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E 301/19/2026.014/011•LVwG B E 301/19/2026.014/011
E 301/19/2026.014/011Landesverwaltungsgericht16.06.2026
IFG; Informationserteilung; Parteistellung der betroffenen Person; Vorhandensein von Daten; Geschäftsgeheimnis; datenschutzrechtlich Betroffene
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des AA und der BB, betreffend das an die CC-Gesellschaft m.b.H. gerichtete schriftliche Informationsbegehren vom 5. Februar 2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025,
zu Recht:
I. Gemäß § 14 Abs. 8 IFG wird die CC-Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, den Antragstellern die Information zu folgenden Fragen binnen zwei Wochen zu übermitteln:
„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der CC m. b. H. K beschafft wird?“
„2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. beschafft wird, niedriger als der FAP?“
„3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)“
„7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die CC-Gesellschaft m. b. H. im Zuge dieses Rahmenvertrages K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)“
„8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der […] CC-Gesellschaft m. b. H. K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)“
„9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der CC m. b. H. für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Burgenland über den Antrag der DD Ges.m.b.H. vom 29. April 2026, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GesbR, auf Feststellung der Parteistellung im oben bezeichneten Verfahren, den
B E S C H L U S S
I. Es wird festgestellt, dass die DD Ges.m.b.H. Partei des obgenannten Verfahrens betreffend die Informationserteilung durch die Informationspflichtige, CC-Gesellschaft m.b.H., ist.
II. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 begehrten die Antragsteller folgende (soweit gegenständlich noch streitige) Informationen und hat hierauf von der Antragsgegnerin, der CC-Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: „CC“), mit Schreiben vom 26. Februar 2026 die im Anschluss an die jeweiligen Fragen wiedergegebenen und kursiv hinterlegten Antworten bzw. Informationen am 3. März 2026 erhalten:
„Unser Informationsbegehren bezieht sich auf den Einsatz und die Beschaffung des Krebsmedikaments „K“ (***). Konkret begehren wir folgende Informationen:“
„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der CC m. b. H. K beschafft wird?“
„2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. beschafft wird, niedriger als der FAP?“
„3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)“
„7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die CC-Gesellschaft m. b. H. im Zuge dieses Rahmenvertrages K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)“
„8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der […] CC-Gesellschaft m. b. H. K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)“
„9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der CC m. b. H. für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„Ad Fragen 1 bis 3 und Fragen 7 bis 9:
Vor Erteilung der begehrten Informationen muss seitens der CC Ges.m.b.H. – CC eine Prüfung erfolgen, ob ein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
Wenn geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gegeben sind, können die Informationen nicht erteilt werden. Zu schützen sind alle Interessen aller natürlichen und juristischen Personen, wie zum Beispiel Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Unter Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse fallen nach ständiger Rechtsprechung Kosten- und Preisstrukturen, Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen, etc.
Die Erteilung von Informationen hat dann nicht zu erfolgen, wenn diese nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzuführen. Die CC Ges.m.b.H. – CC befindet sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von „K“.
Im Zuge der Interessenabwägung führt das zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse z.B. am genauen Preis des Medikaments, am Listenpreis, an der Differenz zwischen dem FAP und tatsächlichem Preis oder auch an den Gesamtausgaben geringer wiegt als das Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.“
„11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„ad Frage 11:
Es wurden im Zeitraum 2020 bis 2025 ca. 300 Patient*innen mit diesem Medikament behandelt.“
I.2. Daraufhin stellten die Antragsteller unter Verweis auf ihre journalistische Tätigkeit am 31. März 2026 den gegenständlichen Antrag gemäß § 14 IFG auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht.
Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die im Informationsbegehren gestellten Fragen 1. bis 3., 7. bis 9. sowie 11. auf Basis einer nicht begründeten Interessenabwägung nicht (ausreichend) beantwortet worden seien und die Informationserteilung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an den begehrten Informationen geboten sei. Zum öffentlichen Interesse wurde ausgeführt, dass es sich bei „K“ finanziell um das umsatzstärkste Medikament der Welt und in Österreich um das Medikament mit den höchsten Ausgaben handle, was sich folglich in hohen Kosten für das Gesundheitssystem widerspiegele. Die Informationen sollen einen Gesamtüberblick verschaffen, durch die Berichterstattung des „public watchdogs“ eine öffentliche Debatte anstoßen und zu einer effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems insbesondere des Beschaffungssystems beitragen. Schlussendlich soll ein leistbarer Zugang zu (lebenswichtigen) Medikamenten gewährleistet sein.
Beigelegt waren diesem Antrag der Bericht des Rechnungshofes über die Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol 2019, ein Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019 der Gesundheit Österreich GmbH, der Prüfbericht über die onkologische Versorgung in der Steiermark des Landesrechnungshofs Steiermark 2018 sowie die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, and other health products“ vom 28. Mai 2019.
I.3. Mit Schreiben vom 7. April 2026 übermittelte das erkennende Gericht den gegenständlichen Antrag der CC und gab ihr gleichzeitig die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
I.4. Am 20. April 2026 ersuchte die DD Ges.m.b.H. (im Folgenden: „DD“) durch ihre Rechtsvertretung um Bekanntgabe der Geschäftszahl zum gegenständlichen Verfahren.
I.5. Mit Stellungnahme vom 23. April 2026 brachte die CC im Wesentlichen vor, dass sie der gegenständlichen Anfrage nach dem IFG rechtskonform nachgekommen sei, zumal überwiegende und berechtigte Interessen an der Geheimhaltung vorliegen, welche der Beantwortung der Fragen 1. bis 3. sowie 7. bis 9. entgegenstehen.
Hinsichtlich der Interessenabwägung, welche den Antragsstellern in der Beantwortung der Anfrage mitgeteilt wurde, ergänzte die CC nunmehr, dass eine Geheimhaltungsklausel im gegenständlichen Vertrag vorhanden sei, die sich insbesondere auf Angaben über Preise und die gewährten Vergütungen erstrecke. Ein Verstoß würde lt. der CC wohl sanktioniert werden, könnte zu etwaigen Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners und zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen, was in der Regel die Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Folge habe.
Darüber hinaus brachte die CC vor, dass eine Offenlegung zu Wettbewerbsvorteilen Dritter [Anm. gemeint Mitbewerber von DD] führe und es zu berücksichtigen gelte, dass es sich bei „K“ (***) um eine geschützte und hoch wirksame Arzneispezialität handle, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Hersteller des Produktes, gerade solange die gesetzlichen Schutzfristen noch aufrecht sind, großes Interesse an einer möglichst vertraulichen Behandlung von Informationen zum Produkt habe.
Als letzten allgemeinen Punkt führte die CC aus, dass bereits zahlreiche Informationen über „K“ vorliegen, bereits veröffentlicht und auch die wirtschaftlichen Aspekte mehrfach untersucht worden seien. Worin das allgemeine Interesse über „zusätzliche“ Informationen über weitere Preiselemente liegen solle, sei von den Antragstellern nicht angegeben worden.
Im Einzelnen wurde zu den Fragen wie folgt Stellung genommen:
Zu den Fragen 1. bis 3. wurde ausgeführt, dass diese Informationen von der vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst seien. Dass für einen gewissen Zeitraum eine Alleinstellung gewünscht sei, lässt sich aus den europäischen und nationalen Normen, welche die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arzneispezialitäten wie die gegenständliche, entnehmen. Auch die von den Antragstellern genannte „schwache Verhandlungsmacht“ sei weder begründet noch belegt und sei die Schlussfolgerung, dass die Verhandlungsposition durch die Offenlegung erfolgen würde, eine reine Vermutung. Aus Sicht der CC könnte die Offenlegung ebenso dazu führen, dass Preise weiter erhöht, Rabatte nicht mehr gewährt oder Verträge gar nicht mehr geschlossen werden. Dies sei weder im Interesse der Allgemeinheit noch im Interesse einer gesicherten Patientenversorgung gelegen.
Hinsichtlich der Annahme der Antragsteller, ein „Problem für die effiziente Gesamtplanung des Gesundheitssystem“ oder „Strukturschwächen“ erkannt zu haben, führte die CC aus, dass es hierbei um eine gesundheitspolitische Beurteilung handle, die auf Bundesebene zu diskutieren und zu klären sei. Im Rahmen einer Interessenabwägung wie der gegenständlichen, stelle dies jedoch keine Rechtfertigung dar.
Zu den Fragen 7. bis 9. führte die CC aus, dass sich diese Fragen auf Informationen betreffend die unmittelbare Preisbestimmung beziehen und dementsprechend das zu den Fragen 1. bis 3. ebenso gelte. Zudem werde der Generalverdacht iZm dem Vorbringen, dass vielfältige Korruptionsrisiken in Zusammenhang mit der Beschaffung und Verschreibung von Arzneimitteln auf „das Schärfste“ zurückgewiesen. Die Fragestellung sei im Übrigen nicht dazu geeignet einen Beitrag zu einer gesundheitspolitischen Diskussion zu leisten, was aus der Ansicht der Antragsteller hervorgehe, die auf eine „gesundheitspolitische Planung“ und eine wünschenswerte „bundesweite Harmonisierung“ Bezug nimmt. Die Behauptung, dass eine Rückrechnung auf den Preis nicht möglich sei, sei unrichtig.
Zur Frage 11. gab die CC bekannt, dass die Frage beantwortet wurde, weil aufgrund der fehlenden gesonderten Aufzeichnungen nur ein Zirka-Wert als Information vorhanden sei.
I.6. Die DD stellte am 29. April 2026 einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. In dieser wird im Wesentlichen unter Verweis auf die – von den Antragstellern in ihrem Antrag hinsichtlich des Vorliegens von überwiegenden öffentlichen Interessen iZm „public watchdogs“ angeführten – Rechtsprechung des EGMR sowie des OGH ausgeführt, dass keine Daten vorlägen, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können und dies von den Antragstellern übersehen worden sei. Betreffend den Zweck des Informationsbegehrens, nämlich, dass eine öffentliche Debatte zur effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems angestoßen werden soll, führte die DD aus, dass dieser Anstoß bereits durch die Veröffentlichung der Rechnungshofberichte durchgeführt wurde und somit nicht nochmals angestoßen werden könne. Zum Beitrag zur effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems führte die DD aus, dass dies von vielen Faktoren abhängig und das System ineffizient sei. Dieses „Grundübel“ werde jedoch nicht durch die Veröffentlichung des Preises eines Arzneimittels beseitigt.
Abschließend hielt die DD fest, dass es sich bei den angefragten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle und die Interessenabwägung zwischen „Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Gesundheitssystems“ versus „Geheimhaltung der Preise“ (insbesondere gegenüber von Mitbewerbern) zu Gunsten der DD ausfalle.
I.7. Im Zuge der Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026, wurde der DD von Seiten des erkennenden Gerichts die Möglichkeit gegeben, eine (weitere) Stellungnahme abzugeben.
I.8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 brachte die DD zusammengefasst Folgendes vor:
Hinsichtlich des Patentschutzes und Mitbewerbern wurde dargelegt, dass man im direkten Wettbewerb mit mehreren – konkret sieben – Unternehmen stehe, die die gleichen Indikationen abdecken und dies mit der gleichen Wirkstoffklasse. „K“ sei ein für die DD in der Europäischen Union zentral zugelassenes Arzneimittel. Unternehmen, die über die Erlaubnis des Umpackens eines Medikaments verfügen, haben daher die Möglichkeit, „K“ in einem anderen EU-Mitgliedstaat günstig zu kaufen und in umverpackter Variante (Anm. das Medikament bleibt das selbe von DD produzierte) in anderen Ländern – etwa Österreich – gewinnbringend (wieder) in Verkehr zu bringen. Dies stelle einen Parallelvertrieb dar.
I.9. Am 27. Mai 2026 fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Antragsteller, der Vertreter der CC sowie die (Rechts)Vertretung der DD einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
II.1. Die CC-Gesellschaft m.b.H. (CC) steht zu 10 % im Eigentum des FF und zu 90 % im Eigentum der EE GmbH. Letztere steht wiederum zu 100 % im Eigentum des FF. Die CC betreibt mehrere Kliniken ([KG1], [KG2], [KG3] und [KG4]). Sie verfügt über eine Anstaltsapotheke in [KG1], welche für den Bezug aller Medikamente dieser Kliniken zuständig ist.
II.2. Beim DD-Konzern bzw. der (österreichischen) DD Ges.m.b.H. (DD) handelt es sich um ein global operierendes Pharmaunternehmen. Dieses vertreibt das Medikament „K“ in Österreich und hat seinen (österreichischen) Sitz in ***, ***.
II.3. Die CC bezieht das Medikament „K“ mit dem Wirkstoff „***“ ausschließlich von der DD. Dazu wurde ein Vertrag geschlossen, der regelmäßig aktualisiert wird, wobei derzeit keine Bezugnahme auf das IFG im Vertrag vorhanden ist. Der Fabrikabgabepreis des Medikaments „K“ ist allgemein bekannt und beträgt in Österreich ca. EUR 3.400,-- für eine Dosis von 100mg. Der Fabrikabgabepreis ist jener Preis, der den Vertragsverhandlungen als Verhandlungsbasis zugrunde liegt. Im Vertrag wurde eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen, wonach „sämtliche Informationen“, insbesondere betreffend „Angaben über Preise und die hier gewährten Vergütungen […] streng vertraulich zu behandeln“ sind. Darüber hinaus wird darin klargestellt, dass „[j]egliche Nutzung dieser Information, außer für die Inanspruchnahme des Rabattes […]“ eine „rechtwidrige Nutzung“ darstelle und die Mitarbeiter der Vertragspartner hinsichtlich der Informationen des Vertrages nur auf einer „Need-to-know-Basis“ Informationen erhalten dürfen.
II.4. Bei „K“ handelt es sich um ein – offensichtlich sehr wirksames – Medikament, das für die Behandlung verschiedener Krebsarten im Rahmen der Immuntherapie (die empfohlene Dosis bei Erwachsenen beträgt entweder 200mg alle 3 Wochen oder 400 mg alle 6 Wochen als intravenöse Gabe über 30 Minuten) eingesetzt wird.
II.5. Lt. dem Antragsteller ist „K“ mit einem Umsatz von ca. USD 30 Milliarden weltweit, das gewinnbringendste Medikament der Welt und ist dieses in Europa noch bis 2031 durch ein Patent geschützt.
II.6. „K“ ist das Medikament, für welches die CC die höchsten Ausgaben hat. Der Wiener Gesundheitsverbund gab im Jahr 2025 EUR 60,6 Millionen für dieses Medikament aus. Nach Schätzungen der Antragsteller wurden für dieses Medikament in Österreich seit 2020 ca. EUR 900 Millionen von den verschiedenen Krankenanstalten bzw. Gesundheitsverbänden ausgegeben.
II.7. Der Antragsteller, AA, ist Investigativ- und Wirtschaftsjournalist und als Chefreporter beim Nachrichtenmagazin „GG“ tätig. Darüber hinaus ist er Mitglied beim International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ). Die Antragstellerin, BB, ist Journalistin bei der Tageszeitung „HH“. Sowohl „GG“ als auch „HH“ sind Teil des globalen Investigativ-Projekts (48 Medien aus 37 Ländern sind daran beteiligt) mit dem Namen „The Cancer Calculus“, welches vom ICIJ koordiniert wird.
II.8. Das Informationsbegehren der Antragsteller soll zu Gute des öffentlichen Gesundheitssystems und der Informationspflichtigen und im Sinne des öffentlichen Interesses dazu beitragen einen Gesamtüberblick über den Beschaffungsprozess hinsichtlich „K“ zu erhalten. Daraus folgend, können Vergleiche unter den jeweiligen Gesundheitsverbänden (der Bundesländer) gezogen und bei hervortreten von Auffälligkeiten, diese herausgearbeitet werden. Die damit zusammenhängende Berichterstattung, welche sich nach Ansicht der Antragsteller erst im Anfangsstadium befindet und sich auf die gegenständlich in Frage stehenden Informationen stützt bzw. stützen soll, soll in Anbetracht der derzeit vorherrschenden Praxis der geheim gehaltenen Rabatte für mehr Transparenz sorgen, dadurch eine öffentliche Debatte anstoßen bzw. aufrecht erhalten und schlussendlich dafür sorgen, dass mit öffentlichen Geldern in Zusammenhang mit der Beschaffung von – kostspieligen – Medikamenten, wie hier „K“, im bestmöglichen Sinne umgegangen wird.
II.9. Die Antragsteller stellten inhaltsgleiche Anfragen an die Krankenanstalten bzw. Gesundheitsverbände sämtlicher Bundesländer.
II.10. Am 5. Februar 2026 stellten die Antragsteller der CC folgende Fragen:
„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der CC m. b. H. K beschafft wird?“
„2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. beschafft wird, niedriger als der FAP?“
„3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)“
„4) K kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. unter dem FAP liegen: Entsteht aus der Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?“
„5) Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?“
„6) Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der CC-Gesellschaft m. b. H. mit dem Pharmaunternehmen DD GmbH zur Lieferung von K auf?“
„7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die CC-Gesellschaft m. b. H. im Zuge dieses Rahmenvertrages K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)“
„8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der […] CC-Gesellschaft m. b. H. K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)“
„9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der CC m. b. H. für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„10) Handelt es sich bei K um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich[em] Rang befindet sich K?“
„11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„12) Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. eingesetzt?“
„13) Wie hoch war bisher der Anteil von ‚Off-Label‘-Anwendungen (Einsatz außerhalb bestehender Zulassungen)?“
„14) In welcher Dosierung kommt K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. zum Einsatz?“
„15) Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H., niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?“
„16) Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. diesbezüglich Studien geführt?“
„17) Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende Einsparungspotential?“
II.11. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 antwortete die CC:
Zu den Fragen 1 bis 3 sowie 7 bis 9 wurde (auszugsweise) beauskunftet, dass „[v]or Erteilung der begehrten Informationen […] seitens der CC Ges.m.b.H. – CC eine Prüfung erfolgen [muss], ob ein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
[…]
Im Zuge der Interessenabwägung führt das zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse z.B. am genauen Preis des Medikaments, am Listenpreis, an der Differenz zwischen dem FAP und tatsächlichem Preis oder auch an den Gesamtausgaben geringer wiegt als das Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.“
Die Fragen 4 und 5 wurde dahingehend beantwortet, dass es sich um eine LKF-Finanzierung handle, jedoch aufgrund der Pauschalfinanzierung von Behandlungen keine verfügbaren und vorhandenen Informationen vorliegen würden.
Zur Frage 6 wurde ausgeführt, dass „kein Auftragswert bzw. Wertumfang in den aktuellen Verträgen genannt“ werde.
Frage 10 wurde mit „Ja“ beantwortet.
Zur Frage 11 wurde beauskunftete, dass „im Zeitraum 2020 bis 2025 ca. 300 Patient*innen mit diesem Medikament behandelt [wurden]“.
Frage 12 wurde dahingehend beantwortet, dass „K“ für alle zulässigen Indikationen verwendet werde.
Hinsichtlich Frage 13 wurde mitgeteilt, dass „keine laut IFG genannten verfügbaren und vorhandenen Aufzeichnungen sowie aufbereitet Daten vor[liegen]“.
Zur Frage 14 wurde mitgeteilt, dass „[d]ie Dosierung […] abhängig von der jeweiligen Diagnose sowie vom Krankheitsstadium [ist] und […] entsprechend variieren [kann]“. Zudem wurde ausgeführt, dass sich „[d]ie indikationsspezifische Dosierung und Therapiedauer […] nach der jeweils gültigen Fachinformation [richten]“.
Frage 13 bis 15 wurde dahingehend beantwortet, als dass noch keine Versuche durchgeführt worden seien.
II.12. Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit bezieht sich auf die Fragen 1. bis 3., 7. bis 9. und 11.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Grunde aus den Vorbringen sowie der vorgelegten Unterlagen der Antragsteller, der CC sowie der DD. Darüber hinaus fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland am 27. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Antragsteller sowie die CC, vertreten durch Dr. II, und die DD vertreten durch JJ sowie deren Rechtsvertretung, RA Rechtsanwälte GesbR, wiederum vertreten durch DDr. KK, teilnahmen und Vorbringen erstatten bzw. Unterlagen vorlegten. Diese Personen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellung zur Unternehmensstruktur sowie den Aufgabenbereich der CC gründen sich auf die im Akt einliegenden Firmenbuchauszüge (siehe Gerichtsakt, ONr. 008 und 009). Darüber hinaus wurde dies von den Antragstellern im verfahrensgegenständlichen Antrag vorgebracht, von Seiten der CC nicht in Streit gezogen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Die Feststellungen zur DD gründen sich auf deren Stellungnahmen vom 29. April 2026 und 20. Mai 2026. Darin bringt DD insbesondere selbst vor, dass sie das Medikament „K“ in Österreich vertreibt und ihren Sitz an der festgestellten Adresse hat. Dass es sich beim DD-Konzern bzw. des in Österreich befindlichen Unternehmens DD um ein global operierendes Pharmaunternehmen handelt, ist allseits bekannt und stellt sohin eine notorische Tatsache dar. Vom Antragsteller, AA, wurde dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Urkundenvorlage (siehe Anhang ./B des Verhandlungsprotokolls; GG-Artikel von AA, „Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten“, vom 13. April 2026) zudem vorgebracht und wurde dieses Vorbringen weder von Seiten der CC noch von der DD bestritten.
Dass die CC das Medikament „K“ ausschließlich von der DD bezieht und darüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, wurde von der CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst unmissverständlich dargelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 7, worauf auf Rückfrage des Antragstellers, AA, hinsichtlich der Bezugsquelle von „K“ ausgesagt wurde: „K beziehen wir nur von DD“). Darüber hinaus führte die CC bereits in ihrer Auskunft vom 26. Februar 2026 aus, dass sie „sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von ‚K‘“ befinde. Nicht zuletzt aufgrund der Formulierung „dem“ steht unzweifelhaft fest, dass die CC „K“ ausschließlich von der DD bezieht und kann man daraus ebenso ableiten, dass die CC nur einen einzigen Anbieter in Bezug auf den Erwerb von „K“ identifiziert hat. Die Antwort der CC auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Frage, ob die CC auch mit Mitbewerbern der DD über den Bezug von „K“ verhandle, „[d]a muss ich etwas weiter ausholen: Es geht um viele Medikamente, wobei die Ärzte bestimmen, welche überhaupt benötigt werden für die jeweilige Krebstherapie. In erster Linie geht es darum, ob das Medikament wirksam ist. Für die Frage der Wirksamkeit ist die Frage des Preises noch nicht relevant. Ja, wir verhandeln mit den Mitbewerbern, es gibt mit allen Verträge. Ob derzeit alle aufrecht sind, weiß ich nicht, aber es wird mit allen verhandelt.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5), vermag es nicht, die klare Aussage, dass „K“ nur von DD bezogen werde, in Zweifel ziehen, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, auf eine klare und einfache Frage in einer solchen ausschweifenden und nicht auf die Frage bezogenen Art zu antworten. Darüber hinaus ist die inhaltliche Wertigkeit der Antwort insofern anzuzweifeln, als zwar gesagt wurde, dass es mit allen Verträge gäbe aber man nicht wisse, ob derzeit alle aufrecht sind. Für das erkennende Gericht entstand dadurch der Eindruck, dass dargelegt werden wollte, dass generell und nicht eingeschränkt auf das Medikament „K“ mit anderen Pharmaunternehmen verhandelt wird.
Hinsichtlich des Fabrikabgabepreises wurde von der CC und der DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Listenpreis „jedem“ bzw. den Mitbewerbern bekannt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 10) und trat kein Anhaltspunkt hervor, der dazu geführt hätte, an diesen Aussagen zu zweifeln. Der ungefähre Listenpreis, lässt sich dem von Seiten des Antragstellers, AA, vorgelegten Artikel „Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten“ entnehmen (vgl. AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026) entnehmen, wonach das zuständige Ministerium im Dezember 2025 bekannt gegeben habe, dass der Listenpreis „rund 3400 Euro für die Standardmenge von 100 Milligramm“ betrage. Dies wurde von Seiten der CC und/oder der DD zu keinem Zeitpunkt bestritten und ist folglich als unstrittig anzusehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Listenpreise laut Darlegung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von jenem Unternehmen festgelegt werden, welche das jeweilige Medikament in das Warenverzeichnis einträgt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Darüber hinaus unterscheiden sich die Listenpreise in jedem Land (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der Listenpreis konnte daher nur unter Berücksichtigung dieser Umstände mit einem ca.-Wert festgestellt werden.
Dass der Fabrikabgabepreis als Ausgangpunkt für Vertragsverhandlungen bzw. Preisverhandlungen herangezogen wird, wurde von Seiten der CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beauskunftet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5) und wurde dies insbesondere von DD – als Vertragspartner – nicht bestritten und ist daher unstrittig.
Die Feststellung zur Geheimhaltungsklausel gründet sich auf den von Seiten der CC im Rahmen der Stellungnahme vom 23. April 2026 vorgelegten Vertragsbestandteil (vgl. Gerichtsakt, ONr. 4). Dass sich dieser Vertragsbestandteil im gegenständlich relevanten, zwischen der CC und der DD geschlossenen, Vertrag befindet, wurde von Seiten der CC bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Dass „H“ im Rahmen von Krebstherapien (Immuntherapien) eingesetzt wird, dessen Dosierung, zum (weltweiten) Umsatz/Gewinn, zum Patentschutz, dass auf „K“ die höchsten Ausgaben der CC anfallen und die Ausgaben des Wiener Gesundheitsverbundes bzw. die österreichweite Schätzung, lassen sich grundsätzlich bereits dem Antrag entnehmen, welchem inhaltlich nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurde dies im Rahmen des Artikels „Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten“ (siehe Anhang ./B des Verhandlungsprotokolls; AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026) umfassend und nachvollziehbar aufgearbeitet und wurden diese Daten und Fakten weder von Seiten der CC, noch von der DD in Zweifel gezogen. Dass „K“ das Medikament mit den höchsten Ausgaben darstellt, wurde von der CC zudem beauskunftet (vgl. siehe Beantwortung der Frage 10 in der Informationserteilung der CC vom 26. Februar 2026; bestätigend darüber hinaus Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Dosierung, auf welche im genannten Artikel Bezug genommen, auch von Seiten von der DD insofern deckungsgleich dargelegt wurde, als diese in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2026 auf die Produktinformation (https://***; unter dem Punkt „Dosierung“) verwiesen hat. Zur Wirksamkeit von „K“ wurde von der CC im Rahmen der Stellungnahme vom 23. April 2026 ausgeführt, dass es sich um eine „hochwirksame Arzneispezialität handelt“ und ist im Übrigen bekannt, dass es sich bei „K“ um ein sehr effektives Medikament handelt, was sich auch an der Häufigkeit der Anwendung im Rahmen von Krebstherapien widerspiegelt.
Der berufliche Hintergrund der Antragsteller, deren Einbindung in ein internationales Journalistennetzwerk sowie deren Intention für des Informationsbegehren, legten die Antragsteller bereits in ihrem ursprünglichen Antrag auf Informationserteilung vom 5. Februar 2026, dem gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit sowie im Artikel „Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten“ (AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026) umfassend dar. Diese Intention wurde von Seiten der Antragsteller zudem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, als sie ausgeführt haben, dass sie mit der Berichterstattung erst ganz am Anfang stehen, es nicht nur darum gehe Medikamente günstiger zu machen, sondern gehe es auch um den Umgang mit dem IFG in Bezug auf informationspflichtige Stellen. Es solle im Umgang mit „K“ im besten öffentlichen Interesse gehandelt werden und möchte man auf Basis der Informationen den Beschaffungsprozess mit anderen Krankenträgern Vergleiche ziehen und Auffälligkeiten herausarbeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).
Der Zweck des Informationsbegehrens geht aus sämtlichen Schreiben der Antragsteller klar hervor, indem sie die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Beschaffungspraxis kritisieren und darlegen, durch ihre Berichterstattung zu einer Veränderung beitragen zu wollen (vgl. den Antrag vom 5. Februar 2026 auf Informationserteilung; den Antrag vom 31. März 2026 auf Entscheidung der Streitigkeit; das Vorbringen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, siehe Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff; AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026, wo die Art der Berichterstattung anschaulich dargelegt wird).
Dass inhaltsgleiche Informationsbegehren in sämtlichen Bundesländern gestellt wurden, ist bekannt und unstrittig. Zudem geht es bereits aus dem Ziel der Berichterstattung, nämlich den Vergleich zwischen den Gesundheitsverbänden in den Bundesländern, hervor (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).
Die Feststellungen zum Antrag auf Zugang zu Informationen, der Beantwortung des Antrages durch die CC sowie der Umfang des gegenständlichen Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit, gehen aus den jeweiligen Dokumenten (Antrag der Antragsteller auf Zugang zu Informationen vom 5. Februar 2026; Schreiben der CC vom 26. Februar 2026; Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit vom 31. März 2026) hervor.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 89/2024 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 22a. (1) […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt […] den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht […].“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) […]“
„Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) […]
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) bis e) […]
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
„Betroffene Personen
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“
„4. AbschnittPrivate Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) […]
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.“
„Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
V. Erwägungen:
V.1. Gegenstand des Verfahrens:
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 5. Februar 2026 von der CC den Zugang zu Informationen nach dem IFG beantragt. Dieser Antrag betraf den Bezug des Medikaments „K“ und wurde nach Ansicht der Antragsteller nicht (vollinhaltlich) beantwortet. Konkret blieben im Wesentlichen feststellungsgemäß folgende Fragen unbeantwortet:
„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der CC m. b. H. K beschafft wird?“
„2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der CC m. b. H. beschafft wird, niedriger als der FAP?“
„3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)“
„7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die CC-Gesellschaft m. b. H. im Zuge dieses Rahmenvertrages K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)“
„8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der […] CC-Gesellschaft m. b. H. K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)“
„9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der CC m. b. H. für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
„11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“
Von Seiten der CC sowie der DD wurde dazu vorgebracht, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu gewähren sei, weil gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vorliegen und zudem die Nichtzugänglichmachung geboten sei, damit es zu keiner Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der DD komme.
Gegenstand des Verfahren ist daher die Frage, ob der Zugang zu den eben genannten begehrten Informationen zu gewähren ist, oder ob diesem die genannten Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
V.2. Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a B-VG und Art. 10 EMRK):
Neben der Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen in Abs. 1 gewährt Art. 22a B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen, gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs. 2). Dieses Recht auf Zugang zu Informationen gilt nach Abs. 2 auch gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern 1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder 2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder 3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Das seit dem 1. September 2025 in Kraft befindliche Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG ist einer harmonisierenden Auslegung mit Art. 10 EMRK zugänglich (vgl. VfGH vom 28. April 2026, G 136/2025, Rn 10). Folglich sind auch die Vorgaben des Art. 10 EMRK zu beachten.
Die Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist vor allem von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. VfGH vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, Rn 44; mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR vom 8. November 2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; VfSlg 20.446/2021).
V.3. Zur CC als informationspflichtige Stelle:
Gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Z 5 IFG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Landes an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht.
Feststellungsgemäß hält das FF 10% an der CC. Die restlichen 90% hält die EE GmbH, deren Anteile sich wiederum zu 100% im Eigentum des FF befinden. Nach Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegt die CC der Rechnungshofkontrolle (siehe dazu auch die Website des Rechnungshofes: www.rechnungshof.gv.at/rh/home/was-wir-tun/was-wir-tun/Rechtstraeger_Obligo.pdf).
Die CC ist folglich eine private Informationspflichtige iSd 4. Abschnittes des IFG.
V.4. Zum Vorliegen von Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG:
Der in Art. 22a B-VG verwendete Begriff der Information wird auf verfassungsrechtliche Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen; also dem IFG (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 12 sowie RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 2, wonach „[d]er Begriff der ‚Information‘ […] in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden [soll]“). Der verfassungsrechtliche Informationsbegriff ist daher gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG (vgl. dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz, Art. 22a B-VG, Rn 1ff).
§ 2 Abs. 1 IFG definiert Information dahingehend, dass es sich um jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung handelt, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Als Grundbedingung muss die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 sowie RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; vgl. dazu auch Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, S. 897f).
Informationen sind bereits dann vorhanden und verfügbar, wenn die dafür erforderlichen Angaben in einer Datenbank oder in Aktenschränken lagern und erst aus Anlass des Informationsbegehrens gesucht, extrahiert und zu einer Information in einem Dokument verarbeitet werden. Erst wenn die begehrte Information aus einem umfangreichen Daten- und Aktenmaterial heraussortiert werden muss, also erst geschaffen werden muss, liegt möglicherweise noch keine „Aufzeichnung“ und damit Information vor; wobei die Grenze fließend verläuft (vgl. dazu Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, S. 897f).
Bei den begehrten Informationen betreffend die Differenz zum Listenpreis bzw. Fabriksabgabepreis (FAP) (Fragen 1. bis 3.), den (Netto)Preisen des Medikamentes bzw. den Gesamtausgaben betreffend „K“ (Fragen 7. bis 9.) sowie der Anzahl von Patienten, welche mit „K“ behandelt wurde (Frage 11.) handelt es sich offenkundig um Aufzeichnungen, die den unternehmerischen Zwecken der Unternehmung der CC dienen und fallen damit in den Geschäftsbereich dieser Unternehmung (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz, § 2, Rn 2).
Die Aufzeichnungen zu den Fragen 1. bis 3. sowie 7. bis 9. sind bei der CC vorhanden und verfügbar. Daran ändert das Vorbringen der CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass „[d]er Rahmenvertrag […] so gestaltet [ist], dass man nicht direkt den entsprechenden Nettopreis für den jeweiligen Patienten herauslesen und berechnen kann“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7) nichts, stellen die gegenständlichen Fragen gerade nicht auf den Preis pro Patienten, sondern auf die jeweilige Dosis (Nettopreis pro 100mg bzw. ml) ab. Dass der (Netto)Preis pro Dosis nicht aus dem Rahmenvertrag hervorgeht, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und erscheint es lebensfremd, dass die CC nicht wissen würde, wie viel sie konkret für ein Produkt bezahlt. Dieses Vorbringen der CC ist für das erkennende Gericht somit nicht nachvollziehbar, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verträge in einer Form ausgestaltet werden, dass die essentialia negotii jedenfalls klar ersichtlich sind bzw. diese zumindest errechnet werden können. Zudem wurde von Seiten der CC nicht dargelegt, warum eine Rückrechnung in diesem konkreten Fall nicht erfolgen könnte. Verkannt werden darf an dieser Stelle zudem nicht, dass sich aus der Aussage der CC sehr wohl auch ableiten lässt, dass diese sogar den Preis pro Patienten berechnen könnte; wenn auch nur mittelbar und unter Einbeziehung weiterer bei der CC verfügbaren Daten.
Betreffend die Frage hinsichtlich der Anzahl an Patientinnen (Frage 11.), die seit dem Jahr 2020 mit dem Medikament K von der CC bzw. in dessen Gesundheitseinrichtungen behandelt wurde, führte die CC aus, dass ca. 300 Patientinnen in den Jahren 2020 bis 2025 behandelt worden seien. Eine genaue Anzahl könne jedoch nicht bekannt gegeben werden, weil eine solche Aufzeichnung nicht vorliege und nur durch Prüfung von hunderten einzelnen Krankengeschichten hergestellt werden könne. Daher sei die Information nicht vorhanden und verfügbar.
Informationen sind – wie vorhin dargelegt – bereits dann vorhanden und verfügbar, wenn die dafür erforderlichen Angaben in einer Datenbank oder in Aktenschränken lagern und erst aus Anlass des Informationsbegehrens gesucht, extrahiert und zu einer Information in einem Dokument verarbeitet werden. Das Zusammenführen von einzelnen Datensätzen stellt kein zusätzliches Recherchieren dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass die ohnedies vorhanden Verfahrensentscheidungen bislang nicht kompiliert wurden. Selbst verursachte behördeninterne Schwierigkeiten rechtfertigen nach der EGMR-Judikatur im Normallfall nicht die Verweigerung der Information. Wenn die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben ohne unzumutbaren Aufwand „nur“ redaktionell zusammengeführt werden müssen, wird das die informationspflichtige Stelle auf sich nehmen müssen. Eine effektive Informationsfreiheit benötigt daher zusätzlich auch eine Kultur der Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen (vgl. Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, S. 897f).
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat hervor, dass sich die CC (jedenfalls) nicht mit der erforderlichen Weitsicht, auf das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes vorbereitet hat. So konnte die CC nicht darlegen, wann sie überhaupt vom Inkrafttreten des IFG erfahren hat, wirkte unsicher und legte – was zu erwarten gewesen wäre – nicht von sich aus dar, welche Maßnahmen im Vorfeld des Inkrafttretens getroffen wurden, um dem IFG umfassend Rechnung zu tragen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7f). Diese oberflächliche Auseinandersetzung mit dem IFG tritt auch insofern aus dem Antwortschreiben der CC an die Antragsteller und der Stellungnahme vom 23. April 2026 an das erkennende Gericht klar hervor, als man im Antwortschreiben vom 26. Februar 2026 lediglich unsubstantiiert auf eine Interessenabwägung plädiert, diese aber nicht einmal im Rahmen der Stellungnahme vom 23. April 2026, näher erläutert, sondern vielmehr auf eine Geheimhaltungsklausel im Vertrag mit der DD verweist. Vor diesem Hintergrund konnte vom erkennenden Gericht eine entsprechende Kultur in Bezug auf die Informationsfreiheit und insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem effektiven Umgang mit dem IFG bei der CC nicht erkannt werden und lag bzw. liegt es im Verantwortungsbereich der CC, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die gesetzeskonforme Informationserteilung ermöglicht.
Hinsichtlich der Sichtung der Patientenakten, um das erforderliche Datum (ob eine Verschreibung von „K“ stattgefunden hat) herauszufiltern, konnten von Seiten des Vertreters der CC keine verwertbare Auskunft gegeben werden. So gab er erst aufgrund eines Hinweises des erkennenden Gerichts auf die Website des Landes Burgenland, wo ausgeführt wird, dass „[a]lleine im Burgenland […] 1.373 Menschen an Krebs erkrankt [sind]“ (siehe https://www.burgenland.at/service/medienservice/newsletter/vorsorge-und-impfangebote-retten-leben/ [zuletzt abgerufen am 31. Mai 2026]), bekannt, dass es wohl diese Anzahl an Patienten sein werde, die gesichtet werden müssten. Das Vorbringen der CC, dass man für einen Akt etwa 5 Minuten benötigen würde, wurde nicht lebensnah dargelegt. Da die Daten lt. CC in einem digitalen System verspeichert sind und man Patienten mit einer Krebsdiagnose herausfiltern kann, wird sich die Suche pro Akt deutlich schneller gestalten. Ein unzumutbarer Aufwand, die Daten für die Informationsbeantwortung aus dem System zu extrahieren, liegt daher jedenfalls nicht vor und wurde von der CC auch nicht erklärt.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass offenkundig sämtliche Gesundheitsverbände der anderen acht Bundesländer diese Information problemlos erteilen konnten (vgl. AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die CC – wie die anderen Gesundheitsverbände ebenfalls – das System LKF (leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) verwendet und sich die Aufbereitung der diesbezüglichen Daten folglich gleichartig gestalten muss, kann nicht erkannt werden, warum im gegenständlichen Fall ein unzumutbarer Aufwand nötig wäre, um die Daten für die Informationserteilung aufzubereiten.
Die mit dem Informationsbegehren angefragten Daten sind daher – entgegen der Ansicht der CC auch hinsichtlich der Frage 11. – vorhanden und verfügbar.
V.5. Zum Vorliegen von Geheimhaltungsgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG (Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig) sowie § 13 Abs. 2 letzter Teilsatz (zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich):
Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen. Darüber hinaus sind Informationen gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Fall IFG nicht zugänglich zu machen, wenn dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren (gemeint der privaten Informationspflichtigen, konkret der CC; vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz, § 13, Rn 5; § 10 Abs. 1 IFG verweist lediglich auf § 6 Abs. 1 Z 7 IFG) Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. Letzter Punkt gründet sich darauf, dass staatsnahe Unternehmungen gegenüber (sonstigen) privaten Unternehmungen in ihrer Tätigkeit auf dem Markt nicht schlechter gestellt werden sollen und soll insbesondere das Informationszugangsrecht nicht dazu verwendet werden können, Informationen zu erlangen, deren Verwertung durch Konkurrenzunternehmen zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der öffentlichen Unternehmen und zu einem nicht leistungsgerechten Wettbewerb führen würde (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz, § 13, Rn 6). Sofern sich die DD auf einen Wettbewerbsnachteil stützt, ist dieser somit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG und nicht nach § 13 Abs. 2 letzter Teilsatz IFG zu beurteilen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sich die CC nicht (auch) auf einen Wettbewerbsnachteil durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen stützt.
Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20 sowie RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 9f) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist.
Unter Geschäftsgeheimnis versteht man Vorgänge geschäftlicher bzw. kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (vgl. VwGH vom 26. März 2021, Ra 2017/03/0128). Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder Abläufe bei der Warenerzeugung (vgl. VwGH vom 18. August 2017, Ra 2015/04/0010) kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Gemäß § 26b Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um eine Information, die
-geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiters zugänglich ist,
-von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
-Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Darüber hinaus muss lt. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Nichtoffenbarung bestehen und müssen die Informationen in einer Beziehung zum Betrieb stehen (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2021, Ra 2021/03/0002; OGH vom 14. Februar 2001, 9ObA338/00x).
V.5.1. zu den Fragen 1. und 2.:
Diese Fragen zielen im Wesentlichen darauf ab, ob die CC das Medikament „K“ mit einer Differenz zum Listenpreis bezieht und – sofern dies bejaht wird – ob der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis liegt.
Damit ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, muss die diesbezügliche Information geheim und darf insbesondere nicht allgemein bekannt sein. Allgemeine Bekanntheit liegt dann vor, wenn die Information einem Großteil der relevanten Kreise positiv bekannt ist (vgl. Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis, Der neue Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen, Rn 2.20). Gegenständlich bezieht sich die Frage im Grunde darauf, ob die CC das in Frage stehende Medikament mit einem Abschlag/Rabatt bezieht. In den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen (vgl. den Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2019 betreffend die Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol) geht hervor, dass Rabatte üblich sind und entspricht dies auch der allgemeinen Berichterstattung, wo oftmals gewährte Rabatte in Verbindung mit daran anknüpfender Geheimhaltungsverpflichtung üblich sind und kritisiert werden (vgl. etwa den von der DD in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026 erwähnten Artikel; https://www.derstandard.at/story/3000000318073/expertin-vogler-staaten-verhandeln-ueber-medikamentenpreise-mit-verbundenen-augen).
Aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der CC vom 23. April 2026 geht darüber hinaus bereits hervor, dass im verfahrensgegenständlich konkreten Fall ein Rabatt gewährt wird. So wird in der Geheimhaltungsklausel ausgeführt, dass „[j]egliche Nutzung dieser Information, außer für die Inanspruchnahme des Rabattes […] eine rechtwidrige Nutzung im Sinne des UWG durch die Krankenanstalt dar[stellt]“. Im Weiteren wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass bei Beantwortung dieser Fragen damit zu rechnen sei, dass „Preise weiter erhöht werden, Rabatte nicht mehr gewährt werden oder Verträge gar nicht mehr geschlossen werden“. Diese Aussage tätigte die CC ohne zu begehren, dass – zumindest diese Stellen – von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der CC vorgebracht, dass die Bekanntgabe eine Vertragsverletzung darstellen würde, was zum Entzug des Rabattes führen würde. Gleichzeitig wurde eingeräumt, dass die Fragen bereits (Anm. bejahend) beantwortet wurden, weil dies der Stellungnahme (zumindest mittelbar) eindeutig entnommen werden kann (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4f). Die DD führte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nur aus, dass sie sich an die „Verschwiegenheitsverpflichtung“ halten würden, einen Grund, warum die Informationen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb von DD haben könnten, wurde trotz Rückfrage des erkennenden Gerichts nicht dargelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Da die Informationen („Ja, es besteht eine Differenz zwischen dem Listenpreis und dem Einkaufspreis“ und „Der Einkaufspreis liegt unter dem Listenpreis“) offensichtlich bereits (mittelbar) bekanntgegeben wurden, kann keineswegs mehr von geheimen Informationen gesprochen werden.
Hinzutritt, dass die CC dargelegt hat, dass üblicherweise – wenn auch nicht immer – Rabatte beim Einkauf von Medikamenten gewährt werden. Das grundsätzliche Datum, dass Rabatte gewährt werden – und nicht der konkrete Inhalt der Rabatte bzw. Rabattstrukturen – ist daher allgemein bekannt.
Das Geschäftsgeheimnis müsste zudem von kommerziellem Wert sein, weil die Information geheim ist (zur Kausalität etwa Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis, Der neue Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen, Rn 2.27). Ein solcher kommerzieller Wert ist bezüglich dieser Fragen nicht erkennbar und wurde ein solcher weder von der CC noch von der DD behauptet. Letztere führte in ihrer Stellungnahme diesbezüglich lediglich ausweichend aus, dass die Beantwortung dieser Fragen davon abhängig sei, von wem „K“ beschafft werde. Inwiefern die DD von der schlichten Geheimhaltung der Tatsache, dass – nicht auch der Inhalt – gegenständlich ein Rabatt vereinbart wurde kommerziell profitieren sollte, ist unerklärlich. Anders wäre dieser Umstand potentiell etwa dann zu behandeln, wenn es unüblich wäre, im Kontext des Bezugs von Medikamenten Rabatte zu gewähren und es sich um eine absolute Ausnahme handeln würde. Dies ist gegenständlich aber gerade nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund liegt hinsichtlich dieser Fragen ein Geschäftsgeheimnis nicht (mehr) vor und ist die Information daher spruchgemäß zu erteilen.
V.5.2. zu den Fragen 3., 7., 8. und 9.:
Die DD bringt vor, dass sie in direktem Wettbewerb mit mehreren Unternehmen, die die gleichen Indikationen mit der gleichen Wirkstoffklasse (Klasse der PD-1-Inhibitoren) abdecke, stehe. Dies sei insbesondere auch dem zulässigen Parallelvertrieb geschuldet, nachdem Medikamente in anderen Ländern günstiger eingekauft, umverpackt und wieder (teurer) in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Praxis könne von der DD nicht unterbunden werden, sodass es nachvollziehbar ist, dass – zumindest theoretisch – ein Konkurrenzverhältnis besteht.
Durch die Erteilung der Informationen betreffend die Frage 3., würde unmittelbar auf den Umfang des gewährten Rabatts geschlossen werden können, zumal der Listenpreis bekannt ist und dieser lt. den Vorbringen der CC und der DD den Ausgangspunkt für Verhandlungen darstellt. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass anhand der Daten „Listenpreis“ und „Rabattumfang“ ohne Weiteres auf den (Netto)Preis geschlossen werden kann (Listenpreis – Rabatt = [Netto]Preis). Die Erteilung der Informationen, welche mit den Fragen 7. bis 8. begehrt werden, würde dazu führen, dass der tatsächliche „Nettopreis“ (also der Listenpreis abzüglich der gewährten Rabatte), welcher sich auf den Betrieb von DD bezieht, offengelegt werden würde. Dies hätte zur Folge, dass die Mitbewerber über eine Information verfügen würden, die die DD betreffend ihre Mitbewerber nicht hat. Folglich würde dies einen erheblichen Nachteil bei zukünftigen Vergabeverfahren bzw. Vertragsverhandlungen darstellen, zumal Mitbewerber genau wüssten, welchen (Angebots)Preis die DD verlangt bzw. verlangen kann. Es wäre daher für die Mitbewerber klar und im Vorhinein erkennbar, ob es sich auszahlt, ein Angebot zu legen, bzw. das Angebot der DD zu unterbieten. Für die DD würden Vergabeverfahren bzw. Vertragsverhandlungen hingegen (einseitig) eine „Blackbox“ darstellen. Dass es sich bei den Nettopreisen, um eine Information handelt, die von kommerziellem Wert ist, gerade weil sie geheim ist, liegt auf der Hand. Dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, ebenso. Da der konkrete tatsächliche Preis sowie der Umfang des gewährten Rabatts auch nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt ist – was sich bereits aus der in der Geheimhaltungsklausel vereinbarten „Need-to-Know-Basis“ widerspiegelt – und mit der angemessenen Geheimhaltungsklausel auch eine entsprechende Geheimhaltungsmaßnahme gesetzt wurde, liegt zweifelsfrei ein Geschäftsgeheimnis vor.
Zur Rückrechenbarkeit ist vorab festzuhalten, dass diese hinsichtlich der Fragen 7. und 8. von Seiten der Antragsteller nicht in Frage gestellt wurde, zumal bereits der „rückgerechnete“ Betrag den Gegenstand des diesbezüglichen Informationsersuchens bildet (Nettopreis pro 100mg). Hinsichtlich der Frage 9., welche sich mit den Gesamtausgaben für das Medikament „K“ in bestimmten Zeiträumen (Jahre), befasst, bestreiten die Informationswerber, dass eine Rückrechnung (auf den Nettopreis/Preis pro Dosis/Preis pro Patient) überhaupt möglich sei und verweisen insbesondere darauf, dass keine konkreten Patientenzahlen beauskunftet wurden. Da – wie oben dargelegt – die Patientenzahlen vorhanden, verfügbar und zu beauskunften sind, ist dieser Faktor in die Rückrechnungsmöglichkeit miteinzubeziehen. Anzumerken ist, dass sowohl von Seiten der CC, der DD, als auch von Seiten der Informationswerber, lediglich unsubstantiierte Behauptungen zur Möglichkeit der Rückrechenbarkeit dargelegt wurden. Vor allem von Seiten der DD wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass diese die vorgebrachte und – lt. eigenen Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) – erprobte problemlose Rückrechnungsmöglichkeit eines Statistikers mit einer Beispielsrechnung darlegen. Auch die Daten bzw. Statistiken, die für eine Rückrechnung hinzutreten müssten, wurden von der DD lediglich mit unkonkreten Verweisen dargelegt, sodass es dem erkennenden Gericht nicht ermöglicht wurde, selbst eine konkrete Beispielsrechnung durchzuführen.
Nichtsdestotrotz erscheint es durchaus wahrscheinlich und ist davon auszugehen, dass Branchenkenner eine Rückrechnung auf den Nettopreis mit Hilfe der Gesamtausgaben durchführen könnten. Dies gründet sich auch darauf, dass nunmehr die Patientendaten beauskunftet werden müssen. Durch die Gesamtausgaben pro Jahr iVm den Patientendaten pro Jahr kann bereits der durchschnittliche Nettopreis pro Patient in einem bestimmten Jahr errechnet werden. Dieser Durchschnittswert wird konkreter, je mehr Informationen beigezogen werden, wie etwa Daten aus allgemein verfügbaren Krebsstatistiken der Statistik Austria, der Verwendung des Medikaments (Anzahl der Zyklen) und der Abbruchsraten. Zum damit errechenbaren (Netto)Preis, gilt das eben ausgeführte, ebenso.
Vor diesem Hintergrund stellen die Informationen hinsichtlich des Umfanges des Rabatts, sowie der (Netto)Preise – auch iZm den Gesamtausgaben – Geschäftsgeheimnisse dar, weil diese Informationen geheim, von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, mit der Geheimhaltungsklausel inklusive einer Need-to-Know-Vereinbarung eine entsprechende und angemessene Geheimhaltungsmaßnahme vereinbart wurde, sich die Informationen auf den Betrieb der DD beziehen und ein berechtigtes Interesse – wie unten näher dargelegt wird – an der Geheimhaltung gegeben ist.
V.5.3. zur Frage 11.:
Hinsichtlich der Patientenanzahl wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegen würde und ist ein solches auch nicht ersichtlich. Wie bereits oben unter V.4. ausführlich dargelegt, sind die diesbezüglichen Informationen vorhanden und verfügbar. Da kein Verweigerungsgrund nach § 6 IFG vorgebracht wurde und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, sind diese Informationen zu erteilen.
V.6. Interessenabwägung:
V.6.1. Allgemeines:
Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a B-VG (und Art. 10 EMRK) „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (vgl. dazu etwa LVwG Tirol vom 11. Dezember 2025, LVwG-2025/21/2529; 22. Dezember 2025, LVwG-2025/14/2712; 6. Mai 2026, LVwG 2026/48/0179). Vielmehr sind alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz IFG; siehe auch vergleichbar VfGH vom 7. Oktober 2025, G 62/2025, Rn 40).
V.6.2. Abwägung im gegenständlichen Fall betreffend die Fragen 3., 7., 8. und 9.:
Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der ebenso in Streit gezogenen Fragen 1., 2., und 11. bzw. die Informationen, welche durch die Fragen begehrt werden, wie oben dargelegt, keine Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Aus diesem Grund sind diese von der CC zurückgehaltenen Informationen keiner Interessenabwägung zuzuführen.
V.6.2.a. Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen der DD:
Die CC sowie die DD bringen vor, dass überwiegend berechtigte Interessen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der DD gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vorliegen und gegen einen Zugang zur jeweiligen Information sprechen. Dieser Standpunkt wird damit begründet, dass eine vereinbarte Geheimhaltungsklausel besteht und Wettbewerbsnachteile eintreten würden, sollten Mitbewerber der DD Informationen über deren Preisgestaltung erlangen.
Die CC sowie die DD gehen – wie oben dargelegt – zutreffend davon aus, dass Informationen betreffend die Preisgestaltung Geschäftsgeheimnisse darstellen und die begehrten Informationen folglich berechtigte Interessen eines anderen, konkret der DD, gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG, berühren.
Aus Sicht der DD ist es nachvollziehbar, dass die verfahrensgegenständlichen Informationen nicht an die Öffentlichkeit und damit an andere Kunden und Mitbewerber gelangen sollten, da dies offenkundig die Verhandlungsposition der Kunden verstärken, Mitbewerber entsprechend darauf reagieren könnten und auch das Image der DD – sollte sich herausstellen, dass die Verhandlungsmacht zur Überpreisung ausgenutzt werde – darunter leiden könnte.
V.6.2.b. Auswirkungen auf den Wettbewerb der DD:
Wie soeben dargelegt, könnten Mitbewerber die Informationen theoretisch dahingehend nutzen, um deren eigenes Angebot entsprechend anzupassen um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen und könnte die Verhandlungsposition der Kunden der DD möglicherweise durch Kenntnis der Preisgestaltung eine bessere Verhandlungsposition erlangen.
In der Praxis erscheint es jedoch fraglich, ob die Bekanntgabe der erfragten Informationen tatsächlich eine Auswirkung auf den Wettbewerb der DD haben kann. So führt die CC in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2026 aus, dass „[d]ie europäischen und nationalen Normen […] für einen gewissen Zeitraum gerade die Möglichkeit einer Alleinstellung [schaffen]“ und weist auf „K“ als „Monopolprodukt“ hin. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die CC aus, dass durch den [patentrechtlichen] Schutzrahmen eine Monopolstellung erlangt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Demgegenüber wurde von der DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Mitbewerber insbesondere in Form der Paralleldistribution vorhanden sind (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8f; Stellungnahme von DD vom 20. Mai 2026). Dass die Paralleldistribution gegenständlich eine wesentliche Determinante darstellen und Paralleldistributeure tatsächlich in einen ausgeglichenen Wettbewerb mit der DD treten können, sollten die Preisinformationen bekannt werden, ist jedoch unwahrscheinlich. Dies zum einen deshalb, weil die DD als alleiniger Produzent grundsätzlich in einer vorteilhaften Position verweilt und dies zumindest bis zum Auslaufen des Patents bleibt. Inwiefern Mitbewerber tatsächlich mit der DD konkurrieren können, zumal diese „K“ zunächst in einem Land, wo „K“ von der DD „günstiger“ – aber jedenfalls mit Profit – in Vertrieb gebracht wurde, einkaufen, im nächsten Schritt umverpacken und dann wieder in einem Land, wo die Preise höher sind vertrieben werden müssten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal die Kosten des Prozesses iZm dem Umverpacken naturgemäß höher sein müssten, als jene Kosten des alleinigen Produzenten von „K“; der DD. Daraus folgend können Mitbewerber der DD nur eine deutlich geringere Marge als die DD auf das Produkt „K“ aufschlagen und hat die DD offensichtlich einen deutlich größeren Spielraum, um vom Verkauf von „K“ zu profitieren. Das faktisch kein Konkurrenzkampf besteht, geht auch draus hervor, dass die CC ausschließlich von der DD bezieht und nicht einmal darlegen konnte, ob überhaupt (noch) Verträge mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Darüber hinaus wurde von der CC beauskunftet, dass von keinem Parallelimporteur also Mitbewerber „K“ bezogen wird (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7). Sofern tatsächlich ein Konkurrenzverhältnis bestehen würde, ist davon auszugehen, dass klar und deutlich von Seiten der CC dargelegt worden wäre, dass ein solches überhaupt besteht und regelmäßig Evaluierungen der Vertragssituation und Einholung von Angeboten der Konkurrenz stattfinden. Hinzutritt, dass von den Antragstellern Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Parallelimporte im Jahr 2024 für den Krankenhausmarkt 1,7% betragen (vgl. den Bericht des Verbandes der pharmazeutischen Industrie Österreich, Daten Fakten Ausgabe 2025). Dies wurde zwar von Seiten der DD bestritten, es erscheint jedoch vor dem Hintergrund der soeben getätigten Ausführungen nachvollziehbarer, dass Parallelimporte bzw. -importeure keine wesentlichen Mitbewerber darstellen, sondern viel mehr bei Vorliegen von Versorgungsschwierigkeiten bzw. Lieferengpässen herangezogen werden (vgl. dazu auch das Vorbringen der Antragsteller; Verhandlungsprotokoll, S. 15f).
Sofern die DD in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 vorbringt, dass Mitbewerber existieren, die Medikamente am Markt haben, die in die gleiche Wirkstoffklasse wie der Wirkstoff von „K“ nämlich ***, fallen, so kann ein solcher tatsächlicher Wettbewerb nicht erkannt werden. Es erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass andere Wirkstoffe für gleiche Leiden bzw. Krebsarten zur Therapie herangezogen werden können, jedoch wurde weder von Seiten der CC noch von der DD dargelegt, dass diese Wirkstoffe gleich bzw. zumindest ähnlich wirksam sind wie ***. Dies scheint auch nur schwer vorstellbar zu sein, da im Laufe des Verfahrens hervorgetreten ist, dass „K“ das Medikament der CC ist, auf das die höchsten Ausgaben fallen (vgl. das Schreiben der CC vom 26. Februar 2026 mit dem die Informationserteilung erfolgte [Frage 10.]; Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dem folgend wird die Frage aufgeworfen, warum die CC „K“ beziehen sollte, wenn andere und günstiger Medikamente ebenso wirksam sein sollten. Von Seiten der CC wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Ärzte entscheiden, welches Medikament für die jeweilige Behandlung eingesetzt wird und alleine die medizinische Beurteilung maßgeblich ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es gibt zwar bei der CC ein Budget, jedoch handelt es sich bei „K“ um kein Medikament, für das – aufgrund der Hochpreisigkeit – eine Freigabe erfolgen muss (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). In Anbetracht, dass „K“ die größten Ausgaben verursacht und daraus ableitend medizinisch am meisten verordnet wird, wird das Argument der DD, es gäbe solche Mitbewerber bzw. einen dementsprechenden Konkurrenzkampf, dementsprechend abgeschwächt.
Dass die DD über eine enorme Machtposition verfügt, zeigt sich auch an der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsklausel selbst. Zum einen ist aus Sicht der CC nicht nachvollziehbar, warum diese eine solche Klausel von sich aus vereinbaren wollen würde, zumal dies für sie insofern nachteilig ist, als aufgrund der mangelnden Transparenz nur ihre Verhandlungsposition geschwächt wird; ohne Vereinbarung dieser Klausel in Verträgen wie dem gegenständlichen, könnte man sich zum Beispiel mit den Gesundheitsverbänden der anderen Bundesländer über die konkreten Vertragsbedingungen austauschen. Zum anderen zeigt sich anhand der allgemeinen Formulierung („der Kunde“), dass es sich wohl um eine vorgefertigte Klausel handelt, die sämtlichen (potentiellen) Vertragspartnern von der DD vorgelegt wird und Bedingung für den Vertragsabschluss ist. Letzteres lässt sich daraus ableiten, dass die Preise jeglicher Vertragspartner der DD gerade nicht bekannt sind.
Selbst unter der Annahme, dass Wettbewerbsnachteile entstehen würden, würde dies aus Sicht der Gesundheitsverbände zu einem begrüßenswerten Wettbewerb führen, welcher im Endeffekt deren Ausgaben senken könnte. Die Geheimhaltung stärkt die Verhandlungsposition der DD und schwächt im Umkehrschluss jene der Gesundheitsverbände. Wenn Gesundheitsverbände in einem Bundesland wissen würden, wie viel in anderen Bundesländern für vergleichbare Mengen desselben Medikaments bezahlt wird, beseitigt dies den Wissensvorsprung der DD und stärkt die Verhandlungsposition der Gesundheitsverbände. Dies könnte zwar das Verhandlungsergebnis der DD schwächen, im Gegenzug jedoch die Ausgaben der öffentlichen Hand senken. Vor diesem Hintergrund steht dem durchaus nachvollziehbaren Interesse der DD auf Geheimhaltung ihrer Preisgestaltung ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen, die Ausgaben der öffentlichen Hand durch Transparenz zu senken.
Ebenso darf nicht verkannt werden, dass im Fall, dass „K“ günstiger beschafft werden kann, Raum geschaffen wird, bei gleichen Ausgaben der öffentlichen Hand mehr Patienten zu versorgen. Diesbezüglich konnte die CC nicht mit Sicherheit ausschließen, dass derzeit Patienten aus Kostengründen nicht mit „K“ behandelt werden, obwohl dies sinnvoll wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es ist daher durchwegs vorstellbar, dass „K“ bei Vorliegen von niedrigeren Preisen in höherer Stückzahl beschafft wird und DD keine Umsatzeinbußen erleidet.
Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass die ins Treffen geführten Aspekte des Wettbewerbs einerseits aus Sicht der DD im Grunde zutreffen (können), jedoch die Transparenz zu niedrigeren Ausgaben bzw. besserer Versorgung der Patienten der Gesundheitsverbände führen könnte.
Abschließend ist hinsichtlich der (potentiellen) Auswirkungen auf den Wettbewerb darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der jeweils Betroffenen ist, klar und mit nachvollziehbaren bzw. nachrechenbaren Belegen darzulegen, welche konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb und in welchem Umfang bei Informationserteilung eintreten würden; zumal es in der Natur der Sache gelegen ist, dass solche Belege ausschließlich von der Betroffenen selbst erbracht werden können.
V.6.2.c. Eigenschaft der Antragsteller und ihr Interesse an der Information:
Die Antragsteller, AA, ist Chefreporter des Nachrichtenmagazins „GG“, die Antragstellerin, BB, ist Redakteurin der Tageszeitung „HH“. Beide sind für die Recherche in Zusammenhang mit den begehrten Informationen in das Netzwerk „International Consortium of Investigative Journalists“ eingebunden. An dieser auf die Koordination großer, grenzüberschreitender Journalistenkooperationen spezialisierten Organisation sind 48 Medien aus 37 Ländern beteiligt.
Medien nehmen in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr (VfGH vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, Rn 50, unter Hinweis auf EGMR vom 8. November 2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottsag; VfSlg 20.446/2021). Aufgrund des beruflichen Hintergrunds als (Investigativ-)Journalisten bei diesen Qualitätsmedien ist eine gewichtigere public watchdog-Funktion bei der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK in Österreich kaum vorstellbar.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten die Antragsteller einen Artikel zur gegenständlichen Thematik vor (AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026). Die DD selbst nahm in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026 Bezug auf einen Artikel der Antragstellerin (BB, Expertin Vogler: „Staaten verhandeln über Medikamentenpreise mit verbundenen Augen“, HH vom 24. April 2026; https://www.***). Entgegen dem Vorbringen der DD in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Antragsteller hätten sich „sämtlicher gängige[r] Klischees“ von „‘die öffentliche Infrastruktur wird ausgenützt, um Profite zu machen‘ bis ‚alle Stakeholder sind korrupt‘“ bedient, handelt es sich bei den dargelegten Artikel um eine sachliche, auf Fakten basierende Berichterstattung. Es ist daher zu erwarten, dass auch die begehrten Informationen nur unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten verarbeitet und veröffentlicht werden.
Der Gegenstand der Recherche ist ebenso zu betrachten. Die Einbindung in ein internationales Journalistennetzwerk beweist das – unten näher ausgeführte – öffentliche Interesse an der Information. So wollen die Antragsteller mehr Transparenz herstellen, um im Sinne des Gesundheitssystems und sämtlichen Gesundheitsverbänden in Österreich das Informationsungleichgewicht zwischen Pharmaunternehmen und den Gesundheitsverbänden zu beseitigen. Nach ihrer Ansicht sind Informationen über die Medikamentenpreise und insbesondere auch über die alles andere als unschädliche Praxis der Geheimrabatte geeignet für Transparenz zu sorgen, in einer für die Gesellschaft als Ganzes interessanten Angelegenheit, nämlich das Medikament „K“ und seine besondere medizinische und wirtschaftliche Bedeutung. Diesbezüglich darf nicht verkannt werden, dass die Antragsteller idente Informationsbegehren an Gesundheitsverbände in sämtlichen Bundesländern gestellt haben, was zu Verfahren an allen Landesverwaltungsgerichten geführt hat bzw. führen wird.
Soweit von der CC und der DD vorgebracht wird, dass eine Debatte bereits geführt wird und daher nicht nochmals angestoßen werden kann sowie dass bereits Informationen vorliegen und die gegenständlichen keinen weiteren Beitrag zur Debatte leisten können, wird von den Antragstellern zutreffend entgegengehalten, dass es sich bei einer öffentlichen Debatte um keine einmalige Angelegenheit handelt, sondern dass diese fortgesetzt und immer wieder geführt werden muss (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch dass bereits Informationen – wenn auch nicht die begehrten – vorliegen, ändert daran nichts, zielt doch die Berichterstattung auf eine umfassende Darlegung des Sachverhaltes ab. Insoweit kann auch aus dem Vorbringen der DD, der Rechnungshof stoße die Diskussion durch seine Berichte an, nichts gewonnen werden.
In Zusammenschau ist dem aus Art. 10 EMRK abgeleitet Interesse der Antragsteller ein beträchtliches Gewicht beizumessen.
V.6.2.d. Öffentliches Interesse an den Informationen:
Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz IFG sind Verträge über EUR 100.000,-- „jedenfalls von allgemeinem Interesse“.
Der Antragsteller schätzt die auf ganz Österreich verteilten Beträge seit 2020 auf ca. EUR 900 Millionen und handle es sich um das gewinnbringendste Medikament der Welt, welches der DD einen globalen Umsatz von ca. USD 30 Milliarden einbringt (AA, Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, GG, 13. April 2026).
Die CC gab bekannt, dass „K“ in ihrem Wirkungsbereich jenes Medikament mit den höchsten Ausgaben darstellt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich um einen immensen Betrag handelt, welcher jährlich von der CC für das Medikament „K“ ausgegeben wird.
Das öffentliche Interesse an den konkreten Informationen ist daher in beträchtlichem Ausmaß jedenfalls gegeben.
V.6.2.e. Öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung:
Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend, ist die sichere, rasche, flächendeckende und jederzeitige Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln im öffentlichen Interesse gelegen (vgl. VfGH vom 18. Dezember 2025, G 105/2025, Rn 52; VfSlg 15.103/1998).
Der für die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung aufgewendete Betrag ist enorm. Aufgrund der durch die aufgewendeten Beträge entstandenen Anspannung des Gesundheitssystems, besteht die Gefahr, dass notwendige Medikamente nicht mehr beschafft bzw. verschrieben werden und Behandlungen nicht mehr bestmöglich und im wohlwollendsten Sinne des Patienten durchgeführt werden. So kann bereits zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass „K“ aufgrund des hohen Preises im Einzelfall nicht verschrieben wird (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sollte das – für die bestmögliche Behandlung von Patienten offenbar – benötigte Medikament zu günstigeren Konditionen beschafft werden (können), würde dies die öffentliche Hand weniger belasten. Dies würde folglich zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung positiv beitragen.
Verkannt wird dabei nicht, dass auch ein Bedarf am Medikament „K“ selbst besteht und die Versorgung potentiell gefährdet sein könnte, würden die Informationen bekannt werden. Diesbezüglich wurde jedoch weder von der CC noch von der DD etwas vorgebracht, was den Bezug von „K“ in Frage stellen könnte. Zwar wurde von der CC angegeben, dass als Folge der Vertragsverletzung mit eine Vertragsauflösung die Folge sein könnte (vgl. die Stellungnahme der CC vom 23. April 2026), dass der Bezug des Medikamentes gefährdet sein könnte, wurde jedoch nicht behauptet. Zudem ist anzumerken, dass die Erteilung der Information auf Grundlage eines Erkenntnisses keine Vertragsverletzung darstellen würde; siehe dazu weiter unten. Es erscheint zudem nicht sehr wahrscheinlich, dass sich die DD aus dem Markt zurückziehen würde, zumal ein auf Profit orientiertes Unternehmen, auf Profit nicht verzichten würde; auch wenn dieser ggf. geringer ausfallen würde (zur potentiellen Mehrbeschaffung, siehe oben unter V.6.2.b.).
Dass durch die Preisgabe der Informationen auf Grund der Doktrin des amerikanischen Präsidenten („Most Favored Nation Drug Pricing“) mit einer Preiserhöhung in Österreich und Europa zu rechnen sei, ist nicht gänzlich nachvollziehbar (vgl. die Stellungnahme der DD vom 20. Mai 2026). Zwar erscheint es auf den ersten Blick plausibel, dass bei Senkung der Medikamentenpreise in den USA ein global operierendes Unternehmen, den dort entgangenen Umsatz wo anders „aufholen“ möchte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Mit der gleichen Wahrscheinlichkeit würde diesem Profitausgleich, die geschaffene Transparenz im Burgenland, in Österreich und in weiterer Folge in der Europäischen Union entgegenstehen; zumal diese ebenso von der WHO angestrebt wird.
Diese geschaffene Transparenz könnte zwar etwa aufgrund der gestärkten Verhandlungsposition der Gesundheitsverbände zu niedrigeren Gewinnen der DD führen. Auf der anderen Seite könnte dies jedoch allfällige Einsparungspotentiale offenbaren und somit zu geringeren Kosten für die öffentliche Hand, welche das Gesundheitssystem stützt, führen.
V.6.2.f. Zur Geheimhaltungsklausel:
Beim Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 3 B-VG handelt es sich genauso wie bei Art. 10 EMRK iVm dem IFG um verfassungsgemäß gewährleistete Rechte. Dem Vorbringen der CC, dass die Informationen aufgrund der im Vertrag vereinbarten Geheimhaltungsklausel nicht herausgegeben werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass (verfassungs)gesetzliche Verpflichtungen bzw. Rechte nicht mit Verweis auf die Privatautonomie ausgehebelt werden können.
Auf einfachgesetzlicher Ebene wird – wie von den Antragstellern zutreffend ausgeführt – durch § 26d Abs. 3 Z 2 UWG normiert, dass der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ua. rechtmäßig ist, wenn dies zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien oder zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses erfolgt. Dies trifft gegenständlich zu, zumal der Zugang zu Informationen von zwei Journalisten und auf Basis der Art. 22a B-VG und Art. 10 EMRK iVm dem IFG gestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist die Geheimhaltungsklausel, soweit sie die Informationsfreiheit betrifft, unbeachtlich.
V.6.3. Ergebnis der Interessenabwägung:
Das Interesse der DD auf Geheimhaltung der Preisgestaltung ist verständlich. Bei Offenlegung dieser Informationen könnten sowohl (potentielle) Mitbewerber als auch andere Gesundheitsverbände diese im Rahmen ihrer Verhandlungen benützen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch bereits, ob aufgrund der enormen Bedeutung von „K“ überhaupt ein Verhandlungsspielraum für die Gesundheitsverbände besteht.
Auf der Seite der Antragsteller bestehen Interessen, die durchwegs schwer wiegen. Zum einen ist die medizinische Versorgung in Österreich aufrechtzuerhalten und werden enorme Beträge aufgewendet, um „K“ zu beschaffen. Sollte „K“, also das dringend benötigte Medikament, zu günstigeren Konditionen von der DD bezogen werden (können), würde dies die – ohnehin sehr angespannte – öffentliche Hand entlasten bzw. zu einer umfassenderen Versorgung mit „K“ führen. Dass sich die DD bei Offenlegung dieser Informationen aus dem österreichischen Markt zurückziehen würde und „K“ daher nicht mehr verfügbar wäre, wurde weder von der CC noch von der DD selbst vorgebracht und ist es – wie oben dargelegt – nahezu ausgeschlossen.
Auch das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK wiegt schwer. Die Antragsteller sind beide Journalisten und ist eine gewichtigere public watchdog-Funktion in Österreich kaum vorstellbar. Damit verbunden ist eine sachliche, Fakten-basierte und unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten erfolgende Veröffentlichung der begehrten Informationen zu erwarten; zumal die obgenannten Beiträge gerade eine solche ordnungsgemäße Berichterstattung nicht in Zweifel ziehen. Zudem sind die Antragsteller in ein internationales Journalistennetzwerk eingebunden, was ebenso die Intention der Antragsteller und das öffentliche Interesse an der Information widerspiegelt. Diese klare Intention geht abschließend auch daraus hervor, dass die Antragsteller gleiche Informationsbegehren an Gesundheitsverbände in sämtlichen Bundesländern eingebracht haben. Da für „K“ enorme Beträge aufgewendet werden und auch bei der CC die größten Aufwendungen auf dieses Medikament fallen, sind die begehrten Informationen jedenfalls von öffentlichem Interesse (vgl. § 2 Abs. 2 erster Satz IFG) und ist das Interesse der Öffentlichkeit offensichtlich, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen in Relation zur aufgewendeten Summe erbracht werden.
Zusammengefasst wiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse der Antragsteller am Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen der DD.
Daher ist dem Antrag auf Zugang zur Information – neben den Fragen 1., 2., und 11. – Folge zu geben und gemäß § 14 Abs. 8 IFG auszusprechen, dass die CC den Antragstellern die Informationen vollumfänglich zu übermitteln haben. Die im Spruch genannten zweiwöchige Frist erscheint dafür angemessen.
Die gegenständliche Entscheidung entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ herzuschaffen, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).
V.7. Zur Parteistellung der DD:
§ 8 AVG befasst sich mit der Parteistellung.
„Im Sinne des § 8 AVG besteht Parteistellung immer dann, wenn subjektives Recht verletzt wird bzw. die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts in Betracht kommt. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht, und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann gegeben, wenn ein die bestehenden subjektiven Rechte einer natürlichen oder juristischen Peron belastender Bescheid erlassen wird“ (VwGH vom 27. September 2011, 2010/12/0185).
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG dient ausschließlich dem Schutz der Interessen der vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen und folgt hieraus zwangsläufig ein subjektives öffentliches Recht dieser Personen. Vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen kommt somit entsprechend § 8 AVG Parteistellung im Verfahren auf Informationsgewährung zu, da ein Ausschluss der Parteistellung von Betroffenen – angesichts eines damit einhergehenden allfälligen Grundrechtseingriffs – durch die Bestimmungen des IFG nicht ausreichend deutlich erfolgt ist. Die in den Gesetzesmaterialien zu § 10 IFG geäußerte Ansicht (2238 BlgNr XXVII. GP. 11), dass dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen keine Parteistellung eingeräumt werden soll, findet sich im Wortlaut des § 10 IFG nicht wieder und steht der Wortlaut des Gesetzes nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren (vgl. VwGH vom 23. Februar 2001, 98/06/0240).
Der Umstand, dass es nach Informationserteilung dem datenschutzrechtlich Betroffenen offensteht, gegen die Informationserteilung Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben, kann eine mangelnde Parteistellung und damit einhergehend eine mangelnde Rechtsschutzmöglichkeit der von der Informationserteilung betroffenen Stelle im Verfahren nach dem IFG schon deshalb nicht substituieren (so aber – im Ergebnis – die Gesetzesmaterialien, vgl. AB 2420 BlgNR XXVII, GP 23.), da die Offenlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (sohin ein Eingriff in § 1 DSG) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (zum geforderten Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes vgl. VwGH vom 18. Dezember 2019, Ro 2019/03/0023).
Die Regelungen des § 10 IFG können und müssen folglich nur als teilweise abweichende Regelung von Verfahrensbestimmungen iSd. Art. 11 Abs. 2 B-VG angesehen werden (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 10, Rn 28) und führt die Bestimmung im Ergebnis nur zur Einschränkung bzw. Beschränkung von Parteienrechten.
Schlussendlich kann nach der Rechtsprechung des VfGH (so etwa VfGH vom 13. Dezember 1988, B639/87) der Gesetzgeber nicht nach Belieben Parteienrechte ausschließen, unterliegen die die Parteienrechte bestimmenden Gesetze nämlich auch dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. In aller Regel wird danach die Zuerkennung subjektiver Rechte auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern. Je nach dem Zweck des Verfahrens und der Eigenart und Bedeutung der berührten Rechtsposition kann zwar die Versagung einer Parteistellung sachgerecht sein, Gründe für einen gänzlichen Ausschluss der Parteistellung (insbesondere für die Berechtigung der Erhebung eines Rechtsmittels) sind aber vorliegend nicht erkennbar. Insofern verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung die gänzliche Versagung von Parteienrechten.
Konkret ist daher der DD zumindest insoweit Parteistellung zu gewähren, als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss, erwiese sich doch ein dem IFG-Verfahren „nachgelagerter“ Rechtsschutz als schlichtweg nicht effektiv. Das durch die gegenständliche Entscheidung Recht der genannten Personen verletzt werden, ist jedenfalls denkmöglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Antrag auf Feststellung – sofern die dies nicht in den Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist – dann zulässig, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. VwGH vom 5. Mai 2022, Ra 2022/03/0086). Letzteres liegt etwa dann vor, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12, Rn 407). Wie soeben dargelegt, ist die Feststellung der Parteistellung erforderlich, um der DD einen angemessenen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen. Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung erweist sich daher als zulässig.
V.8. Zulässigkeit der Revision:
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (vgl. VwGH vom 25. Juni 2024, Ra 2024/01/0071).
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.
Ebenso wurde die Frage der Parteistellung Betroffener und somit das Verhältnis zwischen § 8 AVG und § 10 (iVm § 14 Abs. 7) IFG vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geklärt.
Es liegen somit Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, deren grundsätzliche Bedeutung zukommt und hinsichtlich derer an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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