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E 170/15/2026.001/012•LVwG B E 170/15/2026.001/012
E 170/15/2026.001/012Landesverwaltungsgericht11.06.2026
Taxilenkerausweis; mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO; Wertung vorliegender Verwaltungsübertretungen
Zahl:E 170/15/2026.001/012Eisenstadt, am 11.06.2026
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 15.01.2026, gegen den Bescheid der AA vom 17.12.2025, GZ: ***, in einer Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 3 BO erfüllt sind.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren, Vorbringen:
I.1. Mit Eingabe vom 08.07.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft BB beantragte BF (im Folgenden „Beschwerdeführer“), geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, die Verlängerung eines Ausweises gemäß § 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 (Taxilenkerausweis).
Dieses Ansuchen wurde aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers am 11.09.2025 zuständigkeitshalber an die AA (im Folgenden „Behörde“) übermittelt.
Erhebungen der Behörde am 11.09.2025 ergaben, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen Führerscheins u.a. der Klasse B ist und zu ihm keine strafgerichtlichen Vormerkungen aufscheinen. Von der Bezirkshauptmannschaft CC wurde über Nachfrage mitgeteilt, dass zu ihm keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen erfasst sind.
Bei der Behörde selbst lagen fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, davon vier wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie eine wegen Übertretung des §7 Abs. 5 StVO.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Behörde für den 25.09.2025, 10:00 Uhr mit den beizubringenden Unterlagen Führerschein und Lichtbildausweis jeweils im Original, aktuelles Passbild sowie EUR 50.-, geladen.
Anlässlich dieser Vorsprache wurde eine mit 11.09.2025 (Anm: vermutlich an diesem Tag vorbereitete) datierte Niederschrift erstellt, welche wiederum mit dem Eingangsstempel 25.09.2025 versehen wurde, und ein Termin für die amtsärztliche Untersuchung am 29.09.2025 vereinbart.
I.3. Mit E-Mail vom 26.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde mitgeteilt, dass der Termin für den Amtsarzt nicht stattfindet und der Akt weiter in Bearbeitung steht. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen sei, werde ein neuer Termin mit dem Amtsarzt vereinbart werden.
Ebenfalls am 26.09.2025 wurde die Bezirkshauptmannschaft BB um Bekanntgabe allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ersucht, welche drei rechtskräftige Vormerkungen mitteilte, zwei davon hinsichtlich einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie eine wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 BO 1994.
Die Erledigungen der Verwaltungsstrafverfahren sowohl von der AA als auch der Bezirkshauptmannschaft BB wurden eingeholt und zum Verfahrensakt genommen.
I.4. Am 11.11.2025 erging an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher ihm die acht rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorgehalten sowie ausgeführt wurde, dass derzeit die für den Besitz eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden könne.
Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 26.11.2025, in welcher er darlegte, dass die ihm vorgeworfenen Übertretungen des KFG ausschließlich verwaltungsorganisatorische Abläufe seines Unternehmens betreffen würden, allerdings in keinerlei Zusammenhang mit seiner persönlichen Fahrweise, seiner Verkehrssicherheit oder damit, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, stehen würden.
Das Gesetz spreche vom Fehlen der Vertrauenswürdigkeit dann, wenn es wiederholt zu rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften komme und daraus eine „auffallende Sorglosigkeit“ gegenüber diesen Regelungen ersichtlich werde. Was als „auffallend sorglos“ zu bewerten ist, liege jedoch stets im Ermessen des Gerichts und sei im Einzelfall zu beurteilen.
In seinem Fall handle es sich um Fristversäumnisse bei administrativen Meldungen, nicht um Verstöße, welche die Verkehrssicherheit betreffen würden.
Überdies habe er in seinem Unternehmen seit Dezember 2024 ein digitales System zur Erfassung der Lenkprotokolle installiert, wodurch nun jederzeit klar und nachvollziehbar sei, welcher Lenker welches Fahrzeug geführt habe. Dieses System zeige, dass er die interne Organisation aktiv verbessert habe, um solche Versäumnisse künftig zuverlässig auszuschließen. Weiters ersuche er zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen in den vergangenen sieben Jahren eine dreistellige Anzahl an Strafverfügung erhalten habe diese seien sämtlich ordnungsgemäß abgewickelt und fristgerecht bezahlt worden.
Der Betrieb sei seit 2019 zuverlässig und verantwortungsbewusst geführt worden, sodass die Untersagung der Berufsausübung wegen administrativer Bagatellverfehlungen unverhältnismäßig sei. Er ersuche daher um Verlängerung seiner Berechtigung zur Ausübung der Taxilenkung.
I.5. Am 17.12.2025 erging der in Beschwerde gezogene Bescheid zur GZ: ***, in welchem die Behörde den Antrag vom 11.09.2025 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs.1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß §§ 2, 4, 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen hat.
Begründend verwies die Behörde neben der wortwörtlichen Zitierung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie deren Replik darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zum Taxigewerbe mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § Abs 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden solle. Der Schutzzweck der BO 1994 sei dabei nicht auf den Straßenverkehr alleine beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5 2010, 2009/03/0147). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig sei, sei aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Dem Wort „Vertrauen“ komme, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit keine nähere Begriffsbestimmung enthalte, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, die einem „sich verlassen“ (vgl. VwGH 17.3.1986, 85/15/0129). Aufgrund der bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen könne die für den Besitz eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2025 durch ein Organ der Post persönlich ausgefolgt.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 15.01.2026, eingelangt bei der Behörde am 16.01.2026, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgebung der Beschwerde dahingehend, dass der Bescheid ersatzlos behoben werde und der Antrag auf Ausstellung des Taxiausweises bewilligt werde, in eventu die Aufhebung des aufarbeiteten Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde in ihrem Schluss, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Zuverlässigkeit so wichtig und auf das gesamte Verhalten abzustellen sei, welches mangels Begriffsdefinition mit einem „sich verlassen“ gleichzusetzen wäre, eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, da § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 Regelungen über die Vertrauenswürdigkeit vorsehe.
So gelte insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen sei (lit. a), sowie wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lasse (lit. b). Der Beschwerdeführer erfülle - wie auch die Behörde mangels Ausführungen dargestellt habe - nicht den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a der BO 1994.
Hinsichtlich auffallender Sorglosigkeit des lit. b leg cit. seit auf den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 1324 ABGB hinzuweisen, wonach es einer ungewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht bedürfe (OGH 7 OB 58/13 Z); der Eintritt des schädigenden Erfolgs als wahrscheinlich voraussehbar sein (BVwG W261 2293251-1/11E) und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt werden müsse, welche auch subjektiv vorwerfbar sei.
Im Zusammenhang mit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr bedeute dies, dass für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit das gesamte Verhalten über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren relevant sei. Weiters komme es auf die Schwere und Häufigkeit der Verstöße an (LVwG Wien VGW-121/049/4949/2023; VwGH Ra 2024/03/0083), sowie müsse aus den begangenen Verkehrsübertretungen ein Persönlichkeitsbild erkennbar werden, dass den Betroffenen als Taxilenker nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen ließe (LVwG Tirol LVWG-2024/24/3023-1). Weiters wurde hingewiesen, dass in der zitierten Entscheidung des LVwG Wien 53 Verwaltungsübertretungen sowie in jener des LVwG Tirol 24 Verwaltungsübertretungen jeweils von den Beschwerdeführern zu verantworten gewesen sein.
Abschließend zitierte der Beschwerdeführer Judikatur des VwGH zu der Frage, ob als schwerwiegende Verstöße auch eine „Vielzahl geringfügiger Verletzungen“ zu sehen sei.
In concreto habe der Beschwerdeführer acht Bestrafungen innerhalb von drei Jahren zu verantworten, bei welchen es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handeln würden. Auch diesbezüglich habe die Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.
I.7. Mit Schreiben vom 19.01.2026 legte die Behörde die Beschwerde samt zugehörigen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.8. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der Behörde, wann konkret die Beschwerde bei ihr eingelangt sei, da das zugehörige Eingangsmail vom 16.01.2026, 10:17 Uhr den Eingangsstempel 14.01.2026 trage, teilte die Behörde mit, dass der Eingangsstempel irrtümlich nicht umgestellt worden war.
Mit Eingabe vom 06.02.2026 übermittelte die Behörde eine Strafverfügung an DD vom 25.08.2025 und brachte dazu vor, dass diese Person über keinen Taxiausweis verfügt habe und für den Beschwerdeführer Taxifahrten und Krankentransporte durchgeführt habe. Es seien daher die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Fahrerin als auch den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Bestimmungen der BO beantragt worden.
I.9. Am 03.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung erschienen sind. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er seit 2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer der [Betrieb KG] (im Folgenden „Betrieb“) sei, er aktuell über 14 Mitarbeiter (8,6 VZÄ) sowie 10 firmeneigene KfZ verfüge und auch selbst als Fahrer tätig sei.
Pro Jahr käme es zu ca. 60 Verwaltungsstrafen wegen Verletzung der StVO bzw. des KFG. Im Jahr 2026 wisse er bisher von keinem Verfahren, welches bei den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen erfasst sei.
Zur Verhinderung von weiteren Verwaltungsstrafverfahren habe er ein Anmeldesystem für die Fahrer:innen installiert, diese müssen sich vor Übernahme des Wagens mit ihrem persönlichen Code an der Kassa anmelden, sodass eine eindeutige Zuordnung des Wagens erfolge und somit nachweisbar sei, wer wann welchen Wagen gefahren habe.
Das Arbeitsverhältnis mit der Fahrerin DD sei aufgrund mehrerer Differenzen aufgelöst worden.
II.Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Betrieb KG] (FN ***) sowie seit 01.04.2023 gewerberechtlicher Geschäftsführer zu den beiden Gewerbeberechtigungen des Betriebs, nämlich „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, eingeschränkt auf 7 PKW“ (GISA ***) und „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, eingeschränkt auf die Verwendung von 2 Personenkraftwagen“ (GISA ***).
II.2. Der Beschwerdeführer selbst ist als Fahrer im Betrieb tätig. Er verfügt über einen aufrechten ungarischen Führerschein Nr. ***, ausgestellt vom *** am 02.12.2022. Sein Taxiausweis Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft BB am 04.12.2008, war bis 31.12.2025 befristet.
II.3. Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft BB vom 08.07.2025 hat der Beschwerdeführer die Neuausstellung eines Taxiausweises beantragt. Da er im Jahr 2024 seinen Wohnsitz nach *** verlegt hatte, wurde der Antrag am 11.09.2025 zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet.
II.4. Strafgerichtliche Vormerkungen liegen zum Beschwerdeführer keine vor.
Bei der AA sind folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zum Beschwerdeführer erfasst:
Nr.
GZ
Norm
Beginn Tilgung
1
§ 7 Abs. 5 StVO
2
§ 103 Abs. 2 KFG
3
§ 103 Abs. 2 KFG
4
§ 103 Abs. 2 KFG
5
§ 103 Abs. 2 KFG
Bei der Bezirkshauptmannschaft BB liegen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor:
Nr.
GZ
Norm
Rechtskraft
6
§ 103 Abs. 2 KFG
7
§ 103 Abs. 2 KFG
8
§ 4 Abs. 2 BO
II.5. Der Beschwerdeführer selbst ist im Betrieb als Fahrer tätig und sind neben ihm 14 Fahrer (8,6 VZÄ) beschäftigt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Verfahrensaktes der Behörde sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Einsicht wurde genommen in das Firmenbuch, Gewerberegister sowie am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung in die Homepage des Betriebs (www.***.at).
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Betrieb sind schlüssig und stimmig mit den Einsichtnahmen in die Register sowie die Homepage und decken sich – v.a. hinsichtlich der nicht unerheblichen Anzahl von Fahrten je Tag – mit dem Eindruck der gefertigten Richterin als Verkehrsteilnehmer im Großraum ***.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweckte der Beschwerdeführer einen glaubhaften Eindruck und gelang es ihm, sein Verantwortungsbewußtsein sowohl gegenüber dem Betrieb, als auch gegenüber den Verwaltungsvorschriften darzulegen. Er wirkte zukunftsorientiert zum ordnungsgemäßen und behördlich friktionsfreien Betrieb und interessiert zu weiteren Verbesserungsmaßnahmen.
Nähere Feststellungen bzw Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 408/2020 lauten:
§ 2:
„Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. […]“
§ 6:
„(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
(2) – (3) […]“
V.Erwägungen:
V.1. Rechtzeitigkeit:
Der Bescheid der Behörde vom 17.12.2025 wurde laut im Verfahrensakt einliegendem Rückschein dem Beschwerdeführer am 22.12.2025 zugestellt. Die am 16.01.2026 bei der Behörde eingelangt Beschwerde ist daher rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgt.
V.2. Grundsätzliches zur Vertrauenswürdigkeit:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht.
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. VwGH 12.7. 1995, Zl. 95/03/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nicht jedes innerhalb des 5-jährigen Beobachtungszeitraums gelegene, nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 relevante Verhalten hat zwingend zur Folge, dass eine Ausstellung des Taxilenkerausweises wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu versagen ist.
V.3. Zu den festgestellten vorliegenden Verwaltungsübertretungen:
Zum Beschwerdeführer sind seit 2021 folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen erfasst:
1. *** – Straferkenntnis vom 27.10.2021: dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 28.06.2020, um 11:05 Uhr als Lenker des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren und dadurch die Bestimmung des § 7 Abs. 5 StVO verletzt.
2. *** – Strafverfügung vom 20.01.2022: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 18.11.2021 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 29.08.2021 um 19:21 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
3. *** - Strafverfügung vom 21.10.2022: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 13.09.2022 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 29.07.2022 um 18:27 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
4. *** - Strafverfügung vom 15.01.2024: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 14.11.2023 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 30.09.2023 um 12:44 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
5. *** - Strafverfügung vom 28.10.2024: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 21.09.2024 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 04.07.2024 um 18:20 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
6. *** - Strafverfügung vom 03.01.2023: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 06.12.2022 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 31.07.2022 um 04:10 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
7. *** - Strafverfügung vom 14.10.2022: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen es unterlassen zu haben, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzerin des KfZ mit dem beh. KZ *** (A) am 28.09.2022 die Lenkererhebung dahingehend beantwortet hat, wer dieses KfZ am 30.07.2022 um 23:52 Uhr gelenkt hat und damit die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verletzt.
8. *** – Strafverfügung vom 21.07.2023: dem Beschwerdeführer wurde als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG des Betriebs vorgeworfen, dass der Betrieb das Taxifahrzeug mit dem beh. KZ *** (A) am 05.12.2022, 12:37 Uhr an DD überlassen und im Fahrdienst verwendet hat, obwohl diese nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises war und damit die Bestimmung des § 4 Abs. 2 BO verletzt.
Es liegen somit gesamt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der StVO mit Tatzeitpunkt im Jahr 2021, eine Übertretung des KFG mit Tatzeitpunkt im Jahr 2021, drei mit Tatzeitpunkt im Jahr 2022, eine mit Tatzeitpunkt im Jahr 2023 sowie eine mit Tatzeitpunkt im Jahr 2024 vor und eine Übertretung der BO im Jahr 2022.
Zu dem von der Behörde mit Schreiben vom 05.02.2026 mitgeteilten Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Übertretung der BO wurden keine näheren Angaben getätigt, ob ein diesbezügliches Verfahren auch von der Strafbehörde eingeleitet wurde und daher bei der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht heranzuziehen.
V.4. Zur konkreten Beurteilung:
V.4.1. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind zweifellos die gesamt 6 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers i.S. des § 6 Abs. 1 Z 3 BO in Frage zu stellen. Der belangten Behörde ist daher insofern zu folgen, dass Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG als schwerwiegend anzusehen sind, da es sich hierbei um die Vereitelung einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung von Personen, welche im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, handelt. Eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG hat daher unmittelbaren Einfluss auf die Frage der Vertrauenswürdigkeit.
Eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, ist zum Lenken eines Taxis nicht geeignet, wobei gerade der Umstand, dass ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, den Schluss zulassen kann, dass er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet (VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0151).
V.4.2. Die [Betrieb KG] verfügt über einen Fuhrpark von zehn (neun plus ein Reservefahrzeug) KfZ, welcher von 14 Fahrer:innen (8,6 VZÄ) bedient wird. Die Fahrten finden Tag und Nacht statt. Weiters werden auch bspw. Krankentransporte durchgeführt.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen dieser Branche nicht über wesentlich mehr an Kraftfahrzeugen verfügen wird, als dies zur Aufrechterhaltung eines gewinnbringenden Betriebs erforderlich ist.
Selbst bei lediglich Heranziehung von bspw. lediglich 5 KfZ mit jeweils drei Fahrten innerhalb von 24 Stunden handelt es sich um 15 Fahrten pro Tag, somit im Jahr ca. 5.500. In *** ist auch das Krankenhaus *** gelegen, welches über einen Einzugsbereich über die Stadt hinaus in die Bezirke ***, ***, ***, *** und *** verfügt.
V.4.3. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er im Dezember 2024 aufgrund der anfallenden Verwaltungsstrafen innerhalb des Fahrbetriebs ein digitales System zur Erfassung der Lenkprotokolle eingeführt hat. Seither müssen sich die Fahrer:innen vor Übernahme eines KfZ an der Kassa mit ihrem persönlichen Zugangscode anmelden, sodass die Fahrzeuge der Einzelperson zuordenbar sind.
Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei den gesamt acht Verwaltungsübertretungen, welche dem Beschwerdeführer von der Behörde vorgeworfen werden, nur um einen Bruchteil der gesamt anfallenden, in seinen Verantwortungsbereich gelegenen oder von ihm selbst als Täter zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen handeln wird.
Zugleich ist allerdings das Bemühen des Beschwerdeführers, die Verfolgung auftretender Verwaltungsübertretungen zu ermöglichen, sowie die Anzahl der Fahrten gegeneinander abzuwägen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme an die Behörde vom 26.11.2025 glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Vormerkungen nach § 103 Abs. 2 KFG um ein administratives Versagen gehandelt hat. Er hat die Problematik erkannt und im Dezember 2024 ein Kontrollsystem eingeführt, welches die rasche Zuordnung von einlangenden Lenkererhebungen zu den einer Verwaltungsübertretung verdächtigten Personen ermöglicht. Das System zeigt sich bisher effektiv, bis zum Entscheidungszeitpunkt kam es zu keinen weiteren dem Landesverwaltungsgericht bekannt gewordenen Vormerkungen wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG.
Aus der Installation des Kontrollsystems ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der notwendigen Erhebung der eine Verwaltungsübertretung verdächtigten Person bewußt ist und ist dies daher als Hinweis auf seine Vertrauenswürdigkeit anzusehen.
V.4.4. Zur Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 StVO (siehe 1.) ist festzustellen, dass deren Tilgungsfrist mit 07.12.2021, somit in knapp 6 Monaten erfüllt ist und seither keine weiteren Verwaltungsübertretungen nach der StVO zum Beschwerdeführer vorgemerkt wurden.
V.4.5. Betreffend der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 BO ist diese zweifelsfrei wiederum als schwerwiegend anzusehen, da es den unmittelbaren Aufgabenbereich des Beschwerdeführers betrifft. Es ist auch nicht entschuldbar, dass er mangels geeigneter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung des Betriebs auf Arbeitnehmer ohne Taxiausweis zurückgreift. In diesem Zusammenhang hat sich allerdings der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schuldbewusst gezeigt und hatte die erkennende Richterin den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer hier künftig verantwortungsbewusster reagieren wird und bereits bei der Einstellung neuer Lenker:innen den vorhandenen und gültigen Ausweis prüfen wird.
V.5. Zusammenfassend:
Die Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafungen entbindet die Behörde aber nicht, im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises die oben ausgeführten Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers - also insbesondere sein Persönlichkeitsbild - zu untersuchen (vgl. hiezu sinngemäß VwGH 30. 3. 1993, Zl. 92/04/0270).
In Zusammenschau mit der Gesamtzahl an Verwaltungsübertretungen in einem Zeitraum von 5 Jahren, der Einführung eines Kontrollsystems zur Hintanhaltung von weiteren Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG sowie den Betrachtungen zu den übrigen Verwaltungsübertretungen, hat das erkennende Gericht allerdings keinen Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zuverlässig ist und sieht daher seine Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO zur Ausstellung eines Taxiausweises als ausreichend erfüllt an.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Mag. H a n k e m e i e r
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