LVwG B E 002/15/2026.041/006

E 002/15/2026.041/006Landesverwaltungsgericht24.06.2026

Regest

Verkehrsrecht; Lenken eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand; in dubio pro reo; Kosten der Blutuntersuchung wegen Verdachts einer Beeinträchtigung durch Medikamente

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/15/2026.041/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.002.15.2026.041.006

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 15.05.2026, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA, vom 28.04.2026, GZ: ***, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerde:

I.1. Mit Anzeige der BB vom 13.10.2025 wurde BF (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vorgeworfen, am 13.10.2025, 08:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, S ***, Fahrtrichtung ***, Ast ***, Rampe ***, den LKW mit dem beh. KZ *** (A) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein abgenommen.

Im, der Anzeige beiliegenden Beobachtungsbogen der Exekutive ist vermerkt, dass er dadurch aufgefallen sei, da er eine unangepasste Geschwindigkeit, nämlich zu langsam, gefahren sei.

Die Reaktion des Beschwerdeführers sei verzögert gewesen, die Pupillenreaktion träge und habe er schläfrig und verlangsamt, müde gewirkt. Sein Gang sei ebenfalls verlangsamt gewesen.

Der durchgeführte Alkomat-Test ergab einen Wert von 0,00 mg/l und habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am Freitag zuvor (Anm.: 10.10.) Ritalin sowie am Donnerstag (Anm.: 09.10.) Psychopax zu sich genommen habe.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt gab der Beschwerdeführer an, als Kind unter ADHS gelitten zu haben und aktuell von einer Angststörung betroffen zu sein. Er habe in der Nacht zuvor von 22:00 Uhr bis morgens um 06:00 Uhr geschlafen.

Beim Ein-Bein-Test hat er beim Balancieren geschwankt, fiel ein breitbeiniges Gehen auf und wurde ein Zittern der Augenlieder festgestellt. Ein freiwillig durchgeführter Urintest war positiv auf BZO und stellte der Polizeiarzt zusammengefasst eine Beeinträchtigung durch Medikamente und Übermüdung fest.

Bei einem freiwilligen Bluttest wurde mit Gutachten des Analyselabors Seibersdorf festgestellt, dass der Konsum von Diazepam sowie Ritalinsäure eindeutig nachgewiesen werden konnte. Die Konzentration von Diazepam lag dabei unterhalb des Bereichs, in dem für diese Substanz charakteristische Wirkungen erwartet werden können. Darüber hinaus konnte durch die festgestellte Konzentration von Ritalinsäure ein länger zurückliegender Konsum bestätigt werden.

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft AA (im Folgenden „Behörde“) erließ in Folge eine Strafverfügung vom 09.02.2026, in welcher dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, da er ein KfZ in einem durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

I.3. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass Reste von Stoffwechselabbauprodukten kein Nachweis für eine vorhandene Beeinträchtigung seien.

Die vorgenommenen Tests wie auf einem Bein stehen zu lassen seien vollkommen ungeeignet, die Fahrtüchtigkeit festzustellen. Seine Arbeitskollegen hätten ihn morgens als unauffällig wahrgenommen und ihm daher das Firmenfahrzeug lenken lassen.

I.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2026 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die Anzeige inkl. dem Beobachtungsbogen sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung samt Honorarnote.

Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.04.2026 und verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

I.5. Am 28.04.2026 erließ die Behörde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis und verwies nach wortwörtlicher Zitierung der Eingaben des Beschwerdeführers und der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass der Polizeiarzt festgestellt habe, dass er durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei und somit die Angaben der Exekutivbeamten, welche unter Wahrheitspflicht stehen, bestätigt hat.

Die Blutuntersuchung habe ergeben, dass keine Beeinträchtigung durch Suchtgift gegeben war, allerdings stehe es für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt durch Medikamente und Übermüdung beeinträchtig gewesen sei.

Wegen der Übertretung des § 58 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 518/1994, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023 eine Geldstrafe i. H. von EUR 70.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 1 Tag 8 Stunden) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10.- vorgeschrieben.

Weiters wurden die Kosten der Klinischen Untersuchung i. H. von EUR 205,10.- zur Zahlung festgesetzt.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2026 von einem Organ der Post ausgefolgt.

I.6. Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.05.2026 Beschwerde, beantragte die Einstellung des Verfahrens und wies in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hin, dass der Befund seiner Blutprobe negativ gewesen sei.

I.7. Die Beschwerde sowie der zugehörige Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 26.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

I.8. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland holte von der Bezirkshauptmannschaft CC den Verwaltungsstrafakt *** (Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss) ein und führte am 24.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist. Die Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher sich die erkennende Richterin ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht hat.

Der Beschwerdeführer wirkte äußerlich ruhig, doch war eine Nervosität und Erregtheit bei der Verhandlung durchaus wahrnehmbar. Er hatte einen müden Gesichtsausdruck, doch konnte im Zuge seiner Einvernahme festgestellt werden, dass er problemlos den Fragen folgen konnte und machte dabei auch einen sehr konzentrierten Eindruck. Seine Gesichtsmimik war – im Vergleich zu Anderen – etwas reduziert und machte er insgesamt den Eindruck, seinen Körper, seine Gestik und Mimik zu kontrollieren. Im Zusammenhang mit dem in seinen Jugendtagen diagnostizierten ADHS, dem mehrjährigen Ritalinkonsum und der Gesellschaft, welchen ADHS-Betroffenen gegenüber steht, sind Verhaltensweisen in der Art, möglichst nicht aufzufallen, durchaus nachvollziehbar und können somit den Eindruck einer passiven, zurückgezogenen oder auch müden Person erwecken. Dazu ist der Beschwerdeführer von eher zarter aber zäher Statur und ist auch das Gesicht dementsprechend kantig bei hochliegenden Wangenknochen.

Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass ein Ersteindruck durchaus zur Feststellung führen kann, dass der Beschwerdeführer müde ist, allerdings ist der Gesamteindruck des Beschwerdeführers der einer wachen, konzentrierten Person, gepaart mit geringerer Mimik und stark hervortretenden Wangenknochen.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

III. Rechtslage:

Die Bestimmung des § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet (auszugsweise):

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

[…]“

IV. Erwägungen:

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, warum bzw. in welchem Zusammenhang er einige Tage vor dem Tatzeitpunkt Psychopax und Ritalin zu sich genommen hat und ist dies auch mit dem Ergebnis des Blutbefundes, wonach die entsprechenden Arzneimittelwirkstoffe unterhalb des Schwellenwertes nachweisbar waren, stimmig.

So hatte er einige Tage zuvor eine größere Auseinandersetzung mit seiner Lebenspartnerin, in welcher es u. a. um einen zuvor geschehenen schweren Unfall der Tochter der Lebenspartnerin gegangen ist. Die Auseinandersetzung als auch der Unfall gingen den Beschwerdeführer sehr nahe und war dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung merkbar. Es ist daher – v. a. bei der medizinischen Vorgeschichte – nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seiner Bedarfsmedikamentation gegriffen hat.

Aufgrund der Wirkstoffe ist auch glaubhaft, dass er trotz der Auseinandersetzung meint, gut geschlafen zu haben. Eine genaue Feststellung, ob dieser Schlaf auch erholsam war, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

Aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung geht hervor, dass die nachgewiesenen Arzneimittelwirkstoffe in einer derartigen Konzentration vorhanden waren, dass diese keine – für diese Stoffe erwünschten – Wirkungen mehr gezeigt haben.

Es ist daher der Tatbestand des Fahrens unter Medikamenteneinfluss auszuschließen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Übermüdung kann aufgrund des Gesamteindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt bzw. angenommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich übermüdet war (siehe dazu II.)

Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung eines Verwaltungsdeliktes durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln.

Zu einer „Verurteilung“ ist subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld nötig; das objektive Mindestmaß ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt rechtlich als Wahrheit und das Bewusstsein des erkennenden Gerichts von einer so hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Bleiben Zweifel an Täterschaft und Schuld, die beim Landesverwaltungsgericht vorliegen, so ist der Beweis nicht erbracht.

Jeder erhebliche Zweifel muss sich daher für den Beschwerdeführer „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Beschuldigten) auswirken. Dieser Beweisgrundsatz bedeutet sohin, dass bei Zweifeln über Täterschaft und Schuld von der für den Beschwerdeführer günstigeren Meinung auszugehen ist (siehe Foregger-Kodek, Die österreichische Strafprozessordnung, zu § 258, S. 323).

Im Hinblick auf den vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und die vorherigen Ausführungen steht für die erkennende Richterin sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1. bis 4. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich (schuldhaft) begangen hat und steht dieser Annahme auch keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Tatbild nicht zur verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Zu den Untersuchungskosten:

Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960 sind bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z. 2 leg. cit. im Falle der Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall fand zwar eine Blutuntersuchung wegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Medikamente statt, doch hat sich dieser Verdacht nicht erhärtet. Es sind daher die Barauslagen der Untersuchungskosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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