LVwG B E 202/15/2026.001/008

E 202/15/2026.001/008Landesverwaltungsgericht02.07.2026

Regest

Leichen- und Bestattungswesen; Verwaltungsstrafverfahren; Tatbild nicht subsumierbar

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 202/15/2026.001/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.202.15.2026.001.008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in ***, vom 22.05.2026, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA vom 28.04.2026, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Beschwerde:

I.1. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft AA (im Folgenden „Behörde“) vom 28.04.2026, GZ: ***, wurde BF, geboren am *** (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vorgeworfen:

„Sie haben als Benützungsberechtigter der Grabstelle am Friedhof [KG] zu verantworten, dass Sie die Firma BB GmbH, ***, ***, beauftragt haben, an der angeführten Grabstelle gewerbliche Arbeiten, nämlich die Entfernung des Grabsteins, durchzuführen, ohne dass die gesetzlich gebotene vorherige Anmeldung dieser Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde [KG] vorgenommen wurde, obwohl die Verrichtung gewerblicher Arbeiten an Grabstellen nur nach vorheriger Anmeldung zulässig ist.

Grabstelle: Gruppe***, Reihe ***, Nr. ***

Tatzeit: 21.11.2025

Tatort: [KG], Friedhof [KG]“

Wegen der Übertretung des § 33 Abs. 5 Z 4 Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 41 leg. cit. eine Geldstrafe i. H. von EUR 100.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 1 Tag, 9 Stunden) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10.- vorgeschrieben.

I.2. Dem Straferkenntnis voraus ging eine Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde [KG] (im Folgenden „Gemeinde“) vom 30.12.2025 an die Behörde, worin diese einen Bescheid vom 03.12.2025, GZ: ***, an den Beschwerdeführer anführte, in welchem diesem das Benützungsrecht an der Grabstelle Gruppe ***, Reihe ***, Nr. *** am Friedhof [KG] mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Information oder Genehmigung der Gemeinde [KG] die komplette Grabsteinkonstruktion der Grabstelle durch die Firma BB GmbH entfernen hat lassen, diese Firma die Arbeiten ohne vorherige Anmeldung, ohne Genehmigung und ohne Nachweis der Berechtigung ausgeführt hat , das mit einem Vorhängeschloss gesicherte Friedhofstor von unbekannter Hand entfernt bzw. geöffnet wurde, um das Befahren des Friedhofs durch ein Fahrzeug zu ermöglichen, sowie dass Anzeige bei der Polizei erstattet worden ist.

Weiters war der Sachverhaltsdarstellung die Friedhofsordnung des Friedhofs [KG] beigelegt.

Über Aufforderung der Behörde übermittelte die Gemeinde am 16.02.2026 ergänzend Lichtbilder des Grabes nach der Grabsteinentfernung sowie eine Luftaufnahme des Friedhofs mit Kennzeichnung der Grabstelle. Weiters wurde die Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der StA Eisenstadt beigelegt.

I.3. Mit Strafverfügung der Behörde vom 16.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:

„Sie haben als Benützungsberechtigter der Grabstelle am Friedhof [KG] zu verantworten, dass die Firma BB GmbH, ***, *** Arbeiten an dieser Grabstelle durchgeführt hat, darunter die eigenmächtige Entfernung des Grabsteines, obwohl die Verrichtung gewerblicher Arbeiten an Grabstellen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zulässig ist. […]“

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass er die Entfernung des Grabsteines bei der Gemeinde angemeldet habe. Er habe lediglich den genauen Tag der geplanten Entfernung nicht mitteilen können, da die beauftragte Firma diesen ebenfalls nicht nennen konnte.

I.4. Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen die beauftragte Firma brachte diese vor, dass der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass bereits alles mit der Gemeinde geklärt sei bzw. er sich um alles kümmern werde.

I.5. Die Behörde übermittelte den Einspruch des Beschwerdeführers sowie die Strafverfügung am 09.03.2026 an die Gemeinde und ersuchte diese um Stellungnahme. Diese replizierte mit E-Mail vom 17.03.2026 und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Entfernung des Grabsteines ohne vorherige Anzeige bzw. Abstimmung mit der zuständigen Friedhofsverwaltung vorgenommen habe, eine entsprechende Meldung oder Genehmigung liege daher nicht vor.

Mit weiterem E-Mail vom 19.03.2026 führte die Gemeinde aus, dass der Beschwerdeführer sich per E-Mail am 30.10.2025 an die Gemeinde gewandt und darin mitgeteilt habe, die Grabstelle auflösen zu wollen. Es sie ihm mitgeteilt worden, er habe eine schriftliche Entscheidung der Gemeinde abzuwarten, woran er sich nicht gehalten habe.

I.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2026 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer den Akteninhalt (ausg. der Strafverfügung) zur Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.04.2026 wahrnahm und im Wesentlichen auf den Einspruch verwiesen hat.

I.7. Gegen das in Folge ergangene und nun bekämpfte Straferkenntnis vom 28.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.05.2026 Beschwerde und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses. In seiner Begründung verwies er im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen.

I.8. Mit Schreiben vom 26.05.2026 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

I.9. Das LVwG führte am 29.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers, des Amtsleiters und des Bürgermeisters der Gemeinde durch. Die Behörde war von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er seit 2013, nach dem Tod seines Vaters, das Benützungsrecht an der Grabstelle hatte. Es handle sich um ein Familiengrab, in welchem noch 2 (von 4) Plätzen frei sind.

Da er seine Verbindungen zu [KG] kappen wollte, habe er sich entschieden, den Grabstein entfernen zu lassen und dazu zunächst den Vizebürgermeister angesprochen und dann beim Amtmann telefonisch nachgefragt. Dieser habe mitgeteilt, dass es möglich sei. Bei einem weiteren Telefonat, knapp vor der Beauftragung der Firma, habe der Amtmann dann keine eindeutige Auskunft erteilt und ersucht, ein E-Mail an die Gemeinde zu schreiben.

Er habe ca. 2 Wochen vor der Rechnungslegung der beauftragen Firma (Anm.: 24.11.2025) diese mit der Entfernung des Grabsteines und der Einfassung beauftragt.

Der Amtsleiter der Gemeinde gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass das Benützungsrecht bis 2028 gegangen wäre, den Beginn könne er nicht sagen. Es handle sich um ein Doppelgrab, welches voll belegt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein gutes Verhältnis mit seinen Geschwistern gehabt.

Er habe ihm vor seinem E-Mail vom 30.10.2025 telefonisch mitgeteilt, dass er eine schriftliche Erledigung seiner Anfrage zur Grabauflösung abwarten müsse. Die Gemeinde habe nach Einlangen des Mails eine Anfrage an das Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung gestellt, wie rechtlich vorzugehen sei, insbesondere da es noch Geschwister gebe. Das Gemeindeservice habe mit Schreiben vom 13.11.2025 nur unzulänglich geantwortet.

Am 21.11.2025 habe ihn dann der Bürgermeister informiert, dass der Grabstein entfernt worden war. Das Schloss am Friedhofstor sei seither verschwunden und hätten die Gemeindearbeiter beteuert, niemandem geöffnet oder den Schlüssel weitergegeben zu haben.

Der Bürgermeister gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass sich das Grab in einem sehr guten Zustand befunden habe. Das Benützungsrecht für das Familiengrab mit noch 2 Plätzen sei von 2018 gelaufen und wäre noch bis 2028 beim Beschwerdeführer gelegen. Es hätten ihn zwei verschiedene Firmen angerufen, dass sie beauftragt wären, den Grabstein zu entfernen. Er habe beiden Firmen mitgeteilt, dass es sich um ein neues Grab handle, eine Grabsteinentfernung daher unüblich und die Vorgangsweise genau zu prüfen sei. Weiters habe er die Firmen über die Meldepflicht der Arbeiten bei der Gemeinde informiert. Die Firmen seien dann nicht tätig geworden. Mit ihm habe der Beschwerdeführer selbst nie gesprochen. Er selbst würde ein derartiges Ansinnen persönlich am Friedhof mit Erörterung der Möglichkeiten, die es gibt, wie die Weitergabe des Benützungsrechts, besprechen wollen.

Er sei an einem Freitagnachmittag vom Bruder des Beschwerdeführers angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass der Grabstein weg ist. Er habe sich dann persönlich vor Ort überzeugt, dass Grabstein und Grabplatten entfernt worden waren und anschließend Anzeige bei der Polizei erstattet, da auch das Vorhangschloss des Friedhoftores verschwunden gewesen sei.

Er habe mit seinem Amtsleiter den Fall besprochen und sei dieser beauftragt gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass der Sachverhalt geprüft werden müsse und er daher eine schriftliche Erledigung seiner Anfrage abwarten müsse. Wann der Amtsleiter dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, könne er nicht sagen.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Beschwerdeführer war seit 2013 Benützungsberechtigter der Grabstelle Nr. ***, Reihe ***, Gruppe *** am Friedhof [KG]. Das Benützungsrecht wird immer auf 10 Jahre vergeben, die letzte Vergabe war 2018 und wäre es daher bis 2028 gelaufen.

Es handelt sich um ein Familiengrab, in welchem die Eltern des Beschwerdeführers bestattet sind. Die Grabstelle hat daher noch Platz für 2 Särge.

Der Beschwerdeführer hat 4 Geschwister.

Das Grab wurde vom Beschwerdeführer stets in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand erhalten.

II.2. Am 28.10.2025 hat der Beschwerdeführer den Vizebürgermeister angesprochen, dass er den Grabstein entfernen möchte und dann am 29.10.2025 telefonisch dazu in der Gemeinde nachgefragt, welche um eine schriftliche Anfrage ersuchte. In diesem Telefonat wies der Amtmann darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Erledigung abwarten soll.

II.3. Am 31.10.2025 hat er folgendes E-Mail an die Gemeinde verfasst:

„Wie besprochen schicke ich dieses Mail zwecks Grabauflösung in [KG] da dass mein dringender Wunsch ist. Jeder bis jetzige Versuch meinerseits wurde von der Gemeinde [KG] sofort abgelehnt, da ICH (bzw. ich und meine Frau verzogen ist) ist es mein AUSDRÜCKLICHER Wunsch dass die sofortige AUFLÖSUNG dieses Grabes Elterngrab – [KG] *** Grabname *** veranlasst wird.“

Die Gemeinde hat auf das E-Mail zunächst nicht reagiert.

II.4. Mit Anfrage vom 31.10.2025 an das Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung hat die Gemeinde das E-Mail des Beschwerdeführers mit folgenden Fragen übermittelt:

„Sachverhalt / Hintergrund

In der genannten Grabstelle sind die Eltern des Benützungsberechtigten bestattet (Beisetzungen in den Jahren 2010 und 2013).

Die Totenruhe ist somit gewahrt.

Der Benützungsberechtigte hat vier Geschwister, die gegen die Auflösung der Grabstelle sind.

Diese Geschwister haben gegenüber der Gemeinde erklärt, dass sie bereit wären, das Benützungsrecht zu übernehmen.

Die Geschwister haben sich bereits rechtliche Beratung eingeholt, um die Möglichkeiten einer Übertragung bzw. Weiterführung des Benützungsrechts zu prüfen.

Der derzeitige Benützungsberechtigte steht mit seinen Geschwistern in keinem guten Verhältnis und lehnt eine Übertragung des Nutzungsrechts ausdrücklich ab.

Er besteht weiterhin auf der sofortigen Auflösung der Grabstelle.

Fragestellung der Gemeinde:

Wie soll die Gemeinde in diesem Fall vorgehen?

Ist der ausdrückliche Wunsch des derzeitigen Benützungsberechtigten auf sofortige Auflösung der Grabstelle zu erfüllen, oder

sollen die Geschwister, die das Grab erhalten möchten, Gelegenheit bekommen, das Benützungsrecht zu übernehmen?

Eine rechtliche Einschätzung bzw. Handlungsempfehlung wäre in diesem Zusammenhang sehr hilfreich, um den weiteren Vorgang korrekt und im Einklang mit den einschlägigen Friedhofs- und Bestattungsvorschriften abzuwickeln.“

II.5. Am 07.11.2025 hat der Beschwerdeführer neuerlich bei der Gemeinde nachgefragt, allerdings keine nähere Auskunft erhalten.

Am 10.11.2025 hat er die Firma BB GmbH mit der Entfernung des Grabsteins und der Einfassung beauftragt und dieser mitgeteilt, dass er die Gemeinde über sein Ansinnen informiert hat.

II.6. Am 13.11.2025 langte folgende Stellungnahme des Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung ein:

„Gemäß § 35 Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 wird das Benützungsrecht einer Person auf eine bestimmte Dauer verliehen (10 Jahre oder ein Vielfaches von 10 Jahren). Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.

Liegt jedoch ein Verzicht vor, so sind im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes die nahen Angehörigen zu bevorzugen, wobei das Benützungsrecht nur auf eine einzelne Person mit Bescheid der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen werden kann. Nur im Falle des Todes des bisherigen Benützungsberechtigten kann der erklärte Wille des Verstorbenen vorrangig berücksichtigt werden. Ist ein derartiger Wille nicht erkennbar, so sind wieder die nahen Angehörigen heranzuziehen.

Gemäß § 37 Bgld. LBwG erlischt das Benützungsrecht unter anderem durch Zeitablauf oder schriftlichen Verzicht des bisherigen Benützungsberechtigten. Das Mail des Benützungsberechtigten der Grabstelle kann jedoch nicht als schriftlicher Verzicht gewertet werden.

Dieser müsste bei der Gemeinde als „Verzicht" eingebracht werden und die Gemeinde kann das Benützungsrecht neu vergeben.

Die gegenständliche Rechtsauskunft erfolgt aufgrund des ho bekannten Sachverhalts. Die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts hat stets unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Die gegenständliche Rechtsauskunft stellt daher lediglich eine unverbindliche Hilfestellung für die ho anfragende Gemeinde dar und ist keine rechtsverbindliche anwaltliche Beratung. Die Beurteilung der konkreten Sach- und Rechtslage obliegt in letzter Konsequenz der Gemeinde. Diese hat bei ihren Erwägungen sämtliche maßgebliche Rechtsvorschriften zu beachten.“

II.7. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nach dieser Stellungnahme des Gemeindeservice nicht kontaktiert.

II.8. Die beauftragte Firma entfernte am 21.11.2025 den Grabstein und legte mit 24.11.2025 die Rechnung dazu. Wie sie mit ihren Geräten durch das Friedhofstor auf den Friedhof gelangt ist, konnte nicht geklärt werden.

II.9. Mit Bescheid der Gemeinde vom 03.12.2025, GZ: ***, entzog die Gemeinde dem Beschwerdeführer das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Dieses wurde in weiterer Folge an einen Bruder des Beschwerdeführers übertragen, welcher auch den Grabstein wieder aufstellen hat lassen.

III. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem verwaltungsgerichtlichen Akt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG.

Die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der geladenen Zeugen stimmten im Wesentlichen überein, insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz und lediglich auf die Kenntnis konkreter Grabstellen zurückzuführen.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019, LGBl. Nr. 76/2018, lauten (auszugsweise):

(1) Für jeden Friedhof einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person ist von der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung zu erlassen.

(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.

(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen:

[…]

(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.

(5) Innerhalb des Friedhofes gelten insbesondere nachstehende Verbote:

(6) […]“

(1) Das Recht der Benützung von Grabstellen auf von der Gemeinde errichteten oder erhaltenen Friedhöfen ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt begründet. Im Verfahren über die Verleihung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 58/2018, anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.

(2) Das Benützungsrecht wird einer Person auf eine bestimmte Dauer verliehen und kann jeweils auf zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen. Ist diese oder dieser bereits verstorben oder liegt Verzicht vor, sind bei der neuerlichen Verleihung des Benützungsrechtes die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 zu bevorzugen.

(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflichten, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten und die Sicherheit der Grabstelle zu gewährleisten.“

(1) Das Benützungsrecht erlischt:

In den Fällen der Z 3 bis 5 sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 58/2018, anzuwenden.

(2) […]“

(1) Nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes können Leichenreste und Urnen, sofern sie die bisher benützungsberechtigte Person nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen lässt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.

(2) Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Gegenstände sind in der gleichen Frist durch die oder den bisherigen Benützungsberechtigten zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an eine oder einen neuen Benützungsberechtigten erfolgt oder es sich nicht um erhaltungswürdige Grabstellen handelt. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten der oder des bisherigen Benützungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde von der oder dem bisherigen Benützungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach sechsmonatiger Lagerung zugunsten der Gemeinde.

(3) – (4) […]“

(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein von einem ordentlichen Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.“

IV.2. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lauten:

§ 44a

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45 (i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013)

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen

[…]“

V. Erwägungen:

V.1. Rechtzeitigkeit:

Das Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.04.2026 zugestellt und die Beschwerde dagegen am 22.05.2026 bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.

V.2. Grundsätzliches zur Frage der Entfernung eines Grabsteins oder der Auflösung einer Grabstelle:

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsstrafverfahrens, das dahinterliegende administrativrechtliche Verfahren zu beurteilen.

Dennoch ist hinzuweisen, dass die Gemeinde bei Unsicherheiten aufgrund der jeweils unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers – die Entfernung des Grabsteins gegenüber der Auflösung der Grabstelle – spätestens nach dem Schreiben der Gemeindeservicestelle beim Amt der Bgld. Landesregierung vom 13.11.2025 den Beschwerdeführer gemäß § 13 AVG auffordern hätte sollen, sein Anbringen zu konkretisieren, damit allen Verfahrensbeteiligten (inkl. des Beschwerdeführers) sein Ansinnen mit den zugehörigen Fragestellungen und Aufgaben bewusst ist, insbesondere da im Bgld. LBwG die Entfernung eines Grabsteines im engeren Sinn nicht vorgesehen ist, wohl aber der Verzicht auf das Benützungsrecht, in dessen Folge die Auflösung einer Grabstelle ermöglicht wird.

V.3. Zum Vorhalt:

Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst - vorgehalten, dass er eine Firma mit gewerblichen Arbeiten auf einem Friedhof beauftragt habe und diese ohne gesetzlich vorgesehene vorherige Anmeldung vorgenommen wurden.

Dem gegenüber sieht die Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z. 4 Bgld. LBwG Folgendes vor:

Es ist verboten, gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zu verrichten.

Hierbei handelt es sich um gewerbliche Arbeiten jeglicher Art, somit die durch einen ein Gewerbe ausübenden Gärtner zur Pflege der Bepflanzung als auch Arbeiten eines Steinmetz odgl..

Daraus ergibt sich, dass Normadressat derjenige ist, der die gewerblichen Arbeiten durchführt. Der Gewerbetreibende hat die Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorzunehmen bzw. sich zu vergewissern, dass diese in Kenntnis gesetzt wurde.

Aus der genannten Bestimmung geht weiters nicht hervor, dass die Anmeldung mit Bekanntgabe eines genauen Datums erfolgen muss.

Die Beauftragung gewerblicher Arbeiten auf einem Friedhof ist daher nicht vom tatbildmäßigen Verhalten des § 33 Abs. 5 Z 4 Bgld. LBwG umfasst.

Da die vorgeworfene Tat somit nicht gemäß § 44 Z. 1 und 2 VStG hinsichtlich des Tatbildes in Übereinstimmung bzw. subsumiert werden kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

VI. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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