LVwG B E 002/19/2026.029/004

E 002/19/2026.029/004Landesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Verkehrsrecht; Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken" verboten; Kundmachung von Vorschriftszeichen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/19/2026.029/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.002.19.2026.029.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vom 25. März 2026 gegen das Straferkenntnis der *** vom 17. März 2026, Zl. ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das die Geldstrafe von EUR 70,-- auf EUR 10,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden auf 4 Stunden und 30 Minuten herabgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. März 2026, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes (auszugsweise) zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:11.06.2025, 14:05 Uhr – 11.06.2025, 14:22 Uhr

Ort:***, ***, bei der Volksschule

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 70,00

1 Tag(e) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

nein

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00

[…]“

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „[d]ie Begriffe – Zubringen und Abholen – […] leicht verständlich [seien] und […] im allgemeinen Sprachgebrauch nach Ansicht der Behöre regelmäßig verwendet [werden]. So darf jeder den Abschnitt nutzen, der dort Schüler abholen oder zubringen muss.

Das „Zubringen“ umfass[e] das Anhalten zum Einsteigenlassen [offenkundig gemeint Aussteigenlassen], „Abholen“ das Aussteigenlassen [offenkundig gemeint Einsteigenlassen] von Personen bzw. wie im gegenständlichen Fall von Schülern.

Es [dürfe] nur so lange angehalten werden, wie der Vorgang des Ein- oder Aussteigens dauert. Längeres Warten, gilt nicht mehr als „Zubringen oder Abholen“ und [sei] als Parken zu werten.“

I.2. Dagegen richtet sich die fristwahrend eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers in welcher er (auszugsweise) Folgendes moniert:

„[…]

Sie haben festgestellt, dass ich meinen Pkw in einem beschilderten ‚Halte-und Parkverbot abgestellt habe, was von mir ja auch nie bestritten wurde und meiner Ansicht auch rechtens war.

[…]

Tatsache ist, dass sich an der Tatörtlichkeit ein Verkehrszeichen „Halte-und Parkverbot“ befindet. Auf der dort am VZ angebrachten Zusatztafel steht der Vermerk „Gültig an Schultagen von 07.30 – 08.30 Uhr und 11. – 17.00 Uhr – ausgenommen Fahrzeuge zum Zubringen und Abholen von Schülern“ […].

Ihre Interpretation ist, dass dies bedeutet, dass es vorgesehen wäre, kurzzeitig anzuhalten und besagte Personen aus-und einsteigen zu lassen.

Das steht aber so nirgends vermerkt !

Es steht lediglich darauf : zum Zubringen und Abholen von Schülern. Nicht mehr nicht weniger.

Sie können es drehen und wenden wie sie wollen, es steht nicht mehr auf der Zusatztafel. Kein kurzzeitiges Anhalten zum Einsteigen und Aussteigen, wie sie es immer wieder in ihrem Schreiben anführen, kein Zeitlimit, nichts. Lediglich zum Zubringen und Abholen von Schülern.

[…]

Ich erwähne es nochmals, dass ich nicht ‚spaß halber‘ an dieser Örtlichkeit den Pkw abgestellt habe, sondern nur zu dem Zweck, um meinen Enkelsohn von der Volksschule abholen zu können.

[…]“

(unkorrigiertes Originalzitat)

I.3. Mit Schreiben vom 10. April 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.4. Am 1. Juni 2026 fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Frau AA als Zeugin einvernommen wurden. Die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

II. Sacherhalt:

Mit Verordnung des Gemeinderates der *** vom 13. September 2021, Zl. ***, wurde ua. an der Örtlichkeit ***-Straße im Bereich der Volksschule (Tatort) eine Halte- und Parkverbotszone verordnet. Dem diese Verordnung kundmachenden Verkehrszeichen „Halte- und Parkverbot“ wurde verordnungskonform eine Zusatztafel mit dem Inhalt „Gültig an Schultagen von 7.30 bis 8.30 Uhr und von 11.00 bis 17.00 Uhr – ausgenommen Fahrzeuge zum Zubringen und Abholen von Schülern“ beigefügt. Diese Verordnung war zum Tatzeitpunkt in Kraft und ordnungsgemäß kundgemacht.

Am 11. Juni 2025, kurz vor 14:05 Uhr blieb der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ im Bereich des Halte- und Parkverbots stehen, um seinen damals 9-jähringen Enkelsohn, BB, welcher die dortige *** besucht, von dieser abzuholen. Der Beschwerdeführer stieg aus dem Fahrzeug aus, begab sich vor die Volksschule und wartete auf seinen Enkelsohn, BB. Nach über 10 Minuten Wartezeit kam der Enkelsohn aus der Schule und teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass seine Schuhe versteckt worden seien und er sie noch gesucht habe. Die beiden gingen unmittelbar danach zum tatgegenständlichen Kraftfahrzeug und fuhren um kurz nach 14:22 Uhr weg.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen und Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in welchem sich ua. die gegenständlich maßgebliche Verordnung befindet, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Frau AA als Zeugin einvernommen wurden.

Die Feststellung zur Verordnung sowie zum Tatgeschehen sind im Wesentlichen unstrittig. Hinsichtlich der Wartezeit im Zuge des Abholens hat die Zeugin, AA, glaubhaft dargelegt hat, dass sie eine Notiz sowohl bei erstmaligem Erkennen und im Weiteren bei der nachfolgenden Kontrolle erstellt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Zeiten von 14:05 Uhr bis 14:22 Uhr stellen daher die kleinste mögliche Abstelldauer dar, in welcher der Abholvorgang stattgefunden haben konnte. Vor dem Hintergrund, dass sich die Halte- und Parkverbotszone in unmittelbarer Näher zur dortigen Volksschule befindet (vgl. dazu die planliche Darstellung der Verordnung des Gemeinderates der *** vom 13. September 2021, Zl. ***), ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ca. 10 Minuten gewartet, bis sein Enkelsohn aus der Schule kam, unzweifelhaft so zu interpretieren, dass er dies im für sich bestmöglichen Sinne darlegen wollte. Auch die übereinstimmenden Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Zeugin, dass sie sich (gegenseitig) nicht gesehen haben, lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer merklich länger als 10 Minuten vor dem Schulgebäude gewartet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3f).

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen erfolgten mangels Angabe des Beschwerdeführers im Schätzungsweg. Hinsichtlich der Sorgepflichten gab der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt, dass solche nicht bestehen.

Das verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorhanden sind, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

b) bis p) […]

(2) bis (8) […]“

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. […] bis 12. […]

13a. „PARKEN VERBOTEN“

[entfernt]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

[entfernt]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

13c. […] bis 25b. […]“

„§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. […]

(3) und (4) […]“

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1) bis (2g) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) bis k) […]

(4) bis (7) […]“

V. Erwägungen:

V.1. Zur objektiven Tatseite:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO. 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO. 1960 verboten und begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges in einem solchen Bereich hält oder parkt.

§ 52 Z 13b StVO. 1960 bestimmt zum einen die Ausgestaltung des Verkehrszeichens, mit dem die Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot kundgemacht wird. Zum anderen befasst sich diese Bestimmung unter Verweis auf § 52 Z 13a StVO. 1960 mit Angaben auf Zusatztafeln und führt insb. aus, dass neben der Angabe bestimmter Stunden, in denen das Verbot gilt, auch weitere Angaben zulässig sind (siehe auch VwGH vom 28. März 1963, 1127/62). Die Anbringung der gegenständlichen Zusatztafel, mit der das Halte- und Parkverbot insofern eingeschränkt wird, als dieses bestimmt: „Gültig an Schultagen von 7.30 bis 8.30 Uhr und von 11.00 bis 17.00 Uhr – ausgenommen Fahrzeuge zum Zubringen und Abholen von Schülern“, ist daher grundsätzlich zulässig.

Angaben auf den Zusatztafeln müssen gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz StVO. 1960 leicht verständlich sein. In Fällen, in denen eine Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis berufen und ihm kein Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung angelastet werden (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Februar 2025, Ra 2025/02/0028, 14. Juni 2005, 2005/02/0047). Ob eine „mehrfache Deutung“ vorliegt, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH vom 28. Februar 2025, Ra 2025/02/0028; 18. März 2022, Ra 2020/02/0137).

Gegenständlich sind vom Halte- und Parkverbot Fahrzeuge ausgenommen, die an Schultagen von 07:30 bis 08:30 Uhr und von 11:00 bis 17:00 Uhr halten oder parken, um Schüler abzuholen oder zuzubringen. Vor dem Hintergrund, dass sich dieses Verkehrsschild im Bereich und in Zusammenhang einer Volksschule befindet, ist davon auszugehen, dass die Wendung „Zubringen“ und „Abholen“ nicht ident mit den Begriffen „Einsteigen“ und „Aussteigen“ zu verstehen ist, zumal Kinder im Volksschulalter regelmäßig die Begleitung von Erwachsenen benötigen, um in die Schule zu gelangen und von dort abgeholt zu werden. Die Zusatztafel kann daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde nur so verstanden werden und ist diesbezüglich auch leicht verständlich, dass auch die ggf. notwendige Begleitung des Kindes davon umfasst ist. Eine Mehrdeutigkeit ist im gegenständlichen Einzelfall nicht erkennbar. Hätte der Verordnungsgeber ausschließlich das kurze Anhalten zum „Ein- und Aussteigen von Schüler*innen“ verordnen wollen, hätte er dies mit der – im Übrigen üblichen und bekannten Zusatztafel „Ausgenommen zum Ein- und Aussteigen […]“ – verordnen können.

Festgehalten werden kann an dieser Stelle daher, dass das Halten und Parken im Bereich des Halte- und Parkverbotes für die (unbedingt erforderliche) Dauer und den Zweck des Zubringens und Abholens – im obgenannten Sinn – von Schülern rechtmäßig ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein Zeitlimit bestehe, ist jedoch entgegenzuhalten, dass zwar kein „festes“ Zeitlimit bestehe, das Halten und Parken jedoch mit der unbedingt notwendigen Dauer des Zwecks beschränkt ist (vgl. etwa Pürstl, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960, § 24, Anm. 13) und nicht etwa das einmalige Zubringen eines Schülers dazu führt, dass man uneingeschränkt an dieser Stelle parken kann. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Enkelsohn an einem Schultag zum obgenannten Zeitpunkt von der Schule abgeholt und wartete er über 10 Minuten vor der Volksschule, wobei er sein Fahrzeug in der Halte- und Parkverbotszone stehen ließ. Zwar ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein kurzes Warten vom Begriff des Abholens umfasst, ein über 10-minütiges Warten – wobei anzumerken ist, dass das Fahrzeug zumindest 17 Minuten im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt war – übersteigt jedoch jedenfalls die vom Begriff es Abholens umfasste zulässige Abstelldauer. Der Beschwerdeführer hat das tatgegenständliche Kraftfahrzeug somit nicht im Sinne der mit der Zusatztafel kundgemachten Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot am Tatort abgestellt.

Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt anzusehen.

V.2. Zur subjektiven Tatseite:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.

Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, dass geeignet wäre glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Vielmehr beharrte er auf die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens. Wie oben dargelegt, ist das Zusatzschild unmissverständlich und hätte der Beschwerdeführer, bei Bemerken, dass die Abholung ungebührlich lange dauert, das Fahrzeug aus dem Halte- und Parkverbotsbereich entfernen müssen. Daher ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

V.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des mit dem Halte- und Parkverbot verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist hoch. Der Sinn von Halte- und Parkverboten liegt darin, die Flüssigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr aufrecht zu erhalten. Gegenständlich war durch das Zusatzschild das Halten und Parken erlaubt, wenn dies dem Zweck des Zubringens oder Abholens von Schülern dient. Unzweifelhaft hatte der Beschwerdeführer die Intention, seinen Enkelsohn, der die Schule an diesem Tag besuchte, abzuholen. Im Zuge des Abholens wartete der Beschwerdeführer auf seinen Enkelsohn, bis dieser nach über 10 Minuten Wartezeit schließlich aus der Schule kam. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuwartete, da sein Enkelsohn jeden Moment aus der Schule hätte kommen können. Das Verhalten des Beschwerdeführers liegt daher weit hinter jenem des typischen „Falschparkers“ zurück und ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr gering anzusehen.

Es liegt kein Milderungsgrund und kein Erschwerungsgrund vor.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geht das Landesverwaltungsgericht Burgenland mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Dass keine Sorgepflichten bestehen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt.

Vor dem Hintergrund des Tatgeschehens, insb. aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers, war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist allgemein für sich zu beurteilen und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Schutz eines anderen Rechtsgutes (vgl. etwa VwGH vom 11. Juli 2022, Ra 2021/04/0007). Eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam daher trotz geringer Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat und geringem Verschulden des Beschwerdeführers nicht in Betracht, weil das Rechtsgut der Verkehrssicherheit als hoch anzusehen ist (vgl. VwGH vom 13. Februar 2023, Ra 2022/02/0117).

IV.4. Die Revision ist für die belangte Behörde und für die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu Beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

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