.Nr. [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7] der KG [KG] durch die Ableitung von Oberflächenwässern überflutet werden würden.

Sämtliche Beschwerdeführer wurden bei der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten.

Nachfolgend der Verhandlung wurde eine gutachterliche Stellungnahme von der Fachabteilung 5 des Amtes der Bgld. Landesregierung eingeholt, ob es durch die bewilligten Hochwasserrückhalteanlagen sowie der Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil eines Dritten, konkret der GSt. Nr. [Nr.1], [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7], komme.

I.6. Mit Eingabe vom 07.03.2025 brachten die BF folgende Anträge ein:

Beischaffung des wasserrechtlichen Aktes zum Bauvorhaben AA zur Einbeziehung in den verfahrensgegenständlichen Akt sowie Übermittlung der Aktenstücke zur Akteneinsicht.

Übermittlung einer wortwörtlichen, keiner sinngemäßen oder kursorischen, Protokollierung der fortgesetzten Verhandlung und Zustellung derselben.

Begründet wurde dazu ausgeführt, dass aus Beobachtung des rechtsfreundlichen Vertreters, welcher unabsichtlich seine Tasche im Verhandlungssaal zurückgelassen hätte, er anlässlich seiner Rückkehr in den Verhandlungsraum festgestellt habe, dass die Vertreter der Behörde, der Gemeinde, des AA sowie der Amtssachverständige augenscheinlich eine fortgesetzte mündliche Verhandlung über die verfahrensgegenständliche Situation durchgeführt hätten und dieser die Beschwerdeführer bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung nicht beigezogen worden seien. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

In diesem Zusammenhang wurde auch die digitale Zustellung einer Abschrift der Verhandlung beantragt.

I.7. Das Gutachten vom 03.04.2025 des beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen ergab, dass es durch die Errichtung der

1. mit Bescheid der Behörde vom 01.08.2002, GZ: **** bewilligten Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“ für die Gemeinde [KG] [Ortsteil] und

2. der mit Bescheid der Behörde vom 12.06.2023, GZ: ****, bewilligten „Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA im Ausmaß von 13,21 ha in den KG [KG] und [Ortsteil]“ für den AA

zu keinen Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der Grundstücke Nummer [Nr.1], [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7] der KG [KG] kommt.

Das Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 06.05.2025 und der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

I.8. Mit Replik vom 19.05.2025 urgierte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Erledigung seiner Eingabe vom 04.03.2025 (gemeint wohl 07.03.2025, siehe I.6.) und führte weiters aus, dass die mit Schreiben der Behörde vom 06.05.2025 erwähnte Stellungnahme erfolgen wird, sobald die hierfür notwendige Aktbeschaffung, Gewährung der Akteneinsicht sowie Protokollierung durch die Behörde erfolgt sei.

I.9. Am 24.06.2025 erfolgte eine Akteneinsicht inklusive der Erstellung von Aktkopien durch den Beschwerdeführer BF2.

I.10. Mit Eingabe vom 01.12.2025 wurde eine Säumnisbeschwerde inklusive einer Stellungnahme sowie Verfahrensrügen bei der Behörde eingebracht.

Dazu ausgeführt wurde zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer der Beweisaufnahme durch den Amtssachverständigen mangels Verständigung nicht teilnehmen konnten und dies als Verletzung des Parteiengehörs und somit als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde.

Die Akteneinsicht sei verzögert und nicht in sämtliche Akten zur AA GmbH gewährt worden.

Zum Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass auch der Bereich unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens „[G-Graben]“ ungehindert auf die Grundstücke der Beschwerdeführer abgeleitet werde.

Weiters betrage die derzeit verbaute Fläche des AA keineswegs die vorgesehene Gesamtfläche von 13,21 ha, somit dass nur ein Bruchteil der Oberflächenwässer der Gesamtfläche dem Retentionsbecken „[G-Graben]“ zugeleitet werde.

Das Wasser fließe nach dem offenen Graben von 180 m Länge unreguliert auf die Grundstücke der Beschwerdeführer.

Der Sachverständige habe die Beweisangebote der Beschwerdeführer (Lichtbilder der Überflutungen) nicht in seinem Befund aufgenommen und möge daher dem Sachverständigen aufgetragen werden, die Feststellung der aktuellen Durchflussmenge vorzunehmen und anhand der Beweisangebote der Beschwerdeführer den Zustand vor dem Bau des AA festzustellen, nämlich dass es bisher eben nicht zu Überschwemmungen der Liegenschaften der Beschwerdeführer von Seiten des „[G-Graben]“ gekommen sei.

Es seien daher die eigenmächtig vorgenommenen wasserrechtlichen Umbauten durch die AA wieder rückzubauen und damit die widerrechtliche Störung der Liegenschaften der Beschwerdeführer einzustellen.

Bei den Überschwemmungen im Dezember 2024 habe es sich weder um ein 30-jähriges noch um 100-jähriges Starkregenereignis gehandelt. Die Aussage des Gutachtens, dass die Änderungen der AA keinen Einfluss auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer hätten, seien bereits durch die vorgelegten Bilder der Überschwemmungen widerlegt.

Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 07.03.2025 eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf

a.)wortwörtliche Protokollierung der fortgesetzten Verhandlung vom 18.02.2025 sowie

b.)auf Feststellung der Durchflussmenge nach dem Retentionsbecken „[G-Graben]“ auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer

habe die Behörde diese bis zum Eingabezeitpunkt nicht bearbeitet und werde daher die unmittelbare Entscheidung beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht beantragt. Weiters möge eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt werden sowie die AA gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen sowie Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen werden, insbesondere der Rückbau der unberechtigten direkten Zuleitung auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer.

I.11. Mit bekämpftem Bescheid der Behörde vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf Messung der Durchflussmenge nach dem Retentionsbecken unmittelbar unterhalb des Projekts AA sowie des Retentionsbeckens Hotter (Anm: „[G-Graben]“) in der KG [KG] abgewiesen.

Begründend wurde neben der Darlegung des wasserfachlichen Gutachtens vom 03.04.2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Bereich des AA anfallende Oberflächenwasser über ein Retentionsbecken in das Rückhaltebecken „[G-Graben]“ eingeleitet wird. Da die Abgabe des im Bereich „[G-Graben]“ befindlichen Wassers über den Drosselschieberschacht nicht verändert wurde, können in weiterer Folge auch nicht quantitativ höhere Wassermengen in den Unterlauf gelangen.

Die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 WRG scheide aus, wenn die Maßnahme durch eine behördliche Bewilligung und/oder eine zivilrechtliche Zustimmung des Betroffenen gedeckt ist (VwGH 07.03.1989, 85/07/0059, 13.12.2007, 2006/07/0038). Da sowohl für die Änderung der Abflussverhältnisse durch das Rückhaltebecken „[G-Graben]“ als auch das Retentionsbecken der AA rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen würden, ist eine Anwendbarkeit des § 39 WRG auszuschließen.

Hinsichtlich der behaupteten fortgesetzten Verhandlung wurde festgehalten, dass es sich lediglich um eine Besprechung der technischen Details der Aktübermittlung und anschließender Gutachtenserstellung gehandelt habe und es sich nicht um eine fortgesetzte Verhandlung und somit um einen protokollpflichtigen Vorgang im Sinne des § 14 AVG handle. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Niederschrift stelle eine Verfahrensanordnung dar, gegen die gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, sondern sei daher dieses Begehren mit der Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides als miterledigt anzusehen.

I.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen wie in der Eingabe vom 01.12.2025 (siehe I.10.) vorgebracht, mit folgenden Ergänzungen bzw. Konkretisierungen:

-Seit Errichtung des Neubauprojekts der CC auf GSt.Nr. [Nr.4] der KG [KG] sei es zu keinen Überflutungen der Grundstücke von Seiten der Rabnitz gekommen.

-Der CC sei aufgetragen worden, einen Entwässerungsgraben zu den Liegenschaften der BFG auszuführen. Dieser sei laufend verstopft und mangelhaft ausgeführt, sowie das Ausflussrohr in die Rabnitz zu tief gesetzt, sodass es bei Hochwasser zu einer Behinderung des Wasserabflusses komme.

-Entlang der Liegenschaft der BFS verlaufe entlang der L 333 ein Straßengraben, welcher nicht zur Ableitung von Oberflächenwässer gewidmet sei.

-Neben der Liegenschaft der BFG verlaufe in der Augasse ebenso ein einfacher Straßengraben.

-Die Liegenschaften der Beschwerdeführer wurden von Seiten der B 50 erstmals im Dezember 2024 überschwemmt.

-Die Beschwerdeführer seien weder von der Gemeinde noch von der Behörde in die wasserrechtlichen Verfahren „[G-Graben]“ sowie des AA einbezogen worden, zu letzterem auch nicht in das Bauverfahren, obwohl der Gemeinde seit 1996 bekannt sei, dass eine Ableitung der Oberflächenwässer über die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht möglich sei. Ihre Parteirechte seien damit nicht gewahrt worden.

-Die Ableitung der Oberflächenwässer des AA erfolgt nur bis in das Hochwasserrückhaltebecken „[G-Graben]“ und sei nicht bis zur Einleitung in ein Gewässer oder das Grundwasser sichergestellt worden. Es liege daher eine Rechtswidrigkeit im Lichte des Wasserrechts vor.

-Anlässlich der ersten Überflutung hätte die Behörde kein ordentliches Verfahren, sondern eine willkürliche Vorgangsweise gewählt, so sei dem Beweisantrag vom 04.03.2025 (Anm.: vermutlich gemeint vom 07.03.2025, siehe I.6.) nicht gefolgt worden.

Der Beschwerde beigelegt wurde die Kopie eines Faxes der BFS an das Amt der Bgld. Landesregierung vom 24.05.1996, aus welchem hervorgeht, dass die BFS anlässlich der Verhandlung des Bauvorhabens der CC Einwendungen bezüglich der Wasserableitungen vorgebracht haben sowie ihnen Vorschläge von der Gemeinde unterbreitet worden wären.

I.13. Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

I.14. Am 20.05.2026 fand vor dem LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher BF2 mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilgenommen hat. Die Vertreterin der Behörde war von der Teilnahme entschuldigt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Beschwerdeführer BF2 führte zusammengefasst aus, dass sein Grundstück tiefer liege als die Nachbargrundstücke [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7] sowie des Grundstückes mit den CC-Bauten.

Er würde bereits seit längerem den Abfluss auf sein Grundstück beobachten und sei es jüngst zu Schotterablagerungen gekommen. Bei diesen sei zu befürchten, dass dieser Schotter vermutlich zu den asbestbelasteten Schottern gehöre, da im AA ein solcher verarbeitet worden sei.

Anlässlich der Errichtung der CC-Bauten südöstlich seines Grundstücks sei ein Einlaufkanal für Abwässer in der Mitte der Grundstücksgrenze seines Grundstücks errichtet worden. Der CC sei vorgeschrieben worden, den Wasserablauf an der Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück neben dem nunmehr vorhandenen Erdwall zu errichten.

Zumindest seit der ersten Verhandlung der CC sei ihm bekannt, dass sein Grundstück im HQ30-Bereich liegt, dies müsse allerdings ausgehend von der Rabnitz sein. Von der Baulandwidmung seines Grundstückes wisse er erst durch ein Schreiben zur Baulandmobilisierungsabgabe im Jahr 2024.

Seit dem Jahr 2020 sei es zu den der Behörde gemeldeten Überflutungen seines Grundstückes gekommen.

Die Überflutungen und die diese belegenden Fotos seien vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten nicht gewürdigt worden. Deren konkrete Auswirkungen könne er nicht benennen, da er kein Landwirt sei. Ebenfalls könne er nicht benennen, welche konkreten Baumaßnahmen die AA rückbauen solle.

Seine Parteistellung ergebe sich aufgrund Betroffenheit, da es zu negativen Auswirkungen auf sein Grundstück komme.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Mit Bescheid der BB vom 12.06.2023, GZ: ****, wurde der AA-GmbH die Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA wasserrechtlich bewilligt.

Die Ableitung der im Ausmaß von 13,21 ha anfallenden Niederschlagswässer erfolgt zunächst in einzelnen, den Betriebsgrundstücken zugeordneten Retentionseinrichtungen, von welchen sie gedrosselt mit max. 20 % des 15-minütigen einjährigen Bemessungsniederschlages, zu einem zentralen Retentionsbecken, welches sich im öffentlichen Raum befindet, geleitet werden. In dieses zentrale Retentionsbecken werden auch die auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässer geleitet.

Das zentrale Retentionsbecken weist ein Speichervolumen von 1.806,4 m³ auf (dies entspricht einem 30-jährigen Bemessungsregen).

Die Entleerung dieses Retentionsbeckens erfolgt gedrosselt über einen (geplanten) Regenwasserkanal in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken „[G-Graben]“ und von dort weiter über die bestehenden Ableitungsgräben in die Rabnitz.

Die Drosselung des Abflusses soll über eine schwimmgesteuerte Drossel mit 195 l/s erfolgen. Dies entspricht 10 % des 15-minütigen einjährigen Bemessungsniederschlags.

Dieses Bauprojekt ist bis längstens 30.06.2028 fertigzustellen.

II.2. Das im Bescheid zur AA genannte Rückhaltebecken „[G-Graben]“ wurde mit Bescheid der BB vom 01.08.2022, GZ: ****, wasserrechtlich bewilligt.

Die Hochwasserrückhalteanlage des „[G-Graben]“ stellt sich als ein Hochwasserschutzdamm auf den GSt.Nr. [Nr.8], [Nr.9], [Nr.10] und [Nr.11] der KG [KG] dar, wodurch sich ein Rückhaltebecken mit einem nutzbaren Speichervolumen bei einer Wasserspiegelhöhe HQ 100 von 281,04 m ü. d. Adria mit 7849 m³ ergibt. Die maximale Stauhöhe beträgt rund 2,8 m, der Beckenablauf besteht aus einem Einlaufbauwerk aus Betonfertigteilen DIN 600 sowie einem Ablaufkanal aus Betonglockenmuffenrohren DIN 600 mm über ca. 33 m mit Sohlgefälle von 13 %, welcher durch den Drosselschacht unterbrochen wird. In diesem ist ein schwimmgesteuerter Drosselschieber angeordnet, welcher die maximale Abflussmenge mit 10 l/s begrenzt. Der an den Schieberschacht anschließende Ablaufkanal besteht aus Kanalrohren DIN 300 mit einem Sohlgefälle von 13 %, welcher im Bereich des GSt.Nr. [Nr.12] an den bestehenden Graben mittels eines Auslaufbauwerkes anschließt.

Als Hochwasserentlastung dient eine Rauhbettrinne mit einer Überfalllänge von 8 m. Die Oberkante der Rauhbettrinne liegt auf einer Höhe von 281,30 m ü. d. Adria. Die Rauhbettrinne weist ein Gefälle von 1:3 auf und wurde aus Wasserbausteinen (Steindurchmesser ds = 0,3 m) errichtet, welche auf einem mattenbewährten Unterlagsbeton (B 225, Mindeststärke 25 cm) geschlichtet wurden.

II.3. Aus der nachfolgenden Planskizze ist die Lage der Oberflächenentwässerung des AA, des Rückhaltebeckens sowie des Auslaufbauwerks auf GSt.Nr. [Nr.12] (RHB „[G-Graben]“) ersichtlich. Ebenfalls ist die Lage des Grundstücks der BFS in gelb eingetragen.

[Grafik entfernt]

Der im Bereich des GSt.Nr. [Nr.12] genannte Graben, in welchen das Rückhaltebecken entwässert, folgt als offener Graben mit einer Länge von 475 m weiter bis zur Landesstraße B 50, unterquert die Straße auf einer Länge von 25 m mittels kastenförmigen Querschnitts (130 x 100 cm) und führt weiter als offener Graben über 80 m entlang der B 50. Auf einer Länge von 110 m wird der Graben durch ein Rohr DN 1200 sowie anschließend als offener Graben über ca. 180 m bis zum Tiefpunkt des Geländes bei den GSt.Nr. [Nr.4] (CC), [Nr.5], [Nr.6], [Nr.7] (sämtliche BFG), [Nr.1] (BFS) und [Nr.3].

Vom GSt.Nr. [Nr.1] fließt das Wasser über einen kurzen Graben mit einer Länge von 45 m sowie über ein Rohr DN 1200 auf dem GSt.Nr. [Nr.4] in die Rabnitz.

II.4. Die BFS sind jeweils Hälfteeigentümer des GSt.Nr. [Nr.1], die BFG ist Eigentümerin der GSt.Nr. [Nr.5], [Nr.6] sowie [Nr.7].

Die GSt.Nr. [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7] sowie [Nr.1] weisen als Flächenwidmung „BM – Bauland gemischtes Baugebiet“ aus. Weiters liegen die Grundstücke im HQ30 - Gebiet.

Weihnachten 2023 sowie Neujahr 2024 kam es zu einer Überflutung auf dem GSt.Nr. [Nr.1], welche die BFS unter Beilage von Lichtbildern vom 23.12.2023 bei der BB am 04.02.2024 angezeigt haben.

Der Dezember 2023 brachte in der österreichweiten Auswertung 111 % mehr Niederschlag als im Mittel. Damit war es über die gesamte Fläche Österreichs gesehen der niederschlagreichste Dezember seit dem Jahr 1918 und der zweitniederschlagsreichste seit Beginn der Meßreihen im Jahr 1851.

Im Burgenland gab es 168 % mehr Niederschlag als im Durchschnitt.

Anfang Juni 2024 kam es zu einer neuerlichen Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführer und haben diese es der Behörde mit Eingabe vom 03.07.2024 mitgeteilt.

Im Juni 2024 lag vor allem in Ostösterreich die Niederschlagsmenge mit 50 % über dem Durchschnitt, welche großteils in der 1. Junihälfte erfolgte.

Am 8. und 9. Juni 2024 kam es im Burgenland zu derart schweren Unwettern, dass vor allem im Mittel- und Südburgenland vielerorts Überflutungen aufgetreten sind, da der gesättigte Boden die Regenmengen nicht mehr aufnehmen konnte.

II.5. Das Gutachten des von der Behörde beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen ASV vom 03.04.2025 ergab:

„Entsprechend dem do. Ersuchen vom 19.02.2025 soll geprüft werden, ob es durch die Errichtung der Hochwasserrückhalteanlage ,,[G-Graben]“ und die zwischenzeitliche Errichtung einer Oberflächenentwässerung des neu aufgeschlossenen Betriebsgebietes derAA zu einer nachteiligen Wasserableitung auf dieGrundstücke Nr. [Nr.1], [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7], KG [KG] kommt.

Befund

Befundgrundlagen:

Örtliche Besichtigung am 27.3.2025

 Fotos

Einsicht in die Pläne und Bescheide des Bewilligungsverfahrens

Das Einzugsgebiet [G-Graben]

Der [G-Graben] liegt Nordwestlich von [KG]-[Ortsteil], hat eine Länge von ca. 3,5 km mit Beginn im Bereich Ried Wolfsgrube und entwässert ein ca. 2 km2 großes Einzugsgebiet in [KG] in die Rabnitz.

Das Einzugsgebiet wird zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt, nur ein geringer Anteil ist bewaldet.

Abb.: entfernt

Der Graben kommt von der Schnellstraße S 31 zur Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“, folgt als offener Graben mit einer Länge von 475 m weiter bis zu Landesstraße B 50, unterquert die Straße auf eine Länge von 25 m mittels kastenförmigen Querschnitts (130 x 100 cm)

Abb..' entfernt

folgt als offener Graben auf einer Länge von 80 m, verläuft auf einer Länge von 110 m durch ein Rohr DN 1200 und dann auf einer Länge von 180 m als offener Graben bis zum Tiefpunkt des Geländes bei den Grundstücken [Nr.4], [Nr.5], [Nr.6], [Nr.7], [Nr.1] und [Nr.3] mit einer Höhe von 260 m. ü. A.

Abb.: entfernt

Vom Grundstück [Nr.1] fließt das Wasser über einen kurzen Graben mit einer Länge von 45 m und über ein Rohr DN 1200 auf dem Grundstück [Nr.4] in die Rabnitz.

Beim [G-Graben] handelt sich um einen zumeist trockenfallenden Graben, der somit nicht dauerhaft wasserführend wie ein Fließgewässer ist.

Wasserabfluss findet nur bei Starkregenereignissen statt.

Die 2 Anlagen:

Projektbeschreibung Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“

Die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“ wurde mit Bescheid der BB vom 01.08.2002, Zl.: **** der Gemeinde [KG]-[Ortsteil] erteilt.

Die Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“ hat eine Dammhöhe von 4,36 m eine Dammkronenbreite von 4,50 m und wurde als homogener Erddamm ausgeführt.

Der natürliche Abfluss im Graben beträgt ohne die Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“ beim 100-jährliche Starkregen 2,8 m³/s bzw. beim 30-jährlichen Starkregen 1,69 m3/s im Bereich des Rückhaltebeckens.

Durch die Errichtung der Hochwasserrückhalteanlage ,,[G-Graben]“ und die Schaffung eines Rückhaltevolumens vom 7.849 m3 wird der mögliche Wasserabfluss im Bereich des RHB mit Hilfe eines Drosselschiebers (beim 100-jährliche Hochwasserzufluss von 2,8 m3/s bzw. beim 30-jähr1ichen Hochwasserzufluss von 1,69 m³/s) auf ca. 0,1 m³/s reduziert.

Dadurch wird das bebaute Gebiet in [KG] vor Hochwässern geschützt.

Wassermengen bis 0,1 m³/s werden unbeeinflusst durchgeleitet, Wassermengen über 0,1 m³/s werden zurückgehalten und abhängig von der Einstauhöhe nach dem Ablauf des Hochwassers abgegeben.

Zusätzliche Wassermengen werden NICHT abgeleitet.

Abb.: entfernt

Projektbeschreibung Oberflächenwasserbeseitigung AA

die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA im Ausmaß von 13,21 ha in den KG [KG] und [Ortsteil] wurde mit Bescheid der BB vom 12.06.2023, Zl.: ****, der AA, erteilt.

Die im Bereich des AA anfallenden Niederschlagswässer werden in einem zentralen Oberflächenwasserretentionsbecken gesammelt. Die Entleerung erfolgt gedrosselt in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken „[G-Graben]“ und weiter über den Graben in die Rabnitz.

Das Oberflächenwasserretentionsbecken weist einen rautenförmigen Grundriss mit einer Länge von ca. 47 m und einer Breite von ca. 36 m auf. Die Tiefe beträgt ca. 3 m. Der Boden ist als versickerungsfähige Filterschicht aufgebaut.Dieses Oberflächenwasserretentionsbecken hat ein Speichervolumen von ca. 2.800 m³ und ist in der Lage, alle anfallenden Regenwassermengen bis zu einem 30-jährigen Bemessungsregen zwischenzuspeichern.

Der natürliche Abfluss bei einer Bewirtschaftung mit zb Getreide (Acker) wäre zb beim 15-minütigem, 1-jährlichen Bemessungsregen 148 l/s. ha x O,2 x 13,2 ha = 390 l/s bzw. 0,39 m³/s.

Es werden von dem Becken nur mehr 0,195 m³/s in Richtung die Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“ abgegeben.

Dadurch wird der Spitzenabfluss aus dem AA in Richtung Hochwasserrückhaltebecken „[G-Graben]“ gegenüber dem natürlichen Abfluss deutlich verringert und verzögert.

[Abbildung entfernt]

Gutachten

Durch die Errichtung der

1. mit Bescheid der BB vom 01.08.2002, Zl.: **** bewilligten „Hochwasserrückhalteanlage [G-Graben]“ für die Gemeinde [KG]-[Ortsteil] und

2. der mit Bescheid der BB vom 12.06.2023, Zl.: **** bewilligten Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA im Ausmaß von 13,21 ha in den KG [KG] und [Ortsteil]" für den AA

kommt es zu KEINER Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der Grundstücke Nr. [Nr.1], [Nr.5], [Nr.6] und [Nr.7] in der KG [KG].“

III.Beweiswürdigung:

III.1. Die getroffenen Feststellungen gründen sich, ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang, auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers DI Dr. BFS.

Aus dem Verfahrensakt stammen ebenfalls die Angaben zu den bescheidmäßigen wasserrechtlichen Bewilligungen, insbesondere der Bescheide vom 12.06.2023, GZ: **** (Bewilligung Oberflächenwasserbeseitigung im Bereich des AA) sowie vom 01.08.2022, GZ: **** (Hochwasserrückhalteanlage „[G-Graben]“). Den Bescheiden sind auch die genaueren technischen Daten entnommen.

Die Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführer zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken finden sich im Grundbuch.

Die Angaben zu den Niederschlagswerten im Dezember 2023 sind dem monatlichen Klimabericht Österreich, Witterungsübersicht Dezember 2023, GeoSphere Austria sowie dem Hydrografischen Jahrbuch 2023 (Herausgeber BMLUK) entnommen. Die Niederschlagwerte aus Juni 2024 finden sich im monatlichen Klimabericht Österreich, Witterungsübersicht Juni 2024, GeoSphere Austria. Das Hydrografische Jahrbuch 2024 ist zum Zeitpunkt des Erkenntnisses noch nicht erschienen.

Die Feststellungen zu den Überflutungen im Juni 2024 sowie des gesättigten Bodens sind den Medienberichten (ORF.at, derstandard.at u.v.a.) zu entnehmen.

Zum Gutachten des Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieses schlüssig, nachvollziehbar und den Denkgesetzen folgend ist. Der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige ASV ist dem Gericht bereits aus mehreren Verfahren als korrekter Gutachter bekannt. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass er gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn er aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die die Fachkunde des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Im Falle einer unrichtigen gutachterlichen Expertise wäre er auch möglichen zivil-, straf- und dienstrechtlichen Folgen ausgesetzt und nimmt das Gericht nicht an, dass er sich einem derartigen Risiko aussetzt.

Aufgrund des Ergebnisses des schlüssigen Gutachtens sieht das LVwG - auch unter Berücksichtigung der fehlenden fachlich inhaltlichen Einreden - keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten mit der von den Beschwerdeführern geforderten Auftragsformulierung einzuholen.

Die Ausführungen der Behörde zum Vorwurf der Frage der fortgesetzten Verhandlung am 18.02.2025 sind glaubhaft und entsprechen der Erfahrung der gefertigten Richterin als Anlagenjuristin. Die von den Beschwerdeführern beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Person ist daher entbehrlich, da dadurch eine weitere Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der behaupteten fortgesetzten Verhandlung nicht zu erwarten ist.

Es obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist.

Dabei ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises möglich ist und im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint.

Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0121).

IV.Rechtslage:

IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2018, lauten:

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138.

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) – (6) […]“

§ 102.

„(1) Parteien sind:

c) – h) […]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. […]

(3) – (5) […]“

§ 12.

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) – (4) […]“

IV.2. Die Bestimmung des § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

V. Erwägungen:

V.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vom 14.01.2026, GZ: ****, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 16.01.2026 zugestellt. Die am 13.02.2026 eingelangte Beschwerde (datierend vom 12.02.2026) ist daher rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden.

V.2. Zum Vorbringen der am 18.02.2025 durchgeführten fortgesetzten Verhandlung ohne Beiziehung der Beschwerdeführer:

Gemäß § 44 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Kriterien des § 14 leg. cit. zu entsprechen hat.

Soweit nicht Einwendungen erhoben werden, liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den verlaufenden Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig (§ 15 leg. cit.).

Bis zur Unterfertigung der Niederschrift durch die beigezogenen Personen besteht die Möglichkeit, erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

Ab der Unterfertigung (Fertigstellung) der Niederschrift sind die Beweiskraft beeinträchtigende Einwendungen nicht mehr zulässig. Es steht der Partei nach Unterfertigung vorgelegten Niederschrift daher nur mit dem Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges offen (VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083).

Die Beschwerdeführer behaupten, dass nach Unterfertigung der Niederschrift vom 18.02.2025 sowie ihrem Weggang die Verhandlung fortgesetzt wurde, da weiterhin Pläne offen aufgelegt gewesen seien sowie technische Details besprochen worden seien. Die Behörde replizierte im Wesentlichen, es wären Details zum Gutachtensauftrag bzw. der nötigen Unterlagen besprochen worden.

Dazu ist auszuführen, dass es weder unüblich noch gar unzulässig ist, dass die Behörde im Nachhang einer mündlichen Verhandlung mit dem Amtssachverständigen nochmals die Fragestellung beleuchtet und den Übermittlungsvorgang nötiger Unterlagen (v. a. im Hinblick auf die Frage, ob bzw. welche Aktenbestandteile bereits im ELAK enthalten sind) abstimmt. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Abstimmungen nicht auf Kosten der Antragsteller erfolgen sollten und daher außerhalb der vergebührten Verhandlungszeit vorgenommen werden.

Auch Gespräche zu technischen Details einer Einreichplanung zwischen Behörde, Amtssachverständigen und bspw. einer Amtspartei stellen noch keine fortgesetzte Verhandlung dar.

Die Beschwerdeführer haben kein näheres Vorbringen dazu erstattet, aufgrund welcher konkreter Wahrnehmungen sie der Ansicht sind, dass die Verhandlung ohne ihre Beiziehung fortgesetzt worden sei, sie haben ihre Ausführungen dazu allgemein gehalten.

Es ist ihnen daher der Gegenbeweis zur Vollständigkeit der Verhandlungsniederschrift sowie des erfassten Endes der Verhandlung nicht gelungen.

Insbesondere erübrigt sich daher auch die zeugenschaftliche Einvernahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer.

V.3. Zur Beweisaufnahme durch den ASV ohne Teilnahme der Parteien:

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß § 52 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen.

Außerhalb einer mündlichen Verhandlung kann ein Amtssachverständiger gem. § 55 Abs. 1 AVG mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheins betraut werden. In diesem Fall geht das Beweismittel des Augenscheins in jenem des Sachverständigengutachtens auf.

Außerhalb einer mündlichen Verhandlung (VwSlg 6374 A/1964; VwGH 14.05.1997, 95/07/0039) besteht grundsätzlich auch keine Verpflichtung, die Parteien – und damit auch ihre Rechtsvertreter – dem von der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten Augenschein beizuziehen (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0008; 02.06.1999, 99/04/0022; 15.09.2004, 2003/09/0010; 26.01.2012, 2008/07/0026; 24.09.2014, 2012/03/0003), bzw. haben die Parteien keinen Rechtsanspruch, selbst oder durch einen Vertreter am Augenschein teilzunehmen (vgl. VwSlg. 9212 A/1976; 15.041 A/1998; VwGH 27.05.2003, 2002/07/0104), mag die Beiziehung im Einzelfall auch zweckmäßig erscheinen (vgl. VwGH 03.10.2008, 2005/10/0078).

Nach dem AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, einen Ortsaugenschein anzukündigen. Vielmehr ist es ihr gemäß der Rsp. des VwGH dadurch nicht verwehrt, einen „unangesagten“ (Lokal-)Augenschein auch ohne Beiziehung von Parteien vorzunehmen (VwSlg 9212 A/1976) und dessen Ergebnisse zu verwerten (VwGH 25.09.1990, 90/04/0058).

Es ist gemäß § 45 Abs. 3 AVG ausreichend, dass die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und die Möglichkeit erhält, dazu Stellung zu nehmen (VwSlg. 6374 A/1964; 6766 A/1965; VwGH 27.05.2003, 2002/07/0104).

Lediglich die Nichtunterrichtung vom Ergebnis des Lokalaugenscheins verletzt das Recht auf Parteiengehör (vgl. VwGH 28.04.2005, 2004/07/0036).

V.4. Zur Akteneinsicht in den Verfahrensakt der Störerin sowie Beiziehung der Beschwerdeführer in den wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren:

Gemäß § 17 AVG haben Parteien eines Verfahrens das Recht auf Einsicht in das von ihnen angestrengte bzw. sie betreffende Verfahren.

Dies setzt voraus, dass der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

Die Parteistellung bzw. jene der Beteiligten in wasserrechtlichen Verfahren ist in § 102 Abs. 1 und 2 geregelt. Parteistellung haben nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Ein Grundeigentümer, der eine projektbezogene Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 07.05.1991, 87/07/0128).

Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäßen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben.

Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Ableitung des Oberflächenwassers des Hotters [KG]-[Ortsteil] ab der Brücke vor dem GSt.Nr. [Nr.3] ungeregelt sei und habe die direkte Zuleitung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer am 23.12.2023 und 01.01.2024 zu Überschwemmungen ihrer Grundstücke geführt (Ansuchen vom 04.02.2024). Sie begehrten daher eine wasserrechtliche Prüfung.

Mit Eingabe vom 24.05.2024 konkretisierten die Beschwerdeführer ihr Anbringen dahingehend, dass die Oberflächenwässer des AA gemeinsam mit jenen des Hotters [KG]-[Ortsteil] (gemeint wohl [G-Graben]) ungeordnet über ihre Grundstücke abgeleitet werde.

Mit Eingabe vom 07.03.2025 modifizierten die Beschwerdeführer ihr Anbringen dahingehend, dass eine Messung der Durchflussmenge bei den verfahrensgegenständlichen Retentionsbecken des AA und des Retentionsbeckens Hotter (gemeint wohl [G-Graben]) durchgeführt werde, da sowohl die Projekte zu den Bauvorhaben als auch das Gutachten des Amtssachverständigen auf rein rechnerischen Werten beruhe (siehe Eingabe Pkt. 2.3.4.).

Weiters wurde gerügt, dass es zwar ein Wasserabflusskonzept vom AA bis zum Retentionsbecken Hotter (gemeint wohl [G-Graben]) gebe, aber der weitere Wasserabfluss über die Liegenschaften der Beschwerdeführer bis zum Einlauf in das Gewässer Rabnitz nicht geregelt sei.

Es ist den Beschwerdeführern zu folgen, dass sie durch die Überflutungen ihrer Grundstücke eine Beeinträchtigung ihres Eigentums erleben und diese Beeinträchtigung beseitigt haben wollen.

Die Grundstücke sind gegenüber dem AA, als auch dem Retentionsbecken [G-Graben] im weitesten Sinne als Unterlieger zu bezeichnen und darf ein Oberlieger zum Nachteil eines Unterliegers keine beeinträchtigenden Maßnahmen setzen.

Im konkreten Fall beträgt die Entfernung zwischen dem Oberlieger AA und den Unterliegern (Grundstücken der Beschwerdeführer) knappe 1.400 m Luftlinie. Zwar müssen Oberlieger und Unterlieger nicht aneinandergrenzen, doch kann gegenständlich nicht mehr von einem Oberlieger-Unterlieger-Verhältnis gesprochen werden, welchem eine Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren zur Bewilligung der Oberflächenwasserableitung des AA sowie bezüglich der mit Bescheid aus 2002 geregelten Oberflächenwasserableitung der Gemeinde [KG]-[Ortsteil] („[G-Graben]“) folgt.

Es besteht daher kein Einsichtsrecht der Beschwerdeführer in die wasserrechtlichen Akten zum AA als auch die Oberflächenwasserableitung der Gemeinde [KG]-[Ortsteil].

V.5. Zur Erfassung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbilder im Gutachten des Amtssachverständigen:

Im Befund des Gutachtens sind die tatsächlichen Grundlagen die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055).

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die von ihnen vorgelegten Lichtbilder der Überflutungen ihrer Grundstücke im Gutachten weder den Befund als Tatsachenfeststellung, noch in den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen erwähnt werden.

Dem ist zu entgegnen, dass Auftragsgrundlage des Gutachtens des wasserfachlichen Amtssachverständigen die von den Beschwerdeführern mit Lichtbildern dargelegten Überflutungen der Grundstücke war. Aufgrund der aufgetretenen Überflutungen wurde die amtssachverständige Überprüfung der Ableitung der Oberflächenwässer beginnend vom AA bis zur Rabnitz vorgenommen.

Es stellen daher die Lichtbilder weder Gegenstand des Befundes noch des Gutachtens dar und wird der Beweiswert der gutachterlichen Äußerung durch das Fehlen ihrer Zitierung nicht beeinträchtigt.

Auch wird die Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht dadurch beeinträchtigt, dass der dem Amtssachverständigen erteilte Auftrag in seinem Gutachten ausdrücklich wiederholt wird.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur dadurch erfolgten mangelhaften Beweissicherung durch die belangte Behörde kann daher nicht gefolgt werden.

V.6. Zum Ausbleiben der Überflutungen ausgehend vom Gewässer Rabnitz:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ein kleiner Teil ihre Liegenschaften vormals von Seiten des Gewässers Rabnitz überschwemmt wurden. Seit der Errichtung der Gebäude der CC auf der Liegenschaft Gst.Nr. [Nr.4] habe es keine Überschwemmungen mehr von Seiten des Gewässers Rabnitz gegeben.

Aus der, der Beschwerde beigelegten, Kopie eines Telefaxes ergibt sich, dass das Bewilligungsverfahren zur Errichtung der CC-Bauten ca. 1996 stattgefunden hat.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer dar, dass an der Grundstücksgrenze zwischen Gst.Nr. [Nr.5], [Nr.6], [Nr.7] (BFG) und Gst.Nr. [Nr.4] (CC) ein Erdwall errichtet worden ist. In dessen Nahebereich sei der CC die Errichtung eines Abflusses an der Grenze zum GSt.Nr. [Nr.1] (BFS) vorgeschrieben worden, um den Wasserabfluss vom Grundstück zu ermöglichen und einen Abfluss vom Grundstück der CC hin zu GSt.Nr. [Nr.1] zu unterbinden.

In der Beschwerde hatten die Beschwerdeführer wiederum vorgebracht, es sei die Errichtung eines Entwässerungsgrabens hin zur Liegenschaft der BFG beauftragt worden und würde das Rohr ständig verstopfen. In dieser Hinsicht stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar dar.

Aus dem WEBGis ist allerdings zu entnehmen, dass an der Grundstücksgrenze zwischen GSt.Nr. [Nr.5], [Nr.6], [Nr.7] und [Nr.4] ein Erdwall vorhanden ist, sowie die Bebauung auf dem Grundstück der CC bis an die Grenze zum GSt.Nr. [Nr.3] (BFS) hingeführt wurde.

Maßnahmen auf Grundstücken, welche angrenzende oder Nahebereich befindliche Grundstücke beeinträchtigen können, sind unzulässig bzw. je nach konkretem Sachverhalt wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Seitens der Beschwerdeführer wurde der errichtete Erdwall nicht als möglicher Grund der seither insgesamt dreimal aufgetretenen Überflutungen der Grundstücke genannt und waren daher nicht antragsgegenständlich zum vorliegenden Verfahren.

Aus einer logischen Betrachtungsweise der von den Beschwerdeführern geschilderten Situation der Änderung der Überflutungen seit der Errichtung des Erdwalls kann durchaus geschlossen werden, dass dieser Erdwall bzw. die da dadurch erfolgte Änderung der weiteren Ableitung der Oberflächenwässer, welche sich im Tiefpunkt des Geländes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer sammeln, zumindest mitverursacht.

Zu diesem Vorbringen festzustellen, dass grundsätzlich ein Unterbleiben von Überflutungen aus dem Gewässer Rabnitz über einige Jahre die Erfassung der Grundstücke der Beschwerdeführer im HQ-Gebiet weder ändert, noch durch die stattgefundenen Überflutungen im Winter 2023/24 und Anfang Juni 2024 ein Hochwasserstand der Rabnitz, welche zu den Überflutungen beigetragen haben kann, zu diesen Zeitpunkten auszuschließen ist.

V.7. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht in der Hauptsache verletzt hat (Punkt 1.2.der Beschwerde vom 12.02.2026):

Diesem Vorbringen kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen.

Wie schon unter V.4. ausgeführt, haben die Beschwerdeführer ihr Ansuchen mehrfach modifiziert. Erst mit Eingabe vom 07.03.2025, nach Übermittlung des eingeholten wasserfachlichen Gutachtens, zur Frage, ob es durch die Errichtung des Retentionsbeckens des AA zu einer Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zu Lasten der Beschwerdeführer gekommen ist, wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer auf Feststellung der Durchflussmengen bei den Retentionsbecken konkretisierenden modifiziert.

Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Bescheid der Behörde hat diese über den konkretisiert modifizierten Antrag abgesprochen.

V.8. Zum Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2025:

Das Gutachten des von der Behörde beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen entspricht den üblichen äußeren Rahmenbedingungen mit Untergliederung in Befundaufnahme sowie das Gutachten im engeren Sinn und wurde dies von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Grundsätzlich können fachliche Laien Einwendungen gegen ein Gutachten in Bezug auf seine Schlüssigkeit, der Entsprechung mit den Denkgesetzen bzw. Lebenserfahrung (vgl. VwGH 30.10.1990, 90/04/0081; 24.10.1995, 94/07/0153; 23.10.2007, 2006/12/0083) oder zu widersprüchlichen Aussagen innerhalb des Gutachtens (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 18.02.1999, 96/07/0124; 07.08.2013, 2012/06/0039; vgl. auch VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053) rechtswirksam vorbringen.

Derartige Einwendungen wurden gegen das Gutachten nicht vorgebracht.

Zu der behaupteten Unvollständigkeit des Gutachtens mangels Nennung der als Beweismittel der Überflutungen vorgelegten Lichtbilder wird auf V.5. verwiesen.

Das von der Behörde eingeholte Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen stellt sich als widerspruchsfrei, schlüssig, nachvollziehbar und entsprechend den allgemeinen Denkgesetzen dar.

Aus der Rechtsprechung des VwGH über sachliche Einwendungen gegen Sachverständigengutachten ist abzuleiten, dass Gutachten ein ihrem Fachbereich entsprechendes fachliches Niveau aufweisen und den Methoden der jeweiligen Fachrichtung entsprechen müssen. Es kann daher der Beweiswert des eingeholten Amtssachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau (vgl. auch VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg. 14.731 A/1997) bzw. durch ein fachlich fundiertes (VwGH 19.06.1996, 95/01/0233) Gegengutachten erschüttert werden (VwSlg. 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0107; vgl. auch VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083; 31.01.2019, Ra 2018/16/0216; 24.02.2025, Ra 2023/05/0236).

Es ist daher den Beschwerdeführern mit ihren fachlich nicht fundierten Vorbringen, dass die rechnerische Beurteilung der Ableitung der Oberflächen Abwässer sowie deren Auswirkungen mangelhaft sei, nicht zu folgen.

Hinsichtlich des Begehrens auf Messung der Durchflussmengen jener Bereiche, in welchem das Oberflächenwasser unterführt wird bzw. durch Rohre abgeleitet wird, wird hingewiesen, dass es in Folge des Alters aufgrund von Ablagerungen durchaus zu einer Reduktion der Querschnitte gekommen sein kann sowie - gerade bei Starkregenereignissen - Verklausungen der gefassten Bereiche auftreten können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es einerseits bei üblichen Wassermengen somit zu einer faktischen Reduktion der durchgeführten Wassermenge kommt, welche sich als eine weitere Retention auswirkt. Bei Starkregenereignissen wiederum können - ungeachtet einer theoretisch vorhandenen Durchflussmenge - durch Verklausungen als auch einer tatsächlich auftretenden Regenwassermenge, welche von den Retentionsanlagen und/oder dem Erdboden nicht mehr aufgenommen werden können - die gefassten Bereiche übergehen, woraus dann Überflutungen angrenzender Bereiche folgen können.

Im Dezember 2023 kam es aufgrund langanhaltender Regenfälle und einer überdurchschnittlichen Regenwassermenge zu einer Übersättigung des Erdbodens, sodass dieser kein Oberflächenwasser mehr aufnehmen konnte. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr geklärt werden, ob zusätzlich zu den Regenwassermengen der Pegel der Rabnitz die Überflutungen der Grundstücke der Beschwerdeführer begünstigt hat.

Bereits im Mai 2024 kam es in der zweiten Monatshälfte zu einer Abweichung von der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 53 %. Es ist daher aus der Lebenserfahrung zu vermuten, dass daher Anfang Mai der Boden ebenfalls bereits gesättigt und daher nicht mehr in der Lage war, die Starkregenereignisse Anfang Juni 2024 aufzunehmen. Auch hier kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr geklärt werden, ob der Pegel der Rabnitz - vor allem bei den Starkregenereignissen am 8./9. Juni 2024 - die Überflutungen der Grundstücke der Beschwerdeführer begünstigt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer zwar mehrmals im Verfahren vorgebracht haben, dass es Kontaktaufnahmen bzw. Besprechungen zur wasserrechtlichen Problematik der Ableitung der Oberflächenabwässer auf ihre Grundstücke mit der Gemeinde gegeben habe, jedoch wurden hierzu keine genaueren Angaben getätigt bzw. Beweismittel vorgebracht, lediglich in der Beschwerde wurde die Kopie eines Telefax aus dem Jahr 1996 zum baubehördlichen Bewilligungsverfahren der CC-Bauten (welches von der Gemeinde durchgeführt worden war) beigelegt.

Es erweckt dies den Eindruck einer gewillkürten Verfahrensverzögerung und sind die Behauptungen daher nicht als taugliches Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Verfahren anzusehen.

In Zusammenschau

des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2025, wonach aus dem Rückhaltebecken „[G-Graben]“ lediglich bei Starkregenereignissen ein Wasserabfluss im Ausmaß von ca. 0,1 m³/s stattfindet,

der Tatsache, dass es in einem Zeitraum von ca. 30 Jahren lediglich zu zwei Überflutungsereignissen gekommen ist, welche im zeitlichen Nahebereich zu überdurchschnittlichen Regenereignissen stehen,

sowie der fehlenden Entgegnung zum Sachverständigengutachten vom 03.04.2025 auf gleichem fachlichen Niveau

ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ebenso ist der Antrag auf Beauftragung der AA gemäß § 138 WRG auf Rücknahme der Maßnahmen aufgrund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung vom 12.06.2023, GZ: 2023-003.418/3, abzuweisen.

Abschließend ist hinzuweisen, dass es sich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vorgebrachten Vermutung der Einbringung asbestbelastenden Schotters auf die Grundstücke der Beschwerdeführer um keine neue Tatsache im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren handelt. Es haben sich die Beschwerdeführer aufgrund Unzuständigkeit des LVwG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG an die zuständige Behörde zu wenden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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